Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C18 407615-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2013, Zl. 13 00.657-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2013, Zl. 13 00.657-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus dem Inhalt der dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Inhalt der dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 19.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich dieser Antragstellung gab er sich als Staatsangehöriger von Pakistan mit dem Namen XXXX aus. Er habe sich in Kabul nicht sicher gefühlt, da er sich von den Taliban bedroht gefühlt habe. Diese hätten ihn anwerben wollen. In Pakistan würden die Jugendlichen von den pakistanischen Taliban rekrutiert. Sein Vater sei pakistanischer Staatsbürger, seine Mutter Afghanin.1.1. Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 19.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich dieser Antragstellung gab er sich als Staatsangehöriger von Pakistan mit dem Namen römisch 40 aus. Er habe sich in Kabul nicht sicher gefühlt, da er sich von den Taliban bedroht gefühlt habe. Diese hätten ihn anwerben wollen. In Pakistan würden die Jugendlichen von den pakistanischen Taliban rekrutiert. Sein Vater sei pakistanischer Staatsbürger, seine Mutter Afghanin.
Im Rahmen weiterer Einvernahmen am 21.10.2008 und am 11.05.2009 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und deshalb aus Kabul weggezogen zu sein, da er aufgrund seiner Heirat mit seiner Cousine, welche es abgelehnt habe, den Sohn von XXXX zu heiraten, mit dem Sohn von XXXX Probleme bekommen habe.Im Rahmen weiterer Einvernahmen am 21.10.2008 und am 11.05.2009 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und deshalb aus Kabul weggezogen zu sein, da er aufgrund seiner Heirat mit seiner Cousine, welche es abgelehnt habe, den Sohn von römisch 40 zu heiraten, mit dem Sohn von römisch 40 Probleme bekommen habe.
Der Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2008 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abweisenden und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aussprechenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, Zl. 08 10.250-BAT, gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2011, Zahl C18 407.615-1/2009/23E, keine Folge, wobei der Spruch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Pakistan abgeändert und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Durchführung von auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers erfolgten Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls pakistanischer Staatsangehöriger sei. Ob er darüber hinaus auch noch afghanischer Staatsangehöriger sei, könne nicht festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen, bzw. dass ihn die Taliban in Pakistan zwingen hätten wollen, ihnen beizutreten. Da nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer (auch) afghanischer Staatsangehöriger sei, habe eine Prüfung des Verfolgungsvorbringens in Bezug auf Afghanistan zu unterbleiben gehabt. Darüber hinaus würde selbst die Annahme einer Bedrohung in Afghanistan nicht zur Asylgewährung führen, weil dem Beschwerdeführer in seinem (weiteren) Herkunftsstaat Pakistan keine Verfolgung drohe. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2011 zugestellt.Der Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2008 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abweisenden und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aussprechenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, Zl. 08 10.250-BAT, gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2011, Zahl C18 407.615-1/2009/23E, keine Folge, wobei der Spruch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Pakistan abgeändert und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Durchführung von auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers erfolgten Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls pakistanischer Staatsangehöriger sei. Ob er darüber hinaus auch noch afghanischer Staatsangehöriger sei, könne nicht festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen, bzw. dass ihn die Taliban in Pakistan zwingen hätten wollen, ihnen beizutreten. Da nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer (auch) afghanischer Staatsangehöriger sei, habe eine Prüfung des Verfolgungsvorbringens in Bezug auf Afghanistan zu unterbleiben gehabt. Darüber hinaus würde selbst die Annahme einer Bedrohung in Afghanistan nicht zur Asylgewährung führen, weil dem Beschwerdeführer in seinem (weiteren) Herkunftsstaat Pakistan keine Verfolgung drohe. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2011 zugestellt.
1.2. Am 28.07.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er anlässlich seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung damit, dass seine Ehefrau für jemand anderen vorgesehen gewesen sei. Dieser Mann werde den Beschwerdeführer töten. Er habe den neuerlichen Asylantrag aus Angst davor gestellt, dass die Polizei ihn nach Afghanistan abschiebe.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 18.08.2011 führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters aus, er sei nicht Pakistani, sondern Afghane. Er habe im ersten Asylverfahren nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm dies ein Schlepper eingeredet habe. Sein Vater sei nicht aus XXXX, sondern aus der afghanischen Provinz Baghlan. Er werde zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit Beweise sammeln. Auch habe sich die Lage in Afghanistan weiter verschlechtert, es gebe viele Taliban und fast jeden Tag Selbstmordattentate.Anlässlich seiner Einvernahme vom 18.08.2011 führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters aus, er sei nicht Pakistani, sondern Afghane. Er habe im ersten Asylverfahren nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm dies ein Schlepper eingeredet habe. Sein Vater sei nicht aus römisch 40 , sondern aus der afghanischen Provinz Baghlan. Er werde zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit Beweise sammeln. Auch habe sich die Lage in Afghanistan weiter verschlechtert, es gebe viele Taliban und fast jeden Tag Selbstmordattentate.
Offenbar aufgrund der Vorlage der Farbkopie einer von der afghanischen Botschaft XXXX ausgestellten englischsprachigen Geburtsurkunde wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25.01.2012 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zur afghanischen Botschaft in XXXX gegangen, um sich eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Dort seien viele Afghanen gewesen, mit denen er über seine Probleme gesprochen habe. Zwei davon hätten gesagt, dass er wie ein Afghane aussehe und es klar wäre, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Diese zwei afghanischen Männer hätten vor dem Botschafter bezeugt, dass der Beschwerdeführer Afghane sei. Auch der Botschafter habe ihn nach seinen Lebensumständen und seinem Familienleben in Afghanistan gefragt. Der Beschwerdeführer habe ihm alles mitgeteilt, woraufhin die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Der Botschafter habe mit jemandem gesprochen, um seine Identität zu überprüfen. Die Erlangung seiner Geburtsurkunde habe lediglich einen Tag gedauert.Offenbar aufgrund der Vorlage der Farbkopie einer von der afghanischen Botschaft römisch 40 ausgestellten englischsprachigen Geburtsurkunde wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25.01.2012 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zur afghanischen Botschaft in römisch 40 gegangen, um sich eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Dort seien viele Afghanen gewesen, mit denen er über seine Probleme gesprochen habe. Zwei davon hätten gesagt, dass er wie ein Afghane aussehe und es klar wäre, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Diese zwei afghanischen Männer hätten vor dem Botschafter bezeugt, dass der Beschwerdeführer Afghane sei. Auch der Botschafter habe ihn nach seinen Lebensumständen und seinem Familienleben in Afghanistan gefragt. Der Beschwerdeführer habe ihm alles mitgeteilt, woraufhin die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Der Botschafter habe mit jemandem gesprochen, um seine Identität zu überprüfen. Die Erlangung seiner Geburtsurkunde habe lediglich einen Tag gedauert.
Der Beschwerdeführer habe auch seinen Fluchtweg falsch geschildert; er sei legal aus Afghanistan ausgereist, und zwar mit einem Visum. Von Kabul sei er über Abu Dhabi nach Wien Schwechat geflogen. Er habe auch bereits zweimal in Deutschland, einmal in der Schweiz und einmal in Liechtenstein einen Asylantrag gestellt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine jetzige Ehefrau namens XXXX geheiratet zu haben, obwohl ein anderer Mann namens XXXX sie habe heiraten wollen. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer davor gewarnt, XXXX zu heiraten. Der Vater von XXXX heiße XXXX, er sei bei der Regierung, einflussreich und mächtig. Nach der Heirat habe XXXX den Beschwerdeführer bedroht, sodass dieser zwei oder drei Monate nach der Heirat Afghanistan verlassen habe müssen. Außerdem sei die allgemeine Lage in Afghanistan und speziell in Kabul sehr kritisch. Die Polizei könne die Sicherheit der Bevölkerung nicht garantieren.Der Beschwerdeführer habe auch seinen Fluchtweg falsch geschildert; er sei legal aus Afghanistan ausgereist, und zwar mit einem Visum. Von Kabul sei er über Abu Dhabi nach Wien Schwechat geflogen. Er habe auch bereits zweimal in Deutschland, einmal in der Schweiz und einmal in Liechtenstein einen Asylantrag gestellt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine jetzige Ehefrau namens römisch 40 geheiratet zu haben, obwohl ein anderer Mann namens römisch 40 sie habe heiraten wollen. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer davor gewarnt, römisch 40 zu heiraten. Der Vater von römisch 40 heiße römisch 40 , er sei bei der Regierung, einflussreich und mächtig. Nach der Heirat habe römisch 40 den Beschwerdeführer bedroht, sodass dieser zwei oder drei Monate nach der Heirat Afghanistan verlassen habe müssen. Außerdem sei die allgemeine Lage in Afghanistan und speziell in Kabul sehr kritisch. Die Polizei könne die Sicherheit der Bevölkerung nicht garantieren.
Nach Durchführung von Ermittlungen in Afghanistan zur Verifizierung des Vorbringens des Beschwerdeführers, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2011mit Bescheid vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Das Bundesasylamt ging unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft XXXX davon aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien, da weder die Person des Beschwerdeführers noch seine Familie noch der von ihm angeführte berühmte und mächtige General anhand der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben verifiziert hätten werden können. Daher habe sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen; eine dem Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat drohende Verfolgung sei daher nicht glaubhaft. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid weiters ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und folgerte vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen können, in Kabul bestehe ausreichend Sicherheit, der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung und könne sich entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung durch seine Verwandten verlassen. Weiters sei er in Afghanistan aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten, er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und er könne sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Auch habe der Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Erkrankung geltend gemacht. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die iSd Art. 3 EMRK gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Im Rahmen seiner Ausweisungsentscheidung verneinte das Bundesasylamt ein bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und kam hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieses aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte nicht schützenswert sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei dringend geboten, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und "die Übertretung" als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Nach Durchführung von Ermittlungen in Afghanistan zur Verifizierung des Vorbringens des Beschwerdeführers, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2011mit Bescheid vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Das Bundesasylamt ging unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft römisch 40 davon aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien, da weder die Person des Beschwerdeführers noch seine Familie noch der von ihm angeführte berühmte und mächtige General anhand der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben verifiziert hätten werden können. Daher habe sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen; eine dem Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat drohende Verfolgung sei daher nicht glaubhaft. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid weiters ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und folgerte vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen können, in Kabul bestehe ausreichend Sicherheit, der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung und könne sich entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung durch seine Verwandten verlassen. Weiters sei er in Afghanistan aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten, er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und er könne sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Auch habe der Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Erkrankung geltend gemacht. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die iSd Artikel 3, EMRK gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Im Rahmen seiner Ausweisungsentscheidung verneinte das Bundesasylamt ein bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und kam hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieses aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte nicht schützenswert sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei dringend geboten, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und "die Übertretung" als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2012 persönlich ausgefolgt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit 08.09.2012 in Rechtskraft.
1.3.1. Nach Aufenthalten in Schweden und Norwegen wurde der Beschwerdeführer am 14.01.2013 von Norwegen nach Österreich rücküberstellt, wo er am 15.01.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin durchgeführten Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag damit, dass er früher Moslem gewesen sei, seit einiger Zeit (2012 in Schweden) jedoch zum Christentum konvertiert sei. Da er nun Christ sei, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er habe das heilige Buch gelesen und wisse nun, dass die Christen besser seien als die Moslems. Moslems würden sich gegenseitig töten und unmenschlich sein. Seine Familie habe von seiner Konversion erfahren und sich nun gegen ihn gestellt. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde er dort getötet werden; ihm drohe die Todesstrafe. Er habe auch Angst vor den Moslems in Europa; auch diese würden Probleme machen, würden sie erfahren, dass er konvertiert sei. Aus diesem Grund habe ihn auch seine Ehefrau verlassen. In Afghanistan würde er getötet werden, weil dort nur Moslems leben würden. Als Christ könne er dort nicht überleben und könne auch nicht frei leben.
1.3.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 21.01.2013 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben.1.3.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 21.01.2013 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.
1.3.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.01.2013 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die dem Beschwerdeführer dabei gestellten Fragen samt seinen Antworten sind im Folgenden wörtlich wiedergegeben:
"F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Leiden Sie an Krankheiten bzw. nehmen Sie Medikamente?
A: Nein
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut, haben Sie Einwände gegen ihn?
A: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.
Meine Muttersprache ist Dari ich spreche aber auch ein wenig deutsch und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.
F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
F: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten?
A. Nein
F: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen?
A: Ich habe meine Unterlagen im Vorverfahren bereits vorgelegt. Ich habe keine weiteren Dokumente.
F: Wollen Sie Beweismittel welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?
A: Nein.
F: Sie wurden am 15.01.2013 im Polizeianhaltezentrum Schwechat einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
A: Ja, die Angaben entsprechen der Wahrheit.
F: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?
A: Im Jahre 2008
F: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie seit ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich, jemals wieder in ihrem Herkunftsland?
A:Ich habe Österreich verlassen und reiste in die Schweiz, nach Deutschland, nach Schweden und nach Norwegen. .Von Norwegen wurde ich nach Österreich rücküberstellt. In meinem Heimatland war ich nicht.
F: Wie lange waren Sie in Schweden aufhältig?
A: Zirka zweieinhalb Monate. Im August 2012 war ich in Schweden.
F: Haben Sie für die Reisen einen Reisepass verwendet?
A: Nein, Ich habe von Österreich eine negative Entscheidung bekommen. Daraufhin habe ich Österreich verlassen. Wo ich zunächst hinreiste, an das kann ich mich nicht mehr erinnern. .
F: Haben Sie Kontakt in ihr Herkunftsland?
A: Seit August 2012 habe ich keinen Kontakt in mein Heimatland.
F: Sie haben am 28.07.2011 unter der Az. 11 08.016-BAI einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012 abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, der Bescheid erwuchs mit 08.09.2012 in Rechtskraft. Warum stellen Sie nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Der neue Grund ist, dass ich während meines Aufenthaltes in Schweden im August 2012 meine Religion geändert. Ich bin Christ geworden. Einige Zeit später habe ich meine Mutter angerufen. Zu diesem Zeitpunkt war ich betrunken. Sie hat mich gefragt, ob es mir gut geht und ob ich noch bete für Gott. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich nicht mehr Moslem bin und ich trinke auch Alkohol. Ich bin Christ geworden. Meine Mutter und meine Frau, als sie erfahren haben, dass ich Christ geworden bin, haben sie mich verlassen. Aus diesem Grund kann ich nicht in mein Heimatland zurückkehren und ersuche um Hilfe.
F: Wo fand die Konvertierung statt?
A. In Malmö
F: Haben Sie Vorbereitungskurse besucht?
A: Ja
F: Wie lange haben diese gedauert?
A: Jeden Sonntag.
F: Wieviele Gebote gibt es?
A: Ich weiß es nicht.
F: Welches Fest feiert man zu Weihnachten?
A: Ich bin neu, soviel weiß ich noch nicht. Wir lesen das Buch, ziehen schöne Kleider an.
F: Was feiert man zu Ostern?
A: Ich bin erst seit August in dieser Religion. Ich kenne mich daher noch nicht aus.
F: Wurden Sie schon getauft bzw. haben Sie eine Urkunde bekommen?
A: Nein, ich wurde noch nicht getauft.
F: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
V: Sie haben am 21.01.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?V: Sie haben am 21.01.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A:Ich bin jetzt Christ geworden. Meine Mutter und meine Frau haben mich verlassenund ich kann auch nicht in mein Heimatland zurück. Die Familie von meiner Frau wissen ebenfalls, dass ich Christ geworden bin.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Afghanistan entgegen?
A: Sie werden mir den Kopf abschneiden, wenn ich nach Hause zurückkehre.
F: Wovon haben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: In Österreich war ich der Grundversorgung. Ich habe auch ein wenig gearbeitet und ein wenig gespart.
F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw. sprechen Sie deutsch?
A. Ich habe für drei Monate einen Deutschkurs besucht und spreche auch ein wenig deutsch.
F: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation?
A: Nein.
A: F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja."
1.3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.01.2013, Zl. 13 00.657-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.). Im angefochtenen Bescheid wurden folgende (im Original wiedergegebene) Feststellungen getroffen:1.3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.01.2013, Zl. 13 00.657-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Im angefochtenen Bescheid wurden folgende (im Original wiedergegebene) Feststellungen getroffen:
Ihre Person steht nicht fest.
Sie sprechen die Sprache Dari und gehören der Volksgruppe der Tadschicken an.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Ihr erstes Asylverfahren mit der Zahl 08 10.250-BAT wurde rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.
Ihr zweiter Asylantrag wurde unter der GZ.11 03.225 datenbereinigt.
Ihr drittes Asylverfahren mit der Zahl 11 08.016-BAI wurde rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.
Sie brachten im gegenständlichen Verfahren neue Fluchtgründe vor.
Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung Ihres neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten
Sie haben keine Familienangehörige in Österreich.
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Die Sie betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland hat sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens nicht geändert. Dies basiert aufgrund der von der Staatendokumentation des BAA laufend aktualisierten werden."
Hinsichtlich der Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme. Es sei nicht glaubhaft, dass er innerhalb von ca. drei Monaten zum Christentum konvertieren habe können. Er habe angegeben, jeden Sonntag Vorbereitungskurse besucht zu haben, habe aber auf konkrete Nachfrage keine "Fragen" (gemeint wohl: Angaben) darüber machen können, wie viele Gebote es gebe und welches Fest die Christen zu Weihnachten begehen würden. Auch zu Ostern konkret befragt habe er keine Angaben machen können. Ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht zum Christentum konvertiert sei, liege in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bislang nicht getauft worden sei und auch keine Urkunde habe vorlegen können. Zusätzlich sei anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durch sein bisheriges Verhalten in Österreich erheblich beeinträchtigt werde. So sei er unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten und hätte auch im Vorverfahren unrichtige Fluchtgründe angegeben. Unter Bezugnahme auf eine Anzeige wegen Verdachts der gefährlichen Drohung und Nötigung folgerte das Bundesasylamt weiters, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und sich den Gesetzen in Österreich anzupassen. Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit den eigenen Angaben und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers würden zwingend zur Schlussfolgerung berechtigen, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in seine Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen sollte, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass die neuerliche Antragstellung offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle. Auch die klassische Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg führe zu dem Ergebnis, dass das diesbezügliche individuelle Vorbringen nicht glaubhaft sei. Somit sei klar ersichtlich, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein erkennbarer wahrer Kern innewohne und das gesamte Vorbringen unglaubwürdig sei. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsland führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren noch aus den im "Erstverfahren" zu Grunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im "Erstverfahren" verwendeten Quellenmaterials Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des "Erstverfahrens" maßgeblich geänderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers hervorgehen würden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, sodass die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2012 (gemeint wohl: 22.08.2012, rechtskräftig seit 08.09.2012), Zl. 10 08.016-BAI (gemeint wohl: 11 08.016-BAI), dem neuerlichen Antrag entgegen stehe, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Auch in Bezug auf die ausgesprochene Ausweisung sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens (08.09.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (26.01.2013; gemeint wohl: Zeitpunkt der Bescheidgenehmigung) keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation im Privatleben des Beschwerdeführers eingetreten. Im Rahmen einer näheren Begründung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Schwechat am 29.01.2013 persönlich ausgefolgt (AS 121).
1.3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 04.02.2013 im Wege des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit dem Christentum beschäftigt und den inneren Entschluss gefasst, danach zu leben. Vor den schwedischen Asylbehörden sei er zu einer seiner Einvernahmen von einer Kirchenperson begleitet worden. Es werde daher beantragt, die Protokolle der schwedischen Asylbehörden beizuschaffen. Die Einschätzung der Behörde, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, fuße auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Zudem weise die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Afghanistan aus, obwohl der Asylgerichtshof im Vorverfahren entschieden habe, dass sich der Refoulementschutz auf Pakistan zu beziehen habe und die Ausweisung nach Pakistan ausgesprochen worden sei. Schon deshalb sei eine Entscheidung nach § 68 AVG nicht zulässig. Zudem habe die belangte Behörde nicht nur keine aktuellen sondern gar keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsland (bezogen auf Afghanistan) getroffen. Beantragt werde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Niederschriften des Beschwerdeführers vor den schwedischen Asylbehörden anzufordern und in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.1.3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 04.02.2013 im Wege des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit dem Christentum beschäftigt und den inneren Entschluss gefasst, danach zu leben. Vor den schwedischen Asylbehörden sei er zu einer seiner Einvernahmen von einer Kirchenperson begleitet worden. Es werde daher beantragt, die Protokolle der schwedischen Asylbehörden beizuschaffen. Die Einschätzung der Behörde, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, fuße auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Zudem weise die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Afghanistan aus, obwohl der Asylgerichtshof im Vorverfahren entschieden habe, dass sich der Refoulementschutz auf Pakistan zu beziehen habe und die Ausweisung nach Pakistan ausgesprochen worden sei. Schon deshalb sei eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG nicht zulässig. Zudem habe die belangte Behörde nicht nur keine aktuellen sondern gar keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsland (bezogen auf Afghanistan) getroffen. Beantragt werde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Niederschriften des Beschwerdeführers vor den schwedischen Asylbehörden anzufordern und in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
II. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter zur Behandlung zuzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gegenstand des hier in Behandlung stehenden Beschwerdeverfahrens ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb - ungeachtet des diesbezüglichen Beschwerdeantrages - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
1.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
1.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
1.2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung (im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, dessen Textierung § 41 Abs. 3 AsylG folgt) ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung (im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, dessen Textierung Paragraph 41, Absatz 3, AsylG folgt) ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
1.2.3.1. Für das hier gegenständliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.1.2.3.1. Für das hier gegenständliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Als Vergleichsbescheid ist derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184, 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440). Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI.Als Vergleichsbescheid ist derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184, 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440). Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI.
1.2.3.2. Unzweifelhaft ist, dass die Begründung des jüngsten Antrages auf internationalen Schutz (Zuwendung zum Christentum, Abwendung vom Islam) in keinem Zusammenhang mit der Begründung jenes Antrages auf internationalen Schutz steht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde (Hochzeit mit seiner jetzigen Ehefrau, obwohl diese den Sohn eines mächtigen Generals hätte heiraten sollen). Das Bundesasylamt hat daher zu Recht das neue, sich auf einen Zeitraum nach Rechtskraft des Vergleichsbescheides beziehende, Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gehabt, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist es jedoch auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Das Bundesasylamt führte zwar am 24.01.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch, die Nachfrage in Bezug auf das neue antragsbegründende Vorbringen beschränkte sich jedoch - wie die obige Wiedergabe des entsprechenden Einvernahmeprotokolls erhellt (siehe Pkt. I.1.3.3.) - auf lediglich sieben Fragen, drei davon zu den christlichen Kontakten in Schweden, eine, ob eine Taufe schon erfolgt sei, und wiederum drei zum Glaubensinhalt. Auch die Ermittlungen im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich einer Ausweisung des Beschwerdeführers beschränkten sich auf sechs Fragen. Die Hintergrundsituation in Afghanistan war gar nicht Thema der Einvernahme. Eine solche Einvernahme stellt keine ausreichende, taugliche Entscheidungsgrundlage zur Gesamtbeurteilung der Frage der Zulässigkeit des neuen Antrages auf internationalen Schutz und zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesasylamt die bisherigen Verwaltungsakten zur Entscheidungsbegründung ebenfalls heranzog, konnten diese naturgemäß hinsichtlich der neuen Antragsbegründung und einer allfälligen Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan keinen Aufschluss geben. Angesichts der knappen Einvernahme des Beschwerdeführers verwundert es nicht, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid lediglich zu formelhaften, wenig aussagekräftigen und teils in unvollständigen Sätzen formulierten "Feststellungen" (s. Pkt. I. 1.3.4.) gelangte und die entsprechende Beweiswürdigung nicht überzeugt. Abgesehen davon, dass die Feststellungen von einer Abschiebung nach "Nigeria" sprechen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides), wogegen im Spruch des angefochtenen Bescheides von einer Ausweisung nach Afghanistan die Rede ist, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten auch kein zweiter Asylantrag zur Zl. 11 03.225 entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akteninhalt eine in Österreich erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers, sodass die Begründung des Bundesasylamtes, u. a. aus der "Straffälligkeit" des Beschwerdeführers folge, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in die Heimat dienen solle, einer tauglichen Grundlage entbehrt. Auch die Annahme einer "klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg" ist in dieser Allgemeinheit aktenwidrig, stützte der Beschwerdeführer doch sowohl seinen ersten als auch seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Kern auf die Eheschließung entgegen dem Willen des Sohnes eines mächtigen Generals.Im vorliegenden Fall ist es jedoch auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Das Bundesasylamt führte zwar am 24.01.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch, die Nachfrage in Bezug auf das neue antragsbegründende Vorbringen beschränkte sich jedoch - wie die obige Wiedergabe des entsprechenden Einvernahmeprotokolls erhellt (siehe Pkt. römisch eins.1.3.3.) - auf lediglich sieben Fragen, drei davon zu den christlichen Kontakten in Schweden, eine, ob eine Taufe schon erfolgt sei, und wiederum drei zum Glaubensinhalt. Auch die Ermittlungen im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich einer Ausweisung des Beschwerdeführers beschränkten sich auf sechs Fragen. Die Hintergrundsituation in Afghanistan war gar nicht Thema der Einvernahme. Eine solche Einvernahme stellt keine ausreichende, taugliche Entscheidungsgrundlage zur Gesamtbeurteilung der Frage der Zulässigkeit des neuen Antrages auf internationalen Schutz und zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesasylamt die bisherigen Verwaltungsakten zur Entscheidungsbegründung ebenfalls heranzog, konnten diese naturgemäß hinsichtlich der neuen Antragsbegründung und einer allfälligen Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan keinen Aufschluss geben. Angesichts der knappen Einvernahme des Beschwerdeführers verwundert es nicht, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid lediglich zu formelhaften, wenig aussagekräftigen und teils in unvollständigen Sätzen formulierten "Feststellungen" (s. Pkt. römisch eins. 1.3.4.) gelangte und die entsprechende Beweiswürdigung nicht überzeugt. Abgesehen davon, dass die Feststellungen von einer Abschiebung nach "Nigeria" sprechen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides), wogegen im Spruch des angefochtenen Bescheides von einer Ausweisung nach Afghanistan die Rede ist, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten auch kein zweiter Asylantrag zur Zl. 11 03.225 entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akteninhalt eine in Österreich erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers, sodass die Begründung des Bundesasylamtes, u. a. aus der "Straffälligkeit" des Beschwerdeführers folge, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in die Heimat dienen solle, einer tauglichen Grundlage entbehrt. Auch die Annahme einer "klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg" ist in dieser Allgemeinheit aktenwidrig, stützte der Beschwerdeführer doch sowohl seinen ersten als auch seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Kern auf die Eheschließung entgegen dem Willen des Sohnes eines mächtigen Generals.
Das Bundesasylamt stützte sich hinsichtlich der Verneinung eines "glaubhaften Kerns" des neuen Vorbringens auf das Unvermögen des Beschwerdeführers, drei Wissensfragen zum katholischen Glauben beantworten zu können, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer bislang nicht getauft worden sei. Dazu ist auszuführen, dass das bloße Stellen von drei Wissensfragen zum Christentum - wobei der Beschwerdeführer nicht befragt wurde, zu welcher Konfession er sich hingezogen fühlt - für sich nicht geeignet ist, auf einen allfälligen inneren Entschluss des Beschwerdeführers schließen zu lassen, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten. Das Bundesasylamt hat auch verabsäumt, die christlichen Kontakte des Beschwerdeführers in Schweden zu hinterfragen, indem es weitere Fragen zu den Örtlichkeiten und Zeiten des angeblichen Vorbereitungskurses und zu den Namen der vortragenden Personen unterlassen hat. Dass eine Taufe bislang nicht erfolgt ist, steht - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - der Annahme eines asylrelevanten Sachverhaltes wegen Glaubensabfalls bzw. einer bestimmten religiösen Einstellung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes nicht entgegen (VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544; AsylGH 07.07.2010, C2 314311-2/2009; 27.01.2012, C18 416.792-1/2010; 11.08.2009, C18 406.212-1/2009) und kann daher nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nicht "zum Christentum konvertiert" sei. Aufgabe des Bundesasylamtes wäre vielmehr gewesen, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer eine religiöse Einstellung einnimmt, die im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung auch ausführte, dass das, was ihm in Afghanistan beigebracht worden sei, nämlich wie ein Moslem zu leben und z.B. keinen Alkohol zu trinken und andere sündige Sachen zu tun, falsch sei (AS 7), und er weiters anlässlich seiner Einvernahme vom 24.01.2010 angab, in betrunkenem Zustand seine Mutter angerufen zu haben und ihr gesagt zu haben, dass er nicht mehr Moslem sei und Alkohol trinke (AS 55). Auf diese den Islam verunglimpfenden Aussagen des Beschwerdeführers ist das Bundesasylamt im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.01.2013 gar nicht eingegangen. Auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses lässt sich somit die Annahme des Bundesasylamtes, es liege kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, nicht aufrecht erhalten. Die vom Bundesasylamt vorgenommenen Ermittlungen reichen nicht aus, um die Beurteilung, der Beschwerdeführer habe kein neues Vorbringen mit einem "glaubhaften Kern" erstattet, vornehmen zu können. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht - ausgehend vom näher zu hinterfragenden Vorbringen des Beschwerdeführers - ergänzungsbedürftig.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG 2005 gerichtet. Der Umstand, dass in einem auf das AsylG 2005 gestützten Antrag auf internationalen Schutz ein Antrag auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz enthalten ist, wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist die Behörde verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 29.06.2011, U1533/10; vgl. auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gerichtet. Der Umstand, dass in einem auf das AsylG 2005 gestützten Antrag auf internationalen Schutz ein Antrag auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz enthalten ist, wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist die Behörde verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 29.06.2011, U1533/10; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Dieser Verpflichtung ist das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen. In der angefochtenen Entscheidung finden sich keine Feststellungen zu allfälligen subsidiären Schutzgründen auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan. Die Entscheidung hält zwar fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss seines "Erstverfahrens" nicht geändert habe, doch finden sich im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts keine nachvollziehbaren Feststellungen, die dies begründen. Das Bundesasylamt nimmt lediglich in der Beweiswürdigung Bezug auf "aktualisierte Versionen" des im "Erstverfahren" verwendeten Quellenmaterials, ohne diese jedoch näher darzustellen. Zudem spricht das Bundesasylamt diesbezüglich von Feststellungen betreffend das "Erstverfahren" des Beschwerdeführers. Nach den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides) wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Zl. 08 10.250-BAT rechtskräftig abgeschlossen (nämlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. C18 407.615-1/2009/23E, in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan). An anderer Stelle, nämlich anlässlich der rechtlichen Beurteilung des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheides, bezeichnet das Bundesasylamt als "erstes Asylverfahren" jenes zur Zl. 11 08.016-BAI (Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Aufgrund der nicht einheitlichen Verwendung des Begriffes des "Erstverfahrens" im angefochtenen Bescheid ist nicht eindeutig, welche Entscheidung das Bundesasylamt hinsichtlich der - mangels expliziter Feststellungen ohnehin nicht nachvollziehbaren - Beurteilung des länderspezifischen Hintergrundes der gegenständlichen Entscheidung als Vergleichsentscheidung herangezogen hat. Richtigerweise hätte eine allfällige Änderung des länderspezifischen Sachverhaltes vor dem Hintergrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI, beurteilt werden müssen.Dieser Verpflichtung ist das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen. In der angefochtenen Entscheidung finden sich keine Feststellungen zu allfälligen subsidiären Schutzgründen auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan. Die Entscheidung hält zwar fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss seines "Erstverfahrens" nicht geändert habe, doch finden sich im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts keine nachvollziehbaren Feststellungen, die dies begründen. Das Bundesasylamt nimmt lediglich in der Beweiswürdigung Bezug auf "aktualisierte Versionen" des im "Erstverfahren" verwendeten Quellenmaterials, ohne diese jedoch näher darzustellen. Zudem spricht das Bundesasylamt diesbezüglich von Feststellungen betreffend das "Erstverfahren" des Beschwerdeführers. Nach den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides) wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Zl. 08 10.250-BAT rechtskräftig abgeschlossen (nämlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. C18 407.615-1/2009/23E, in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan). An anderer Stelle, nämlich anlässlich der rechtlichen Beurteilung des Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, bezeichnet das Bundesasylamt als "erstes Asylverfahren" jenes zur Zl. 11 08.016-BAI (Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Aufgrund der nicht einheitlichen Verwendung des Begriffes des "Erstverfahrens" im angefochtenen Bescheid ist nicht eindeutig, welche Entscheidung das Bundesasylamt hinsichtlich der - mangels expliziter Feststellungen ohnehin nicht nachvollziehbaren - Beurteilung des länderspezifischen Hintergrundes der gegenständlichen Entscheidung als Vergleichsentscheidung herangezogen hat. Richtigerweise hätte eine allfällige Änderung des länderspezifischen Sachverhaltes vor dem Hintergrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI, beurteilt werden müssen.
Eine weitere Einvernahme zum neuen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Zulässigkeit des aktuellen Antrages auf internationalen Schutz vom 15.01.2013 unvermeidlich. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Verfolgungsgefährdung ausreichend zu beschreiben und damit eine taugliche Basis für eine Glaubwürdigkeitsprüfung zu schaffen. Dabei wird sich das Bundesasylamt auch mit dem Beweisantrag in der Beschwerde, die asylrechtlichen Protokolle der schwedischen Asylbehörden beizuschaffen, auseinander zu setzen haben. Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Bewertung der Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers Feststellungen über die aktuelle Sicherheitslage in der behaupteten Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Kabul) zu treffen haben. Die Ergebnisse solcher Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer ebenfalls vorzuhalten sein.
Auch im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung liegt ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Einleitungssatz AsylG verlangt die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG, welche auch unter den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegenstünde, ist § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VfGH 18.06.2011, Zl. U919/10). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällig auszusprechende Ausweisung im Wege einer Einvernahme des Beschwerdeführers vollständig zu erheben. Da somit hinsichtlich der Prüfung der Ausweisung - anders als bei der Frage der Zulässigkeit des Folgeantrages - nicht der letzte inhaltliche Bescheid als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, gehen die Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit der Ausweisung nach Afghanistan, weil im Vorverfahren ausgesprochen worden sei, dass sich der Refoulementschutz auf Pakistan zu beziehen habe und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan ausgesprochen worden sei, ins Leere. Im Übrigen wären sie auch im Fall der Heranziehung eines Vergleichsbescheides unzutreffend, da als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen wäre, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde; im vorliegenden Fall wäre dies der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI, mit dem die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ausgesprochen wurde.Auch im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung liegt ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG verlangt die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auch unter den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegenstünde, ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VfGH 18.06.2011, Zl. U919/10). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällig auszusprechende Ausweisung im Wege einer Einvernahme des Beschwerdeführers vollständig zu erheben. Da somit hinsichtlich der Prüfung der Ausweisung - anders als bei der Frage der Zulässigkeit des Folgeantrages - nicht der letzte inhaltliche Bescheid als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, gehen die Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit der Ausweisung nach Afghanistan, weil im Vorverfahren ausgesprochen worden sei, dass sich der Refoulementschutz auf Pakistan zu beziehen habe und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan ausgesprochen worden sei, ins Leere. Im Übrigen wären sie auch im Fall der Heranziehung eines Vergleichsbescheides unzutreffend, da als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen wäre, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde; im vorliegenden Fall wäre dies der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 08.016-BAI, mit dem die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ausgesprochen wurde.
Die Ausweisungsentscheidung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt II.) wäre jedenfalls auch im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zu beheben. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte schon aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu AsylGH vom 10.02.2011, C18 308.109-2/2010/3E, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Ausweisungsentscheidung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei.) wäre jedenfalls auch im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu beheben. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte schon aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen vergleiche hierzu AsylGH vom 10.02.2011, C18 308.109-2/2010/3E, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
1.2.4. Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.02.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.1.2.4. Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.02.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Schlagworte
Änderung des Antragsgegenstandes, Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
17.05.2013