TE Vfgh Erkenntnis 2011/6/18 U919/10

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Veröffentlicht am 18.06.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8, §10
AVG §68 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache und Ausweisung; keine Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein am 8. Juni 1963 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 4. Juli 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2007 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20. August 2008 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember 2008, U280/08, ab.

1.2. Am 16. März 2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2009 (richtig wohl: 3. April 2009) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29. April 2009 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 3. September 2009, U1668/09, ab.

1.3. Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 23. Jänner 2010 einen dritten - hier maßgeblichen - Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer erneut in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. März 2010 abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, der Beschwerdeführer habe die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht wie in den vorangegangenen, bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Zeugen gefunden, sei ebenfalls von der Rechtskraft des Erstbescheides umfasst, weil der Zeuge dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003, somit vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides, bekannt sei. Bei dem Vorbringen, wonach eine auf den Beschwerdeführer in Bregenz erfolgte Messerattacke im Zusammenhang mit seiner Verfolgung in der Türkei stehen müsse, weil die Angreifer auf sein Herz gezielt hätten, handle es sich um bloße Vermutungen, die nicht geeignet seien, eine Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen. Zur Situation in der Türkei führte der Asylgerichtshof aus, dass ein Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht genüge. Außerdem sei nach den aktuellen Länderfeststellungen die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Türkei gegeben. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers hätten sich bis dato nicht ergeben. Schließlich endet die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Ausführungen zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung und zum Umstand, dass über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits abgesprochen wurde.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2, 3 und 8 EMRK sowie des Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

§10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), lautet auszugsweise: §10 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), lautet auszugsweise:

"5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§8 Abs3a oder 9 Abs2 vorliegt.

  1. (2)Absatz 2,Ausweisungen nach Abs1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

  1. (3)Absatz 3,Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

  1. (4)Absatz 4,- (6) ..."

III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm verletzt.

2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 2. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2.1. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung unterlaufen:

2.1.1. Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren ist nach dem AsylG 2005 seitens des Asylgerichtshofes zu prüfen, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können (so auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Weiters ist gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 eine zurück- oder abweisende Entscheidung in all jenen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden, in denen kein Ausweisungshindernis gemäß §10 Abs2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dies bedeutet, dass der Asylgerichtshof bei einem Folgeantrag stets auch Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Antragstellers zu treffen hat, um beurteilen zu können, ob das Ausweisungshindernis der Verletzung von Art8 EMRK nach §10 Abs2 AsylG 2005 vorliegt (vgl. VfGH 27.4.2010, U1790/09). 2.1.1. Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren ist nach dem AsylG 2005 seitens des Asylgerichtshofes zu prüfen, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können (so auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Weiters ist gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 eine zurück- oder abweisende Entscheidung in all jenen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden, in denen kein Ausweisungshindernis gemäß §10 Abs2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dies bedeutet, dass der Asylgerichtshof bei einem Folgeantrag stets auch Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Antragstellers zu treffen hat, um beurteilen zu können, ob das Ausweisungshindernis der Verletzung von Art8 EMRK nach §10 Abs2 AsylG 2005 vorliegt vergleiche VfGH 27.4.2010, U1790/09).

2.1.2. Dieser Verpflichtung ist der Asylgerichtshof nicht nachgekommen. In der angefochtenen Entscheidung finden sich keinerlei Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, geschweige denn die Berücksichtigung der in §10 Abs2 AsylG 2005 aufgezählten Kriterien im Rahmen einer Interessenabwägung iSd Art8 EMRK. Dadurch, dass es der angefochtenen Entscheidung an jeglicher Begründung der gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 verfügten Ausweisung mangelt, hat der Asylgerichtshof die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.

Der Beschwerdeführer ist somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 iVm 88a VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 220,- enthalten. 4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 in Verbindung mit 88a VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 220,- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U919.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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