Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 421111-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 30.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. 11 04.796-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 30.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. 11 04.796-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 17.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde gemäß § 77 FPG von der Anordnung der Schubhaft gegen den minderjährigen Beschwerdeführer abgesehen und als Anwendung des gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung angeordnet, dass der Beschwerdeführer im "Asylantenheim" in XXXX Unterkunft zu nehmen habe.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 77, FPG von der Anordnung der Schubhaft gegen den minderjährigen Beschwerdeführer abgesehen und als Anwendung des gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung angeordnet, dass der Beschwerdeführer im "Asylantenheim" in römisch 40 Unterkunft zu nehmen habe.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2011 gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:
"Die Sache ist diese. Genaues über die Gegebenheiten in meinem Heimatort kann ich nicht angeben. Ich weiß nur, dass mein Vater eine Art ¿Dorfältester' ist. Faktum ist jedoch, dass unser Haus von bewaffneten Personen, ich weiß nicht wer oder was sie waren angegriffen, bzw. gestürmt wurde. Sie warfen eine Handgranate in unser Haus und liefen wieder weg. Dies geschah zwei Mal. Deshalb organisierte mein Onkel auch meine Reise nach Österreich. Ich bin alleine geflüchtet, ob meine Eltern oder meine Brüder noch in Afghanistan sind kann ich nicht angeben. Ich selbst fragte meinen Vater nach dem ersten Anschlag ob er irgendwelche Feinde habe, er gab mir jedoch keine Information darüber."
Am 25.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 25.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 09.08.2011 gab der Beschwerdeführer über Befragen zu seinen Flucht- bzw. Asylgründen Folgendes an:
"A: Wenn ich dort wäre, hätte man mich nicht in Ruhe gelassen.
F: Was war der Grund dass Sie fluchtartig Ihr Heimatland verlassen mussten?
A: Weil wir angegriffen worden sind.
F: Wer hat Sie angegriffen und wann?
A: Ich weiß nicht.
F: Verstehe ich Sie richtig, Sie wissen nicht wann Sie angegriffen wurden?
A: Es war in der Nacht. Nachfrage: Wann wurden Sie angriffen?
Ich weiß nicht. Vor drei vier Monaten.
F: Was ist da genau passiert? Schildern Sie mir diesen Vorfall?
A: Es war in der Nacht, wir wurden angegriffen, ich weiß nicht mehr.
F: Verstehe ich Sie richtig? Sie können mir keine näheren Angaben dazu machen, warum Sie fliehen mussten?
A: Davor wurden wir auch angegriffen. Ich habe meinen Vater gefragt er hat mir nicht gesagt warum.
F: Wann wurden Sie jetzt konkret angegriffen? Wie viele Tage vor Ihrer Ausreise?
A: In jener Nacht.
F: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie bereits einmal angegriffen worden wären, wann war dies?
A: Ich weiß nicht mehr so genau. 20 bis 25 Tage zuvor.
F: Was ist da genau passiert?
A: Da ist nichts passiert. Ich habe meinen Vater gefragt warum und er hat mir nichts gesagt.
F: Können Sie mir diesen Vorfall schildern? Wie haben Sie dies erlebt?
A: Nein. Es ist nichts passiert.
F: Sie haben angegeben angegriffen worden zu sein. Wie können Sie mir dann erklären, dass nichts passiert wäre? Wie wurden Sie angegriffen?
A: Ich weiß nicht. Mein Vater hat es mir nicht gesagt. Er war bei einer Versammlung und ein paar Tage später wurden wir angegriffen.
F: Wie wurden Sie angegriffen? Was ist da genau passiert?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein, ich hatte sonst keine Probleme. Ich weiß es nicht, mein Vater weiß es vielleicht besser.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
Anm.: Der AW zuckt mit den Schultern.Anmerkung, Der AW zuckt mit den Schultern.
A: Nein. Ich habe keine Gründe mehr.
F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?
Anm.: Der AW zuckt die Schulter und schmunzelt.Anmerkung, Der AW zuckt die Schulter und schmunzelt.
A: Sie lassen mich dort nicht.
F: Wer lässt Sie nicht?
A: Die Leute die uns zweimal angegriffen haben. Einmal und noch einmal.
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Ich möchte die Schule besuchen.
[...]
V.: Sie wurden heute mehrfach gefragt wie Sie diese angeblichen Angriffe auf Ihr Haus erlebt hätten. Sie konnten jedoch keine Angaben dazu machen. Wie können Sie dies erklären?römisch fünf.: Sie wurden heute mehrfach gefragt wie Sie diese angeblichen Angriffe auf Ihr Haus erlebt hätten. Sie konnten jedoch keine Angaben dazu machen. Wie können Sie dies erklären?
A: Mein Vater war zuerst Kommandant, dann ist er Dorfältester geworden. Dann hat er an Versammlungen teilgenommen. Als er zurück war, ein paar Tage später wurde unser Haus angegriffen.
Anm.: Der AW überlegt lange.Anmerkung, Der AW überlegt lange.
Ich habe schon gesagt dass ich keine Dokumente habe.
F: Was für ein Kommandant war Ihr Vater?
A: Das weiß ich nicht. Ich war sehr klein.
F: Woher wissen Sie dann dass er Kommandant war?
A: Ich habe es gehört."
Mit Schreiben vom 12.08.2011 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin eine Stellungnahme zur subjektiven Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung, zur allgemeinen Sicherheitslage in "Nigeria" sowie zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. der Betreuungs- und Versorgungssituation von Minderjährigen in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer sei minderjährig, habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furch vor Verfolgung durch die Feinde seines Vaters verlassen und sei es ihm aufgrund seines jungen Alters und der einschneidenden Ereignisse nicht möglich gewesen, den komplexen Umfang des Erlebten in klar strukturierte Worte zu fassen.
Die beschwerdeführende Partei zitierte weiters Länderberichte zu Afghanistan, verwies bezüglich der Beurteilung der Rückkehrsituation auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. C1 316291-2/2008, und führte aus, die dort genannten Anforderungen für eine Rückkehr könnten vom Beschwerdeführer unmöglich erfüllt werden und sei daher eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt "absolut unzumutbar".
Der Beschwerdeführer sei unbegleitet, minderjährig und gehöre damit einer besonders schutzwürdigen Gruppe an. Eine Rückkehr würde somit dem Wohl des Kindes nach Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK darstellen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und dem Bestsehen eines familiären Netzwerkes im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, sein tatsächliches Alter könne aber nicht festgestellt werden. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne und wäre es ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten worden sei, wäre auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen auch ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden. Durch seine Angehörigen sei der Beschwerdeführer jedenfalls wohnversorgt und müsste es ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
Mit Schreiben vom 21.09.2011 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin eine "Ergänzung der Beschwerde" in der der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid konkret entgegengetreten wurde. Die beschwerdeführende Partei führte insbesondere aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits im Zuge der Feststellungen zur Person - insbesondere aufgrund des angegebenen Alters und den Ausführungen zum Verlassen des Heimatlandes (Fluchtweg) - abzusprechen gewesen sei. Mangels Feststellungen "medizinischer Natur" zum Alter des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass die Ausführungen der Behörde lediglich auf deren subjektive Bewertung zurückzuführen seien.
Bezüglich des Unwissens des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen sich die Angriffe auf das Haus seiner Familie ereignet hätten, sei auszuführen, dass es nicht lebensnah sei anzunehmen, dass ein Vater seinem 13-jährigen Sohn Details über einen gewalttätigen Angriff derart schildere, dass dieser die Umstände getreu weiterleiten könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Erwachsener seine Kinder vor derart belastenden Informationen schützen wolle.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte, da er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass eine Ansiedlung in Städten wie Kabul oder Jalalabad für Personen - auch ohne vor Ort bestehende Familienstruktur - möglich sei, könne dem unter Berücksichtigung, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen 13-jährigen Jungen handle, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Feststellung, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Erwerbsleben angenommen werde.
Auch im Rahmen der Beweiswürdigung sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden und sei diese als mangelhaft zu qualifizieren.
Mit den Schreiben vom 26.09.2011, 18.04.2012, 05.06.2012, 16.07.2012 und 08.10.2012 brachte die beschwerdeführende Partei zahlreiche Unterlagen betreffend den Schulbesuch, die Teilnahme an Deutschkursen und die soziale Integration des Beschwerdeführers sowie ein mit 27.05.2012 datiertes Empfehlungsschreiben einer Patentante des Beschwerdeführers im Rahmen des Projektes "Welcome" zur Vorlage.
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel seinen Fluchtgrund betreffend vorgelegt hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und minderjährig ist. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 17.05.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur moslemischen Religionsgemeinschaft hat weder die beschwerdeführende Partei vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten des Bundesasylamtes oder aus aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16; UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 122 ff und 132 ff). Auch hat sich weder aus Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur moslemischen Religionsgemeinschaft hat weder die beschwerdeführende Partei vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten des Bundesasylamtes oder aus aktuellen Länderberichten ergeben vergleiche etwa Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16; UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 122 ff und 132 ff). Auch hat sich weder aus Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.
Das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem konkreten Alter, seiner Herkunftsregion und seinem Fluchtweg als unglaubhaft gewertet und im angefochtenen Bescheid noch vor einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen festgehalten, dass diesem insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
Es kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, ob die asylbezogenen Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, zumal seinem gesamten Fluchtvorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen sind.
Der Beschwerdeführer hat zwar einen - möglichen - Zusammenhang der ins Treffen geführten Vorfälle mit einer angeblichen politischen Tätigkeit seines Vaters angedeutet, auch unter Zugrundelegung seiner Angaben im Asylverfahren ist aber keinerlei Hinweis zu erkennen, dass sich diese Verfolgung (etwa aufgrund der Familienzugehörigkeit) auch gezielt gegen den Beschwerdeführer selbst richten würde.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Soweit in dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Empfehlungsschreiben vom 27.05.2012 - erstmals - eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban ins Treffen geführt wurde, ist auf das Neuerungsverbot des § 40 AsylG hinzuweisen und festzuhalten, dass auch eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban mangels hinreichendem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund grundsätzlich nicht zur Asylgewährung führen kann, sondern allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung findet.Soweit in dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Empfehlungsschreiben vom 27.05.2012 - erstmals - eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban ins Treffen geführt wurde, ist auf das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG hinzuweisen und festzuhalten, dass auch eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban mangels hinreichendem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund grundsätzlich nicht zur Asylgewährung führen kann, sondern allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung findet.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Das Bundesasylamt ist im gegenständlichen Fall trotz nicht festgestellter bzw. feststellbarer Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowohl vom Bestehen eines hinreichenden familiären Netzes als auch einer (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausgegangen. Das Alter und die (mangelnde) Berufsausbildung bzw. Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers blieben in diesem Zusammenhang jedoch gänzlich unberücksichtigt ("Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann").
Wenngleich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten wird, das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, so ist dennoch festzuhalten, dass jedenfalls die Minderjährigkeit des Antragstellers zugrunde gelegt wurde und außer dessen eigener - gleichbleibender - Angabe des Geburtsdatums bzw. Alters dem gesamten Verfahrensakt kein sonstiger substantiierter Hinweis auf ein hinreichend bestimmtes Alter des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser bereits "wesentlich älter" sei als von ihm angegeben, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (vgl. VwGH 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463): Die allein auf eine Einschätzung der die Verhandlung bzw. Einvernahme leitenden Person gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Asylwerbers bei seiner Befragung) ist nicht hinreichend, um die Einschätzung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen. Damit wird dem Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht entsprochen, zumal die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch den bloßen Umgang mit Asylwerbern im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen nicht erlangt werden kann. Um eine Alterseinschätzung überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. In all jenen Fällen, in denen auch ein medizinischer Sachverständiger nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt, ist jedenfalls von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum auszugehen.Wenngleich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten wird, das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, so ist dennoch festzuhalten, dass jedenfalls die Minderjährigkeit des Antragstellers zugrunde gelegt wurde und außer dessen eigener - gleichbleibender - Angabe des Geburtsdatums bzw. Alters dem gesamten Verfahrensakt kein sonstiger substantiierter Hinweis auf ein hinreichend bestimmtes Alter des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser bereits "wesentlich älter" sei als von ihm angegeben, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen vergleiche VwGH 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463): Die allein auf eine Einschätzung der die Verhandlung bzw. Einvernahme leitenden Person gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Asylwerbers bei seiner Befragung) ist nicht hinreichend, um die Einschätzung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen. Damit wird dem Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht entsprochen, zumal die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch den bloßen Umgang mit Asylwerbern im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen nicht erlangt werden kann. Um eine Alterseinschätzung überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. In all jenen Fällen, in denen auch ein medizinischer Sachverständiger nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt, ist jedenfalls von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum auszugehen.
Aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes geht überdies keineswegs hervor, dass unbegleitete Minderjährige im Falle einer Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit nicht in eine ausweglose Situation geraten würden. Den im Bescheid angeführten Länderberichten ist neben Ausführungen zu der sogar für alleinstehende Männer schwierigen Rückkehrsituation vielmehr zu entnehmen, dass sich durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt das Wertesystem der Betroffenen ändere und Personen, die das Land bereits in jungen Jahren verlassen hätten, schwer zu integrieren seien.
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Feststellungen zur individuellen Situation des unbegleiteten, minderjährigen Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu treffen bzw. darzulegen, an welchem Ort der Beschwerdeführer sicher leben und wie er diesen Ort erreichen könnte.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und in dem neu zu erlassenden Bescheid klar darzutun, aus welcher Region der Beschwerdeführer stammt bzw. wo er in Afghanistan leben kann. Es darf sich hierbei um kein Gebiet handeln, in dem Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht. Dies ist anhand von aktuellen Quellen oder Sachverständigengutachten ausdrücklich für das Gebiet - jedenfalls heruntergebrochen auf einen bestimmten Distrikt - darzustellen, in dem der Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Verletzung der relevanten Artikel der EMRK leben kann. Auch muss das Bundesasylamt dartun, wie der Beschwerdeführer dort seine Lebensgrundlage - insbesondere auch in der Übergangszeit unmittelbar nach der Rückkehr - bestreiten kann.
Schließlich wird das Bundesasylamt darzutun haben, wie der Beschwerdeführer dieses Gebiet erreichen könnte, ohne auf dem Weg zu diesem Gebiet ein reales Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK zu erleiden.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchteil römisch drei. vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrages gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt bezogen auf Spruchteil I. des im Spruch bezeichneten Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrages gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt bezogen auf Spruchteil römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, unbegleitete MinderjährigeZuletzt aktualisiert am
25.03.2013