TE AsylGH Beschluss 2013/2/15 B4 429745-2/2013

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Veröffentlicht am 15.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B4 429.745-2/2013/3E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013, Zl. 13 01.067, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013, Zl. 13 01.067, beschlossen:

Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 5.9.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei XXXX in Belgrad geboren und sei serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am 11.2.2010 ausgestellten serbischen Personalausweis sowie seinen am 9.4.2012 ausgestellten nationalen serbischen Führerschein vor. Seine Muttersprache sei Albanisch, das er "gut" spreche, wobei er die Frage, ob er diese Sprache in Wort und Schrift beherrsche, verneinte. Überdies spreche er "gut" Serbisch, und zwar in Wort und Schrift. Serbien habe er am 4.9.2012 vom Belgrad aus verlassen. Am Bahnhof habe ihm ein Mann angeboten, dass er ihn für EUR 200,- nach Österreich bringe. Der Beschwerdeführer glaube, dass er legal aus Serbien ausgereist sei. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater vor ca. zehn Jahren seine Arbeit verloren habe; der Vater habe die Firma geklagt, jedoch habe er weder Recht noch Geld bekommen. Der Beschwerdeführer habe keine "vernünftige Ausbildung" machen können. Kurz bevor er nach Österreich gekommen sei, sei er von der serbischen Polizei verprügelt worden; er habe bis heute Narben von diesem Vorfall. Als Albaner habe man in Serbien "keine Chance". Er fühle sich dort einfach nicht wohl; er sei "ungerecht behandelt" worden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, die Albaner seien eine "extreme Minderheit" und würden "nicht geduldet". Er erhalte "ständig" Drohungen und habe Angst zurückzukehren. Zu im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen befragt, nannte der Beschwerdeführer seine Eltern, seinen Bruder XXXX und seine Schwester XXXX.1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei römisch 40 in Belgrad geboren und sei serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am 11.2.2010 ausgestellten serbischen Personalausweis sowie seinen am 9.4.2012 ausgestellten nationalen serbischen Führerschein vor. Seine Muttersprache sei Albanisch, das er "gut" spreche, wobei er die Frage, ob er diese Sprache in Wort und Schrift beherrsche, verneinte. Überdies spreche er "gut" Serbisch, und zwar in Wort und Schrift. Serbien habe er am 4.9.2012 vom Belgrad aus verlassen. Am Bahnhof habe ihm ein Mann angeboten, dass er ihn für EUR 200,- nach Österreich bringe. Der Beschwerdeführer glaube, dass er legal aus Serbien ausgereist sei. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater vor ca. zehn Jahren seine Arbeit verloren habe; der Vater habe die Firma geklagt, jedoch habe er weder Recht noch Geld bekommen. Der Beschwerdeführer habe keine "vernünftige Ausbildung" machen können. Kurz bevor er nach Österreich gekommen sei, sei er von der serbischen Polizei verprügelt worden; er habe bis heute Narben von diesem Vorfall. Als Albaner habe man in Serbien "keine Chance". Er fühle sich dort einfach nicht wohl; er sei "ungerecht behandelt" worden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, die Albaner seien eine "extreme Minderheit" und würden "nicht geduldet". Er erhalte "ständig" Drohungen und habe Angst zurückzukehren. Zu im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen befragt, nannte der Beschwerdeführer seine Eltern, seinen Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 .

1.3. Am 10.9.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Nach Angehörigen im Heimatland befragt, nannte der Beschwerdeführer seine Eltern, welche an der Adresse XXXX - wo er auch selbst stets gelebt habe - wohnten, sowie seinen Bruder XXXX und seine Schwester XXXX, wobei in der Niederschrift als Adresse bloß "Serbien" angegeben und überdies vermerkt ist, die Schwester XXXX sei "verschollen". Der Beschwerdeführer habe von 1995 bis 2003 in Belgrad die Grundschule und danach von 2003 bis 2005 eine Berufsschule besucht. Von 2003 bis 2005 habe er als Karosseriespengler gearbeitet. Seine Muttersprache sei Albanisch, er spreche aber besser Serbisch. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Geboren und aufgewachsen sei er in Belgrad, wo er zusammen mit seiner Mutter, seinem Vater, dem Bruder und der Schwester gelebt habe. Zurzeit wisse er aber nicht, wo sich seine Schwester aufhalte. Auf Nachfrage gab er an, dass die Familie vermute, dass Serben sie "gekidnappt" hätten. Die Serben hätten den Beschwerdeführer bedroht, dass sie ihn und seine Familie umbringen würden. Die Familie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und erzählt, wann die Schwester das letzte Mal das Haus verlassen habe. Nach Wiederholung der Frage verneinte der Beschwerdeführer, dass er eine Anzeige wegen des Verdachts einer Entführung bei der Polizei erhoben habe. Er sei bei der Polizei gewesen und habe dort eine Vermisstenanzeige gemacht. Die Schwester sei seit vier Monaten vermisst. Etwa 24 Stunden nach ihrem Verschwinden seien sie zur Polizei gegangen. Auf Vorhalt, die Schwester sei entführt worden, die Familie habe aber bisher keine Benachrichtigung oder Schreiben oder sonstiges Ultimatum von den Entführern enthalten, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe, "vier oder fünf Tage", nachdem die Schwester verschwunden sei, eine SMS auf ihr Mobiltelefon bekommen, worin gestanden sei, sie bräuchten die Schwester nicht mehr zu suchen. An dieser Stelle ist im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer "äußerst gelangweilt" geschaut habe, als er dies erzählt habe. Auf Vorhalt, dass sie lediglich eine Vermisstenanzeige erstattet hätten, obwohl diese Benachrichtigung per SMS gekommen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, die Polizei sei informiert worden, dass seine Mutter eine SMS bekommen habe. Sie habe diese aber nicht "schriftlich". Die Polizei habe immer wieder einen Personalausweis verlangt. Wenn die Polizisten diesen sähen, würden sie immer sagen, dass sie alles machen würden, täten dies aber nicht. Auf die Frage, warum er selbst nicht der Polizei den Verdacht, dass die Schwester entführt worden sei, mitgeteilt habe, meinte er, er habe das nicht gemacht, sondern sein Vater. Auf die Frage, weshalb der Vater keine derartige Mitteilung gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Befragt, warum es gerade Serben gewesen sein sollten, die die Schwester entführt hätten, meinte der Beschwerdeführer, er habe einen Brief in seinen Briefkasten bekommen. Darin sei gestanden, es sei besser, wenn er und seine Familie Serbien verlassen würden, da sie Albaner seien. Den Brief habe er ca. eine Woche, d.h. sechs oder sieben Tage, bevor er Serbien verlassen habe, erhalten und befinde sich derzeit in seiner Unterkunft (in Österreich). Befragt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete der Beschwerdeführer mit "Nichts." Die Frage, ob dies nicht der Grund sei, warum er in Österreich sei, verneinte er. Finanzielle Probleme habe er in Serbien nie gehabt. Gelegentlich hätten sein Vater, sein Bruder und er privat im Baugewerbe gearbeitet und dabei insgesamt EUR 1.200,- bis 1.300,-1.3. Am 10.9.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Nach Angehörigen im Heimatland befragt, nannte der Beschwerdeführer seine Eltern, welche an der Adresse römisch 40 - wo er auch selbst stets gelebt habe - wohnten, sowie seinen Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 , wobei in der Niederschrift als Adresse bloß "Serbien" angegeben und überdies vermerkt ist, die Schwester römisch 40 sei "verschollen". Der Beschwerdeführer habe von 1995 bis 2003 in Belgrad die Grundschule und danach von 2003 bis 2005 eine Berufsschule besucht. Von 2003 bis 2005 habe er als Karosseriespengler gearbeitet. Seine Muttersprache sei Albanisch, er spreche aber besser Serbisch. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Geboren und aufgewachsen sei er in Belgrad, wo er zusammen mit seiner Mutter, seinem Vater, dem Bruder und der Schwester gelebt habe. Zurzeit wisse er aber nicht, wo sich seine Schwester aufhalte. Auf Nachfrage gab er an, dass die Familie vermute, dass Serben sie "gekidnappt" hätten. Die Serben hätten den Beschwerdeführer bedroht, dass sie ihn und seine Familie umbringen würden. Die Familie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und erzählt, wann die Schwester das letzte Mal das Haus verlassen habe. Nach Wiederholung der Frage verneinte der Beschwerdeführer, dass er eine Anzeige wegen des Verdachts einer Entführung bei der Polizei erhoben habe. Er sei bei der Polizei gewesen und habe dort eine Vermisstenanzeige gemacht. Die Schwester sei seit vier Monaten vermisst. Etwa 24 Stunden nach ihrem Verschwinden seien sie zur Polizei gegangen. Auf Vorhalt, die Schwester sei entführt worden, die Familie habe aber bisher keine Benachrichtigung oder Schreiben oder sonstiges Ultimatum von den Entführern enthalten, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe, "vier oder fünf Tage", nachdem die Schwester verschwunden sei, eine SMS auf ihr Mobiltelefon bekommen, worin gestanden sei, sie bräuchten die Schwester nicht mehr zu suchen. An dieser Stelle ist im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer "äußerst gelangweilt" geschaut habe, als er dies erzählt habe. Auf Vorhalt, dass sie lediglich eine Vermisstenanzeige erstattet hätten, obwohl diese Benachrichtigung per SMS gekommen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, die Polizei sei informiert worden, dass seine Mutter eine SMS bekommen habe. Sie habe diese aber nicht "schriftlich". Die Polizei habe immer wieder einen Personalausweis verlangt. Wenn die Polizisten diesen sähen, würden sie immer sagen, dass sie alles machen würden, täten dies aber nicht. Auf die Frage, warum er selbst nicht der Polizei den Verdacht, dass die Schwester entführt worden sei, mitgeteilt habe, meinte er, er habe das nicht gemacht, sondern sein Vater. Auf die Frage, weshalb der Vater keine derartige Mitteilung gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Befragt, warum es gerade Serben gewesen sein sollten, die die Schwester entführt hätten, meinte der Beschwerdeführer, er habe einen Brief in seinen Briefkasten bekommen. Darin sei gestanden, es sei besser, wenn er und seine Familie Serbien verlassen würden, da sie Albaner seien. Den Brief habe er ca. eine Woche, d.h. sechs oder sieben Tage, bevor er Serbien verlassen habe, erhalten und befinde sich derzeit in seiner Unterkunft (in Österreich). Befragt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete der Beschwerdeführer mit "Nichts." Die Frage, ob dies nicht der Grund sei, warum er in Österreich sei, verneinte er. Finanzielle Probleme habe er in Serbien nie gehabt. Gelegentlich hätten sein Vater, sein Bruder und er privat im Baugewerbe gearbeitet und dabei insgesamt EUR 1.200,- bis 1.300,-

pro Monat verdient; dies sei "genug". Die Frage, ob er Serbien verlassen habe, weil er den Brief gefunden habe, bejahte der Beschwerdeführer. Die ganze Familie habe von dort flüchten wollen, aber sie hätten dort eine Wohnung und ein Auto und hätten nicht gewusst, was sie mit den Sachen machen sollten. Auf Vorhalt, dass die Familie nach seinen Angaben mit dem Tod bedroht werde, der Vater und der Bruder aber wegen einiger Wertgegenstände in Serbien seien, meinte der Beschwerdeführer, dass man, wenn sie die Wohnung und das Auto zurückließen, die Wohnung enteignen würden. Auf die Frage, wer die Eigentumswohnung enteignen sollte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich bei solchen Sachen nicht auskenne; sein Vater wisse das besser. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Vater früher eine andere Wohnung gehabt habe, die, als der Beschwerdeführer acht Monate alt gewesen sei, von einem Polizeibeamten enteignet worden sei, da der Vater Albaner sei. Auf Aufforderung, alle Gründe und Vorfälle anzugeben, die den Beschwerdeführer zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, gab er Folgendes an: Als er drei oder vier Tage, nachdem er den genannten Brief erhalten hätte, alleine spazieren gegangen sei, hätten ihn unterwegs "drei" Jugendliche, die ca. zwei bis drei Jahre älter als er gewesen seien, angehalten und mit den Worten "[W]o bist du, ein Albaner [?]" begrüßt. Es seien "3 oder 4 Personen" gewesen. Um sich zu verteidigen, habe er eine Flasche genommen, die er auf der Straße gefunden habe, und gesagt, es solle keiner zu ihm kommen. In diesem Moment sei die Polizei, die vermutlich jemand gerufen habe, gekommen, woraufhin die Jugendlichen geflüchtet seien. Die Polizei habe ihn gefragt, was passiert sei. Er habe erzählt, dass er von Jugendlichen angegriffen worden sei, die zu ihm "[Wo] bist du, ein Albaner [?]" gesagt hätten; daraufhin habe der Polizist den Personalausweis verlangt. Als dieser gesehen habe, dass der Beschwerdeführer Albaner sei, habe er seinen Personalausweis in der Mitte eingeknickt. Aufgefordert zu erklären, weshalb die Polizei erst anhand des Personalausweise festgestellt habe, dass er Albaner sei, während die Jugendlichen dies sofort auf der Straße erkannt hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Wahrscheinlich habe ihnen jemand, der ihn hasse, gesagt, dass er Albaner sei. Die Personen, die ihn angegriffen hätten, habe er nicht gekannt. Befragt, wer dies den Jugendlichen gesagt haben solle, wenn niemand in der Nähe gewesen sei und auch der Beschwerdeführer niemandem gesagt habe, wann er auf die Straße gehe und wohin, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse dies nicht; vielleicht habe jemand, der ihn kenne, zu diesen Personen gesagt, dass er ihn selbst nicht zusammenschlagen könne und sie daher hingehen und dies tun sollten. Der Beschwerdeführer sei auch davor von anderen ihm unbekannten Personen mindestens vier Mal bedroht worden. Auf Vorhalt, weshalb er den Angreifern nicht auf Serbisch, das er "äußerst gut" beherrsche, geantwortet habe, dass er kein Albaner sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe ihnen "schon" gesagt, wer er sei, die hätten aber zu ihm gesagt, er sei "XXXX und kein Serbe". Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Drohungen vor ca. zwei Jahren begonnen hätten. Auf die Frage, bei welcher Polizeidienststelle er die Anzeigen gemacht habe, nannte er jeweils die Polizeistation XXXX. Beim letzten Vorfall, als die Polizisten seinen Personalausweis verlangt hätten, habe er ihnen diesen gegeben und als sie seinen Namen gesehen hätten, hätten sie verlangt, dass er mit ins Auto komme. Als der Beschwerdeführer nach dem Grund gefragt habe, hätten sie ihm Handschellen angelegt und zwar so fest, dass er an seiner linken Hand eine Verletzung davongetragen habe. Auch hätten sie ihn im Rippenbereich geschlagen, weshalb er dort Verletzungen habe. Er sei ganz blau gewesen. Überdies sei er am Kopf verletzt worden. Im Protokoll ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine sichtbare Verletzung an der linken Hand in der Nähe des Handgelenkes, zwei längere sehr schmale Rötungen im Rippenbereich, einen kaum sichtbaren blauen Fleck an der rechten Stirn und mehrere rötliche Stellen am linken Fuß gezeigt habe. Ein Teil dieser Verletzungen seien ihm mit den Handschellen zugefügt worden, die anderen auf der Polizeistation. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, als sie ihm die Handschellen angelegt hätten. Sie hätten ihn aber auf die Polizeistation mitnehmen wollen, da sie ihn auf der Straße nicht "offiziell" schlagen dürften. Sie hätten ihn mit Gummiknüppeln geschlagen. Seine Hände seien mit Handfesseln nach hinten gefesselt gewesen und zwei Polizisten hätten ihn "mit Händen und Füßen geschlagen". Auf die Frage, warum man ihn so behandelt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse das nicht; er habe im Hintergrund gehört, dass der Polizist seinen Kollegen gefragt habe, ob er ein Landsmann sei, was dieser verneint habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass der andere Polizist ein Serbe aus dem Kosovo gewesen sei. Die Frage, ob die Polizisten uniformiert gewesen seien, bejahte der Beschwerdeführer ebenso wie jene, ob er somit von uniformierten Polizisten in einer Weise, dass er sie jederzeit als solche identifizieren könnte, misshandelt worden sei. Danach seien die Polizisten in kürzester Zeit wieder verschwunden. Andere Polizisten hätten ihn dann in eine Zelle in den Keller gebracht, wo er 13 Stunden verblieben sei. Er sei um vier Uhr Früh in die Zelle gebracht, um 14.30 Uhr sei er entlassen worden. Auf die Frage, wie die Jugendlichen hätten wissen können, dass er kurz vor vier Uhr Früh das Haus verlasse, meinte der Beschwerdeführer, auf einmal seien sie hinter ihm her gewesen. Was ihm von der Polizei vorgeworfen worden sei, wisse er nicht. Deswegen sei er nach Österreich geflüchtet. Als er einen der Polizisten ersucht habe, ihm die Handschellen zu lockern, habe dieser sie im Gegenteil enger gemacht. Vielleicht hätten die Polizisten ihn nur festgenommen, da er sich geweigert habe, zur Polizeistation mitzugehen und weil er den Polizisten gefragt habe, ob sie ihn deswegen mitnehmen würden, da er Albaner sei. Hier wird in der Niederschrift angemerkt, dass der Beschwerdeführer gelangweilt gähne. Befragt, warum er sich nicht an eine Rechtschutzeinrichtung gewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht gewusst. Er sei nicht aus Serbien geflüchtet, da sie zuhause kein Geld gehabt hätten, sondern weil man ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe nur einen Freund, der Serbe sei, und eine serbische Freundin gehabt; er glaube, dass diese dahinter stecke. Sonst könne er das nicht erklären, denn zuvor habe er nie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, ärztliche Unterlagen zu haben, die seine Verletzungen nach der Polizei dokumentierten. Zur Reaktion der Ärzte im Krankenhaus befragt, entgegnete der Beschwerdeführer, diese seien entsetzt gewesen und hätten gesagt, es sei nicht möglich, dass die Polizei so etwas mache. Als der Beschwerdeführer zu einer Schwester gesagt habe, dass er deswegen geschlagen worden sei, da er Albaner sei, habe diese gesagt, dass diesfalls Derartiges schon möglich sei. Auf Vorhalt, ob die Ärzte nicht die Verpflichtung gehabt hätten, dies zu melden, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten nichts unternommen. Als er noch im Krankenhaus gewesen sei, sei ein Polizeibeamter gekommen und habe gesagt, dass er am Montag zum Ministerium für Innere Angelegenheiten gehen und eine Anzeige gegen die Beamten machen solle. Befragt, weshalb er dies nun angebe, nachdem er zuvor die Frage, ob die Ärzte etwas unternommen hätten, verneint hätte, antwortete der Beschwerdeführer, die Ärzte hätten anscheinend den Polizisten angerufen, welcher ihn dann beraten habe. Die Schwester habe aber zu ihm gesagt, dass es keinen Sinn mache, wenn er ins Ministerium für Innere Angelegenheiten gehe; er sei nicht der Einzige, der von der Polizei geschlagen worden sei. Aufgefordert von den früheren Drohungen zu erzählen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei vier oder fünf Mal bedroht worden. Er sei zur Polizei gegangen und die Polizisten hätten immer wieder gefragt, von wem er bedroht worden sei. Auch hätten sie ihm gesagt, dass er wissen müsse, wer diese Leute seien, damit sie etwas unternehmen bzw. die Täter einsperren könnten. Befragt, wie er bedroht worden sei, meinte der Beschwerdeführer, der Vorgang sei immer der gleiche gewesen. Sie hätten behauptet, dass hier nicht sein Platz sei und er Serbien verlassen solle. Es seien immer andere Personen gewesen. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr erwarte, antwortete der Beschwerdeführer: "Alles". Auf Vorhalt von Sachverhaltsannahmen zur Situation der Minderheiten in Serbien, in denen auch auf die Situation der Roma eingegangen wird, gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit seiner Geburt in Serbien und habe noch nie gehört, dass sich ein Rom beschwert habe, es gehe ihm schlecht.pro Monat verdient; dies sei "genug". Die Frage, ob er Serbien verlassen habe, weil er den Brief gefunden habe, bejahte der Beschwerdeführer. Die ganze Familie habe von dort flüchten wollen, aber sie hätten dort eine Wohnung und ein Auto und hätten nicht gewusst, was sie mit den Sachen machen sollten. Auf Vorhalt, dass die Familie nach seinen Angaben mit dem Tod bedroht werde, der Vater und der Bruder aber wegen einiger Wertgegenstände in Serbien seien, meinte der Beschwerdeführer, dass man, wenn sie die Wohnung und das Auto zurückließen, die Wohnung enteignen würden. Auf die Frage, wer die Eigentumswohnung enteignen sollte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich bei solchen Sachen nicht auskenne; sein Vater wisse das besser. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Vater früher eine andere Wohnung gehabt habe, die, als der Beschwerdeführer acht Monate alt gewesen sei, von einem Polizeibeamten enteignet worden sei, da der Vater Albaner sei. Auf Aufforderung, alle Gründe und Vorfälle anzugeben, die den Beschwerdeführer zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, gab er Folgendes an: Als er drei oder vier Tage, nachdem er den genannten Brief erhalten hätte, alleine spazieren gegangen sei, hätten ihn unterwegs "drei" Jugendliche, die ca. zwei bis drei Jahre älter als er gewesen seien, angehalten und mit den Worten "[W]o bist du, ein Albaner [?]" begrüßt. Es seien "3 oder 4 Personen" gewesen. Um sich zu verteidigen, habe er eine Flasche genommen, die er auf der Straße gefunden habe, und gesagt, es solle keiner zu ihm kommen. In diesem Moment sei die Polizei, die vermutlich jemand gerufen habe, gekommen, woraufhin die Jugendlichen geflüchtet seien. Die Polizei habe ihn gefragt, was passiert sei. Er habe erzählt, dass er von Jugendlichen angegriffen worden sei, die zu ihm "[Wo] bist du, ein Albaner [?]" gesagt hätten; daraufhin habe der Polizist den Personalausweis verlangt. Als dieser gesehen habe, dass der Beschwerdeführer Albaner sei, habe er seinen Personalausweis in der Mitte eingeknickt. Aufgefordert zu erklären, weshalb die Polizei erst anhand des Personalausweise festgestellt habe, dass er Albaner sei, während die Jugendlichen dies sofort auf der Straße erkannt hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Wahrscheinlich habe ihnen jemand, der ihn hasse, gesagt, dass er Albaner sei. Die Personen, die ihn angegriffen hätten, habe er nicht gekannt. Befragt, wer dies den Jugendlichen gesagt haben solle, wenn niemand in der Nähe gewesen sei und auch der Beschwerdeführer niemandem gesagt habe, wann er auf die Straße gehe und wohin, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse dies nicht; vielleicht habe jemand, der ihn kenne, zu diesen Personen gesagt, dass er ihn selbst nicht zusammenschlagen könne und sie daher hingehen und dies tun sollten. Der Beschwerdeführer sei auch davor von anderen ihm unbekannten Personen mindestens vier Mal bedroht worden. Auf Vorhalt, weshalb er den Angreifern nicht auf Serbisch, das er "äußerst gut" beherrsche, geantwortet habe, dass er kein Albaner sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe ihnen "schon" gesagt, wer er sei, die hätten aber zu ihm gesagt, er sei "XXXX und kein Serbe". Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Drohungen vor ca. zwei Jahren begonnen hätten. Auf die Frage, bei welcher Polizeidienststelle er die Anzeigen gemacht habe, nannte er jeweils die Polizeistation römisch 40 . Beim letzten Vorfall, als die Polizisten seinen Personalausweis verlangt hätten, habe er ihnen diesen gegeben und als sie seinen Namen gesehen hätten, hätten sie verlangt, dass er mit ins Auto komme. Als der Beschwerdeführer nach dem Grund gefragt habe, hätten sie ihm Handschellen angelegt und zwar so fest, dass er an seiner linken Hand eine Verletzung davongetragen habe. Auch hätten sie ihn im Rippenbereich geschlagen, weshalb er dort Verletzungen habe. Er sei ganz blau gewesen. Überdies sei er am Kopf verletzt worden. Im Protokoll ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine sichtbare Verletzung an der linken Hand in der Nähe des Handgelenkes, zwei längere sehr schmale Rötungen im Rippenbereich, einen kaum sichtbaren blauen Fleck an der rechten Stirn und mehrere rötliche Stellen am linken Fuß gezeigt habe. Ein Teil dieser Verletzungen seien ihm mit den Handschellen zugefügt worden, die anderen auf der Polizeistation. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, als sie ihm die Handschellen angelegt hätten. Sie hätten ihn aber auf die Polizeistation mitnehmen wollen, da sie ihn auf der Straße nicht "offiziell" schlagen dürften. Sie hätten ihn mit Gummiknüppeln geschlagen. Seine Hände seien mit Handfesseln nach hinten gefesselt gewesen und zwei Polizisten hätten ihn "mit Händen und Füßen geschlagen". Auf die Frage, warum man ihn so behandelt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse das nicht; er habe im Hintergrund gehört, dass der Polizist seinen Kollegen gefragt habe, ob er ein Landsmann sei, was dieser verneint habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass der andere Polizist ein Serbe aus dem Kosovo gewesen sei. Die Frage, ob die Polizisten uniformiert gewesen seien, bejahte der Beschwerdeführer ebenso wie jene, ob er somit von uniformierten Polizisten in einer Weise, dass er sie jederzeit als solche identifizieren könnte, misshandelt worden sei. Danach seien die Polizisten in kürzester Zeit wieder verschwunden. Andere Polizisten hätten ihn dann in eine Zelle in den Keller gebracht, wo er 13 Stunden verblieben sei. Er sei um vier Uhr Früh in die Zelle gebracht, um 14.30 Uhr sei er entlassen worden. Auf die Frage, wie die Jugendlichen hätten wissen können, dass er kurz vor vier Uhr Früh das Haus verlasse, meinte der Beschwerdeführer, auf einmal seien sie hinter ihm her gewesen. Was ihm von der Polizei vorgeworfen worden sei, wisse er nicht. Deswegen sei er nach Österreich geflüchtet. Als er einen der Polizisten ersucht habe, ihm die Handschellen zu lockern, habe dieser sie im Gegenteil enger gemacht. Vielleicht hätten die Polizisten ihn nur festgenommen, da er sich geweigert habe, zur Polizeistation mitzugehen und weil er den Polizisten gefragt habe, ob sie ihn deswegen mitnehmen würden, da er Albaner sei. Hier wird in der Niederschrift angemerkt, dass der Beschwerdeführer gelangweilt gähne. Befragt, warum er sich nicht an eine Rechtschutzeinrichtung gewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht gewusst. Er sei nicht aus Serbien geflüchtet, da sie zuhause kein Geld gehabt hätten, sondern weil man ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe nur einen Freund, der Serbe sei, und eine serbische Freundin gehabt; er glaube, dass diese dahinter stecke. Sonst könne er das nicht erklären, denn zuvor habe er nie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, ärztliche Unterlagen zu haben, die seine Verletzungen nach der Polizei dokumentierten. Zur Reaktion der Ärzte im Krankenhaus befragt, entgegnete der Beschwerdeführer, diese seien entsetzt gewesen und hätten gesagt, es sei nicht möglich, dass die Polizei so etwas mache. Als der Beschwerdeführer zu einer Schwester gesagt habe, dass er deswegen geschlagen worden sei, da er Albaner sei, habe diese gesagt, dass diesfalls Derartiges schon möglich sei. Auf Vorhalt, ob die Ärzte nicht die Verpflichtung gehabt hätten, dies zu melden, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten nichts unternommen. Als er noch im Krankenhaus gewesen sei, sei ein Polizeibeamter gekommen und habe gesagt, dass er am Montag zum Ministerium für Innere Angelegenheiten gehen und eine Anzeige gegen die Beamten machen solle. Befragt, weshalb er dies nun angebe, nachdem er zuvor die Frage, ob die Ärzte etwas unternommen hätten, verneint hätte, antwortete der Beschwerdeführer, die Ärzte hätten anscheinend den Polizisten angerufen, welcher ihn dann beraten habe. Die Schwester habe aber zu ihm gesagt, dass es keinen Sinn mache, wenn er ins Ministerium für Innere Angelegenheiten gehe; er sei nicht der Einzige, der von der Polizei geschlagen worden sei. Aufgefordert von den früheren Drohungen zu erzählen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei vier oder fünf Mal bedroht worden. Er sei zur Polizei gegangen und die Polizisten hätten immer wieder gefragt, von wem er bedroht worden sei. Auch hätten sie ihm gesagt, dass er wissen müsse, wer diese Leute seien, damit sie etwas unternehmen bzw. die Täter einsperren könnten. Befragt, wie er bedroht worden sei, meinte der Beschwerdeführer, der Vorgang sei immer der gleiche gewesen. Sie hätten behauptet, dass hier nicht sein Platz sei und er Serbien verlassen solle. Es seien immer andere Personen gewesen. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr erwarte, antwortete der Beschwerdeführer: "Alles". Auf Vorhalt von Sachverhaltsannahmen zur Situation der Minderheiten in Serbien, in denen auch auf die Situation der Roma eingegangen wird, gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit seiner Geburt in Serbien und habe noch nie gehört, dass sich ein Rom beschwert habe, es gehe ihm schlecht.

1.4. Am 12.9.2012 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, legte der Beschwerdeführer zunächst folgende Urkunden vor: seine serbische Geburtsurkunde; ein Konvolut von jeweils vom XXXX datierenden Urkunden, die ihrem Inhalt nach von medizinischen Einrichtungen in Belgrad, insbesondere dem Klinikzentrum mit der Adresse XXXX stammen und denenzufolge der Beschwerdeführer bei der Anamnese angegeben habe, am XXXX um 3.30 Uhr von Polizisten geschlagen worden zu sein, er in der Folge von "Neurochirurgen, Orthopäden, Chirurgen des MFH" untersucht worden sei, die CT-Befunde unauffällig seien, als Enddiagnose "Laesio traumatica capitis, superficialis/St post contusionem ossis nasilis" erstellt worden sei und als Therapievorschlag "Ruhen, regulieren den AT Schutz der ndz, RTG (Röntgen) [von] Nase und Nasenbein machen lassen (überwiesen), Operil spray 3K1-5. Tagen" aufscheine; einen auf Serbisch verfassten, anonymen Brief mit dem Inhalt "XXXX, du musst aus Belgrad wegziehen, weil egal, wo wir dich finden, werden wir dich umbringen. Aber es wäre besser, wenn deine Familie auch aus Belgrad wegziehen würde. In Belgrad gibt es keinen Platz für Albaner." sowie ein Kuvert, in dem dieser Brief gesteckt habe, das allein die (vorgedruckte) Absendeadresse XXXX aufweist. Die Frage, ob das Kuvert mit der Post gesendet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; jemand habe es selbst in den Postkasten geworfen, der sich am Gang befinde. Es sei ein Haus mit drei Stöcken, er wohne aber im Keller. Jedes Stockwerk habe zwei Wohneinheiten, insgesamt seien es fünf Wohnungen. Auf Vorhalt, weshalb jemand das Risiko eingehen solle, den Brief in den Postkasten zu werfen und dabei ertappt zu werden, wenn er den Brief auch mit der Post hätte schicken können, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse das nicht. In dem Haus, wo sie wohnten, seien die Eingangstüren immer offen, da es dort einen Salon für Pediküre gebe. Auf Vorhalt, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Polizei nicht reagiere, wenn sie von einem Albaner angerufen werde. Auch habe die Polizei, anstatt die Angreifer festzunehmen, ihn festgenommen. Die Frage, weshalb die serbische Polizei, wenn er Serbisch spreche, nicht auf seinen Anruf reagieren sollte, meinte der Beschwerdeführer, dass die Polizisten nicht mehr reagierten, wenn er seinen Namen nenne, obwohl sie sagten, dass sie dies täten. Sie hätten auch seit vier oder fünf Monaten nicht reagiert, obwohl seine Schwester genauso lang von zuhause weg sei. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass eine Abgängigkeitsanzeige gemacht worden sei, nicht aber dass die Schwester entführt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, für ihn sei es "das Gleiche", ob sie vermisst sei oder gekidnappt worden sei.1.4. Am 12.9.2012 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, legte der Beschwerdeführer zunächst folgende Urkunden vor: seine serbische Geburtsurkunde; ein Konvolut von jeweils vom römisch 40 datierenden Urkunden, die ihrem Inhalt nach von medizinischen Einrichtungen in Belgrad, insbesondere dem Klinikzentrum mit der Adresse römisch 40 stammen und denenzufolge der Beschwerdeführer bei der Anamnese angegeben habe, am römisch 40 um 3.30 Uhr von Polizisten geschlagen worden zu sein, er in der Folge von "Neurochirurgen, Orthopäden, Chirurgen des MFH" untersucht worden sei, die CT-Befunde unauffällig seien, als Enddiagnose "Laesio traumatica capitis, superficialis/St post contusionem ossis nasilis" erstellt worden sei und als Therapievorschlag "Ruhen, regulieren den AT Schutz der ndz, RTG (Röntgen) [von] Nase und Nasenbein machen lassen (überwiesen), Operil spray 3K1-5. Tagen" aufscheine; einen auf Serbisch verfassten, anonymen Brief mit dem Inhalt "XXXX, du musst aus Belgrad wegziehen, weil egal, wo wir dich finden, werden wir dich umbringen. Aber es wäre besser, wenn deine Familie auch aus Belgrad wegziehen würde. In Belgrad gibt es keinen Platz für Albaner." sowie ein Kuvert, in dem dieser Brief gesteckt habe, das allein die (vorgedruckte) Absendeadresse römisch 40 aufweist. Die Frage, ob das Kuvert mit der Post gesendet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; jemand habe es selbst in den Postkasten geworfen, der sich am Gang befinde. Es sei ein Haus mit drei Stöcken, er wohne aber im Keller. Jedes Stockwerk habe zwei Wohneinheiten, insgesamt seien es fünf Wohnungen. Auf Vorhalt, weshalb jemand das Risiko eingehen solle, den Brief in den Postkasten zu werfen und dabei ertappt zu werden, wenn er den Brief auch mit der Post hätte schicken können, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse das nicht. In dem Haus, wo sie wohnten, seien die Eingangstüren immer offen, da es dort einen Salon für Pediküre gebe. Auf Vorhalt, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Polizei nicht reagiere, wenn sie von einem Albaner angerufen werde. Auch habe die Polizei, anstatt die Angreifer festzunehmen, ihn festgenommen. Die Frage, weshalb die serbische Polizei, wenn er Serbisch spreche, nicht auf seinen Anruf reagieren sollte, meinte der Beschwerdeführer, dass die Polizisten nicht mehr reagierten, wenn er seinen Namen nenne, obwohl sie sagten, dass sie dies täten. Sie hätten auch seit vier oder fünf Monaten nicht reagiert, obwohl seine Schwester genauso lang von zuhause weg sei. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass eine Abgängigkeitsanzeige gemacht worden sei, nicht aber dass die Schwester entführt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, für ihn sei es "das Gleiche", ob sie vermisst sei oder gekidnappt worden sei.

1.5. Mit Bescheid vom 24.9.2012, Zl. 12 12.064-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sei, sein Vater vor zehn Jahren seine Arbeit verloren und seinen Arbeitgeber geklagt, jedoch nicht Recht bekommen und kein Geld erhalten habe, die Schwester des Beschwerdeführers vor vier Monaten als vermisst gemeldet worden sei, der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise festgenommen und im Zuge der Festnahme verletzt worden sei. Es könne weder festgestellt werden, dass die Festnahme aufgrund der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei noch dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung durch die serbische Bevölkerung ausgesetzt sei. Im Falle einer Rückkehr habe er mit keinen staatlichen Repressionen zu rechnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Bindungen. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien. Das über die (positiven) Feststellungen hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig:1.5. Mit Bescheid vom 24.9.2012, Zl. 12 12.064-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sei, sein Vater vor zehn Jahren seine Arbeit verloren und seinen Arbeitgeber geklagt, jedoch nicht Recht bekommen und kein Geld erhalten habe, die Schwester des Beschwerdeführers vor vier Monaten als vermisst gemeldet worden sei, der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise festgenommen und im Zuge der Festnahme verletzt worden sei. Es könne weder festgestellt werden, dass die Festnahme aufgrund der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei noch dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung durch die serbische Bevölkerung ausgesetzt sei. Im Falle einer Rückkehr habe er mit keinen staatlichen Repressionen zu rechnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Bindungen. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien. Das über die (positiven) Feststellungen hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig:

Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Familie eine SMS erhalten habe, die darauf hinweise, dass man die Schwester entführt habe. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über die behauptete Entführung "geradezu im Plauderton ohne Abweichung hinsichtlich der Stimmungslage" berichtet und nicht den Eindruck hinterlassen habe, es sei tatsächlich ein Verbrechen passiert. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Drohungen angehe, die auf der Straße von ihm unbekannten Personen gegen ihn ausgesprochen worden seien, falle auf, dass das diesbezügliche Vorbringen oberflächlich gehalten sei. Die Schilderung der Geschehnisse zeichne sich durch keine Details aus. Vielmehr hätten sich seine Angaben in einer knappen Rahmengeschichte erschöpft. Der von ihm vorgelegte Drohbrief vermag seine Behauptung einer ständigen Bedrohung durch die serbische Bevölkerung nicht zu untermauern, da ein derartiges Schreiben auch von ihm selbst oder von einer "Sympathieperson" verfasst werden könne. Was die Verletzungen angehe, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass diese im Zuge einer Festnahme zugefügt worden seien. Aufgrund der Schilderung des Vorfalles sei es aber nicht glaubhaft, dass sie deshalb erfolgt sei, da die Polizisten gesehen hätten, dass er albanischer Abstammung sei. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung würden uniformierte Polizeibeamte ein derartiges Risiko nicht auf sich nehmen, da sie damit rechnen müssten, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet würde. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht habe oder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung kontrolliert worden sei. Weiters stehe nach serbischer Rechtslage Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, dass die Polizei nicht dem Gesetz entsprechend gehandelt habe, könne er sich an eine Rechtschutzeinrichtung oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden. Auch hätten Angehörige von Minderheiten, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert seien, den gleichen Zugang zu staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen wie die übrigen Staatsbürger. Überdies wies das Bundesasylamt darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann zumutbar sei, sich um die Annahme von Gelegenheitsarbeiten zu bemühen. In Serbien sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Sodann wurde die Ausweisungsentscheidung begründet. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stamme.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.9.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die XXXX als Rechtsberater zur Seite.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.9.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die römisch 40 als Rechtsberater zur Seite.

1.7. Gegen den unter Punkt 1.5. dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes gerügt wird: Es wäre für das Bundesasylamt "leicht" gewesen, die Angaben über die ärztlichen Untersuchungen im Krankenhaus zu überprüfen und dabei festzustellen, dass der Beschwerdeführer wie wahrheitsgetreu ausgesagt von den Polizisten im Dienst geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrfach glaubwürdig ausgesagt, dass es zu diesen Übergriffen allein aufgrund seiner Abstammung gekommen sei. Im Hinblick auf die Übergriffe durch die Polizei stünde die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers auch im Widerspruch zu Art. 3 EMRK. Das Bundesasylamt habe außer Acht gelassen, dass die Verletzungen von eben jener Exekutive durchgeführt worden seien, deren Aufgabe es sei, Übergriffe zu vermeiden. Sie sei deshalb keinesfalls in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen, ganz im Gegenteil sei mit weiteren Übergriffen zu rechnen: Denn trotz Meldung dieser Übergriffe sei weder von staatlicher serbischer Seite etwas unternommen worden, um die Misshandlungen in Zukunft zu vermeiden, noch seien die beteiligten Beamten zur Verantwortung gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe in Serbien keinen Schutz und keinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Durch eine Ausweisung in seinen Herkunftsstaat werde er auch in seinem Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK verletzte. Sein Onkel, der seit Februar 2011 österreichischer Staatsbürger sei, habe sich bereit erklärt, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu zahlen. Auch könne der Beschwerdeführer bei ihm wohnen. Abschließend wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.7. Gegen den unter Punkt 1.5. dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes gerügt wird: Es wäre für das Bundesasylamt "leicht" gewesen, die Angaben über die ärztlichen Untersuchungen im Krankenhaus zu überprüfen und dabei festzustellen, dass der Beschwerdeführer wie wahrheitsgetreu ausgesagt von den Polizisten im Dienst geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrfach glaubwürdig ausgesagt, dass es zu diesen Übergriffen allein aufgrund seiner Abstammung gekommen sei. Im Hinblick auf die Übergriffe durch die Polizei stünde die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers auch im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK. Das Bundesasylamt habe außer Acht gelassen, dass die Verletzungen von eben jener Exekutive durchgeführt worden seien, deren Aufgabe es sei, Übergriffe zu vermeiden. Sie sei deshalb keinesfalls in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen, ganz im Gegenteil sei mit weiteren Übergriffen zu rechnen: Denn trotz Meldung dieser Übergriffe sei weder von staatlicher serbischer Seite etwas unternommen worden, um die Misshandlungen in Zukunft zu vermeiden, noch seien die beteiligten Beamten zur Verantwortung gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe in Serbien keinen Schutz und keinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Durch eine Ausweisung in seinen Herkunftsstaat werde er auch in seinem Recht auf Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK verletzte. Sein Onkel, der seit Februar 2011 österreichischer Staatsbürger sei, habe sich bereit erklärt, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu zahlen. Auch könne der Beschwerdeführer bei ihm wohnen. Abschließend wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.8. Mit Beschluss vom 17.10.2012, Zl. B4 429.745-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.1.8. Mit Beschluss vom 17.10.2012, Zl. B4 429.745-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

1.9. Mit Schreiben vom 25.10.2012 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zu Serbien (darunter, dass [wie eine Internetrecherche ergeben hatte] die Adresse XXXX etwa 300 Meter von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Belgrad entfernt gelegen sei) sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Zugleich wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, dazu sowie zur Frage einer allfälligen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich Stellung zu nehmen, wobei integrative Sachverhalte durch entsprechende Unterlagen zu bescheinigen wären.1.9. Mit Schreiben vom 25.10.2012 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zu Serbien (darunter, dass [wie eine Internetrecherche ergeben hatte] die Adresse römisch 40 etwa 300 Meter von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Belgrad entfernt gelegen sei) sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Zugleich wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, dazu sowie zur Frage einer allfälligen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich Stellung zu nehmen, wobei integrative Sachverhalte durch entsprechende Unterlagen zu bescheinigen wären.

1.10. Weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesasylamt langte dazu eine Stellungnahme ein.

1.11. Mit Erkenntnis vom 14.1.2013, Zl. B4 429.745-1/2012/5E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.7. dargestellte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs traf er Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Serbien. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Serbien aus von ihm angegebenen Gründen verlassen habe: Zunächst weise bereits die Art und Weise des Vorbringens zur angeblichen Entführung seiner Schwester auf die Tatsachenwidrigkeit der Angaben hin. Auch teile der Asylgerichtshof die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Beweiskraft des vorgelegten Drohbriefes, wobei überdies darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in der Darstellung seiner Überlegungen, von wem die Drohungen gegen ihn ausgegangen seien, nicht darauf eingegangen sei, dass das Kuvert, in dem der Drohbrief in seinen Briefkasten geworfen worden sei, eine Absendeadresse aufweise, die lediglich 300 Meter von seiner Wohnung in Belgrad entfernt sei. Was den Vorfall bei dem der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen worden sei, angehe, stimme der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes zu, dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen in anderer Weise zugefügt worden seien, als er vorgebracht habe. Dafür spreche - neben dem Umstand, dass das übrige Fluchtvorbringen tatsachenwidrig sei - insbesondere, dass er zunächst gemeint habe, die Ärzte im Krankenhaus hätten nichts unternommen, jedoch später auf Vorhalt zu einer Verpflichtung der Ärzte den Vorfall zu melden, angegeben habe, dass ein von den Ärzten informierter Polizist gekommen sei um ihn über die Möglichkeit einer Anzeigenerstattung aufzuklären. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei und sich auch bei dessen Zugrundelegung insofern nichts am Ergebnis ändern würde, als vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den in Serbien zur Hintanhaltung von Fehlverhalten von Angehörigen der Sicherheitskräfte gesetzten Maßnahmen nicht gesagt werden könne, dass ein derartiges Schutzersuchen von vornherein aussichtslos erschiene. Darüber hinaus könne sich der Beschwerdeführer der behaupteten Bedrohung durch eine - ihm auch zumutbare - Relokation in das mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Südserbien entziehen. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten, zumal anzunehmen sei, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der im Herkunftsland einige Jahre als Karosseriespengler gearbeitet habe, in der Lage wäre, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.1.11. Mit Erkenntnis vom 14.1.2013, Zl. B4 429.745-1/2012/5E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.7. dargestellte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs traf er Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Serbien. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Serbien aus von ihm angegebenen Gründen verlassen habe: Zunächst weise bereits die Art und Weise des Vorbringens zur angeblichen Entführung seiner Schwester auf die Tatsachenwidrigkeit der Angaben hin. Auch teile der Asylgerichtshof die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Beweiskraft des vorgelegten Drohbriefes, wobei überdies darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in der Darstellung seiner Überlegungen, von wem die Drohungen gegen ihn ausgegangen seien, nicht darauf eingegangen sei, dass das Kuvert, in dem der Drohbrief in seinen Briefkasten geworfen worden sei, eine Absendeadresse aufweise, die lediglich 300 Meter von seiner Wohnung in Belgrad entfernt sei. Was den Vorfall bei dem der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen worden sei, angehe, stimme der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes zu, dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen in anderer Weise zugefügt worden seien, als er vorgebracht habe. Dafür spreche - neben dem Umstand, dass das übrige Fluchtvorbringen tatsachenwidrig sei - insbesondere, dass er zunächst gemeint habe, die Ärzte im Krankenhaus hätten nichts unternommen, jedoch später auf Vorhalt zu einer Verpflichtung der Ärzte den Vorfall zu melden, angegeben habe, dass ein von den Ärzten informierter Polizist gekommen sei um ihn über die Möglichkeit einer Anzeigenerstattung aufzuklären. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei und sich auch bei dessen Zugrundelegung insofern nichts am Ergebnis ändern würde, als vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den in Serbien zur Hintanhaltung von Fehlverhalten von Angehörigen der Sicherheitskräfte gesetzten Maßnahmen nicht gesagt werden könne, dass ein derartiges Schutzersuchen von vornherein aussichtslos erschiene. Darüber hinaus könne sich der Beschwerdeführer der behaupteten Bedrohung durch eine - ihm auch zumutbare - Relokation in das mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Südserbien entziehen. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten, zumal anzunehmen sei, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der im Herkunftsland einige Jahre als Karosseriespengler gearbeitet habe, in der Lage wäre, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

1.12. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 18.1.2013 und dem Beschwerdeführer am 22.1.2013 zugestellt und blieb unbekämpft.

2.1. Am 25.1.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.1.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe er Österreich nicht verlassen. Er habe keine neuen Gründe; den Antrag stelle er aus den gleichen Gründen wie beim ersten Mal, weil er nicht nach Serbien zurückkehren dürfe. Dort sei eine Gruppe "Tschetniks" aufhältig, von denen er zusammengeschlagen worden sei; die Polizei unternehme nichts dagegen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab er an, dass er von der serbischen Polizei mit "Haftbefehl" gesucht werde. Zum Beweis dafür lege er die Kopie eines Bescheides der serbischen Polizei vor, worin ausgeführt werde, dass er einmal 24 Stunden bei der Polizei gewesen sei, die Polizei jedoch nur zwölf Stunden Polizeihaft eingetragen habe. Darin stünde, dass der Beschwerdeführer angeblich eine Schlägerei angefangen habe, was jedoch nicht stimme. Er sei in in einem Lokal, in dem die Polizei gewesen sei, geschlagen worden. Wegen der Polizei habe er Angst zurückzukehren. Es gebe keine neuen Gründe. Diesen Bescheid habe sein Vater an seinen Onkel XXXX, der österreichischer Staatsbürger sei und in XXXX lebe, geschickt. Er stelle diesen neuen Antrag, weil er einen negativen Bescheid bekommen habe; neue Gründe habe er nicht.2.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.1.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe er Österreich nicht verlassen. Er habe keine neuen Gründe; den Antrag stelle er aus den gleichen Gründen wie beim ersten Mal, weil er nicht nach Serbien zurückkehren dürfe. Dort sei eine Gruppe "Tschetniks" aufhältig, von denen er zusammengeschlagen worden sei; die Polizei unternehme nichts dagegen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab er an, dass er von der serbischen Polizei mit "Haftbefehl" gesucht werde. Zum Beweis dafür lege er die Kopie eines Bescheides der serbischen Polizei vor, worin ausgeführt werde, dass er einmal 24 Stunden bei der Polizei gewesen sei, die Polizei jedoch nur zwölf Stunden Polizeihaft eingetragen habe. Darin stünde, dass der Beschwerdeführer angeblich eine Schlägerei angefangen habe, was jedoch nicht stimme. Er sei in in einem Lokal, in dem die Polizei gewesen sei, geschlagen worden. Wegen der Polizei habe er Angst zurückzukehren. Es gebe keine neuen Gründe. Diesen Bescheid habe sein Vater an seinen Onkel römisch 40 , der österreichischer Staatsbürger sei und in römisch 40 lebe, geschickt. Er stelle diesen neuen Antrag, weil er einen negativen Bescheid bekommen habe; neue Gründe habe er nicht.

2.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.1.2013 legte der Beschwerdeführer einen vom XXXX datierenden Beschluss der Polizeiverwaltung der Stadt Belgrad mit im Wesentlichen folgendem Inhalt vor: Der Beschwerdeführer sei am XXXX um 3.30 Uhr in Gewahrsam genommen worden, der "längstens bis 12 Uhr dauern" könne. Er sei am XXXX gegen 3.15 Uhr im Lokal XXXX in Belgrad an einer Schlägerei beteiligt gewesen. Während der Polizeiintervention sei eine Halsspitze einer zerbrochenen Bierflasche bei ihm gefunden und ihm abgenommen worden. Der Gewahrsam sei in den amtlichen Räumlichkeiten der Polizeistation in XXXX vollzogen worden. Gemäß Art. 165 Abs. 1 des Strafgesetzes sei aufgrund des erhobenen Vorwurfes die Bedingung für den Gewahrsam erfüllt. Die in Gewahrsam genommene Person habe das Recht gegen diesen Beschluss Berufung zu erheben. Darüber habe das Gericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden. Der Gewahrsam sei am XXXX um 14.30 Uhr beendet worden. Der Beschwerdeführer wolle mit diesem Beschluss beweisen, dass er 24 Stunden festgehalten worden sei, im Beschluss aber stünde, dass er 12 Stunden festgehalten worden sei. Nach Aufforderung, die Stelle zu zeigen, an der diese 24 Stunden stehen würden, meinte er, dem Beschluss sei zu entnehmen, dass er um 14.30 Uhr entlassen und um2.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.1.2013 legte der Beschwerdeführer einen vom römisch 40 datierenden Beschluss der Polizeiverwaltung der Stadt Belgrad mit im Wesentlichen folgendem Inhalt vor: Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 um 3.30 Uhr in Gewahrsam genommen worden, der "längstens bis 12 Uhr dauern" könne. Er sei am römisch 40 gegen 3.15 Uhr im Lokal römisch 40 in Belgrad an einer Schlägerei beteiligt gewesen. Während der Polizeiintervention sei eine Halsspitze einer zerbrochenen Bierflasche bei ihm gefunden und ihm abgenommen worden. Der Gewahrsam sei in den amtlichen Räumlichkeiten der Polizeistation in römisch 40 vollzogen worden. Gemäß Artikel 165, Absatz eins, des Strafgesetzes sei aufgrund des erhobenen Vorwurfes die Bedingung für den Gewahrsam erfüllt. Die in Gewahrsam genommene Person habe das Recht gegen diesen Beschluss Berufung zu erheben. Darüber habe das Gericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden. Der Gewahrsam sei am römisch 40 um 14.30 Uhr beendet worden. Der Beschwerdeführer wolle mit diesem Beschluss beweisen, dass er 24 Stunden festgehalten worden sei, im Beschluss aber stünde, dass er 12 Stunden festgehalten worden sei. Nach Aufforderung, die Stelle zu zeigen, an der diese 24 Stunden stehen würden, meinte er, dem Beschluss sei zu entnehmen, dass er um 14.30 Uhr entlassen und um

3.30 Uhr festgenommen worden sei. Nachdem der Protokollierung der abermals gestellten Frage, wo "das mit den 24 Stunden" geschrieben sei, findet sich in der Niederschrift die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer gerechnet, den Kopf geschüttelt und gemeint habe, das wären ja nicht einmal 12 Stunden. Er habe der Polizei im ersten Verfahren auch gesagt, dass er geschlagen worden sei und dafür Beweise habe. Diese habe er auch vorgelegt. Erneut gefragt, ob er nun beweisen könne, dass er 24 Stunden festgehalten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das "nicht bestätigen" könne, weil sie "nicht richtig eingetragen" hätten. Er meinte, dass der einvernehmende Beamte des Bundesasylamtes noch vom ersten Antrag von den Verletzungen des Beschwerdeführers wisse. Sein Onkel lebe bereits seit etwa 10 oder 15 Jahren in Österreich. Er habe den Antrag gestellt, weil er nicht nach Hause zurückkehren dürfe. Er habe einen negativen Bescheid erhalten und sogar unterschrieben. "[U]nten" würden sie nur darauf warten, dass sie einen Albaner einsperren könnten. Den (vorgelegten) Beschluss habe er bekommen, jedoch beim ersten Antrag "vergessen", deshalb habe ihn sein Onkel mitgebracht. Auf die Frage "[v]on wo?" meinte er, dass die Bestätigung am XXXX ausgestellt worden sei und er erst am 4.9.2012 in Österreich angekommen sei. Auf Vorhalt, dieses Schriftstück beweise lediglich, dass der Beschwerdeführer nach einer Schlägerei von der Polizei festgenommen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer "[d]as steh[e] nicht hier, [er] habe an keiner Schlägerei teilgenommen. Es stimm[e] nicht, was da drinnen [stünde]". Andere Gründe habe er nicht. Auch an seiner privaten und familiären Situation habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien ausgehändigt und ihm eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es besser sei, sie würden ihn hier festnehmen, er wolle nicht zurück.3.30 Uhr festgenommen worden sei. Nachdem der Protokollierung der abermals gestellten Frage, wo "das mit den 24 Stunden" geschrieben sei, findet sich in der Niederschrift die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer gerechnet, den Kopf geschüttelt und gemeint habe, das wären ja nicht einmal 12 Stunden. Er habe der Polizei im ersten Verfahren auch gesagt, dass er geschlagen worden sei und dafür Beweise habe. Diese habe er auch vorgelegt. Erneut gefragt, ob er nun beweisen könne, dass er 24 Stunden festgehalten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das "nicht bestätigen" könne, weil sie "nicht richtig eingetragen" hätten. Er meinte, dass der einvernehmende Beamte des Bundesasylamtes noch vom ersten Antrag von den Verletzungen des Beschwerdeführers wisse. Sein Onkel lebe bereits seit etwa 10 oder 15 Jahren in Österreich. Er habe den Antrag gestellt, weil er nicht nach Hause zurückkehren dürfe. Er habe einen negativen Bescheid erhalten und sogar unterschrieben. "[U]nten" würden sie nur darauf warten, dass sie einen Albaner einsperren könnten. Den (vorgelegten) Beschluss habe er bekommen, jedoch beim ersten Antrag "vergessen", deshalb habe ihn sein Onkel mitgebracht. Auf die Frage "[v]on wo?" meinte er, dass die Bestätigung am römisch 40 ausgestellt worden sei und er erst am 4.9.2012 in Österreich angekommen sei. Auf Vorhalt, dieses Schriftstück beweise lediglich, dass der Beschwerdeführer nach einer Schlägerei von der Polizei festgenommen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer "[d]as steh[e] nicht hier, [er] habe an keiner Schlägerei teilgenommen. Es stimm[e] nicht, was da drinnen [stünde]". Andere Gründe habe er nicht. Auch an seiner privaten und familiären Situation habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien ausgehändigt und ihm eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es besser sei, sie würden ihn hier festnehmen, er wolle nicht zurück.

3.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.2.2013 gab der Beschwerdeführer - nach erfolgter Rechtsberatung - im Wesentlichen Folgendes an: Er habe keine Ergänzungen zur ersten Einvernahme zu machen; alles was er gesagt habe stimme. Zu den ihm ausgehändigten Sachverhaltsannahmen zu Serbien gab er an, dass diese nicht stimmten. XXXX habe einen Vertrag unterschrieben habe, dass seine Landsleute kein Asyl bekommen sollten. Aber für Minderheiten sei es "nicht gut" in Serbien.3.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.2.2013 gab der Beschwerdeführer - nach erfolgter Rechtsberatung - im Wesentlichen Folgendes an: Er habe keine Ergänzungen zur ersten Einvernahme zu machen; alles was er gesagt habe stimme. Zu den ihm ausgehändigten Sachverhaltsannahmen zu Serbien gab er an, dass diese nicht stimmten. römisch 40 habe einen Vertrag unterschrieben habe, dass seine Landsleute kein Asyl bekommen sollten. Aber für Minderheiten sei es "nicht gut" in Serbien.

3.5. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wird. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und es werden Feststellungen zur Situation in Serbien getroffen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass das Vorverfahren am 22.1.2013 rechtskräftig abgeschlossen sei und eine aufrechte Ausweisungsentscheidung bestehe, da der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen" habe. Auch verfüge dieser über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer habe sich zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages auf bereits behandelte Fluchtgründe bezogen, dem die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Die vorgelegte Kopie des Beschlusses der Polizeiverwaltung Belgrad beziehe sich auf Behauptungen aus dem vergangenen Asylverfahren und beweise lediglich, dass der Beschwerdeführer wegen einer Schlägerei von der Polizei festgenommen worden sei. Es liege kein neuer Sachverhalt vor, weshalb der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. Überdies habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seither nicht geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich entscheidungswesentlich geändert hätten; es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien eine Verletzung iSd § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 drohe.3.5. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der nach Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wird. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und es werden Feststellungen zur Situation in Serbien getroffen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass das Vorverfahren am 22.1.2013 rechtskräftig abgeschlossen sei und eine aufrechte Ausweisungsentscheidung bestehe, da der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen" habe. Auch verfüge dieser über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer habe sich zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages auf bereits behandelte Fluchtgründe bezogen, dem die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Die vorgelegte Kopie des Beschlusses der Polizeiverwaltung Belgrad beziehe sich auf Behauptungen aus dem vergangenen Asylverfahren und beweise lediglich, dass der Beschwerdeführer wegen einer Schlägerei von der Polizei festgenommen worden sei. Es liege kein neuer Sachverhalt vor, weshalb der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. Überdies habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seither nicht geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich entscheidungswesentlich geändert hätten; es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien eine Verletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 drohe.

3.6. Am 11.2.2013 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakte dem Asylgerichtshof vor, wo sie am 14.2.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3a AsylG 2005.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005.

3.1. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12 a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12, a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]"

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005). § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005). Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005). Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005). Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.1.2013 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt rechtswirksam am 22.1.2013 bzw. am 18.1.2013 zugestellt, wodurch der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe oben Punkt I.1.12.).3.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.1.2013 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt rechtswirksam am 22.1.2013 bzw. am 18.1.2013 zugestellt, wodurch der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.1.12.).

3.3. Zur Voraussetzung der "aufrechten Ausweisung" für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.3.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009) verweisen zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):3.3.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009) verweisen zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):

"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:

"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

3.3.2. Mit Bescheid vom 24.9.2012, Zl. 12 12.064-EAST West, erließ das Bundesasylamt u.a. eine (asylrechtliche) Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.1.2013 bestätigt wurde und am 22.1.2013 in Rechtskraft erwuchs. Da der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet seither nicht verlassen hat, ist die Ausweisung jedenfalls noch aufrecht.

3.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.3.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:3.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

3.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).3.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

3.4.3. Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Gründe vorbrachte, die er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren angegeben hat. Darüber hinaus erachtete es dieses Vorbringen zutreffenderweise für unglaubwürdig. Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und der von ihm vorgelegte Beschluss der serbischen Polizei die bereits im ersten Asylverfahren vertretene Ansicht bestätigen, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers in anderer Weise entstanden sind, als von ihm behauptet. Denn entgegen seinen bisherigen Angaben, wonach er von der Polizei geschlagen worden sei, brachte nunmehr vor, von einer Gruppe "Tschetniks" zusammengeschlagen worden zu sein. Auch ist dem zuvor genannten Beschluss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Schlägerei in Gewahrsam genommen worden sei, weder aber die von ihm behauptete 24-stündige Anhaltung durch die Polizei noch eine polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer. Überdies haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Annahmen des Asylgerichtshofes, dem Beschwerdeführer stehe in Serbien hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung und er könne sich der behaupteten Bedrohung durch eine ihm zumutbare Relokation nach Südserbien entziehen, nicht (mehr) zuträfen.

Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3.5.1. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.1. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.5.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall: Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die maßgebliche Situation in Serbien seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 22.1.2013 wesentlich geändert hätte. Überdies kann (weiterhin) nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Serbien über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt und auch vor seiner Ausreise in der Lage war, (zumindest) durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nach einer Rückkehr nach Serbien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre.

Schließlich kann auch nunmehr nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werden könnte:3.6. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt werden könnte:

Zum einen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zu seinem in Österreich lebenden Onkel XXXX, der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären (vgl. die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 14.2.2012, wonach der Beschwerdeführer und dessen Onkel an unterschiedlichen Adressen [in Oberösterreich bzw. XXXX] gemeldet sind).Zum einen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zu seinem in Österreich lebenden Onkel römisch 40 , der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären vergleiche die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 14.2.2012, wonach der Beschwerdeführer und dessen Onkel an unterschiedlichen Adressen [in Oberösterreich bzw. XXXX] gemeldet sind).

Zum anderen ist ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Dezember 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre.Zum anderen ist ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Dezember 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofs - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Überdies kann nicht angenommen werden, dass er in Österreich sozial verwurzelt oder der Lage wäre, sich selbst zu erhalten (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Schließlich verfügt der Beschwerdeführer in Serbien, wo u.a. seine Eltern leben, über wesentlich stärkere familiäre Bindungen als in Österreich, wo sich nur ein Onkel von ihm aufhält.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofs - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Überdies kann nicht angenommen werden, dass er in Österreich sozial verwurzelt oder der Lage wäre, sich selbst zu erhalten (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Schließlich verfügt der Beschwerdeführer in Serbien, wo u.a. seine Eltern leben, über wesentlich stärkere familiäre Bindungen als in Österreich, wo sich nur ein Onkel von ihm aufhält.

4. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013 rechtmäßig.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013 rechtmäßig.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, familiäre Situation

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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