TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/18 D14 432063-1/2013

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Veröffentlicht am 18.02.2013
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Spruch

D14 432063-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.390-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.390-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 11.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.390-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 11.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.390-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 23.10.2012 zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 432065-1/2013 und D14 432064-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 19.08.2003, in Vorlage, in welchem auch ihre beiden Kinder eingetragen sind.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 23.10.2012 zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 432065-1/2013 und D14 432064-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 19.08.2003, in Vorlage, in welchem auch ihre beiden Kinder eingetragen sind.

I.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.10.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass am 28.08.2012 drei Männer, die in der Nähe ihres Hauses gelebt hätten, vom russischen Geheimdienst FSB in einem Haus erschossen worden seien. Einen Tag später, somit am 29.08.2012, sei ihr Ehemann zur Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Sie habe gehört, dass er von zwei Männern, die nach ihm gesucht hätten, abgeholt worden wäre. Auch ein Freund ihres Ehemannes sei spurlos verschwunden und sie habe mit ihren Töchtern in der Folge bei ihrer Mutter Unterkunft erhalten. Ihre Schwiegermutter, bei der sie bis zum Vorfall gelebt hätten, hätte sie telefonisch darüber informiert, dass uniformierte Männer nach ihr suchen würden und sie sei daraufhin nach Österreich geflohen, weil auch die Schwester ihres Ehemannes in Österreich lebe. Hinsichtlich der Asylgründe ihrer Kinder XXXX und XXXX gab sie an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Diese hätten sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden und würden daher ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder, weil man bei ihnen Frauen und Kinder nicht verschone. Auch die Ehefrau eines verschwundenen Freundes sei auf grausame Art und Weise gefoltert worden.römisch eins.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.10.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass am 28.08.2012 drei Männer, die in der Nähe ihres Hauses gelebt hätten, vom russischen Geheimdienst FSB in einem Haus erschossen worden seien. Einen Tag später, somit am 29.08.2012, sei ihr Ehemann zur Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Sie habe gehört, dass er von zwei Männern, die nach ihm gesucht hätten, abgeholt worden wäre. Auch ein Freund ihres Ehemannes sei spurlos verschwunden und sie habe mit ihren Töchtern in der Folge bei ihrer Mutter Unterkunft erhalten. Ihre Schwiegermutter, bei der sie bis zum Vorfall gelebt hätten, hätte sie telefonisch darüber informiert, dass uniformierte Männer nach ihr suchen würden und sie sei daraufhin nach Österreich geflohen, weil auch die Schwester ihres Ehemannes in Österreich lebe. Hinsichtlich der Asylgründe ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 gab sie an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Diese hätten sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden und würden daher ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder, weil man bei ihnen Frauen und Kinder nicht verschone. Auch die Ehefrau eines verschwundenen Freundes sei auf grausame Art und Weise gefoltert worden.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.12.2012 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab sie an, dass sie aus Inguschetien stamme, sie habe dort ihr ganzes Leben verbracht. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung verwies sie auf Bluthochdruck und ihre Pollenallergie. Ihre Kinder seien nicht gesund zur Welt gekommen, da bei ihnen der Schädeldruck erhöht gewesen sei, sie würden jedoch keine Medikamente einnehmen und seien in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen. Weil sie den Herkunftsstaat so schnell verlassen hätten müssen, könne sie keine Unterlagen hinsichtlich ihrer Kinder vorlegen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, ärztliche Befunde hinsichtlich ihrer Kinder aus dem Herkunftsstaat nachschicken zu lassen.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.12.2012 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab sie an, dass sie aus Inguschetien stamme, sie habe dort ihr ganzes Leben verbracht. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung verwies sie auf Bluthochdruck und ihre Pollenallergie. Ihre Kinder seien nicht gesund zur Welt gekommen, da bei ihnen der Schädeldruck erhöht gewesen sei, sie würden jedoch keine Medikamente einnehmen und seien in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen. Weil sie den Herkunftsstaat so schnell verlassen hätten müssen, könne sie keine Unterlagen hinsichtlich ihrer Kinder vorlegen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, ärztliche Befunde hinsichtlich ihrer Kinder aus dem Herkunftsstaat nachschicken zu lassen.

In Österreich befinde sich die Schwester ihres Ehemannes XXXX (Zahl 09 07.205), welcher subsidiärer Schutz gewährt worden sei. In Inguschetien würden ihre Mutter, drei Schwestern sowie drei Brüder leben. Ihr Ehemann habe ihr im Jahre 2009 für eine Ausreise nach Baku einen Auslandsreisepass besorgt, dieser sei jedoch wahrscheinlich mittlerweile nicht mehr gültig. Sie hätten den Herkunftsstaat verlassen müssen, weil ihr Ehemann XXXX am 29.08.2012 mitgenommen worden sei. Ihr Ehemann und sie hätten je ein Geschäft geführt. Am 28.08.2012 seien im Zuge einer Säuberungsaktion ein Mann namens XXXX, ein weiterer Mann sowie ein Verwandter ihres Ehemannes namens XXXX zu Hause erschossen worden. In der Folge sei die Straße abgeriegelt worden und seien in den Haushalten Dokumente kontrolliert worden. Den Gerüchten zufolge sei diese Aktion von russischen und inguschetischen Sicherheitsbehörden zusammen durchgeführt worden. Die Sicherheitsbehörden hätten die drei Männer, die zwischen 20 und 24 Jahre alt sowie mit ihrem Ehemann befreundet gewesen wären, für Rebellen gehalten.In Österreich befinde sich die Schwester ihres Ehemannes römisch 40 (Zahl 09 07.205), welcher subsidiärer Schutz gewährt worden sei. In Inguschetien würden ihre Mutter, drei Schwestern sowie drei Brüder leben. Ihr Ehemann habe ihr im Jahre 2009 für eine Ausreise nach Baku einen Auslandsreisepass besorgt, dieser sei jedoch wahrscheinlich mittlerweile nicht mehr gültig. Sie hätten den Herkunftsstaat verlassen müssen, weil ihr Ehemann römisch 40 am 29.08.2012 mitgenommen worden sei. Ihr Ehemann und sie hätten je ein Geschäft geführt. Am 28.08.2012 seien im Zuge einer Säuberungsaktion ein Mann namens römisch 40 , ein weiterer Mann sowie ein Verwandter ihres Ehemannes namens römisch 40 zu Hause erschossen worden. In der Folge sei die Straße abgeriegelt worden und seien in den Haushalten Dokumente kontrolliert worden. Den Gerüchten zufolge sei diese Aktion von russischen und inguschetischen Sicherheitsbehörden zusammen durchgeführt worden. Die Sicherheitsbehörden hätten die drei Männer, die zwischen 20 und 24 Jahre alt sowie mit ihrem Ehemann befreundet gewesen wären, für Rebellen gehalten.

Am 29.08.2012 seien zwei Männer in das Geschäft ihres Ehemannes gekommen und hätten sich umgeschaut, als die Beschwerdeführerin gerade daheim gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Mann namens XXXX im Geschäft gewesen, der dort als Verkäufer gearbeitet hätte. Laut XXXX hätten die Männer ihrem Ehemann erklärt, sie hätten gehört, dass er bei sich im Schuppen vermutlich gestohlene Kühe versteckt halte, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Ihr Ehemann habe seine Jacke genommen, sei mit den Männern in ein Auto gestiegen und weggefahren. Seit diesem Zeitpunkt hätte man ihren Ehemann nicht wieder gesehen und nichts mehr von ihm gehört.Am 29.08.2012 seien zwei Männer in das Geschäft ihres Ehemannes gekommen und hätten sich umgeschaut, als die Beschwerdeführerin gerade daheim gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Mann namens römisch 40 im Geschäft gewesen, der dort als Verkäufer gearbeitet hätte. Laut römisch 40 hätten die Männer ihrem Ehemann erklärt, sie hätten gehört, dass er bei sich im Schuppen vermutlich gestohlene Kühe versteckt halte, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Ihr Ehemann habe seine Jacke genommen, sei mit den Männern in ein Auto gestiegen und weggefahren. Seit diesem Zeitpunkt hätte man ihren Ehemann nicht wieder gesehen und nichts mehr von ihm gehört.

Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes am 29.08.2012 bis zu ihrer Ausreise am 17.10.2012 habe sie sich bei ihrer Mutter aufgehalten und es sei nichts mehr passiert. Ihre Schwiegermutter habe sie angerufen und gewarnt, dass Männer nach ihr gefragt hätten und ihr zur Ausreise geraten. Die Beschwerdeführerin sei nie persönlich von "dubiosen Leuten" belästigt worden. Ihre Schwiegermutter habe ihr, als sie bereits in Österreich gewesen sei, berichtet, dass im November maskierte Personen zu ihr ins Haus gekommen wären und alles durchwühlt hätten, ohne zu sagen nach wem oder was sie suchen würden. Seit sie in Österreich sei, habe sie keine Informationen über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes. Auch ihr Bruder habe nach ihrem Ehemann bei den verschiedensten Abteilungen der Stadt nachgefragt, es kenne jedoch niemand den Aufenthaltsort des Ehemannes. Sie persönlich habe nicht nach ihrem Ehemann gesucht, da dies nicht üblich sei für eine Frau. Die Sicherheitslage in Inguschetien sei katastrophal. Ihre Nachbarin habe ihr vor Kurzem erzählt, dass deren Cousin, der nichts Besonderes gemacht habe, ebenfalls mitgenommen worden wäre und seither spurlos verschwunden sei.

Nachdem der Beschwerdeführerin die Länderinformationen zu Inguschetien zur Kenntnis gebracht worden waren, gab sie dazu an, dass die Willkür stark zunehme. Es werde immer von den Jahren 2009 und 2010 gesprochen, in letzter Zeit sei es jedoch immer schlimmer geworden und Pass- sowie Personenkontrollen würden zunehmen. XXXX hätte auf einer eigenen Homepage bzw. Webseite über die Zustände in Inguschetien berichtet, und man habe ihn gleich am Flughafen erschossen. Auch eine weitere Journalistin namens XXXX, die viel über Inguschetien geschrieben hätte und deren Zeitung bei ihnen verboten gewesen wäre, sei umgebracht worden. Es würde auch Krieg mit Tschetschenien geführt, weil Präsident Kadyrow Ansprüche auf Grundstücke in Inguschetien erhebe. Vor Kurzem seien inguschetische Sicherheitskräfte von tschetschenischen Behörden erschossen worden. 2004 seien ranghohe Beamte - über 100 Personen - unterwegs zu ihren Dienststellen erschossen worden.Nachdem der Beschwerdeführerin die Länderinformationen zu Inguschetien zur Kenntnis gebracht worden waren, gab sie dazu an, dass die Willkür stark zunehme. Es werde immer von den Jahren 2009 und 2010 gesprochen, in letzter Zeit sei es jedoch immer schlimmer geworden und Pass- sowie Personenkontrollen würden zunehmen. römisch 40 hätte auf einer eigenen Homepage bzw. Webseite über die Zustände in Inguschetien berichtet, und man habe ihn gleich am Flughafen erschossen. Auch eine weitere Journalistin namens römisch 40 , die viel über Inguschetien geschrieben hätte und deren Zeitung bei ihnen verboten gewesen wäre, sei umgebracht worden. Es würde auch Krieg mit Tschetschenien geführt, weil Präsident Kadyrow Ansprüche auf Grundstücke in Inguschetien erhebe. Vor Kurzem seien inguschetische Sicherheitskräfte von tschetschenischen Behörden erschossen worden. 2004 seien ranghohe Beamte - über 100 Personen - unterwegs zu ihren Dienststellen erschossen worden.

Im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes. Ihr sei bekannt, dass die Frau des verschwundenen Freundes ihres Ehemannes auch mitgenommen und stark gefoltert worden sei. Bei ihrer Rückkehr fürchte sie das gleiche Schicksal. All ihre Verwandten würden in Inguschetien leben. Sie könne sich ihren weiteren Verbleib in Österreich gut vorstellen und verwies auf ihr Universitätsstudium in Buchhaltung.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, FZ. 12 15.390-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.12.2013 erteilt.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, FZ. 12 15.390-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt römisch drei. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.12.2013 erteilt.

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin ebenso wie ihre familiären Verhältnisse fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren keine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungshandlungen durch russische Behörden ausgesetzt gewesen sei und werde im Herkunftsland nicht nach ihr gefahndet.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Aufgrund der schlechten Lage im "Herkunftsland Inguschetien" sei ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.

Es wurde darauf verwiesen, dass die beiden unmündigen Töchter der Beschwerdeführerin "nicht ganz gesund" wären und in Österreich subsidiären Schutz erhalten hätten. In Österreich lebe eine Schwester des (seit August 2012 verschollenen) Ehemannes der Beschwerdeführerin und habe subsidiären Schutz zuerkannt erhalten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise mit ihren Zwillingstöchtern damit begründe, dass am 28.08.2012 ein Verwandter ihres Ehemannes sowie zwei weitere Männer im Zuge einer Säuberungsaktion getötet worden wären und seien an dieser "Aktion" Gerüchten zufolge sowohl russische als auch inguschetische Sicherheitsbehörden beteiligt gewesen. Einen Tag nach diesem Vorfall sei ihr Ehemann in sein Geschäft mit Haushaltswaren zur Arbeit gegangen, wobei er - laut Angaben eines seiner Angestellten - von Männern besucht und zum Mitkommen aufgefordert worden wäre. Seither sei ihr Ehemann verschwunden. Zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Heimatland seien je Uniformierte oder unbekannte Zivilisten an die Beschwerdeführerin persönlich herangetreten, um sie nach den Freunden ihres Gatten zu befragen. Die Beschwerdeführerin hätte zu den Männern, welche ihren Ehemann im Geschäft mitgenommen hätten, keinerlei Angaben tätigen können, weil sie nicht im Geschäft anwesend gewesen wäre und ihre Angaben würden lediglich auf Schilderungen eines Angestellten ihres Ehemannes beruhen. Die Beschwerdeführerin hätte auch mit ihrer Familie bis zum

28. bzw. 29.08.2012 unbehelligt im Herkunftsstaat leben und sogar zwei Geschäfte mit ihrem Ehemann betreiben können.

Selbst wenn ihr Ehemann mit den drei am 28.08.2012 erschossenen Burschen befreundet gewesen wäre, so sei nicht glaubhaft, dass daraus eine Verfolgungshandlung abzuleiten sei. Immerhin hätte der Ehemann (vermutlich) die drei "bedauerlicherweise Getöteten" bereits längere Zeit gekannt, einer davon soll - laut ihren Angaben - sogar ein Verwandter ihres Ehemannes gewesen sein und sei davon auszugehen, dass bei tatsächlichem Interesse der russischen bzw. inguschetischen Behörden diese zu einem wahrscheinlich früheren Zeitpunkt bereits an ihren Ehemann herangetreten wären. Auch die telefonischen Ausführungen ihrer Schwiegermutter würden lediglich auf deren Berichten beruhen, da es einen persönlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Sicherheitsbehörden laut ihren Ausführungen nicht gegeben habe.

Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass es "das unmenschliche Verhalten von Vertretern der inguschetischen Sicherheitsbehörden aufgrund der durchaus bekannten Situationen in Inguschetien gar nicht in Abrede stellen wolle", jedoch sei im gegenständlichen Asylverfahren keine glaubwürdige Verfolgung zu erkennen gewesen, die unter den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Anforderungspunkten zu subsumieren sei. Daher sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Gründe für ihre Ausreise (hauptsächlich) darin gelegen seien, nach Österreich zu reisen, um der in ihrem Herkunftsland vorherrschenden - unsicheren - Lebenssituation zu entkommen.

Aktuell herrsche in ihrem "Herkunftsland Inguschetien" eine allgemeine unsichere Sicherheitslage, wie den Länderberichten zu entnehmen sei. In ihrem Fall bedeute dies, dass ihre Probleme der allgemein instabilen Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland und dem Umstand zuzuschreiben wären, dass der Polizeiapparat und Justizapparat in ihrem Heimatland Inguschetien nicht effizient Schutz bieten könne. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Bezüglich der von der belangten Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan (!) wurde überdies festgehalten, dass diese Kenntnisse - soweit dieses Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden sei - als notorisch vorauszusetzen seien.

Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I ausgeführt, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK, die speziell auf ihre Person abzielen würde, nicht glaubhaft festgestellt hätte werden können und auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet worden sei. Den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin liege das spurlose Verschwinden ihres Ehemannes am 29.08.2012 zugrunde, zuvor hätte sie mit ihrem Ehemann und ihren zwei im Juni 2010 geborenen Töchtern unbehelligt in Inguschetien leben und auch zwei Geschäfte betreiben können. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätte sie keinerlei weitere Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe sie sinngemäß keinerlei Drohungen oder sonstige Gefahrensituationen angeführt, welche im Konventionssinn zu subsumieren wären, somit liege nach Ansicht der Behörde im Fall der Beschwerdeführerin kein Asyl begründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK, die speziell auf ihre Person abzielen würde, nicht glaubhaft festgestellt hätte werden können und auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet worden sei. Den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin liege das spurlose Verschwinden ihres Ehemannes am 29.08.2012 zugrunde, zuvor hätte sie mit ihrem Ehemann und ihren zwei im Juni 2010 geborenen Töchtern unbehelligt in Inguschetien leben und auch zwei Geschäfte betreiben können. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätte sie keinerlei weitere Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe sie sinngemäß keinerlei Drohungen oder sonstige Gefahrensituationen angeführt, welche im Konventionssinn zu subsumieren wären, somit liege nach Ansicht der Behörde im Fall der Beschwerdeführerin kein Asyl begründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgehe, weil sich aus der allgemeinen aktuellen Lage in Inguschetien derzeit ergebe, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle. Es sei der Beschwerdeführerin daher aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Inguschetien (Russische Föderation) nicht zulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgehe, weil sich aus der allgemeinen aktuellen Lage in Inguschetien derzeit ergebe, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle. Es sei der Beschwerdeführerin daher aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Inguschetien (Russische Föderation) nicht zulässig sei.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides und der Bescheide betreffend ihre beiden minderjährigen Töchter wurde am 11.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides und der Bescheide betreffend ihre beiden minderjährigen Töchter wurde am 11.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde wiedergegeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 23.10.2012 gestellt hätte und ihre Töchter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten, sondern sich auf dieselben Fluchtgründe wie die Beschwerdeführerin gestützt hätten. Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach sie zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht worden wären, sondern ihre Schilderungen lediglich auf Erzählungen ihrer Schwiegermutter bzw. eines Mitarbeiters ihres Ehemannes beruhen, wurde darauf verwiesen, dass es deshalb zu keinen persönlichen Bedrohungsszenarien gekommen wäre, weil die Beschwerdeführerin sofort nach dem Verschwinden ihres Ehemannes das Land verlassen hätte. Es beruhe laut Beschwerdeführerin mehr auf einem Zufall, dass sie den Entführern ihres Ehemannes in dieser Zeit nicht in die Hände gefallen sei. Ihre Schwiegermutter habe ihr telefonisch erzählt, dass deren Haus, in welchem sie nur noch ab und zu aufhältig wäre, im November 2012 von unbekannten Männern durchsucht worden und dabei nach der Beschwerdeführerin gefragt worden wäre. Somit handle es sich um eine persönlich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung und um keine generelle Gefahr, welche jeden Einwohner Inguschetiens ohne Unterschied betreffe. Die belangte Behörde halte ihr vor, dass im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Sicherheitsbehörden davon auszugehen wäre, dass diese schon vor dem

28. bzw. 29.08.2012 an ihren Ehemann herangetreten wären. Dieser Vorhalt sei für sie jedoch nicht plausibel, weil die belangte Behörde die genauen Hintergründe der Ermordung bzw. des Verschwindens ihres Ehemannes nicht kenne. Wenn das Bundesasylamt behaupte, die Sicherheitsbehörden hätten bereits vor dem 29.08.2012 an ihren Ehemann herantreten müssen, hätte bei einer derartigen Feststellung der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Das Bundesasylamt hätte Nachforschungen zu ihrem vorgebrachten Sachverhalt tätigen müssen. Das Verfahren sei mit Mangelhaftigkeit behaftet, weil das Bundesasylamt den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen habe. Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin handschriftlich ihr Fluchtvorbringen und verwies darauf, dass ihr von ihrer Schwiegermutter am 17.10.2012 befohlen worden wäre, das Land zu verlassen und zu ihrer Tochter, welche sich in Wien befinde, zu fahren. Der Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegermutter verboten worden, nach Hause zurückzukehren, weil sie um ihr Leben und das Leben der Kinder fürchte. Zu Hause hätte sie nicht in Not gelebt, weil sie mit ihrem Ehemann ein eigenes Geschäft besessen hätte. Aufgrund der geschilderten Situation hätte sie jedoch alles im Herkunftsstaat zurücklassen müssen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 23.10.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Am 28.08.2012 seien drei Männer, die in der Nähe ihres Hauses im Herkunftsstaat gelebt hätten und die mit ihrem Ehemann gut befreundet gewesen wären, vom FSB erschossen worden. In der Folge sei die Straße abgeriegelt worden und in den Haushalten seien Dokumente kontrolliert worden. Den Gerüchten zufolge sei diese Aktion von russischen und inguschetischen Sicherheitsbehörden zusammen durchgeführt worden. Einen Tag später sei ihr Ehemann während der Arbeit in seinem Geschäft von Männern aufgefordert worden, mitzukommen, was dieser auch gemacht hätte und seither spurlos verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall mit ihren beiden minderjährigen Kindern vom Haus ihrer Schwiegermutter, wo sie bis zum Verschwinden ihres Ehemannes mit diesem und ihren minderjährigen Kindern gelebt hätte, zu ihrer Mutter gezogen. Auf Anraten ihrer Schwiegermutter, die sie angerufen und gewarnt hätte, dass Männer nach ihr gefragt hätten, wäre sie schließlich am 17.10.2012 mit ihren beiden Kindern ausgereist, um zur in Österreich lebenden Schwester ihres Ehemannes zu gelangen. Ihre Schwiegermutter habe ihr, als sie bereits in Österreich gewesen wäre, berichtet, dass im November (2012) maskierte Personen zu ihr ins Haus gekommen wären und alles durchwühlt hätten, ohne darzulegen nach wem oder was sie suchen würden.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als mangelhaft. In der Beweiswürdigung auf Seite 21 im angefochtenen Bescheid wurde zunächst dargelegt, dass das Bundesasylamt offensichtlich den Schilderungen der Beschwerdeführerin folgt, wonach am 28.08.2012 drei befreundete Männer ihres Ehemannes erschossen worden seien und sich unter den Männern auch ein Verwandter des Mannes befunden habe. Das Bundesasylamt führte in diesem Zusammenhang einerseits aus, dass es "das unmenschliche Verhalten von Vertretern der inguschetischen Sicherheitsbehörden aufgrund der durchaus bekannten Situationen in Inguschetien gar nicht in Abrede stellen wolle", jedoch sei im gegenständlichen Asylverfahren keine glaubwürdige Verfolgung zu erkennen gewesen, die unter den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Anforderungspunkten zu subsumieren sei. Laut Bundesasylamt wäre davon auszugehen, dass bei tatsächlichem Interesse der russischen bzw. inguschetischen Behörden, diese zu einem wahrscheinlich früheren Zeitpunkt an den Ehemann herangetreten wären. Vor dem Hintergrund, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin lediglich ein Tag nach der Tötung der Freunde vergangen sein soll, bis sich die Männer an ihren Ehemann gewandt hätten, erscheint diese Ausführung in der Beweiswürdigung jedoch absolut unnachvollziehbar. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zudem in keiner Weise, inwieweit das Bundesasylamt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schilderungen über das Verschwinden ihres Ehemannes und der weiteren Ereignisse folgt. Ohne weiter auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach nach dem Verschwinden ihres Ehemannes auch nach ihr gesucht worden sei, verwies das Bundesasylamt lediglich darauf, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zusammen mit den beiden Kindern bis zum spurlosen Verschwinden ihres Ehemannes am 29.08.2012 möglich gewesen sei, unbehelligt in Inguschetien zu leben und auch zwei Geschäfte zu betreiben.

Bei Durchsicht des angefochtenen Bescheides ergibt sich somit in keiner Weise nachvollziehbar, ob das gesamte Vorbringen oder nur Teile davon vom Bundesasylamt für glaubhaft oder unglaubwürdig erachtet werden. Einerseits wird ausgeführt, dass der Ehemann die "drei bedauerlicherweise Getöteten" schon länger gekannt habe, andererseits sei aus einer Freundschaft zu diesen keine Verfolgungshandlung glaubhaft abzuleiten. Ohne nähere Feststellungen oder beweiswürdigende Überlegungen zum vorgetragenen Sachverhalt erweist sich aber die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung als nicht nachvollziehbar.

Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit (zumindest von Teilen) des Vorbringens der Beschwerdeführerin und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der GFK, die speziell auf ihre Person abzielt, nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu ihrer Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.

Weiters wird bemerkt, dass das Bundesasylamt im Falle der Beschwerdeführerin ein Abschiebungshindernis aufgrund "der schlechten Lage in ihrem Herkunftsland Inguschetien" festgestellt hatte, ohne dieses im Detail zu begründen. Das Bundesasylamt verwies im angefochtenen Bescheid zunächst lediglich darauf, dass im Herkunftsstaat Inguschetien laut Länderberichten aktuell eine allgemeine unsichere Sicherheitslage herrsche. Ohne festzuhalten, welchem Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zuerkannt werde, führte das Bundesasylamt weiter aus, dass die Probleme der Beschwerdeführerin der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland zuzuschreiben sind und dem Umstand, dass der Polizei- und Justizapparat in ihrem Heimatland Inguschetien nicht effizient Schutz bieten könne. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid erscheint jedoch insgesamt schematisch und ergibt sich bei Durchsicht eindeutig, dass sich das Bundesasylamt nicht intensiv mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass auf Seite 23 im angefochtenen Bezug auf die allgemeine Situation in Afghanistan anstatt korrekterweise auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien Bezug genommen wurde.

Auch diesbezüglich wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen haben, zumal gerade die von der belangten Behörde selbst angeführte Unmöglichkeit, Schutz durch die Polizei bzw. den Justizapperat zu erhalten, auch eine Asylgewährung - sei es auch bei einer allenfalls festzustellenden Bedrohung durch Privatpersonen - nicht generell auszuschließen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

Es wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch zu berücksichtigen sein, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich auf Informationen bezieht, welche sie von ihrer Schwiegermutter und einem Angestellten ihres Ehemannes im Herkunftsstaat erhalten haben will. Eigene Wahrnehmungen über ihre Fluchtgründe hatte die Beschwerdeführerin laut ihren Schilderungen jedoch nicht gemacht. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geht etwa hervor, dass der Ombudsmann in Inguschetien ein Büro geschaffen hat, in dem "Beschwerdeführer und NGOs gleichsam willkommen" sind und es wurde festgehalten, dass diese Vorgehensweise Vertrauen in die Institution des Ombudsmannes schafft. Es ist somit darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin zweifellos möglich und zumutbar ist, mit Unterstützung ihrer Verwandten im Herkunftsstaat, beispielsweise durch die Mutter ihres angeblich verschwundenen Ehemannes, sich hilfesuchend an den Ombudsmann im Herkunftsstaat zu wenden, um auf diesem Wege Informationen über den Verbleib ihres Ehemannes zu erhalten. Auch erscheint es nicht unangebracht, im weiteren Verfahren von der Beschwerdeführerin Aufklärung zur Frage einzufordern, bei welchen "verschiedensten Abteilungen" der eigene Bruder nachgefragt haben soll, um das Schicksal des Ehegatten zu erfragen (AS 73) bzw. wird es nötig sein, von der Beschwerdeführerin Nachweise über diese Nachfrage in Inguschetien bei den verschiedenen Behörden einzufordern, zumal die verbliebene Familie sich nach dem Schicksal des Gatten erkundigt haben soll.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt die Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und den Ausführungen in der Beschwerde zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt die Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und den Ausführungen in der Beschwerde zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Insbesondere hat sich die belangte Behörde mit den Angaben der Beschwerdeführerin ausführlicher auseinanderzusetzen, da der alleinige Verweis im Bescheid, wonach eine Verfolgung im Sinne der GFK, die speziell auf ihre Person abzielt, nicht ausreichend dargelegt wurde, jedoch ein Abschiebungshindernis bestehe, weil die Probleme der Beschwerdeführerin der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland zuzuschreiben sind, nicht nachvollziehbar erscheinen.

Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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