TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/19 C19 426170-1/2012

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Veröffentlicht am 19.02.2013
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Spruch

C19 426.170-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 12 03.054-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 12 03.054-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 13.03.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 13.03.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in Indien zu Ausschreitungen gekommen sei, als im Jahr 2009 Ram Anand in Wien ermordet worden sei. Bei einer Ausschreitung in XXXX seien zwei Männer gestorben. Der Beschwerdeführer sei fälschlich beschuldigt worden, am Tod dieser Männer beteiligt gewesen zu sein. Die Polizei habe Hausdurchsuchungen durchgeführt und Sikhs hätten zweimal das Haus der Familie angegriffen. Deshalb sei er geflüchtet. Andere Fluchtgründe habe er nicht.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in Indien zu Ausschreitungen gekommen sei, als im Jahr 2009 Ram Anand in Wien ermordet worden sei. Bei einer Ausschreitung in römisch 40 seien zwei Männer gestorben. Der Beschwerdeführer sei fälschlich beschuldigt worden, am Tod dieser Männer beteiligt gewesen zu sein. Die Polizei habe Hausdurchsuchungen durchgeführt und Sikhs hätten zweimal das Haus der Familie angegriffen. Deshalb sei er geflüchtet. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

3. Am 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Familie Anhänger des Ram Anand seien. Als dieser bei einer Veranstaltung am 24.05.2009 in Österreich angegriffen worden sei, hätten sie am 26.05.2009 in XXXX friedlich demonstriert. Dennoch sei es zu Ausschreitungen gekommen, Züge seien in Brand gesetzt worden und es habe ein Polizeiaufgebot gegeben. Bei den Ausschreitungen seien zwei Menschen ums Leben gekommen. Leute seiner Religionsgemeinschaft seien beschuldigt worden, an deren Tod beteiligt gewesen zu sein. Es seien auch Anzeigen erstattet worden und es gebe eventuell einen Zeitungsbericht. Anfang Juni 2009 sei Ram Anand eingeäschert worden. Am 20.06.2009 habe die Polizei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Das Foto des Beschwerdeführers sei in der Zeitung gewesen und jeder, der im Punjab etwas gegen die Sikhs sage, werde von der Polizei schikaniert und verfolgt. Die Familie des Beschwerdeführers sei von der Polizei schikaniert und sein Bruder mitgenommen worden. Auf Intervention der Dorfversammlung sei sein Bruder wieder freigekommen. Danach sei ihr Haus von den Sikhs, die die Mörder des Ram Anand seien und gegen die sie demonstriert hätten, angegriffen worden. Die Sikhs hätten hauptsächlich nach dem Beschwerdeführer gefragt, weshalb er von seiner Familie nach XXXX geschickt worden sei und dort vier Monate in einem Tempel gelebt habe. Danach habe er sich an verschiedenen Orten in Indien versteckt. Im November 2010 habe seine Familie den Anteil des Beschwerdeführers am Grundbesitz verkauft und ihn zum Schlepper nach Delhi geschickt, der seine Ausreise organisiert habe.3. Am 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Familie Anhänger des Ram Anand seien. Als dieser bei einer Veranstaltung am 24.05.2009 in Österreich angegriffen worden sei, hätten sie am 26.05.2009 in römisch 40 friedlich demonstriert. Dennoch sei es zu Ausschreitungen gekommen, Züge seien in Brand gesetzt worden und es habe ein Polizeiaufgebot gegeben. Bei den Ausschreitungen seien zwei Menschen ums Leben gekommen. Leute seiner Religionsgemeinschaft seien beschuldigt worden, an deren Tod beteiligt gewesen zu sein. Es seien auch Anzeigen erstattet worden und es gebe eventuell einen Zeitungsbericht. Anfang Juni 2009 sei Ram Anand eingeäschert worden. Am 20.06.2009 habe die Polizei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Das Foto des Beschwerdeführers sei in der Zeitung gewesen und jeder, der im Punjab etwas gegen die Sikhs sage, werde von der Polizei schikaniert und verfolgt. Die Familie des Beschwerdeführers sei von der Polizei schikaniert und sein Bruder mitgenommen worden. Auf Intervention der Dorfversammlung sei sein Bruder wieder freigekommen. Danach sei ihr Haus von den Sikhs, die die Mörder des Ram Anand seien und gegen die sie demonstriert hätten, angegriffen worden. Die Sikhs hätten hauptsächlich nach dem Beschwerdeführer gefragt, weshalb er von seiner Familie nach römisch 40 geschickt worden sei und dort vier Monate in einem Tempel gelebt habe. Danach habe er sich an verschiedenen Orten in Indien versteckt. Im November 2010 habe seine Familie den Anteil des Beschwerdeführers am Grundbesitz verkauft und ihn zum Schlepper nach Delhi geschickt, der seine Ausreise organisiert habe.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ 12 03.054-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Ausführungen hinsichtlich seiner Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er Indien aus Angst vor Verfolgung durch die indischen Behörden oder Andersgläubige (Sikhs) verlassen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er aus reinem Auswanderungsinteresse Indien verlassen habe und lediglich eine frei erfundene Geschichte in den Raum stelle, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, ohne tatsächlich vom Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ 12 03.054-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Ausführungen hinsichtlich seiner Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er Indien aus Angst vor Verfolgung durch die indischen Behörden oder Andersgläubige (Sikhs) verlassen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er aus reinem Auswanderungsinteresse Indien verlassen habe und lediglich eine frei erfundene Geschichte in den Raum stelle, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, ohne tatsächlich vom Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Vorwürfe des Bundesasylamtes, dass das Vorbingen zu vage geschildert und Widersprüche aufgetreten seien, sei nicht nachvollziehbar. So sei es unrichtig, wenn vom Bundesasylamt behauptet werde, der Beschwerdeführer habe eine völlig detaillose Darstellung abgegeben und weder Zeit- noch Ortsangaben gemacht. Vielmehr sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer äußert konkrete Orts- und Zeitangaben gemacht habe und seine Fluchtgründe in äußerst anschaulicher Art und Weise geschildert habe. Die Behauptung, die Fluchtgründe würden eine gedankliche Konstruktion darstellen, weil der Beschwerdeführer nicht genau über die Details der Anhaltung seines Bruders Bescheid gewusst habe, sei weit hergeholt. Insbesondere auch deshalb, weil sämtliche anderen Aspekte der Fluchtgeschichte glaubwürdig und detailliert geschildert worden seien. Dem Bundesasylamt sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Aus der Beweiswürdigung sei nicht erkennbar, inwiefern die tatsächlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung auf Grund politischer Verfolgung und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe überhaupt überprüft worden seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.03.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.03.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Aus den beweiswürdigenden Überlegungen ergibt sich jedoch, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

So führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei der offenen Frage nach seinem Fluchtgrund eine völlig detaillose Darstellung abgegeben habe. In diesem Zusammenhang habe es an jeglicher konkreter und lebensnaher Schilderung gefehlt. Bei der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe er "von sich aus" weder Zeit- noch Ortsangaben gemacht. Dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung keine Zeit- und Ortsangaben von sich aus getätigt hat, kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden, zumal der Beschwerdeführer auf die Nachfrage nach Daten der von ihm genannten Ereignisse durchaus konkrete Angaben gemacht hat. So hat er hinsichtlich des Angriffs auf Ram Anand, die Demonstration und die "Mitnahme" seines Bruders durch die Polizei jeweils konkrete Daten genannt. Auch dass der Beschwerdeführer nicht "von sich aus" auf den bzw. die Gründe der Hausdurchsuchungen eingegangen ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, zumal das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Schließlich schildert das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Hausdurchsuchungen widersprüchliche Angaben gemacht hat und auf die entsprechenden Vorhalte völlig unzureichend und ausweichend reagiert habe - ohne diese jedoch näher darzustellen - und schließt deshalb darauf, dass es damit feststehe, dass der Beschwerdeführer eine völlig unglaubhafte Geschichte vorgebracht habe und mit keinem Wort seinen wahren Grund für das Verlassen seiner Heimat kundgetan habe. Dies würde auch durch den Widerspruch im Bereich der von ihm behaupteten Angriffe der Sikhs gegen sein Elternhaus bestätigt werden. Die dargestellten Erwägungen des Bundesasylamtes reichen insgesamt nicht aus, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Insbesondere ist hier auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, gegen ihn und andere Personen sei wegen des Todes von zwei Personen Anzeige erstattet worden und betreffend des von ihm genannten Sitzstreiks bzw. der Demonstration gebe es einen Zeitungsbericht und ein Foto des Beschwerdeführers sei veröffentlicht worden. Hinsichtlich dieser genannten Beweismittel hat das Bundesasylamt allerdings jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.So führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei der offenen Frage nach seinem Fluchtgrund eine völlig detaillose Darstellung abgegeben habe. In diesem Zusammenhang habe es an jeglicher konkreter und lebensnaher Schilderung gefehlt. Bei der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe er "von sich aus" weder Zeit- noch Ortsangaben gemacht. Dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung keine Zeit- und Ortsangaben von sich aus getätigt hat, kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden, zumal der Beschwerdeführer auf die Nachfrage nach Daten der von ihm genannten Ereignisse durchaus konkrete Angaben gemacht hat. So hat er hinsichtlich des Angriffs auf Ram Anand, die Demonstration und die "Mitnahme" seines Bruders durch die Polizei jeweils konkrete Daten genannt. Auch dass der Beschwerdeführer nicht "von sich aus" auf den bzw. die Gründe der Hausdurchsuchungen eingegangen ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, zumal das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Schließlich schildert das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Hausdurchsuchungen widersprüchliche Angaben gemacht hat und auf die entsprechenden Vorhalte völlig unzureichend und ausweichend reagiert habe - ohne diese jedoch näher darzustellen - und schließt deshalb darauf, dass es damit feststehe, dass der Beschwerdeführer eine völlig unglaubhafte Geschichte vorgebracht habe und mit keinem Wort seinen wahren Grund für das Verlassen seiner Heimat kundgetan habe. Dies würde auch durch den Widerspruch im Bereich der von ihm behaupteten Angriffe der Sikhs gegen sein Elternhaus bestätigt werden. Die dargestellten Erwägungen des Bundesasylamtes reichen insgesamt nicht aus, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Insbesondere ist hier auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, gegen ihn und andere Personen sei wegen des Todes von zwei Personen Anzeige erstattet worden und betreffend des von ihm genannten Sitzstreiks bzw. der Demonstration gebe es einen Zeitungsbericht und ein Foto des Beschwerdeführers sei veröffentlicht worden. Hinsichtlich dieser genannten Beweismittel hat das Bundesasylamt allerdings jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und auf die Vorlage der Beweismittel hinzuwirken bzw. diese zu beschaffen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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