Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 423250-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 12.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 03.571-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 12.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 03.571-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 13.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer am 13.04.2011 zu seinem Fluchtgrund an:
"Weil ich ermordet werden sollte. Nach dem Tod meines Vaters wollten sich mehrere Privatpersonen die Ländereien aneignen. Einmal war ich schon in Streitereien bzw. Prügeleien deswegen verwickelt. Dabei verlor ich auch einen Zahn. Mein linker Fuß wurde dabei auch verletzt. Ich habe jetzt auch Schmerzen. In Afghanistan ist es leicht wen umzubringen."
Am 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein seines Rechtsberaters einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben im Rahmen der Erstbefragung, führte aber aus, er sei nicht nach seiner Schwester und seinen Angehörigen gefragt worden. Zu seinem Fluchtgrund gab er ergänzend an, er habe eine fünfzehnjährige Schwester in Afghanistan, die zwangsverheiratet hätte werden sollen.
Nach Durchführung von körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.05.2011 wurde in dem vom Bundesasylamt eingeholten, nicht datierten gerichtsmedizinischen Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 17 Jahren und 4 Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer das oa. Gutachten zur Kenntnis gebracht und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt. Das Bundesasylamt hielt in der Niederschrift die Vorlage von Beweismitteln und Dokumenten fest; hiezu befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte seine Tante mütterlicherseits ersucht, ihm seine Dokumente aus Afghanistan zu schicken. Er habe eine Geburtsurkunde, einen Impfpass und Dokumente seines Vaters. Welche Dokumente (seines Vaters) das genau seien, wisse er nicht, da er Analphabet sei. Er glaube, es handle sich dabei unter anderem um Arbeitsunterlagen und eine Anzeige.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer das oa. Gutachten zur Kenntnis gebracht und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt. Das Bundesasylamt hielt in der Niederschrift die Vorlage von Beweismitteln und Dokumenten fest; hiezu befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte seine Tante mütterlicherseits ersucht, ihm seine Dokumente aus Afghanistan zu schicken. Er habe eine Geburtsurkunde, einen Impfpass und Dokumente seines Vaters. Welche Dokumente (seines Vaters) das genau seien, wisse er nicht, da er Analphabet sei. Er glaube, es handle sich dabei unter anderem um Arbeitsunterlagen und eine Anzeige.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.07.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen dahingehend, einer seiner Cousins väterlicherseits wolle seine Schwester heiraten. Die Cousins des Beschwerdeführers hätten deswegen bereits seinen Bruder getötet und auch der Beschwerdeführer selbst sei bedroht worden.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2012 erteilt (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2012 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides fasste das Bundesasylamt den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen, gab die Angaben des Antragstellers in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen durch die belangte Behörde wieder, führte aus, dass der Antragsteller afghanische Staatsangehöriger und die von ihm behauptete Identität nicht feststellbar sei, da diese lediglich auf seinen Behauptungen beruhe. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens sei das mit XXXX angegebene Geburtsdatum glaubhaft und werde daher festgestellt, dass der Antragsteller minderjährig sei.In der Begründung des Bescheides fasste das Bundesasylamt den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen, gab die Angaben des Antragstellers in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen durch die belangte Behörde wieder, führte aus, dass der Antragsteller afghanische Staatsangehöriger und die von ihm behauptete Identität nicht feststellbar sei, da diese lediglich auf seinen Behauptungen beruhe. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens sei das mit römisch 40 angegebene Geburtsdatum glaubhaft und werde daher festgestellt, dass der Antragsteller minderjährig sei.
Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen werde von der Behörde als unglaubwürdig qualifiziert und sei in seinem Fall die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen gewesen. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan sei allerdings ein Abschiebungshindernis festzustellen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus:
"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.
Ihre Aussagen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich in Ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Bundesasylamt am 13.4.2011, 19.4.2011, 17.6.2011 und 29.7.2011 auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Ihr zentrales Vorbringen, in Afghanistan von Ihren Cousins väterlicherseits getötet werden zu können, da einer dieser Cousins Ihre Schwester heiraten hätte wollen, konnte nicht als glaubwürdig gewertet werden. Sie haben während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und sind diese daher seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubhaft und - hinsichtlich Ihrer subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Ihre Behauptung, in Afghanistan von Ihren Cousins väterlicherseits getötet werden zu können, da einer dieser Cousins Ihre Schwester heiraten hätte wollen, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Sie behaupteten dazu, dass Sie bereits eine Drohung durch Ihre Cousins väterlicherseits bekommen hätten. Auf die Frage, wann Sie diese Drohung bekommen haben sollen, gaben Sie völlig lapidar an, dass dies vor längerer Zeit gewesen sei. Als daher nochmals nachgefragt wurde, gaben Sie die völlig abweichende Antwort, dass nach dem Tod Ihres Bruders nur mehr Ihre Schwester und Sie übriggeblieben seien. Ihre Cousins väterlicherseits hätten Sie dann mit dem Tod bedroht, da einer dieser Cousins Ihre Schwester heiraten und daher Sie aus dem Weg räumen hätte wollen. Sie wurden nun um eine Erklärung gebeten, seit wann Ihr Cousin Ihre Schwester heiraten hätte wollen. Sie konnten aber wiederum lediglich angeben, dass dies schon seit längerem der Fall gewesen sei. Sie würden glauben, dass er seit ein- bis eineinhalb Jahren um Ihre Schwester werben würde. Als Sie daher gefragt wurden, warum Sie nicht viel früher geflüchtet sind, wenn Ihr Cousin bereits seit ein- bis eineinhalb Jahren Ihre Schwester heiraten hätte wollen, führten Sie aus, dass früher Ihr Vater und Ihr Bruder noch gelebt hätte und daher Ihr Leben nicht in Gefahr gewesen sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass Ihre Cousins väterlicherseits Ihren eigenen Angaben zufolge Ihre gesamte Familie aus dem Weg räumen hätten wollen, aber andererseits Ihr Leben bisher nicht in Gefahr gewesen sein soll. Es finden sich in Ihrem Vorbringen keine Hinweise, dass Ihre Cousins Ihre Familie lediglich stufenweise aus dem Weg räumen hätten wollen. Wenn Ihr Cousin tatsächlich so ein intensives Interesse an einer Verehelichung mit Ihrer Schwester gehabt hätte, dann hätte er mit Sicherheit nicht eineinhalb Jahre mit der Umsetzung dieser Maßnahme zugewartet.
Sie erklärten dazu weiters, dass Ihr Bruder im Dezember 2010 oder Jänner 2011 umgebracht worden sei. Auf die Frage, von wem er umgebracht worden sein soll, gaben Sie die völlig abweichende Antwort, dass er als privater Geldwechsler gearbeitet habe. Er hätte das Geld gewechselt, aber nicht verwaltet. Er hätte eine Tasche bei sich getragen, in welcher sich das Geld befunden hätte. Sie würden aber nicht sagen können, wie viel Geld er immer bei sich gehabt hätte.
Erst als die Frage wiederholt wurde, führten Sie aus, dass es die Söhne Ihres Onkels väterlicherseits gewesen wären. Diese hätten Sie selbst von der Tötung in Kenntnis gesetzt. Sie konnten aber zu den Umständen der angeblichen Tötung nichts angeben. Sie würden nämlich nicht wissen, wie und wo Ihr Bruder umgebracht worden sei. Es hätten lediglich Ihre Cousins erzählt, dass Ihr Bruder hinter Kotal getötet worden sei. Die Organisation seines Begräbnisses sei ebenfalls in der Hand Ihrer Cousins gewesen.
Ihre Angaben sind somit nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Ihre gesamten Angaben waren daher offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnten. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit Ihres Vorbringens kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Die erkennende Behörde gelangte daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund Ihres eigenen Vorbringens, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, von Ihnen behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht."
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.111.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 24.111.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 13.04.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel befinden sich nicht im Verfahrensakt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt mehrere, angeblich aus seinem Herkunftsstaat stammenden Dokumente zur Vorlage gebracht, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich bei den Beweismitteln als "Kuvert, das zahlreiche Seiten mit fremdländischen Schriftzeichen beinhaltet" angeführt hat. Weder dem vorgelegten Verfahrensakt noch dem Bescheid vom 24.11.2011 ist eine Berücksichtigung dieser Beweismittel zu entnehmen und ist offenbar vor Ausfertigung der asylbehördlichen Erledigung auch keine Übersetzung dieser Unterlagen durchgeführt worden, zumal das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof erst mit Schreiben vom 09.01.2012 eine Übersetzung eines afghanischen Personaldokumentes sowie eines Protokolls einer polizeilichen Anzeige übermittelt hat. Die vorgenannte Anzeige (offenbar des Bruders des Beschwerdeführers) betrifft eine Bedrohung durch eine namentlich genannte Person im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit und einer drohenden Zwangsverheiratung, wobei die darin festgehaltenen Namen des Anzeigenden (XXXX) und insbesondere dessen Vaters (XXXX) nicht mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind (der Name des Vaters des Beschwerdeführers wurde sonst mit XXXX angegeben).Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt mehrere, angeblich aus seinem Herkunftsstaat stammenden Dokumente zur Vorlage gebracht, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich bei den Beweismitteln als "Kuvert, das zahlreiche Seiten mit fremdländischen Schriftzeichen beinhaltet" angeführt hat. Weder dem vorgelegten Verfahrensakt noch dem Bescheid vom 24.11.2011 ist eine Berücksichtigung dieser Beweismittel zu entnehmen und ist offenbar vor Ausfertigung der asylbehördlichen Erledigung auch keine Übersetzung dieser Unterlagen durchgeführt worden, zumal das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof erst mit Schreiben vom 09.01.2012 eine Übersetzung eines afghanischen Personaldokumentes sowie eines Protokolls einer polizeilichen Anzeige übermittelt hat. Die vorgenannte Anzeige (offenbar des Bruders des Beschwerdeführers) betrifft eine Bedrohung durch eine namentlich genannte Person im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit und einer drohenden Zwangsverheiratung, wobei die darin festgehaltenen Namen des Anzeigenden (römisch 40 ) und insbesondere dessen Vaters (römisch 40 ) nicht mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind (der Name des Vaters des Beschwerdeführers wurde sonst mit römisch 40 angegeben).
Die beschwerdeführende Partei hat in gegenständlicher Rechtsmittelschrift überdies zu Recht moniert, dass das Bundesasylamt sowohl bei den Einvernahmen (Manuduktionspflicht) als auch im Rahmen der Beweiswürdigung die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in keiner der Einvernahmen zu dem bei der Erstbefragung angegeben Fluchtgrund befragt und auch die diesbezüglichen Divergenzen zu den Angaben vom 29.07.2011 in keiner Weise erörtert hat. Dem Beschwerdeführer wurde auch keine Gelegenheit eingeräumt, zu den in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides festgehaltenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen und diese aufzuklären.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen anzustellen, sich insbesondere mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
25.03.2013