TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/21 C2 408372-1/2009

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Spruch

C2 408372-1/2009/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, FZ. 08 10.456-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, FZ. 08 10.456-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Hazara und der Konfession der Schiiten angehörender afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden war.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien sei er am 22.10.2008 von der Türkei kommend über unbekannte Länder zum Zwecke der Asylantragstellung nach Österreich gereist.

Am 24.10.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass seine Eltern und ein Bruder etwa im Februar 2008 ("vor 8 - 8 1/2 Monaten") von den Taliban getötet worden seien und er noch zwei Brüder und eine Schwester habe, die sich bei einem Onkel in Helmand aufhalten würden. Der Beschwerdeführer selbst habe zuletzt im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Helmand gelebt und sei im August oder September 2007 ("vor ca. 13 oder 14 Monaten") aus Afghanistan ausgereist.In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass seine Eltern und ein Bruder etwa im Februar 2008 ("vor 8 - 8 1/2 Monaten") von den Taliban getötet worden seien und er noch zwei Brüder und eine Schwester habe, die sich bei einem Onkel in Helmand aufhalten würden. Der Beschwerdeführer selbst habe zuletzt im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Helmand gelebt und sei im August oder September 2007 ("vor ca. 13 oder 14 Monaten") aus Afghanistan ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er von Mitte 2005 bis Ende 2007 - bis kurz vor seiner Ausreise - in Afghanistan für eine private Hilfsorganisation, die nach dem Wissen des Beschwerdeführers keinen Namen habe, gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe im Distrikt XXXX in der Provinz Helmand in einem Lager gearbeitet. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer mit zwei anderen Mitarbeitern von den Taliban entführt worden. Diese hätten ihn geschlagen, gefoltert und an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die vordersten Glieder des Zeigefingers und des Mittelfingers der rechten Hand abgetrennt. Nach zwei Tagen habe man den Beschwerdeführer unter der Auflage, nicht mehr für die Hilfsorganisation zu arbeiten und sich nicht mehr "in diesem Gebiet" aufzuhalten, freigelassen. Der Beschwerdeführer glaube, dass die beiden anderen Entführten von den Taliban getötet worden seien. Auf dem Weg nach Hause habe der Beschwerdeführer seinen Onkel getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass die Regierung nunmehr vermute, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeite und daher sicher nach diesem suche. Daher habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und habe Angst im Falle seiner Rückkehr von den Taliban bzw. der Regierung gejagt und getötet zu werden.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er von Mitte 2005 bis Ende 2007 - bis kurz vor seiner Ausreise - in Afghanistan für eine private Hilfsorganisation, die nach dem Wissen des Beschwerdeführers keinen Namen habe, gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe im Distrikt römisch 40 in der Provinz Helmand in einem Lager gearbeitet. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer mit zwei anderen Mitarbeitern von den Taliban entführt worden. Diese hätten ihn geschlagen, gefoltert und an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die vordersten Glieder des Zeigefingers und des Mittelfingers der rechten Hand abgetrennt. Nach zwei Tagen habe man den Beschwerdeführer unter der Auflage, nicht mehr für die Hilfsorganisation zu arbeiten und sich nicht mehr "in diesem Gebiet" aufzuhalten, freigelassen. Der Beschwerdeführer glaube, dass die beiden anderen Entführten von den Taliban getötet worden seien. Auf dem Weg nach Hause habe der Beschwerdeführer seinen Onkel getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass die Regierung nunmehr vermute, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeite und daher sicher nach diesem suche. Daher habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und habe Angst im Falle seiner Rückkehr von den Taliban bzw. der Regierung gejagt und getötet zu werden.

Am 12.1.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der ihm vorgehalten wurde, dass nach entsprechenden Konsultationen die Zustimmung der griechischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege; dieser replizierte, dass man ihn, bevor er nach Griechenland abgeschoben werde, lieber nach Afghanistan zurückbringen solle. Auch könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, welche Personaldaten er in Griechenland angegeben habe und habe er seinen elf Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland im Rahmen der Erstbefragung "absichtlich nicht gesagt", da dort alles schlecht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von Griechenland auch Fotos am Handy.

Eine vom Bundesasylamt veranlasste "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 26.1.2009 ergab, dass beim Beschwerdeführer eine (nicht näher eingegrenzte) belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorläge; diese müsse in einer weiteren Untersuchung ermittelt werden.

Eine weitere "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 17.2.2009 ergab, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vorläge; es seien therapeutische Maßnahmen anzuraten.

Eine abschließende "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 13.3.2009 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ergab, dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsstörung mit Angstgefühlen, einer leichten Depression und an einer Schlafstörung leide, sich jedoch keine sicheren Hinweise auf eine zugrunde liegende vorherige Traumatisierung fänden.

Am 8.6.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 13.7.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Zu seinem Familienstand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau, die er vor zwei Jahre geehelicht habe, in Helmand beim Onkel des Beschwerdeführers lebe. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, seiner Gattin, seinen drei Brüdern und einer Schwester im gleichen Haushalt im Haus des Vaters gewohnt; die Taliban hätten das Haus während der Abwesenheit des Beschwerdeführers zerstört, seine Eltern seien verstorben. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer vorerst mit seinem Vater als Schuster und später für eine Hilfsorganisation gearbeitet. Seine Brüder und seine Gattin würden nunmehr beim Onkel des Beschwerdeführers leben, zu dem der Beschwerdeführer Kontakt habe; es gehe den Brüdern gut.

Als der Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er an, dass die Hilfsorganisation, für die er gearbeitet habe "XXXX" (= Hilfsorganisation eines wohlhabenden Afghanen) geheißen habe und der Beschwerdeführer für diese in den Dörfern Lebensmittel an Bedürftige verteilt habe. Zur Gefangennahme durch die Taliban gab der Beschwerdeführer an, dort fünf bis sechs Tage

festgehalten worden zu sein. Man habe ihm "am 4. oder 5. Tag ... die

Finger abgehackt" und unter anderem die Wohnadresse der Familie erpresst. Die Taliban seien zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gegangen und hätten dieses, da der Vater diesen nicht das verlangte Lösegeld gegebene habe, in Brand gesetzt. Die Taliban hätten dabei die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers getötet. Anschließend seien der Beschwerdeführer und die vier oder fünf Leute, die mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen seien, freigelassen worden. Nunmehr würde auch die Regierung den Beschwerdeführer suchen, da er mit den Taliban gesehen worden sei.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 4.8.2009, erlassen am 7.8.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass die behauptete Entführung der kriegerischen Situation in Afghanistan zuzuschreiben und die nunmehr drohende Verfolgung durch die Regierung schwer nachvollziehbar sei. Daher sei ein asylrelevanter Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht worden.

Mit am 18.8.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 18.8.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen unrichtigerweise als unglaubwürdig eingestuft worden sei und daher die Beweiswürdigung im Widerspruch zur amtswegigen Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes stehe, da dieses ansonsten den Beschwerdeführer mit den Zweifeln konfrontieren hätte müssen. Auch sei die Argumentationslinie des Bundesasylamtes - so die Ausführungen in der Beschwerde mit näherer Begründung - nicht nachvollziehbar. Weiters sei die Verfolgung durch die Taliban, die auf der Tätigkeit des Beschwerdeführers für eine Hilfsorganisation fuße, asylrelevant; diese seien auch als geeigneter Verfolger im Sinne der Statusrichtlinie zu sehen.

Schließlich sei in rechtlicher Sicht auszuführen, dass auch eine drohende, bisher nicht erfolgte Verfolgung relevant sei.

Daher drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aus Gründen einer (unterstellten) politischen Gesinnung.

Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 "in Österreich Asyl zu gewähren" sowie "jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen".Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 "in Österreich Asyl zu gewähren" sowie "jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen".

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl.:

C2 408372-1/2009/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde dieser darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Nach entsprechendem Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.10.2011, C2 408.372-1/2009/9Z, eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde am 14.12.2011 ein psychotherapeutischer Kurzbericht übermittelt, nach dem der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Zuständen und somatoformen Schmerzzuständen leide.

Der mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. C2 408372-1/2009/11Z, und nach Befassung des Beschwerdeführers bestellte medizinische Sachverständige, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstattete nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.1.2012 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. Nach diesem fänden sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion sowie eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allerdings würden diese den Beschwerdeführer nicht so beeinträchtigen, dass er nicht in der Lage wäre, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder an einer Verhandlung des Asylgerichtshofes teilzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich, belastende Episoden seiner Lebensgeschichte schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen. Der Beschwerdeführer sei auch unter Bedachtnahme auf die Einschränkungen seiner Feinmotorik durch den Verlust der Endglieder zweier Finger der rechten Hand arbeitsfähig und könne eine längere Flugreise bzw. Überlandreise vornehmen. Allerdings sei eine nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung der fassbaren Erkrankungs- und Störungsbereiche empfehlenswert, ebenso eine Einstellung auf ein schlafförderndes Antidepressivum. Infolge der Nichtbehandlung wäre ein längeres Andauern der Beschwerdesymptomatik anzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 9.3.2012 legte der Beschwerdeführer eine pakistanische Arztbestätigung über die Schwangerschaft seiner Ehefrau vor.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 21.6.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten, die folgenden Gang nahm:

"Eröffnung des Beweisverfahrens:

BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zuBF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch drei. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ja, meine Daten sind richtig.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Nein, ich habe keine Dokumente bei mir.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Schiite.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF verzichtet auf Ausfolgung der Länderdokumente.

V. Ermittlungsermächtigung:römisch fünf. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ich bin damit einverstanden.

VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sechs. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.

D: Die Namen wurden vom BF laut gesagt, ich habe sie so transkribiert. Die Rechtschreibung würde nicht immer passen.

VR: Beziehen sich die Altersangaben auf jetzt oder auf den Zeitpunkt der Ausreise?

BF: Auf jetzt, aber die Angaben sind nicht genau.

VR: Wo befindet sich Ihre Ehefrau?

BF: Im Heimatdorf, in Afghanistan.

VR: Haben Sie Österreich seit dem 23.10.2008 verlassen?

BF: Ja.

VR: Wie und wohin?

BF: Ich bin nach Pakistan gereist und habe dort 2 Monate verbracht.

VR: Wann?

BF: Letztes Jahr, in den Sommerferien. Ich bin Anfang Juli abgereist und kam am Ende des folgenden Monats zurück. Den Reisepass habe ich zu Hause, da könnte ich genau nachsehen. Ich habe auch eine Bestätigung über mein Flugticket zu Hause. Im nächsten Monat wird meine Frau sich in die Botschaft nach Pakistan begeben, um einen Einreiseantrag zu stellen.

VR: Mit welchem Pass?

BF: Mit dem österreichischen.

VR: Welche Behörde hat diesen ausgestellt?

BF: Die Polizei Wien.

Die Verhandlung wird vertagt um die Abwicklung des Botschaftsverfahrens und Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens abzuwarten.

Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.

Eine Kopie der Niederschrift wird dem BF ausgefolgt.

...

VR vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit."

Seitens des Asylgerichtshofes wurde ein (weiterer) medizinischer Sachverständiger aus dem Gebiet der Gerichtsmedizin bestimmt; allerdings erschien der Beschwerdeführer am 7.8.2012 trotz rechtmäßiger Ladung unentschuldigt nicht zur Untersuchung beim Sachverständigen; im Nachhinein gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er zu diesem Termin habe arbeiten müssen.

Der bestellte medizinische Sachverständige - ein Facharzt für gerichtliche Medizin - erstattete nach an einem weiteren Termin durchgeführter Untersuchung am 8.10.2012 schließlich ein schriftliches Gutachten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er zu seinen Wunden hinsichtlich der beiden abgetrennten Fingerkuppen gekommen sei, seien schwer nachvollziehbar, da diesfalls mit einer Wundinfektion zu rechnen gewesen wäre, eine derartige Wundinfektion einen mehr als zwei- bis dreitägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt hätte sowie das operative Ergebnis einwandfrei sei, wie dies bei einer umgehenden chirurgischen Versorgung einer berufsbedingten Fingerteilamputation beobachtet werden könne. Es sei weder feststellbar, durch welche Waffe oder welchen Gegenstand die Finger abgetrennt worden und ob die Verletzungen an beiden Fingern zum gleichen Zeitpunkt entstanden seien. Allerdings spreche die aktuelle Befundsituation an den Fingern eher für eine unmittelbare chirurgische Versorgung.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 6.12.2012 abermals eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten, die folgenden Gang nahm:

"Eröffnung des Beweisverfahrens:

BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zuBF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ich bin halbwegs gesund. Ich war gestern beim Arzt, der Arzt hat mir Schmerzmittel und Medikamente gegen Schwindel gegeben. Ich glaube, es ist eine Verkühlung.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zur Situation der Frau des BF:römisch zwei. Zur Situation der Frau des BF:

VR: Wie weit ist das Botschaftsverfahren Ihrer Frau fortgeschritten?

BF: Letzten Montag hatte ich ein Interview in Traiskirchen bezüglich meiner Frau. Sie sagten, der Fall muss bearbeitet werden, ich würde ein Schriftstück erhalten.

VR: Sie haben am 12.03.2012 ein Schriftstück vorgelegt, nach dem Ihre Frau schwanger sei. Sie sind seit 24.10.2008 in Österreich. Waren Sie in der Zwischenzeit im Ausland?

BF: Ja, ich war letztes Jahr in den 2 Sommermonaten in Pakistan.

BR: Im Juli/August 2011?Bundesrat:, Im Juli/August 2011?

BF: Ja.

VR: Mit welchem Reisepass sind Sie nach Pakistan gereist und wieder zurück?

BF: Mit einem österreichischen Fremdenpass. Das fremdenpolizeiliche Büro in Wien hat den Pass ausgestellt.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch drei. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Sie haben am 21.06.2012 angegeben, keine Dokumente aus Afghanistan zu haben, ist das richtig?

BF: Das ist richtig, ich habe nur Fotos von meiner Frau und meinem Kind.

VR: Anhand welcher Dokumente hat die Fremdenpolizei Ihnen dann den Pass ausgestellt?

BF: Meine Frau war in Pakistan, sie war schwerkrank. Sie hat schriftlich darum angesucht, dass ich zu ihr fliege. Dieses Schriftstück habe ich der Polizei vorgelegt und so habe ich den Fremdenpass bekommen. Identitätsdokumente habe ich keine vorgelegt. Meine Frau hatte Nierenprobleme.

VR: Hinsichtlich Ihrer religiösen Zugehörigkeit hat es keine Veränderung zur letzten Verhandlung gegeben?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Länderdokumente werden dem BF ausgefolgt und wird ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt.

V. Befragung hinsichtlich der Fluchtgründe des BF:römisch fünf. Befragung hinsichtlich der Fluchtgründe des BF:

VR: Verlesen wird das Gutachten des XXXX vom 31.01.2012, nach dem sich beim BF eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion sowie eine Teilsymptomatik einer PTBS fänden. Allerdings ist der BF verhandlungsfähig und in der Lage, auch belastende Episoden seiner Fluchtgeschichte schlüssig vorzutragen. Es besteht Arbeitsfähigkeit und der BF ist in der Lage, auch eine längere Reise anzutreten. Eine weitere Behandlung ist empfehlenswert.VR: Verlesen wird das Gutachten des römisch 40 vom 31.01.2012, nach dem sich beim BF eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion sowie eine Teilsymptomatik einer PTBS fänden. Allerdings ist der BF verhandlungsfähig und in der Lage, auch belastende Episoden seiner Fluchtgeschichte schlüssig vorzutragen. Es besteht Arbeitsfähigkeit und der BF ist in der Lage, auch eine längere Reise anzutreten. Eine weitere Behandlung ist empfehlenswert.

Anmerkung: Das Gutachten wird dem BF mit einer Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme ausgefolgt.

VR: Verlesen wird das Gutachten des XXXX vom 08.10.2012, nach dem die Schilderungen des BF zum Verletzungshergang und der anschließenden Wundbehandlung im Hinblick auf die begutachteten Verletzungen nicht völlig ausgeschlossen, jedoch schwer nachvollziehbar seien. Einerseits hätte die Wundbehandlung eine mehr als den geschilderten 2 bis 3-tägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt, andererseits sei das operative Ergebnis einwandfrei und entspreche einem Zustandsbild wie nach einer umgehenden chirurgischen Versorgung einer berufsbedingten Fingerteilamputation. Auch sei die aktuelle Befundsituation eher mit einer unmittelbaren Versorgung in Einklang zu bringen. Es sei nicht feststellbar, ob die Verletzungen an allen Fingern zum selben Zeitpunkt entstanden seien oder mit welcher Waffen oder Gegenstand sie zugefügt wurden.VR: Verlesen wird das Gutachten des römisch 40 vom 08.10.2012, nach dem die Schilderungen des BF zum Verletzungshergang und der anschließenden Wundbehandlung im Hinblick auf die begutachteten Verletzungen nicht völlig ausgeschlossen, jedoch schwer nachvollziehbar seien. Einerseits hätte die Wundbehandlung eine mehr als den geschilderten 2 bis 3-tägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt, andererseits sei das operative Ergebnis einwandfrei und entspreche einem Zustandsbild wie nach einer umgehenden chirurgischen Versorgung einer berufsbedingten Fingerteilamputation. Auch sei die aktuelle Befundsituation eher mit einer unmittelbaren Versorgung in Einklang zu bringen. Es sei nicht feststellbar, ob die Verletzungen an allen Fingern zum selben Zeitpunkt entstanden seien oder mit welcher Waffen oder Gegenstand sie zugefügt wurden.

Anmerkung: Das Gutachten wird dem BF mit einer Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme ausgefolgt.

BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll.

VR: Wie heißt Ihre Schwester?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Haben Sie noch eine andere Schwester?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Warum haben Sie Ihre Schwester XXXX in der Verhandlung am 21.06.2012 nicht erwähnt und Ihre Schwester XXXX in der Befragung vor dem BAA nicht erwähnt?VR: Warum haben Sie Ihre Schwester römisch 40 in der Verhandlung am 21.06.2012 nicht erwähnt und Ihre Schwester römisch 40 in der Befragung vor dem BAA nicht erwähnt?

BF: Ich wurde ja nach den lebenden Familienmitgliedern gefragt, aber derzeit sind beide verstorben.

VR: Sie haben am 23.10.2008 auch Ihren verstorbenen Bruder genannt. Darüber hinaus haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass man Ihre Eltern und Ihren Bruder getötet hätte. Von der toten Schwester war vor dem BAA niemals die Rede.

BF: Vom Tod meiner Schwester XXXX habe ich erfahren, als ich schon in Niederösterreich war.BF: Vom Tod meiner Schwester römisch 40 habe ich erfahren, als ich schon in Niederösterreich war.

VR: Warum haben Sie dann XXXX beim Asylgerichtshof genannt und die andere nicht?VR: Warum haben Sie dann römisch 40 beim Asylgerichtshof genannt und die andere nicht?

BF: Es könnte ein Irrtum sein.

VR: Wie heißt Ihr verstorbener Bruder genau?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Haben Sie einen anderen Bruder, der verstorben ist?

BF: XXXX war noch ein Kleinkind, als er gestorben ist. Er war ca. 5 Jahre alt.BF: römisch 40 war noch ein Kleinkind, als er gestorben ist. Er war ca. 5 Jahre alt.

VR: Welche Ihrer Brüder haben gelebt, als Sie in Österreich angekommen sind?

BF: XXXX und XXXX.BF: römisch 40 und römisch 40 .

VR: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind Ihre 4 Brüder?VR: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind Ihre 4 Brüder?

BF: Ja.

VR: Sie haben bisher immer nur 3 Brüder angegeben: XXXX, XXXX und XXXX vor dem BAA, XXXX und XXXX und XXXX vor dem AsylGH. Erklären Sie mir den Widerspruch.VR: Sie haben bisher immer nur 3 Brüder angegeben: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vor dem BAA, römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 vor dem AsylGH. Erklären Sie mir den Widerspruch.

BF: Ich habe den jüngsten Bruder gar nicht angegeben, nur die, die schon etwas älter waren.

VR: Warum haben Sie dann vor dem AsylGH den ältesten Bruder nicht angegeben?

BF: Ich weiß nicht, ich habe das schon gesagt.

VR: Sie haben das selbst niedergeschrieben (Anlage 1 zur Verhandlung vom 21.06.2012).

BF: Ich weiß nicht, vielleicht habe ich es einfach vergessen.

VR ermahnt den BF zur Wahrheit und klärt diesen auf, dass so erhebliche Widersprüche zu einer Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit führen.

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, möglicherweise sind Fehler passiert, aber gelogen habe ich nicht.

VR: Sie haben am 23.10.2008 angegeben, dass Ihre Eltern und einer Ihrer Brüder 8 bis 8 1/2 Monate vor der Einvernahme, das wäre der Winter 2008, getötet worden seien (AS 29). Entspricht das der Wahrheit?

BF: Ja. Es kommt in etwa hin.

VR: Wie lange waren Sie von Afghanistan bis nach Österreich unterwegs?

BF: Ca. ein Jahr. 10 oder 11 Monate.

VR: Wie ist es dann möglich, dass Sie vor dem BAA immer gesagt haben, dass Ihre Eltern während Sie von den Taliban gefangen gehalten wurden, getötet worden seien?

BF: Wie nochmal?

VR wiederholt die Frage.

BF: Ja, das ist richtig, das sage ich heute auch.

VR wiederholt Frage und erklärt dem BF den Widerspruch in einfachen Worten.

BF: Ich war in Afghanistan, als meine Eltern getötet wurden. Wo habe ich angegeben, dass meine Eltern 8 Monate vor meiner Ankunft gestorben sind?

VR: Als Sie gefangen gehalten wurden, wurde das Haus Ihrer Familie angegriffen und zerstört. Kam dabei jemand ums Leben und wenn ja, wer?

BF: Mein Vater XXXX, meine Mutter XXXX, meine Schwester XXXX und mein kleiner Bruder XXXX.BF: Mein Vater römisch 40 , meine Mutter römisch 40 , meine Schwester römisch 40 und mein kleiner Bruder römisch 40 .

VR: Laut Ihren Angaben vor der Polizei am 23.10.2008 würde Ihre Schwester XXXX bei Ihrem Onkel in Helmand leben. Weiters haben Sie vor der Polizei angegeben, dass ein Bruder gestorben sei, den Tod einer Schwester haben Sie nicht erwähnt. Am 13.07.2009 hingegen haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern und eine Schwester getötet worden seien. Heute wären die Eltern, ein Bruder und eine Schwester getötet worden, und zwar der Bruder, den Sie vor dem BAA nie erwähnt haben. Erklären Sie mir den Widerspruch.VR: Laut Ihren Angaben vor der Polizei am 23.10.2008 würde Ihre Schwester römisch 40 bei Ihrem Onkel in Helmand leben. Weiters haben Sie vor der Polizei angegeben, dass ein Bruder gestorben sei, den Tod einer Schwester haben Sie nicht erwähnt. Am 13.07.2009 hingegen haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern und eine Schwester getötet worden seien. Heute wären die Eltern, ein Bruder und eine Schwester getötet worden, und zwar der Bruder, den Sie vor dem BAA nie erwähnt haben. Erklären Sie mir den Widerspruch.

BF: Meine heutigen Angaben sind alle richtig. Ich weiß nicht, wie es zu diesen Aussagen zuvor gekommen ist.

VR: Wann und woran in XXXX gestorben und wie alt war dieser?VR: Wann und woran in römisch 40 gestorben und wie alt war dieser?

BF: In Afghanistan kannte ich weder mein Alter noch das Alter meiner Geschwister. Aber möglicherweise war er ca. 10 oder 12 Jahre alt, als er in Helmand bei kriegerischen Auseinandersetzungen ums Leben kam, als er draußen mit anderen Kindern spielte. Das war vor ca. 3 Jahren.

VR: Das wäre dann nach Ihrer Ankunft in Österreich gewesen?

BF: Ja.

VR: Wieso haben Sie dann am 23.10.2008 in der Erstbefragung, also unmittelbar nachdem Sie in Österreich den Antrag gestellt haben, angegeben, dass XXXX im Alter von 15 Jahren gleichzeitig mit Ihren Eltern verstorben ist?VR: Wieso haben Sie dann am 23.10.2008 in der Erstbefragung, also unmittelbar nachdem Sie in Österreich den Antrag gestellt haben, angegeben, dass römisch 40 im Alter von 15 Jahren gleichzeitig mit Ihren Eltern verstorben ist?

BF: Ich habe nur XXXX erwähnt, nicht XXXX.BF: Ich habe nur römisch 40 erwähnt, nicht römisch 40 .

VR: Wie lange haben Sie die Taliban angehalten?

BF: Ich war ca. 4 bis 5 Tage bei den Taliban.

VR: Wann haben Sie Taliban während dieser Zeit Ihre Finger abgeschnitten und ist das gleichzeitig passiert oder an 2 Tagen hintereinander?

BF: Meine Augen waren verschlossen, aber ich glaube, dass sie am 3. Tag beide Finger gleichzeitig verletzt haben.

VR: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass die Finger in 2 verschiedenen Nächten abgetrennt wurden. Am 13.07.2009 haben Sie angegeben, dass es gleichzeitig in der 4. oder 5. Nacht passiert sei. Laut Erstbefragung wurden Sie darüber hinaus nur 2 Tage angehalten, während Sie am 13.07.2009 von einer 5-täigigen Anhaltung gesprochen haben. Erklären Sie die Widersprüche.

BF: Ich war insgesamt ca. 5 Tage dort. Wie schon gesagt, meine Augen waren verbunden. Ich konnte weder sehen, zu welcher Tageszeit das passiert ist noch habe ich so genau mitbekommen, in welcher Reihenfolge die Finger abgeschnitten wurden. Mein Zustand war sehr schlecht.

VR: Wie hieß die Hilfsorganisation, für die Sie gearbeitet haben?

BF: Ich kenne den Namen der Organisation nicht. Ich habe in einem Keller gearbeitet. Ich kannte auch die Büroräume nicht.

VR: Wie lange haben Sie für diese Organisation gearbeitet?

BF: Zuerst habe ich ca. 4 bis 5 Monate für die Organisation gearbeitet, beim 2. Mal ca. 7 bis 8 Monate.

VR: Von wann bis wann war das jeweils?

BF: Das 2. Mal habe ich in der Zeit vor meiner Ausreise dort gearbeitet. Das 1. Mal ein Jahr davor, ca. 3 Monate.

VR: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, von Mitte 2005 bis Ende 2007 dort gearbeitet zu haben?

BF: Nein, ich habe nie durchgehend gearbeitet.

VR: Haben Sie nie gewusst, wie die Organisation heißt oder haben Sie eine Ahnung, wie diese heißt oder ist Ihnen das gänzlich unbekannt?

BF: Nein, ich weiß grundsätzlich nicht, wie diese Organisation heißt und wusste es nie. Es war so eine ähnliche Hilfsorganisation wie die derzeit aktuelle XXXX.BF: Nein, ich weiß grundsätzlich nicht, wie diese Organisation heißt und wusste es nie. Es war so eine ähnliche Hilfsorganisation wie die derzeit aktuelle römisch 40 .

VR: Warum haben Sie dann am 13.07.2009 gesagt, dass Sie für eine Organisation gearbeitet hätten, von der Sie glauben würden, dass diese XXXX heißt?VR: Warum haben Sie dann am 13.07.2009 gesagt, dass Sie für eine Organisation gearbeitet hätten, von der Sie glauben würden, dass diese römisch 40 heißt?

BF: Ich weiß nicht, ob der D das in Traiskirchen falsch verstanden hat oder ob Sie mich nicht verstehen, aber ich habe diese Stelle in der Einvernahme gefunden und bin damit zur Caritas gegangen und habe gefragt, warum das falsch geschrieben steht, ich habe nämlich, so wie heute, auch damals gesagt, dass es sich um eine ähnliche Organisation handelt.

VR: Warum haben Sie dann in der letzten Verhandlung vor dem AsylGH auf ausdrückliche Nachfrage, ob es Verständigungsschwierigkeiten gab, das nicht erwähnt?

BF: Ich habe das bereits vor der Verhandlung bei der Caritas meinem Rechtsvertreter gesagt. Warum ich das dann bei der Verhandlung hier nicht erwähnt habe, weiß ich nicht.

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass man insgesamt 11 Monate bei einer Organisation arbeitet, ohne zu wissen, wie diese heißt.

BF: Ich habe nie gefragt, wo diese Organisation ihren Hauptsitz hat, von wem sie geleitet wird und auch nicht, wie sie heißt. Ich wurde beauftragt und ich habe die Aufträge ausgeführt.

VR: Was genau haben Sie gemacht?

BF: Ich habe LKWs mit Lebensmittel beladen und entladen.

VR: Wurden Sie vor Ihrer Festnahme von den Taliban von den Taliban angehalten?

BF: Ja, ich wurde einmal von ihnen aufgehalten und gewarnt, nicht mehr für diese Organisation zu arbeiten. Ich glaube, dass sie davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Organisation um eine von Ausländern oder von der Regierung unterstützten Organisation handelt.

VR: Woher wussten die Taliban, dass der LKW zu dieser Organisation gehört?

BF: Das kann ich nicht sagen, möglicherweise hatten sie Informationen erhalten.

VR: Wo genau wohnt Ihr Onkel, bei dem sich Ihre Brüder aufhalten?

BF: In Quetta, in Pakistan.

VR: Seit wann ist dieser in Pakistan?

BF: Ca. 4 oder 5 Monate vor meiner Reise nach Pakistan im Jahr 2011.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, möchten Sie abschließend etwas angeben?

BF: Ich weiß nicht, wie es zu den ganzen Fehlern, vor allem bezüglich meiner Familie, gekommen ist.

Weitere Beweisanträge: keine.

Ende der Beweisaufnahme.

Schluss des Beweisverfahrens.

Schlussanträge:

BF verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.

BAA beantragt schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

Die Niederschrift wird dem BF rückübersetzt.

Nach Rückübersetzung gibt der BF zur 7. und 11. Frage auf Seite 5 an: Ich habe Afghanistan Ende 2007 verlassen und zu dem Zeitpunkt sind meine Eltern und Geschwister verstorben.

Die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt. Den Parteien wird gemäß § 41 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.Die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt. Den Parteien wird gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

Ende der Verhandlung um 10.45 Uhr."

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 3 2012, Oktober 2012;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, dessen Identität nicht feststeht und der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zur Konfession und zum Fehlen von Angehörigen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers; es ist kein Hinweis darauf hervorgekommen, der gegen diese Aussagen sprach.

Da allerdings keine unbedenklichen afghanischen Identitätsdokumente vorliegen und der Beschwerdeführer auch den ihm ausgestellten österreichischen Fremdenpass offensichtlich und nach seinen Angaben ohne Vorlage eines Identitätsdokuments ausgestellt bekommen hat, kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit fußt auf einer am 17.01.2013 eingeholten Strafregisterauskunft.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht hat und nicht erkennbar ist, dass ihm aus anderen als den vorgebrachten Gründen in Afghanistan Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban, die ihn wegen seiner Mitarbeit in einer Hilfsorganisation bereits einmal entführt und gefoltert als auch seine Eltern und seinen Bruder bzw. seine Schwester getötet hätten, befürchte; auch befürchte der Beschwerdeführer Verfolgung von der Regierung, da man ihn mit den Taliban gesehen habe und die Regierung nunmehr vermute, dass der Beschwerdeführer die Taliban unterstütze.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der bestellte medizinische Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie zwar festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leiden würde, jedoch auch ausführte, dass dieser in der Lage sei, auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte schlüssig und widerspruchsfrei vorzubringen; diesem in sich schlüssigen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird daher sowohl auf die psychischen Probleme als auch auf die Fähigkeit zur schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung auch belastender Lebensepisoden Bedacht genommen.

Weiters ist auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.6.2012, nach denen keine Probleme bei der Übersetzung der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu erkennen waren und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des §§ 14 f AVG von der Richtigkeit der Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auszugehen.Weiters ist auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.6.2012, nach denen keine Probleme bei der Übersetzung der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu erkennen waren und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraphen 14, f AVG von der Richtigkeit der Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auszugehen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet unter der unterschiedlichen Schilderung der Namen seiner nächsten Verwandten erheblich. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer am 21.6.2012 eine Schwester namens XXXX nicht erwähnt, während er vor dem Bundesasylamt eine Schwester namens XXXX nicht erwähnt hat. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 6.12.2012 angegeben, dass er vier Brüder habe, während vor dieser Verhandlung im gesamten Verfahren immer nur von drei Brüdern die Rede war; auch wurden hier die Namen der Brüder - wie in der oben zitierten Verhandlungsschrift vom 6.12.2012 vorgehalten - immer unterschiedlich angegeben. Trotz Vorhalt blieben diese Widersprüche unaufgeklärt und belasten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, sodass auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die (einmalige) Nichtteilnahme an einer angeordneten Untersuchung nicht eingegangen werden muss.Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet unter der unterschiedlichen Schilderung der Namen seiner nächsten Verwandten erheblich. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer am 21.6.2012 eine Schwester namens römisch 40 nicht erwähnt, während er vor dem Bundesasylamt eine Schwester namens römisch 40 nicht erwähnt hat. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 6.12.2012 angegeben, dass er vier Brüder habe, während vor dieser Verhandlung im gesamten Verfahren immer nur von drei Brüdern die Rede war; auch wurden hier die Namen der Brüder - wie in der oben zitierten Verhandlungsschrift vom 6.12.2012 vorgehalten - immer unterschiedlich angegeben. Trotz Vorhalt blieben diese Widersprüche unaufgeklärt und belasten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, sodass auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die (einmalige) Nichtteilnahme an einer angeordneten Untersuchung nicht eingegangen werden muss.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Einleitend ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf das Gutachten des Gerichtsmediziners zu verweisen, der die geschilderte Verletzung im Lichte des Zustandbildes der Wunde nur schwer nachvollziehen kann und dies auch schlüssig - nämlich mit der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohenden Wundinfektion - begründet hat; auch diesem Gutachten hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Auch wenn das Gutachten die Möglichkeit offenlässt, dass sich der Beschwerdeführer seine Verletzungen auf die von ihm geschilderte Weise zugezogen hat, so ist doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist, da einerseits keine Folgen einer Wundinfektion zu sehen waren, die Wunde eher dem Bild nach einer sofortigen chirurgischen Intervention entspricht und andererseits die Schilderung des Beschwerdeführers zur Behandlungsdauer für den begutachtenden Arzt auch nicht nachvollziehbar war. Daher spricht das Gutachten im Ergebnis im Wesentlichen gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Tod seiner Eltern - die ja während seiner Entführung getötet worden seien - und seine Flucht in einen zeitlich nachvollziehbaren Zusammenhang zu bringen; da der Beschwerdeführer dies nicht nur anhand der Anzahl der vergangenen Monate, sondern auch anhand der Monatsbezeichnungen festgemacht hat, ist dieser Widerspruch auch relevant und beschädigt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer am 23.10.2008 angegeben hat, dass seine Schwester XXXX bei seinem Onkel in Helmand leben würde und ein Bruder beim Angriff der Taliban gestorben sei, während er am 13.7.2009 angab, dass seine Eltern und eine Schwester bei diesem Angriff getötet worden seien. Am 6.12.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester getötet worden seien. Auch dieser Widerspruch blieb unaufgeklärt.Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer am 23.10.2008 angegeben hat, dass seine Schwester römisch 40 bei seinem Onkel in Helmand leben würde und ein Bruder beim Angriff der Taliban gestorben sei, während er am 13.7.2009 angab, dass seine Eltern und eine Schwester bei diesem Angriff getötet worden seien. Am 6.12.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester getötet worden seien. Auch dieser Widerspruch blieb unaufgeklärt.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch seine Anhaltung bei den Taliban widersprüchlich geschildert; diese habe laut Erstbefragung zwei Tage gedauert, laut späteren Angaben vier bis fünf Tage. Auch hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass man ihm die amputierten Fingerkuppen in zwei verschiedenen Nächten abgetrennt habe, während er in der Einvernahme am 13.7.2009 angab, dass beide Finger gleichzeitig abgetrennt worden seien. Auch dieser Widerspruch blieb unaufgeklärt.

Schon aufgrund dieser Widersprüche - sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jeder für sich -, der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden; es muss daher auf die weiteren Widersprüche, die aus dem zitierten Verhandlungsprotokoll ersichtlich sind, nicht eingegangen werden.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - wie unter II.1. festgestellt gehört sie der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an -ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - wie unter römisch zwei.1. festgestellt gehört sie der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an -ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.10.2008 gestellt. und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.10.2008 gestellt. und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 7.8.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 18.8.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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