Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 431.874-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 12 16.891-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 12 16.891-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 19.11.2012 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 19.11.2012 einen Asylantrag.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im September oder Oktober 2012 seine Heimat von XXXX aus verlassen habe und mit dem Autobus in die Ukraine gefahren sei, wo er bis zum 02.11.2012 aufhältig gewesen sei. Danach sei er von Kiew über Wien nach Zagreb geflogen. Schließlich sei er von dort am 18.11.2012 nach Wien geflogen. Befragt, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der kroatischen Polizei angefragt habe, welches Land von Russland unabhängig sei, um dort um Asyl anzusuchen. Er hätte bei der amerikanischen Botschaft um Asyl ansuchen wollen, sei jedoch an den UNHCR verwiesen worden. Er sei dann dorthin gegangen, dort habe man ihm ein Prospekt ausgehändigt. Nach dem er es gelesen gehabt habe, habe er beschlossen, nach Österreich zu fahren, da es von Russland unabhängig sei. Er habe seine Reise selbst organisiert und habe das gemacht, was im Prospekt von UNHCR gestanden sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er von russischen Behörden verfolgt werde und im Falle seiner Rückkehr entweder getötet oder in der Psychiatrie landen werde.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im September oder Oktober 2012 seine Heimat von römisch 40 aus verlassen habe und mit dem Autobus in die Ukraine gefahren sei, wo er bis zum 02.11.2012 aufhältig gewesen sei. Danach sei er von Kiew über Wien nach Zagreb geflogen. Schließlich sei er von dort am 18.11.2012 nach Wien geflogen. Befragt, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der kroatischen Polizei angefragt habe, welches Land von Russland unabhängig sei, um dort um Asyl anzusuchen. Er hätte bei der amerikanischen Botschaft um Asyl ansuchen wollen, sei jedoch an den UNHCR verwiesen worden. Er sei dann dorthin gegangen, dort habe man ihm ein Prospekt ausgehändigt. Nach dem er es gelesen gehabt habe, habe er beschlossen, nach Österreich zu fahren, da es von Russland unabhängig sei. Er habe seine Reise selbst organisiert und habe das gemacht, was im Prospekt von UNHCR gestanden sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er von russischen Behörden verfolgt werde und im Falle seiner Rückkehr entweder getötet oder in der Psychiatrie landen werde.
Am 26.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden (AS 89ff).Am 26.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden (AS 89ff).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2012 machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben:
Er fühle sich gut und nehme keine Medikamente. Innerhalb der EU bzw. Österreich habe er keine Verwandten. Er sei von 03. bis 18.11.2012 in Kroatien gewesen. Am 03.11.2012 sei er im Transit in Österreich gewesen, bevor er nach Zagreb weitergeflogen sei. Auf die Frage, warum er dann überhaupt weitergeflogen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass die Transittickets so ausgestellt gewesen seien. Das Hotel sei in Zagreb gebucht worden. Auf den Vorhalt, dass bei seiner geplanten Rückreise Österreich auch nur ein Transitland gewesen sei, wo nun der Unterschied sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er aber nach Norwegen gewollt hätte. Er sei in Österreich ausgestiegen, weil er keine Grundlage für ein Ticket nach Oslo gehabt hätte. Auf weiteren Vorhalt, warum er den Asylantrag (hier) nicht gestellt habe, bevor er nach Kroatien geflogen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht ausgekannt habe. Er habe gedacht, dass er in der norwegischen Botschaft gleich Asyl bekommen würde. Gleich nach seiner Einreise in Kroatien sei er zur Polizei gegangen, um sich nach einer Anlaufstelle für Asylfragen zu erkundigen. Sie hätten ihm nicht helfen können, hätten ihn aber an die US-Botschaft verwiesen. Dort hätte man ihn an den UNHCR verwiesen. Er sei dann dorthin gegangen, aber nicht um Asyl anzusuchen, sondern um sich zu erkundigen. Auch dort hätte niemand Russisch gesprochen, aber man habe ihm eine Broschüre zu Asylfragen gegeben. Danach sei er zur norwegischen Botschaft gegangen. Er hätte dort zwar einen Asylantrag gestellt, aber man habe ihn nicht verstanden, weil dort kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Sie hätten ihm dann ein Prospekt gegeben und ihm Touristenfotos von Norwegen gezeigt.
Danach sei er ins Hotel gegangen. Während seines Aufenthaltes in Kroatien seien auch russische Staatsbürger dort gewesen, die moralischen und psychischen Druck auf ihn ausgeübt und ihn bedroht hätten. Sie hätten gesagt, dass er auf die Autos aufpassen solle. Dieselben Drohungen hätte er in Russland erlebt. Sie hätten in seine Richtung gespuckt. So viele "Kamele" hätte er noch nie gesehen. Nachgefragt, was es für Leute gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass es Männer gewesen seien, von denen einige Russisch gesprochen hätten, aber mit Akzent. Entweder seien es Kroaten oder Serben gewesen. Auch angetrunkene Leute hätten seinen Weg gekreuzt. Sie hätte gewollt, dass er aus Zagreb verschwinde und möglichst bald nach Russland zurückkehre. Würde er in Europa bleiben, würden sie ihn töten.
Auf Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung seines Asylantrages, entgegnete der Beschwerdeführer, dass zwischen Russland und Kroatien visumfreier Verkehr bestehe. Jeder Russe könne dorthin. Kroatien sei von Russland wirtschaftlich abhängig, jedenfalls mehr als Österreich. Sowohl in Russland als auch in Kroatien hätte man ihm gesagt, dass man ihn sowieso finden würde. Eines Abends, als er in Kroatien spazieren gegangen sei, hätte er zwei Männer bemerkt, die so gesprochen hätten. Er hätte sie nicht angesprochen, es sei im Vorbeigehen gewesen. Zuerst hätten sie gespuckt, um auf sich aufmerksam zu machen, dann wären solche Aussprüche in seine Richtung gefolgt. Befragt, wie das möglich sei, wenn er als Tourist nach Kroatien reise, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er auch in Russland so genannt worden sei. Er gehe davon aus, dass diese Männer ihn kennen würden, er sie aber nicht. Vor allem nach dem Besuch der Botschaft der USA. Jedenfalls seien es Ausländer gewesen, also keine Kroaten. Er glaube, dass es mit seinen Fluchtgründen aus Russland zu tun hätte und daher auch in Kroatien verfolgt werden würde. Er glaube nicht, dass man ihm in Kroatien Schutz gewähren könnte. Er hätte genauso in der Ukraine Schutz beantragen können, wo es genauso gefährlich sei wie in Kroatien. Aus der Ukraine sei ein Asylwerber einfach "verbracht" worden. Das könnte auch in Kroatien geschehen.
Gegen eine Asylantragstellung in Kroatien spreche die Bedrohung seines Lebens dort. Er habe schon angegeben, dass Kroatien kein sicherer Drittstaat sei. Sonst wäre er nicht aus Kroatien nach Wien gekommen. Obwohl man ihm gesagt habe, dass die Bedingungen in Kroatien sogar besser wären. Man bekomme ein Quartier und einen Kurs. Aber er sei darauf nicht eingegangen, weil Kroatien kein sicherer Drittstaat sei. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gereist. Eigentlich habe er nach Norwegen gewollt, aber da hätte er sowieso über Österreich reisen müssen. Auf Vorhalt, warum er dann nicht nach Norwegen gegangen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er kein Visum dafür gehabt habe. Hätte es einen Flug über Norwegen gegeben, hätte er diesen genommen. Er möchte keine Einsicht in die Länderfeststellungen zu Kroatien nehmen. Er sei dort gewesen, daher kenne er sie. Es sei ein schönes Land sei, aber er sei dort nicht sicher. Der Beschwerdeführer legte u.a. das besagte Prospekt von UNHCR, Flugtickets vom 03. und 18.11.2012 von Wien nach Zagreb und retour, vor (AS 85ff).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2012 über den Flughafen Zagreb legal in die Republik Kroatien eingereist sei sowie am 18.01.2012 von Flughafen Zagreb nach Wien weitergereist sei und sich dabei mit seinem Reisepass, Nr.: XXXX, ausgestellt am 22.08.2012, mit der Gültigkeit bis zum 22.08.2022, ausgewiesen habe. Aus den Feststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer dort umfassende und ausreichende Asylprüfungsmöglichkeiten iS der GFK zur Verfügung stehen würden, dass sein Aufenthalt in Kroatien für die Dauer des Asylverfahrens gewährleistet sei, einschließlich einer für diesen Zeitraum ausreichend vorhandenen Versorgung. Hinweise darauf, dass er für die Dauer eines Asylverfahrens in Kroatien - einem potentiellen Beitrittskandidaten zur Europäischen Union - einer inakzeptablen menschenrechtswidrigen Lage ausgesetzt sein würde, oder dass Asylverfahren in Kroatien - einschließlich der dortigen Entscheidungspraxis - in Missachtung der Grundsätze der GFK, der EMRK und der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention, vollzogen würden, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem im Verfahren keine substantiierten Einwände vorgebracht, welche Bedenken gegen das kroatische Asylwesen zum Ausdruck bringen würden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts würde sich ergeben, dass in Kroatien Drittstaatsicherheit bestehe. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kroatien, zum Rechtsschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Asylverfahren sowie zur Praxis der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz in Kroatien. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass die in diesem Staat bestehende Rechtslage sowie die geübte Praxis dem europäischem Standard entspricht (AS 103ff).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2012 über den Flughafen Zagreb legal in die Republik Kroatien eingereist sei sowie am 18.01.2012 von Flughafen Zagreb nach Wien weitergereist sei und sich dabei mit seinem Reisepass, Nr.: römisch 40 , ausgestellt am 22.08.2012, mit der Gültigkeit bis zum 22.08.2022, ausgewiesen habe. Aus den Feststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer dort umfassende und ausreichende Asylprüfungsmöglichkeiten iS der GFK zur Verfügung stehen würden, dass sein Aufenthalt in Kroatien für die Dauer des Asylverfahrens gewährleistet sei, einschließlich einer für diesen Zeitraum ausreichend vorhandenen Versorgung. Hinweise darauf, dass er für die Dauer eines Asylverfahrens in Kroatien - einem potentiellen Beitrittskandidaten zur Europäischen Union - einer inakzeptablen menschenrechtswidrigen Lage ausgesetzt sein würde, oder dass Asylverfahren in Kroatien - einschließlich der dortigen Entscheidungspraxis - in Missachtung der Grundsätze der GFK, der EMRK und der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention, vollzogen würden, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem im Verfahren keine substantiierten Einwände vorgebracht, welche Bedenken gegen das kroatische Asylwesen zum Ausdruck bringen würden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts würde sich ergeben, dass in Kroatien Drittstaatsicherheit bestehe. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kroatien, zum Rechtsschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Asylverfahren sowie zur Praxis der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz in Kroatien. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass die in diesem Staat bestehende Rechtslage sowie die geübte Praxis dem europäischem Standard entspricht (AS 103ff).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, die samt Verwaltungsakten am 09.01.2013 beim Asylgerichtshof einlangten. Darin wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an, dass er nachdem er die Botschaft der USA aufgesucht habe, von unbekannten Personen slawischen Aussehens in russischer Sprache mit starkem Akzent bedroht worden sei. Kroatien sei für ihn kein sicheres Land. Es sei wirtschaftlich von Russland abhängig. In Kroatien würden Russen Immobilien mit fragwürdigen Mitteln aus kriminellen Machenschaften kaufen (AS 155ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer reiste am 03.11.2012 im Luftweg über Wien legal in Kroatien ein und begab sich dann am 18.11.2012 weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 19.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit litte.
2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise in Kroatien und Weiterreise nach Wien sowie zu seinem Familienleben gründen sich auf sein eigenes Vorbringen iZm der im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) - zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) - zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Unzuständigkeit Österreichs:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens im Sinne des § 4 AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zum Asylverfahren, den Menschenrechten sowie dem Rechtsschutz getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Die Beitrittsverhandlungen Kroatiens mit der Europäischen Union wurden in der Zwischenzeit abgeschlossen und Kroatien wird voraussichtlich am 01.07.2013 die Vollmitgliedschaft Europäischen Union erlangen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist auch nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Der Beschwerdeführer hat auch keine ihm konkret drohende Gefahr glaubhaft gemacht, zumal die abgegebene Schilderung eines Vorfalles während eines Spazierganges in Kroatien, wonach zwei - ihm unbekannte, mit russischem Akzent sprechende - Männer im Vorbeigehen zunächst zu Boden gespuckt und dann bedrohliche Worte gegen ihn gerichtet hätten bzw. Betrunkene seinen Weg gekreuzt hätten, selbst im Falle des Zutreffens keinen konkreten Anhaltspunkt für eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers abgeben können. Zudem ist davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit - und willigkeit der kroatischen Polizei im Falle ungerechtfertigter Übergriffe durch Dritte jedenfalls gewährleistet wäre. Angesichts dessen besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Kroatien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens im Sinne des Paragraph 4, AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zum Asylverfahren, den Menschenrechten sowie dem Rechtsschutz getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Die Beitrittsverhandlungen Kroatiens mit der Europäischen Union wurden in der Zwischenzeit abgeschlossen und Kroatien wird voraussichtlich am 01.07.2013 die Vollmitgliedschaft Europäischen Union erlangen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist auch nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Der Beschwerdeführer hat auch keine ihm konkret drohende Gefahr glaubhaft gemacht, zumal die abgegebene Schilderung eines Vorfalles während eines Spazierganges in Kroatien, wonach zwei - ihm unbekannte, mit russischem Akzent sprechende - Männer im Vorbeigehen zunächst zu Boden gespuckt und dann bedrohliche Worte gegen ihn gerichtet hätten bzw. Betrunkene seinen Weg gekreuzt hätten, selbst im Falle des Zutreffens keinen konkreten Anhaltspunkt für eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers abgeben können. Zudem ist davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit - und willigkeit der kroatischen Polizei im Falle ungerechtfertigter Übergriffe durch Dritte jedenfalls gewährleistet wäre. Angesichts dessen besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Kroatien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Kroatien iSd § 4 AsylG finden kann.Der Asylgerichtshof schließt sich daher vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Kroatien iSd Paragraph 4, AsylG finden kann.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.
Schlagworte
Ausweisung, Drittstaatsicherheit, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
12.04.2013