TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/25 S7 425575-2/2012

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Spruch

S7 425.575-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 13.006-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 13.006-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.12.2011 über die Slowakei illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.12.2011 über die Slowakei illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.12.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in der Slowakei angeben könnte:

"Ich war in Haft und ich wurde schlecht behandelt und ich erhielt ein Aufenthaltsverbot. Weiters wurde (ich) während des Aufenthaltes im Gefängnis krank. Ich habe offene Wunden am Rücken."

Befragt, was dagegen sprechen würde, dass er in die Slowakei zurückkehren und sein Asylverfahren dort zu Ende geführt würde, erklärte er, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe.

2. Das Bundesasylamt hat die Slowakei mit E-Mail via DubliNet vom 13.12.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 27.12.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wiederaufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.2. Das Bundesasylamt hat die Slowakei mit E-Mail via DubliNet vom 13.12.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 27.12.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wiederaufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor der EAST Ost am 16.1.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Slowakei versucht habe, einen Asylantrag zu stellen, die Entgegennahme desselbigen jedoch abgelehnt worden sei. Er sei 3 Monate im Gefängnis gewesen und habe er innerhalb dieser Zeit keine medizinische Versorgung erhalten. Er habe diesbezüglich zwar mit seinem damaligen Rechtsanwalt gesprochen, jedoch habe ihm dieser mitgeteilt, dass "man gegenüber der Exekutive nichts machen" könne. Er selbst sei nicht zur Polizei gegangen, da er Angst gehabt habe, wieder ins Gefängnis zu kommen. Er habe einen Bescheid bekommen, demzufolge er bis zum 24.7.2016 nicht (wieder-)einreisen dürfe. Während er im Gefängnis gewesen sei, sei er von der Polizei "rassistisch behandelt" worden. Sie seien "Piraten" genannt worden.

Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, dass er Schmerzen an der Wirbelsäule habe, diesbezüglich Schmerzmittel einnehme und an einer leichten Gastritis leide.

Der Beschwerdeführer legte sodann dem Bundesasylamt folgende medizinische Unterlagen vor:

Befund der Unfallchirurgie des Landesthermenklinikums XXXX vom 19.12.2011, demzufolge beim Beschwerdeführer eine Fraktur eines Wirbelkörpers diagnostiziert wurdeBefund der Unfallchirurgie des Landesthermenklinikums römisch 40 vom 19.12.2011, demzufolge beim Beschwerdeführer eine Fraktur eines Wirbelkörpers diagnostiziert wurde

Befund "XXXX" vom 15.12.2011, demzufolge der Wirbelkörper L5 beim Beschwerdeführer höhenreduziert ist; bei Verdacht auf ein akutes Geschehen würde ein MRT empfohlen

Befund betreffend die durchgeführte MRT vom 12.1.2012, demzufolge eine ausgeprägte multisegmentäre Spondylodiszitis (= bakterielle Infektionskrankheit der Bandscheiben und der Wirbelkörper) mit paravertebralen abgekapselten Abszessen gegeben ist

Arztbrief des XXXX vom 1.2.2012, Univ. Klinik für Innere Medizin, demzufolge der Beschwerdeführer zwischen 26.1.2011 bis 1.2.2011 an der Abteilung für Infektionen und Tropenmedizin aufgrund einer Tuberkulose der Wirbelsäule sowie einer paravertebralen Abszedierung mit Spondylodiszitis stationär aufgenommen war und am 1.2.2012 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden konnteArztbrief des römisch 40 vom 1.2.2012, Univ. Klinik für Innere Medizin, demzufolge der Beschwerdeführer zwischen 26.1.2011 bis 1.2.2011 an der Abteilung für Infektionen und Tropenmedizin aufgrund einer Tuberkulose der Wirbelsäule sowie einer paravertebralen Abszedierung mit Spondylodiszitis stationär aufgenommen war und am 1.2.2012 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden konnte

Laut einem AV des Bundesasylamtes vom 8.3.2012 muss der Beschwerdeführer wöchentlich ins AKH zur Kontrolle und muss nach wie vor Medikamente einnehmen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 8.3.2012, Zahl: 1114867, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 8.3.2012, Zahl: 1114867, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er in der Slowakei inhaftiert worden sei, "um seine Abschiebung vorzubereiten". Obwohl er an ernsthaften Krankheiten leide, sei ihm in der Slowakei jegliche ärztliche Hilfe vorenthalten worden. Insgesamt betrachtet würde für ihn seine Überstellung in die Slowakei eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er in der Slowakei inhaftiert worden sei, "um seine Abschiebung vorzubereiten". Obwohl er an ernsthaften Krankheiten leide, sei ihm in der Slowakei jegliche ärztliche Hilfe vorenthalten worden. Insgesamt betrachtet würde für ihn seine Überstellung in die Slowakei eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen.

3. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.03.2012, GZ S4 425.575-1/2012/2E gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.3. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.03.2012, GZ S4 425.575-1/2012/2E gem. Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung dieser Entscheidung an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte gemäß §§ 8 Abs.2, 23 Abs.4 ZustellG durch Hinterlegung, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung unbekannten Aufenthaltes war. Die Zustellung an seinen Vertreter erfolgte am 04.04.2012Die Zustellung dieser Entscheidung an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, Absatz 4, ZustellG durch Hinterlegung, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung unbekannten Aufenthaltes war. Die Zustellung an seinen Vertreter erfolgte am 04.04.2012

Eine geplante Überstellung am 26.07.2012 konnte aufgrund der unerlaubten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden.

4. Am 19.09.2012 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft erneut den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 19.09.2012 zu diesem zweiten Asylantrag gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Befragt, aus welchem Grund er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Slowakei drei Monate im Gefängnis und auch sehr krank gewesen. Die slowakische Behörde habe ihn rassistisch behandelt. Er habe ein Papier mit der Aufforderung bekommen, dass er das Land innerhalb eines Monats verlassen müsse. Er sei vom 26.07.2011 bis 27.10.2011 im Gefängnis in der Slowakei gewesen. Das seien seine alten Asylgründe. Sein neuer Asylgrund sei, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe. Er habe das zuvor nicht gewusst. Er sei zur Zeit in Behandlung im AKH. Wenn er in die Slowakei abgeschoben werde, könne er seine Behandlung nicht fortsetzen. Er würde dann in weiterer Folge nach Somalia abgeschoben werden. Dort könne er nicht mehr hin, da er dort große Probleme habe. Seine Familie wäre in Somalia ermordet worden. Er leide an Tuberkulose und sei deswegen zur Zeit in Behandlung. Er habe Knochenschäden, da er in Somalia geschlagen worden wäre und man mit dem Messer auf ihn eingestochen habe. Seine neuen Gründen seien ihm seit dem Abend des Vortages bekannt. Er hätte starke Schmerzen gehabt und am Vortag beschlossen, einen Asylantrag zu stellen. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, seine neuen Asylgründe seien ihm seit dem Vormittag bekannt, seine Ärztin habe ihm mitgeteilt, dass er für zwei Jahre eine Behandlung machen müsse. Er habe im Juli einen Arzt aufgesucht und habe ihm dieser mitgeteilt, dass er unbedingt eine Behandlung machen müsse. Er dürfe auch keine Medikamente vergessen. Er habe Österreich seit der letzten Entscheidung nicht verlassen. Er habe sich auf der Straße aufgehalten. Mal hier, mal da und habe um Hilfe gesucht. Er sei gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin-Staat Slowakei, weil er dort keine richtigen Medikamente für seine Krankheit bekommen werde. Man werde ihn bis 2016 ins Gefängnis bringen und dann werden sie ihn nach Somalia zurückschicken. Er habe dort alles verloren.

5. Per Fax brachte der Vertreter des Beschwerdeführers am 19.09.2012 eine Stellungnahme ein und brachte hierin im Wesentlichen vor, mit Juni bzw. Juli 2012 sei eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, somit nach der Rechtskraft des Asylverfahrens im April 2012. Da nunmehr dokumentiert sei, dass eine Chronifizierung der TBC drohe, liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Damit drohe dem Asylwerber ein "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Slowakei habe vor vielen Monaten der Rückübernahme des Asylwerbers zugestimmt, jedoch von der TBC gar keine Kenntnis. Es sei nicht gesichert, dass der Asylwerber im Falle der Rückschiebung eine geeignete Therapie und eine geeignete Unterkunft erlangen könnte. Der Asylwerber sei besonders vulnerabel und sei daher schon eine kurze Inhaftierung mit der Gefahr einer unmenschlichen und gesundheitsbedrohenden Situation verbunden. Teilweise ist in dem Schriftsatz auch von Slowenien die Rede. Beigelegt sind der Eingabe ein Schreiben vom Magistrat XXXX vom 10.07.2012 und ein solches vom 19.09.2012.5. Per Fax brachte der Vertreter des Beschwerdeführers am 19.09.2012 eine Stellungnahme ein und brachte hierin im Wesentlichen vor, mit Juni bzw. Juli 2012 sei eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, somit nach der Rechtskraft des Asylverfahrens im April 2012. Da nunmehr dokumentiert sei, dass eine Chronifizierung der TBC drohe, liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Damit drohe dem Asylwerber ein "real risk" im Sinne des Artikel 3, EMRK. Die Slowakei habe vor vielen Monaten der Rückübernahme des Asylwerbers zugestimmt, jedoch von der TBC gar keine Kenntnis. Es sei nicht gesichert, dass der Asylwerber im Falle der Rückschiebung eine geeignete Therapie und eine geeignete Unterkunft erlangen könnte. Der Asylwerber sei besonders vulnerabel und sei daher schon eine kurze Inhaftierung mit der Gefahr einer unmenschlichen und gesundheitsbedrohenden Situation verbunden. Teilweise ist in dem Schriftsatz auch von Slowenien die Rede. Beigelegt sind der Eingabe ein Schreiben vom Magistrat römisch 40 vom 10.07.2012 und ein solches vom 19.09.2012.

Aus dem Schreiben vom 10.07.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2012 bis Juni 2012 in Betreuung der Tuberkuloseführsorge der BH XXXX stand und vom 21.01. bis 26.01.2012 zu Untersuchungen im Landesklinikum XXXX stationär aufgenommen war. In der Folge erfolgte ein stationärer Aufenthalt im XXXX vom 26.01. bis 01.02.2012 mit folgenden Diagnosen:Aus dem Schreiben vom 10.07.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2012 bis Juni 2012 in Betreuung der Tuberkuloseführsorge der BH römisch 40 stand und vom 21.01. bis 26.01.2012 zu Untersuchungen im Landesklinikum römisch 40 stationär aufgenommen war. In der Folge erfolgte ein stationärer Aufenthalt im römisch 40 vom 26.01. bis 01.02.2012 mit folgenden Diagnosen:

1) Tuberkulose der Wirbelsäule, 2) Paravertebrale Abszedierung L3/S3 mit Spondylodiszitis, 3) Illiopsoasabszedierung re.

Die Tuberkulose wurde von 2/12 bis 4/12 (lt. Angaben des Patienten bis 4.4.2012) mit einer 4-er tuberkulostatischen Kombination therapiert.

Aus dem Schreiben ergibt sich weiters, dass der Patient erstmalig am 26.06.2012 bei der XXXX vorstellig wurde, wo ein Lungenröntgen durchgeführt wurde, bei dem keine rezenten Veränderungen festgestellt wurden. Der Patient wäre zur weiteren Behandlung seiner extrapulmonalen Tuberkulose ans XXXX verwiesen worden.Aus dem Schreiben ergibt sich weiters, dass der Patient erstmalig am 26.06.2012 bei der römisch 40 vorstellig wurde, wo ein Lungenröntgen durchgeführt wurde, bei dem keine rezenten Veränderungen festgestellt wurden. Der Patient wäre zur weiteren Behandlung seiner extrapulmonalen Tuberkulose ans römisch 40 verwiesen worden.

Aus dem Schreiben vom 19.09.2012 ergibt sich, dass der CT-Befund der LWS vom 02.07.2012 weiterhin die Veränderung der Knochenstruktur und eine deutliche Deckplattenimpression der Wirbelkörper von L5 zeige. Weitere Veränderungen seien im Segment L5/S1 nachweisbar. DD sei hier auch an eine Veränderung im Rahmen von der Tuberkulose zu denken. Aus medizinischer Sicht seien die Fortsetzung der Tuberkulosetherapien und engmaschige Kontrolluntersuchungen im AKH erforderlich. Eine nochmalige Unterbrechung der tuberkulosestatischen Therapie könne zur Verschlechterung bis hin zum Tod des Patienten führen und bürge weiters die Gefahr einer Resistenzbildung.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.12.2012, Aktenzahl 12 13.006-EAST West wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurück und wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.12.2012, Aktenzahl 12 13.006-EAST West wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurück und wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 20.12.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Diese bekämpft den erstinstanzlichen Bescheid wegen inhaltliche falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Doktor der Medizin. Der Asylgerichtshof sei in seiner ersten Entscheidung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung mehr benötige, die Erkrankung also ausgeheilt sei. Der Beschwerdeführer fühle sich jedenfalls körperlich sehr schlecht und habe in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen als ausgebildeter Arzt erkannt, dass für seine speziellen Beschwerden nicht die notwendigen Spezialisten vorhanden gewesen wären. Er habe daher den Entschluss gefasst, die Betreuungsstelle Traiskirchen zu verlassen und nach Wien zu gehen, um dort nach Spezialisten zu suchen. Unmittelbar nach dem Verlassen der Betreuungsstelle Traiskirchen habe er der Betreuungsstelle und dem Bundesasylamt auch schriftlich seinen Entschluss und sein Vorhaben mitgeteilt. Tatsächlich habe sich durch den Besuch bei Spezialisten ergeben, dass die TBC-Erkrankung immer noch vorhanden gewesen, bzw. neu aufgeflammt wäre. Der kranke, körperlich sehr schwache Beschwerdeführer sei am 18.09.2012 in seinem Heimplatz in der XXXX von der Polizei festgenommen worden und habe aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX einen begründeten Asylantrag gestellt. Es habe bloß eine Erstbefragung stattgefunden und sei der Beschwerdeführer in der Folge in die Slowakei abgeschoben worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seither signifikant verschlechtert. Er sei nicht adäquat untergebracht, sondern befände sich in einem völlig ungeeigneten Flüchtlingslager. Aufgrund der veränderten gesundheitlichen Situation wäre ein Sachverhalt gemäß res iudicata nicht gegeben. Der verschlechterte Gesundheitszustand im Vergleich zu dem Gesundheitszustand, den man zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes angenommen hätte, hätte jedenfalls eine neue inhaltliche Beurteilung erfordert. Der Asylgerichtshof wäre in der abweisenden Entscheidung davon ausgegangen, dass gar keine Therapie mehr benötigt würde und die Krankheit völlig ausgeheilt wäre. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer untergetaucht wäre. Er habe sobald als möglich eine Kontaktmeldeadresse beim Verein Ute Bock bekannt gegeben. Eine Verlängerung der 6-monate Frist auf 18 Monate wäre somit nicht zulässig gewesen. Jedenfalls wäre zum Zeitpunkt der Abschiebung die Überstellungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Auch aus diesem Grund sei eine Entscheidung gemäß § 68 AVG unzulässig.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 20.12.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Diese bekämpft den erstinstanzlichen Bescheid wegen inhaltliche falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Doktor der Medizin. Der Asylgerichtshof sei in seiner ersten Entscheidung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung mehr benötige, die Erkrankung also ausgeheilt sei. Der Beschwerdeführer fühle sich jedenfalls körperlich sehr schlecht und habe in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen als ausgebildeter Arzt erkannt, dass für seine speziellen Beschwerden nicht die notwendigen Spezialisten vorhanden gewesen wären. Er habe daher den Entschluss gefasst, die Betreuungsstelle Traiskirchen zu verlassen und nach Wien zu gehen, um dort nach Spezialisten zu suchen. Unmittelbar nach dem Verlassen der Betreuungsstelle Traiskirchen habe er der Betreuungsstelle und dem Bundesasylamt auch schriftlich seinen Entschluss und sein Vorhaben mitgeteilt. Tatsächlich habe sich durch den Besuch bei Spezialisten ergeben, dass die TBC-Erkrankung immer noch vorhanden gewesen, bzw. neu aufgeflammt wäre. Der kranke, körperlich sehr schwache Beschwerdeführer sei am 18.09.2012 in seinem Heimplatz in der römisch 40 von der Polizei festgenommen worden und habe aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 einen begründeten Asylantrag gestellt. Es habe bloß eine Erstbefragung stattgefunden und sei der Beschwerdeführer in der Folge in die Slowakei abgeschoben worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seither signifikant verschlechtert. Er sei nicht adäquat untergebracht, sondern befände sich in einem völlig ungeeigneten Flüchtlingslager. Aufgrund der veränderten gesundheitlichen Situation wäre ein Sachverhalt gemäß res iudicata nicht gegeben. Der verschlechterte Gesundheitszustand im Vergleich zu dem Gesundheitszustand, den man zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes angenommen hätte, hätte jedenfalls eine neue inhaltliche Beurteilung erfordert. Der Asylgerichtshof wäre in der abweisenden Entscheidung davon ausgegangen, dass gar keine Therapie mehr benötigt würde und die Krankheit völlig ausgeheilt wäre. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer untergetaucht wäre. Er habe sobald als möglich eine Kontaktmeldeadresse beim Verein Ute Bock bekannt gegeben. Eine Verlängerung der 6-monate Frist auf 18 Monate wäre somit nicht zulässig gewesen. Jedenfalls wäre zum Zeitpunkt der Abschiebung die Überstellungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Auch aus diesem Grund sei eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig.

8. Am 20.09.2012 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

II.1. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.1. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

II. 1.2. Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit der Slowakei noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei.römisch zwei. 1.2. Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit der Slowakei noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei.

Aufgrund der angegebenen Tatsachen ergibt sich daher, dass die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig ist.

II. 1.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.römisch zwei. 1.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Slowakei sind der Aktenlage, nicht zu entnehmen.

Zu der angeführten veränderten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist anzuführen:

Der Beschwerdeführer legte schon im ersten Verfahren medizinische Unterlagen vor aus denen sich ergibt, dass bei ihm eine Fraktur eines Wirbelkörpers diagnostiziert wurde, weiters eine ausgeprägte multisegmentäre Spondylodiszitis (bakterielle Infektionskrankheit der Bandscheiben und der Wirbelkörper) mit paravertebralen abgekapselten Abszessen. Weiters ergibt sich aus den dort vorgelegten Unterlage, dass der Beschwerdeführer sich von 26.01.2011 bis 01.02.2011 an der Abteilung für Infektionen und Drogenmedizin aufgrund einer Tuberkulose der Wirbelsäule, sowie einer paravertebralen Abszedierung mit Spondylodiszitis stationär aufgehalten hat. Er wurde am 01.02.2012 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012 ist weiters vermerkt, dass der Beschwerdeführer wöchentlich ins AKH zur Kontrolle müsse und nach wie vor Medikamente einnehmen müsse.

Die Tuberkulose, auf die sich der Beschwerdeführer nunmehr bezieht, war somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes zum ersten Antrag bekannt. Aus den von ihm jetzt vorgelegten Schreiben ergibt sich keinesfalls, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde in einem solchen kritischen Gesundheitszustand befunden hätte, der seine Rückführung in die Slowakei unzulässig gemacht hätte, Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Rückführung auch in Schubhaft und offensichtlich auch haftfähig.

Im vorliegenden Fall ist die Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Hiebei handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist davon auszugehen, dass eine Krankheit wie Tuberkulose dort jedenfalls genauso behandelbar ist wie in Österreich. Aus den Länderfeststellungen zur Slowakei ergibt sich, dass in den Aufnahmezentren medizinische Soforthilfe angeboten wird. Im Falle von akuten Erkrankungen, die einer sofortigen Behandlung zugeführt werden müssen, werden diese in den entsprechenden Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. Die Einrichtungen des slowakischen Migrationsamtes verfügen über Ärzte, die direkt in den Camps sind und medizinische Checks durchführen und Behandlungen festlegen. Darüber hinaus gibt es Vertragsärzte in Spitälern, die für Asylwerber zur Verfügung stehen, die außerhalb der Camps leben. Alle medizinischen Kosten für Asylwerber in der Slowakei werden vom Migrationsamt getragen. Für Asylwerber ist eine Gesundheitsfürsorge auf hohem Niveau gewährleistet.

Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde gehen somit ins Leere.

Die im zweiten Verfahren behaupteten Beschwerden und Krankheitszustände des Beschwerdeführers lassen wie dargelegt weder auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände schließen, noch auf eine unzumutbare Verschlechterung im Falle einer Überstellung in die Slowakei. Auch kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass Krankheiten wie beim Beschwerdeführer vorhanden in der Slowakei nicht behandelt werden könnten.

II.1.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - verletzt würde.

II.1.5. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei.1.5. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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