TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/26 S6 236042-5/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 236.042-5/2013/3E

S6 238.521-5/2013/3E

S6 255.926-5/2013/3E

S6 432.647-1/2013/2E

S6 432.648-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. 12 10.394-BAG,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. 12 10.394-BAG,

2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,

Zl. 12 10.395-BAG,

3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,

Zl. 12 10.396-BAG,

4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,

Zl. 12 18.458,

5.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,5.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013,

Zl. 12 18.459-BAG,

alle StA. Ukraine, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste spätestens am 09.08.2012 mit ihren beiden Kindern, den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.

Zuvor hielten sich die drei Beschwerdeführerinnen bereits in Österreich auf, die Erstbeschwerdeführerin ist erstmals am 07.01.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihr am 08.01.2003 gestellter Asylantrag sowie auch die für ihre Töchter gestellten Asylanträge vom 22.05.2003 bzw. 27.04.2004 wurden in beiden Instanzen abgewiesen. Die diesbezüglichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen am 12.12.2008 bzw. 16.12.2008 in Rechtskraft.

Am 07.01.2009 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, welche ebenfalls in beiden Instanzen abgewiesen wurden und die zweitinstanzlichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 24.11.2010 in Rechtskraft erwuchsen.

Am 28.07.2011 kehrten die drei Beschwerdeführerinnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 11.08.2012 sowie in ihrer Einvernahme vom 29.08.2012 die gegenständlichen Verfahren betreffend gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen an, dass sie mit diesen im Jänner 2012 mit einem Zug in die Slowakei gefahren wäre, wo sie für alle Asylanträge gestellt hätte. Sie hätten in der Slowakei dreimal einen negativen Bescheid und eine Aufforderung bekommen, die Slowakei zu verlassen. Nachdem ihre Tochter XXXX, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, im Flüchtlingslager von einem anderen noch minderjährigen Asylwerber über zwei Wochen hin sexuell missbraucht worden wäre, habe sie die Slowakei nach Österreich verlassen. Sie selbst sei mit Zwillingen schwanger und sei es ihr so schlecht ergangen, als sie vom sexuellen Missbrauch erfahren habe, dass sie ins Krankenhaus eingeliefert werden habe müssen. Sie lege eine Anzeigenbestätigung der slowakischen Polizei bezüglich des Vorfalls vor.Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 11.08.2012 sowie in ihrer Einvernahme vom 29.08.2012 die gegenständlichen Verfahren betreffend gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen an, dass sie mit diesen im Jänner 2012 mit einem Zug in die Slowakei gefahren wäre, wo sie für alle Asylanträge gestellt hätte. Sie hätten in der Slowakei dreimal einen negativen Bescheid und eine Aufforderung bekommen, die Slowakei zu verlassen. Nachdem ihre Tochter römisch 40 , die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, im Flüchtlingslager von einem anderen noch minderjährigen Asylwerber über zwei Wochen hin sexuell missbraucht worden wäre, habe sie die Slowakei nach Österreich verlassen. Sie selbst sei mit Zwillingen schwanger und sei es ihr so schlecht ergangen, als sie vom sexuellen Missbrauch erfahren habe, dass sie ins Krankenhaus eingeliefert werden habe müssen. Sie lege eine Anzeigenbestätigung der slowakischen Polizei bezüglich des Vorfalls vor.

Aufgrund der erzielten EURODAC-Treffer (Asylantragsstellung in der Slowakei am 03.01.2012) stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die slowakischen Behörden; die Slowakei erklärte sich mit Schreiben vom 24.08.2012 bereit, die drei Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit.e der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.Aufgrund der erzielten EURODAC-Treffer (Asylantragsstellung in der Slowakei am 03.01.2012) stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die slowakischen Behörden; die Slowakei erklärte sich mit Schreiben vom 24.08.2012 bereit, die drei Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.

Die Erstbeschwerdeführerin legte bezüglich ihrer Zwillingsschwangerschaft zwei Ambulanzbefunde vom 22.08.2012 sowie 02.09.2012 des Krankenhauses XXXX vor, weiters einen Befund von XXXX, Facharzt für Radiologie vom 11.09.2012. Aus der medizinischen Befundinterpretation durch XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.09.2012 ergab sich ein errechneter Geburtstermin für den XXXX, eine Risikoschwangerschaft aufgrund Mehrlingen, Proteinurie und wechselnde Blutdruckwerte in Grav.III/II/0, der Zustand nach zweimaligem Kaiserschnitt, chronisch persistierender Nikotinabusus sowie Übergewicht.Die Erstbeschwerdeführerin legte bezüglich ihrer Zwillingsschwangerschaft zwei Ambulanzbefunde vom 22.08.2012 sowie 02.09.2012 des Krankenhauses römisch 40 vor, weiters einen Befund von römisch 40 , Facharzt für Radiologie vom 11.09.2012. Aus der medizinischen Befundinterpretation durch römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.09.2012 ergab sich ein errechneter Geburtstermin für den römisch 40 , eine Risikoschwangerschaft aufgrund Mehrlingen, Proteinurie und wechselnde Blutdruckwerte in Grav.III/II/0, der Zustand nach zweimaligem Kaiserschnitt, chronisch persistierender Nikotinabusus sowie Übergewicht.

Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 05.09.2012 vor, wonach sie in psychologischer Behandlung im Rahmen des Aufenthaltes im Erstaufnahmezentrum West sei.Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 05.09.2012 vor, wonach sie in psychologischer Behandlung im Rahmen des Aufenthaltes im Erstaufnahmezentrum West sei.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.09.2012, Zahl: 12 10.394-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 12 10.395-EAST West betreffend XXXX sowie Zahl: 12 10.396-EAST West betreffend XXXX die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.09.2012, Zahl: 12 10.394-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl: 12 10.395-EAST West betreffend römisch 40 sowie Zahl: 12 10.396-EAST West betreffend römisch 40 die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012, Zlen. S6 236.042-4/2012/3E,

S6 238.521-4/2012/3E, Zl. S6 255.926-4/2012/3E, wurde den Beschwerden gemäß

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde angeführt, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin im fortgeschrittenen Stadium einer Problem- und Risikoschwangerschaft als nicht angezeigt erscheine sowie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer für nicht ausreichend erachtet würden, um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Überstellung in die Slowakei auszuschließen, insbesondere sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer trotz substantiierten Vorbringens niemals einer Prüfung unterzogen worden.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde angeführt, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin im fortgeschrittenen Stadium einer Problem- und Risikoschwangerschaft als nicht angezeigt erscheine sowie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer für nicht ausreichend erachtet würden, um eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Überstellung in die Slowakei auszuschließen, insbesondere sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer trotz substantiierten Vorbringens niemals einer Prüfung unterzogen worden.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX in Österreich Zwillinge, die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer, zur Welt. Die slowakischen Behörden haben auch bezüglich dieser Kinder eine Zustimmung zur Aufnahme erteilt.Die Erstbeschwerdeführerin brachte am römisch 40 in Österreich Zwillinge, die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer, zur Welt. Die slowakischen Behörden haben auch bezüglich dieser Kinder eine Zustimmung zur Aufnahme erteilt.

Am 07.01.2013 erfolgte eine Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen durch XXXX, Facharzt für gerichtliche Medizin und für Psychiatrie/Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.Am 07.01.2013 erfolgte eine Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen durch römisch 40 , Facharzt für gerichtliche Medizin und für Psychiatrie/Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.

Aus dem Gutachten vom 08.01.2013 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit vorübergehender depressiver Symptomatik leide. In Anbetracht des Umstandes, dass bislang mit Ausnahme vereinzelter psychologischer Stützungsgespräche keinerlei therapeutische Maßnahmen angewandt worden wären, könne der Erstbeschwerdeführerin durchaus suffiziente innerpsychische Reparationsmechanismen bestätigt werden. Aus fachärztlicher Sicht bestehe keine Indikation zu einer psychopharmakologischen Behandlung. Auch in psychotherapeutischer Hinsicht bestehe kein dringender Handlungsbedarf. Aus sozial-psychiatrischer Sicht wäre eine psychotherapeutische Begleitung trotzdem sinnvoll, um mit dem sorgenbehafteten Thema des sexuellen Missbrauchs der Tochter abschließen zu können.

Bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin hätten sich in der Untersuchungssituation keine psychischen Auffälligkeiten ergeben.

Bezüglich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hätten sich Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung in Form sozialen Rückzuges und allgemeiner Verunsicherung ergeben. Wegen dieser Störsymptomatik wären eine kinderpsychiatrische Abklärung und allfällige psychotherapeutische Unterstützung empfohlen. Derartige Maßnahmen seien zur Sicherung einer bereits stattfindenden Stabilisierung erforderlich, jedoch keinesfalls im Sinne von Sofortmaßnahmen dringlich.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.01.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, an, dass ihr Asylverfahren in der Slowakei bereits geprüft und dreimal negativ entschieden worden wäre. Ihre Tochter XXXX wolle von der Slowakei nichts hören und würde die Erstbeschwerdeführerin von der Slowakei in die Ukraine abgeschoben werden, wo sie mit ihren vier Kindern auf der Straße leben müsste. Der Kindesvater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen versuche, die rumänische Staatsbürgerschaft zu bekommen, die Kinder hätten per Telefon vor zwei oder drei Monaten Kontakt zu ihm gehabt.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.01.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, an, dass ihr Asylverfahren in der Slowakei bereits geprüft und dreimal negativ entschieden worden wäre. Ihre Tochter römisch 40 wolle von der Slowakei nichts hören und würde die Erstbeschwerdeführerin von der Slowakei in die Ukraine abgeschoben werden, wo sie mit ihren vier Kindern auf der Straße leben müsste. Der Kindesvater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen versuche, die rumänische Staatsbürgerschaft zu bekommen, die Kinder hätten per Telefon vor zwei oder drei Monaten Kontakt zu ihm gehabt.

Die Erstbeschwerdeführerin bejahte den Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass es in der Slowakei sexuelle Übergriffe gegen ihre Tochter XXXX gegeben habe, welche zur Anzeige gebracht und polizeiliche Ermittlungen durchgeführt worden wären. Letztlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass, egal was passiere, sie weder in die Slowakei noch nach Hause zurückkehren werde, sie werde weiterziehen.Die Erstbeschwerdeführerin bejahte den Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass es in der Slowakei sexuelle Übergriffe gegen ihre Tochter römisch 40 gegeben habe, welche zur Anzeige gebracht und polizeiliche Ermittlungen durchgeführt worden wären. Letztlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass, egal was passiere, sie weder in die Slowakei noch nach Hause zurückkehren werde, sie werde weiterziehen.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.01.2013, Zahl 12 10.394-BAG betreffend XXXX, Zl. 12 10.395-BAG betreffend XXXX, Zl. 12 10.396-BAG betreffend XXXX, Zl. 12 18.458 betreffend XXXX sowie2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.01.2013, Zahl 12 10.394-BAG betreffend römisch 40 , Zl. 12 10.395-BAG betreffend römisch 40 , Zl. 12 10.396-BAG betreffend römisch 40 , Zl. 12 18.458 betreffend römisch 40 sowie

Zl. 12 18.459-BAG betreffend XXXX, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Zl. 12 18.459-BAG betreffend römisch 40 , die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf im Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das slowakische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden, NGO's bieten kostenlose Rechtsberatung; nach der Dublin II-VO Rücküberstellte würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt.Das Bundesasylamt traf im Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das slowakische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden, NGO's bieten kostenlose Rechtsberatung; nach der Dublin II-VO Rücküberstellte würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt.

Gegen negative Entscheidungen der ersten Instanz bestehe gerichtlicher Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Es bestehe auch die Möglichkeit von Folgeantragsstellungen. Es bestehe ferner effektiver Schutz vor der Ausweisung, respektive Rückführung in Länder, in denen das Leben oder die Freiheit der Person bedroht sind.

Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Bratislava sowie EMN - European Migration Network und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, IOM, Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums, CERD - UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination und WHO Slowakei).

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur individualisierten Anfrage hinsichtlich medizinischer, psychologischer und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei vom 28.01.2013 ergibt sich weiters, dass Asylwerbern in der Slowakei medizinische Grundversorgung und als ein Bestandteil derer im Bedarfsfall auch die Hilfe eines Psychologen, Psychiaters oder Psychotherapeuten zur Verfügung stehe. Das Ministerium garantiere angemessene medizinische Versorgung für minderjährige Asylwerber, die Opfer von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter oder gewalttätigen unmenschlichen Verhaltens sind oder an den Folgen eines bewaffneten Konflikts leiden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, es gebe keine Hinweise auf eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung in die Slowakei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, es gebe keine Hinweise auf eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung in die Slowakei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO ergeben.

Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es zwar stimmen mag, dass es in der Slowakei die theoretische Möglichkeit einer psychologischen Betreuung gebe, alleine die Rückkehr dorthin würde bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin jedoch mit Sicherheit ein neuerliches Trauma auslösen. Das Gutachten besage, dass zur Feststellung des konkreten Behandlungsbedarfes eine kinder- und jugendpsychiatrische Expertise eingeholt werden müsse.

4. Gemäß Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 25.02.2013 wurden die Beschwerdeführer am 21.02.2013 am Landweg in die Slowakei überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 sowie nach § 68 AVG und in Verfahren nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In dem vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 sowie nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In dem vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

3.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit der Republik Slowakei auf Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.3.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit der Republik Slowakei auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.

3.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.3.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

3.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zur Republik Slowakei nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zur Republik Slowakei nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff [Filzwieser]).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff [Filzwieser]).

3.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK3.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von der Erstbeschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind von der Erstbeschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

3.2.2.2. Slowakisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 33.2.2.2. Slowakisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3

EMRK

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und sind auch keinerlei Ausführungen diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht worden.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zur Slowakei werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Slowakei allgemein oder im Besonderen gegenüber aus der Ukraine stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betreffend zu einem tragischen Vorfall in der Slowakei gekommen ist, nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt sind, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in der Slowakei bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch selbst vorgebracht, dass die Polizei den Missbrauchstatbestand aufgenommen hat und Ermittlungsschritte eingeleitet wurden. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Es ergeben sich weder aus Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Slowakische Republik bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in der Slowakei Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa die Slowakei ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Die Slowakei stimmte jedenfalls den Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Es ergeben sich weder aus Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Slowakische Republik bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in der Slowakei Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 13 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa die Slowakei ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Die Slowakei stimmte jedenfalls den Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Wie in den angefochtenen Bescheiden insbesondere dargelegt wurde, ist in der Slowakei auch der Asyl- und Refoulementschutz gewährleistet. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund der Konventionsgründe bedroht wäre (U. S. Department of State, Human Rights Report 2010: Slovak Republic, 08.04.2011).

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei möglicherweise (weiterhin) kein Asyl erhalten werden, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits ergibt sich aus den den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, dass auch Personen, deren Asylanträge bereits rechtskräftig abgelehnt wurden, nach einer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung in die Slowakei wieder aufgenommen werden und diese Personen damit bei neuem Vorbringen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren haben.Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei möglicherweise (weiterhin) kein Asyl erhalten werden, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits ergibt sich aus den den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, dass auch Personen, deren Asylanträge bereits rechtskräftig abgelehnt wurden, nach einer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung in die Slowakei wieder aufgenommen werden und diese Personen damit bei neuem Vorbringen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren haben.

Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin II VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist.Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin römisch zwei VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Slowakei sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden:

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Gutachten von XXXX vom 08.01.2013 hinzuweisen. Darin wird bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit vorübergehender depressiver Symptomatik diagnostiziert. Aus fachärztlicher Sicher bestehe jedoch keine Indikation zu einer psychopharmakologischen Behandlung und auch in psychotherapeutischer Hinsicht bestehe kein dringender Handlungsbedarf. Bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ergäben sich Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung in Form sozialen Rückzuges und allgemeiner Verunsicherung. Es werde eine kinderpsychiatrische Abklärung und allfällige psychotherapeutische Unterstützungsmaßnahmen empfohlen, seien diese jedoch zur Sicherung einer bereits stattfindenden Stabilisierung erforderlich, jedoch keinesfalls im Sinne von Sofortmaßnahmen dringlich.In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Gutachten von römisch 40 vom 08.01.2013 hinzuweisen. Darin wird bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit vorübergehender depressiver Symptomatik diagnostiziert. Aus fachärztlicher Sicher bestehe jedoch keine Indikation zu einer psychopharmakologischen Behandlung und auch in psychotherapeutischer Hinsicht bestehe kein dringender Handlungsbedarf. Bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ergäben sich Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung in Form sozialen Rückzuges und allgemeiner Verunsicherung. Es werde eine kinderpsychiatrische Abklärung und allfällige psychotherapeutische Unterstützungsmaßnahmen empfohlen, seien diese jedoch zur Sicherung einer bereits stattfindenden Stabilisierung erforderlich, jedoch keinesfalls im Sinne von Sofortmaßnahmen dringlich.

Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erreichen diese Beschwerden jedoch keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK relevante Gravität. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat sich zu irgendeinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen.Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erreichen diese Beschwerden jedoch keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK relevante Gravität. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat sich zu irgendeinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen.

Es ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerbern in der Slowakei medizinische Grundversorgung einschließlich psychologischer Versorgung gewährt wird. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen und erscheint vor diesem Hintergrund die psychologische Betreuung der Erst- sowie Drittbeschwerdeführerin als gewährleistet. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in der Slowakei (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls regelmäßig keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.Es ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerbern in der Slowakei medizinische Grundversorgung einschließlich psychologischer Versorgung gewährt wird. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen und erscheint vor diesem Hintergrund die psychologische Betreuung der Erst- sowie Drittbeschwerdeführerin als gewährleistet. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in der Slowakei (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls regelmäßig keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.

Im gegenständlichen Zusammenhang ist nicht relevant, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat.Im gegenständlichen Zusammenhang ist nicht relevant, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat.

Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung in die Slowakei nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen.Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Artikel 3, EMRK einer Überstellung in die Slowakei nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen.

Dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin oder der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin massive Suizidgedanken manifestierten, konnte in der gutachterlichen Stellungnahme nicht bestätigt werden und findet sich auch in der Beschwerdeschrift kein derartiger Hinweis.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof aus dem Gutachten keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erkennen. Des Weiteren bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt worden sind, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung getragen hat.Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof aus dem Gutachten keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erkennen. Des Weiteren bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt worden sind, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung getragen hat.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

3.3. Ausweisungen:

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSdHinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd

§ 10 Abs 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig waren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche die Mutter und deren minderjährige Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäreDie Beschwerdeverfahren, welche die Mutter und deren minderjährige Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, medizinische Versorgung, psychische Störung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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