Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 417.932-1/2011/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Somalia, auf internationalen Schutz vom 22.09.2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Somalia, auf internationalen Schutz vom 22.09.2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2013 zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 22.09.2008 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 22.09.2008 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX eine bis 26.02.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 eine bis 26.02.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Schwester der nunmehrigen Asylwerberin, XXXX, somalische Staatsangehörige (AIS-Zahl 07 09.758), reiste am 18.10.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie damals angab, am XXXX geboren worden zu sein.römisch eins.1. Die Schwester der nunmehrigen Asylwerberin, römisch 40 , somalische Staatsangehörige (AIS-Zahl 07 09.758), reiste am 18.10.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie damals angab, am römisch 40 geboren worden zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, wurde dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, wurde dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.2. Am 22.09.2008 stellten die vormals angeblich minderjährige Asylwerberin, ihre Mutter XXXX, sowie drei ihrer in Somalia lebenden Geschwister (XXXX) vor der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba Anträge auf Gewährung internationalen Schutz gemäß §§ 34, 35 AsylG 2005. Diese langten beim Bundesasylamt am 03.10.2008 ein. In einem Begleitschreiben regte die zuständige Botschaftsrätin die Durchführung von DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse an, zumal es zu unterschiedlichen Angaben in den Geburtsjahren gekommen sei.römisch eins.2. Am 22.09.2008 stellten die vormals angeblich minderjährige Asylwerberin, ihre Mutter römisch 40 , sowie drei ihrer in Somalia lebenden Geschwister (römisch 40 ) vor der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba Anträge auf Gewährung internationalen Schutz gemäß Paragraphen 34, 35, AsylG 2005. Diese langten beim Bundesasylamt am 03.10.2008 ein. In einem Begleitschreiben regte die zuständige Botschaftsrätin die Durchführung von DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse an, zumal es zu unterschiedlichen Angaben in den Geburtsjahren gekommen sei.
I.3. In weiterer Folge wurde die in Österreich lebende Schwester der Antragstellerin, XXXX, zwecks Aufklärung der Widersprüche am 13.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei wurde die Schwester der Asylwerberin aufgefordert, sämtliche Geschwister sowie deren Geburtsdaten anzuführen, wobei die von ihr angegebenen Geburtsjahre ihrer vier Geschwister jeweils um ein Jahr von jenen in den Anträgen im Familienverfahren abwichen. Zu der Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb nur für vier der acht in Somalia lebenden Geschwister Anträge gestellt worden seien, führte diese an, dass vier ihrer Geschwister bei Ausbruch des Krieges bei ihrer Tante gewesen seien und geflüchtet wären, wobei sie nicht wisse, wo sich diese aufhielten.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die in Österreich lebende Schwester der Antragstellerin, römisch 40 , zwecks Aufklärung der Widersprüche am 13.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei wurde die Schwester der Asylwerberin aufgefordert, sämtliche Geschwister sowie deren Geburtsdaten anzuführen, wobei die von ihr angegebenen Geburtsjahre ihrer vier Geschwister jeweils um ein Jahr von jenen in den Anträgen im Familienverfahren abwichen. Zu der Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb nur für vier der acht in Somalia lebenden Geschwister Anträge gestellt worden seien, führte diese an, dass vier ihrer Geschwister bei Ausbruch des Krieges bei ihrer Tante gewesen seien und geflüchtet wären, wobei sie nicht wisse, wo sich diese aufhielten.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung von DNA-Analysen und langte hiezu am 24.03.2009 das Gutachten vom 18.03.2009 des beigezogenen Sachverständigen des XXXX ein. Darin kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Mutterschaft der XXXX zu der Asylwerberin und deren Geschwistern, XXXX als "praktisch erwiesen" gilt.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung von DNA-Analysen und langte hiezu am 24.03.2009 das Gutachten vom 18.03.2009 des beigezogenen Sachverständigen des römisch 40 ein. Darin kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Mutterschaft der römisch 40 zu der Asylwerberin und deren Geschwistern, römisch 40 als "praktisch erwiesen" gilt.
Aufgrund dieses Ergebnisses wurden der Asylwerberin, ihrer Mutter sowie zwei weiteren Geschwistern - nicht jedoch dem Bruder XXXX, dessen Foto im Antragsformular einem Mann jenseits der Volljährigkeitsgrenze zeigen würde - ein Visum "D" mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt.Aufgrund dieses Ergebnisses wurden der Asylwerberin, ihrer Mutter sowie zwei weiteren Geschwistern - nicht jedoch dem Bruder römisch 40 , dessen Foto im Antragsformular einem Mann jenseits der Volljährigkeitsgrenze zeigen würde - ein Visum "D" mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt.
I.5. Am 27.05.2009 reiste die Asylwerberin mit ihrer Mutter und den zwei Schwestern XXXX per Flugzeug über Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.römisch eins.5. Am 27.05.2009 reiste die Asylwerberin mit ihrer Mutter und den zwei Schwestern römisch 40 per Flugzeug über Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Sodann wurde die Asylwerberin am 01.06.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu den Gründen ihrer Antragstellung zu Protokoll gab, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag deshalb, weil ihre Schwester XXXX in Österreich den Status der Asylberechtigten erlangt habe. Sie beantrage denselben Schutz wie ihre Schwester.Sodann wurde die Asylwerberin am 01.06.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu den Gründen ihrer Antragstellung zu Protokoll gab, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag deshalb, weil ihre Schwester römisch 40 in Österreich den Status der Asylberechtigten erlangt habe. Sie beantrage denselben Schutz wie ihre Schwester.
I.6. In weiterer Folge wurden am 24.06.2009 Untersuchungen zur Altersfeststellung der Antragstellerin und ihrer Schwester XXXX eingeleitet. Nachdem diese am 20.07.2009 beim Chefarzt der BPD XXXX einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden waren, fanden am 17.08.2009 MRT-Untersuchungen im Institut für bildgebende Diagnostik statt. Sodann wurde XXXX mit der Überbegutachtung betraut, der in seinen Gutachten vom 16.10.2009 zum Ergebnis gelangt, dass die Asylwerberin mit Datum der MRT-Aufnahmen vom 17.08.2009 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das 19. Lebensjahr nicht, jedoch das angegebene 16. Lebensjahr jedenfalls überschritten habe. Sie sei bereits mindestens 18 Jahre alt. Bei der Schwester XXXX kam der Gutachter zu dem Schluss, dass diese mit absoluter Sicherheit weder das 18. noch das 19. Lebensjahr erreicht habe. Das von ihr angegebene 12. Lebensjahr habe sie überschritten und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit um das 15.-17. Lebensjahr einzuordnen.römisch eins.6. In weiterer Folge wurden am 24.06.2009 Untersuchungen zur Altersfeststellung der Antragstellerin und ihrer Schwester römisch 40 eingeleitet. Nachdem diese am 20.07.2009 beim Chefarzt der BPD römisch 40 einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden waren, fanden am 17.08.2009 MRT-Untersuchungen im Institut für bildgebende Diagnostik statt. Sodann wurde römisch 40 mit der Überbegutachtung betraut, der in seinen Gutachten vom 16.10.2009 zum Ergebnis gelangt, dass die Asylwerberin mit Datum der MRT-Aufnahmen vom 17.08.2009 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das 19. Lebensjahr nicht, jedoch das angegebene 16. Lebensjahr jedenfalls überschritten habe. Sie sei bereits mindestens 18 Jahre alt. Bei der Schwester römisch 40 kam der Gutachter zu dem Schluss, dass diese mit absoluter Sicherheit weder das 18. noch das 19. Lebensjahr erreicht habe. Das von ihr angegebene 12. Lebensjahr habe sie überschritten und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit um das 15.-17. Lebensjahr einzuordnen.
I.7. Am 20.11.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzende Einvernahmen der Asylwerberin, deren Mutter sowie der Schwester XXXX und der asylberechtigen XXXX durch, in deren Rahmen ihr die Ergebnisse der Altersfeststellungsgutachten zur Kenntnis gebracht wurden und bei der Asylwerberin die Volljährigkeit festgestellt wurde. Hiezu führte die Antragstellerin aus, dass ihre Mutter (XXXX) ihr gesagt hätte, dass sie XXXX geboren sei. Auf die Frage seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Asylwerberin aus, nie Zwillinge auf die Welt gebracht zu haben. Sie könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie die exakten Geburtsdaten ihrer Kinder nicht nennen könne. Sie wisse auch hinsichtlich ihrer Tochter XXXX nur, dass diese nun bereits 18 Jahre alt sei. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, wie es möglich sein könne, dass XXXX in ihrem Verfahren angegeben habe, dass ihre Mutter (XXXX) ihr den "XXXX" als Geburtsdatum genannt hätte, führte die Mutter der Asylwerberin aus, dass XXXX bei einer anderen Familie aufgewachsen wäre, die ihr wahrscheinlich das Geburtsdatum genannt hätte. XXXX habe drei Jahre bei dieser Familie gelebt und dort gearbeitet. Die Schwester der Asylwerberin, XXXX, bestätigte dies und gab hiezu an, dass sie im Alter von zwölf Jahren bei einer Familie gearbeitet habe und bei dieser aufgewachsen sei. Diese Familie habe ihr richtiges Alter festgesetzt, während ihre Mutter (XXXX) die Jahreszahl gewusst habe. Die Mutter der Antragstellerin gab weiters zu Protokoll, dass ihre Tochter XXXX Somalia verlassen habe, da der Vater der Asylwerberin im Jahr 2007 erschossen worden sei. Ein Rebellenführer habe XXXX heiraten wollen, der Vater sei jedoch damit nicht einverstanden gewesen. Es wären drei bewaffnete Männer zu ihnen gekommen und hätten XXXX mitnehmen wollen. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe der Vater dies abgelehnt. Am nächsten Tag hätten dieselben Männer den Vater der Antragstellerin getötet. Auch XXXX (die Asylwerberin) hätten sie aus der Wohnung gebracht und vergewaltigt. Nachdem diese das Bewusstsein verloren habe, wäre sie von Nachbarn in ein Krankenhaus gebracht worden. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Schwester der Asylwerberin, XXXX, seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass ihr bereits abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen würde, da ihr Bescheid durch falsches Zeugnis bzw. wissentlicher Falschaussage vor österreichischen Behörden herbeigeführt worden sei.römisch eins.7. Am 20.11.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzende Einvernahmen der Asylwerberin, deren Mutter sowie der Schwester römisch 40 und der asylberechtigen römisch 40 durch, in deren Rahmen ihr die Ergebnisse der Altersfeststellungsgutachten zur Kenntnis gebracht wurden und bei der Asylwerberin die Volljährigkeit festgestellt wurde. Hiezu führte die Antragstellerin aus, dass ihre Mutter (römisch 40 ) ihr gesagt hätte, dass sie römisch 40 geboren sei. Auf die Frage seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Asylwerberin aus, nie Zwillinge auf die Welt gebracht zu haben. Sie könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie die exakten Geburtsdaten ihrer Kinder nicht nennen könne. Sie wisse auch hinsichtlich ihrer Tochter römisch 40 nur, dass diese nun bereits 18 Jahre alt sei. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, wie es möglich sein könne, dass römisch 40 in ihrem Verfahren angegeben habe, dass ihre Mutter (römisch 40 ) ihr den "XXXX" als Geburtsdatum genannt hätte, führte die Mutter der Asylwerberin aus, dass römisch 40 bei einer anderen Familie aufgewachsen wäre, die ihr wahrscheinlich das Geburtsdatum genannt hätte. römisch 40 habe drei Jahre bei dieser Familie gelebt und dort gearbeitet. Die Schwester der Asylwerberin, römisch 40 , bestätigte dies und gab hiezu an, dass sie im Alter von zwölf Jahren bei einer Familie gearbeitet habe und bei dieser aufgewachsen sei. Diese Familie habe ihr richtiges Alter festgesetzt, während ihre Mutter (römisch 40 ) die Jahreszahl gewusst habe. Die Mutter der Antragstellerin gab weiters zu Protokoll, dass ihre Tochter römisch 40 Somalia verlassen habe, da der Vater der Asylwerberin im Jahr 2007 erschossen worden sei. Ein Rebellenführer habe römisch 40 heiraten wollen, der Vater sei jedoch damit nicht einverstanden gewesen. Es wären drei bewaffnete Männer zu ihnen gekommen und hätten römisch 40 mitnehmen wollen. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe der Vater dies abgelehnt. Am nächsten Tag hätten dieselben Männer den Vater der Antragstellerin getötet. Auch römisch 40 (die Asylwerberin) hätten sie aus der Wohnung gebracht und vergewaltigt. Nachdem diese das Bewusstsein verloren habe, wäre sie von Nachbarn in ein Krankenhaus gebracht worden. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Schwester der Asylwerberin, römisch 40 , seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass ihr bereits abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen würde, da ihr Bescheid durch falsches Zeugnis bzw. wissentlicher Falschaussage vor österreichischen Behörden herbeigeführt worden sei.
I.8. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Antragstellerin laut Gutachten im August 2009 definitiv 18 Jahre alt gewesen sei. Da die Schwester der Antragstellerin, XXXX, behaupte, am XXXX geboren worden und die älteste Tochter der Familie zu sein, müsse diese deutlich älter sein und habe diese daher in ihrem Verfahren wissentlich falsche Angaben in Bezug auf ihre Identität bzw. die Identität ihrer Familienangehörigen getätigt.römisch eins.8. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Antragstellerin laut Gutachten im August 2009 definitiv 18 Jahre alt gewesen sei. Da die Schwester der Antragstellerin, römisch 40 , behaupte, am römisch 40 geboren worden und die älteste Tochter der Familie zu sein, müsse diese deutlich älter sein und habe diese daher in ihrem Verfahren wissentlich falsche Angaben in Bezug auf ihre Identität bzw. die Identität ihrer Familienangehörigen getätigt.
Aus diesem Grunde sei das Verfahren der in Österreich lebenden Bezugsperson, XXXX, gemäß § 69 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen worden, da die damalige Entscheidung durch falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei. Das Verfahren der Antragstellerin, deren Mutter und der beiden Schwestern würde mit heutigem Tag gemäß § 38 AVG ausgesetzt, zumal eine Entscheidung in den Asylfällen von einer Vorfrage abhinge.Aus diesem Grunde sei das Verfahren der in Österreich lebenden Bezugsperson, römisch 40 , gemäß Paragraph 69, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen worden, da die damalige Entscheidung durch falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei. Das Verfahren der Antragstellerin, deren Mutter und der beiden Schwestern würde mit heutigem Tag gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt, zumal eine Entscheidung in den Asylfällen von einer Vorfrage abhinge.
I.9. In weiterer Folge leitete das Bundesasylamt Untersuchungen zur Altersfeststellung der Schwester der Antragstellerin, XXXX, ein, wobei diese mit Schriftsatz vom 01.03.2010 ihre Schwangerschaft bekannt gab. Nachdem die Schwester der Antragstellerin am XXXX einen Sohn zur Welt gebracht hatte, wurde sie einem Handwurzelröntgen, einem zahnärztlichen Panoramaröntgen sowie einem MRT-Röntgen unterzogen. Darauf sowie auf eine körperliche Untersuchung vom 16.12.2009 gestützt, erstellte der beigezogene Sachverständige XXXX sein Gutachten vom 23.02.2011, in welchem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die Schwester der Antragstellerin, XXXX, mit Datum der radiologischen Aufnahmen vom 28.12.2010 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 einzuordnen sei.römisch eins.9. In weiterer Folge leitete das Bundesasylamt Untersuchungen zur Altersfeststellung der Schwester der Antragstellerin, römisch 40 , ein, wobei diese mit Schriftsatz vom 01.03.2010 ihre Schwangerschaft bekannt gab. Nachdem die Schwester der Antragstellerin am römisch 40 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, wurde sie einem Handwurzelröntgen, einem zahnärztlichen Panoramaröntgen sowie einem MRT-Röntgen unterzogen. Darauf sowie auf eine körperliche Untersuchung vom 16.12.2009 gestützt, erstellte der beigezogene Sachverständige römisch 40 sein Gutachten vom 23.02.2011, in welchem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die Schwester der Antragstellerin, römisch 40 , mit Datum der radiologischen Aufnahmen vom 28.12.2010 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 einzuordnen sei.
I.10. Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 erhob der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter für die Antragstellerin, deren Mutter XXXX und den beiden Schwestern - XXXX - Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über die Anträge der Familie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 erhob der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter für die Antragstellerin, deren Mutter römisch 40 und den beiden Schwestern - römisch 40 - Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über die Anträge der Familie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.
I.11. In weiterer Folge forderte der Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 24.02.2011 das Bundesasylamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen.römisch eins.11. In weiterer Folge forderte der Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 24.02.2011 das Bundesasylamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen.
I.12. Mit Schriftsatz vom 08.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine fünfseitige Sachverhaltsdarstellung und hielt darin zusammengefasst fest, dass die Verzögerung der Verfahrensabschlüsse definitiv nicht im Verschulden der Behörde liege, sondern allein in der Sphäre der Fremden, die durch Täuschung der Behörde eine Asylgewährung zu erschleichen versuchten. Die Behörde sei in keiner Phase des Verfahrens säumig gewesen, sondern habe alle erforderlichen Verfahrenshandlungen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub gesetzt, weshalb beantragt würde, die Devolutionsanträge abzuweisen.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 08.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine fünfseitige Sachverhaltsdarstellung und hielt darin zusammengefasst fest, dass die Verzögerung der Verfahrensabschlüsse definitiv nicht im Verschulden der Behörde liege, sondern allein in der Sphäre der Fremden, die durch Täuschung der Behörde eine Asylgewährung zu erschleichen versuchten. Die Behörde sei in keiner Phase des Verfahrens säumig gewesen, sondern habe alle erforderlichen Verfahrenshandlungen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub gesetzt, weshalb beantragt würde, die Devolutionsanträge abzuweisen.
I.13. Am 08.03.2011 fand im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine neuerliche Einvernahme der Schwester der Antragstellerin, XXXX, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer sie mit dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens konfrontiert wurde. Hiezu führte sie aus, dass sie in keinem Krankenhaus zur Welt gekommen sei und ihre Mutter weder lesen noch schreiben könne. Diese habe ihr gesagt, wie alt sie sei. Personaldokumente könne sie nicht vorlegen. Das Bundesasylamt korrigierte sodann das Geburtsdatum der Schwester der Antragstellerin auf den "XXXX". Weiters wurde der Schwester der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht, dass die von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gestellten Anträge im Familienverfahren vor der ÖB Addis Adeba somit zu einem Zeitpunkt gestellt worden wären, als sie selbst schon volljährig gewesen sei.römisch eins.13. Am 08.03.2011 fand im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine neuerliche Einvernahme der Schwester der Antragstellerin, römisch 40 , vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer sie mit dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens konfrontiert wurde. Hiezu führte sie aus, dass sie in keinem Krankenhaus zur Welt gekommen sei und ihre Mutter weder lesen noch schreiben könne. Diese habe ihr gesagt, wie alt sie sei. Personaldokumente könne sie nicht vorlegen. Das Bundesasylamt korrigierte sodann das Geburtsdatum der Schwester der Antragstellerin auf den "XXXX". Weiters wurde der Schwester der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht, dass die von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gestellten Anträge im Familienverfahren vor der ÖB Addis Adeba somit zu einem Zeitpunkt gestellt worden wären, als sie selbst schon volljährig gewesen sei.
I.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 07 09.758-BAT, wurde der Schwester der Asylwerberin, XXXX, neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt hielt im Kopf des Bescheides das Alter der Schwester der Antragstellerin folgendermaßen fest: "geboren XXXX". Begründend verwies das Bundesasylamt darauf, dass dem Antrag auf Asylgewährung vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, sodass eine nähere Begründung entfallen könne.römisch eins.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 07 09.758-BAT, wurde der Schwester der Asylwerberin, römisch 40 , neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt hielt im Kopf des Bescheides das Alter der Schwester der Antragstellerin folgendermaßen fest: "geboren XXXX". Begründend verwies das Bundesasylamt darauf, dass dem Antrag auf Asylgewährung vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, sodass eine nähere Begründung entfallen könne.
I.15. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob die Schwester der Antragstellerin im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte diese die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens und verwies in diesem Zusammenhang auf die beigelegte Expertise des XXXX. In einer Gesamtschau sei auf Grund der Ergebnisse der Teilgutachten das vorliegende Gutachten nicht geeignet, ein höheres Lebensalter als das von ihr angegebene festzustellen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei es auch, ihren Geburtstag und -monat um zwei Monate und vier Tage zu verlegen.römisch eins.15. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob die Schwester der Antragstellerin im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte diese die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens und verwies in diesem Zusammenhang auf die beigelegte Expertise des römisch 40 . In einer Gesamtschau sei auf Grund der Ergebnisse der Teilgutachten das vorliegende Gutachten nicht geeignet, ein höheres Lebensalter als das von ihr angegebene festzustellen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei es auch, ihren Geburtstag und -monat um zwei Monate und vier Tage zu verlegen.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2011 nahm der beigezogene Gutachter XXXX Stellung zum Einwand von XXXX.Mit Schriftsatz vom 29.03.2011 nahm der beigezogene Gutachter römisch 40 Stellung zum Einwand von römisch 40 .
I.16. Am 03.05.2011 langten schließlich die bezughabenden Verwaltungsakten beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.16. Am 03.05.2011 langten schließlich die bezughabenden Verwaltungsakten beim Asylgerichtshof ein.
I.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. A5 418.673-1/2011/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 (betreffend die neuerliche Asylgewährung der Schwester der Antragstellerin) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt keine wirksame Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides vorgenommen habe, sodass der bekämpfte Bescheid in Missachtung der Rechtskraftwirkung ergangen und infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben gewesen sei.römisch eins.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. A5 418.673-1/2011/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 (betreffend die neuerliche Asylgewährung der Schwester der Antragstellerin) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt keine wirksame Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides vorgenommen habe, sodass der bekämpfte Bescheid in Missachtung der Rechtskraftwirkung ergangen und infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben gewesen sei.
Weiters gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl. A5 417.932-1/2011/7E, der erhobenen Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG statt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Verfahrensverzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.Weiters gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl. A5 417.932-1/2011/7E, der erhobenen Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG statt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Verfahrensverzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.
I.18. In weiterer Folge nahm das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 07 09.758-BAT, das zur Zl. 07 09.758 geführte Asylverfahren der Schwester der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG auf (Spruchpunkt I.) und verfügte in einem Spruchpunkt II., dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, mit der Maßgabe gelte, dass das im Bescheid mit "XXXX" festgestellte Geburtsdatum der Schwester der Antragstellerin nun richtig "XXXX" laute.römisch eins.18. In weiterer Folge nahm das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 07 09.758-BAT, das zur Zl. 07 09.758 geführte Asylverfahren der Schwester der Antragstellerin gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG auf (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte in einem Spruchpunkt römisch zwei., dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, mit der Maßgabe gelte, dass das im Bescheid mit "XXXX" festgestellte Geburtsdatum der Schwester der Antragstellerin nun richtig "XXXX" laute.
Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich in Bezug auf das angegebene Alter der Schwester der Asylwerberin Unzulänglichkeiten ergeben hätten und das in der Folge eingeholte Altersfeststellungsgutachten eindeutig ihre Volljährigkeit zum Untersuchungszeitpunkt am 28.12.2010 ergeben habe. Daraus sei zu folgern, dass die Genannte in Bezug auf ihre Personalien falsche Angaben getätigt habe. In einer Gesamtbetrachtung sei daher der Erschleichungstatbestand verwirklicht.
I.19. In weiterer Folge gab der Asylgerichtshof die Erstellung einer multifaktoriellen Altersschätzung der Antragstellerin und ihrer Schwester XXXX beim XXXX in Auftrag.römisch eins.19. In weiterer Folge gab der Asylgerichtshof die Erstellung einer multifaktoriellen Altersschätzung der Antragstellerin und ihrer Schwester römisch 40 beim römisch 40 in Auftrag.
Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 14.12.2011 stellte das besagte Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie einer körperlichen Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich bei XXXX zum Untersuchungszeitpunkt am 25.11.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren ergäbe.Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 14.12.2011 stellte das besagte Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie einer körperlichen Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich bei römisch 40 zum Untersuchungszeitpunkt am 25.11.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren ergäbe.
Hinsichtlich der Asylwerberin teilte das XXXX am 25.11.2011 mit, dass bei der Genannten der Verdacht auf eine offene TBC bestünde, weshalb durch die Arbeitsmedizinerin aus Sicherheitsgründen von der multifaktoriellen Untersuchung abgeraten worden sei.Hinsichtlich der Asylwerberin teilte das römisch 40 am 25.11.2011 mit, dass bei der Genannten der Verdacht auf eine offene TBC bestünde, weshalb durch die Arbeitsmedizinerin aus Sicherheitsgründen von der multifaktoriellen Untersuchung abgeraten worden sei.
I.20. Mit Schriftsatz vom 30.01.2012 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin einen ärztlichen Befund des XXXX vom 14.12.2011, wonach bei der Genannten der hochgradige Verdacht auf eine pulmonale TBC bestünde, sowie eine medizinische Stellungnahme des XXXX vom 25.01.2012, wonach sich die Asylwerberin aufgrund der behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen unterziehen und mehrere Monate medikamentös therapiert werden müsse.römisch eins.20. Mit Schriftsatz vom 30.01.2012 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin einen ärztlichen Befund des römisch 40 vom 14.12.2011, wonach bei der Genannten der hochgradige Verdacht auf eine pulmonale TBC bestünde, sowie eine medizinische Stellungnahme des römisch 40 vom 25.01.2012, wonach sich die Asylwerberin aufgrund der behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen unterziehen und mehrere Monate medikamentös therapiert werden müsse.
I.21. In seiner Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten vom 08.03.2012 monierte der ausgewiesene Rechtsvertreter namens der Schwester der Asylwerberin, XXXX, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, inwieweit Schwankungsbreiten der einzelnen Untersuchungen mitberücksichtigt worden wären. Aber auch wenn man von dem Ergebnis ausginge, wäre XXXX zum Einreisezeitpunkt jedenfalls noch minderjährig gewesen, weshalb über ihren Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens gemeinsam mit ihrer Mutter entschieden werden könne. Jedenfalls könne ihr nicht unterstellt werden, dass sie bezüglich ihres Geburtsdatums bewusst falsche Angaben gemacht hätte, zumal in Somalia die Registrierung einer Geburt keine Rolle spiele. Ihr müsste alleine deshalb, da es sich bei ihr um eine junge Frau im heiratsfähigen Alter ohne Schutz durch den Clan bzw. eines männlichen Familienmitgliedes handle, Asyl gewährt werden.römisch eins.21. In seiner Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten vom 08.03.2012 monierte der ausgewiesene Rechtsvertreter namens der Schwester der Asylwerberin, römisch 40 , dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, inwieweit Schwankungsbreiten der einzelnen Untersuchungen mitberücksichtigt worden wären. Aber auch wenn man von dem Ergebnis ausginge, wäre römisch 40 zum Einreisezeitpunkt jedenfalls noch minderjährig gewesen, weshalb über ihren Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens gemeinsam mit ihrer Mutter entschieden werden könne. Jedenfalls könne ihr nicht unterstellt werden, dass sie bezüglich ihres Geburtsdatums bewusst falsche Angaben gemacht hätte, zumal in Somalia die Registrierung einer Geburt keine Rolle spiele. Ihr müsste alleine deshalb, da es sich bei ihr um eine junge Frau im heiratsfähigen Alter ohne Schutz durch den Clan bzw. eines männlichen Familienmitgliedes handle, Asyl gewährt werden.
I.22. Mit Eingabe vom 16.07.2012 übermittelte die Mutter der Asylwerberin eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach diese an schweren chronischen Erkrankungen litte, weshalb regelmäßige Arztkonsultationen und Medikamenteneinnahmen erforderlich wären.römisch eins.22. Mit Eingabe vom 16.07.2012 übermittelte die Mutter der Asylwerberin eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach diese an schweren chronischen Erkrankungen litte, weshalb regelmäßige Arztkonsultationen und Medikamenteneinnahmen erforderlich wären.
I.23. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012 wurde die Antragstellerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu ihren Fluchtgründen, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihren Lebensumständen in Somalia sowie zu ihrer Tuberkuloseerkrankungen abzugeben. Gleichzeitig wurden ihr aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht.römisch eins.23. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012 wurde die Antragstellerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu ihren Fluchtgründen, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihren Lebensumständen in Somalia sowie zu ihrer Tuberkuloseerkrankungen abzugeben. Gleichzeitig wurden ihr aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht.
I.24. Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 (vgl. I.18.) erhobenen Beschwerde der Schwester der Asylwerberin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, Zl. A5 418.673-2/2011/3E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG nicht gegeben wären. Die Schwester der Antragstellerin habe bereits vor den griechischen Behörden ein anderes Geburtsdatum angeführt und sei dieser Umstand dem Bundesasylamt bereits am 18.02.2008 bekannt gewesen. Der Schwester der Asylwerberin könne es daher nun nicht zur Last fallen, dass das Bundesasylamt anlässlich der Asylgewährung - trotz damals bereits bestehender widersprüchlicher Altersangaben - nur kursorisch ermittelt habe.römisch eins.24. Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 vergleiche römisch eins.18.) erhobenen Beschwerde der Schwester der Asylwerberin, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, Zl. A5 418.673-2/2011/3E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht gegeben wären. Die Schwester der Antragstellerin habe bereits vor den griechischen Behörden ein anderes Geburtsdatum angeführt und sei dieser Umstand dem Bundesasylamt bereits am 18.02.2008 bekannt gewesen. Der Schwester der Asylwerberin könne es daher nun nicht zur Last fallen, dass das Bundesasylamt anlässlich der Asylgewährung - trotz damals bereits bestehender widersprüchlicher Altersangaben - nur kursorisch ermittelt habe.
I.25. In ihrer im Wege ihres Rechtsvertreters übermittelten Stellungnahme vom 06.09.2012 betonte die Mutter der Antragstellerin, dass aufgrund der Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 vom ursprünglichen Geburtsdatum von XXXX auszugehen sei. Es sei ihr daher gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls internationaler Schutz zuzuerkennen. Aufgrund dessen müsse aber auch davon ausgegangen werden, dass die Asylwerberin tatsächlich im Jahr XXXX und ihre Schwester XXXX im Jahr XXXX geboren worden seien. Alle drei Schwestern seien daher zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesen, weshalb ihnen ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Darüber hinaus habe die Asylwerberin eigene Fluchtgründe vorgebracht, zumal sie im Jahr 2007 zeitgleich mit XXXX von Rebellenführern vergewaltigt worden sei. In weiterer Folge sei sie auch sexuellen Übergriffen des dominanten Clans der Abgaal ausgesetzt gewesen. Da sich die Übergriffe auf die heranwachsenden Mädchen wiederholten und die Mutter der Antragstellerin mangels männlichen Schutzes nicht in der Lage gewesen sei, diese davor sowie vor einer drohenden Zwangsverheiratung zu schützen, wären sie allesamt geflohen. Sexuelle Übergriffe sowie Bedrohung durch Zwangsheirat stellten zweifellos schwere Verletzungen der EMRK dar und wären diese Gründe für die Asylwerberin und ihre Schwester XXXX geeignet, ihnen jedenfalls Asyl zu gewähren. Die Mutter der Antragstellerin führte weiters an, dass die in Somalia zurückgebliebenen Töchter ermordet worden wären und der Sohn verschwunden sei. Die gesamte Familie gehöre zum Clan der Bareer, einem Subclan der Bantu, welcher über keine bewaffneten Kräfte verfüge. In Bezug auf die vorgehaltenen Lageberichte gab die Mutter der Asylwerberin an, dass mit dem Untertauchen der Al Shabaab die alten Clankämpfe wieder ausgebrochen wären und die Menschenrechtslage unverändert schlecht wäre. Besonders Frauen seien von Übergriffen, Vergewaltigungen und Zwangsheirat ständig bedroht. Aufgrund der Ereignisse in Somalia und aufgrund der langen Wartezeit in Österreich sei die Mutter der Antragstellerin psychisch schwer beeinträchtigt. Die TBC-Erkrankung der Asylwerberin habe erfolgreich behandelt werden können, jedoch wären weiterhin regelmäßige Kontrollen notwendig. Ihre Ausführungen ergänzte die Mutter der Antragstellerin durch die Vorlage einer Arztbestätigung vom 05.09.2012 sowie einer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 29.08.2012, wonach die Mutter der Asylwerberin an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung unter massiver chronifizierten und akuter Trauerreaktion litte. Die Mutter der Asylwerberin würde langfristig medizinische und psychotherapeutische Hilfe benötigen.römisch eins.25. In ihrer im Wege ihres Rechtsvertreters übermittelten Stellungnahme vom 06.09.2012 betonte die Mutter der Antragstellerin, dass aufgrund der Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 vom ursprünglichen Geburtsdatum von römisch 40 auszugehen sei. Es sei ihr daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls internationaler Schutz zuzuerkennen. Aufgrund dessen müsse aber auch davon ausgegangen werden, dass die Asylwerberin tatsächlich im Jahr römisch 40 und ihre Schwester römisch 40 im Jahr römisch 40 geboren worden seien. Alle drei Schwestern seien daher zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesen, weshalb ihnen ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Darüber hinaus habe die Asylwerberin eigene Fluchtgründe vorgebracht, zumal sie im Jahr 2007 zeitgleich mit römisch 40 von Rebellenführern vergewaltigt worden sei. In weiterer Folge sei sie auch sexuellen Übergriffen des dominanten Clans der Abgaal ausgesetzt gewesen. Da sich die Übergriffe auf die heranwachsenden Mädchen wiederholten und die Mutter der Antragstellerin mangels männlichen Schutzes nicht in der Lage gewesen sei, diese davor sowie vor einer drohenden Zwangsverheiratung zu schützen, wären sie allesamt geflohen. Sexuelle Übergriffe sowie Bedrohung durch Zwangsheirat stellten zweifellos schwere Verletzungen der EMRK dar und wären diese Gründe für die Asylwerberin und ihre Schwester römisch 40 geeignet, ihnen jedenfalls Asyl zu gewähren. Die Mutter der Antragstellerin führte weiters an, dass die in Somalia zurückgebliebenen Töchter ermordet worden wären und der Sohn verschwunden sei. Die gesamte Familie gehöre zum Clan der Bareer, einem Subclan der Bantu, welcher über keine bewaffneten Kräfte verfüge. In Bezug auf die vorgehaltenen Lageberichte gab die Mutter der Asylwerberin an, dass mit dem Untertauchen der Al Shabaab die alten Clankämpfe wieder ausgebrochen wären und die Menschenrechtslage unverändert schlecht wäre. Besonders Frauen seien von Übergriffen, Vergewaltigungen und Zwangsheirat ständig bedroht. Aufgrund der Ereignisse in Somalia und aufgrund der langen Wartezeit in Österreich sei die Mutter der Antragstellerin psychisch schwer beeinträchtigt. Die TBC-Erkrankung der Asylwerberin habe erfolgreich behandelt werden können, jedoch wären weiterhin regelmäßige Kontrollen notwendig. Ihre Ausführungen ergänzte die Mutter der Antragstellerin durch die Vorlage einer Arztbestätigung vom 05.09.2012 sowie einer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 29.08.2012, wonach die Mutter der Asylwerberin an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung unter massiver chronifizierten und akuter Trauerreaktion litte. Die Mutter der Asylwerberin würde langfristig medizinische und psychotherapeutische Hilfe benötigen.
I.26. Am 21.01.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Asylwerberin ordnungsgemäß geladen und in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen ist.römisch eins.26. Am 21.01.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Asylwerberin ordnungsgemäß geladen und in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen ist.
I.27. Mit Eingabe vom 04.02.2013 nahm der ausgewiesene Rechtsvertreter Stellung zu den Länderberichten betreffend die Situation der Bantu. Darin betonte dieser, dass die Bantu als "Personen niedrigen Status" und "Sklave" bezeichnet würden. Den Asylwerberinnen könnte daher eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus rassischen Gründen nicht abgesprochen werden. Mangels eines schutzfähigen Staates bestünde für diese auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.römisch eins.27. Mit Eingabe vom 04.02.2013 nahm der ausgewiesene Rechtsvertreter Stellung zu den Länderberichten betreffend die Situation der Bantu. Darin betonte dieser, dass die Bantu als "Personen niedrigen Status" und "Sklave" bezeichnet würden. Den Asylwerberinnen könnte daher eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus rassischen Gründen nicht abgesprochen werden. Mangels eines schutzfähigen Staates bestünde für diese auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Asylwerberin:römisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Asylwerberin:
Die volljährige Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige und gehört dem Clan der Jareer/Bantu an; ihre genaue Identität konnte in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden.
Neben der Asylwerberin sind noch ihre Mutter XXXX (AIS-Zahl 08 09.579), ihre mittlerweile volljährige Schwester XXXX (AIS-Zahl 08 09.584) sowie die minderjährige Schwester XXXX (AIS-Zahl 08 09.585) - allesamt ebenfalls Asylwerberinnen - in Österreich aufhältig. Weiters befindet sich die asylberechtigte Schwester XXXX (AIS-Zahl 07 09.758) im Bundesgebiet.Neben der Asylwerberin sind noch ihre Mutter römisch 40 (AIS-Zahl 08 09.579), ihre mittlerweile volljährige Schwester römisch 40 (AIS-Zahl 08 09.584) sowie die minderjährige Schwester römisch 40 (AIS-Zahl 08 09.585) - allesamt ebenfalls Asylwerberinnen - in Österreich aufhältig. Weiters befindet sich die asylberechtigte Schwester römisch 40 (AIS-Zahl 07 09.758) im Bundesgebiet.
Die bei der Asylwerberin diagnostizierte Tuberkuloseerkrankung konnte erfolgreich behandelt werden, jedoch sind regelmäßige Kontrollen notwendig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Asylwerberin in ihrer Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt war. (vgl. dazu unten stehende Ausführungen in der Beweiswürdigung).Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Asylwerberin in ihrer Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt war. vergleiche dazu unten stehende Ausführungen in der Beweiswürdigung).
II.2. Zur Lage in Somalia:römisch zwei.2. Zur Lage in Somalia:
Allgemeine Lage
Block 1: Politik / Wahlen
Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von gut acht Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedenskonferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt.
Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia; die Unabhängigkeit beanspruchende "Republik Somaliland" auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten; und die autonome Region Puntland im Nordosten.
Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine "Somalische Nationale Versöhnungskonferenz" unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die noch bis mindestens August 2012 in Kraft sein wird.
Auf ihrer Grundlage amtieren ein Übergangsparlament von inzwischen etwa 500 Mitgliedern, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientiert sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) unter Premierminister Abdiweli Mohamed Ali. Seit Ende Januar 2009 ist Sheikh Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. Er war zuvor der politische Kopf der islamistischen "Union Islamischer Gerichtshöfe" (UIC), die in der zweiten Jahreshälfte 2006 gegen den Widerstand der damaligen Regierung eine effektive Herrschaft über große Teile Süd-/Zentralsomalias hatte durchsetzen können. Ebenso war er Anführer der v.a. aus der UIC hervorgegangenen "Alliance for the Re-Liberation of Somalia" (ARS), die die Vorgängerregierung und die sie militärisch unterstützenden äthiopischen Truppen in Somalia bekämpft hatte.
Der Aufstieg Sheikh Sharifs zum Übergangspräsidenten und die Erweiterung des Übergangsparlaments um zahlreiche ARS-Vertreter waren das Ergebnis eines unter VN-Ägide angestoßenen erneuten Versuchs zur Befriedung Somalias ("Djibouti-Prozess").
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die 2004 gebildete Übergangsregierung hat es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Süd-/Zentralsomalia durchzusetzen (von Somaliland ganz zu schweigen).
Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarungen wurde das Übergangsparlament in den ersten Monaten des Jahres 2009 um zahlreiche ARS- sowie Vertreter der Zivilgesellschaft auf nunmehr 550 Mitglieder erweitert. Anfang Februar, nach dem Abzug der äthiopischen Truppen aus Somalia, wählte das Parlament den Führer der verständigungsbereiten ARS-Mehrheitsfraktion, Sheikh Sharif Sheikh Ahmed, zum neuen Übergangspräsidenten.
Präsident Sharif und Premierminister Sharmake bzw. dessen Nachfolger (derzeit Abdiweli Mohamed Ali) bemühen sich seither um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternehmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).
Im März 2010 unterzeichnete die TFG mit der sufistischen Organisation Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ), die auch über bewaffnete Kräfte verfügt, ein Kooperationsabkommen. Für ihre Unterstützung der TFG im Kampf gegen radikalislamische Milizen wird die ASWJ an der Regierung beteiligt.
Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hisbul Islam" (Islamische Partei) und die "al Shabaab" ("Die Jugend"), intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an und werden von ausländischen Kämpfern (auch aus europäischen Ländern) unterstützt. Anfang 2010 erklärte die al Shabaab, sie unterstelle sich al Qaida.
Anfang September 2011 verabschiedeten Vertreter der somalischen Übergangsregierung, der Regionen Puntland und Galmudug sowie der sufistischen Bewegung ASWJ eine "Roadmap" zur Erledigung der "transitional tasks" für die zwischenzeitlich bis August 2012 verlängerte Amtszeit der Übergangsinstitutionen. Die Roadmap sieht wesentliche Fortschritte auf den Gebieten Sicherheit, Verfassung/Wahlen, Versöhnung und gute Regierungsführung vor; das Erreichen von Etappenzielen wäre bereits als großer Erfolg zu deuten.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 11.2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2012)
Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet ist von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 22.8.2011)
Die Übergangsregierung ist die von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Regierung für ganz Somalia. Die Regierung ist in ihrer Existenz von den Truppen der AMISOM abhängig. Mit Unterstützung dieser Truppen konnte die Übergangsregierung die Kontrolle über weite Teile von Mogadischu erlangen. In der Praxis sind die Kapazitäten der Übergangsregierung, effektive Kontrolle über diese Stadtteile auszuüben, eingeschränkt.
Lokale Milizen sind in den Gebieten, die vormals unter Kontrolle der al Shabaab standen, aktiv. Außerhalb von Mogadischu ist die Übergangsregierung mit anderen Gruppen (z.B. ASWJ) alliiert. Diese Gruppen konnten einige Gebiete von der al Shabaab erobern.
Die Übergangsregierung wird generell als schwach, korrupt und inkompetent beschrieben. Es gibt auch interne Streitigkeiten. Diese haben zu Verzögerungen bei der Transition geführt.
Im Juni 2011 haben Präsident Sharif Sheikh Ahmed und der Parlamentssprecher Sharif Hassan Sheikh Aden in Kampala ein Abkommen unterzeichnet, das u.a. vorsieht, dass die Wahlen von Präsidenten und Parlamentssprecher durch das Parlament auf August 2012 verschoben werden. Das Kampala-Abkommen hat die Zwistigkeiten zwischen Präsidenten und Parlamentssprecher beendet. Das Abkommen beinhaltete auch die Ernennung eines neuen Premierministers.
Am 20. Juni 2011 wurde der vorherige Planungsminister Abdiweli Mohamed Ali vom Parlament zum neuen Premierminister bestimmt. Er präsentierte im Juli eine neue Regierung mit 18 Ministern.
Das Kampala-Abkommen hat auch den Weg für die so genannte Roadmap geebnet. Diese wurde im September 2011 angenommen. Sie beinhaltet die Schritte hin zu einer permanenten Regierung im August 2012. Die Schritte umfassen: Verbesserung der Sicherheitslage; Verfassungsentwurf; Versöhnung der unterschiedlichen Fraktionen in Somalia und Verbesserung der Regierungsführung; Transparenz und Verantwortlichkeit.
Die Roadmap wurde vom Präsidenten, vom Premierminister, vom Parlamentssprecher und von den Repräsentanten der halbautonomen Gebiete Puntland, Galmudug und ASWJ unterzeichnet. Sie wird von der UN, den USA und der EU unterstützt.
Somaliland und die al Shabaab waren bei der Schaffung der Roadmap nicht involviert und werden diese auch nicht umsetzen.
Im Dezember wurden die Garowe-Prinzipien unterzeichnet. Ab Juni 2016 soll es ein gewähltes Zweikammernparlament geben.
Aufgrund der schlechten Sicherheitslage scheinen Wahlen im Jahr 2012 unmöglich. Daher wird auch die Periode Juni 2012 - Juni 2016 wieder eine Übergangsperiode sein, in welcher das Parlament gemäß der 4,5-Formel besetzt werden wird (also nach Clans).
Im Parlament kam es im Dezember 2011 und Jänner 2012 zu Spannungen rund um die vom Präsidenten für ungültig erklärte Absetzung des Parlamentssprechers. Das Parlament wählte einen neuen Sprecher, Mohamed Madobe Nonow, der jedoch weder vom Präsidenten noch vom Premierminister, noch von der Afrikanischen Union oder der IGAD akzeptiert wird. Das Parlament bleibt in zwei Lager gespalten.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff
25.4.2012)
Block 2: Aktuelle Sicherheitslage - Süd-/Zentralsomalia
Seit Mai 2009 kam es zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die 2011 nach wie vor anhalten. Al Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitestgehend verdrängt. Al Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias. Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt.
Im Oktober 2011 ist die kenianische Armee nach wiederholten Übergriffen auf kenianisches Territorium, u.a. Entführungen mehrerer westlicher Staatsangehöriger, in von al Shabaab kontrollierte Gebiete Südsomalias einmarschiert. Die Erfolgsperspektiven für eine Befriedung Somalias sind angesichts fortgesetzter Kampfhandlungen, der nach wie vor nicht vollumfänglich gegebenen Unterstützung der Übergangsregierung durch die Bevölkerung, der nur eingeschränkten Möglichkeiten der AMISOM und der Geländegewinne von islamistischen und anderen Milizen in Süd-/Zentralsomalia nach wie vor sehr unklar.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 11.2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2012)
Die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia außerhalb von Mogadischu war sehr schlecht. Dies wurde durch mehrere Faktoren verursacht. Erstens kam es zu regelmäßigen Kämpfen in unterschiedlichen Regionen von Süd-/Zentralsomalia. Dies betraf Kämpfe im Zuge der Anti-al-Shabaab-Offensive, die sich im Berichtszeitraum [ca. 2.2011 - 2.2012] ereignete. Al Shabaab wurde von Truppen der Übergangsregierung, von Ahlu Sunna wal Jama'a und anderen Anti-al-Shabaab-Gruppen sowie von kenianischen und äthiopischen Truppen bekämpft. Die kenianischen Truppen und alliierte Milizen kämpften in Teilen von Gedo und Lower Juba. Die äthiopischen Truppen und ASWJ waren in Gedo, Bakool und Hiraan aktiv -unter anderem beim Kampf um Beletweyne. ASWJ kämpfte auch in Galgaduud (u.a. in Dhusamareb).
Neben Kampfhandlungen am Boden kam es auch zu Luftangriffen v.a. durch Kenia, bei welchen auch Zivilisten zu Schaden kamen. U.a. wurden Afmadow, Kismayo und Jilib in Lower Juba von Luftschlägen getroffen.
Mitte Oktober 2011 begann Kenia mit der Militäroperation Linda Nchi. Der nördliche Sektor der Operation befindet sich in Gedo, der südliche in Lower Juba. Mit den kenianischen Truppen kämpfen die alliierten somalischen Milizen Raskamboni (Ahmed Madobe) und Isiolo. Kenia führt auch Luftschläge durch. Auch in den "befreiten" Teilen führt al Shabaab weiterhin Angriffe aus.
Neben Beletweyne haben äthiopische Truppen im Februar 2012 auch Baidoa (Bay) eingenommen.
Neben Kampfhandlungen gegen al Shabaab gab es auch regelmäßig Zusammenstöße zwischen unterschiedlichen Clans, worüber wenig bis gar nichts bekannt ist. Im südlichen Teil von Galkacyo, der zur Region Galmudug gehört, und im Gebiet um die Stadt kam es im Berichtszeitraum zu Clankämpfen. Dies führte zu erheblicher Gewalt.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Laut UN OCHA dauern die meisten Kämpfe zwischen Regierungsseite und al Shabaab kurzund die Menschen fliehen nur vorläufig und kehren nach Ende der Kämpfe wieder in ihre
Häuser zurück. Zivilisten werden bei solchen Kampfhandlungen nicht willkürlich angegriffen.
Jedes Mal, wenn ein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia durch AMISOM und alliierte Kräfte befreit worden ist, stellte sich die Frage, wer diese Gebiete künftig kontrollieren sollte. Es istoffensichtlich, dass die Übergangsregierung mit lokalen Clans und Warlords kooperiert, um in diesen Gebieten irgendeine Art an Legitimation zu erhalten.
Gegenwärtig besteht laut einer internationalen Organisation in Mogadischu und anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias die große Gefahr einer Rückkehr zur Zeit der Warlords. Dies führt man auf das Machtvakuum in neu gewonnenen Gebieten und auf die innere Spaltung der Übergangsregierung zurück.
Gemäß OCHA vom Februar 2012 kontrolliert die Übergangsregierung in der Region Gedo die Bezirke Belet Xawo, Ceel Waaq, Doolow, Luuq und Garbahaarey). Die Versorgung mit humanitärer Hilfe habe sich dort verbessert.
Die Sicherheitssituation in Beletweyne bleibt angespannt, vormittags gilt eine Ausgangssperre.
Laut einer internationalen Organisation kontrolliert die äthiopische Armee Beletweyne und einen Umkreis von ca. 10 Kilometer Radius.
Kleinere Angriffe und Anschläge durch al Shabaab kommen vor.
Gegenwärtig gibt es drei oder vier Clan-basierte bewaffnete Gruppen, welche angeben, Beletweyne zu kontrollieren und die auch Zölle an Straßensperren einheben.
Laut Human Rights Watch kommt es in Beletweyne und Baidoa zu Exekutionen, Folter und willkürlichen Verhaftungen durch mit der Regierung verbündete Milizen.
Sechs Bezirke in Galgaduud werden von der mit der Übergangsregierung verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a kontrolliert.
Die Entität Galmudug hat Probleme damit, Recht und Ordnung auf ihrem Gebiet effektiv durchzusetzen.
Die Verwaltung von Ximan und Xeeb verhält sich neutral. Die Verwaltung obliegt dem Saleeban Subclan der Habr Gedir.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadis
hu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.
In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren.
Nach übereinstimmender Schätzung diverser UN-Organisationen und internationaler NGOs sind im somalischen Bürgerkrieg in den Jahren 2007-2010 etwa 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen, davon der größte Teil in Süd-/Zentralsomalia. Im ersten Halbjahr 2011 sind allein in Mogadischu 1.400 Zivilisten getötet worden; nach Schätzungen soll sich die Zahl bis zum Jahresende verdoppelt haben. Außerdem gab es mindestens 8.400 Verletzte.
In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind.
Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein; im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, stabile Verwaltung und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Politische Spannungen zwischen den Verwaltungen von Nord- und Süd-Galkacyo sind seit Jahren bekannt. Die Beziehungen haben sich gegen Ende des Jahres 2011 verschlechtert.
Puntland (Nord) beschuldigt Galmudug (Süd), nichts gegen die Verschlechterung der Sicherheitslage zu unternehmen.
Das Gebiet ist von Piratenaktivitäten, Clanzusammenstößen, Attentaten und Entführungen betroffen. Während die Sicherheitslage im südlichen Stadtteil schlimmer sein dürfte, erfuhr auch der nördliche Teil eine Welle von Attentaten auf Wirtschaftstreibende, Älteste, religiöse Führer und Sicherheitskräfte.
Aufgrund der gegenwärtigen Lage mussten sich Hilfsorganisationen aus dem Gebiet zurückziehen. Dies führte zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für die ca.60.000 IDPs in den Lagern im Gebiet Galkacyo.
(UNHCR: Addendum to 2010 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, relating specifically to the city of Galkacyo, 16.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f675c5e2.html, Zugriff 3.5.2012)
Block 3: Aktuelle Sicherheitslage - Mogadischu
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. Auch Undiszipliniertheiten von Regierungssoldaten und mit der Regierung verbündeten Milizionären sind einer vollständigen Befriedung abträglich. Allerdings hält sich die Intensität insgesamt in Grenzen und ist in einigen Bezirken rückläufig. In den meisten der 16 Bezirke (Ausnahmen: Dayniile, Karaan und Heliwaa) finden so gut wie keine direkten Kampfhandlungen mehr statt. Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.
Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.
Den wesentlichen Unterschied zu vergangenen Phasen der Entspannung machen die Truppen der AMISOM. Die afrikanischen Friedenstruppen nahmen bei den bisher geführten Offensiven hohe Verluste in Kauf und werden von den Hauptstadtbewohnern weitgehend akzeptiert - ein Gegensatz zu vorangegangenen Friedensmissionen von Äthiopien, USA und UNO. Die AMISOM ist Garant und Träger von jenem Maß an Frieden und Stabilität, das derzeit in Mogadischu vorherrscht. Diese Feststellung ist freilich auch ein Indikator für die personelle Schwäche der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung.
Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung Mogadischus in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits-)Ressourcen. Bisher scheinen sich TFG und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.
Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadischu noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.
(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)
Es wird geschätzt, dass in den letzten Monaten an die 300.000 Geflüchtete wieder in ihre Heimatstadt Mogadischu bzw. in ihre Wohnbezirke zurückgekehrt sind.
De facto kann trotz aller Fortschritte von staatlicher Ordnung unseres Verständnisses nicht die Rede sein. Es wird noch einige Zeit brauchen, bevor die Übergangsregierung über ausreichend ausgebildetes Personal und die dazugehörigen finanziellen Ressourcen verfügt, um einen ordentlichen Sicherheitsapparat in ganz Mogadischu zu etablieren.
Ein Sicherheitsproblem hinsichtlich allgemeiner Kriminalität bzw. bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und alliierten Milizen ist für die inneren Bezirke bis auf Xamar Weyne derzeit kaum, für die äußeren Bezirke teilweise ablesbar. Überhaupt scheint es so, als ob die Dichte direkt vom Staat kontrollierter Sicherheitskräfte mit der Entfernung vom Zentrum nachlässt. Wann und ob dieses derzeit von alliierten Milizen ausgefüllte teilweise Sicherheitsvakuum beseitigt werden kann, hängt unmittelbar mit der Rekrutierung und Ausbildung neuer Sicherheitskräfte sowie mit der - bereits durch die UN genehmigten - Verstärkung der AMISOM zusammen. Problematisch ist dieser Aspekt hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, die von den eingesetzten Milizen untergraben wird. Diese verfügen über keine Legitimation und während Militärgerichte Disziplinarvergehen von Regierungssoldaten abstrafen gibt es nur spärliche Berichte über die Ahndung durch Milizionäre begangener Straftaten.
Fazit: a) Die inneren Bezirke sind hinsichtlich Sicherheit und Freiheit stabil. Eine Veränderung der Lage ist mittelfristig nicht abzusehen. b) Die äußeren Bezirke sind hinsichtlich Sicherheit und Freiheit auf niedrigem Niveau stabil. Dies gilt auch für den westlichen Teil von Karaan. Für eine Verbesserung der Situation bedarf es mehr und besser ausgebildeter Sicherheitskräfte - nicht zuletzt um die hohe Anzahl von Anschlägen weiter zu reduzieren. c)
Die neuen Frontbezirke sind hinsichtlich Sicherheit und Freiheit instabil. Dies betrifft für Ost-Karaan, Dayniile und Heliwaa im wesentlichen Kampfhandlungen, für den Bezirk Dharkenley v.a. die Aktivität von Milizen sowie Kriminalität. Wann und ob AMISOM und TFG die effektive Kontrolle über diese Stadtteile erlangen, ist noch nicht absehbar. (BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)
Eine internationale Organisation unterstreicht, dass die Präsenz der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen sowie der bemannten Checkpoints nicht implizieren, dass dadurch für normale Menschen die Sicherheitssituation verschlechtert würde - außer es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen. Männer und Frauen können sich in der Stadt frei bewegen, ohne vor diesen Milizen Angst haben zu müssen, auch wenn sie Bezirksgrenzen überschreiten.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadis
hu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Nach dem Rückzug von al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 kontrollieren Übergangsregierung und AMISOM im Prinzip mehr als 90 Prozent der Stadt. Allerdings betreibt al Shabaab einen Guerillakampf mit fast täglichen Anschlägen (v.a. Handgranaten und Sprengsätze). Bis Ende Jänner 2012 gab es in den nördlichen Bezirken Dayniile, Yaqshiid, Heliwaa und Karaan Kampfhandlungen zwischen al Shabaab und Übergangsregierung/AMISOM. Zu Ende des Berichtszeitraums haben AMISOM und Übergangsregierung angegeben, die volle Kontrolle über Mogadischu zu haben.
Bei Anschlägen mit Sprengsätzen kamen viele Zivilisten zu Schaden oder wurden getötet, auch wenn sie nicht gezielt angegriffen wurden.
Außerdem kam es zu Kampfhandlung innerhalb der Truppen der Übergangsregierung, bei welchen ebenfalls Zivilisten zu Schaden kamen oder getötet wurden.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff
25.4.2012)
Nach einigen Anläufen ist es der AMISOM am 20.4.2012 gelungen, alle strategisch relevanten Positionen im Bezirk Dayniile unter Kontrolle zu bringen. Al Shabaab wurde vom Flughafen Dayniile und vom dortigen Krankenhaus vertrieben. Nur noch die strategisch unbedeutenden ländlichen Teile des Bezirks befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab. Trotz des Fortschritts kann al Shabaab aber noch im ganzen Bezirk operieren und bis nahe an die Industrial Road herankommen.
(Somalia NGO Security Programme: Weekly Security Report 11.-26. April, 29.4.2012)
Menschenrechte
Block 1: Menschenrechtslage allgemein
Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen UN-Strukturen (UNPOS, UNDP, UNICEF, WFP), der UN Menschenrechtsrat u.a.
Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr etwa zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehende Gruppen ausgeübt wird, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschenrechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung.
Die Übergangscharta (Übergangsverfassung) verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat aufgrund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. Somalia hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Unter den Bedingungen von permanentem Bürgerkrieg, weitgehendem Staatszerfall und extremer Armut des größten Teils der Bevölkerung haben aber auch diese Abkommen so gut wie keine praktische Wirkung. Selbst wenn man den politischen Willen der Übergangsregierung voraussetzt, Bemühungen zu ihrer Umsetzung zu unternehmen, so ist sie objektiv hierzu bis auf Weiteres nicht oder kaum in der Lage.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die Menschenrechtssituation in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten war schlecht. Schariagerichte sprechen unverhältnismäßige Strafen aus, darunter Exekutionen und Körperstrafen (Auspeitschung, Amputation). Es kam zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen für Verhalten, das von al Shabaab nicht toleriert wird. Frauen wurden wegen inadäquater Kleidung, Kinder für das Fußballspielen, Männer für den Konsum von Khat oder das Hören von Musik inhaftiert. Menschen wurden auch aufgrund des Verdachts, Spionage für die Übergangsregierung und ihre Alliierten zu betreiben, inhaftiert.
Das Nichtbezahlen der durch al Shabaab verhängten Steuern war ebenfalls ein Grund für Verhaftungen, diese wurde üblicherweise bei Bezahlung beendet. Es wurde berichtet, dass Menschen wegen ausständigen Steuern auch umgebracht worden sind. Es gibt keine Informationen darüber, dass bestimmte Gruppen speziell von al Shabaab verfolgt wurden.
Auch Clanälteste wurden bei ihren Aktivitäten in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten behindert und hatten nur beschränkt Einfluss. Es gibt auch Berichte über Clanälteste, die getötet oder misshandelt worden sind.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Gemäß den Aussagen einer internationalen Organisation hat die Etablierung von Militärgerichten die Anzahl an begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungssoldaten reduziert.
Gemäß Aussagen von UN OCHA gibt es keine Berichte über Menschenrechtsverletzungen aus den neu gewonnenen Gebieten. Allerdings gebe es viele Berichte über geschlechtsspezifische Gewalt, begangen durch alle Konfliktparteien und über gezielte Tötungen auf beiden Seiten.
Zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Süd-/Zentralsomalia gehören willkürliche/ungesetzliche Verhaftung oder Inhaftierung, Mangel an fairem Prozess, die mangelnde Verfügbarkeit an Berufungsmöglichkeiten. Allerdings sei es zumindest möglich, mit der gegenwärtigen Übergangsregierung Menschenrechtsverletzungen zu besprechen.
Menschenrechtsverletzungen werden von Individuen, Regierungskräften, al Shabaab und Milizen begangen, von denen einige Clanmilizen sind oder von Warlords geführt werden. Letztere etablieren Checkpoints, wo sie von Durchkommenden Geld erpressen. Diese Milizen unterstützen die Übergangsregierung, einige der Warlords sind auch Parlamentsabgeordnete. Diese Milizen stehen theoretisch unter Kontrolle der Regierung, arbeiten praktisch aber auf eigene Rechnung.
Die Menschenrechtssituation hat sich nach Angaben einer lokalen NGO in Mogadischu seit dem Abzug der al Shabaab verbessert. Allerdings könne sie noch immer nicht als gut bezeichnet werden.
Gemäß UNHCR gelingt es al Shabaab viel besser als der Übergangsregierung, auf ihrem Gebiet Recht und Ordnung zu gewährleisten, da sie besser diszipliniert und effizient ist. Allerdings wird Recht und Ordnung von al Shabaab nur mittels Terror, Amputationen, Köpfungen und andere Menschenrechtsverletzungen sowie einer sehr strengen Auslegung der Scharia durchgesetzt. Willkürliche Besteuerungen und Zwangsrekrutierungen greifen in den Gebieten von al Shabaab um sich.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in
South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadis
hu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Clanstrukturen
Block 1: Clanstrukturen
Die Abstammungslinie mit dem grundlegendsten und funktionalsten Charakter ist die Magzahlende bzw. Diya-zahlende Gruppe [MAG / Diya = Blutgeld]. Mag-zahlende Gruppen stellen die wichtigste Ebene sozialer Organisation für jede Einzelperson dar. Es handelt sich um eine kleine, aus wenigen Lineages bestehende Gruppe, die der Auffassung ist, von einem gemeinsamen, vier bis acht Generationen entfernten Ahnen abzustammen, und die zahlenmäßig hinreichend groß ist (einige Hundert bis einige Tausend Männer), um in der Lage zu sein, Mag zu zahlen (gemäß Scharia 100 Kamele im Fall von Mord), falls dies notwendig werden sollte. So werden alle Männer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Magzahlenden Gruppe definiert. Ihre sozialen und politischen Beziehungen werden durch gewohnheitsrechtliche Übereinkünfte (Xeer) geregelt, die sowohl innerhalb als auch zwischen Mag-zahlenden Gruppen getroffen werden.
Da die institutionelle Funktionsfähigkeit der Mag-zahlenden Gruppen auf ihrer Fähigkeit zur kollektiven Begleichung der Blut-Schulden ihrer Mitglieder beruht, kann diese Funktionsfähigkeit heutzutage in Frage gestellt werden, unter anderem durch das schiere Ausmaß der Blut-Kompensationen aufgrund der Dimensionen der Konflikte und Tötungen.
Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Es lässt sich beobachten, dass das vornehmlich von agrarischen Gruppen besiedelte Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia durch eine weit höhere Bevölkerungsdichte gekennzeichnet ist, als die von den nomadischen Gruppen bewohnten Regionen. Daher ist es denkbar, dass insbesondere die Rahanweyn zumindest 25 bis 30 % der Gesamtbevölkerung ausmachen und somit zahlreicher sind, als man sie für gewöhnlich hält. Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. Jedoch werden diese Gruppen politisch niedergehalten und in somalischen Zahlenangaben, die die nomadischen Clans begünstigen, ausgeblendet.
(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COIWorkshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somaliaueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Die große Mehrheit der Menschen in Mogadischu klärt Streitigkeiten über Clan-Mechanismen.
Eine internationale Organisation erklärte, dass Clanschutzmechanismen in einem gewissen Maß funktionieren und die Menschen es bevorzugen, sich zuerst an den Clan zu wenden, und nicht an die Behörden oder Gerichte.
Wenn es zwischen zwei Familien einen Streit gibt, dann werden diese ihn gemäß dem Kompensationssystem beizulegen versuchen und dann den Fall (falls er je angezeigt wurde) bei Gericht zurückziehen.
Dementsprechend kommt das formelle Justizsystem nur als eine Option zum Zuge. Bis ein Gericht ein Urteil gefällt hat, wird der Verdächtige immer die Möglichkeit haben, dass sein Clan die Streitigkeit durch Kompensationszahlungen beilegt. Dies ist ein übliches Phänomen und gilt für jedermann - selbst für Soldaten oder Polizisten. Das Clansystem funktioniert - allerdings nicht ideal. Vor allem Angehörige von Milizen oder anderen bewaffneten Gruppen haben eine gute Chance, straflos zu bleiben.
Bezüglich des Clanschutzes in Mogadischu und den ländlichen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia gibt Bediako Buahene von UN OCHA an, dass die Clanschutzmechanismen in allen ländlichen Gebieten intakt seien. In vielen dieser Gebiete sind sie das einzig verfügbare Justizsystem und der einzige Mechanismus, um Zivil- und Strafvergehen zu verhandeln. Selbst wenn Älteste ihre Autorität an al Shabaab verloren haben (oder an Warlords oder Milizen), haben sie nicht die Autorität im eigenen Clan und gegenüber anderen Clans verloren.
Bezüglich Clanschutzmechanismen in Mogadischu und anderen urbanen Gebieten wurde erläutert, dass diese im gesamten Süd-/Zentralsomalia intakt seien. Die Mechanismen wurden von al Shabaab oder der Übergangsregierung und ihren Alliierten nicht unterwandert. Allerdings wird sich ein schwacher Clan mit einem großen Clan verbünden müssen, um seine Mitglieder adäquat schützen zu können.
Von Fall zu Fall kann der Clanschutz eine Person auch vor Vergehen durch die Übergangsregierung schützen. Manchmal seien Täter (z.B. von der Polizei) aus ihrem Amt entlassen worden. Eine internationale Organisation hat beobachtet, dass Polizeikommandanten damit beginnen, gegenüber von einzelnen Polizisten begangenen Straftaten mehr Verantwortungsgefühl zu zeigen.
In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten hängt die Stärke traditioneller Konfliktlösungsmechanismen davon ab, ob und wie al Shabaab interveniert. Es kann z.B. für Älteste schwierig sein, im Falle einer Zwangsrekrutierung bei al Shabaab zu intervenieren.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadis
hu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Ethnische Minderheiten
Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar).
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 3.5.2012)
Bantu (Jareer): Die Bantu leben vornehmlich in den südlichen Gebieten, in denen vor allem Ackerbau betrieben wird, und werden je nach Ort unterschiedlich - etwa als Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle oder Mushungli - bezeichnet. Sie sprechen eine Bantu-Sprache, einige ihrer Mitglieder sprechen daneben Arabisch. Allgemein versuchen somalische nomadische Clans, Minderheitengruppen zu assimilieren, um sie zu kontrollieren. In Bezug auf die Bantu (auf deren Ausbeutung zwecks Landbewirtschaftung die "noblen" nomadischen Clans abzielen) ist jedoch unter vielen nomadischen Clans die Vorstellung verbreitet, dass diese wegen ihrer zu großen "Andersartigkeit" nicht assimilierbar seien und daher marginalisiert werden müssten. Dies führte zu einer Situation, in der Angriffe auf Bantu straflos blieben. Diese Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert, unter anderem deshalb, da manche Bantu-Gruppen damit begonnen haben, sich zu organisieren und zu bewaffnen. An bestimmten Orten haben Bantu daher an Macht gewonnen und sind dort in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Andernorts ist dies jedoch nicht der Fall.
Küstenbewohnende Gruppen [siehe auch weiter unten]: Zu diesen Minderheitengruppen, die entlang der Küste leben, zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft.
(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COIWorkshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)
Soziale Gruppen
Block 1: Frauen
Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt.
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt.
Insgesamt besuchen (ältere Angaben) nur 15% aller somalischen Mädchen überhaupt eine Schule gegenüber 27% aller Jungen. Dies setzt sich bei der Alphabetisierungsquote von Erwachsenen fort - sie wird bei Frauen auf 27% geschätzt, bei Männern dagegen auf 50%.
Erwachsene Frauen und auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten; strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum.
Die Müttersterblichkeit gehört zu den höchsten weltweit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik
Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Im Übergangsparlament (550 Sitze) gab es 37 weibliche Abgeordnete, obwohl 12 Prozent der Sitze für Frauen reserviert sind.
Vergewaltigungsopfer leiden an Diskriminierung aufgrund von "Unreinheit". Frauen und Mädchen in IDP-Lagern sind sexueller Gewalt in besonderem Ausmaß ausgesetzt. Diese trägt auch zur Verbreitung von HIV/AIDS bei.
In allen Teilen Somalias ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verbreitet. Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt ein ernstes Problem. Es gab keine Gesetze, die sich spezifisch gegen häusliche Gewalt richten.
Sexuelle Gewalt im eigenen Haushalt bleibt ein ernstes Problem, verbunden mit genereller Diskriminierung der Frau.
In der überwältigend patriarchalischen Kultur des Landes kommen Frauen nicht dieselben Rechte zu wie Männern, und sie werden systematisch unterworfen.
Frauengruppen in Mogadischu, Hargeysa, Bossaso und anderen großen Städten in Süd-/Zentralsomalia, Somaliland und Puntland werben aktiv für die Gleichstellung von Frauen und fördern die Einbindung von Frauen in Regierungspositionen. Beobachter verzeichneten Verbesserungen bei der Profilierung und politischen Teilnahme von Frauen im Land.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
Eine arrangierte Ehe ist in Somalia die Norm und nur wenige Frauen widersetzen sich der Wahl der Familie. Der Unterschied zwischen einer arrangierten und einer Zwangsehe kann gravierend sein. Bei den nomadischen Gruppen ist die Ehe zwischen Angehörigen benachbarter Clans eine wichtige Institution, um Allianzen zu bilden und sicheren Zugang zu Wasser und Weidegebieten zu erlangen. Es gibt außerdem eine lange Tradition, dass Friedensverträge durch den Austausch von Bräuten besiegelt werden.
Der soziale Druck zu heiraten ist stark, vor allem, wenn es sich um die erste Ehe handelt. Für viele der jungen Frauen ist es praktisch unmöglich, eine Ehe zu verweigern, da die Ehe und die Familiengründung ein Grundprinzip der Gesellschaft darstellen. In den Jahren 2002-2005 haben alle befragten internationalen Quellen angegeben, dass eine Frau, die eine arrangierte Eheschließung verweigert, einem Risiko der Gewaltanwendung ausgesetzt sei. Das Ausmaß dieser Gewalt ist unbekannt. Jene, die sich gegen die traditionelle Norm stellen, können sich keine Hilfe oder Schutz durch die Familie oder andere Clan-Angehörige erwarten. Der Mord von Frauen wird sozial nicht akzeptiert, sogenannte Ehrenmorde haben in Somalia keine traditionelle Basis.
Frauen, die nicht verheiratet werden wollen, haben wenige Optionen. Sich gegen die Wahl der Familie zu stellen bedeutet, dass die Frau die Familie und ihr Heim verlassen muss. Ohne unterstützende Verwandte oder Einkommensmöglichkeiten wird das Leben schwierig. Es gibt aber Unterschiede. Urbane, gebildete Frauen haben größere Möglichkeiten, sich zu erhalten, als Frauen mit geringer oder keiner Bildung aus ländlichen Gebieten. Generell sind junge, "entfremdete" Frauen jedoch bezüglich Misshandlung und Ausbeutung gefährdet.
Das Centre for Research and Dialogue (CRD) in Mogadischu hat in den Jahren 2002-2003 in Süd-/Zentralsomalia ein Projekt zur Evaluierung der Auswirkungen des Bürgerkrieges auf die Bevölkerung durchgeführt. Es besagt u.a., dass sich die Institution der Ehe im Bürgerkrieg zur Unkenntlichkeit verändert habe. Viele Ehen kommen ohne die Einbindung oder das Wissen der Eltern zustande. Es gab eine dramatische Zunahme bei der Ehe von Teenagern und dementsprechend auch eine Zunahme von Scheidungen in dieser Altersgruppe, wodurch oftmals junge Mütter ihre Kinder alleine großziehen müssten. In Absenz der Einbindung der eigenen Eltern stehen Neuverheiratete oft ohne finanzielle und moralische Unterstützung da, welche zur Dauerhaftigkeit der Ehe notwendig wäre.
(Landinfo: Somalia: Al-Shabaab and forced marriages, 21.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1803/1/1803_1.pdf, Zugriff 23.4.2012)
In Gebieten der Übergangsregierung können sich Frauen generell frei bewegen. Berichte bezüglich Belästigungen von reisenden Frauen in Mogadischu kommen fast ausschließlich von IDP-Frauen. Ansonsten gibt es keine Berichte von Belästigungen an Checkpoints von Regierung und Milizen in Mogadischu.
Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigt, dass selbst in von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten von Mogadischu Frauen und Mädchen gegen ihren Willen verheiratet werden. Frauenrechte werden nicht respektiert, allerdings gebe es eine Anzahl an lokalen NGOs, welche Frauen unterstützen, die nicht verheiratet werden wollen oder geschieden sind. Die EPHRC ist eine dieser NGOs. Es gibt auch NGOs, welche sich der Opfer sexueller Gewalt annehmen. Die Unterstützung besteht u.a. aus Beratung, medizinischer Versorgung und "business starter kits."
Auch die NGO SWDC, die mit dem UNDP und UNHCR zusammenarbeitet, fokussiert sich auf Frauen- und Kinderrechte. Sie beobachtet auch die Situation von IDPs in Mogadischu und Umgebung.
SWDC bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Rechtshilfe an. Die Fälle werden beim Benadir Regional Court angezeigt und die Organisation stellt sicher, dass die Polizei aufgrund dieser Anzeigen auch aktiv wird (z.B. Täter verhaftet).
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadis
hu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Frauen und al Shabaab
Mädchen werden Berichten zufolge mitgenommen, um zu kochen, putzen und andere unterstützende Tätigkeiten auszuführen. Mädchen werden auf der Straße, in Schulen und auf dem Weg zu Schule, oder aber auch direkt im eigenen Haushalt entführt.
Die befragten Mädchen beschrieben, dass sie in Räume oder Häuser eingesperrt worden waren, und nur zur Arbeit nach draußen durften.
Mädchen, die zur Verrichtung von Hausarbeit mitgenommen worden waren, werden oft nur für kürzere Zeiträume festgehalten als z.B. Kinder, die für den Kampf rekrutiert worden sind. Die befragten Mädchen berichten von Zeiträumen zwischen zwei Tagen und zwei Wochen, bevor sie entweder freigelassen wurden oder fliehen konnten.
Neben der Rekrutierung von Mädchen und jungen Frauen für Hausarbeit und andere Formen direkter Unterstützung für ihre Kämpfer in den Lagern und an der Front verübt al Shabaab auch Vergewaltigungen und erzwingt Ehen.
Al Shabaab betreibt Zwangs- und Kinderehen als Teil ihrer harten Version der Scharia, die jeden Aspekt des Lebens von Frauen und Mädchen betrifft. Die Praktiken, die gegenüber Human Rights Watch beschrieben wurden, scheinen nicht Einzelaktionen von Kämpfern sein. Vielmehr scheint ein gewisser Organisationsgrad damit verbunden. Zum Beispiel wird die Ehe mit Kämpfern an Schulen gepredigt und auch entführte Mädchen dementsprechend indoktriniert.
Das Risiko von Nachwirkungen einer Verweigerung einer Ehe mit Kämpfern ist für die Mädchen und ihre Familien ernst und sehr real.
(Human Rights Watch: No Place for Children: Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, 25.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f48f09a2.html, Zugriff 23.4.2012)
Frauen die von al Shabaab in - nach ihrem Erachten - unangemessener Kleidung angehalten werden, (z.B. figurbetonte oder helle bzw. bunte Kleidung) werden harten Bestrafungen zugeführt, darunter Auspeitschen oder Prügel.
Wenn eine Frau sich den Kleidungsvorschriften der al Shabaab angemessen kleidet, hat sie keinerlei eingeschränkte Bewegungsfreiheit.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-
6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadis
hu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
FGM
Die weibliche Genitalverstümmelung ist in der somalischen Gesellschaft weiterhin grundsätzlich akzeptiert und landesweit verbreitet. Tendenziell gab es in den vergangenen Jahren zwar zumindest in urbanen Gebieten und in Regionen, in welchen NGOs Sensibilisierungskampagnen durchführten, eine Verlagerung von der Infibulation ("pharaonische Beschneidung", Typ III der WHO-Klassifikation) auf moderatere, aber immer noch drastische Formen von FGM sowie einen minimalen Rückgang. Weiterhin werden aber weit über 90% - die meisten Berichte sprechen von 98% - der somalischen Mädchen beschnitten. Die Beschneidung wird in der Regel zwischen dem fünften und achten Lebensjahr durchgeführt.Die weibliche Genitalverstümmelung ist in der somalischen Gesellschaft weiterhin grundsätzlich akzeptiert und landesweit verbreitet. Tendenziell gab es in den vergangenen Jahren zwar zumindest in urbanen Gebieten und in Regionen, in welchen NGOs Sensibilisierungskampagnen durchführten, eine Verlagerung von der Infibulation ("pharaonische Beschneidung", Typ römisch drei der WHO-Klassifikation) auf moderatere, aber immer noch drastische Formen von FGM sowie einen minimalen Rückgang. Weiterhin werden aber weit über 90% - die meisten Berichte sprechen von 98% - der somalischen Mädchen beschnitten. Die Beschneidung wird in der Regel zwischen dem fünften und achten Lebensjahr durchgeführt.
In urbanen Gebieten erfolgen Beschneidungen zunehmend nicht mehr zuhause, sondern auf sicherere Weise im Spital. Die Möglichkeit hygienischer und relativ risikoloser Beschneidungen macht FGM allerdings für die Bevölkerung noch akzeptabler.
Der Entscheid, ob ein Mädchen beschnitten wird oder nicht, obliegt grundsätzlich dem Vater. Nicht beschnittene Frauen werden von der Gesellschaft als unrein angesehen und sind enorm stigmatisiert. Entscheiden sich die Eltern gegen die Beschneidung, kann es vorkommen, dass Tanten oder Großmütter die Beschneidung trotzdem durchführen, oft in Kombination mit einer temporären Entführung.
Die Praxis ist in Somalia nicht gesetzlich verboten. Viele Leute gehen fälschlich davon aus, dass der Islam die Beschneidung verlangt. Auch bei den Minderheiten gibt es nur einzelne Gruppen (z. B. weiße Bravani), bei welchen FGM nicht im gleichen Maß (d. h. keine Infibulation) wie bei der Mehrheitsbevölkerung praktiziert wird.
(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Menschenrechtslage in Süd- und Zentralsomalia, 30.6.2011)
Block 2: Kinder
Das Arbeitsrecht von vor 1991 und die Übergangsverfassung verbieten Kinderarbeit, allerdings war diese weit verbreitet.
Junge Menschen werden bereits in frühen Jahren als Viehhirten, in der Landwirtschaft und für die Hausarbeit herangezogen. Kinder werden auch für den Verkauf von Zigaretten und Khat sowie als Kieselklopfer eingesetzt.
Die zuständigen Ministerien setzen die Gesetze gegen Kinderarbeit nicht durch.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
Im Berichtszeitraum sind mehr als 200 schwere Vergehen gegen Kinder berichtet worden. Dies betrifft v.a. die Rekrutierung von Kindern, den Einsatz von Kindern bei Feindseligkeiten, die Tötung und Verletzung von Kindern, Angriffe auf Schulen und die Verweigerung der Hilfe. Verantwortlich dafür ist hauptsächlich die al Shabaab.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 9.12.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f1558a82.html, Zugriff 23.4.2012)
Die Kindersterblichkeit gehört zu den weltweit höchsten. Kinder und Jugendliche sind von der Bürgerkriegssituation in Somalia in besonderem Maße durch Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung betroffen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Rückkehrfragen
Block 1: Humanitäre Lage / Grundversorgung
Im Juli 2011 hat die UNO in einigen Gebieten Somalias die Hungersnot ausgerufen: Im südlichen Bakool, in Lower Shabelle, in den Bezirken Balcad und Cadale in Middle Shabelle und in den IDP-Lagern von Afgooye und Mogadischu. Im September wurde die Region Bay hinzugefügt. Die Hungersnot wurde im November in Bay, Bakool und Lower Shabelle aufgrund vorhandener Versorgung und gutem Regen für beendet erklärt, Anfang Februar 2012 dann auch in den restlichen Gebieten. Allerdings ist ein Drittel der Bevölkerung weiterhin auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Dank einer guten Ernte und bedeutender humanitären Hilfe ist, laut UN-Experten, die direkte Hungerkatastrophe beendet, aber die Krise noch nicht vorbei. Noch immer brauchen 2,34 Mio. Menschen Nahrungsmittel. Es benötigt anhaltende gute Regenfälle, koordinierte langfristige Aktion und Friedensbemühungen, um die Spannkraft der Bevölkerung wieder aufzubauen.
(Netzwerk Afrika-Deutschland: Hungersnot vorüber, 6.2.2012, http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_
action=show&f_newsitem_id=17311, Zugriff 25.4.2012)
Während sich Hilfsorganisationen zurzeit auf den Westen Afrikas konzentrieren, wo der Hunger um sich greift, ist die Prognose des Frühwarnsystems für Hungersnöte (Fewsnet) für Somalia sehr schlecht. Späte und erratische Regenfälle könnten wieder Missernten verursachen und die Regenerierung des Weidelandes und Auffüllung von Wasserspeichern verhindern, und so wieder eine Katastrophe auslösen.
(Netzwerk Afrika-Deutschland: Neue Nahrungsmittelknappheit, 18.4.2012,
http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_
action=show&f_newsitem_id=17580, Zugriff 25.4.2012)
Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Block 2: Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2005 nach VN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen.
Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit.
Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Maßgaben örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Es ist nicht möglich, generelle Aussagen über die medizinische Versorgung in Süd- /Zentralsomalia zu machen, da die Lage sehr volatil ist. Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung im ganzen Land äußerst mangelhaft. Für den Großteil der Bevölkerung besteht kein Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung. Die humanitäre Hilfe in diesem Bereich (z. B. der Aufbau von Spitälern) muss aufgrund der Kampfhandlungen immer wieder unterbrochen werden. Es besteht ein Mangel an Ausrüstung, Medikamenten, Fachkräften und Finanzierung.
Meist lassen sich die Einwohner Süd-/Zentralsomalias im Krankheitsfall von einem traditionellen Arzt oder einer noch unter Siad Barre ausgebildeten, privat praktizierenden Krankenschwester untersuchen. Falls Medikamente benötigt werden, schicken diese ihre Patienten auf den Markt. Dort erworbene Medizin hat aber oft eine zweifelhafte Qualität.
Bis 1991 gab es in jeder Provinzhauptstadt ein Spital. Heute sind in Süd-/Zentralsomalia nur noch wenige davon in Betrieb. In einigen geschlossenen Spitälern praktizieren die ehemaligen Angestellten weiter auf eigene Rechnung. Infrastruktur ist dort aber praktisch keine mehr vorhanden.
In Mogadischu wird die beste medizinische Versorgung im Medina-Spital sowie im von Médécins sans Frontiers (MSF) betriebenen Dayniile-Spital angeboten. In der Nähe des Medina-Spitals befindet sich das große, aber schlecht unterhaltene Banadiir-Spital. Im Spital der SOS Kinderdörfer befindet sich die einzige Entbindungsstation und gynäkologische Klinik des Landes. Außerdem besteht ein Spital in Keysane, nördlich des Stadtzentrums.
MSF betreibt weitere Spitäler in Diinsoor (Bay), Mareere, Jamaame (Jubbada Hoose) und Beletweyne (Hiiraan), außerdem wird das von Einheimischen geführte Spital in Afgooye unterstützt. In Afgooye besteht zudem eine weitere Klinik der SOS Kinderdörfer. Privat geführte Spitäler existieren zudem in Jowhar und Baidoa. Letzteres wird von einer italienischen NGO unterstützt, ist aber in einem katastrophalen Zustand. In den Provinzen Galgaduud und Mudug sind mehrere Spitäler geöffnet, unter anderem in Guri Ceel und Gaalkacyo.
Da die Spitäler in Südsomalia sehr weit voneinander entfernt liegen und der Transport zu den Spitälern teuer und beschwerlich ist, haben zahlreiche Personen faktisch überhaupt keinen Zugang zu Spitalpflege.
(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)
Die Unterstützung für 37 ambulante Kliniken, betrieben vom somalischen Roten Halbmond, wurde fortgesetzt. Die Kliniken erhielten Medikamente, Ausrüstung, finanzielle Unterstützung und Ausbildung für die Mitarbeiter. Heilkunde, Mutter-Kind-Untersuchungen und Masernimpfungen wurden angeboten. Im August eröffnete ein neuer Gesundheitsposten in der Region Gedo.
Aufgrund der wachsenden Besorgnis bezüglich Mangelernährung verstärkte das IKRK auch seine Unterstützung für die Behandlung mangelernährter Kinder unter fünf Jahren und für Programme für therapeutische Ernährung für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren.
Um durch Waffen Verwundete behandeln zu können erhielten die Spitäler Keysaney und Medina in Mogadischu substanzielle Unterstützung durch das IKRK, darunter Reparatur von Infrastruktur. Andere Spitäler und Kliniken erhielten ad-hoc-Hilfe um Schusswunden behandeln zu können. Mehr als 7.000 durch Waffen verletzte Patienten wurden in den vom IKRK unterstützten Spitälern behandelt. Zwanzig Chirurgen erhielten zusätzliche Ausbildung in einem vom IKRK organisierten Seminar zu Kriegsverletzungen.
(International Committee of the Red Cross (ICRC): ICRC Annual Report 2010 - Somalia, 5.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4de626641a.html, 2.5.2012)
Block 3: Rückkehrsituation
Süd-/Zentralsomalia
Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach Mogadischu und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.
Entführungen haben früher stattgefunden, heutzutage wird eher gedroht, um an Geld zu gelangen. Diese Drohungen ereignen sich aber nicht in Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden. Lokale Milizen könnten aber von einem Rückkehrer "Schutzgeld" verlangen.
Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus demselben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.
Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in Mogadischu hätten. Gehört der Rückkehrer allerdings einem Minderheitenclan an und wird als wohlhabend erachtet, dann könnte diese Person einem Risiko der Entführung gegen Lösegeld ausgesetzt sein. Angehörige von kleinen Clans und ethnischen Minderheiten werden daher den Schutz einflussreicher Personen suchen, die ihnen bekannt sind, oder sie alliieren sich mit Angehörigen eines großen Clans.
Eine lokale NGO in Mogadischu erklärte, dass viele der nach Mogadischu zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in Mogadischu in relativer Sicherheit leben können.
Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadir.
Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0- 6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadis
hu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Somalis, die nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehren, werden keine Einreiseschwierigkeiten seitens der lokalen Behörden bereitet.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/
ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Für Somalis ohne Reisepässe werden teilweise - je nach Handhabung der örtlich herrschenden Milizen bzw. Behörden - Ersatzdokumente für die Einreise anerkannt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deutsche "Reiseausweise für Ausländer" anerkannt werden, allerdings sind keine solchen Fälle bekannt. Eine freiwillige Rückkehr von Somalis nach Somaliland und Puntland ist möglich, nach Süd-/Zentralsomalia aufgrund des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren nur grundsätzlich vorstellbar.
Nach Auskunft ihrer diplomatischen Vertretungen in Nairobi führen Großbritannien und die Niederlande Abschiebungen durch, die Niederlande nur nach "Somaliland". Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Dokumente
In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten.
Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten. Lediglich in Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung, die auch Dokumente ausstellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Quelle: Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Feststellungen zu Somalia, Mai 2012
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
II.3.8. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 22.09.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.8. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 22.09.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.9. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.9. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.10. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Antragstellerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Antragstellerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der erkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der erkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
II.3.12. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
II.3.13. Gemäß 35 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hat der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.römisch zwei.3.13. Gemäß 35 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hat der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.
Gemäß 35 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.Gemäß 35 Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.
Gemäß 75 Abs. 9 AsylG 2005 idgF sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß 75 Absatz 9, AsylG 2005 idgF sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Zunächst ist anzumerken, dass infolge der Stattgebung der Beschwerde vom 21.02.2011 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (vgl. I.17.) nunmehr der Asylgerichtshof in erster Instanz über den am 22.09.2008 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden hat.Zunächst ist anzumerken, dass infolge der Stattgebung der Beschwerde vom 21.02.2011 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vergleiche römisch eins.17.) nunmehr der Asylgerichtshof in erster Instanz über den am 22.09.2008 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden hat.
Weiters ist vorwegzuschicken, dass der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Mutter der Asylwerberin aus nachfolgenden Gründen nicht von einem bestehenden Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die asylberechtigte Tochter XXXX ausgeht:Weiters ist vorwegzuschicken, dass der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Mutter der Asylwerberin aus nachfolgenden Gründen nicht von einem bestehenden Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 in Bezug auf die asylberechtigte Tochter römisch 40 ausgeht:
Der Mutter der Antragstellerin (und von dieser abgeleitet der Asylwerberin) könnte nur dann im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 Asyl gewährt werden, wenn XXXX im Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter der Asylwerberin noch minderjährig gewesen wäre (vgl. hiezu die Definition des Familienangehörigen in § 2 Z. 22 AsylG 2005). Hinsichtlich des Antragstellungszeitpunktes ist zu konstatieren, dass die Mutter der Asylwerberin am 22.09.2008 via der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba einen Antrag auf Familienasyl gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war § 35 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 noch nicht in Kraft. § 35 Abs. 1 leg.cit. besagt, dass bei Botschaften lediglich Visumanträge (Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels) gestellt werden können, nicht aber Anträge auf internationalen Schutz (diese können nur mehr im Inland gestellt werden). Aus den Übergangsbestimmungen (vgl. § 75 Abs. 9 AsylG 2005) ergibt sich, dass § 35 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 122/2009 nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die bereits am 01.01.2010 anhängig waren. Da das Asylverfahren der Mutter der Asylwerberin bereits am 01.01.2010 anhängig war, ist daher § 35 in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) anzuwenden: Danach gilt der vor der Berufungsvertretungsbehörde im Ausland gestellte Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Demnach war der Zeitpunkt der Antragstellung der "22.09.2008".Der Mutter der Antragstellerin (und von dieser abgeleitet der Asylwerberin) könnte nur dann im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl gewährt werden, wenn römisch 40 im Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter der Asylwerberin noch minderjährig gewesen wäre vergleiche hiezu die Definition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005). Hinsichtlich des Antragstellungszeitpunktes ist zu konstatieren, dass die Mutter der Asylwerberin am 22.09.2008 via der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba einen Antrag auf Familienasyl gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, noch nicht in Kraft. Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. besagt, dass bei Botschaften lediglich Visumanträge (Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels) gestellt werden können, nicht aber Anträge auf internationalen Schutz (diese können nur mehr im Inland gestellt werden). Aus den Übergangsbestimmungen vergleiche Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005) ergibt sich, dass Paragraph 35, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die bereits am 01.01.2010 anhängig waren. Da das Asylverfahren der Mutter der Asylwerberin bereits am 01.01.2010 anhängig war, ist daher Paragraph 35, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) anzuwenden: Danach gilt der vor der Berufungsvertretungsbehörde im Ausland gestellte Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Demnach war der Zeitpunkt der Antragstellung der "22.09.2008".
In Bezug auf das Alter von XXXX (sowie auch das Alter der Asylwerberin und deren Geschwister) ist festzuhalten, dass hiezu gravierende Ungereimtheiten aufgetreten sind. Zum einen behaupteteIn Bezug auf das Alter von römisch 40 (sowie auch das Alter der Asylwerberin und deren Geschwister) ist festzuhalten, dass hiezu gravierende Ungereimtheiten aufgetreten sind. Zum einen behauptete
XXXX in ihrem Asylverfahren einerseits, am "XXXX" geboren worden zu sein, was wiederum nicht im Einklang mit ihren Ausführungen vor den griechischen Behörden steht, denen gegenüber sie noch ihr Geburtsdatum mit "XXXX" bezifferte. Andererseits wichen auch die Altersangaben von XXXX und der Mutter der Asylwerberin betreffend die Antragstellerin und den übrigen Geschwister ab. Dass die Schwester der Asylwerberin, XXXX, zu ihrem Alter nicht den Tatsachen entsprechende Angaben getätigt hat, wurde schließlich eindeutig durch das eingeholte Altersfeststellungsgutachten (vgl. AS 46ff im Verwaltungsakt betreffend XXXX, Zl. A5 418.673) belegt. Darin kommt der beigezogene Sachverständige zu dem Schluss, dass XXXX mit Datum vom 28.12.2010 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 Jahren einzuordnen sei. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Das Gutachten ist mit seiner Gliederung in 1. Auftrag und Qualifikation,römisch 40 in ihrem Asylverfahren einerseits, am "XXXX" geboren worden zu sein, was wiederum nicht im Einklang mit ihren Ausführungen vor den griechischen Behörden steht, denen gegenüber sie noch ihr Geburtsdatum mit "XXXX" bezifferte. Andererseits wichen auch die Altersangaben von römisch 40 und der Mutter der Asylwerberin betreffend die Antragstellerin und den übrigen Geschwister ab. Dass die Schwester der Asylwerberin, römisch 40 , zu ihrem Alter nicht den Tatsachen entsprechende Angaben getätigt hat, wurde schließlich eindeutig durch das eingeholte Altersfeststellungsgutachten vergleiche AS 46ff im Verwaltungsakt betreffend römisch 40 , Zl. A5 418.673) belegt. Darin kommt der beigezogene Sachverständige zu dem Schluss, dass römisch 40 mit Datum vom 28.12.2010 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 Jahren einzuordnen sei. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Das Gutachten ist mit seiner Gliederung in 1. Auftrag und Qualifikation,
2. Methodik, 3. Befund und 4. Schlussfolgerung nicht nur sehr ausführlich und schlüssig, sondern auch ausreichend begründet. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Den gutachterlichen Erwägungen wurde nicht in ausreichendem Maße auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegen getreten. Zu den Einwänden von
XXXX hat der Gutachter ausführlich Stellung bezogen, weshalb in einer Gesamtschau nicht an der Qualität des Gutachtens zu Zweifeln war. In diesem Kontext ist zu betonen, dass das Altersfeststellungsgutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht und der multifaktoriellen Altersdiagnostik folgend auf drei unterschiedlichen Untersuchungen aufbaut - konkret: der radriologischen Bestimmung des Knochenalters, der körperlichen Untersuchung sowie des Zahnstatus.römisch 40 hat der Gutachter ausführlich Stellung bezogen, weshalb in einer Gesamtschau nicht an der Qualität des Gutachtens zu Zweifeln war. In diesem Kontext ist zu betonen, dass das Altersfeststellungsgutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht und der multifaktoriellen Altersdiagnostik folgend auf drei unterschiedlichen Untersuchungen aufbaut - konkret: der radriologischen Bestimmung des Knochenalters, der körperlichen Untersuchung sowie des Zahnstatus.
Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Altersfeststellungsgutachten im - wie rechtskräftig festgestellt wurde - zu Unrecht wiederaufgenommenen Asylverfahren betreffend die Schwester der Asylwerberin eingeholt wurde und in diesem Verfahren trotz des eindeutigen Ergebnisses der Altersdiagnostik von dem von ihr angegebenen Alter auszugehen war (vgl. I.24.). Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dem Altersfeststellungsgutachten um ein Beweismittel für das Verfahren der Mutter der Asylwerberin handelt. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es können somit alle Mittel herangezogen werden, die geeignet sind, einen Beweis zu erbringen, somit etwa auch Beweise aus anderen Verfahren (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175f.). Selbst für den Fall, dass es sich bei dem Gutachten um einen rechtswidrig erlangten Beweis handeln sollte, darf bzw. muss dieses zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, zumal auch nicht erkennbar ist, dass dessen Verwertung gesetzlich verboten ist (vgl. Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.Teilband, zu § 46, Rz 13).Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Altersfeststellungsgutachten im - wie rechtskräftig festgestellt wurde - zu Unrecht wiederaufgenommenen Asylverfahren betreffend die Schwester der Asylwerberin eingeholt wurde und in diesem Verfahren trotz des eindeutigen Ergebnisses der Altersdiagnostik von dem von ihr angegebenen Alter auszugehen war vergleiche römisch eins.24.). Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dem Altersfeststellungsgutachten um ein Beweismittel für das Verfahren der Mutter der Asylwerberin handelt. Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es können somit alle Mittel herangezogen werden, die geeignet sind, einen Beweis zu erbringen, somit etwa auch Beweise aus anderen Verfahren vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175f.). Selbst für den Fall, dass es sich bei dem Gutachten um einen rechtswidrig erlangten Beweis handeln sollte, darf bzw. muss dieses zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, zumal auch nicht erkennbar ist, dass dessen Verwertung gesetzlich verboten ist vergleiche Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.Teilband, zu Paragraph 46,, Rz 13).
Ausgehend von dem Altersfeststellungsgutachten war XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter der Asylwerberin am 22.09.2008 bereits mindestens 18 Jahre alt - und nicht wie von ihr behauptet, erst 16 Jahre alt - und damit volljährig, weshalb die Bestimmungen über das Familienverfahren zwischen der Mutter der Asylwerberin und XXXX nicht anzuwenden sind.Ausgehend von dem Altersfeststellungsgutachten war römisch 40 zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter der Asylwerberin am 22.09.2008 bereits mindestens 18 Jahre alt - und nicht wie von ihr behauptet, erst 16 Jahre alt - und damit volljährig, weshalb die Bestimmungen über das Familienverfahren zwischen der Mutter der Asylwerberin und römisch 40 nicht anzuwenden sind.
Auf die Verfahren der Asylwerberin in Bezug auf ihre Mutter sowie auf die Verfahren der Mutter der Antragstellerin in Bezug auf die beiden anderen nachgereisten Kinder - XXXX - finden hingegen die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren sehr wohl Anwendung. Hiezu wurde bereits weiter oben festgestellt, dass auch an deren Altersangaben aufgrund aufgetretener Widersprüche massive Zweifel bestehen.Auf die Verfahren der Asylwerberin in Bezug auf ihre Mutter sowie auf die Verfahren der Mutter der Antragstellerin in Bezug auf die beiden anderen nachgereisten Kinder - römisch 40 - finden hingegen die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren sehr wohl Anwendung. Hiezu wurde bereits weiter oben festgestellt, dass auch an deren Altersangaben aufgrund aufgetretener Widersprüche massive Zweifel bestehen.
Dennoch haben die unterschiedlichen Altersangaben bezüglich der Schwester XXXX keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen, zumal deren Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.09.2008 unstrittig ist.Dennoch haben die unterschiedlichen Altersangaben bezüglich der Schwester römisch 40 keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen, zumal deren Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.09.2008 unstrittig ist.
Hinsichtlich der Asylwerberin und ihrer Schwester XXXX holte das Bundesasylamt Altersfeststellungsgutachten ein, welche aktuell jedoch nicht mehr den Anforderungen einer multifaktoriellen Altersdiagnostik nach § 15 Abs. 1 Z.6 AsylG 2005 entsprechen. Aufgrund dessen gab der erkennende Senat die neuerliche Einholung zweier Gutachten in Auftrag. In Bezug auf XXXX ergab das Gesamtgutachten (siehe Verwaltungsakt zu A5 417.933) zusammengefasst, dass diese zum Untersuchungszeitpunkt am 25.11.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren aufgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist aus dem Gutachten auch ersichtlich, inwieweit die Schwankungsbreiten berücksichtigt wurden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die - zu ihren Gunsten ausfallenden - Standardabweichungen lediglich bei der Beurteilung des Durchbruchstadiums der Weisheitszähne einen Wert unter 18 Jahren aufgewiesen haben, ansonsten bei sämtlichen anderen Teiluntersuchungen ein höherer Wert erzielt wurde. Zu betonen ist in diesem Kontext weiter, dass bei dem Endergebnis Schwankungsbreiten berücksichtigt wurden und es sich hiebei um ein Mindestalter handelt; ihr wahrscheinliches Lebensalter hingegen liegt zwischen 19 und 23 Jahren. Ausgehend von dem Untersuchungsergebnis (dem Mindestalter von 18 Jahren) war XXXX daher zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.09.2008 aber jedenfalls noch minderjährig. Ihre zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit, ändert im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass in ihrem Fall die Bestimmungen über das Familienverfahren grundsätzlich anzuwenden sind (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882; VwGH-Erkenntnis vom 23.01.2003/2001/01/0429).Hinsichtlich der Asylwerberin und ihrer Schwester römisch 40 holte das Bundesasylamt Altersfeststellungsgutachten ein, welche aktuell jedoch nicht mehr den Anforderungen einer multifaktoriellen Altersdiagnostik nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 entsprechen. Aufgrund dessen gab der erkennende Senat die neuerliche Einholung zweier Gutachten in Auftrag. In Bezug auf römisch 40 ergab das Gesamtgutachten (siehe Verwaltungsakt zu A5 417.933) zusammengefasst, dass diese zum Untersuchungszeitpunkt am 25.11.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren aufgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist aus dem Gutachten auch ersichtlich, inwieweit die Schwankungsbreiten berücksichtigt wurden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die - zu ihren Gunsten ausfallenden - Standardabweichungen lediglich bei der Beurteilung des Durchbruchstadiums der Weisheitszähne einen Wert unter 18 Jahren aufgewiesen haben, ansonsten bei sämtlichen anderen Teiluntersuchungen ein höherer Wert erzielt wurde. Zu betonen ist in diesem Kontext weiter, dass bei dem Endergebnis Schwankungsbreiten berücksichtigt wurden und es sich hiebei um ein Mindestalter handelt; ihr wahrscheinliches Lebensalter hingegen liegt zwischen 19 und 23 Jahren. Ausgehend von dem Untersuchungsergebnis (dem Mindestalter von 18 Jahren) war römisch 40 daher zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.09.2008 aber jedenfalls noch minderjährig. Ihre zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit, ändert im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass in ihrem Fall die Bestimmungen über das Familienverfahren grundsätzlich anzuwenden sind vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882; VwGH-Erkenntnis vom 23.01.2003/2001/01/0429).
Bei der Asylwerberin wiederum konnte aufgrund der bei ihr bestehenden Tuberkulose-Erkrankung keine weitere Untersuchung zur Alterseinschätzung vorgenommen werden, weshalb im Zweifel zu ihren Gunsten ebenfalls von ihrer Minderjährigkeit im Antragstellungszeitpunkt auszugehen ist. Auch für sie gelten dieselben Erwägungen hinsichtlich der - auch ausgehend von ihren eigenen Angaben - mittlerweile überschrittenen Volljährigkeitsgrenze.
Nach diesen Erwägungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist in weiterer Folge auf das Fluchtvorbringen der Asylwerberin näher einzugehen. Hiezu ist festzuhalten, dass diesem aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.
Zunächst ist zu betonen, dass für die vormals minderjährige Asylwerberin zunächst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, sondern sie sich lediglich - ebenso wie ihre Mutter - darauf berufen hat, den gleichen Schutz wie ihre asylberechtigte Schwester XXXX zu beantragen. Wie bereits weiter oben ausführlich dargelegt wurde, kann ihrer Mutter (und von dieser abgeleitet der Asylwerberin) dieser Schutzumfang mangels Vorliegens der Familienangehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 jedoch nicht gewährt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sollte daher primär eruiert werden, ob die Asylwerberin eigene Fluchtgründe hat, zumal ihre Mutter erstmals im Rahmen ihrer Einvernahme am 20.11.2009 vor dem Bundesasylamt behauptete, dass die Asylwerberin in Somalia vergewaltigt worden sei.Zunächst ist zu betonen, dass für die vormals minderjährige Asylwerberin zunächst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, sondern sie sich lediglich - ebenso wie ihre Mutter - darauf berufen hat, den gleichen Schutz wie ihre asylberechtigte Schwester römisch 40 zu beantragen. Wie bereits weiter oben ausführlich dargelegt wurde, kann ihrer Mutter (und von dieser abgeleitet der Asylwerberin) dieser Schutzumfang mangels Vorliegens der Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 jedoch nicht gewährt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sollte daher primär eruiert werden, ob die Asylwerberin eigene Fluchtgründe hat, zumal ihre Mutter erstmals im Rahmen ihrer Einvernahme am 20.11.2009 vor dem Bundesasylamt behauptete, dass die Asylwerberin in Somalia vergewaltigt worden sei.
Die Mutter der Asylwerberin berief sich auch vor dem erkennenden Senat im Wesentlichen darauf, dass ein Rebellenführer namens XXXX ihre Tochter XXXX heiraten habe wollen. Drei Tage nach der ersten Aufforderung sei er mit zwei oder drei anderen Männern wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätte vor der Türe etwas mit ihrem Ehegatten diskutiert. Dann habe die Mutter der Asylwerberin gesehen, wie ihr Mann erschossen worden sei, woraufhin sie bewusstlos geworden wäre. Ihre Tochter XXXX (die Asylwerberin) sei daraufhin auch noch vergewaltigt worden.Die Mutter der Asylwerberin berief sich auch vor dem erkennenden Senat im Wesentlichen darauf, dass ein Rebellenführer namens römisch 40 ihre Tochter römisch 40 heiraten habe wollen. Drei Tage nach der ersten Aufforderung sei er mit zwei oder drei anderen Männern wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätte vor der Türe etwas mit ihrem Ehegatten diskutiert. Dann habe die Mutter der Asylwerberin gesehen, wie ihr Mann erschossen worden sei, woraufhin sie bewusstlos geworden wäre. Ihre Tochter römisch 40 (die Asylwerberin) sei daraufhin auch noch vergewaltigt worden.
Dieses Vorbringen der Mutter der Asylwerberin deckt sich dem Kerne nach mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt im Rahmen ihrer Einvernahme am 20.11.2009, den Angaben der Asylwerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen deren Schwester XXXX vor dem Bundesasylamt (vgl. AS 75f im Verwaltungsakt zu A5 418.673).Dieses Vorbringen der Mutter der Asylwerberin deckt sich dem Kerne nach mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt im Rahmen ihrer Einvernahme am 20.11.2009, den Angaben der Asylwerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen deren Schwester römisch 40 vor dem Bundesasylamt vergleiche AS 75f im Verwaltungsakt zu A5 418.673).
Zu betonen ist allerdings, dass auch einige Abweichungen bzw. Widersprüchlichkeiten im Verfahren aufgetreten sind. So wäre - ausgehend von den Angaben der Mutter der Asylwerberin - der Todestag des Vaters im Oktober 2007 anzusetzen, während XXXX in ihrem eigenen Verfahren behauptete, dass der Vorfall im April 2007 geschehen sei. Weiters gab die Mutter der Asylwerberin vor dem erkennenden Senat zu Protokoll, dass der Rebellenführer die Familie nach drei Tagen wieder aufgesucht hätte, wohingegen sie noch vor dem Bundesasylamt davon berichtete, dass die Männer bereits am folgenden Tag nach der ersten Aufforderung wiedergekommen wären (AS 161 im Verwaltungsakt zu A5 417.931). XXXX hingegen führte ins Treffen, dass die Männer zwei Tage später neuerlich nach ihr verlangt hätten (AS 75 im Verwaltungsakt zu A5 418.673). Schließlich hat die Mutter der Asylwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, nicht genau zu wissen, wie viele Personen konkret vor dem Haus gestanden seien, wobei sie sodann eingrenzte, dass vermeintlich XXXX und zwei bis drei andere Männer dabei gewesen wären (vgl. S 3 des Verhandlungsprotokolls). Nicht plausibel nachvollziehbar ist daher, weshalb sie dann vor dem Bundesasylamt noch dezidiert drei bewaffnete Männer ins Treffen geführt hatte (AS 161 im Verwaltungsakt zu A5 417.931).Zu betonen ist allerdings, dass auch einige Abweichungen bzw. Widersprüchlichkeiten im Verfahren aufgetreten sind. So wäre - ausgehend von den Angaben der Mutter der Asylwerberin - der Todestag des Vaters im Oktober 2007 anzusetzen, während römisch 40 in ihrem eigenen Verfahren behauptete, dass der Vorfall im April 2007 geschehen sei. Weiters gab die Mutter der Asylwerberin vor dem erkennenden Senat zu Protokoll, dass der Rebellenführer die Familie nach drei Tagen wieder aufgesucht hätte, wohingegen sie noch vor dem Bundesasylamt davon berichtete, dass die Männer bereits am folgenden Tag nach der ersten Aufforderung wiedergekommen wären (AS 161 im Verwaltungsakt zu A5 417.931). römisch 40 hingegen führte ins Treffen, dass die Männer zwei Tage später neuerlich nach ihr verlangt hätten (AS 75 im Verwaltungsakt zu A5 418.673). Schließlich hat die Mutter der Asylwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, nicht genau zu wissen, wie viele Personen konkret vor dem Haus gestanden seien, wobei sie sodann eingrenzte, dass vermeintlich römisch 40 und zwei bis drei andere Männer dabei gewesen wären vergleiche S 3 des Verhandlungsprotokolls). Nicht plausibel nachvollziehbar ist daher, weshalb sie dann vor dem Bundesasylamt noch dezidiert drei bewaffnete Männer ins Treffen geführt hatte (AS 161 im Verwaltungsakt zu A5 417.931).
Abgesehen von diesen Ungereimtheiten kann nicht nachvollzogen werden, dass die Mutter der Asylwerberin vor dem erkennenden Senat erstmals davon berichtete, nach der Ermordung des Vaters der Antragstellerin das Bewusstsein verloren zu haben, diesen Umstand jedoch zuvor nicht einmal ansatzweise vor dem Bundesasylamt erwähnt hat. Dies erscheint deshalb fraglich, da sie die Bewusstlosigkeit der Asylwerberin sehr wohl schilderte, sodass eigentlich von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie ihre eigene ebenfalls ins Treffen geführt hätte. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass sowohl die Asylwerberin als auch ihre Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlungen zu Protokoll gaben, dass die Asylwerberin nach dem Mord an ihrem Vater auf die Straße gelaufen und dann vergewaltigt worden wäre. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 20.11.2009 schilderte die Mutter der Asylwerberin hingegen widersprüchlich hiezu, dass die Asylwerberin aus der Wohnung gebracht und anschließend vergewaltigt worden sei (AS 161 im Verwaltungsakt zu A5 417.931).
Da im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung psychische Beeinträchtigungen im Aussageverhalten von Asylwerbern mit zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355) und die Mutter der Asylwerberin nachweislich an einer Posttraumatische Belastungsstörung leidet, reichen die aufgezeigten Diskrepanzen aber dennoch nicht aus, um ihrem Gesamtvorbringen und in der Folge auch jenen Fluchtgründen der Asylwerberin die Glaubwürdigkeit zu versagen.Da im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung psychische Beeinträchtigungen im Aussageverhalten von Asylwerbern mit zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355) und die Mutter der Asylwerberin nachweislich an einer Posttraumatische Belastungsstörung leidet, reichen die aufgezeigten Diskrepanzen aber dennoch nicht aus, um ihrem Gesamtvorbringen und in der Folge auch jenen Fluchtgründen der Asylwerberin die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Die nunmehr entscheidungsrelevante Frage ist daher nicht, ob die von ihr geschilderten Fluchtgründe - konkret: die geltend gemachte Vergewaltigung und die Ermordung ihres Vaters - tatsächlich der Wahrheit entsprechen, sondern vielmehr ob dem behaupteten Vorfall - ausgehend von dessen Wahrheitsgehalt - überhaupt Asylrelevanz zukommt.
Hiezu ist einerseits zu betonen, dass es sich bei der behaupteten Bedrohung durch eine Privatperson aufgrund der in Somalia fehlenden Schutzmöglichkeit zwar um eine den staatlichen Stellen ihres Herkunftsstaates zurechenbare Verfolgungsgefahr handelt. Allerdings kann hiebei nicht von einem unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierenden Sachverhalt - nämlich einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - ausgegangen werden. Vielmehr erfolgte die Vergewaltigung der Asylwerberin ihren eigenen Angaben zufolge aufgrund der gescheiterten Zwangsverheiratung ihrer Schwester. Dass die Vergewaltigung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan erfolgt sei, hat sie selbst nicht einmal behauptet.
Andererseits hat die Asylwerberin mit ihrer Mutter sowie ihren Geschwistern nach der Vergewaltigung und der Ermordung ihres Vaters noch zwei Jahre hindurch in Mogadischu gelebt hat, ohne selbst weiteren Übergriffen durch den Vergewaltiger oder anderen Tätern ausgesetzt gewesen zu sein. Es fehlt somit jeglicher zeitliche Konnex zwischen dem behaupteten Vorfall und ihrer erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise. Dass sie sich während der zwei Jahre mitunter in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, ändert nichts an dieser Beurteilung. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise war die Asylwerberin daher weder einer aktuellen Verfolgung noch einer ihr unmittelbar bevorstehenden Drohung ausgesetzt. Im Übrigen hat sie selbst darüber hinaus verneint, jemals von einer drohenden Zwangsverheiratung betroffen gewesen zu sein.
Soweit die Asylwerberin sich darauf beruft, einem Minderheitenclan anzugehören, ist festzuhalten, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer Minderheit noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung bildet. Vielmehr muss grundsätzlich eine konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung dargetan werden. Eine solche konnte im gegenständlichen Fall jedoch nicht festgestellt werden. Zwar führte die Asylwerberin an, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben, konnte hiezu auf Nachfrage seitens der Verhandlungsleiterin jedoch lediglich berichten, dass manchmal das Essen der Familie weggeschüttet worden sei. Dieser Vorfall mag zwar ungerechtfertigt sein, ist jedoch von seiner Intensität her nicht so gravierend, dass ihm Asylrelevanz zukäme. Dabei ist auch zu beachten, dass die Mutter der Asylwerberin die Familie mittels der Verrichtung ihrer Arbeit bis zur ihrer Ausreise ernähren konnte. An dieser Beurteilung ändert auch die seitens des Rechtsvertreters nach der mündlichen Verhandlung übermittelte Stellungnahme zu den Länderberichten betreffend die Bantu nichts, in welcher lediglich die allgemeine (schlechte) Lage der Minderheit hervorgehoben wurde.
Festzuhalten ist weiters, dass der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend allgemeine mit einem Bürgerkrieg zusammenhängende Unglücksfolgen für sich betrachtet noch keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen.
Schließlich konnte im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Somalia auch nicht festgestellt werden, dass Frauen per se einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
Insgesamt ergibt sich somit für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines asylrelevanten Tatbestandes.
Da mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Anträge der Mutter der Asylwerberin und ihrer Schwestern - XXXX - auf internationalen Schutz negativ entschieden wurden, ist folglich auch aus dem Titel des Familienverfahrens eine Asylgewährung für die Asylwerberin ausgeschlossen.Da mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Anträge der Mutter der Asylwerberin und ihrer Schwestern - römisch 40 - auf internationalen Schutz negativ entschieden wurden, ist folglich auch aus dem Titel des Familienverfahrens eine Asylgewährung für die Asylwerberin ausgeschlossen.
Zu Spruchpunkt II. und III.Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.
Zwar wurde in Spruchpunkt I. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr verneint, allerdings ist für die Prüfung der Gewährung des subsidiären Schutzes die Frage der zukünftigen Lebensumstände der volljährigen Asylwerberin von erheblicher Bedeutung.Zwar wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr verneint, allerdings ist für die Prüfung der Gewährung des subsidiären Schutzes die Frage der zukünftigen Lebensumstände der volljährigen Asylwerberin von erheblicher Bedeutung.
Hiezu ist festzuhalten, dass sich neben der Asylwerberin ihre asylberechtigte Schwester XXXX, ihre psychisch beeinträchtigte Mutter, die volljährige Schwester XXXX sowie ihre minderjährige Schwester XXXX, für welche die Mutter der Asylwerberin aufgrund des Todes des Vaters alleinerziehungsberechtigt ist, in Österreich aufhalten. Aktenkundig ist weiters, dass die Asylwerberin, ihre Mutter und ihre Schwestern über keine Schulausbildungen verfügen und keine weiteren Verwandten in Somalia aufhältig sind. Darüber hinaus erkrankte die Asylwerberin an Tuberkulose und bedarf aufgrund dessen regelmäßigen Arztkontrollen.Hiezu ist festzuhalten, dass sich neben der Asylwerberin ihre asylberechtigte Schwester römisch 40 , ihre psychisch beeinträchtigte Mutter, die volljährige Schwester römisch 40 sowie ihre minderjährige Schwester römisch 40 , für welche die Mutter der Asylwerberin aufgrund des Todes des Vaters alleinerziehungsberechtigt ist, in Österreich aufhalten. Aktenkundig ist weiters, dass die Asylwerberin, ihre Mutter und ihre Schwestern über keine Schulausbildungen verfügen und keine weiteren Verwandten in Somalia aufhältig sind. Darüber hinaus erkrankte die Asylwerberin an Tuberkulose und bedarf aufgrund dessen regelmäßigen Arztkontrollen.
Im gegenständlichen Fall wäre die Asylwerberin bei einer Rückkehr nach Somalia daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt und Schutz durch männliche Verwandte in Anspruch nehmen zu können. In Kombination mit ihrer Tuberkuloseerkrankung, ihrer mangelnden Schulausbildung und der schlechten Menschenrechts- sowie der verheerenden humanitären Lage in Somalia (vgl. hiezu die ausführlichen Länderberichte) ist es daher nicht ausgeschlossen, dass die Asylwerberin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Fall der Asylwerberin war daher vom Vorliegen der von der EGMR Judikatur geforderten "außergewöhnlicher Umstände" auszugehen, die eine Außerlandesbringung ihrer Person unzulässig erscheinen lassen.Im gegenständlichen Fall wäre die Asylwerberin bei einer Rückkehr nach Somalia daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt und Schutz durch männliche Verwandte in Anspruch nehmen zu können. In Kombination mit ihrer Tuberkuloseerkrankung, ihrer mangelnden Schulausbildung und der schlechten Menschenrechts- sowie der verheerenden humanitären Lage in Somalia vergleiche hiezu die ausführlichen Länderberichte) ist es daher nicht ausgeschlossen, dass die Asylwerberin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Fall der Asylwerberin war daher vom Vorliegen der von der EGMR Judikatur geforderten "außergewöhnlicher Umstände" auszugehen, die eine Außerlandesbringung ihrer Person unzulässig erscheinen lassen.
Im vorliegenden Fall ist nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Abschiebung der Asylwerberin in ihren Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK verbunden, sodass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall ist nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Abschiebung der Asylwerberin in ihren Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK verbunden, sodass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, allgemeine Menschenrechtssituation, befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, private Verfolgung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
16.05.2013