TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/27 E12 430460-1/2012

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 430.460-1/2012-5E

E12 430.461-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.634-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.634-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 2005/100 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 2005/100 idgF abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II und III. werden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF. behoben und die Rechtssache hinsichtlich §§ 8 Abs. 1, 10 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei. werden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF. behoben und die Rechtssache hinsichtlich Paragraphen 8, Absatz eins, 10, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.636-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.636-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 2005/100 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 2005/100 idgF abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II und III. werden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF. behoben und die Rechtssache hinsichtlich §§ 8 Abs. 1, 10 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei. werden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF. behoben und die Rechtssache hinsichtlich Paragraphen 8, Absatz eins, 10, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 04.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden die bP 1 und 2 erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 04.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden die bP 1 und 2 erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Nach Zustimmung der bP hinsichtlich einer Einsichtnahme in den deutschen Asylakt langten am 15.03.2012 Aktenteile des deutschen Asylaktes beim Bundesasylamt ein.

Am 10. Mai 2012 langten Kopien der Flüchtlingsausweise, der Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde beim BAA ein.

Die bP1 reiste gemeinsam mit ihrer Ehegattin (bP2), dem gemeinsamen Sohn, der Schwiegertochter und einem Enkelkind in Österreich illegal ein. Das 2. Enkelkind wurde in Österreich geboren. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP im Wesentlichen vor, dass der Sohn in Aserbaidschan nach Teilnahme an Demonstrationen festgenommen und geschlagen worden sei. Weiters seien Hausdurchsuchungen in der Wohnung der Familie durchgeführt worden. Die bP2, welche auch an Demonstrationen teilgenommen habe, hätte sich auch bei der Staatsanwaltschaft wegen der Übergriffe beschwert, es sei jedoch nichts passiert.

Im Rahmen der Einvernahme der bP1 am 26.04.2012 legte diese einen Ambulanzbericht vom 11.04.2012 vor.

Von der Caritas wurde mit Mail vom 13.05.2012 mitgeteilt, dass laut Auskunft des Hausarztes der bP1 diese häufiger an Kopfschmerzen leide, wobei sämtliche Untersuchungen ergebnislos geblieben wären. Als Medikament sei Parkemed verordnet worden.

Am 15.05.2012 wurden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand der bP1 vorgelegt.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt nachstehende Feststellungen, welche vollinhaltlich wieder gegeben werden:römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt nachstehende Feststellungen, welche vollinhaltlich wieder gegeben werden:

"Die Verfassung wurde am 20.11.1995 durch ein Referendum angenommen und geht im Wesentlichen auf einen Entwurf zurück, den das Präsidialamt unter dem damaligen Staatspräsidenten Heydar Aliyev - dem Vater des derzeit regierenden Staatspräsidenten Ilham Aliyev - verfasst hatte.

Art. 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten.Artikel 7, Absatz 3, der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten.

Die letzten Parlamentswahlen vom 7.11.2010 waren schon im Vorfeld durch massive Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Nicht-Registrierung vieler Oppositionskandidaten gekennzeichnet, so dass die Opposition insgesamt ungleich geringere Chancen hatte und im Ergebnis nur einen von 125 Sitzen errang.

Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Premierminister; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Gestützt auf die Präsidialverwaltung, trifft er alle politisch bedeutenden Entscheidungen. Das Kabinett, in dem neben dem Staatspräsidenten der Premierminister, alle Minister und weitere Regierungsmitglieder zusammengefasst sind, tagt nicht regelmäßig und dient der Instruktion der Minister durch den Präsidenten. Auch die Nationalversammlung hat im Wesentlichen die Aufgabe, bereits vorher gefasste Entscheidungen des Staatspräsidenten in Gesetzesform zu gießen; ein Meinungsaustausch findet so gut wie nicht statt.

Dies liegt nicht zuletzt an der Zusammensetzung der "Milli Mejlis". In der letzten Wahlperiode seit dem 06.11.2005 kam die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan" (YAP), deren Vorsitzender der Staatspräsident ist, auf eine knappe absolute Mehrheit und konnte alleine regieren. Zusätzlich waren zahlreiche Abgeordnete anderer Parteien bzw. nominell unabhängige Abgeordnete dem Regierungslager zuzurechnen. Nur ca. zehn der 125 Abgeordneten zählten klar zur Opposition - seit den letzten Wahlen vom 07.11.2010 ist es nur noch einer.

Die Präsidentschaftswahl am 15.10.2008 war auch nach Einschätzung der Botschaft durch einen Mangel an Wettbewerb und politischer Diskussion sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) bezeichnete zwar den friedlichen Ablauf im Gegensatz zur Parlamentswahl 2005 als Fortschritt, bemängelte aber das Fehlen eines "robusten Wettbewerbs" sowie "Mängel in vielen und Manipulationen in einigen Fällen".

Auch die im November 2010 durchgeführten Parlamentswahlen entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachtungsmission von OSZE/ODIHR in vielerlei Hinsicht nicht den internationalen Standards von OSZE und Europarat. Oppositionelle Kandidaten sahen sich in diesen wie auch in allen anderen bisher durchgeführten Wahlen zahlreichen Nachteilen ausgesetzt: Kundgebungen wurden entweder nicht genehmigt, oder mussten weit außerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden. Es sind auch Fälle bekannt, in denen durch Straßensperrungen oder kurzfristige Baustellen Personen an der Teilnahme an solchen Veranstaltungen gehindert wurden.

Ungenehmigte Demonstrationen der Opposition in den Monaten vor den Parlamentswahlen wurden -oft auch gewaltsam- aufgelöst.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 78 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Dezember 2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.01.2012)

Das öl- und gasreiche Aserbaidschan hatte zuletzt wiederholt gedroht, notfalls mit Militärgewalt sein "Territorium zu befreien". Trotz eines 1994 vereinbarten Waffenstillstands kommt es zwischen Berg-Karabach und Aserbaidschan immer wieder zu Gefechten mit Toten und Verletzten. Das mehrheitlich von (christlichen) Armeniern bewohnte Berg-Karabach, das geografisch von Aserbaidschan eingeschlossen ist und völkerrechtlich auch zu Aserbaidschan gehört, sagte sich Anfang der 90er Jahre von Aserbaidschan los, nachdem es den Autonomiestatus, den es innerhalb der Aserbaidschanischen Sowjet-Republik noch innehatte, verloren hatte. Es wird seit dem darauffolgenden Krieg (1992-94) mit etwa 30.000 Toten von Armenien kontrolliert. Hunderttausende muslimische Aserbaidschaner (Aseris) wurden durch den Krieg zu Flüchtlingen. Der Konfliktherd befindet sich im für die lokalen Großmächte Russland, Türkei und Iran strategisch wichtigen Südkaukasus. Die USA und die EU haben dort Energieinteressen.

(Der Standard: International, Europa, Aserbaidschan, Konflikt um Berg-Karabach in nächster Runde, 23.01.2012, http://derstandard.at/1326503495390/Konflikt-um-Berg-Karabach-in-naechster-Runde, Zugriff 24.1.2012)

Die über 800.000 Binnenvertriebenen und Flüchtlinge, die im Zuge des Konflikts um Bergkarabach in Aserbaidschan Zuflucht gefunden haben, bedeuten eine schwere Hypothek für das gesellschaftliche Leben. Ihre Lebensbedingungen liegen weiterhin deutlich unter dem nationalen Durchschnitt. Hunderttausende Armenier mussten ihrerseits Aserbaidschan verlassen.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Dezember 2011; http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.01.2012)

Auch 2010 wurden Verhandlungen auf der höchsten Ebene über eine friedliche Lösung des Konflikts um Berg-Karabach, unter anderem auch über den Austausch von Kriegsgefangenen, geführt.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 12.05.2011)

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, arbeiteten die Richter in der Praxis nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Die Exekutive übte weiterhin starken Einfluss auf die Justiz aus. Der angeblich unabhängige Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde stark vom Justizministerium kontrolliert.

Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Im Laufe des Jahres berichtete das Justizministerium, dass der Justizrat gegen 21 Richter Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Über elf Mitarbeiter des Justizministeriums wurden Disziplinarmaßnahmen verhängt. Zwei dieser Fälle wurden an die Generalstaatsanwaltschaft geschickt, was zu einer Verurteilung geführt hat.

Am 9. Februar 2009 verabschiedete der Präsident ein Dekret, das das 2009-2013 Staatsprogramm für die Entwicklung des Justizsystems schuf. Die Ziele des Programms umfassen auch die Verbesserung der Gesetzgebung und der Qualität der professionellen Ausbildung der Mitarbeiter.

Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungsspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter.

Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden.

Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 1.1.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener

Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Bei Urteilen zulasten der Regierung (ca. 80%) ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch.

Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs- und Appellationsgericht) werden durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit.

Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2010] gegen 276 Polizisten wegen 174 Menschenrechtsverletzungen rechtliche Schritte unternommen hatte. Zwanzig Polizisten wurden entlassen, achtzehn wurden versetzt und über 238 Polizisten wurden Disziplinarstrafen verhängt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab allerdings glaubhafte Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erhalten und auch Berichte, dass Militärpersonal Untergebene physisch misshandelten. Straffreiheit blieb ein Problem.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschan Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt im ersten Halbjahr 2011 über 89 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Folter und Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2011 mindestens zwei Häftlinge infolge von Misshandlungen.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22. Januar 2012)

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind.

Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.

Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe.

Nach Angaben von Elchin Behbudov von der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2010 169 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein. Die Zunahme gegenüber 2009 bedeute seiner Ansicht nach nicht, dass Folterungen zugenommen haben, sondern vielmehr, dass mehr Vergehen bei seinem Komitee angezeigt würden.

Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, kündigt beim Bekanntwerden derartiger Fälle regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung.

Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Die Polizei erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. In den vergangenen Jahren erhielten die Verkehrspolizisten deutliche Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken.

Gegen sechs Polizisten wurden wegen Bestechung und Erpressung Strafverfahren eingeleitet. Das Justizministerium berichtete, dass 220 Justizbeamte zur Rechenschaft gezogen wurden und 26 Mitarbeiter aus verschiedenen Ressorts des Justizministeriums in Zusammenhang mit Korruption entlassen worden sind.

Transparency International berichtete, dass im Laufe des Jahres, durch die Einrichtung einer zentralen Meldestelle und einer verbesserten Koordination und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption, zur Verbesserungen gekommen ist.

Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte diesen oft.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2011 den 143. von 182 Plätzen.

(TI - Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 25.01.2012)

Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein.

Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Der Registrierungsprozess blieb mühsam.

Generell erlaubte die Regierung Gefängnisbesuche durch UNO-Gesandte und andere internationale Organisationen wie das ICRC. Generell arbeiteten internationale NGOs ohne Behinderung durch die Regierung.

Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Die Ombudsfrau berichtet jährlich dem Milli Majli. Im Laufe des Jahres arbeitete die Ombudsfrau mit ausländischen Diplomaten und inländischen Menschenrechtsorganisationen zusammen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Ombudsfrau wurde am 5. März für eine zweite Amtszeit wiedergewählt.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 12.05.2011) §3neg8negAusw AsylG05-2011 Seite 19 von 51

Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Zudem ist das Land einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten. Ende 2001 hat Aserbaidschan die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Seit dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat im Januar 2001 unterliegt das Land einem sog. "Monitoring" durch die Parlamentarische Versammlung und das Ministerkomitee des Europarates. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarates, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.

Am 24. März 2009 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats den Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer (SPD) zum Sonderberichterstatter für politische Gefangene ernannt, der in dieser Funktion bislang nicht nach Aserbaidschan einreisen konnte.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Dezember 2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2012)

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis oft nicht. Im Laufe des Jahres 2010 entließ die Regierung sechs Journalisten und zwei Blogger aus der Haft. Die beschränkte Unabhängigkeit der Medien blieb nach wie vor ein Problem.

Belästigung, Einschüchterung und Gewalt gegen einzelne Journalisten kamen weiterhin vor und die Regierung zog die Täter nicht zur Verantwortung. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres [2010] zu 106 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf Journalisten gekommen sei. Laut Reporter ohne Grenzen waren unabhängige und oppositionelle Journalisten ständig unter Druck gesetzt.

Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation. Die Regierung verbot einigen staatlichen Bibliotheken oppositionelle Zeitungen zu abonnieren, und staatlichen Unternehmen das Werben in Zeitungen der Opposition.

Ein Referendum im März [2009] führte zu einer Reihe von Verfassungsänderungen, die die Freiheit der Medien beschränkten. Unter anderem wurde es verboten, Personen ohne ihre Erlaubnis zu fotografieren oder zu filmen. Die Regierung änderte auch das Gesetz über die Massenmedien, mit dem Ziel eine Publikation leichter einstellen zu können.

Die meisten Printmedien sind Organe der regierenden Partei, Oppositionsparteien oder stehen mit prominenten Regierungsbeamten in Verbindung. Die Auflagenzahlen der meisten Zeitungen waren niedrig. Viele Zeitungen waren nur in der Hauptstadt erhältlich.

Es gab acht staatliche und 14 regionale Fernsehstationen, sowie elf staatliche Radiosender. Die Ausstrahlung von führenden internationalen Fernsehstationen (Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty and the BBC) war verboten.

Verleumdung blieb ein Verbrechen und im Laufe des Jahres stieg die Anzahl der verfolgten Fälle. Das Strafmaß beträgt hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Verfassung garantiert Redefreiheit, aber Reporter ohne Grenzen sagte 2010, dass Journalisten und Blogger in einem Klima endemischer Straffreiheit und unter anhaltendem Druck durch die Behörden arbeiten. Die Vielfalt würde durch den staatlichen Einfluss erstickt. Die lokalen Abteilungen von BBC und internationalen US-Radiostationen wurden 2008 geschlossen.

(BBC: Country Profile Azerbaijan; 23 December 2011, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/1235976.stm, Zugriff 26.1.2012)

Am 03.01.2007 beschloss der Rundfunkrat im Hinblick auf ausländische TV-Sender eine restriktivere Politik. Ausländische Sender mussten zum 01.01.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in Baku uneingeschränkt möglich.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Das Gesetz gewährt Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis beschränkte die Regierung dieses Recht stark. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll.

Im Laufe des Jahres genehmigte die Regierung alle Versammlungen. Allerdings verlangte die Regierung in der Praxis weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben.

Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger.

Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen.

Seit 2006 haben Oppositionsparteien ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von offiziellem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 7.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft in wichtigen Punkten internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, unterbunden. Eine ohnehin unpopuläre Opposition hat daher nur wenig Chancen, Einfluss auf das politische Leben zu nehmen. Ihre Aktivisten setzen sich dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.

Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musavat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, erhält seit sechs Jahren keinen Reisepass.Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musavat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, erhält seit sechs Jahren keinen Reisepass.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vieler Hinsicht Beschränkungen unterworfen.

Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Artikel 7,).

Auch bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit kommt es zu Benachteiligungen der Opposition. So bietet die Stadtverwaltung Bakus der Opposition für ihre Kundgebungen eine Reihe von Plätzen an, die alle außerhalb des Stadtzentrums liegen und entsprechend schlecht erreichbar sind. Die Opposition akzeptiert diese Plätze nicht und besteht auf ihrem Recht, Versammlungen im Zentrum, unmittelbar vor Regierungsgebäuden, durchführen zu können.

Sofern Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen zum Teil gewaltsam auf. Dies war 2010/11 bei zahlreichen nicht genehmigten Kundgebungen der Opposition der Fall: In jedem dieser Fälle wurde die Versammlung sofort durch ein massives Aufgebot von Einsatzkräften, z.T. in Zivilkleidung, beendet und man transportierte viele Teilnehmer in bereit stehenden Bussen zu verschiedenen Polizeistationen. Danach beklagten einige Festgenommene die Anwendung harter körperlicher Gewalt gegen sie. Die meisten Teilnehmer werden nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt, einige zur Zahlung einer geringen Geldstrafe verurteilt (ca. 25 Euro), einige andere zu sieben bis zehn Tagen Freiheitsentzug verurteilt.

Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender, einschließlich ANS, werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten; sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch, polemisch oder diffamierend. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Demonstrationen waren in der Innenstadt von Baku auch weiterhin verboten. Im gesamten Berichtsjahr [2010], insbesondere jedoch während des Wahlkampfs, wurden oppositionelle Parteien daran gehindert, Kundgebungen oder Demonstrationen abzuhalten, oder man wies ihnen für diese Zwecke ungeeignete Orte wie Baustellen zu.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan, 13. Mai 2011)

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet und scheinen sich - wenn auch langsam - zu bessern; so auch die Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg, der Aserbaidschan 2007 besuchte. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen.

Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Die Haftbedingungen blieben trotz kontinuierlicher Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur schwierig und lebensbedrohlich. Überfüllung, unzureichende Ernährung und schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. Trotz kürzlich erfolgter Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur erfüllten die Gefängnisse, die generell aus der Sowjetzeit stammten, die internationalen Standards nicht. In den Hochsicherheitsgefängnissen beschränkten die Behörden die physische Betätigung der Häftlinge, sowie die Besuche von Anwälten und Familienmitgliedern. Berichten zufolge wurden manche Untersuchungshäftlinge in Einzelzellen in Kellern inhaftiert, um die Beweise physischer Misshandlungen zu verbergen. Um Geständnisse zu erhalten wurde Berichten zufolge den Häftlingen in diesen Zellen Nahrungsmittel und Schlaf verweigert.

Die schwierigen Haftbedingungen führten zu zahlreichen Todesfällen. Das Justizministerium berichtete, dass 2009 106 Menschen in Haft starben, das bedeutet einen Rückgang um 19 Prozent im Vergleich zu 2009. Das Ministerium führte die meisten Todesfälle auf verschiedene Krankheiten zurück, meldete jedoch einen beträchtlichen Rückgang bei den Todesfällen durch Tuberkulose. Im Zusammenhang mit diesen Todesfällen haben die Behörden einen Beamten entlassen und über zwei weitere Disziplinarstrafen verhängt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Haftbedingungen sind schwierig und, wie oft berichtet wird, lebensbedrohlich. Willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen waren häufig, insbesondere von politischen Gegnern.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Azerbaijan, EXECUTIVE SUMMARY, by Magdalena Frichova Grono 27.06. 2011)

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt

verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan, 13. Mai 2011 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Das Gesetz gewährt gleiche Rechte für alle, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Behinderung oder sozialem Status, doch in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer oder setzte sie nicht effektiv durch.

Einige der schätzungsweise 20 000 Bürger armenischen Ursprungs beschwerten sich über Diskriminierung bei Arbeit, Schule, Wohnungen, sozialen Dienstleistungen und anderen Bereichen. Ethnische Armenier verbargen oft ihre Volkszugehörigkeit durch rechtliche Änderung der Ethnie in ihren Reisepässen. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über Gewalt gegenüber Armeniern.

Manche Volksgruppen berichteten von sporadischen Fällen von Diskriminierung, Beschränkungen ihrer Möglichkeiten ihre ursprünglichen Sprachen zu unterrichten und Belästigungen durch örtliche Behörden. Zu diesen Gruppen gehören Talyschen im Süden, kaukasische Lesginen im Norden, vertriebene meschetische Türken und Kurden aus der Region Lachin in Armenien.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

In Aserbaidschan leben neben der aserbaidschanischen Titularnation, die nach der letzten Volkszählung von 2009 angeblich 91% der Bevölkerung von aktuell 9,16 Mio. ausmacht, weitere ethnische Gruppen bzw. Nationalitäten (Russen - 1,3%, Lesginen - 2,0%, Armenier - 1,5% (fast ausschließlich in Berg-Karabach), Talysch- 1,3%, sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.).

Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aseris. Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch wird in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Rundfunkprogramme in den Minderheitensprachen wurden in den letzten Jahren zugunsten aserbaidschanischsprachiger

Programme eingestellt. In den Minderheitensprachen werden von aserbaidschanischen TV- und Radiostationen lediglich Nachrichtensendungen, z.B. auf Kurdisch und Georgisch gesendet. Z.T. können Sendungen in Minderheitensprachen aus dem Ausland empfangen werden, so etwa lesginische Sendungen aus Russland.

Die in den neunziger Jahren aufgetretenen Probleme mit der lesginischen und talyschischen

Minderheit sind nicht mehr akut. Bestrebungen dieser Volksgruppen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit wurden damals von staatlicher Seite bekämpft; die lesginische Terrororganisation SADVAL, die für ein Bombenattentat auf die Bakuer Metro am 19.03.1994 verantwortlich gemacht wird, ist nicht mehr aktiv. Die Verurteilung des 2009 verstorbenen Herausgebers einer talyschsprachigen Zeitung, Novruzali Mammedov, ist auch als Warnung an die Talyschen zu werten.

Seitdem Anfang der neunziger Jahre zahlreiche Armenier das Land im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt verlassen haben, gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan leben. Bei ihnen handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spricht von 1.000 Personen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku werden armenische Namen nicht verwendet. Aserbaidschanische Behörden - auch die Botschaft in Berlin - weigern sich systematisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.

Die Botschaft hat Hinweise darauf, dass Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind als ethnische Aserbaidschaner. Es ist jedoch schwierig, dies zu belegen, da sich die berichteten Fälle auf Probleme beziehen, die auch ethnische Aserbaidschaner betreffen (Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellungen von Pässen, Nichtauszahlung der Rente, Schwierigkeiten von Kindern in der Schule). Aus der russischen Botschaft in Baku ist bekannt, dass russischen Aeroflot-Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert wurde.

Die "Aserbaidschanisierung" des Alltagslebens soll auch verstärkt in der Namensgebung zum Ausdruck kommen. Im Parlament wird ein Konzept zur Nationalisierung, d.h. Türkisierung, der Familiennamen vorbereitet. Eine Wissenschaftlerkommission erstellt im Auftrag des Justizministeriums eine Liste der Vornamen, die den nationalen, kulturellen und ideologischen Werten Aserbaidschans entsprechen sollen. Russisch ist im Alltagsleben vor allem in Baku noch weit verbreitet. Zahlreiche junge Aserbaidschaner aus gebildeten Familien sprechen nur schlecht aserbaidschanisch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit, vor allem für IDPs.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Nach zuverlässigen Angaben von Nichtregierungsorganisationen sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt eher stärker ausgeprägt als im vergleichsweise "liberalen" Baku. Manchmal gelingt es schon nicht, einen Raum für eine geschlossene Veranstaltung anzumieten. Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die Exklave Nachitschewan.

Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Mit Jahresende [2010] gab es 592.860 (151.085 Familien) durch den UNHCR registrierte Binnenflüchtlinge. Die Mehrheit floh zwischen 1988 und 1993 infolge des Berg-Karabach-Konflikts.

Binnenflüchtlinge mussten sich an ihrem Aufenthaltsort bei den Behörden registrieren und konnten nur in genehmigten Gebieten leben. Die Regierung erklärte, dieses Meldesystem (so genannte Propiska) sei nötig, um den Binnenflüchtlingen Unterstützung bieten zu können.

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere gefährdete Personen. Internationale NGOs berichteten, dass das im Jahr 2007 errichtete, staatliche Migrationsamt, ineffizient geblieben ist.

Die Regierung und Flüchtlingsausschuss meldeten ein Haushaltsplan für 2010 in Höhe von 340 Millionen Manat (414.600.000 $), gegenüber 307,8 Mio. Manat im Jahr 2009 ($ 375.400.000). Binnenflüchtlinge erhielten monatliche Essenssubventionen und im Winter die Subventionen für Heizmaterial.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die zahlreichen (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind und z.T. seit mehr als 15 Jahren in Flüchtlingsunterkünften leben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Erdgasindustrie abhängig. Für 2010 nennt das Staatliche Statistikkomitee noch eine Steigerung (des Wirtschaftswachstums; Anm.) von 5% ggenüber dem Vorjahreszeitraum. 2011 wird das Wachstum aber fast stagnieren. Die extrahierende Industrie trug 2010 fast 87% zu den gesamten Exporten bzw. 48,5% zum BIP von 51,9 Mrd. USD bei. Das ölbezogene BIP wuchs 2010 um 1,8%, das des Nichtölsektors um 7,9%. Der Output der Nichtöl-Industrien ist gering. Der Bausektor trug 7,5% zum BIP bei, das produzierende Gewerbe insgesamt nur 5,4%. Die Landwirtschaft Aserbaidschans, zu Sowjetzeiten eine Kornkammer, bleibt mit einem Anteil von 5,4% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial. Sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner.Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Erdgasindustrie abhängig. Für 2010 nennt das Staatliche Statistikkomitee noch eine Steigerung (des Wirtschaftswachstums; Anmerkung von 5% ggenüber dem Vorjahreszeitraum. 2011 wird das Wachstum aber fast stagnieren. Die extrahierende Industrie trug 2010 fast 87% zu den gesamten Exporten bzw. 48,5% zum BIP von 51,9 Mrd. USD bei. Das ölbezogene BIP wuchs 2010 um 1,8%, das des Nichtölsektors um 7,9%. Der Output der Nichtöl-Industrien ist gering. Der Bausektor trug 7,5% zum BIP bei, das produzierende Gewerbe insgesamt nur 5,4%. Die Landwirtschaft Aserbaidschans, zu Sowjetzeiten eine Kornkammer, bleibt mit einem Anteil von 5,4% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial. Sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; Stand Dezember 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_075CE5724187D031053D6BD8A7A7107F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 01.02.2012)

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (93 Euro) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Mai 2011 auf 351 AZN (333 Euro). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (entspricht 81 Euro) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe -rente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich 113 AZN (107 Euro) pro Monat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Im Jahr 2010 waren 6% der Bevölkerung offiziell als arbeitslos registriert. Im September 2010 ergriff Aserbaidschan verschiedene Maßnahmen zur Verringerung der Armut. Der Präsident unterzeichnete zu selber Zeit auch ein Dekret zur Stärkung der sozialen Sicherheit der Menschen mit niedrigem Einkommen. Im Bereich der sozialen Eingliederung und Sozialschutz, traten im Juli 2010 neue Bestimmungen im Pensionssystem in Kraft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010, Country report: Azerbaijan; 25.05.2011)

Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.

Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

Aserbaidschan hat (im Jahr 2010) die Reform des Gesundheitswesens in Bereichen der Gesundheitsfinanzierung und Krankenversicherung fortgesetzt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010, Country report: Azerbaijan; 25.05.2011)

Depressive sowie posttraumatische Belastungsstörungen werden im Psychiatrischen Klinikum in Baku behandelt. Eine Psychotherapie wird auch durchgeführt. Die Behandlung von Herzkrankheiten ist im Central Clinic Hospital in Baku möglich.

(MedCOI Berichte vom 07.11.2011, https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=0ecb9f58-5d9e-4c5d-bfae-a08a832d7950; vom 11.11.2011,

https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=da9d56bd-0195-4eea-abf6-1808d7cbc82c, sowie vom 21.11.2011,

https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=f6dcbc5c-2553-4413-8779-72f0b90539fb)

Die Behandlung psychischer Krankheiten ist nicht in der Sozialversicherung inbegriffen. Die Regierung deckt die Kosten der Behandlung (einige Medikamente, Labortests) und Betreuung (einige Verbrauchsartikel) in psychiatrischen Krankenhäusern.

Es gibt eine lokale Nichtregierungsorganisation, die gefährdeten Bevölkerungsgruppen psychologische Hilfe anbietet. Zudem gibt es Psychologen, die privat psychologische Hilfe anbieten.

Schizophrene und Epileptiker, sowie Personen mit erstem oder zweiten Behinderungsgrad aufgrund ihrer psychischen Krankheit, die in einer psychiatrischen Klinik registriert sind, haben kostenlosen Zugang zu Psychopharmaka. Es ist von jeder Kategorie mindestens ein Psychopharmakon erhältlich. Eine Studie zeigte jedoch, dass weniger als 1% der Bevölkerung des Landes registriert war und Zugang zu diesen kostenlosen Medikamenten hatte. Die Mehrheit der Patienten vermeidet eine Registrierung aufgrund der Stigmata. Somit müssen sie die Medikamente selbst auf ihre Kosten kaufen. Das billigste Psychopharmakon kostet 3% des Mindesttageseinkommens, das billigste Antidepressivum kostet etwa ebensoviel (0,06 bis 0,07US$ pro Tag).

Einige humanitäre Organisationen (lokale NRO) haben Psychologen, die ihrer Zielgruppe Hilfe anbieten, genauso wie sensiblen Bevölkerungsgruppen.

(Anfragebeantwortung durch IOM Aserbaidschan, per Email am 19.3.2009)

In Aserbaidschan gibt es spezielle Einrichtungen, die sich um kranke und alte Menschen kümmern. Diese Einrichtungen sind kostenlos und werden vom Staat finanziert.

(Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per E-Mail vom 11.1.2010)

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (200 AZN, d. h. ca. 190 Euro monatlich) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)"

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholung des bisherigen Vorbringens vorgebracht, dass gravierende Verfahrensmängel vorliegen würden. Insbesondere habe sich das BAA mit der Erkrankung der bP1 nicht ausreichend auseinander gesetzt. Es habe kein Ermittlungsverfahren zur Erkrankung und den Behandlungsmöglichkeiten stattgefunden. Weiter wurde urgiert, dass hinsichtlich der bP1 kein neurologisches Gutachten zum Nachweis dafür, dass die bP1 an einer chronischen Epilepsie leide, und einer unmittelbaren und kontinuierlichen Behandlung in Österreich bedürfe, eingeholt worden sei. Die bP1 sei bereits mehrfach gestützt, habe dabei das Bewusstsein verloren und leide an einer Sehstörung am linken Auge. Die vom BAA getroffenen Länderfeststellungen zur Behandlung von Epilepsie in Aserbaidschan würden nicht ausreichen. Hinsichtlich dieses Vorbringens zum Gesundheitszustand der bP1 wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.5. Mit Urkundenvorlage vom 28.11.2012 wurde ein Ambulanzbericht vom 07.11.2012 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass das bekannte Makroadenom der Hypophyse sich vergrößert hat.römisch eins.1.5. Mit Urkundenvorlage vom 28.11.2012 wurde ein Ambulanzbericht vom 07.11.2012 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass das bekannte Makroadenom der Hypophyse sich vergrößert hat.

I.1.5. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.1.6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.2.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaidschaner, welche aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet (XXXX) stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen.Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaidschaner, welche aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet (römisch 40 ) stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen.

Die bP 1 stellte im Jahr 2000 und die bP 2 im Jahr 2003 in Deutschland einen Asylantrag. Der gemeinsame Sohn stellte im Jahr 2002 einen Asylantrag in Deutschland. Die bP kehrten gemeinsam mit ihrem Sohn nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland im Jahr 2008 nach Aserbaidschan zurück.

Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht fest.

Die Beschwerden des Sohnes der bP, XXXX, der Schwiegertochter XXXX, sowie der Enkel XXXX und XXXX gegen die erstinstanzlichen negativen Entscheidungen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden des Sohnes der bP, römisch 40 , der Schwiegertochter römisch 40 , sowie der Enkel römisch 40 und römisch 40 gegen die erstinstanzlichen negativen Entscheidungen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan

Zur asylrelevanten Lage in Aserbaidschan wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK in Aserbaidschan ausgesetzt sind.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte der bP sowie durch Einsicht in die Akte des Sohnes und dessen Familie und Einsicht in die aus Deutschland übermittelten Aktenteile hinsichtlich des deutschen Asylverfahrens der bP und ihres Sohnes Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte der bP sowie durch Einsicht in die Akte des Sohnes und dessen Familie und Einsicht in die aus Deutschland übermittelten Aktenteile hinsichtlich des deutschen Asylverfahrens der bP und ihres Sohnes Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die bP legten nachstehende Unterlagen bereits vor dem BAA vor:

Kopie Flüchtlingsausweis mit Lichtbild der bP1 (Akt bP1 AS 115)

Kopie Flüchtlingsausweis mit Lichtbild der bP2 (Akt bP2 AS 115)

Kopie Geburtsurkunde der bP 1 (Akt bP1 AS 111)

Heiratsurkunde hinsichtlich bP 1 und 2 (Akt bP2 AS 111)

Kopie Geburtsurkunde der bP 2 (Akt bP2 AS 119)

Diverse medizinische Unterlagen hinsichtlich bP1 (AS 123ff Akt bP1)

II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Dokumenten sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Dokumenten sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGH um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGH um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die hinsichtlich der asylrelevanten Lage im Hinblick auf § 3 AsylG getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die hinsichtlich der asylrelevanten Lage im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch traten die bP den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen.

Zur Behauptung in der Beschwerde, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, ist auszuführen, dass mit den bP die Länderfeststellungen im Rahmen der Einvernahme am 21.08.2012 erörtert wurden (Akt bP 1 AS 155) und diese den Länderfeststellungen mit vagen Angaben zur Armut in Aserbaidschan und schlechten Bedingungen für Flüchtlinge nicht fundiert entgegentreten konnten. Unrichtig ist weiters, dass die getroffenen Länderfeststellungen des BAA auf das wesentliche Asylvorbringen nicht eingehen würden, da Feststellungen zur Versammlungsfreiheit und Verhaftungen im Zusammenhang mit Demonstrationen in Aserbaidschan (Seite 21 ff Bescheid der bP1) getroffen worden sind. Wie bereits dargelegt können die Feststellungen zur asylrelevanten Lage auch als aktuell angesehen werden, und wurde in der Beschwerde insbesondere nicht dargelegt, in welchen Bereichen alte Länderfeststellungen vorliegen würden bzw. welche neueren Berichte es zu welchen verfahrensrelevanten Fakten gäbe. Der einzig diesbezüglich konkretisierte Vorhalt in der Beschwerde, dass in den Länderfeststellungen Feststellungen zur politischen Opposition fehlen würden, geht schon deshalb ins Leere, weil weder die bP noch deren Sohn, auf dessen Vorbringen sich auch das Vorbringen der bP stützt, Mitglieder irgendeiner Partei oder der Opposition gewesen sind.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen im Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage bzw. im Hinblick auf § 8 AsylG wird auf die noch zu treffenden Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnis zur Behebung von Spruchpunkt II und III des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen (vgl. unten Punkt II.2.6.)Hinsichtlich der Länderfeststellungen im Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage bzw. im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG wird auf die noch zu treffenden Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnis zur Behebung von Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen vergleiche unten Punkt römisch zwei.2.6.)

II.1.4. In Bezug auf den weiteren im Hinblick auf § 3 AsylG festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Ausmaß im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Ausmaß im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

II.1.4.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historischem-pirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,römisch zwei.1.4.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historischem-pirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß bzw. im Hinblick auf asylrelevante Gründe als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

II.1.4.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass das Fluchtvorbringen zur Ausreise der bP nicht glaubhaft war und die bP vielmehr - wie auch aus den Niederschriften ersichtlich - den Eindruck erweckten, dass sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten.römisch zwei.1.4.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass das Fluchtvorbringen zur Ausreise der bP nicht glaubhaft war und die bP vielmehr - wie auch aus den Niederschriften ersichtlich - den Eindruck erweckten, dass sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten.

Vor allem haben die bP1 und 2 das Vorbringen im Verlauf des Verfahrens zur Gänze ausgetauscht und stützen sich vorwiegend auf die Probleme ihres Sohnes, mit dem sie gemeinsam mit dessen Kernfamilie vor ihrer Ausreise zusammen gelebt hätten. Der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage - auf die Beweiswürdigung in diesem Erkenntnis zur Zl E12 430.462 wird ausdrücklich verwiesen - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen, sodass schon aus diesem Grund eine Gefährdung der bP gestützt auf dieses Vorbringen nicht angenommen werden kann.

Die bP sowie der Sohn und die Schwiegertochter gaben im Rahmen der Erstbefragung am 04.10.2011 noch an, dass der Sohn der bP Probleme mit der Mafia gehabt habe. Aufgrund dessen seien auch Mitglieder der Mafia in die Wohnung der Familie gekommen. Der Sohn der bP - dessen Angaben die bP diesbezüglich im Rahmen ihrer Erstbefragungen im Wesentlichen stützen - führte hierzu konkret aus:

"Vor ca. 1 Monat habe ich bei einem Freund namens XXXX gegessen und getrunken. XXXX macht Heroingeschäfte, das wusste ich aber nicht. Bei diesem Essen lag eine Pistole dieses Freundes am Tisch. Sie war in einem Plastiksack. Als ich schon betrunken war, griff ich in den Plastiksack und nahm die Pistole raus und fragte XXXX, warum er eine Pistole hat. Dieser sagte, dass sie nicht ihm gehöre. Nach 2 Tagen brachte er mir ein Paket zu meinem Arbeitsplatz, welches ich bei mir für 1 Tag verwahren sollte. Einen Tag später gab ich ihm das Paket in welchem Heroin war, zurück. XXXX sagte mir, dass ich mit ihm bei seinen Drogengeschäften zusammen arbeiten sollte. Er wollte, dass ich das Heroin an die Fernfahrer übergebe, die von meinem Arbeitsplatz in die Ukraine fahren. Weiters erzählte er mir, dass mit der Waffe jemand ermordet worden sei. Wenn ich nicht mit ihm arbeite, würde er die Waffe auf der sich meine Fingerabdrücke befanden der Polizei übergeben und sagen, dass ich der Mörder sei. Da ich Angst bekam bin ich mit meiner Familie geflohen. Ich bin unschuldig, aber ich habe Angst.""Vor ca. 1 Monat habe ich bei einem Freund namens römisch 40 gegessen und getrunken. römisch 40 macht Heroingeschäfte, das wusste ich aber nicht. Bei diesem Essen lag eine Pistole dieses Freundes am Tisch. Sie war in einem Plastiksack. Als ich schon betrunken war, griff ich in den Plastiksack und nahm die Pistole raus und fragte römisch 40 , warum er eine Pistole hat. Dieser sagte, dass sie nicht ihm gehöre. Nach 2 Tagen brachte er mir ein Paket zu meinem Arbeitsplatz, welches ich bei mir für 1 Tag verwahren sollte. Einen Tag später gab ich ihm das Paket in welchem Heroin war, zurück. römisch 40 sagte mir, dass ich mit ihm bei seinen Drogengeschäften zusammen arbeiten sollte. Er wollte, dass ich das Heroin an die Fernfahrer übergebe, die von meinem Arbeitsplatz in die Ukraine fahren. Weiters erzählte er mir, dass mit der Waffe jemand ermordet worden sei. Wenn ich nicht mit ihm arbeite, würde er die Waffe auf der sich meine Fingerabdrücke befanden der Polizei übergeben und sagen, dass ich der Mörder sei. Da ich Angst bekam bin ich mit meiner Familie geflohen. Ich bin unschuldig, aber ich habe Angst."

Eine Demonstrationsteilnahme des Sohnes bzw. der bP2 oder Probleme aus diesem Grund brachten die bP im Rahmen ihrer ausführlichen Erstbefragungen nicht einmal am Rande vor.

In der Einvernahme am 25.04.2012 wiederum erwähnten die bP mit keinem Wort Probleme mit der Mafia oder wegen angeblicher Drogengeschäfte. Vielmehr gaben sie nunmehr lediglich an, Probleme aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Sohnes gehabt zu haben. Die bP2 habe gemeinsam mit dem Sohn an Demonstrationen teilgenommen und sei der Sohn aufgrund dessen festgenommen und geschlagen worden. Über Vorhalt dieses Austausches des Vorbringen konnten die bP bzw. der Sohn und die Schwiegertochter dies nicht aufklären, machten ausweichende Antworten und versuchten mit Schutzbehauptungen wie beispielsweise, dass man in Traiskirchen gesagt habe, dass "große Interview" würde es erst in Graz geben, ihr Verhalten zu erklären (vgl. Akt bP 1 AS 151ff). Dies vermag vor den dargestellten, insbesondere ausführlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zur Mafia und keinerlei Erwähnung sonstiger Gründe durch alle Familienmitglieder nicht zu überzeugen. Auch in der Beschwerde wurden Probleme mit der Mafia nicht mehr erwähnt.In der Einvernahme am 25.04.2012 wiederum erwähnten die bP mit keinem Wort Probleme mit der Mafia oder wegen angeblicher Drogengeschäfte. Vielmehr gaben sie nunmehr lediglich an, Probleme aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Sohnes gehabt zu haben. Die bP2 habe gemeinsam mit dem Sohn an Demonstrationen teilgenommen und sei der Sohn aufgrund dessen festgenommen und geschlagen worden. Über Vorhalt dieses Austausches des Vorbringen konnten die bP bzw. der Sohn und die Schwiegertochter dies nicht aufklären, machten ausweichende Antworten und versuchten mit Schutzbehauptungen wie beispielsweise, dass man in Traiskirchen gesagt habe, dass "große Interview" würde es erst in Graz geben, ihr Verhalten zu erklären vergleiche Akt bP 1 AS 151ff). Dies vermag vor den dargestellten, insbesondere ausführlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zur Mafia und keinerlei Erwähnung sonstiger Gründe durch alle Familienmitglieder nicht zu überzeugen. Auch in der Beschwerde wurden Probleme mit der Mafia nicht mehr erwähnt.

Das BAA hat zu Recht festgehalten, dass jedoch auch der Sachverhalt hinsichtlich Übergriffen im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen des Sohnes der bP nur vage geschildert wurde und sich auf Gemeinplätze beschränkte.

Trotz mehrmaliger Nachfragen reduzierte sich das Vorbringen auf die Aussage, dass der Sohn in Aserbaidschan wegen der Teilnahme an Demonstrationen von der Regierung verfolgt werden würde bzw. zumindest vor der Ausreise beobachtet worden sei. Der Sohn war aber selbst nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über die angeblichen eigenen Erlebnisse zu machen.

So war die Schilderung des Übergriffes am 11. März 2011 sehr allgemein (vgl. EV des Sohnes vom 25.4.2012: F: Schildern Sie die Geschehnisse des 11. März so detailliert wie möglich? A: Ich ging mit Freunden zu diesem Meeting. Wir schrieen, dass der Präsident das Amt niederlegen soll. Dann wurden wir von der Polizei verprügelt. F:So war die Schilderung des Übergriffes am 11. März 2011 sehr allgemein vergleiche EV des Sohnes vom 25.4.2012: F: Schildern Sie die Geschehnisse des 11. März so detailliert wie möglich? A: Ich ging mit Freunden zu diesem Meeting. Wir schrieen, dass der Präsident das Amt niederlegen soll. Dann wurden wir von der Polizei verprügelt. F:

Können Sie das detaillierter schildern? A: Dann ging ich nach Hause und um 17.00 Uhr nahm mich die Polizei mit. F: Können Sie sonst noch was zum Meeting sagen? A: Das Meeting war so ca. um 13.oo Uhr aus.

F: Wie viele Menschen haben teilgenommen? A: Das kann ich nicht sagen, vielleicht so 500 bis 2000 F: Wie lief das Meeting aus Ihrer Sicht nun ab, was machten Sie bei diesem Meeting? A: Es waren sehr viele Menschen dort und ich habe auch mitgeschrien. Sonst habe ich nichts gemacht.). Ebenso vage und allgemein gehalten waren die Schilderungen des Sohnes zur angeblichen zweiten Festnahme am 4. April bzw. der vorangegangenen Demonstrationsteilnahme am 2. April (Siehe dazu EV des Sohnes vom 25.4.2012 zu den Fragen, wie lief der 2. April ab und versuchen sie die Geschehnisse vom 4. April und danach so detailliert wie möglich zu schildern).

Auch die Ausführungen, warum der Sohn zu den Demonstrationen gegangen wäre, waren ebenfalls äußerst vage (vgl. EV des Sohnes vom 25.4.2012: F: Woher wussten Sie, dass es Demonstrationen gibt? A:Auch die Ausführungen, warum der Sohn zu den Demonstrationen gegangen wäre, waren ebenfalls äußerst vage vergleiche EV des Sohnes vom 25.4.2012: F: Woher wussten Sie, dass es Demonstrationen gibt? A:

Von Freunden, es wurde einfach geredet. F: Warum gingen Sie dort hin? A: Um unsere Rechte zu fordern. F: Können Sie das näher ausführen? A: Es wird schon seit 20 Jahren davon gesprochen, dass Aserbaidschan das Gebiet von den Armenieren befreit. Es wird aber nichts gemacht. Außerdem kümmert sich der Staat nicht um die Flüchtlinge aus Karabach. Wenn Aserbaidschan im Fernsehen zeigt, dass Flüchtlinge eine gute Wohnung bekommen, stimmt das nicht.)

Schließlich brachte auch die bP2 zwar gleichlautend mit ihrem Sohn vor, dass sie selbst an Demonstrationen, insbesondere einmal am 02.04.2011 mit dem Sohn gemeinsam an einem "Meeting" teilgenommen habe. Auch ihre Ausführungen blieben jedoch trotz mehrmaliger Nachfragen äußerst vage (vgl. AS 101 und 103f). Vor allem gab der Sohn der bP 2 zwar auch mehrmals gleichlautend an, dass er im Zuge der Demonstration am 02.04.2011 gemeinsam mit seiner Mutter in einen Bus verbracht und an einen entlegenen Ort verbracht worden sei. Während der Sohn jedoch angab, dass sie "als Strafe" ca. 8h zu Fuß zurückgehen hätten müssen und keinerlei körperlichen Übergriffe in diesem Zusammenhang schilderte (vgl. AS 101 und 105 im Akt des Sohnes), behauptete die bP 2 widersprüchlich dazu, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn bei diesem "Meeting" am 02.04. verprügelt worden sei (AS 101 Akt der bP2).Schließlich brachte auch die bP2 zwar gleichlautend mit ihrem Sohn vor, dass sie selbst an Demonstrationen, insbesondere einmal am 02.04.2011 mit dem Sohn gemeinsam an einem "Meeting" teilgenommen habe. Auch ihre Ausführungen blieben jedoch trotz mehrmaliger Nachfragen äußerst vage vergleiche AS 101 und 103f). Vor allem gab der Sohn der bP 2 zwar auch mehrmals gleichlautend an, dass er im Zuge der Demonstration am 02.04.2011 gemeinsam mit seiner Mutter in einen Bus verbracht und an einen entlegenen Ort verbracht worden sei. Während der Sohn jedoch angab, dass sie "als Strafe" ca. 8h zu Fuß zurückgehen hätten müssen und keinerlei körperlichen Übergriffe in diesem Zusammenhang schilderte vergleiche AS 101 und 105 im Akt des Sohnes), behauptete die bP 2 widersprüchlich dazu, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn bei diesem "Meeting" am 02.04. verprügelt worden sei (AS 101 Akt der bP2).

Die bP haben ihr Fluchtvorbringen aber nicht nur innerhalb des Verfahrens in Österreich zur Gänze ausgetauscht. Insbesondere haben die bP und ihr Sohn bei ihrer ersten Asylantragstellung in Deutschland ein gänzlich anderes - unrichtiges - Vorbringen erstattet und dort sogar ihre Identität und ihre Familienverhältnisse verschleiert. So gab die bP1 in Deutschland an, dass seine Ehefrau im Jahre 1993 bei einem Bombenangriff getötet worden wäre und er Witwer sei. Er gab weiters an, dass seine Frau XXXX geheißen hätte. Sein Sohn wäre 1993 nach Moskau gegangen und hätte sieben Jahre lang in Moskau als Gärtner gearbeitet. Eine Tochter wäre verstorben.Die bP haben ihr Fluchtvorbringen aber nicht nur innerhalb des Verfahrens in Österreich zur Gänze ausgetauscht. Insbesondere haben die bP und ihr Sohn bei ihrer ersten Asylantragstellung in Deutschland ein gänzlich anderes - unrichtiges - Vorbringen erstattet und dort sogar ihre Identität und ihre Familienverhältnisse verschleiert. So gab die bP1 in Deutschland an, dass seine Ehefrau im Jahre 1993 bei einem Bombenangriff getötet worden wäre und er Witwer sei. Er gab weiters an, dass seine Frau römisch 40 geheißen hätte. Sein Sohn wäre 1993 nach Moskau gegangen und hätte sieben Jahre lang in Moskau als Gärtner gearbeitet. Eine Tochter wäre verstorben.

Die bP2 gab sich mit einem anderen Namen aus und brachte vor, sich seit 1993 in Moskau aufgehalten zu haben. Sie wäre geschieden. Im Moskau hätte sie mit einem älteren Herrn wie Vater und Tochter zusammengelebt. Dieser wäre dann verstorben.

Erst nunmehr im Verfahren in Österreich gaben die bP ihre Personalien und Familienverhältnisse richtig an und legten auch eine Kopie einer Heiratsurkunde aus dem Jahre 1973 vor und sprachen davon, dass sie sich bis zu ihrer Reise nach Deutschland immer in Aserbaidschan aufgehalten hätten. Als Fluchtgrund stützte sich der Sohn der bP in Deutschland darauf, dass er verfolgt worden sei, da die Mutter Armenierin und der Vater Aserbaidschaner sei. Auch die bP stützten sich im Wesentlichen auf Probleme wegen einer Mischehe bzw. einer angeblich armenischen Abstammung.

Vor diesem Hintergrund sind auch die nunmehrigen Angaben der Familie zu beurteilen, dass sie keinerlei Angehörige in Aserbaidschan hätten bzw. gaben die bP sogar widersprüchlich an, dass eine Cousine der bP2 (Aussage bP1) bzw. zwei bis drei Schwestern der bP2 (Aussage der bP2) als einzige Familienmitglieder in Aserbaidschan aufhältig wären. Erst über Vorhalt, dass man entweder zwei oder drei Schwestern habe, gab die bP 2 an, tatsächlich vier Schwestern zu haben. Der Sohn wiederum gab an, in Aserbaidschan eine Tante und weitschichtige Verwandte zu haben. Diese Tante des Sohnes habe auch die in Österreich vorgelegten Dokumente übermittelt, und hatten die bP damit jedenfalls mit dieser auch während des Asylverfahrens in Österreich Kontakt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die bP noch über familiäre Beziehungen in Aserbaidschan verfügen.

Bei einer Gesamtschau der Angaben der Familie in Österreich zu ihren Fluchtgründen fielen noch weiter Ungereimtheiten auf. Es sprachen zwar alle davon, dass sich die Probleme im März bzw. April 2011 ereignet und die Familie im September 2011 Aserbaidschan verlassen hätte. Der Sohn gab konkret zwei Festnahmen, eine am 11 März und eine am 4 April an. Die Zeit zwischen dem letzten Vorfall im April 2011 und der Ausreise im September 2011 wurde jedoch äußerst widersprüchlich geschildert:

Der Sohn sprach davon, dass einmal zwischen April und September Polizisten gekommen wären und die Wohnung durchsucht hätten, er konkretisierte dies auf Mitte August. Die Schwiegertochter sprach davon, dass es zwischen April und September zu keinen Vorfällen gekommen wäre. Die bP2 sprach davon, dass es zwischen April und September immer wieder zu Vorfällen gekommen sei, so wäre es noch zu drei oder vier Hausdurchsuchungen gekommen, der Sohn wäre noch drei bis vier Mal von der Polizei mitgenommen, verprügelt und von der Polizei ein bis zwei Tage angehalten worden, das letzte Mal wäre es Mitte August gewesen. So alle zwei Wochen hätte der Sohn an einem Meeting teilgenommen.

Dem Vorhalt dieser Widersprüche im Rahmen der Einvernahme am 21.08.2012 konnten die Mitglieder der Familie nichts entgegensetzen, vielmehr gab die bP2 an, dass der Sohn vielleicht Fakten vergessen habe. Der Sohn führte vorerst aus, dass sich die Mutter geirrt habe, um dann erstmalig anzugeben, zwischen April und September doch zweimal mitgenommen worden zu sein.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann aufgrund der in Eckpunkten übereinstimmenden Rahmengeschichte (zwei mit Datumsangabe konsistent behauptete Festnahmen des Sohnes), jedoch in den weiters dargestellten Details widersprüchlichen Angaben der Familienmitglieder angenommen werden, dass es sich beim Fluchtvorbringen (Teilnahme an Demonstrationen im Frühjahr 2011, anschließende Festnahmen des Sohnes und Hausdurchsuchungen und darauf gestützte Gefährdungslage für die bP) um eine eingelernte Geschichte handelt. Es handelt sich eben wie beschrieben auch um gravierende Widersprüche und nicht um - wie in der Beschwerde dargestellt - nicht wortgleiche Aussagen der Familienmitglieder. Mit der Angabe in der Beschwerde, dass im Falle einer eingelernten Geschichte keine Differenzen aufgetreten wären, vermögen die bP der dargestellten Würdigung nicht entgegenzutreten.

Darüber hinaus hat das BAA zu diesen undetailliert in den Raum gestellten Übergriffen wegen Demonstrationsteilnahmen richtig festgehalten, dass diesen - auch bei Wahrunterstellung - ein aktueller Zusammenhang mit der Ausreise Ende September 2011 fehlt. Die bP und insbesondere auch ihr Sohn konnten nicht plausibel darlegen, warum sie Aserbaidschan im Falle von tatsächlichen Übergriffen im Frühjahr 2011 nicht schon früher, unmittelbar nach den behaupteten Übergriffen in zeitlichen Zusammenhang mit diesen, verlassen haben.

Schon mangels Glaubwürdigkeit der Festnahmen und Hausdurchsuchungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Sohn der bP selbst ausgeführt hat, dass an öffentlichen "Meetings", bei welchen er teilgenommen habe, insgesamt ca. 500 - 2000 Menschen teilgenommen hätten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn tatsächlich ins Visier der Behörden geraten und über Monate beobachtet worden wäre. Auch in der Beschwerde wurde diese Beobachtung durch Sicherheitsbehörden aufgrund der Demonstrationstätigkeit des Sohnes lediglich in den Raum gestellt, ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu benennen, wie die bP zu dieser Annahme kommen. Dass tatsächlich - wie in der Beschwerde weiters ausgeführt - im Frühjahr 2011 politische Demonstrationen der Opposition in XXXX stattgefunden haben, vermag noch nichts über die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte der bP an sich auszusagen. Dass sich ein Vorbringen mit den Länderfeststellungen in Einklang bringen lässt, vermag lediglich eine Indizwirkung für dessen Glaubwürdigkeit zu sein. Darüber hinaus ist zu den Ausführungen in der Beschwerde und der teilweisen Anführung der vom BAA getroffenen Länderfeststellungen zur Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan festzuhalten, dass die in der Beschwerde zitierten Stellen gerade nicht im Einklang mit dem Vorbringen stehen. Zwar beschränkt die Regierung wie zitiert gemäß den Feststellungen Versammlungen auf vorgeschriebene Orte, die weit vom Stadtzentrum entfernt sind und werden Mitglieder der Opposition eher (und nicht wie in der Beschwerde angeführt mit großer Wahrscheinlichkeit) Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Weder die bP noch deren Sohn waren aber tatsächlich Mitglied der Opposition (vgl. EV des Sohnes vom 25.04.2012: Ich möchte noch sagen, dass ich nicht Mitglied einer Oppositionspartei oder dergleichen bin. Ich bin einfach als Bürger zu diesen Demonstrationen gegangen.) und hat der Sohn darüber hinaus in der Einvernahme am 25.04.2012 zu den Örtlichkeiten der beiden Demonstrationen, in deren Zusammenhang er festgenommen worden sei, angegeben: "Am 11. März 2011 gab es einSchon mangels Glaubwürdigkeit der Festnahmen und Hausdurchsuchungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Sohn der bP selbst ausgeführt hat, dass an öffentlichen "Meetings", bei welchen er teilgenommen habe, insgesamt ca. 500 - 2000 Menschen teilgenommen hätten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn tatsächlich ins Visier der Behörden geraten und über Monate beobachtet worden wäre. Auch in der Beschwerde wurde diese Beobachtung durch Sicherheitsbehörden aufgrund der Demonstrationstätigkeit des Sohnes lediglich in den Raum gestellt, ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu benennen, wie die bP zu dieser Annahme kommen. Dass tatsächlich - wie in der Beschwerde weiters ausgeführt - im Frühjahr 2011 politische Demonstrationen der Opposition in römisch 40 stattgefunden haben, vermag noch nichts über die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte der bP an sich auszusagen. Dass sich ein Vorbringen mit den Länderfeststellungen in Einklang bringen lässt, vermag lediglich eine Indizwirkung für dessen Glaubwürdigkeit zu sein. Darüber hinaus ist zu den Ausführungen in der Beschwerde und der teilweisen Anführung der vom BAA getroffenen Länderfeststellungen zur Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan festzuhalten, dass die in der Beschwerde zitierten Stellen gerade nicht im Einklang mit dem Vorbringen stehen. Zwar beschränkt die Regierung wie zitiert gemäß den Feststellungen Versammlungen auf vorgeschriebene Orte, die weit vom Stadtzentrum entfernt sind und werden Mitglieder der Opposition eher (und nicht wie in der Beschwerde angeführt mit großer Wahrscheinlichkeit) Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Weder die bP noch deren Sohn waren aber tatsächlich Mitglied der Opposition vergleiche EV des Sohnes vom 25.04.2012: Ich möchte noch sagen, dass ich nicht Mitglied einer Oppositionspartei oder dergleichen bin. Ich bin einfach als Bürger zu diesen Demonstrationen gegangen.) und hat der Sohn darüber hinaus in der Einvernahme am 25.04.2012 zu den Örtlichkeiten der beiden Demonstrationen, in deren Zusammenhang er festgenommen worden sei, angegeben: "Am 11. März 2011 gab es ein

Meeting am XXXX. ... Am 2.4.2011 gab es wieder ein Meeting in XXXX.Meeting am römisch 40 . ... Am 2.4.2011 gab es wieder ein Meeting in römisch 40 .

Dieses war noch größer. Es war in XXXX."Dieses war noch größer. Es war in römisch 40 ."

Bei diesen beiden angegebenen Orten handelt es sich um zwei historische, zentral in XXXX gelegene Orte, und nicht um weit vom Stadtzentrum entfernte.Bei diesen beiden angegebenen Orten handelt es sich um zwei historische, zentral in römisch 40 gelegene Orte, und nicht um weit vom Stadtzentrum entfernte.

Dem BAA kann weiters gefolgt werden, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben der bP entsprechen diesen Anforderungen nicht. Auch der Asylgerichtshof kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen aufgrund der Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben der Familienmitglieder, der lediglich vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen und vor allem dem mehrmaligen Austausch des Fluchtvorbringens nicht nur vor den österreichischen Behörden, sondern auch vor dem Hintergrund der von den bP nunmehr als erfundenen Geschichte deklarierten Ausführungen in Deutschland als nicht glaubhaft zu bezeichnen ist.

Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei und weiters eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen zur asylrelevanten Lage in Aserbaidschan. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel in Bezug auf asylrelevante Umstände vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden (vgl. aber unten die Ausführungen hinsichtlich des subsidiären Schutzes).Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei und weiters eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen zur asylrelevanten Lage in Aserbaidschan. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel in Bezug auf asylrelevante Umstände vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden vergleiche aber unten die Ausführungen hinsichtlich des subsidiären Schutzes).

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.5. Zu Spruchpunkt I - Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch eins - Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind.Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Sofern die bP mit ihren Angaben konkludent wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Aserbaidschans ins Treffen führen, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine den bP diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern die bP mit ihren Angaben konkludent wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Aserbaidschans ins Treffen führen, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine den bP diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Zu Spruchpunkt II: Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat durch das BAA - Behebung von Spruchpunkt II und III der gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheiderömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt II: Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat durch das BAA - Behebung von Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei der gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheide

II.2.6.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.2.6.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.2.6.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Erkrankungen der bP 1 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht diesbezüglich nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.6.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Erkrankungen der bP 1 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht diesbezüglich nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

II.2.6.3.1. § 8 AsylG lautet:römisch zwei.2.6.3.1. Paragraph 8, AsylG lautet:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

II.2.6.3.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP1 hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden keine konkreten Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP1 unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen und der Gesundheitszustand der bP1 auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme im Herkunftsstaat unterzogen.römisch zwei.2.6.3.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP1 hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden keine konkreten Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP1 unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen und der Gesundheitszustand der bP1 auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme im Herkunftsstaat unterzogen.

Im Rahmen der Einvernahme der bP1 am 26.04.2012 legte diese einen Ambulanzbericht vom 11.04.2012 des Landeskrankenhauses XXXX vor. Die bP1 gab an, dass sie seit 7 - 8 Jahren an Kopfschmerzen leide, weshalb sie sowohl in Deutschland als auch nach der Rückkehr im Jahr 2008 in Aserbaidschan in Behandlung gewesen sei. Die aserbaidschanischen Ärzte hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht heilen könnten, da er verkalkt sei. In Österreich würden die Ärzte noch diskutieren, welche Therapie für ihn die beste sei (AS 101 Akt bP1). Die bP 2 sowie der Sohn gaben in ihren Einvernahmen jeweils an, dass der Vater krank sei bzw. an Epilepsie leide (Akt des Sohnes AS 101, Akt bP2 AS 101).Im Rahmen der Einvernahme der bP1 am 26.04.2012 legte diese einen Ambulanzbericht vom 11.04.2012 des Landeskrankenhauses römisch 40 vor. Die bP1 gab an, dass sie seit 7 - 8 Jahren an Kopfschmerzen leide, weshalb sie sowohl in Deutschland als auch nach der Rückkehr im Jahr 2008 in Aserbaidschan in Behandlung gewesen sei. Die aserbaidschanischen Ärzte hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht heilen könnten, da er verkalkt sei. In Österreich würden die Ärzte noch diskutieren, welche Therapie für ihn die beste sei (AS 101 Akt bP1). Die bP 2 sowie der Sohn gaben in ihren Einvernahmen jeweils an, dass der Vater krank sei bzw. an Epilepsie leide (Akt des Sohnes AS 101, Akt bP2 AS 101).

Von der Caritas wurde mit Mail vom 13.05.2012 mitgeteilt, dass laut Auskunft des Hausarztes der bP1 diese häufiger an Kopfschmerzen leide, wobei sämtliche Untersuchungen ergebnislos geblieben wären. Als Medikament sei Parkemed verordnet worden.

Am 15.05.2012 wurden ein ärztlicher Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 03.05.2012, ein ambulanter Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.03.2012 und ein Ambulanzbericht vom 03.05.2012 des Landeskrankenhauses XXXX hinsichtlich der bP1 vorgelegt. Aus den von der bP1 bereits vor dem BAA vorgelegten medizinischen Berichten geht hervor, dass die bP1 an Epilepsie und einem Makroadenom der Hypophyse sowie Kopfschmerzen leidet. Zweimal monatlich komme es zu Krampfanfällen. Sie befand sich deshalb von 05.03.2012 bis 08.03.2012 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Es wurde im Mai 2012 eine antiepileptische Therapie eingeleitet. Hinsichtlich des Hypophysenadenomes (gutartiger Kopftumor) wurde festgehalten, dass dieses wahrscheinlich nicht mit der Epilepsie zusammenhängt, hormonell aktiv ist und die bP1 zum Untersuchungszeitpunkt am 03.05.2012 einer Operation nicht negativ gegenüberstand. Dies da bei abwartender Haltung eine Gesichtsfeldeinschränkung nicht ausgeschlossen werden kann. In Deutschland ist vor Jahren eine Nephrektomie (operative Entfernung einer Niere) bei der bP1 durchgeführt worden.Am 15.05.2012 wurden ein ärztlicher Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 03.05.2012, ein ambulanter Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 14.03.2012 und ein Ambulanzbericht vom 03.05.2012 des Landeskrankenhauses römisch 40 hinsichtlich der bP1 vorgelegt. Aus den von der bP1 bereits vor dem BAA vorgelegten medizinischen Berichten geht hervor, dass die bP1 an Epilepsie und einem Makroadenom der Hypophyse sowie Kopfschmerzen leidet. Zweimal monatlich komme es zu Krampfanfällen. Sie befand sich deshalb von 05.03.2012 bis 08.03.2012 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Es wurde im Mai 2012 eine antiepileptische Therapie eingeleitet. Hinsichtlich des Hypophysenadenomes (gutartiger Kopftumor) wurde festgehalten, dass dieses wahrscheinlich nicht mit der Epilepsie zusammenhängt, hormonell aktiv ist und die bP1 zum Untersuchungszeitpunkt am 03.05.2012 einer Operation nicht negativ gegenüberstand. Dies da bei abwartender Haltung eine Gesichtsfeldeinschränkung nicht ausgeschlossen werden kann. In Deutschland ist vor Jahren eine Nephrektomie (operative Entfernung einer Niere) bei der bP1 durchgeführt worden.

Im Zuge der Einvernahme am 21.08.2012 wurde die bP1 weder zum Gesundheitszustand im allgemeinen noch zu den vorgelegten Befunden befragt.

Das BAA hat in weiterer Folge die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Behörde hat damit zwar Feststellungen zum Gesundheitssystem in Aserbaidschan im Allgemeinen getroffen (vgl. Bescheid Seite 29-30). Weiters wird auch zumindest in einem Absatz Bezug auf Epileptiker genommen. Feststellungen hinsichtlich der weiteren Erkrankungen der bP1 sowie hinsichtlich entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan, insbesondere auch im Hinblick auf die individuellen Situation der bP1 wurden jedoch nicht getroffen.Das BAA hat in weiterer Folge die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Behörde hat damit zwar Feststellungen zum Gesundheitssystem in Aserbaidschan im Allgemeinen getroffen vergleiche Bescheid Seite 29-30). Weiters wird auch zumindest in einem Absatz Bezug auf Epileptiker genommen. Feststellungen hinsichtlich der weiteren Erkrankungen der bP1 sowie hinsichtlich entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan, insbesondere auch im Hinblick auf die individuellen Situation der bP1 wurden jedoch nicht getroffen.

Lediglich im Rahmen der Feststellungen zur Person der bP1 wurde festgehalten: "Sie leiden fallweise an epileptischen Anfällen. Ihre Erkrankung wurde schon in Deutschland und in Aserbaidschan behandelt."

Auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II wurden keine individuellen Feststellungen getroffen, sondern wurden vielmehr lediglich Entscheidungen des EGMR zitiert und erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellem Vorbringen der bP 1 zum Gesundheitszustand und etwaiger damit verbundener Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan. Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung: "Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Hinweise, dass Ihre Erkrankung mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass Sie keinen Zugang zum Gesundheitssystem Aserbaidschans finden würden.", beruht lediglich auf Vermutungen des BAA. Es wurden eben weder hinsichtlich aller Erkrankungen der bP1 umfassende Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurde ein Gutachten eingeholt und wurden schließlich auch keine ausreichenden Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit der diversen Erkrankungen der bP1 getroffen.Auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei wurden keine individuellen Feststellungen getroffen, sondern wurden vielmehr lediglich Entscheidungen des EGMR zitiert und erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellem Vorbringen der bP 1 zum Gesundheitszustand und etwaiger damit verbundener Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan. Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung: "Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Hinweise, dass Ihre Erkrankung mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass Sie keinen Zugang zum Gesundheitssystem Aserbaidschans finden würden.", beruht lediglich auf Vermutungen des BAA. Es wurden eben weder hinsichtlich aller Erkrankungen der bP1 umfassende Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurde ein Gutachten eingeholt und wurden schließlich auch keine ausreichenden Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit der diversen Erkrankungen der bP1 getroffen.

Die diesbezügliche Würdigung des BAA vermag damit den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nicht zu genügen und hätte das Bundesasylamt zu diesem Vorbringensteil eine nähere Befragung sowie Ermittlungen vornehmen müssen. Hinsichtlich der per Mail getroffenen Auskunft der Caritas, dass gemäß einer Nachfrage beim Hausarzt der bP1 Untersuchungen ohne Ergebnis geblieben wären, ist auszuführen, dass darauf die Würdigung des BAA - in Anbetracht der zahlreich vorgelegten Befunde - nicht gestützt werden kann.

Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren der bP deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur unter dieser Prämisse erfolgen kann. Der Gesundheitszustand der bP1 ist abschließend zu erheben, es wird ein entsprechendes Gutachten einzuholen sein, und werden weiters auch individuellere Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Aserbaidschan zu treffen sein.Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren der bP deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nur unter dieser Prämisse erfolgen kann. Der Gesundheitszustand der bP1 ist abschließend zu erheben, es wird ein entsprechendes Gutachten einzuholen sein, und werden weiters auch individuellere Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Aserbaidschan zu treffen sein.

Die belangte Behörde ist vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.Die belangte Behörde ist vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.

Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP1 sowie der medizinischen Versorgungslage im Zusammenhang mit den Erkrankungen der bP1 im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP1 sowie der medizinischen Versorgungslage im Zusammenhang mit den Erkrankungen der bP1 im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass der Gesundheitszustand der bP1 nicht relevant im Hinblick auf Art. 2 EMRK bzw. § 8 AsylG wäre.Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass der Gesundheitszustand der bP1 nicht relevant im Hinblick auf Artikel 2, EMRK bzw. Paragraph 8, AsylG wäre.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes II auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Eine Entscheidung gemäß § 10 AsylG ist nur zu treffen, wenn weder eine Asylberechtigung noch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, dh wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze gemäß § 3 AsylG und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG ist nur zu treffen, wenn weder eine Asylberechtigung noch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, dh wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze gemäß Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß hinsichtlich der Spruchpunkte II und III an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.Die Rechtssache war daher spruchgemäß hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA insbesondere ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der bP1 einzuholen haben. Ebenso wird es der bP1 dieses zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt seiner Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen der bP1 ausreichende und aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage im allgemeinen sowie im speziellen hinsichtlich der ermittelten Erkrankungen zugrunde zu legen und hierzu der bP1 Parteiengehör einzuräumen haben. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Aufgrund der Behebung von Spruchpunkt II. war daher folgerichtig auch die Ausweisungsentscheidung zu beheben.Aufgrund der Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. war daher folgerichtig auch die Ausweisungsentscheidung zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Demonstration, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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