TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/28 E2 414805-2/2013

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E2 414.805-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 09 13.709-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 09 13.709-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 04.11.2009 in Begleitung ihrer minderjährigen Tochter illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Sie stellte tags darauf für sich und - als gesetzliche Vertreterin - für ihre Tochter jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.11.2009 erstbefragt und sowohl am 19.01.2010 sowie am 07.04.2010 beim Bundesasylamt niederschriftlich zum Reiseweg und den Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der zweiten Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin legte Identitätspapiere und eine in persischer Schrift handschriftlich verfasste Stellungnahme vor.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 13.709-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Das Bundesasylamt bewertete - jeweils mit näherer Begründung - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, erkannte keine Abschiebungshindernisse und erkannte die Ausweisung als gerechtfertigt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 13.709-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Das Bundesasylamt bewertete - jeweils mit näherer Begründung - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, erkannte keine Abschiebungshindernisse und erkannte die Ausweisung als gerechtfertigt.

4. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt und von dieser am 01.07.2010 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 02.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt an die Beschwerdeführerin die von ihr im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente, welche am 05.07.2010 beim Gemeindeamt XXXX hinterlegt wurden.4. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt und von dieser am 01.07.2010 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 02.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt an die Beschwerdeführerin die von ihr im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente, welche am 05.07.2010 beim Gemeindeamt römisch 40 hinterlegt wurden.

5. Am 28.07.2010 langte beim Bundesasylamt ein Fax des Vereines zur Förderung der Rechte von AsylwerberInnen und Fremden ("Purple Sheep") mit einer Arztbestätigung vom 27.07.2010 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Auf dem nicht datierten Fax-Deckblatt ist angeführt, dass - "wie in der Beschwerde angeführt" - der psychiatrische Akutbefund vorgelegt werde. Die Eingabe enthält weder einen Hinweis auf eine allenfalls erteilte Vollmacht noch lag zu diesem Zeitpunkt die erwähnte Beschwerde beim Bundesasylamt vor.

6. Das Bundesasylamt hat mit Schreiben vom 30.07.2010 die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Einlangen der o. a. Arztbestätigung davon in Kenntnis gesetzt, dass die erwähnte Beschwerde bis dato nicht beim Bundesasylamt vorliege und aufgefordert, binnen Frist von einer Woche bekanntzugeben, wann die erwähnte Beschwerde bei der Post aufgegeben wurde bzw. den Aufgabeschein der Post vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Rsb-Brief an deren Adresse zugestellt und am 03.08.2010 einer/einem Mitbewohner ausgehändigt.

7. Mit wiederum undatiertem Fax des Vereines zur Förderung der Rechte von AsylwerberInnen und Fremden langte am 10.08.2010 beim Bundesasylamt ein handschriftlich und in - inkorrektem aber verständlichem - Deutsch verfasstes Schreiben (ohne Unterschrift oder Hinweis auf den Verfasser), sowie die bereits oben angeführte Arztbestätigung und eine nicht datierte, vom Verein "Purple Sheep" verfasste Beschwerde ein. Die Beschwerde enthält am Ende auch den Hinweis auf die Beilagen (Vollmacht, Befund/Arztbrief). Eine Vollmacht war dem Fax jedoch nicht angeschlossen.

8. Mit Verfügung des Bundesasylamtes vom 11.08.2010 wurde die Beschwerde samt Akt an den Asylgerichtshof vorgelegt und gemäß der Geschäftsverteilung unter der Zahl E2 414.805-1/2010 der Geschäftsabteilung E2 zugeteilt.

9. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 wurde eine offenbar von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Eingabe mit einer Meldebestätigung zur Beschwerde nachgereicht (OZ 2). Die Eingabe ist an das Bundesasylamt gerichtet und enthält eine bloße Wiederholung des Antrages auf Zuerkennung von Asyl ohne nähere Ausführungen.

10. Der Asylgerichtshof hat mit Schreiben vom 14.07.2011 (irrtümlich angeführt: 2010) zur Zl. E2 414.805-1/2010 die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde den Anschein der verspäteten Einbringung hat und aufgefordert, dazu binnen Frist von einer Woche Stellung zu nehmen (OZ 5Z zu Zl. E2 414.805-1/2010). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2011 eigenhändig zugestellt.

11. Nach Bekanntgabe der Vollmacht des nunmehr ausgewiesenen Vertreters, RA Mag. Dr. XXXX, wurde um Fristerstreckung ersucht und nach Erteilung der Fristerstreckung mit 03.08.2011 eine Kurzmitteilung zur Kenntnisnahme vorgelegt (OZ 9 zu Zl. E2 414.805-1/2010). Der ausgewiesene Vertreter setzte mit dieser Kurzmitteilung den Asylgerichtshof davon in Kenntnis, dass gleichzeitig beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG mit der vom Verein "Purple Sheep" verfassten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 eingebracht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Der Kurzmitteilung waren neben der angeführten Beschwerde angeschlossen:11. Nach Bekanntgabe der Vollmacht des nunmehr ausgewiesenen Vertreters, RA Mag. Dr. römisch 40 , wurde um Fristerstreckung ersucht und nach Erteilung der Fristerstreckung mit 03.08.2011 eine Kurzmitteilung zur Kenntnisnahme vorgelegt (OZ 9 zu Zl. E2 414.805-1/2010). Der ausgewiesene Vertreter setzte mit dieser Kurzmitteilung den Asylgerichtshof davon in Kenntnis, dass gleichzeitig beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG mit der vom Verein "Purple Sheep" verfassten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 eingebracht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Der Kurzmitteilung waren neben der angeführten Beschwerde angeschlossen:

Kopie einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes samt Übernahmebestätigung

Begleitschreiben der Landesnervenklinik, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie (in Kopie) betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin

Kopie eines psychiatrischen Befundes und Gutachten betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin vom 21.07.2011 und vom 17.06.2011

Kopie einer an den Verein "Purple Sheep" am 12.07.2010 erteilte Vertretungsvollmacht

Neuerlich die Kopie der Arztbestätigung vom 27.07.2010

12. Über Ersuchen des Bundesasylamtes vom 03.08.2011 wurde der erstinstanzliche Akt FZ 09 13.709-BAL betreffend das zu Grunde liegende Asylverfahren rückgemittelt (OZ 11Z zur Zl. E2 414.805-1/2010).

13. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung des Asylverfahrens FZ 09 13.709-BAL mit Bescheid vom 25.01.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).13. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung des Asylverfahrens FZ 09 13.709-BAL mit Bescheid vom 25.01.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig eingebracht worden sei. Die Antragstellerin sei jedoch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung aufgrund ihres Gesundheitszustandes prinzipiell in der Lage gewesen, ein schriftliches Beschwerdeschreiben mit Hilfe z. B. eines Rechtsberaters oder einer anderen Person zu verfassen und abzuschicken. Einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen der Beschwerdeführerin hätte es bewusst sein müssen, dass die Beschwerdefrist versäumt wird bzw. der Bescheid in Rechtskraft erwächst, wenn das Beschwerdeschreiben nicht rechtzeitig zur Post gegeben oder nicht rechtzeitig an das Bundesasylamt gefaxt wird. Es sei der Antragstellerin daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhersehbares oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen, da der Antragstellerin sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Das Bundesasylamt hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, aus dem sich ergäbe, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit von gesundheitlichen Standpunkt aus prinzipiell in der Lage gewesen sei, ein schriftliches Beschwerdeschreiben mit Hilfe eines Rechtsberaters oder einer anderen Person zu verfassen und abzuschicken. Bei dem von der Behörde beauftragten Gutachter handle es sich um einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der seit Jahren als Neurologe und Psychiater tätig sei und auch die erforderliche Ausbildung dafür hätte. Es sei diesem Gutachten eine höhere Beweiskraft zuzubilligen als der psychologischen Testuntersuchung durch eine Psychologin/Psychotherapeutin bzw. den Bestätigungsschreiben von behandelnden Ärzten, die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden.

Der Bescheid wurde laut Bestätigung des Vertreters der Beschwerdeführerin am 25.01.2013 elektronisch in Form einer amtssignierten Ausfertigung zugestellt.

14. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 08.02.2013 per Fax rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Beschwerde ist ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei bereits im Iran aufgrund psychischer Probleme in Behandlung gewesen und habe in Österreich einen iranischen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie aufgesucht, der bei ihr eine depressive Psychose/Psychosomatose diagnostiziert hätte. Am 12.07.2010 hätte sie den Verein "Purple Sheep", vertreten durch die Obfrau Karin Klaric damit beauftragt, sie und ihre Tochter in allen asyl- und fremdenrechtlichen Belangen zu vertreten und Dokumente für sie entgegen zu nehmen. Von dieser sei in weiterer Folge eine Beschwerde für sie und ihre Tochter verfasst worden. Da das Faxgerät des Vereines funktionsuntüchtig gewesen sei, sie die Erstbeschwerdeführerin angewiesen worden, die Beschwerde fristgerecht vom in der Nähe gelegenen Postamt selbst zu verschicken bzw. zu faxen, wobei der Beschwerde auch ein Befund des behandelnden Arztes Dr. XXXX beigelegt werden sollte, der jedoch zum Zeitpunkt der Beschwerdefertigstellung noch nicht vorlag. Aufgrund des psychisch sehr labilen Zustandes und ein dadurch bedingtes Aufmerksamkeitsdefizit, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht verwirklicht, dass sie angewiesen worden war, die Beschwerde innerhalb noch offener Frist zu Post zu geben bzw. dort an das Bundesasylamt zu faxen. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Verein dies für sie machen würde. Erst nach Vorliegen des psychiatrischen Facharztbefundes habe sie diesen an den Verein "Purple Sheep" überbracht und sei dieser anschließend mit Eingabe vom 28.07.2010 an das Bundesasylamt gefaxt worden.14. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 08.02.2013 per Fax rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Beschwerde ist ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei bereits im Iran aufgrund psychischer Probleme in Behandlung gewesen und habe in Österreich einen iranischen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie aufgesucht, der bei ihr eine depressive Psychose/Psychosomatose diagnostiziert hätte. Am 12.07.2010 hätte sie den Verein "Purple Sheep", vertreten durch die Obfrau Karin Klaric damit beauftragt, sie und ihre Tochter in allen asyl- und fremdenrechtlichen Belangen zu vertreten und Dokumente für sie entgegen zu nehmen. Von dieser sei in weiterer Folge eine Beschwerde für sie und ihre Tochter verfasst worden. Da das Faxgerät des Vereines funktionsuntüchtig gewesen sei, sie die Erstbeschwerdeführerin angewiesen worden, die Beschwerde fristgerecht vom in der Nähe gelegenen Postamt selbst zu verschicken bzw. zu faxen, wobei der Beschwerde auch ein Befund des behandelnden Arztes Dr. römisch 40 beigelegt werden sollte, der jedoch zum Zeitpunkt der Beschwerdefertigstellung noch nicht vorlag. Aufgrund des psychisch sehr labilen Zustandes und ein dadurch bedingtes Aufmerksamkeitsdefizit, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht verwirklicht, dass sie angewiesen worden war, die Beschwerde innerhalb noch offener Frist zu Post zu geben bzw. dort an das Bundesasylamt zu faxen. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Verein dies für sie machen würde. Erst nach Vorliegen des psychiatrischen Facharztbefundes habe sie diesen an den Verein "Purple Sheep" überbracht und sei dieser anschließend mit Eingabe vom 28.07.2010 an das Bundesasylamt gefaxt worden.

Das Schreiben des Bundesasylamtes mit der Aufforderung, binnen einer Woche bekanntzugeben, wann sie die in der Eingabe vom 28.07.2010 angeführte Beschwerde bei der Post aufgegeben habe bzw. einen Aufgabeschein vorzulegen, sei dem Verein "Purple Sheep" nicht zugestellt worden, obwohl der Verein zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge versucht, die Obfrau des Vereines "Purple Sheep" telefonisch zu erreichen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Deshalb habe sie - in Unkenntnis der rechtlichen Bestimmungen - die bisher vom Verein verfassten Schriftsätze zusammen mit einem persönlichen Schreiben, in dem sie mitgeteilt hätte, dass sie ein Anwältin bevollmächtigt hätte (womit sie die Obfrau des Vereines gemeint hätte) und diese wegen Urlaubs nicht erreichen könne, an das Bundesasylamt geschickt.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.07.2011 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass ihre Beschwerde als verspätet zu erachten wäre, sie daraufhin fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbringen habe lassen und sie über Veranlassung des Bundesasylamtes einer psychiatrischen Untersuchung durch einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie unterzogen worden war, habe sie von dem ihr eingeräumten Recht auf Parteiengehör Gebrauch gemacht und mit einer schriftlichen Stellungnahme ihrerseits eine psychologische Testuntersuchung bei Frau XXXX veranlasst und ein ärztliches Bestätigungsschreiben des sie im Iran behandelnden Arztes vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergäbe sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungssituation mit starker depressiver Symptomatik sowie starken Verdrängungsmechanismen diagnostiziert worden seien. Dies sei in einem umfangreichen Testverfahren festgestellt worden und den Unterlagen käme daher höhere Beweiskraft zu als dem vom Bundesasylamt veranlassten Sachverständigen-Gutachten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Iran in Behandlung gewesen sei und für den relevanten Zeitraum (gemeint: die Beschwerdefrist) ein ärztlicher Befund vorlag, wonach die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Psychose/Psychosomatose gelitten habe.Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.07.2011 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass ihre Beschwerde als verspätet zu erachten wäre, sie daraufhin fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbringen habe lassen und sie über Veranlassung des Bundesasylamtes einer psychiatrischen Untersuchung durch einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie unterzogen worden war, habe sie von dem ihr eingeräumten Recht auf Parteiengehör Gebrauch gemacht und mit einer schriftlichen Stellungnahme ihrerseits eine psychologische Testuntersuchung bei Frau römisch 40 veranlasst und ein ärztliches Bestätigungsschreiben des sie im Iran behandelnden Arztes vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergäbe sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungssituation mit starker depressiver Symptomatik sowie starken Verdrängungsmechanismen diagnostiziert worden seien. Dies sei in einem umfangreichen Testverfahren festgestellt worden und den Unterlagen käme daher höhere Beweiskraft zu als dem vom Bundesasylamt veranlassten Sachverständigen-Gutachten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Iran in Behandlung gewesen sei und für den relevanten Zeitraum (gemeint: die Beschwerdefrist) ein ärztlicher Befund vorlag, wonach die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Psychose/Psychosomatose gelitten habe.

Es lägen daher die Beschwerdegründe unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Das gesamte Ermittlungsverfahren sei einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin durchgeführt worden und die belangte Behörde habe sich mit den positiven Sachverhaltselementen der Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Der Beurteilung des Sachverständigen-Gutachtens durch die belangte Behörde sei entgegenzuhalten, dass § 55 Ärztegesetz der Erstellung von Gefälligkeitsgutachten entgegenstünde, da dies mit disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bedroht sei. Behandelnde Ärzte dürften sich dem entsprechend bei der Diagnoseerstellung nicht nur auf die Angaben des Patienten verlassen, sondern seien sie an eine gründliche und gewissenhafte Überprüfung unter Heranziehung ihrer speziellen medizinischen Kenntnisse gebunden. Das Interesse eines Arztes an der Weiterbehandlung des Patienten sei deshalb auszuschließen, da er bei einer wissentlichen und willentlich falschen Diagnoseerstellung disziplinarrechtlich und strafrechtlich veantwortlich wäre. Diese Grundsätze würden auch für Psychotherapeuten und Psychologen gelten. Spezielle Gründe, warum den Attesten der von der Beschwerdeführerin konsultierten XXXX und XXXX kein Glaubwürdigkeit zukäme bzw. dass es sich dabei um Gefälligkeitsgutachten handeln soll, seien nicht ersichtlich und vom Bundesasylamt auch nicht aufgezeigt worden. Es lägen zwei miteinander nicht vereinbare medizinische Expertisen vor, wobei die von der Beschwerdeführerin veranlasste psychologische Testuntersuchung eine schlüssige nachvollziehbare Begründung enthalte. Das Bundesasylamt hätte, wenn es diese nicht für ausreichend erachtet, dem von der Behörde veranlassten Sachverständigen-Gutachten entgegenzutreten, im Rahmen der Ermittlungspflicht die Gutachterin selbst befragen oder einer ergänzende Stellungnahme zu weiteren Fragestellungen einholen müssen. Daraus hätte sich dann ergeben, dass die von XXXX durchgeführten Testverfahren umfangreicher und genauer wären als jene, die dem von der Behörde in Auftrag geegebenen Sachverständigen-Gutachten zugrunde liegenden. Weiters hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli/August 2010 an einer schwereren psychischen Erkrankung gelitten habe, so dass sie an der Nicht- bzw. verspäteten Einbringung der ersten Beschwerde an den Asylgerichtshof kein oder nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Es würden daher die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Für die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum spräche auch die Diagnose von XXXX. Dieses Attest sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, an dem die Beschwerdeführerin noch keine Kenntnis von einem Fristversäumnis gehabt hatte. Diese am 27.07.2010 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung werde von des Sachverständigen der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt. Symptome einer Depression seien Antriebslosigkeit, verringerte Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit, verlangsamtes Denken und Verdrängung. Da die Beschwerdeführerin erwiesenermaßen an einer solche Krankheit gelitten habe, hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass ihr Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt gewesen waren. Es sei daher ein anderer Maßstab an der Beurteilung des Grades des Versehens bei der Beschwerdeführerin anzulegen als bei anderen, gesunden Asylwerbern.Es lägen daher die Beschwerdegründe unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Das gesamte Ermittlungsverfahren sei einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin durchgeführt worden und die belangte Behörde habe sich mit den positiven Sachverhaltselementen der Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Der Beurteilung des Sachverständigen-Gutachtens durch die belangte Behörde sei entgegenzuhalten, dass Paragraph 55, Ärztegesetz der Erstellung von Gefälligkeitsgutachten entgegenstünde, da dies mit disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bedroht sei. Behandelnde Ärzte dürften sich dem entsprechend bei der Diagnoseerstellung nicht nur auf die Angaben des Patienten verlassen, sondern seien sie an eine gründliche und gewissenhafte Überprüfung unter Heranziehung ihrer speziellen medizinischen Kenntnisse gebunden. Das Interesse eines Arztes an der Weiterbehandlung des Patienten sei deshalb auszuschließen, da er bei einer wissentlichen und willentlich falschen Diagnoseerstellung disziplinarrechtlich und strafrechtlich veantwortlich wäre. Diese Grundsätze würden auch für Psychotherapeuten und Psychologen gelten. Spezielle Gründe, warum den Attesten der von der Beschwerdeführerin konsultierten römisch 40 und römisch 40 kein Glaubwürdigkeit zukäme bzw. dass es sich dabei um Gefälligkeitsgutachten handeln soll, seien nicht ersichtlich und vom Bundesasylamt auch nicht aufgezeigt worden. Es lägen zwei miteinander nicht vereinbare medizinische Expertisen vor, wobei die von der Beschwerdeführerin veranlasste psychologische Testuntersuchung eine schlüssige nachvollziehbare Begründung enthalte. Das Bundesasylamt hätte, wenn es diese nicht für ausreichend erachtet, dem von der Behörde veranlassten Sachverständigen-Gutachten entgegenzutreten, im Rahmen der Ermittlungspflicht die Gutachterin selbst befragen oder einer ergänzende Stellungnahme zu weiteren Fragestellungen einholen müssen. Daraus hätte sich dann ergeben, dass die von römisch 40 durchgeführten Testverfahren umfangreicher und genauer wären als jene, die dem von der Behörde in Auftrag geegebenen Sachverständigen-Gutachten zugrunde liegenden. Weiters hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli/August 2010 an einer schwereren psychischen Erkrankung gelitten habe, so dass sie an der Nicht- bzw. verspäteten Einbringung der ersten Beschwerde an den Asylgerichtshof kein oder nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Es würden daher die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Für die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum spräche auch die Diagnose von römisch 40 . Dieses Attest sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, an dem die Beschwerdeführerin noch keine Kenntnis von einem Fristversäumnis gehabt hatte. Diese am 27.07.2010 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung werde von des Sachverständigen der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt. Symptome einer Depression seien Antriebslosigkeit, verringerte Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit, verlangsamtes Denken und Verdrängung. Da die Beschwerdeführerin erwiesenermaßen an einer solche Krankheit gelitten habe, hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass ihr Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt gewesen waren. Es sei daher ein anderer Maßstab an der Beurteilung des Grades des Versehens bei der Beschwerdeführerin anzulegen als bei anderen, gesunden Asylwerbern.

Mit der Beschwerde wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie - "aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht" - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit den Zl. E2 414.805-1/2010, E2 414.804-1/2010 sowie E2 414.805-2/2013 und E2 414.804-2/2013.

2. Festgestellter Sachverhalt:

2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran, reiste am 04.11.2009 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 05.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat über diesen Antrag mit Bescheid vom 30.06.2010 entschieden, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Der genannte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt und am 01.07.2010 von ihr persönlich übernommen.

Aus der Textierung der undatierten, an das Bundesasylamt Linz gerichteten Eingabe, die am 28.07.2010 beim Bundesasylamt per Fax einlangte, geht hervor, dass die Eingabe der Ergänzung einer Beschwerde dient. Eine solche lag jedoch beim Bundesasylamt am 28.07.2010 nicht vor. Davon wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.07.2010 unverzüglich verständigt. Erst eine weitere nicht datierte Fax-Eingabe, die am 10.08.2010 beim Bundesasylamt per Fax einlangte, beinhaltete im Anhang eine Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Die Beschwerde wurde offenbar beim Verein "Purple Sheep" verfasst und enthält kein Datum. Sie trägt unter dem Namen der Beschwerdeführerin den Hinweis, dass diese vertreten sei, im Adressfeld des Schreibens ist rechts Name und Adresse des angeführten Vereines vermerkt. Eine in der Beilage erwähnte Vollmacht fehlte allerdings.

Das Bundesasylamt hat die Beschwerde am 11.08.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Da die Beschwerdefrist - ausgehend vom Datum der persönlichen Übernahme des Bescheides durch die Beschwerdeführerin - bereits mit 15.07.2010 geendet hatte, wurde der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 14.07.2011 (das im Schreiben enthaltene Datum 14.07.2010 wurde vom Asylgerichtshof irrtümlich angeführt) mitgeteilt, dass die Beschwerde als verspätet anzusehen wäre. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen Frist von einer Woche Stellung zu nehmen. Mit der darauf folgenden Stellungnahme wurde der Asylgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin über ihren bevollmächtigten - neuen - Vertreter mit Schriftsatz vom 02.08.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht hat.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2011 mit dem hier gegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen und dem Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.2. Der abweisenden Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15.07.2010 in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde am 10.08.2010 verspätet eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat zwar bereits am 12.07.2010 dem Verein "Purple Sheep" Vertretungsvollmacht erteilt. Das Bundesasylamt wurde aber frühestens am 10.08.2010 - gleichzeitig mit (verspäteter) Einbringung der Beschwerde - vom Vollmachtverhältnis in Kenntnis gesetzt, die Vollmacht wirkte im Außenverhältnis erst ab diesem Zeitpunkt.

2.3. Die Beschwerdeführerin und deren Vertreter hatten spätestens am 10.08.2010 Kenntnis davon, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2010 beim Bundesasylamt nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrem Vertreter, dem Verein "Purple Sheep" vorgesprochen, nachdem sie die Information des Bundesasylamtes erhalten hatte, dass eine Beschwerde bis dato nicht beim Bundesasylamt eingelangt war. Der Verein "Purple Sheep" hat für die Beschwerdeführerin in Kenntnis der verstrichenen Frist zur Einbringung einer Beschwerde keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfasst, sondern lediglich ein undatiertes Fax mit den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen an das Bundesasylamt übermittelt. Offenbar war die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt und musste sie ein Schreiben verfassen bzw. verfassen lassen, aus dem die Absicht, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbringen zu wollen, nicht hervorgeht, vielmehr bezweckt sie die Vorlage einer Kopie der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist rechtsunkundig. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt die deutsche Sprache bereits so beherrschte, dass sie eine rechtlich einwandfreie Vorgangsweise wählen hätte können, geschweige denn, ein an die Behörde gerichtetes Schreiben als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen.

2.4. Die Beschwerdeführerin litt zur fraglichen Zeit (Rechtsmittelfrist vom 01.07.2010 bis 15.07.2010) weder an einer körperlichen noch psychischen Erkrankung, durch die ihre Dispositionsfähigkeit so stark eingeschränkt war, dass sie gehindert gewesen wäre, die Informationen seitens ihrer am 12.07.2010 bereits bevollmächtigten Vertreterin hinsichtlich der Wichtigkeit der Fristeinhaltung zu erfassen und darauffolgend ein Schreiben unmittelbar nach Erhalt von der Vertreterin zur Post zu bringen oder auf andere Weise an das Bundesasylamt zu übermitteln. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten und somit eine Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 rechtzeitig einzubringen. Der genannte Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, einen Hinweis auf die Rechtsmittelfrist und keine Angabe, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Angaben zur Herkunft und Person der Beschwerdeführerin sind durch die vorgelegten iranischen Identitätsdokumente belegt und es ergeben sich dabei keine Zweifel an deren Richtigkeit.

3.2. Der Gang des Verfahrens ergibt sich aus dem Akteneinhalt. Die wirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 286). Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin behauptete Zustellung des genannten Bescheides durch Hinterlegung am 05.07.2010 beim Gemeindeamt XXXX (AS 291) bezieht sich auf die Übermittlung von Identitätsdokumenten an die Beschwerdeführerin und nicht auf die Zustellung des angeführten Bescheides. Unbestritten bleibt, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 versäumt wurde.3.2. Der Gang des Verfahrens ergibt sich aus dem Akteneinhalt. Die wirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 286). Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin behauptete Zustellung des genannten Bescheides durch Hinterlegung am 05.07.2010 beim Gemeindeamt römisch 40 (AS 291) bezieht sich auf die Übermittlung von Identitätsdokumenten an die Beschwerdeführerin und nicht auf die Zustellung des angeführten Bescheides. Unbestritten bleibt, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 versäumt wurde.

Das Bundesasylamt hat zur Prüfung der Voraussetzungen, ob ein Grund zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die der Entscheidung zu Grunde gelegten Überlegungen in der Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an.

Es ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in dem fraglichen Zeitraum (Rechtsmittelfrist des erstinstanzlichen Asylbescheides vom 30.06.2010) nicht an einer derart starken Beeinträchtigung ihrer Dispositionsfähigkeit gelitten hatte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, nach vorheriger Kontaktaufnahme mit ihrer Vertreterin, die ihr ein als Beschwerde verfasstes Schriftstück mit der Anweisung übergeben hat, dieses noch rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Post zu bringen oder es per Fax an das Bundesasylamt zu übermitteln. Laut Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Beschwerdeführerin über den Grund der Vorgangsweise (Defekt des vereinseigenen Faxgerätes) und die Wichtigkeit der rechtzeitigen Einbringung sowie über die Möglichkeit, zum nächstgelegenen Postamt zu gehen und dort das Schreiben aufzugeben, von der Vertreterin ausdrücklich informiert.

Das Bundesasylamt hat im Hinblick auf das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten bei einem gerichtlich beeideten Sachverständigung aus dem Fach Psychiatrie und Neurologie zur Feststellung der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Das medizinische Sachverständigen-Gutachten vom 31.10.2012 ist schlüssig, berücksichtigt - im Gegensatz zur Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde - einen bereits vorliegenden Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 27.07.2010, enthält eine ausführliche Sozialanamnese und Beschreibung derzeitiger Beschwerden sowie des psychiatrischen Status. Es umfasst außerdem ein strukturiertes Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beurteilung ergibt eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2 ICD 10). Dies wird als psychische Störung bezeichnet und ein enger Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der psychosozialen Situation und dem offenen Asylverfahren festgestellt. Auch die psychische Erkrankung und die unklare Zukunft ihrer Tochter belaste die Beschwerdeführerin sehr. Zur vom Bundesasylamt ausdrücklich an den Gutachter gestellten Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychisch sehr labilen Zustandes und aufgrund eines dadurch bedingten Aufmerksamkeitsdefizits nicht in der Lage gewesen wäre, im Juli 2010 bzw. August 2010 ein von einer Menschenrechtsorganisation verfasstes Beschwerdeschreiben wie vereinbart rechtzeitig zur Post zu geben, wurde vom Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass anhand der von ihr getätigten Aussagen und der daraus resultierenden Anamnese davon auszugehen wäre, dass die Betroffene prinzipiell in der Lage gewesen wäre, ein solches schriftliches Beschwerdeschreiben mit Hilfe z.B. eines Rechtsberaters oder einer anderen Person zu verfassen und abzuschicken. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist diese Frage hinreichend beantwortet und ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Schlüssigkeit dieser Antwort in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch die Vorlage eines später erstellten psychologischen Testberichtes vom 21.11.2012 und einer am 17.11.2012 ausgestellten Bestätigung eines im Iran behandelnden Neurologen nichts zu ändern. Es wird vom Asylgerichtshof nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin schon im Iran an einer psychischen Beeinträchtigung gelitten hat und gegenwärtig noch immer daran leidet. In keiner der vorliegenden medizinischen Gutachten und Atteste wird aber ein Zustand beschrieben, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Weise ausschließt, dass sie nicht in der Lage wäre, die Wichtigkeit von Verfahrensschritten in ihrem Asylverfahren zu erkennen und solche nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung und mit deren Hilfestellung zu setzen. Aus der Schlussfolgerung Dris XXXX ergibt sich sogar, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres schlechten psychischen Zustandes sehr bemüht sei und sie versuche, die psychische Belastung zu verdrängen, um zu funktionieren und für ihre Tochter da zu sein. Außerdem gibt die Beschwerdeführerin selbst dem vom Bundesasylamt bestellten Gutachter gegenüber an, dass in der Zeit Juli 2010/August 2010 kein einschneidendes Erlebnis vorgelegen wäre - von immer wieder auftretenden Stimmungsschwankungen und einer seit der Einreise nach Österreich allgemein belastenden Situation abgesehen. Im Sommer 2011 hat auch die Tochter der Beschwerdeführerin einen Suizid-Versuch unternommen und musste diese stationär behandelt werden, was durchaus eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zum Zeitpunkt der Untersuchungen erklärt, aber noch keineswegs auf einen für die ihr zumutbaren Handlungen maßgeblich die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand im Juli /August 2010 schließen lässt. Wäre die Beschwerdeführerin zu der genannten Zeit in einem solchen Zustand gewesen, hätte zum einen der sie in dieser Zeit untersuchende Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in seiner Bestätigung vom 27.07.2010 wohl darauf hingewiesen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Zustand auch der damals bevollmächtigten Vertreterin auffallen hätte müssen. Diese hätte keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Zustand in der Lage sein würde, ein Beschwerdeschreiben selbständig und rechtzeitig zu verschicken. Dass die Vertreterin solche Wahrnehmungen gemacht hätte, wurde bis dato nicht geltend gemacht. Hingegen wird darüber berichtet, dass die Vertreterin mit der Beschwerdeführerin durchaus Vereinbarungen über die weitere Vorgangsweise im Hinblick auf die Versendung der Beschwerde getroffen habe, was mit einem psychisch schwer beeinträchtigten Menschen wohl nicht möglich sein dürfte.Das Bundesasylamt hat im Hinblick auf das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten bei einem gerichtlich beeideten Sachverständigung aus dem Fach Psychiatrie und Neurologie zur Feststellung der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Das medizinische Sachverständigen-Gutachten vom 31.10.2012 ist schlüssig, berücksichtigt - im Gegensatz zur Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde - einen bereits vorliegenden Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 27.07.2010, enthält eine ausführliche Sozialanamnese und Beschreibung derzeitiger Beschwerden sowie des psychiatrischen Status. Es umfasst außerdem ein strukturiertes Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beurteilung ergibt eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2 ICD 10). Dies wird als psychische Störung bezeichnet und ein enger Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der psychosozialen Situation und dem offenen Asylverfahren festgestellt. Auch die psychische Erkrankung und die unklare Zukunft ihrer Tochter belaste die Beschwerdeführerin sehr. Zur vom Bundesasylamt ausdrücklich an den Gutachter gestellten Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychisch sehr labilen Zustandes und aufgrund eines dadurch bedingten Aufmerksamkeitsdefizits nicht in der Lage gewesen wäre, im Juli 2010 bzw. August 2010 ein von einer Menschenrechtsorganisation verfasstes Beschwerdeschreiben wie vereinbart rechtzeitig zur Post zu geben, wurde vom Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass anhand der von ihr getätigten Aussagen und der daraus resultierenden Anamnese davon auszugehen wäre, dass die Betroffene prinzipiell in der Lage gewesen wäre, ein solches schriftliches Beschwerdeschreiben mit Hilfe z.B. eines Rechtsberaters oder einer anderen Person zu verfassen und abzuschicken. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist diese Frage hinreichend beantwortet und ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Schlüssigkeit dieser Antwort in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch die Vorlage eines später erstellten psychologischen Testberichtes vom 21.11.2012 und einer am 17.11.2012 ausgestellten Bestätigung eines im Iran behandelnden Neurologen nichts zu ändern. Es wird vom Asylgerichtshof nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin schon im Iran an einer psychischen Beeinträchtigung gelitten hat und gegenwärtig noch immer daran leidet. In keiner der vorliegenden medizinischen Gutachten und Atteste wird aber ein Zustand beschrieben, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Weise ausschließt, dass sie nicht in der Lage wäre, die Wichtigkeit von Verfahrensschritten in ihrem Asylverfahren zu erkennen und solche nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung und mit deren Hilfestellung zu setzen. Aus der Schlussfolgerung Dris römisch 40 ergibt sich sogar, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres schlechten psychischen Zustandes sehr bemüht sei und sie versuche, die psychische Belastung zu verdrängen, um zu funktionieren und für ihre Tochter da zu sein. Außerdem gibt die Beschwerdeführerin selbst dem vom Bundesasylamt bestellten Gutachter gegenüber an, dass in der Zeit Juli 2010/August 2010 kein einschneidendes Erlebnis vorgelegen wäre - von immer wieder auftretenden Stimmungsschwankungen und einer seit der Einreise nach Österreich allgemein belastenden Situation abgesehen. Im Sommer 2011 hat auch die Tochter der Beschwerdeführerin einen Suizid-Versuch unternommen und musste diese stationär behandelt werden, was durchaus eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zum Zeitpunkt der Untersuchungen erklärt, aber noch keineswegs auf einen für die ihr zumutbaren Handlungen maßgeblich die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand im Juli /August 2010 schließen lässt. Wäre die Beschwerdeführerin zu der genannten Zeit in einem solchen Zustand gewesen, hätte zum einen der sie in dieser Zeit untersuchende Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in seiner Bestätigung vom 27.07.2010 wohl darauf hingewiesen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Zustand auch der damals bevollmächtigten Vertreterin auffallen hätte müssen. Diese hätte keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Zustand in der Lage sein würde, ein Beschwerdeschreiben selbständig und rechtzeitig zu verschicken. Dass die Vertreterin solche Wahrnehmungen gemacht hätte, wurde bis dato nicht geltend gemacht. Hingegen wird darüber berichtet, dass die Vertreterin mit der Beschwerdeführerin durchaus Vereinbarungen über die weitere Vorgangsweise im Hinblick auf die Versendung der Beschwerde getroffen habe, was mit einem psychisch schwer beeinträchtigten Menschen wohl nicht möglich sein dürfte.

In der Gesamtschau der vorliegenden Beweise ergibt sich ein Bild, dass entweder die seinerzeit von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Vertreterin nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, dass die Beschwerde rechtzeitig zur Versendung gebracht wird oder die Beschwerdeführerin selbst in Kenntnis vom Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels dies unterlassen hat. In beiden Fällen ist - wie noch rechtlich zu beurteilen sein wird - ein Verschulden zu erkennen, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.4.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.2. Zur Nichtzuerkennung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

4.2.1. Die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

4.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44).4.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss gemäß § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).

Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

4.2.3. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2010 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine in der Fax-Eingabe vom 28.07.2010 erwähnte Beschwerde nicht eingelangt ist. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mittels Rsb-Brief an deren Adresse zugestellt und am 03.08.2010 an eine/einen Mitbewohner/in ausgefolgt. Am 10.08.2010 reagierte der Verein "Purple Sheep" auf diese Mitteilung und übermittelte wiederum per Fax neuerlich die ärztliche Bestätigung, außerdem ein handschriftlich, in Deutsch verfasstes Schreiben des Inhaltes, dass sie (offenbar die Beschwerdeführerin) eine Anwältin habe, die wegen ihres Falles einen Brief verfasst hätte und sie (die Beschwerdeführerin) denke, dass die Anwältin den Brief geschickt hätte. Die Anwältin sei gerade auf Urlaub und die Beschwerdeführerin wisse nicht, was sie machen solle. Sie könne aber den Brief wieder zurück schicken (offensichtlich gemeint: neuerlich schicken).

Dem bezeichneten Fax war auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 angeschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass es sich dabei um die schon in der ersten Fax-Eingabe erwähnte Beschwerde handelt. In der Beschwerde sind als Beilagen eine Vollmacht und ein Befund/Arztbrief angeführt. Lediglich der Arztbrief - nicht aber die erwähnte Vollmacht - liegt der Fax-Eingabe vom 10.08.2010 bei. Jene wurde erst mit Schreiben des Vertreters vom 23.10.2012 an das Bundesasylamt übermittelt.

4.2.4. Wenngleich die Beschwerdeführerin bereits am 12.07.2010 vertreten war, schließt dies nicht aus, dass sie im eigenen Namen Erklärungen abgibt (§ 10 Abs. 6 AVG). Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10.08.2010 abgegebene Erklärung ist auslegungsbedürftig. Zweifellos handelt es sich dabei um ein Anbringen iSd § 13 Abs. 1 AVG. Das Anbringen ist als Reaktion auf die Mitteilung des Bundesasylamtes zu sehen, dass dort bis 30.07.2010 noch keine Beschwerde eingelangt war, obwohl auf eine solche in einer früheren Eingabe vom 28.07.2010 verwiesen wurde. Offensichtlich war der Beschwerdeführerin, deren Vertreterin in Person der Geschäftsführerin des Vereines "Purple Sheep" wegen Urlaubs nicht erreichbar war, bewusst, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2010 nicht eingelangt war und es eines weiteren Anbringens bedurfte, um diesen Mangel zu beheben. Da ihr aber die Rechtskenntnis fehlte, ist es nicht verwunderlich, dass sie ein formloses Schreiben verfasst bzw. verfassen lässt und es der Behörde übermittelt. Auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet ist, muss das Anbringen dahingehend ausgelegt werden. Es ist der Beschwerdeführerin mangels Sprach- und Rechtskenntnis nicht zumutbar, ein solches Anbringen rechtskonform zu bezeichnen. Sohin würdigt der Asylgerichtshof bereits dieses Schreiben - und nicht erst das Schreiben des später für die Beschwerdeführerin als Vertreter einschreitenden Rechtsanwaltes - als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Würde man der Ansicht des Bundesasylamtes folgen und erst den Antrag des Rechtsanwaltes vom 02.08.2011 als wirksamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrachten, wäre dieser wegen verspäteter Einbringung gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin bereits seit Zustellung des Schreibens des Bundesasylamtes vom 30.07.2010 - sohin seit 03.08.2010 - in Kenntnis vom Nichtvorliegen einer Beschwerde bei der Behörde war. Im Ergebnis wurde daher von der Beschwerdeführerin selbst ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht.4.2.4. Wenngleich die Beschwerdeführerin bereits am 12.07.2010 vertreten war, schließt dies nicht aus, dass sie im eigenen Namen Erklärungen abgibt (Paragraph 10, Absatz 6, AVG). Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10.08.2010 abgegebene Erklärung ist auslegungsbedürftig. Zweifellos handelt es sich dabei um ein Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG. Das Anbringen ist als Reaktion auf die Mitteilung des Bundesasylamtes zu sehen, dass dort bis 30.07.2010 noch keine Beschwerde eingelangt war, obwohl auf eine solche in einer früheren Eingabe vom 28.07.2010 verwiesen wurde. Offensichtlich war der Beschwerdeführerin, deren Vertreterin in Person der Geschäftsführerin des Vereines "Purple Sheep" wegen Urlaubs nicht erreichbar war, bewusst, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2010 nicht eingelangt war und es eines weiteren Anbringens bedurfte, um diesen Mangel zu beheben. Da ihr aber die Rechtskenntnis fehlte, ist es nicht verwunderlich, dass sie ein formloses Schreiben verfasst bzw. verfassen lässt und es der Behörde übermittelt. Auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet ist, muss das Anbringen dahingehend ausgelegt werden. Es ist der Beschwerdeführerin mangels Sprach- und Rechtskenntnis nicht zumutbar, ein solches Anbringen rechtskonform zu bezeichnen. Sohin würdigt der Asylgerichtshof bereits dieses Schreiben - und nicht erst das Schreiben des später für die Beschwerdeführerin als Vertreter einschreitenden Rechtsanwaltes - als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Würde man der Ansicht des Bundesasylamtes folgen und erst den Antrag des Rechtsanwaltes vom 02.08.2011 als wirksamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrachten, wäre dieser wegen verspäteter Einbringung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin bereits seit Zustellung des Schreibens des Bundesasylamtes vom 30.07.2010 - sohin seit 03.08.2010 - in Kenntnis vom Nichtvorliegen einer Beschwerde bei der Behörde war. Im Ergebnis wurde daher von der Beschwerdeführerin selbst ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht.

4.2.5. Die rechtzeitige Einbringung des Antrages durch die Beschwerdeführerin selbst führt aber noch nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesasylamt hat richtiger Weise das der Beschwerdeführerin zurechenbare Verschulden geprüft und kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass dieses den minderen Grad des Versehens übersteigt. Dies aus folgenden Gründen:

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden.

Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Zur Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeiten der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbständig zu setzten bzw. einen Vertreter damit zu betrauen, blockiert waren, wird die Behörde neben den Ergebnissen ihrer eigenen Ermittlungen vor allem sachverständige Gutachten und ärztliche Atteste heranzuziehen haben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 79ff).Zur Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeiten der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbständig zu setzten bzw. einen Vertreter damit zu betrauen, blockiert waren, wird die Behörde neben den Ergebnissen ihrer eigenen Ermittlungen vor allem sachverständige Gutachten und ärztliche Atteste heranzuziehen haben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 79ff).

4.2.6. Diesem Erfordernis ist das Bundesasylamt gerecht geworden. Es hat aufgrund des konkreten Vorbringens im Ermittlungsverfahren einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fach Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Frage beauftragt, inwieweit die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leidet, dass sie zum gegebenen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, die Wichtigkeit der Einhaltung der Beschwerdefrist zu erkennen und ein ihr als Beschwerde übergebenes Schriftstück rechtzeitig der Behörde zu übermitteln. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt das Gutachten schlüssig zum Ergebnis, dass die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vorgelegen war.

4.2.7. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies nicht zutrifft, somit - wie in der Beschwerde behauptet wird - die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerde rechtzeitig zur Post zu bringen, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die Beschwerdeführerin war zum gegebenen Zeitpunkt zumindest im Innenverhältnis vom Verein "Purple Sheep" vertreten und muss sie sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Handeln der Vertretung zurechnen lassen. Die im späteren Verlauf des Verfahrens vorgelegte Vollmacht datiert mit 12.07.2010 und hatte somit schon Bestand während die Rechtsmittelfrist für den Bescheid vom 30.06.2010 noch offen war. Diese endete erst am 15.07.2010. Die Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen (z.B. das rechtzeitige Einbringen einer Berufung) seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Er hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Rz 22).4.2.7. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies nicht zutrifft, somit - wie in der Beschwerde behauptet wird - die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerde rechtzeitig zur Post zu bringen, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die Beschwerdeführerin war zum gegebenen Zeitpunkt zumindest im Innenverhältnis vom Verein "Purple Sheep" vertreten und muss sie sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Handeln der Vertretung zurechnen lassen. Die im späteren Verlauf des Verfahrens vorgelegte Vollmacht datiert mit 12.07.2010 und hatte somit schon Bestand während die Rechtsmittelfrist für den Bescheid vom 30.06.2010 noch offen war. Diese endete erst am 15.07.2010. Die Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen (z.B. das rechtzeitige Einbringen einer Berufung) seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Er hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10,, Rz 22).

Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 37) und ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 43).Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 37) und ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 43).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Gesundheitszustand so schwer beeinträchtigt war, wie mit der Beschwerde ins Treffen geführt wird, hätte die Vertreterin eine Vereinbarung dergestalt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde selbst rechtzeitig zur Post bringt, nicht treffen können oder dürfen. Das Ereignis wäre somit keinesfalls unvorhergesehen. Es wäre auch nicht unabwendbar, zumal die Vertreterin in einem solchen Fall selbst dafür sorgen hätte können, dass die Beschwerde rechtzeitig zur Post gelangt. Aber selbst wenn man ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in dieser Konstellation sehen würde, bleibt das Verschulden der Vertreterin zu prüfen. Dieses übersteigt nach Ansicht des Asylgerichtshofes den minderen Grad des Versehens deutlich, wenn sie einer psychisch schwer kranken Frau mit dürftigen Sprachkenntnissen ein Schriftstück mit der Anweisung übergibt, dieses rechtzeitig beim nahegelegenen Postamt zur Versendung zu bringen.

4.2.8. Im Ergebnis ist daher das Bundesasylamt im Recht, wenn es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt zu Recht keine Berechtigung zu. Zum einen war die Beschwerdeführerin nicht gehindert, die bereits von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter eines für die rechtliche Vertretung von Asylwerbern eingerichteten Vereins verfasste Beschwerde rechtzeitig zur Post zu bringen bzw. für die rechtzeitige Übermittlung an das Bundesasylamt auf andere Weise zu sorgen. Zum anderen würde die Vertreterin der Beschwerdeführerin - wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt doch an einer schweren psychischen Krankheit litt, die ihre Dispositionsfähigkeit so schwer beeinträchtigt, dass sie einen einfachen Botengang zur Post nicht durchführen und dort keinen Brief zu Versendung bringen kann - ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffen, das die Beschwerdeführerin aufgrund der erteilten Vertretungsvollmacht im Innenverhältnis gegen sich gelten lassen muss.

4.2.9. Insoweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen möchte, dass die Verständigung des Bundesasylamtes vom 30.07.2010 nicht an die bereits bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin sondern an sie selbst zugestellt wurde, ist auszuführen, dass die Bestellung des Vertreters erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam wird. Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt. Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (VwGH vom 27.06.2002, Zl. 2001/07/0164).

5. Bereits das Bundesasylamt hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Einer weiteren Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie beantragt - bedarf es daher nicht.

Schlagworte

Verschulden des Vertreters, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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