Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C19 426052-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 1114.909-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 1114.909-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er an, er sei am XXXX in XXXX geboren. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Zuge eines Grundstücksstreites von seinen zwei Onkeln geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Da er sich in Indien nicht sicher gefühlt habe, habe er die Flucht aus seiner Heimat ergriffen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.2. Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Zuge eines Grundstücksstreites von seinen zwei Onkeln geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Da er sich in Indien nicht sicher gefühlt habe, habe er die Flucht aus seiner Heimat ergriffen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Zu seiner Reiseroute gab er an, er sei am 06.11.2011 schlepperunterstützt mittels gefälschten Reisepasses von Delhi nach Moskau geflogen und von dort mittels verschiedener Lkw¿s über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Seine Reise habe insgesamt vom 06.11.2011 bis zum 11.12.2011 gedauert.
3. Am 16.12.2011 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Geburtsdatum, vor dem Bundesasylamt an, am XXXX geboren worden zu sein. Er rechtfertigte die Angabe eines anderen Geburtsdatums bei der Erstbefragung über Nachfrage damit, drei Tage lang nichts gegessen und deshalb sein Geburtsdatum vergessen zu haben. Schließlich korrigierte er seinen Vornamen.3. Am 16.12.2011 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Geburtsdatum, vor dem Bundesasylamt an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Er rechtfertigte die Angabe eines anderen Geburtsdatums bei der Erstbefragung über Nachfrage damit, drei Tage lang nichts gegessen und deshalb sein Geburtsdatum vergessen zu haben. Schließlich korrigierte er seinen Vornamen.
4. Am 10.02.2012 war der Beschwerdeführer lt. vorliegender Ambulanzkarte wegen Kreuzschmerzen im Krankenhaus und gab er dort im Beisein eines Dolmetschers als Grund seiner Beschwerden einen Autounfall vor sechs Monaten in Indien an.
5. Am 12.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen könne, gab er an, keine Unterlagen aus Indien zu besitzen (AS 73). Er sei am XXXX in XXXX geboren. Seine Eltern seien bereits gestorben, seine Mutter sechs Monate vor seiner Ausreise bei einem Verkehrsunfall, sein Vater drei bis vier Monate später im Familienhaus überraschend. Der Frage, ob sein Vater in seinem Bett gestorben sei, folgte die Aussage des Beschwerdeführers, dieser sei von den Feldern nicht mehr heimgekehrt, weshalb er dessen Tod annehme. Er hätte dessen Verschwinden zusammen mit einem Freund seines Vaters der Polizei gemeldet. Den Namen der in seinem Heimatdorf anwesenden Familien könne der Beschwerdeführer nicht angeben, würden die Häuser doch nicht nebeneinander stehen und hätten sie miteinander keinen engen Kontakt gehabt. Zu seinem Ausreisegrund gab er an, die Mutter des Beschwerdeführers habe von seiner Großmutter ein wertvolles Grundstück geerbt, womit deren Brüder nicht einverstanden gewesen seien. Seine Onkel hätten gewusst, der Beschwerdeführer würde das Grundstück bekommen. Auf die Frage, aus welchem konkreten Anlass der Beschwerdeführer Indien verlassen habe, erklärte er, die Probleme hätten nach Aufteilung des Grundstücks begonnen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr zu Hause aufgetaucht sei, hätten die Onkeln ihn mit sich zu ihnen nach Hause genommen und geschlagen. Bei seiner Version, er habe bereits in Indien gesundheitliche Probleme gehabt, weil er von seinen Onkeln geschlagen worden sei, blieb der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt, er habe im Krankenhaus angegeben, Grund seiner Probleme sei ein Verkehrsunfall vor sechs Monaten in Indien gewesen. Da seine Onkel sehr einflussreich gewesen seien, habe ihm niemand geholfen. Ihrer Aufforderung, zu unterschreiben, dass er das Grundstück an sie abtrete, sei er nicht nachgekommen, sondern habe zum Freund seines Vaters fliehen können. Dieser habe ihm wegen der Gefahr, von seinen Onkeln getötet zu werden, zur Ausreise geraten, diese organisiert und die Reisekosten gezahlt. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, denn seine Onkel würden ihn töten. In Indien habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, aber in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer könnte sich überall in Indien niederlassen und eine Existenz aufbauen, denn er besitze auch ein Grundstück, das er verkaufen könne, erklärte er, langfristig ohnehin in Indien leben zu wollen, jedoch kurzfristig abwarten zu wollen, wie sich die Lage zu Hause entwickle, denn es handle sich um ein wertvolles Grundstück. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, in Indien zwei Onkeln, in Österreich jedoch keine Verwandten zu haben. Zu seiner Familie oder anderen Personen in Indien habe er nunmehr keinen Kontakt.5. Am 12.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen könne, gab er an, keine Unterlagen aus Indien zu besitzen (AS 73). Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Seine Eltern seien bereits gestorben, seine Mutter sechs Monate vor seiner Ausreise bei einem Verkehrsunfall, sein Vater drei bis vier Monate später im Familienhaus überraschend. Der Frage, ob sein Vater in seinem Bett gestorben sei, folgte die Aussage des Beschwerdeführers, dieser sei von den Feldern nicht mehr heimgekehrt, weshalb er dessen Tod annehme. Er hätte dessen Verschwinden zusammen mit einem Freund seines Vaters der Polizei gemeldet. Den Namen der in seinem Heimatdorf anwesenden Familien könne der Beschwerdeführer nicht angeben, würden die Häuser doch nicht nebeneinander stehen und hätten sie miteinander keinen engen Kontakt gehabt. Zu seinem Ausreisegrund gab er an, die Mutter des Beschwerdeführers habe von seiner Großmutter ein wertvolles Grundstück geerbt, womit deren Brüder nicht einverstanden gewesen seien. Seine Onkel hätten gewusst, der Beschwerdeführer würde das Grundstück bekommen. Auf die Frage, aus welchem konkreten Anlass der Beschwerdeführer Indien verlassen habe, erklärte er, die Probleme hätten nach Aufteilung des Grundstücks begonnen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr zu Hause aufgetaucht sei, hätten die Onkeln ihn mit sich zu ihnen nach Hause genommen und geschlagen. Bei seiner Version, er habe bereits in Indien gesundheitliche Probleme gehabt, weil er von seinen Onkeln geschlagen worden sei, blieb der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt, er habe im Krankenhaus angegeben, Grund seiner Probleme sei ein Verkehrsunfall vor sechs Monaten in Indien gewesen. Da seine Onkel sehr einflussreich gewesen seien, habe ihm niemand geholfen. Ihrer Aufforderung, zu unterschreiben, dass er das Grundstück an sie abtrete, sei er nicht nachgekommen, sondern habe zum Freund seines Vaters fliehen können. Dieser habe ihm wegen der Gefahr, von seinen Onkeln getötet zu werden, zur Ausreise geraten, diese organisiert und die Reisekosten gezahlt. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, denn seine Onkel würden ihn töten. In Indien habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, aber in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer könnte sich überall in Indien niederlassen und eine Existenz aufbauen, denn er besitze auch ein Grundstück, das er verkaufen könne, erklärte er, langfristig ohnehin in Indien leben zu wollen, jedoch kurzfristig abwarten zu wollen, wie sich die Lage zu Hause entwickle, denn es handle sich um ein wertvolles Grundstück. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, in Indien zwei Onkeln, in Österreich jedoch keine Verwandten zu haben. Zu seiner Familie oder anderen Personen in Indien habe er nunmehr keinen Kontakt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 1114.909-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wegen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Identität des Beschwerdeführers sei zunächst mehr als fraglich gewesen, habe er doch erst über Vorhalt, dass das angegebene Geburtsdatum XXXX nicht mit dem Augenschein im Einklang stehe, angegeben, bei der Erstbefragung vor Erschöpfung sein richtiges Geburtsdatum vergessen zu haben. Diese Erklärung überzeuge wenig und sei offensichtlich eine Schutzbehauptung.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 1114.909-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wegen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Identität des Beschwerdeführers sei zunächst mehr als fraglich gewesen, habe er doch erst über Vorhalt, dass das angegebene Geburtsdatum römisch 40 nicht mit dem Augenschein im Einklang stehe, angegeben, bei der Erstbefragung vor Erschöpfung sein richtiges Geburtsdatum vergessen zu haben. Diese Erklärung überzeuge wenig und sei offensichtlich eine Schutzbehauptung.
Sein Vorbringen habe ausschließlich auf in den Raum gestellte Behauptungen beruht, die der Beschwerdeführer durch nichts belegen habe können und die zu wenig substantiiert gewesen seien, um von deren Wahrgehalt ausgehen zu können. Festgehalten sei worden, dass entgegen der Vorbringensweise des Beschwerdeführers Menschen üblicherweise über persönlich Erlebtes detailreich berichten und sich dabei emotionalisiert zeigen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass er wegen der von ihm behaupteten Kreuzschmerzen am 10.02.2012 im Krankenhaus angegeben habe, diese Probleme würden von einem Autounfall sechs Monate zuvor herrühren, im Asylverfahren jedoch, sie seien aus Misshandlungen durch seine Onkel resultiert. Ersteres gelte als erwiesen, sei der Beschwerdeführer doch in Begleitung eines Dolmetschers im Krankenhaus gewesen. In Gesamtbetrachtung sei die Feststellung getroffen worden, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig und emotionslos vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle. Auch persönlich habe sich der Beschwerdeführer als wenig glaubwürdig erwiesen. Ergänzend sei angemerkt worden, dass er selbst bei tatsächlicher Verfolgung durch Private dieser innerstaatlich entkommen könnte.
7. In fristgerecht eingebrachter Beschwerde habe der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter politische Verfolgung bzw. Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Fluchtgrund angegeben. Ursächlich dafür sei ein Streit um ein Grundstück gewesen, weswegen er von seinen Onkeln, die über sehr gute politische Kontakte verfügt hätten, entführt und gefoltert worden sei. Da die Polizei sich geweigert habe, den Beschwerdeführer zu schützen und sogar für seine Gegner Partei ergriffen habe, habe er flüchten müssen. Entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht unglaubwürdig gewesen. Dass er bei der Erstbefragung ein anderes Geburtsdatum als vor dem Bundesasylamt angegeben habe, liege darin, dass er nach seiner beschwerlichen Flucht nach Österreich tatsächlich aus Erschöpfung und Hunger nicht klar denken habe können. Die Korrektur seiner Angabe vor dem Bundesasylamt wäre ihm zugutezuhalten gewesen. Bezüglich Beweismittel führte der Beschwerdeführer an, dass es in der Natur der Flucht liege, dass jemand Dokumente usw. zurücklassen müsse. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, Dokumente welcher Art sich das Bundesasylamt erwartet hätte, und was konkret das Bundesasylamt davon abgehalten habe, kurzfristige Recherchen auf Basis der Aussagen des Beschwerdeführers anzustellen. Außerdem sei die Auffassung des Bundesasylamts, sein Vorbringen sei zu wenig emotionalisiert gewesen, bloß subjektive Ansicht und eine in den Raum gestellte leere Rahmenbehauptung. Auch die Behauptung der ersten Instanz, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe undetailliert angegeben, sei nicht nachvollziehbar, habe doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme sehr wohl konkrete Angaben über Daten, Orte, beteiligte Personen usw. gemacht. Kritisiert sei zudem der Vorhalt des Bundesasylamts worden, die Schmerzen des Beschwerdeführers würden laut seiner Angabe im Krankenhaus von einem Autounfall herrühren; Grund für diese Protokollierung könnte sein, dass sich der Beschwerdeführer vielleicht geniert oder der Übersetzer einen Fehler gemacht habe. Unrichtig sei auch die Behauptung der ersten Instanz, die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung sei bloß privater Natur, denn die Verfolgung gegen den Beschwerdeführer gehe vielmehr direkt von der Polizei und somit dem Staat aus. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm zudem auch nicht offen stehen, denn abgesehen von den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Indiens, könnten Leute aus dem Punjab sich in anderen Landesteilen nicht frei bewegen, sondern seien häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt, z.B. seien radikale nationalistische Parteien wie die Shiv Sena in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich, wodurch es regelmäßig zu pogromartigen Ausschreitungen, insbesondere gegen Einwanderer aus dem Norden komme. Die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers wäre außerhalb des Punjabs extrem prekär, nicht zuletzt wegen des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten außerhalb des Punjabs. Selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer könnte sich in einer der größeren Städte außerhalb des Punjabs vor seiner Verfolgung verbergen, sei es nicht verhältnismäßig, ihn zu zwingen, sich in großer Armut irgendwo zu verstecken. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Es sei somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich über die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in aktueller und ausreichender Weise zu informieren und sich vielmehr darauf beschränkt, veraltete Berichte über die Lage in Indien für seine Entscheidung heranzuziehen. Der jüngste Bericht über die Situation in Indien stammt vom 25.03.2010, die Beurteilung der Frage über die innerstaatliche Fluchtalternative basiert sogar auf etwa fünf bis sechs Jahre alte Berichte. Um jedoch die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, müssen detaillierte Feststellungen insbesondere über mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen sowie die gegenwärtig herrschende allgemeine Lage, die Sicherheitslage und die Menschenrechtssituation eingeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein.
Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023).
Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Berichte, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.04.2013