Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 314580-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zl. 07 06.774-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zl. 07 06.774-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, wurde am XXXX als Tochter von Asylwerbern (D3 237471-0/2008 und D3 303655-1/2008) im Bundesgebiet geboren und stellte am 26.07.2007 vertreten durch ihren Vater unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, wurde am römisch 40 als Tochter von Asylwerbern (D3 237471-0/2008 und D3 303655-1/2008) im Bundesgebiet geboren und stellte am 26.07.2007 vertreten durch ihren Vater unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Im Rahmen der Einvernahme am 27.08.2007 machte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend und gab an, dass diese außer ihren Eltern keine Verwandten in Österreich habe.
Mit Bescheid vom 04.09.2007, AZ. 07 06.774-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.07.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 ab und wurde ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid vom 04.09.2007, AZ. 07 06.774-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.07.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab und wurde ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung wurde zunächst die oben dargestellte Einvernahme wiedergegeben, angeführt, dass die Beschwerdeführerin die im Akt ersichtlichen Beweismittel vorgelegt habe und beweiswürdigend festgestellt, dass den Angehörigen der Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei und für sie weder Asylgründe noch subsidiären Schutz rechtfertigende Gründe geltend gemacht worden seien.
Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege.Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, dass das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht behauptet worden sei und auch den Angehörigen Asyl nicht gewährt worden sei, sodass dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, dass das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht behauptet worden sei und auch den Angehörigen Asyl nicht gewährt worden sei, sodass dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil II. wurde unter Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur ausgeführt, dass eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nach einer Rückkehr in die Heimat von ihrer Mutter ebenfalls nicht behauptet worden sei. Da auch keinem Angehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, komme dies auch für die Antragstellerin nicht in Betracht.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde unter Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur ausgeführt, dass eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nach einer Rückkehr in die Heimat von ihrer Mutter ebenfalls nicht behauptet worden sei. Da auch keinem Angehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, komme dies auch für die Antragstellerin nicht in Betracht.
Zur Ausweisung unter Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener der Beschwerdeführerin ein vorübergehender, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zur Ausweisung unter Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener der Beschwerdeführerin ein vorübergehender, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (als Berufung eingebrachte) Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, worin alle drei Spruchpunkte angefochten wurden.
Schließlich wurde gegenständliches Verfahren am 02.01.2013 dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt und wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2013 Länderberichte (Kurzrecherche Nigeria vom Jänner 2013, Operational Guidance Note, Nigeria vom 04.10.2012, ACCORD-Länderbericht Nigeria vom 17.06.2011, E-Mail und "Ethnologue report for language" betreffend die Sprache "Esan") zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
In der am 14.02.2013 vorab per FAX eingelangten Stellungnahme teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in Österreich bereits gut integriert seien. Beide Kinder seien im Bundesgebiet geboren, XXXX besuche mit gutem Erfolg die Schule. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Dokumenten zur Integration. "Alles, worum die Familie ersucht, sei eine Prüfung der Sache im Hinblick darauf, ob die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt werden kann." Der beiliegenden ersten Seite des Befundes für die Tochter XXXX vom 12.10.2011 infolge einer ambulanten Kontrolle am 11.10.2011 ist zu entnehmen, dass bei der Diagnose XXXX entsprechend einer XXXX die Hämoglobinwerte sich als stabil gezeigt haben. Der zweiten Seite des Befundes, etwas weiter hinten im vorgelegten Konvolut, ist zu entnehmen, dass einmal monatlich eine Blutbildkontrolle beim Kinderfacharzt durchgeführt werden solle und die nächste ambulante Kontrolle war für den 27.03.2012 vorgesehen. Ein aktuellerer Befund lag dem Konvolut - abgesehen von der bereits aktenkundigen ärztlichen Bestätigung vom 18.11.2011- jedoch nicht bei.In der am 14.02.2013 vorab per FAX eingelangten Stellungnahme teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in Österreich bereits gut integriert seien. Beide Kinder seien im Bundesgebiet geboren, römisch 40 besuche mit gutem Erfolg die Schule. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Dokumenten zur Integration. "Alles, worum die Familie ersucht, sei eine Prüfung der Sache im Hinblick darauf, ob die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt werden kann." Der beiliegenden ersten Seite des Befundes für die Tochter römisch 40 vom 12.10.2011 infolge einer ambulanten Kontrolle am 11.10.2011 ist zu entnehmen, dass bei der Diagnose römisch 40 entsprechend einer römisch 40 die Hämoglobinwerte sich als stabil gezeigt haben. Der zweiten Seite des Befundes, etwas weiter hinten im vorgelegten Konvolut, ist zu entnehmen, dass einmal monatlich eine Blutbildkontrolle beim Kinderfacharzt durchgeführt werden solle und die nächste ambulante Kontrolle war für den 27.03.2012 vorgesehen. Ein aktuellerer Befund lag dem Konvolut - abgesehen von der bereits aktenkundigen ärztlichen Bestätigung vom 18.11.2011- jedoch nicht bei.
Die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 bzw. 05.03.2013 (Zlen D3 303655-1/2008 und D3 237471-0/2008) mangels glaubhaften Fluchtgründen als unbegründet abgewiesen, jedoch Ausweisungen diese betreffend damit nicht ausgesprochen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen.
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Identität der Antragstellerin steht nicht fest. Sie ist nigerianische Staatsbürgerin und wurde am XXXX im Bundesgebiet als Tochter von Asylwerbern geboren, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (Zlen D3 303655-1/2008 und D3 237471-0/200) als unbegründet abgewiesen wurden, jedoch deren Ausweisung nicht ausgesprochen wurde. Sie stellte am 26.07.2007 vertreten durch ihren Vater ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, eigene Fluchtgründe wurden für sie nicht geltend gemacht. Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich in der Obhut ihrer Eltern, ist gesund und verfügt in Nigeria über zahlreiche Verwandte (Großeltern, Onkel und Tanten).Die Identität der Antragstellerin steht nicht fest. Sie ist nigerianische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 im Bundesgebiet als Tochter von Asylwerbern geboren, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (Zlen D3 303655-1/2008 und D3 237471-0/200) als unbegründet abgewiesen wurden, jedoch deren Ausweisung nicht ausgesprochen wurde. Sie stellte am 26.07.2007 vertreten durch ihren Vater ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, eigene Fluchtgründe wurden für sie nicht geltend gemacht. Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich in der Obhut ihrer Eltern, ist gesund und verfügt in Nigeria über zahlreiche Verwandte (Großeltern, Onkel und Tanten).
Zu Nigeria wird Folgendes festgestellt:
XXXXrömisch 40
Aktuelles zur (Existenz der) XXXX konnte in einschlägigen Berichten und gängigen Internet- und Medienportalen nicht gefunden werden. Die Existenz der Gruppe in der Vergangenheit ist jedoch sicher, siehe dazu folgende Einträge, Artikel, Berichte:Aktuelles zur (Existenz der) römisch 40 konnte in einschlägigen Berichten und gängigen Internet- und Medienportalen nicht gefunden werden. Die Existenz der Gruppe in der Vergangenheit ist jedoch sicher, siehe dazu folgende Einträge, Artikel, Berichte:
E.O.Egbochuku, Psychologie-Abt., Fakultät für Bildung, Benin Universität, Benin City, Nigeria, schreibt in einem Aufsatz zu Geheimgesellschaften: die ersten Gesellschaften, rund um die Unabhängigkeitswerdung, waren die Piraten, von denen sich die Buccaneers (=Seeräuber oder Freibeuter) abspalteten. In den 1980ern kam es dann zu etlichen weiteren Abspaltungen, u.a. die XXXX.E.O.Egbochuku, Psychologie-Abt., Fakultät für Bildung, Benin Universität, Benin City, Nigeria, schreibt in einem Aufsatz zu Geheimgesellschaften: die ersten Gesellschaften, rund um die Unabhängigkeitswerdung, waren die Piraten, von denen sich die Buccaneers (=Seeräuber oder Freibeuter) abspalteten. In den 1980ern kam es dann zu etlichen weiteren Abspaltungen, u.a. die römisch 40 .
Die Kulte, die "Black" im Namen trugen wurden unter The Black Movements der 1990er bekannt. Einhergehend mit der Militärdiktatur (1993 - 1998) begannen sie sich zu bewaffnen und Gewalt auszuüben. Sie trugen schwarz in ihren Uniformen - scharze T-Shirts und Kappen. [...] Die gewalttätige Kultaktivität sei laut Psyhcologe Egbochuku komplett von den Hochschulen verbannt worden. Gründe seien das Mitgliedschaftsverbot auf Universitäten, Colleges,etc.; die Rolle der religiösen Organisationen bei der Hilfe bei Outing und Ausstieg; die Razzien und Waffenbeschlagnahme. Zitiert nach: E.O.Egbochuku, Stud Tribes Triblas, 7(1): 17-25 (2009), Secret Cult Activities in Institutions of Higerh Learaning: Lessons from the Nigerian Situations. S.3+S.8 2009
"Mit der Einführung der Universitätsausbildung in Nigeria sei es laut einem Artikel der WissenschaftlerInnen Raymond O. A. Aluede und Hope O. Oniyama innerhalb eines Jahrzehnts zu geheimen Kultaktivitäten gekommen. Die ersten Kulte hätten sich selbst als Wegbereiter zur Befreiung von Studierenden und der Bekämpfung von Unrecht an den Universitäten gesehen (Aluede/Oniyama, März 2009).
Laut einem Bericht des Small Arms Survey (SAS) würden sich Bruderschaften und Kulte in ihrer Entstehung ähneln. Bruderschaften seien jedoch innerhalb von Universitäten, die ihnen
nahestehende Kulte außerhalb tätig (SAS, Dezember 2007, S. 73). Die Sozialanthropologin Irit Eguavoen schreibt in dem wissenschaftlichen Artikel "Killer Cults on Campus", dass an Universitäten aktive Geheimgesellschaften sich auch als Bruderschaften (brotherhoods, confraternities) bezeichnen würden, um so ihren internen sozialen Zusammenhalt zu betonen (Eguavoen, September 2008, S. 1).
Zur Struktur von Studentenkulten merkt Eguavoen an, dass diese lokal und hierarchisch gegliedert seien. Der Großteil der Mitglieder verbleibe auf der untersten Hierarchieebene und
müsse Mitgliedsbeiträge bezahlen (Eguavoen, September 2008, S. 5). Für gewalttätige Operationen seien Schlägertruppen (hit squads) vorgesehen." ACCORD, Nigeria.Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, Studentenkulte, S. 59, 17.06.2011
"Die von der Zentralregierung erlassenen Gesetze gegen die Kultgruppen werden nicht effizient umgesetzt. Gelder zur Bekämpfung von Kultgruppen werden veruntreut und versickern in den Taschen der Administratoren an den Universitäten. Obwohl verschiedene Staaten115 Kultgruppen verboten haben, geniessen sie Straffreiheit."
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria. Update., S.17, 12.04.2010
Die Bundesregierung hat sich an die Nationale Universitätskommission gewandt und ersucht Maßnahmen gegen Kultaktivismus an den Universitäten zu entwickeln und umzusetzen. Zu den Maßnahmen gehören: Sanktionen gegen Kultmitglieder, Aufklärung durch Medien, Kampagnendurchführung, Hilfestellung bieten. Sicherheitskräfte nehmen immer wieder (vermeintliche) Kultmitglieder fest. Alle Befragten stellen jedoch fest, dass die Maßnahmen immer noch nicht reichen und forciert werden müssen. Zitiert nach: IRB, Nigeria: The Black Axe confraternity,..., S. 5, 03.12.12
Die Regierung hat "The Secret Cult and Similar Activities Prohibiton"-Gesetz im Juni 2004 verabschiedet. In diesem sind ca. 100 Kultgruppen aufgelistet, die jetzt verboten sind. Somit sieht das britische Home Office generell eine Schutzbereitschaft des Staates. Für jene, die sich nicht sicher genug fühlen, bleibt die interne Fluchtalternative, womit nach britischem Asylgesetz keine Gründe für Asylansuchen offen bleiben. Zitiert nach HOUK, Operational Guidance Note. Nigeria.Pkt.3.7, S.12f., 04.10.2012
Der schon oben zitierte Psychologe Egbochuku schrieb seinen Aufsatz als Hilfestellung zum Umgang mit Kultmitgliedern, die sich zum Ausstieg entschlossen haben und durch die erfahrene Traumatisierung psychologische Hilfe suchen. Gleichzeitig gibt der Arzt zu verstehen, dass es kaum je dazu kommen wird, da Kultmiglieder das Mißtrauen gegenüber jeden außerhalb der Gang, der Geheimgesellschaft, eingebleut bekommen haben und sich deshalb nicht Außenstehenden öffnen werden/können. Aus demselben Papier geht hervor, dass selbst die Familie eines Kultmitglieds über die Mitgliedschaft nicht informiert wird und nur aus dem Verhalten entnehmen kann, dass sich die Person möglicher Weise einer Gang verschrieben hat.[...] Die gewalttätige Kultaktivität sei laut Psychologe Egbochuku komplett von den Hochschulen verbannt worden. Gründe seien das Mitgliedschaftsverbot auf Universitäten, Colleges,etc.; die Rolle der religiösen Organisationen bei der Hilfe bei Outing
und Ausstieg; die Razzien und Waffenbeschlagnahme. Zitiert nach:
E.O.Egbochuku, Stud Tribes Triblas, 7(1): 17-25 (2009), Secret Cult
Activities in Institutions of Higerh Learaning: Lessons from the Nigerian Situations. S.7f., 2009
Quelle: Kurzrecherche der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 zu Nigeria - Bruderschaften, Studentenkultgruppen (Stand Jänner 2013).
Sicherheitslage:
Die "Nigerian Police Force (NPF)" umfasst ca. 371 800 Personen, das bedeutet, dass ein Polizist auf 377 Bürger kommt. Ca. 1/4 der Polizeikräfte beschäftigt sich mit Personenschutz und Gardeaufgaben. Die NPF wurde durch Art 214 der Verfassung von 1999 eingerichtet. Das Polizeigesetz von 1990 beschreibt die Funktion, Struktur und Tätigkeit der NPF. Sie untersteht dem Präsidenten, der den Generalinspektor der Polizei ernennt. Dieser hat das Kommando über die Polizei. Für das administrative, finanzielle und logistische Menagement ist der Minister für Polizeiangelegenheiten zuständig. Das Hauptquartier, die 12 Zonen-Kommandos und die 36 Staatskommandos haben alle eine kriminalpolizeiliche Abteilung. Es gibt auch noch andere Spezialabteilungen wie etwa die paramilitärische mobile Polizei (MOPOL), die Anti-Raub-Einheit, eine Schnelleinsatz-Truppe und eine Einheit zur Bekämpfung der Korruption ("X-Squad").Die "Nigerian Police Force (NPF)" umfasst ca. 371 800 Personen, das bedeutet, dass ein Polizist auf 377 Bürger kommt. Ca. 1/4 der Polizeikräfte beschäftigt sich mit Personenschutz und Gardeaufgaben. Die NPF wurde durch Artikel 214, der Verfassung von 1999 eingerichtet. Das Polizeigesetz von 1990 beschreibt die Funktion, Struktur und Tätigkeit der NPF. Sie untersteht dem Präsidenten, der den Generalinspektor der Polizei ernennt. Dieser hat das Kommando über die Polizei. Für das administrative, finanzielle und logistische Menagement ist der Minister für Polizeiangelegenheiten zuständig. Das Hauptquartier, die 12 Zonen-Kommandos und die 36 Staatskommandos haben alle eine kriminalpolizeiliche Abteilung. Es gibt auch noch andere Spezialabteilungen wie etwa die paramilitärische mobile Polizei (MOPOL), die Anti-Raub-Einheit, eine Schnelleinsatz-Truppe und eine Einheit zur Bekämpfung der Korruption ("X-Squad").
Die NPF ist die größte Organisation in Nigeria und auch der größte Arbeitgeber des Landes. Ende 2008 umfasste die Polizei 5.515 Polizei-Stationen, 1.115 Polizei-Einheiten, 123 Gebietskommanden und 36 Bundesstaatskommanden. Das Hauptkommando befindet sich in der Hauptstadt Abuja und ist auch als Louis Edet House, benannt nach dem ersten Generalinspektor, bekannt und umfasst 6 Abteilungen mit jeweils einem Vize-Generalinspektor an der Spitze.
Die Korruption in der NPF ist weit verbreitet; sowohl von Autofahrern als auch von Festgenommenen werden Schmiergelder verlangt, ohne die eine Weiterfahrt oder eine Freilassung nicht möglich ist. In früheren Jahren hat die undisziplinierte Polizei auch viele Menschenrechtsverletzungen begangen. Untersuchungen von angezeigten Kriminalfällen wurden oft nur gegen Bestechungsgelder vorgenommen. Wenn sich jemand weigerte, für seine Freilassung zu zahlen, wurde er weiter gesetzwidrig angehalten. 2008 hat ein Komitee des Präsidenten den Ernst der Lage erkannt.
Zusätzlich zur Polizei existiert auch noch der Staatssicherheitsdienst, die Nationale Drogenbekämpfungsbehörde, die Wirtschafts- und Finanzverbrechenskommission, die Bundesstraßensicherheitskommission und die Nigerianischen Sicherheits- und Zivilschutzkräfte. Es gibt auch einen Einwanderungsdienst und eine Zoll- und Abgabenbehörde. Alle diese Institutionen sind gesetzlich eingerichtet worden und dürfen Vernehmungen und Verfolgungshandlungen durchführen.
Die Nigerianische Polizei hat mehrere Mechanismen eingerichtet, um auf Beschwerden aus der Bevölkerung über polizeiliche Missstände zu reagieren. Diese umfassen ein Beschwerdebüro, Beschwerdepostkästen und Telefon-Hotlines auf den Polizeistationen und Menschenrechtsbüros. Die Nigerianische Regierung hat auch mehrere externe Einrichtungen geschaffen, wo die Bürger polizeiliche Missstände berichten können. Die meisten dieser Einrichtungen fehlt es aber an den Mitteln, um wirksame Nachforschungen durchführen zu können.
Die verschiedenen Beschwerdeinstitutionen sind:
-Das Beschwerdebüro der Nigerianischen Polizei (gegr. 1979) wird von den Stellen für Öffentlichkeitsarbeit der Polizei betrieben und hat sich mangels Budget als weitgehend ineffektiv erwiesen.
-Das Verhaltenskodexbüro (gegr. 1990) nimmt Beschwerden der Öffentlichkeit gegen das Verhalten von Beamten entgegen.
-Die Menschenrechtskommission der Nigerianischen Regierung wurde 1995 gegründet und hat 2007 574 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über herabwürdigende Behandlung und gesetzwidrige Anhaltungen erhalten. Die Kommission kann eigene Ermittlungen durchführen, kann aber keine Sanktionen verhängen. Es gibt aber einen Entwurf in der Nationalversammlung, der die Kommission ermächtigt, auch Sanktionen auszusprechen.
-Die unabhängige Kommission gegen Korruption und andere verwandte Delikte (gegr. 2000) nimmt ebenfalls Beschwerden aus der Bevölkerung gegen Beamte, darunter auch Polizisten, wegen Korruptionsverdacht entgegen.
Im Juli 2011 wurde ein Verfahren gegen 5 Polizeibeamte wegen der gesetzwidrigen Tötung des Boko Haram-Führers Mohammad Yusuf und seiner Anhänger eingeleitet. Aber die Behörden haben noch nicht einmal jene Polizisten und Militärangehörigen zur Verantwortung gezogen, die im November 2008 130 Personen bei Ausschreitungen im Plateau State getötet haben, die Soldaten, die im Jahre 2001 200 Menschen im Benin State massakrierten oder jene Militärangehörigen, die im Jahre 1999 die Stadt Odi im Bayelsa State komplett zerstört haben.
Human Rights Watch sieht nur begrenzte Fortschritte bei der Anti-Korruptionskampagne 2001.
Die Wirtschafts- und Finanzverbrechenskommission hat von 2003 bis Ende 2011 35 prominente Politiker wegen Korruption angeklagt, darunter 2011 einen früheren Bundesminister, 5 frühere Staatsgouverneure und einen früheren Sprecher des Abgeordnetenhauses. Aber eigene Fehler der Kommission und eine schwache und überlastete Justiz haben die Effektivität der Kommission unterminiert. Ende 2011 gab es nur 5 Verurteilungen und diese zu relativ geringen oder keinen Haftstrafen. Die Kommission hat bei der Verfolgung von Spitzenpolitikern, die in korrupte Handlungen verstrickt sind, versagt und die politische Elite des Landes verschleudert nach wie vor die gigantischen Ölreserven des Landes und hinterlässt Armut, Unterernährung und eine der niedrigsten Lebenserwartungen der Welt.
Nigerias Justiz wird schrittweise unabhängiger, wird aber auch mit Vorwürfen der Korruption und der politischen Einflussnahme konfrontiert. In der Zwischenzeit sind viele Fälle von Korruptionsverdacht von Spitzenpolitikern bei den Gerichtshöfen gelandet. Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig, aber sie sind auch politischem Einfluss, Korruption und Ineffektivität ausgesetzt. Sie haben öfters Entscheidungen bei Wahlen umgestoßen und bei Vorwürfen der Korruption derart entschieden, dass Zweifeln an ihrer Unabhängigkeit entstanden sind.
Amnesty International berichtet, dass die Strafjustiz weiter unzureichend ausgestattet und von Korruption gekennzeichnet ist. Wenn Nachforschungen erfolgen sind diese oft nur oberflächlich und kursorisch. Die Beschwerden richten sich auch gegen zu lange Anhaltungen und unmenschliche Zustände in der Haft.
Die Strafverfahren gehen oft schleppend vor sich, ca. 70% der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, die oft jahrelang auf ihren Prozess warten. Viele können sich keinen Anwalt leisten. Im August 2011 hat die Regierung eine Kommission zur Umsetzung von Reformen in der Justiz eingerichtet, die innerhalb von 24 Monaten ein Konzept, Richtlinien und ihre Umsetzung erstellen soll.
Die Regierungen in 12 nördlichen Bundesstaaten haben die Sharia als Teil ihrer Strafjustiz eingeführt, die auch Todesurteile, Amputationen und Auspeitschungen umfasst. Durch die Sharia werden Frauen vorallem bei Ehebruchsfällen diskriminiert.
(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann sowohl bei staatlicher als auch bei nicht-staatlicher Verfolgung in Nigeria in Betracht gezogen werden, aber am wichtigsten ist diese bei einer Verfolgung durch lokale nicht-staatliche Akteure. Wenn es einen Teil des Landes gibt, wo die betreffende Person berechtigterweise keine wohl begründete Furcht vor Verfolgung hat und auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort aufhalten kann und nicht zwangsweise in eine schwere Notlage gerät, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen. Dabei sind sowohl die allgemeinen Umstände dieses Landesteiles als auch die persönlichen Umstände der Person, einschließlich ihres Geschlechtes, zu berücksichtigen.
Die Freiheit der Niederlassung ist in Nigeria verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich vorgesehen, es gibt jedoch immer wieder Kontrollen und Straßensperren mit dem Ziel Reisende - auch unter Anwendung exzessiver Gewalt - zu Zahlungen zu zwingen.
(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012)
Medizinische Versorgung:
Die Gesundheitsversorgung in Nigeria wird durch das Bundesministerium für Gesundheit koordiniert; dieses ist auch für die öffentlichen Spitäler (einschließlich der Universitätskliniken) in den größeren Städten zuständig. Daneben gibt es auch private und spezialisierte Krankenhäuser.
Medikamente sind überall in Nigeria erhältlich, aber manchmal teuer, Apotheken gibt es überall im Land. Die Nationale Behörde für Lebensmittel- und Medikamente - Verwaltung und -kontrolle hat große Anstrengungen unternommen, dass diese Apotheken Originalmedikamente an die nigerianische Öffentlichkeit verkaufen. Es ist jedoch festzustellen, dass der öffentliche medizinische Sektor große Lücken aufweist und viele Patienten gezwungen sind, auf den privaten Sektor auszuweichen, wo die Behandlungen oft sehr teuer und für viele nicht leistbar sind.
In Nigeria sind 3,6% der Bevölkerung mit HIV infisziert, wenn auch dies prozentuelle weniger ist als in Sambia und Südafrika hat dieser Umstand doch zu einer Senkung der Lebenserwartung auf 46 Jahre bei Männern und 48 Jahre bei Frauen geführt.
Die Behandlung von psychischen und geistigen Erkrankungen gehört zur primären Gesundheitsversorgung, es gibt jedoch nur wenige Zentren mit ausgebildetem Personal und entsprechender Ausrüstung. In den Gemeinden gibt es Einrichtungen für Personen mit Geisteskrankheiten, jedoch nur in wenigen Staaten. Daneben existieren NGOs, aber auch vor allem traditionelle Heiler und religiöse Organisationen, die sich mit der Behandlung von Geisteskrankheiten beschäftigen.
In den meisten Fällen wird die Schwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht, es mag jedoch Fälle geben, wo wegen der Schwere der Erkrankung und der besonderen individuellen Umstände eine Verletzung des Art 3 EMRK denkbar ist.In den meisten Fällen wird die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht, es mag jedoch Fälle geben, wo wegen der Schwere der Erkrankung und der besonderen individuellen Umstände eine Verletzung des Artikel 3, EMRK denkbar ist.
(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012)
Rückkehrer:
Es gibt keine Politik dahingehend, dass zwangsweise rückgeführte Personen oder abgewiesene Asylwerber sind nicht mehr legal in Nigeria aufhalten können. Nigerianer können auch freiwillig in jeden Landesteil zurückkehren. Praktische Probleme beim Erhalt von Rückreisedokumenten sollten für die Frage von Asyl und subsidiärem Schutz außer Betracht bleiben.
_(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012)
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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Mutter der Asylwerberin durch die Behörde erster Instanz am 27.08.2007, durch Vorlage einer Geburtsurkunde und durch Vorhalt von Länderberichten, welchen die oben getroffenen Länderfeststellungen entnommen sind, identitätsbezeugende Dokumente haben die Eltern der Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Asylgerichtshofes umfangreiche Länderberichte, insbesondere zur XXXX, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur medizinischen Behandlung und Situation von Rückkehrern in Nigeria übermittelt, wobei jeweils auch die Quellen angegeben wurden. Der Vater der Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Da von Seiten der Beschwerdeführerin keinerlei Einwände gegen die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes erhoben wurden, war eine detaillierte beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den aus verschiedenen Quellen zusammengetragenen aktuellen Feststellungen, welche ein harmonisches und nachvollziehbares Bild ergeben, nicht erforderlich.Dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Asylgerichtshofes umfangreiche Länderberichte, insbesondere zur römisch 40 , zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur medizinischen Behandlung und Situation von Rückkehrern in Nigeria übermittelt, wobei jeweils auch die Quellen angegeben wurden. Der Vater der Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Da von Seiten der Beschwerdeführerin keinerlei Einwände gegen die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes erhoben wurden, war eine detaillierte beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den aus verschiedenen Quellen zusammengetragenen aktuellen Feststellungen, welche ein harmonisches und nachvollziehbares Bild ergeben, nicht erforderlich.
Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären.
Ihre persönlichen Daten ergeben sich aus den plausiblen Angaben ihrer Eltern in deren Verfahren, das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Zu I.Zu römisch eins.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Für die Beschwerdeführerin wurden seitens ihrer Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Nigeria derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Nigeria derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe behauptet wurden und auch ihre Eltern eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe behauptet wurden und auch ihre Eltern eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.
Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein schulpflichtiges Kind, welches sich in der Obhut ihrer erwerbsfähigen Eltern befindet, welche nach deren Angaben bereits im Herkunftsstaat XXXX bzw. Inhaber eines XXXX erwerbstätig waren. Darüber hinaus leben auch noch nahe Verwandte (Großeltern, Onkel und Tanten) in Nigeria, von denen zu erwarten ist, dass sie der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einem Neustart in Nigeria behilflich sein könnten.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein schulpflichtiges Kind, welches sich in der Obhut ihrer erwerbsfähigen Eltern befindet, welche nach deren Angaben bereits im Herkunftsstaat römisch 40 bzw. Inhaber eines römisch 40 erwerbstätig waren. Darüber hinaus leben auch noch nahe Verwandte (Großeltern, Onkel und Tanten) in Nigeria, von denen zu erwarten ist, dass sie der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einem Neustart in Nigeria behilflich sein könnten.
Es sind daher keine Umstände hervorgekommen die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.Es sind daher keine Umstände hervorgekommen die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde.
Es liegen bei der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine derart schwerwiegenden Erkrankungen vor, die die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wurde, erreichen (vgl. etwa EGMR vom 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern auf Grund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR vom 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua von Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; vom 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko von Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], vom 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic von Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR vom 27.05.2008, 26.5565/05, Fall N. von Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung].Es liegen bei der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine derart schwerwiegenden Erkrankungen vor, die die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wurde, erreichen vergleiche etwa EGMR vom 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern auf Grund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR vom 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua von Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; vom 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko von Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], vom 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic von Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR vom 27.05.2008, 26.5565/05, Fall N. von Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung].
Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls zu bestätigen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Zu II.Zu römisch zwei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Nigeria) war Folgendes zu erwägen:Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Nigeria) war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).
Gemäß der ständigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes ist in einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden ebenfalls mit der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III. und nicht mit dem Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 vorzugehen (vgl. z.B. auch das Erk. vom 1.4.2011, D6 402153-1/2008; vgl. ferner AsylGH 30.7.2010, E6 255064-0/2008).Gemäß der ständigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes ist in einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden ebenfalls mit der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei. und nicht mit dem Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 vorzugehen vergleiche z.B. auch das Erk. vom 1.4.2011, D6 402153-1/2008; vergleiche ferner AsylGH 30.7.2010, E6 255064-0/2008).
Da eine Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin nicht verfügt worden ist, war Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen-ersatzlos zu beheben.Da eine Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin nicht verfügt worden ist, war Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen-ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Schlagworte
EMRK, Familieneinheit, Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
19.03.2013