TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/5 C15 426454-1/2012

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Veröffentlicht am 05.03.2013
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Spruch

C15 426.454-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2012, Zl. 12 03.951 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2012, Zl. 12 03.951 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte am 2.4.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte am 2.4.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat fünf oder sechs Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und über Kunduz und Kandahar nach Pakistan gereist zu sein. Von dort sei er über den Iran, die Türkei und Griechenland schließlich nach Österreich gelangt. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er als Sekretär des XXXX von XXXX von den Taliban schriftlich bedroht worden sei. Er habe auch zwei Bombenattentate überlebt.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat fünf oder sechs Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und über Kunduz und Kandahar nach Pakistan gereist zu sein. Von dort sei er über den Iran, die Türkei und Griechenland schließlich nach Österreich gelangt. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er als Sekretär des römisch 40 von römisch 40 von den Taliban schriftlich bedroht worden sei. Er habe auch zwei Bombenattentate überlebt.

2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.4.2012 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von 2009 bis 2010 als Sekretär des XXXX der Provinz XXXX in der Stadt XXXX gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei an ihn adressierte Drohbriefe der Taliban erhalten habe. Mitte 2009 habe es einen Anschlag auf ihn und den XXXX gegeben. Es habe häufig Raketenangriffe auf sein Büro gegeben, und einmal sei neben ihm auf dem Weg zur Arbeit eine Bombe explodiert. Zu den Länderberichten erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Afghanistan ein wirtschaftlich besseres Leben gehabt als dort beschrieben. Sein Leben sei jedoch in Gefahr gewesen.2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.4.2012 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von 2009 bis 2010 als Sekretär des römisch 40 der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei an ihn adressierte Drohbriefe der Taliban erhalten habe. Mitte 2009 habe es einen Anschlag auf ihn und den römisch 40 gegeben. Es habe häufig Raketenangriffe auf sein Büro gegeben, und einmal sei neben ihm auf dem Weg zur Arbeit eine Bombe explodiert. Zu den Länderberichten erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Afghanistan ein wirtschaftlich besseres Leben gehabt als dort beschrieben. Sein Leben sei jedoch in Gefahr gewesen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein neunseitiges Konvolut von Kopien eines afghanischen Dienstausweises, Kopien von Arbeitsbestätigungen, eines Zeitungsartikels und von Fotos, die den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei offiziellen Anlässen zeigen, vor.

3. Mit Bescheid vom 12.4.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und in Kabul und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Nach Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse stellte das Bundesasylamt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über Familienangehörige verfüge. Somit könne der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Aufnahme in den Familienverband finden und sich eine Existenzgrundlage aufbauen.3. Mit Bescheid vom 12.4.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und in Kabul und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Nach Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse stellte das Bundesasylamt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über Familienangehörige verfüge. Somit könne der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Aufnahme in den Familienverband finden und sich eine Existenzgrundlage aufbauen.

Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ-)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorgelegt habe. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ein oberflächliches und inhaltsleeres Vorbringen erstattet habe. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er völlig unkonkret und detaillos von seinen Fluchtgründen berichtet. Dem Beschwerdeführer sei auch mitgeteilt worden, dass sein Vorbringen keinesfalls den "Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung" gerecht werde. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Einzelheiten zu schildern, auch nicht nachgekommen. Dieses Verhalten entspreche nicht den Erfahrungen der Behörde im Umgang mit Personen, die tatsächlich in deren Leben einschneidende Erlebnisse durchlebt hätten.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über Familie und über eine gute Existenzgrundlage, um - wie vor seiner Ausreise - seine primären Lebensbedürfnisse in Afghanistan zu befriedigen. Darüber hinaus könne er Unterstützung in Kabul annehmen und dort Arbeit beispielsweise im Bausektor finden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über Familie und über eine gute Existenzgrundlage, um - wie vor seiner Ausreise - seine primären Lebensbedürfnisse in Afghanistan zu befriedigen. Darüber hinaus könne er Unterstützung in Kabul annehmen und dort Arbeit beispielsweise im Bausektor finden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wird. U.a. zitierte der Beschwerdeführer den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die mangelnde Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei vom 20.10.2011.

5. Am 18.6.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof die bereits in Kopie im Akt einliegenden Beweismittel im Original.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:

So kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zu: Wenn die belangte Behörde zur Untermauerung ihrer Annahme etwa die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung ein oberflächliches und inhaltsleeres Vorbringen erstattet, lässt die belangte Behörde gänzlich außer Acht, dass - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden kann, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat, weshalb angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Genau einer derartigen Vorgangsweise bedient sich jedoch die belangte Behörde im vorliegenden Fall: Dem Protokoll zur Erstbefragung sind keine Fragen zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer gestellt worden wären und welche dieser unbeantwortet gelassen hätte. Davon abgesehen ist auch zu bemerken, dass die im Protokoll festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 23) zu seinen Fluchtgründen eine kurze und prägnante, gleichzeitig aber in ihrer auf das Wesentlichste beschränkten Form erschöpfende Darlegung der Bedrohungssituation mit ihrem Ausmaß und ihrem Hintergrund gelungen ist, sodass nicht ersichtlich ist, welcher Teil der Angaben inhaltsleer oder oberflächlich gewesen sein soll. Aus der Bescheidbegründung geht auch kein näherer diesbezüglicher Hinweis hervor.So kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zu: Wenn die belangte Behörde zur Untermauerung ihrer Annahme etwa die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung ein oberflächliches und inhaltsleeres Vorbringen erstattet, lässt die belangte Behörde gänzlich außer Acht, dass - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden kann, da in Erstbefragungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat, weshalb angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Genau einer derartigen Vorgangsweise bedient sich jedoch die belangte Behörde im vorliegenden Fall: Dem Protokoll zur Erstbefragung sind keine Fragen zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer gestellt worden wären und welche dieser unbeantwortet gelassen hätte. Davon abgesehen ist auch zu bemerken, dass die im Protokoll festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 23) zu seinen Fluchtgründen eine kurze und prägnante, gleichzeitig aber in ihrer auf das Wesentlichste beschränkten Form erschöpfende Darlegung der Bedrohungssituation mit ihrem Ausmaß und ihrem Hintergrund gelungen ist, sodass nicht ersichtlich ist, welcher Teil der Angaben inhaltsleer oder oberflächlich gewesen sein soll. Aus der Bescheidbegründung geht auch kein näherer diesbezüglicher Hinweis hervor.

Soweit die belangte Behörde auch die Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 12.4.2012 als zu vage und unkonkret bezeichnete, vermag sich der erkennende Senat dieser Einschätzung auf der Grundlage des Einvernahmeprotokolls ebenfalls nicht anzuschließen, da insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit keine auffälligen Ungenauigkeiten, die von der belangten Behörde - erfolglos - hinterfragt worden wären. Bedenkt man das allfällige Gefährdungspotenzial, das sich bei einer beruflichen Stellung, wie sie der Beschwerdeführer behaupteter Maßen inne gehabt hat, prima facie zwangsläufig ergibt, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, vom Beschwerdeführer allenfalls unerwähnt gelassene Details aktiv zu hinterfragen. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass sein "bisheriges Vorbringen keinesfalls den Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung gerecht" werde (AS 187), geht aus dem Einvernahmeprotokoll überhaupt nicht hervor und ist daher aktenwidrig.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen und Fotografien zur Untermauerung seines Vorbringens hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sekretär des XXXX von XXXX (sowie weiterer früherer Erwerbstätigkeiten) vorgelegt hatte und die belangte Behörde diese Beweismittel in ihrer Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe überhaupt nicht miteinbezog (soweit die belangte Behörde - allerdings bezüglich der Feststellungen zur Person - ausführte, dass "diverse Schreiben udgl." dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden könnten, ist dies in Anbetracht der vorgelegten aussagekräftigen Fotografien nicht nachvollziehbar).Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen und Fotografien zur Untermauerung seines Vorbringens hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sekretär des römisch 40 von römisch 40 (sowie weiterer früherer Erwerbstätigkeiten) vorgelegt hatte und die belangte Behörde diese Beweismittel in ihrer Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe überhaupt nicht miteinbezog (soweit die belangte Behörde - allerdings bezüglich der Feststellungen zur Person - ausführte, dass "diverse Schreiben udgl." dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden könnten, ist dies in Anbetracht der vorgelegten aussagekräftigen Fotografien nicht nachvollziehbar).

Aus diesen Gründen reicht das bisherige Ermittlungsverfahren daher nicht aus, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - seine Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 nicht verletzt und er diverse Unterlagen zur Bescheinigung seiner Angaben vorgelegt hat. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. In Anbetracht der präzisen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit und der prima vista minder schwierigen Nachprüfbarkeit der Fakten ist - vor dem Hintergrund der Fluchtschilderungen - nicht ersichtlich, weshalb weitere Erhebungen zur Verifizierung des Parteienvorbringens unterlassen wurden.Aus diesen Gründen reicht das bisherige Ermittlungsverfahren daher nicht aus, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 nicht verletzt und er diverse Unterlagen zur Bescheinigung seiner Angaben vorgelegt hat. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. In Anbetracht der präzisen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit und der prima vista minder schwierigen Nachprüfbarkeit der Fakten ist - vor dem Hintergrund der Fluchtschilderungen - nicht ersichtlich, weshalb weitere Erhebungen zur Verifizierung des Parteienvorbringens unterlassen wurden.

4.2 Der angefochtene Bescheid erweist sich auch insofern als nicht gesetzmäßig, als sich aus der Bescheidbegründung nicht verlässlich ableiten lässt, ob die belangte Behörde lediglich das vorgebrachte Verfolgungsszenario oder überhaupt das gesamte Vorbringen, insbesondere auch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit für den XXXX, als unglaubwürdig angesehen hat. Sollte die belangte Behörde lediglich die Behauptung einer drohenden Verfolgung durch die Taliban, nicht jedoch seine berufliche Tätigkeit in Zweifel gezogen haben, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, das Gefährdungspotenzial, das schon aus der bloßen Ausübung der Funktion des Sekretärs eines XXXX im Hinblick auf Attacken der Taliban resultieren kann, mittels geeigneter Recherchen abzuklären (vgl. in diesem Zusammenhang die Richtlinie des UNHCR vom 24.3.2011, in der tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft als eine Hauptrisikogruppe angesehen werden).4.2 Der angefochtene Bescheid erweist sich auch insofern als nicht gesetzmäßig, als sich aus der Bescheidbegründung nicht verlässlich ableiten lässt, ob die belangte Behörde lediglich das vorgebrachte Verfolgungsszenario oder überhaupt das gesamte Vorbringen, insbesondere auch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit für den römisch 40 , als unglaubwürdig angesehen hat. Sollte die belangte Behörde lediglich die Behauptung einer drohenden Verfolgung durch die Taliban, nicht jedoch seine berufliche Tätigkeit in Zweifel gezogen haben, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, das Gefährdungspotenzial, das schon aus der bloßen Ausübung der Funktion des Sekretärs eines römisch 40 im Hinblick auf Attacken der Taliban resultieren kann, mittels geeigneter Recherchen abzuklären vergleiche in diesem Zusammenhang die Richtlinie des UNHCR vom 24.3.2011, in der tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft als eine Hauptrisikogruppe angesehen werden).

Das gegenständliche Verfahren ist daher auch deshalb mangelhaft, weil die belangte Behörde unterlassen hat, fallspezifische Länderberichte zur Gefährdung Personen, die der Regierung oder ausländischen Firmen nahestehen, heranzuziehen, um auf deren Grundlage hinreichende und aussagekräftige wie nachvollziehbare Länderfeststellungen zu dieser im vorliegenden Verfahren zentralen Thematik treffen und die Plausibilität der Fluchtschilderungen sowie um - daran anknüpfend - die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit afghanischer Sicherheitsbehörden in derartigen Fällen, wie in dem gegenständlich geschilderten, in einer der rechtsstaatlichen Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise beurteilen zu können.

4.3 Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.4.2012 behauptet hatte, dass sich seine Familie in Pakistan befinde (AS 61). Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch überhaupt nicht und gab ihm keine Gelegenheit, eine mehr oder weniger glaubwürdige und jedenfalls zu würdigende Erklärung für die Aussagendivergenz abzugeben, wobei nachvollziehbare Argumente zur Auflösung des Widerspruches keineswegs ausgeschlossen werden können. Somit blieb auch die Frage über einen Aufenthalt von Familienangehörigen des Beschwerdeführers und damit die Frage über die Existenz eines familiären Netzwerks letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung diese Frage für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).4.3 Was die Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.4.2012 behauptet hatte, dass sich seine Familie in Pakistan befinde (AS 61). Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch überhaupt nicht und gab ihm keine Gelegenheit, eine mehr oder weniger glaubwürdige und jedenfalls zu würdigende Erklärung für die Aussagendivergenz abzugeben, wobei nachvollziehbare Argumente zur Auflösung des Widerspruches keineswegs ausgeschlossen werden können. Somit blieb auch die Frage über einen Aufenthalt von Familienangehörigen des Beschwerdeführers und damit die Frage über die Existenz eines familiären Netzwerks letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung diese Frage für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat vergleiche z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer - mittlerweile auch im Original - vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rechtsanschauung des VwGH, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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