TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 S23 432816-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8

Spruch

S23 432.816-1/2013-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zahl: 13 00.315-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zahl: 13 00.315-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte sie bereits am 24.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 02.03.2010 stimmte Polen der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte sie bereits am 24.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 02.03.2010 stimmte Polen der Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin

II VO zu. Am 17.06.2011 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig in ihr Heimatland zurück.römisch zwei VO zu. Am 17.06.2011 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig in ihr Heimatland zurück.

Ein Eurodac Treffer ergab, dass die Beschwerdeführerin am 27.12.2012 in Polen einen Asylantrag gestellt hat.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2013 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute im Wesentlichen an, dass sie am 20.12.2012 von ihrem Heimatort mit dem Bus in die Ukraine gefahren sei. Sie habe jedoch den falschen Bus genommen und sei so nach Moskau gekommen, von wo aus sie mit dem Zug nach Brest gefahren sei. Von Brest aus sei sie mit dem Zug nach Terespol gefahren, wo sie von der polnischen Polizei angehalten worden sei. Sie habe einen Asylantrag gestellt, in einem Hotel übernachtet und sei dann mit einem Taxi nach Wien gefahren.

Zum Aufenthalt in Polen könne sie nichts angeben. Sie würde nicht zurück nach Polen wollen, sie wolle bei ihren Kindern in Österreich bleiben.

Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie schon einmal in Österreich gewesen sei, damals aber ihren Asylantrag zurückgezogen und Österreich wieder verlassen habe. Der Grund sei ihr älterer Sohn gewesen, der schon in Österreich lebe. Nun sei sie wegen ihres jüngeren Sohnes gekommen, welcher große Probleme in der Schule habe, er sei wegen einer Rauferei von der Schule gewiesen worden. Er lebe bei ihrer Tochter, wo es auch Probleme mit deren Tochter gebe.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass zwei Söhne und zwei Töchter in Österreich leben würden.

1.2. Aufgrund des Eurodac Treffers und der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 14.01.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.2. Aufgrund des Eurodac Treffers und der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 14.01.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

1.3. Am 18.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.01.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.3. Am 18.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.01.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 22.01.2013 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 22.01.2013 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.

1.5. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2013 brachte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass sie seit 1988 Probleme mit der Wirbelsäule habe. In Österreich sei sie im Jahr 2011 24 Tage auf Kur gewesen. Sie habe einmal im Monat eine Injektion bekommen.

Auf den Vorhalt bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und drei in Polen gestellt zu haben, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in Polen nichts erzählt habe, weil sie den Polen nicht vertraut habe. Über Polen sei sie nach Österreich gekommen. Wie ihr Asylverfahren in Polen ausgegangen sei, wisse sie nicht.

Zu ihren Verwandten befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass vier ihrer sechs Kinder in Österreich leben würden. Ihr jüngster Sohn sei 15 Jahre alt. Seit seiner Geburt hätten sie gemeinsam in den Bergen gelebt. Als 1998/99 der Krieg angefangen habe, sei sie in die Stadt gezogen, weil dort ihre Kinder gelebt hätten. Diese seien aber bei ihrer Ankunft nicht mehr in der Stadt gewesen, weshalb sie zwei Monate mit ihrem Sohn in einem Keller gelebt habe. Sie vermute ihr damals zweijähriger Sohn habe von den Bomben einen Schock erlitten, von dem er sich nicht habe erholen können. 2007 seien sie dann nach Polen gekommen, wo sie ihren Sohn bei seinen Geschwistern gelassen habe und selbst nach Hause gefahren und bis zu ihrer Asylantragstellung in Österreich geblieben sei. Ende Oktober 2009 sei sie nach Österreich gekommen und 2011 wieder in ihre Heimat gefahren. Von 2009 bis 2011 habe sie mit ihrem Sohn in Österreich gewohnt.

Nach den Gründen befragt wieso sie ihren minderjährigen Sohn damals nicht mit zurück in ihre Heimat genommen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren Sohn gerettet habe. Sie selbst habe nach Hause müssen, weil zwei ihrer Kinder zu Hause bedroht worden seien. Sie habe gedacht, dass es in Europa sicherer sei als in der Heimat.

Auf die Frage weshalb sie im Mai 2011 wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat ausgereist sei und ihren Sohn alleine gelassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die Obsorge ihrer volljährigen Tochter übertragen habe.

Seit 2007 habe sie ca. fünf bis sechs Mal in der Woche mir ihrem minderjährigen Sohn telefoniert. Sie wohne derzeit nicht mit ihrem Sohn zusammen, weil sie auf eine Erlaubnis warten müsse. In Österreich habe sie ihren Sohn drei Mal getroffen, das Sorgerecht habe ihre Tochter.

Finanziell sei sie nicht von ihren Kindern unterstützt worden. Mit der Tochter, bei der ihr minderjähriger Sohn leben würde, telefoniere sie drei bis vier Mal in der Woche, getroffen hätten sie sich zwei Mal.

Nach Polen wolle die Beschwerdeführerin nicht, sie wolle bei ihren Kindern bleiben.

In Polen habe es keine Vorfälle gegeben, sie habe dort nur übernachtet.

Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihren Kindern zusammen sein möchte. Sie habe niemanden mehr, zu dem sie gehen könne.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu.

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass sich ausgehend aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Länderfeststellungen ergebe, dass in Polen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, in Polen Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin die Obsorge ihres minderjährigen Sohnes ihrer volljährigen Tochter übertragen habe. Da sie ihren Sohn bereits zwei Mal alleine gelassen, die Obsorge an ihre Tochter übertragen und den Sohn seit ihrer abermaligen Einreise lediglich drei Mal getroffen habe, könne von keinem intensiven Naheverhältnis gesprochen werden. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass die ausgesprochene Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin die Obsorge ihres minderjährigen Sohnes ihrer volljährigen Tochter übertragen habe. Da sie ihren Sohn bereits zwei Mal alleine gelassen, die Obsorge an ihre Tochter übertragen und den Sohn seit ihrer abermaligen Einreise lediglich drei Mal getroffen habe, könne von keinem intensiven Naheverhältnis gesprochen werden. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass die ausgesprochene Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ergänzend zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich sämtliche Bezugspersonen der Beschwerdeführerin, nämlich drei erwachsene Kinder und ein 15-jähriger Sohn, in Österreich befinden würden. Vor allem ihr minderjähriger Sohn brauche sie. Sie habe ihren Sohn nur deshalb bei seiner Schwester gelassen, weil sie keine andere Möglichkeit gehabt habe als nach Hause zurückzukehren. Dies sei ihr nicht leicht gefallen. Als Mutter von sechs Kindern habe sie versucht für alle das Beste zu tun. Ihr minderjähriger Sohn war bei seiner Schwester in Sicherheit, aber ihre beiden Kinder, die sich noch im Heimatland befunden hätten, hätten ihre Hilfe dringend benötigt. Die Obsorgeübertragung sei aus einer Notsituation heraus geschehen. Für ihren minderjährigen Sohn sei es das Beste, wenn sich seine Mutter nun weiterhin um ihn kümmere. Im Juni 2013 habe er eine Augenoperation, da er derzeit nur eine Sehleistung von 50% besitze. Auch aus diesem Grund brauche er ihre Unterstützung.

Mit einer Ausweisung nach Polen werde ihr das Zusammenleben mit ihren Kindern verwehrt. Somit stelle ihre Ausweisung nach Polen eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Da ihr Sohn noch minderjährig sei, zähle er zu ihrer Kernfamilie.Mit einer Ausweisung nach Polen werde ihr das Zusammenleben mit ihren Kindern verwehrt. Somit stelle ihre Ausweisung nach Polen eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Da ihr Sohn noch minderjährig sei, zähle er zu ihrer Kernfamilie.

Das Beweisverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und liege darin ein gravierender Verfahrensfehler vor.

Eine Überstellung nach Polen stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und auf Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK dar. Dem könne dadurch entgegengetreten werden, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. In diesem Fall könne sie mit der Unterstützung ihrer Tochter und Enkelin rechnen.Eine Überstellung nach Polen stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK und auf Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK dar. Dem könne dadurch entgegengetreten werden, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. In diesem Fall könne sie mit der Unterstützung ihrer Tochter und Enkelin rechnen.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 19.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall besteht eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO.Im vorliegenden Fall besteht eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.3. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.2.3. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 342; EGMR Fall Berrehab, 21 .06.1988, 10730/84, 21): "from the moment of the child's birth and by the very fact of it, there exists between him and his parents a bond amounting to "family life", even if the parents are not then living together"; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 34 K20). Es wird daher im Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern fast ausnahmslos von einem bestehenden Familienleben auszugehen sein (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 504).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 342; EGMR Fall Berrehab, 21 .06.1988, 10730/84, 21): "from the moment of the child's birth and by the very fact of it, there exists between him and his parents a bond amounting to "family life", even if the parents are not then living together"; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Paragraph 34, K20). Es wird daher im Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern fast ausnahmslos von einem bestehenden Familienleben auszugehen sein vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 504).

Zunächst ist die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes unrichtig, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn von keinem intensiven Nahverhältnis gesprochen werden könne, weil diese ihren Sohn zwei Mal alleine gelassen und die Obsorge an ihre Tochter übertragen habe und sie sich in Österreich lediglich drei Mal getroffen hätten. Das Bundesasylamt lässt nämlich einerseits in den Erwägungen unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, aus einer Notsituation gehandelt zu haben und andererseits, dass auch während der räumlichen Trennung durchgehend intensiver Kontakt bestanden habe. Weiters hat es das Bundesasylamt unterlassen die genauen Gründe für die Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland zu hinterfragen.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes - trotz der Obsorgeübertragung an die Tochter - zur Kernfamilie ihres Sohnes zählt. Es ist überdies auch die Art und Weise der Beziehung zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend hinterfragt worden. Eine Einvernahme der Tochter aber auch des minderjährigen Sohnes könnte mehr Aufschluss über das Familienleben der Beschwerdeführerin geben.

Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung insgesamt als unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätte müssen.Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung insgesamt als unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätte müssen.

3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In der nunmehr, dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden, 2-wöchigen Entscheidungsfrist können diese ergänzenden Verfahrensschritte durch den Asylgerichtshof nicht geleistet werden und war daher zwingend nach § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.In der nunmehr, dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden, 2-wöchigen Entscheidungsfrist können diese ergänzenden Verfahrensschritte durch den Asylgerichtshof nicht geleistet werden und war daher zwingend nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, EMRK, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Intensität, Interessensabwägung, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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