Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 432.884-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zahl 13 00.882-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zahl 13 00.882-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und zugehörig der Volksgruppe der Punjabi. Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2013 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 26.11.2011 in Rumänien (Flughafen Timisoara) einen Asylantrag gestellt. Am 25.01.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 an Rumänien. In der Rubrik "Reiseroute" des Wiederaufnahmeersuchens über DubliNet wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg (siehe sogleich unter 3) hinreichend wiedergegeben. Rumänien hat am 01.02.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 an Österreich erklärt.2. Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 26.11.2011 in Rumänien (Flughafen Timisoara) einen Asylantrag gestellt. Am 25.01.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, an Rumänien. In der Rubrik "Reiseroute" des Wiederaufnahmeersuchens über DubliNet wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg (siehe sogleich unter 3) hinreichend wiedergegeben. Rumänien hat am 01.02.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, an Österreich erklärt.
3. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung am 23.01.2013 in Österreich zunächst, dass er schlepperunterstützt mit einem auf eine andere Person ausgestellten, mit einem Visum versehenen, pakistanischen Reisepass am 14.01.2013 mit einem Flugzeug von Lahore nach Italien geflogen sei. Er könne keine näheren Angaben zu seinem Flug machen, da er nicht aufgepasst hätte. Nach seiner Ankunft in Italien sei er etwa fünf Tage in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen. Dann wäre er mit dem Zug nach Wien gefahren.
Er habe zuvor am 26.11.2011 in Rumänien einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Danach sei er im November 2012 über Bulgarien, Türkei und den Iran nach Pakistan zurückgereist. Er hätte zwar schon damals versucht nach Österreich zu gelangen, aber er wäre in Ungarn aufgegriffen und nach Rumänien rückverbracht worden. (Im Akt befindet sich eine Information von SIRENE, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2012, im Besitz einer rumänischen Asylkarte, von Ungarn nach Rumänien zurückgeschoben worden war).
Die Lage in Rumänien sei sehr schlecht gewesen. Er hätte nur ¿ 22,-
pro Monat bekommen, um sich damit zu versorgen, beziehungsweise sich einzukleiden und zu ernähren. Die Unterkunft sei ihm gratis zur Verfügung gestellt worden, aber es hätte nur morgens und abends jeweils eine Stunde warmes Wasser gegeben. Deshalb wolle er auf keinen Fall dorthin zurück.
Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er in seiner Heimat als Privatsekretär eines oppositionellen Politikers von der regierenden Partei zur Zusammenarbeit gezwungen, beziehungsweise im Falle seiner Weigerung mit dem Tod bedroht worden sei.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes am 05.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zunächst an, dass er gesund und körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er wäre aber öfter schwindlig. Seit seiner Zeit in Rumänien stehe er "psychisch unter Druck". Er hätte diese Leiden seit etwa 15 Monaten. Er hätte wegen Sprachproblemen jedoch keinen Arzt aufgesucht. In Österreich sei er auch nicht beim Arzt gewesen, aber er wolle dies so schnell wie möglich nachholen.
Seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen.
Er hätte in Rumänien einen Asylantrag gestellt und drei negative Bescheide bekommen beziehungsweise habe er zweimal berufen.
Befragt, wann konkret er Rumänien wieder verlassen habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er zwei Monate in Pakistan gewesen sei und dann wieder ausgereist, beziehungsweise über Italien nach Österreich gereist sei.
Er habe weder in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe.
Auf Vorhalt, dass Rumänien seiner Wiederaufnahme zugestimmt habe und nunmehr geplant sei, seinen Antrag zurückzuweisen und ihn nach Rumänien auszuweisen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Rumänien wolle.
Die Polizisten würden ihn in Schubhaft nehmen, wo er zwölf bis achtzehn Monate bleiben müsse und dann abgeschoben werden würde.
Bevor er nach Rumänien zurückkehre, bringe er sich um. Während seines einjährigen Aufenthaltes dort wäre er sechs Monate bei Freunden und im Park aufhältig gewesen. Man bekomme zu wenig zu essen. Es sei "unmöglich dort zu leben".
Das medizinische System sei schlecht. Er habe zu einem Arzt gewollt, aber keine "richtige Behandlung" bekommen.
Er hätte in einem Dorf eine Unterkunft erhalten. Das Lager hätte "XXXX" geheißen. Es sei aber dort sehr kalt gewesen. Es hätte weder ein richtiges WC noch eine Dusche gegeben. Man bekomme täglich nur eine Stunde warmes Wasser. Im Monat bekomme man ¿ 20,- und da sei es schwierig damit Essen zu besorgen. Sie hätten täglich einmal oder zweimal gegessen. Sie hätten ihre Wohnungen selber reinigen müssen. Als sie es nicht getan hätten, wäre die Polizei gerufen worden, welche sie eingesperrt hätte. Daher wolle er nicht nach Rumänien. Die Menschen dort glauben, dass sie als Ausländer keine Rechte zum Leben hätten.
Die Leute dort wären sehr unfreundlich. In der Nähe des Lagers wären "viele ausländerfeindliche" Leute gewesen. Sie hätten ihnen mit Gewalt das Geld weggenommen. Die Polizisten hätten ihnen nicht geholfen.
Nach dem ersten negativen Bescheid habe er eine Berufung eingebracht. Er habe aber keine Organisation gefunden, die ihm geholfen habe. Dann hätten sie ihn des Lagers verwiesen. Er sei daraufhin bei einer Sozialarbeiterin gewesen und hätte ihr gesagt, dass er nach Pakistan müsse. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er das selber organisieren müsse und sie nichts machen könnte. Obwohl sie immer gesagt hätten, dass sie sie nach Hause schicken würden, hätten sie es nicht getan.
Er habe der Behörde gesagt, dass sie für ihn einen Reisepass und eine Flugkarte besorgen sollen, was aber drei Monate gedauert hätte. Die Rechtsberater im Lager würden den Asylwerbern nicht helfen.
Nachdem er dann keine Unterkunft gehabt hätte, habe er Rumänien am 23.11.2012 verlassen und wäre er schlepperunterstützt nach Pakistan gefahren, wofür er ¿ 400,- bis 500,- gezahlt habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er nicht einmal Geld für Nahrung in Rumänien gehabt hätte; woher er dann das Geld (für die Schleppung) gehabt hätte, meinte der der Beschwerdeführer, dass "einige Freunde" ihn unterstützt hätten.
Das Leben in Rumänien wäre schwierig. Er wäre ungefähr ein Jahr in Rumänien gewesen. Befragt, warum er Rumänien erst nach einem Jahr verlassen habe, wenn es dort so unerträglich gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er immer wieder versucht habe dort Asyl zu bekommen. Er hätte sich gedacht, dass es besser werde, wenn er Asyl bekomme. Deshalb habe er ein Jahr dort gewartet.
Rumänien sei "ein Mafiaslum". Ein Freund, der in Schubhaft gewesen sei, hätte gesagt, dass es katastrophal gewesen sei. Wenn er dort noch länger leben sollte, würde er eine starke Depression bekommen.
In Österreich gebe es Außenstellen von den Asylbehörden. Das gebe es in Rumänien nicht. Er hätte immer 400 Kilometer gehen müssen, was schwierig sei.
Er wäre zwei Monate in Pakistan gewesen. Da es dort aber jetzt noch schlimmer sei als damals, wäre gleich wieder aus Pakistan ausgereist. Wenn er in Pakistan geblieben wäre, wäre er ins Gefängnis gekommen. Daher wolle er nicht zurück nach Rumänien.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Rumänien erklärte der Beschwerdeführer, dass es in Rumänien keine Möglichkeiten gebe, irgendwo Informationen zu bekommen. Man müsse jeden Monat zu dieser Stelle gehen, wo man den Asylantrag gestellt habe. Er habe zweimal einen Bruch des Fußes erlitten und sei deshalb beim Arzt gewesen, welcher seinen Fuß aber nur bandagiert hätte.
Dort gebe es keine psychologische Hilfe. Die Hygiene wäre ungenügend. Es gebe kein warmes Wasser. Was da (in den Länderfeststellungen) stehe, stimme überhaupt nicht. Die Unterkünfte wären nicht so gut, sie wären "sehr schmutzig". Es gebe keine richtige Dusche. An seinem Unterbringungsort hätte es weder eine NGO noch "sonst jemanden" gegeben, der ihn unterstützt hätte. Er habe keine Kleidung bekommen. Die Asylbehörde "arbeite schon", aber es würde alles sehr lange dauern.
Ohne Unterkunft sei es schwierig, auf der Straße zu leben. Die Polizisten wären "sehr korrupt". Sie helfen der eigenen Bevölkerung auch nicht. Die Polizisten würden sie sehr schlecht behandeln. Sie hätten gesagt, dass sie Fremde wären und kein Recht hätten dort zu leben. Nach einem halben Jahr hätten sie ihn "rausgeschmissen". Wie solle er da weiterleben, das sei unmöglich. Er brauche nichts mehr über Rumänien zu wissen. Er sei ein Jahr dort gewesen und wisse mehr, als das, was da geschrieben sei. Man könne ihn hier umbringen, aber nach Rumänien wolle er nicht zurück.
5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.02.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.02.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer in Rumänien nach dem Stand ihres Asylverfahrens behandelt werden würden.
Bei einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren bereits abgeschlossen sei, würde die Schubhaft verhängt werden. Rücküberstellte Asylwerber könnten aber einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthalte. Die Schubhaft könne jeweils um einen Monat, jedoch auf maximal 18 Monate verlängert werden. Dagegen sei eine Berufung innerhalb von fünf Tagen an ein Appellationsgericht möglich.
Hinsichtlich der Versorgung wurde ausgeführt, dass wenn ein Asylwerber über keinerlei finanziellen Mittel verfüge, das rumänische Zuwanderungsamt eine Unterkunft für ihn festlegen könne und die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens sichere. Das Recht auf Unterbringung und medizinische Versorgung steht auch Dublin-Rückkehrern zu.
Rumänische Behörden arbeiteten mit UNHCR und NGO's zusammen und reagierten auf Kritikpunkte.
Hinsichtlich des Non-Refoulement-Verbots wurde festgehalten, dass die Regierung Schutz gegen Abschiebung von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund der Konventionsgründe bedroht wäre, gewähre.
Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich etwa um Informationen des amerikanischen Außenministeriums, des Polizeiattachés der österreichischen Botschaft in Bukarest, des rumänischen Migrationsamtes und der rumänischen NGO "Jesuit Refugee Service Romania - JRS Romania", sowie von UNHCR.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Rumänien in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Rumänien in jeder Hinsicht gewährleistet.
Insoweit der Beschwerdeführer zu Rumänien vorbringe, dass er dort weder eine Unterstützung noch eine medizinische Versorgung bekommen hätte, werde diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt wird, da diese völlig konträr zum Amtswissen wären. Dem Amtswissen werde deshalb größere Glaubwürdigkeit geschenkt, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. So gebe er einerseits an, dass er zu wenig Geld für Nahrungsmittel bekommen hätte, andererseits habe er sich eine Schleppung, welche 400 oder 500 Euro gekostet hätte, leisten können. Auch der Umstand, dass er sich ein Jahr lang in Rumänien aufgehalten haben, beweise, dass "die Versorgung doch funktioniert haben müsse, da er im gegenteiligen Fall wohl nicht so lange dort geblieben wäre". Die von ihm behauptete Gefahr, von den rumänischen Behörden eingesperrt und abgeschoben zu werden, ließe keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung befürchten, zumal davon auszugehen sei, dass die rumänischen Behörden eine MRK-widrige Außerlandesschaffung nicht vollziehen würden respektive ihm gegen tatsächlich allenfalls rechtswidrige Entscheidungen wirksamer Rechtschutz zukäme. Konkrete gegen diese Annahme sprechende Gründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Insoweit der Beschwerdeführer zu Rumänien vorbringe, dass er dort weder eine Unterstützung noch eine medizinische Versorgung bekommen hätte, werde diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt wird, da diese völlig konträr zum Amtswissen wären. Dem Amtswissen werde deshalb größere Glaubwürdigkeit geschenkt, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. So gebe er einerseits an, dass er zu wenig Geld für Nahrungsmittel bekommen hätte, andererseits habe er sich eine Schleppung, welche 400 oder 500 Euro gekostet hätte, leisten können. Auch der Umstand, dass er sich ein Jahr lang in Rumänien aufgehalten haben, beweise, dass "die Versorgung doch funktioniert haben müsse, da er im gegenteiligen Fall wohl nicht so lange dort geblieben wäre". Die von ihm behauptete Gefahr, von den rumänischen Behörden eingesperrt und abgeschoben zu werden, ließe keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung befürchten, zumal davon auszugehen sei, dass die rumänischen Behörden eine MRK-widrige Außerlandesschaffung nicht vollziehen würden respektive ihm gegen tatsächlich allenfalls rechtswidrige Entscheidungen wirksamer Rechtschutz zukäme. Konkrete gegen diese Annahme sprechende Gründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde angemerkt, es sei nicht ersichtlich, dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde. Auch seine behaupteten Schwindelgefühle, die er seit 15 Monate habe, wären nicht lebensbedrohlich. So habe er selbst vor dem Bundesasylamt angegeben, nie einen Arzt diesbezüglich aufgesucht zu haben, weshalb für das Bundesasylamt feststehe, dass er nicht einmal selbst vermuten könne, an einer Krankheit zu leiden, da er sich ansonsten in den letzten 15 Monaten an einen Arzt gewendet hätte beziehungsweise wenden hätte müssen.
Der Beschwerdeführer habe weiters weder familiäre noch private Bindungen zu Österreich. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu den behaupteten Missständen in Rumänien. Ergänzend gab er an, dass als sie sich über diese Missstände beschwert hätten, die Polizei gekommen wäre und ihn geschlagen hätte. Zur Bekämpfung negativer Entscheidungen hätte er sich einen privaten Anwalt besorgt.
7. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 20.02.2012.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2013 nach Rumänien überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die ursprüngliche Einreise nach Rumänien im November 2011 erfolgte am Luftweg von außerhalb der EU, sodass auch unter diesem Aspekt eine rumänische Zuständigkeit bestanden hatte.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Rumäniens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die ursprüngliche Einreise nach Rumänien im November 2011 erfolgte am Luftweg von außerhalb der EU, sodass auch unter diesem Aspekt eine rumänische Zuständigkeit bestanden hatte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Aus- und Wiedereinreise in die Europäische Union wird die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Beweismittel beziehungsweise Indizien vor, die für einen solchen Aufenthalt im Heimatland sprechen, der auch unter dem Aspekt ungewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer ja ein Asylverfahren in Europa mit der Behauptung asylrelevanter Verfolgung in Pakistan, betreibt.
Einen mindestens 3-monatigen Aufenthalt (welcher aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs 3 VO 343/2003 wäre) hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet. So hat er angegeben, dass er Rumänien am 23.11.2012 verlassen habe und am 14.01.2013 erneut aus seiner Heimat in die EU ausgereist sei.Einen mindestens 3-monatigen Aufenthalt (welcher aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, wäre) hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet. So hat er angegeben, dass er Rumänien am 23.11.2012 verlassen habe und am 14.01.2013 erneut aus seiner Heimat in die EU ausgereist sei.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben.
2.1.2. Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.1.2. Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des rumänischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen.
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff).
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
2.2.2. Rumänisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Rumänien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.2.2. Rumänisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Rumänien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:
a.) Insoweit der Beschwerdeführer in seiner verwaltungsbehördlichen Einvernahme, beziehungsweise in seiner Beschwerde angegeben hat, dass die rumänischen Polizei ihn geschlagen und nicht geschützt habe, ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt. So hat der Beschwerdeführer diesen Umstand in seiner Erstbefragung nicht erwähnt, was bei tatsächlicher Gegebenheit jedoch zu erwarten gewesen wäre.
Selbst wenn man diesem Vorbringen aber folgen sollte, besteht kein Anlass anzunehmen, dass keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer bestanden hätte, dagegen rechtlich vorzugehen. Mangels weiterem objektivierbaren Vorbringen dahingehend wäre diesfalls auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass daraus ein genereller Schluss auf systematisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Rumänien zulässig wäre; insbesondere wäre in einem solchen Fall zu erwarten gewesen, dass dies dann in den dem Verfahren zugrunde gelegten Berichten thematisiert worden wäre.
b.) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Falle seiner Rückkehr in Schubhaft genommen werden würde, wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgehalten, dass weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Rumänien, sich Hinweise ergeben haben, dass in Rumänien in rechtswidriger, respektive willkürlicher Weise Haft verhängt wird. Der Umstand alleine, dass nach einer Überstellung nach der VO 343/2003 Schubhaft verhängt werden kann, macht diese nicht rechtswidrig (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).b.) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Falle seiner Rückkehr in Schubhaft genommen werden würde, wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgehalten, dass weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Rumänien, sich Hinweise ergeben haben, dass in Rumänien in rechtswidriger, respektive willkürlicher Weise Haft verhängt wird. Der Umstand alleine, dass nach einer Überstellung nach der VO 343 aus 2003, Schubhaft verhängt werden kann, macht diese nicht rechtswidrig (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Da der Beschwerdeführer ja auch in Österreich eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland behauptet hat, ist auch nachvollziehbar, dass ein Verfahren zur Abklärung der Schutzbedürftigkeit bereits in Rumänien eingeleitet worden war.
c.) Wenn des Weiteren allgemein moniert wird, dem Beschwerdeführern drohe in Rumänien eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland, so ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach in Rumänien der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department (Bescheidseite 10 des BAA)). Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthält.c.) Wenn des Weiteren allgemein moniert wird, dem Beschwerdeführern drohe in Rumänien eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland, so ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach in Rumänien der Non-Refoulement-Grundsatz des Artikel 3, EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department (Bescheidseite 10 des BAA)). Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthält.
d.) Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im rumänischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im Speziellen (im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen nach Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 vom Asylgerichtshof grundsätzlich aufzugreifende) unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. So ergibt sich aus allgemein zugänglichen statistischen Informationen von EUROSTAT, dass in Rumänien im Jahre 2011 bei 530 getroffenen Entscheidungen 110 positiv und 420 negativ waren. Die Mehrheit der Verfahren betreffender pakistanischer Asylsuchender enden in Europa zur Zeit mit negativen Entscheidungen.d.) Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im rumänischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im Speziellen (im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, vom Asylgerichtshof grundsätzlich aufzugreifende) unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. So ergibt sich aus allgemein zugänglichen statistischen Informationen von EUROSTAT, dass in Rumänien im Jahre 2011 bei 530 getroffenen Entscheidungen 110 positiv und 420 negativ waren. Die Mehrheit der Verfahren betreffender pakistanischer Asylsuchender enden in Europa zur Zeit mit negativen Entscheidungen.
e.) Die weiteren - pauschalen - Einlassungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Missständen des rumänischen Asylwesens sind nicht glaubwürdig, beziehungsweise widersprüchlich und vage. So hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung nicht erwähnt, dass er monatelang in einem Park, beziehungsweise bei seinen Freunden aufhältig gewesen wäre oder ihm die nötige medizinische Versorgung verwehrt worden wäre. Bei Zutreffen dieses Vorbringen wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der ersten Gelegenheit zur Sprache bringt. Es widerspricht darüber hinaus in seiner Allgemeinheit auch den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten. Das Bundesasylamt hat detaillierte Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Rumänien getroffen. Um diese Feststellungen zu widerlegen, würde es iSd § 5 Abs 3 AsylG eines substantiierten und glaubwürdigen Vorbringens bedürfen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben demgegenüber unsubstantiiert; auch mangels Beweismitteln (etwa: Vorlage von Schriftstücken aus seinem Verfahren, zum Beleg dessen Mangelhaftigkeit). Die allgemeinen Einlassungen sinngemäß dahingehend, wonach Rumänien ein von der Mafia unterwanderter Slum sei, die Polizei vollkommen korrupt und die Behörden/die Bevölkerung in weiten Teilen ausländerfeindlich sei, finden in der vorhandenen Berichtslage (unbeschadet dessen, dass es einzelne Probleme/Missstände wie in anderen EU-Staaten auch gibt) keine Deckung.e.) Die weiteren - pauschalen - Einlassungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Missständen des rumänischen Asylwesens sind nicht glaubwürdig, beziehungsweise widersprüchlich und vage. So hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung nicht erwähnt, dass er monatelang in einem Park, beziehungsweise bei seinen Freunden aufhältig gewesen wäre oder ihm die nötige medizinische Versorgung verwehrt worden wäre. Bei Zutreffen dieses Vorbringen wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der ersten Gelegenheit zur Sprache bringt. Es widerspricht darüber hinaus in seiner Allgemeinheit auch den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten. Das Bundesasylamt hat detaillierte Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Rumänien getroffen. Um diese Feststellungen zu widerlegen, würde es iSd Paragraph 5, Absatz 3, AsylG eines substantiierten und glaubwürdigen Vorbringens bedürfen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben demgegenüber unsubstantiiert; auch mangels Beweismitteln (etwa: Vorlage von Schriftstücken aus seinem Verfahren, zum Beleg dessen Mangelhaftigkeit). Die allgemeinen Einlassungen sinngemäß dahingehend, wonach Rumänien ein von der Mafia unterwanderter Slum sei, die Polizei vollkommen korrupt und die Behörden/die Bevölkerung in weiten Teilen ausländerfeindlich sei, finden in der vorhandenen Berichtslage (unbeschadet dessen, dass es einzelne Probleme/Missstände wie in anderen EU-Staaten auch gibt) keine Deckung.
Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Österreich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zu seiner Unterstützung zugewiesen hat(te), sodass keine Bedenken dahingehend bestehen, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein umfassendes substantiiertes Vorbringen zu erstatten.
Daher kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer in Rumänien so nicht bescheinigt werden. Es bestand somit kein Anlass für weitere Beweisaufnahmen in diesem Kontext und hat auch die Verwaltungsbehörde ihre Ermittlungspflicht nicht verletzt.Daher kann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Beschwerdeführer in Rumänien so nicht bescheinigt werden. Es bestand somit kein Anlass für weitere Beweisaufnahmen in diesem Kontext und hat auch die Verwaltungsbehörde ihre Ermittlungspflicht nicht verletzt.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren geltend machte, dass er ein Schwindelgefühl hätte und während seines Aufenthalts in Rumänien unter psychischem Druck gestanden sei, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass im Verfahren keine Befunde vorgelegt wurden, die einen akut existenzbedrohende Krankheitszustand indizierten. Der Beschwerdeführer hat hierzu selbst erklärt, dass gegen seine bereits seit 15 Monaten andauernden Beschwerden bisher keine Behandlung notwendig geworden sei, weder eine medikamentöse noch eine stationäre. Im Beschwerdeverfahren wurde auch nichts Gegenteiliges oder Ergänzendes in diesem Zusammenhang behauptet. Aus einem eingeholten GVS-Auszug ist ebenfalls kein Hinweis auf eine lebensbedrohliche Erkrankung, respektive deren Behandlung, zu entnehmen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer derart schwer krank ist, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangiert wäre. Entscheidungsrelevante Verfahrensfehler des Bundesasylamtes sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren geltend machte, dass er ein Schwindelgefühl hätte und während seines Aufenthalts in Rumänien unter psychischem Druck gestanden sei, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass im Verfahren keine Befunde vorgelegt wurden, die einen akut existenzbedrohende Krankheitszustand indizierten. Der Beschwerdeführer hat hierzu selbst erklärt, dass gegen seine bereits seit 15 Monaten andauernden Beschwerden bisher keine Behandlung notwendig geworden sei, weder eine medikamentöse noch eine stationäre. Im Beschwerdeverfahren wurde auch nichts Gegenteiliges oder Ergänzendes in diesem Zusammenhang behauptet. Aus einem eingeholten GVS-Auszug ist ebenfalls kein Hinweis auf eine lebensbedrohliche Erkrankung, respektive deren Behandlung, zu entnehmen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer derart schwer krank ist, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK tangiert wäre. Entscheidungsrelevante Verfahrensfehler des Bundesasylamtes sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Zudem ist auf die im Detail unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur insgesamt ausreichenden medizinischen Versorgung in Rumänien hinzuweisen.
2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder dem gleichzuhaltender systemischer Verletzungen der Grundrechte zu verpflichten.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder dem gleichzuhaltender systemischer Verletzungen der Grundrechte zu verpflichten.
2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung, beziehungsweise Ausweisung, zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung, beziehungsweise Ausweisung, zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind schließlich keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.4.1. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.2.4.1. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
2.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Mitgliedstaat, real risk, WiedereinreiseZuletzt aktualisiert am
29.04.2013