Norm
AsylG 2005 §7Spruch
D12 430508-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, FZ. 03 32.277-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, FZ. 03 32.277-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe des Vaters. Mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs 1 Asylg 1997, BGBl 1997/76 idgF durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wird angeführt, dass er der mj. Sohn des "XXXX, sei, welchem ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich Asyl gewährt wurde.Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe des Vaters. Mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylg 1997, BGBl 1997/76 idgF durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wird angeführt, dass er der mj. Sohn des "XXXX, sei, welchem ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich Asyl gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 29.10.2012, FZ.03 32.277-BAG, erkannte das Bundesasylamt den dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß § 11 Abs 1 Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angegebenen Endigungsgründe eingetreten sei. Aufgrund der verbesserten Lage in Tschetschenien könne dieser jedenfalls den Schutz seines Herkunftslandes wieder in Anspruch nehmen. Irrtümlich hat das Bundesasylamt (siehe Seite 2 des Bescheides) angegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sowie dass aufgrund der geänderten Situation im "Kosovo" ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.Mit Bescheid vom 29.10.2012, FZ.03 32.277-BAG, erkannte das Bundesasylamt den dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angegebenen Endigungsgründe eingetreten sei. Aufgrund der verbesserten Lage in Tschetschenien könne dieser jedenfalls den Schutz seines Herkunftslandes wieder in Anspruch nehmen. Irrtümlich hat das Bundesasylamt (siehe Seite 2 des Bescheides) angegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sowie dass aufgrund der geänderten Situation im "Kosovo" ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 07.11.2012 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Begründung des Bundesasylamtes, er habe mehrere Vermögens- und Gewaltdelikte begangen und es seien für ihn keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden, worauf hin er im Zuge eines Erstreckungsverfahrens Asyl bekommen haben, nunmehr aber im Heimatland keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, unrichtig sei. Es würden auch nicht die vier vom VwGH aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Asylg 2005 vorliegen (vom BAA nicht geprüft).Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 07.11.2012 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Begründung des Bundesasylamtes, er habe mehrere Vermögens- und Gewaltdelikte begangen und es seien für ihn keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden, worauf hin er im Zuge eines Erstreckungsverfahrens Asyl bekommen haben, nunmehr aber im Heimatland keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, unrichtig sei. Es würden auch nicht die vier vom VwGH aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 6, Asylg 2005 vorliegen (vom BAA nicht geprüft).
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Bundespolizeidirektion Wien -
scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
01)LG XXXX PAR 127 129/2 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre junge(r) Erwachsene(r) zu LG XXXX Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX zu LG XXXX.01)LG römisch 40 PAR 127 129/2 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre junge(r) Erwachsene(r) zu LG römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG römisch 40 zu LG römisch 40 .
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX.Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG römisch 40 .
02)BG XXXX PAR 83/1 StGB02)BG römisch 40 PAR 83/1 StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGKeine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
XXXX.römisch 40 .
03)LG XXXX PAR 287/1 (107/1 PAR 15 269/1 1. FALL 83/1 84 ABS 2/4) StGB Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX.03)LG römisch 40 PAR 287/1 (107/1 PAR 15 269/1 1. FALL 83/1 84 ABS 2/4) StGB Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG römisch 40 .
04)LG XXXX § 15 StGB § 142 (1) StGB § 83 (1) StGB § 15 StGB § 10504)LG römisch 40 Paragraph 15, StGB Paragraph 142, (1) StGB Paragraph 83, (1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105
(1) StGB § 99 (1) StGB § 84 (1) StGB §§ 144 (1), 145 (2) Z 1,2 StGB § 105 (1) StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre.(1) StGB Paragraph 99, (1) StGB Paragraph 84, (1) StGB Paragraphen 144, (1), 145 (2) Ziffer eins,,2 StGB Paragraph 105, (1) StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Während § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.Während Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.
Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in § 34 AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß § 3 iVm § 34 AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in Paragraph 34, AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.
Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu § 7 AsylG) .Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu Paragraph 7, AsylG) .
Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen § 7 Abs. 3 AsylG 2005 - bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 - vorliegen.Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 - bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - vorliegen.
Nun wurde dem Beschwerdeführer, wie im Sachverhalt näher ausgeführt, mit am 26. 01.2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß § 11 Abs 1 Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung Asyl gewährt.Nun wurde dem Beschwerdeführer, wie im Sachverhalt näher ausgeführt, mit am 26. 01.2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung Asyl gewährt.
Eine Aberkennung des dem (unbestrittener Weise im Inland seinen Hauptwohnsitz habenden) Beschwerdeführer derart zuerkannten Status des Asylberechtigten wäre daher auf Grundlage des von der belangten Behörde ins Treffen geführten § 7 Abs. 1 Z. 2 jedenfalls möglich, da die im § 7 Abs. 3 angeführte fünf Jahresfrist bei Personen welche straffällig geworden sind, nicht anzuwenden ist.Eine Aberkennung des dem (unbestrittener Weise im Inland seinen Hauptwohnsitz habenden) Beschwerdeführer derart zuerkannten Status des Asylberechtigten wäre daher auf Grundlage des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, jedenfalls möglich, da die im Paragraph 7, Absatz 3, angeführte fünf Jahresfrist bei Personen welche straffällig geworden sind, nicht anzuwenden ist.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
Die belangte Behörde zog den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 - die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - heran, zumal sie ausführt, dass sich die Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers, von welchem sich dessen Flüchtlingsstatus ableitet, zur Asylgewährung geführt hätten, weggefallen wären und es der Beschwerdeführer daher nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.Die belangte Behörde zog den Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, - die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - heran, zumal sie ausführt, dass sich die Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers, von welchem sich dessen Flüchtlingsstatus ableitet, zur Asylgewährung geführt hätten, weggefallen wären und es der Beschwerdeführer daher nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 8 zu § 7 AsylG).Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 8 zu Paragraph 7, AsylG).
Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f)Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f)
Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.
Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.
Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind. Siehe dazu auch die Ausführungen in Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005 6., überarbeitete Auflage, Seite 310-311.
Allein dieser Ansicht vermag auch der erkennende Senat zu folgen. Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des § 11 Abs. 1 AsylG 1997 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Art 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des § 11 Abs. 1 AsylG 1997 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.Allein dieser Ansicht vermag auch der erkennende Senat zu folgen. Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.
Die belangte Behörde verweist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK lediglich darauf, dass jene Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers zur Asylgewährung geführt hätten weggefallen wären. Die belangte Behörde hat es aber verabsäumt diese Umstände im angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise konkret zu benennen und sich darüber hinaus auch mit der Frage der allfälligen Nachhaltigkeit eines Wegfalls auseinanderzusetzen.Die belangte Behörde verweist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK lediglich darauf, dass jene Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers zur Asylgewährung geführt hätten weggefallen wären. Die belangte Behörde hat es aber verabsäumt diese Umstände im angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise konkret zu benennen und sich darüber hinaus auch mit der Frage der allfälligen Nachhaltigkeit eines Wegfalls auseinanderzusetzen.
Gegen den Vater "XXXX, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde, ist jedoch wie eine Einsicht in die AI ergab nicht einmal ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.Gegen den Vater "XXXX, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde, ist jedoch wie eine Einsicht in die AI ergab nicht einmal ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Andere Anhaltspunkte, aus denen auf eine Änderung der für die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers seinerzeit maßgeblichen Gründe geschlossen werden könnte, hat die belangte Behörde aber im Falle des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt und sind solche auch für den Asylgerichtshof, nicht ersichtlich. Daraus folgt aber, dass auch die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht vorliegen. Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer ursprünglich gewährten Status des Asylberechtigten hat sich daher nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als rechtswidrig erwiesen.Andere Anhaltspunkte, aus denen auf eine Änderung der für die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers seinerzeit maßgeblichen Gründe geschlossen werden könnte, hat die belangte Behörde aber im Falle des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt und sind solche auch für den Asylgerichtshof, nicht ersichtlich. Daraus folgt aber, dass auch die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht vorliegen. Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer ursprünglich gewährten Status des Asylberechtigten hat sich daher nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als rechtswidrig erwiesen.
Siehe dazu auch die Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu den Zlen: D10 414353-1/2010/9E, sowie D19 234518-2/2011/3E.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben.
Aus dem Akt ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 (ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005) iVm Z 3 vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde lt. Strafregisterauskunft zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Warum das Bundesasylamt diesen Ausschlussgrund nicht geprüft hat, ist nicht ersichtlich.Aus dem Akt ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005) in Verbindung mit Ziffer 3, vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde lt. Strafregisterauskunft zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Warum das Bundesasylamt diesen Ausschlussgrund nicht geprüft hat, ist nicht ersichtlich.
Für eine eventuelle Prüfung werden die von VwGH aufgestellten Kriterien sowie entsprechende Entscheidungen des AGH dazu angeführt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Siehe dazu auch die Erkenntnisse des AGH zu den Zlen: D13 251411-2/2012/ E, sowie D20 426048-1/2012/3E.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung, geänderte Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
19.03.2013