Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 426.606-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 11 07.088-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 11 07.088-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 30.04.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 30.04.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 12.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 12.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, dass er seine Heimat wegen des Bürgerkrieges verlassen hätte. Er sei von der Gruppe "Al Shabaab" aufgefordert worden, mit ihnen gegen die Regierungskräfte zu kämpfen und wäre im Falle seiner Weigerung mit dem Tode bedroht worden. Sie hätten ihm außerdem mitgeteilt, dass er ins Paradies käme, wenn er als Kämpfer getötet würde. Seine Mutter habe dies jedoch verhindern wollen und habe dem Beschwerdeführer deshalb einen Schlepper organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Al Shabaab hätte eines Tages in der Moschee gepredigt und den Beschwerdeführer angesprochen, am Krieg teilzunehmen, um zum Märtyrer zu werden. Al Shabaab hätte in diesem Rahmen den Namen des Beschwerdeführers und seine Wohnadresse aufgeschrieben. Eines Tages wären "sie" aufgefordert worden, an einem Freitag zu erscheinen. Als sie dies nicht getan hätten, sei seine Mutter von Al Shabaab aufgesucht und mit dem Tode bedroht worden, falls sie ihn nicht ausfindig machte und zu ihnen brächte. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer weder in die Moschee gegangen, noch zu den Aufenthaltsorten von Al Shabaab. Zwei Wochen später sei die Mutter neuerlich von Al Shabaab aufgesucht worden, diese habe jedoch ihnen gegenüber verneint, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu kennen. In weiterer Folge sei die Mutter noch einmal bedroht worden und der Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter gemeinsam mit ihr aus Somalia ausgereist.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Al Shabaab hätte eines Tages in der Moschee gepredigt und den Beschwerdeführer angesprochen, am Krieg teilzunehmen, um zum Märtyrer zu werden. Al Shabaab hätte in diesem Rahmen den Namen des Beschwerdeführers und seine Wohnadresse aufgeschrieben. Eines Tages wären "sie" aufgefordert worden, an einem Freitag zu erscheinen. Als sie dies nicht getan hätten, sei seine Mutter von Al Shabaab aufgesucht und mit dem Tode bedroht worden, falls sie ihn nicht ausfindig machte und zu ihnen brächte. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer weder in die Moschee gegangen, noch zu den Aufenthaltsorten von Al Shabaab. Zwei Wochen später sei die Mutter neuerlich von Al Shabaab aufgesucht worden, diese habe jedoch ihnen gegenüber verneint, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu kennen. In weiterer Folge sei die Mutter noch einmal bedroht worden und der Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter gemeinsam mit ihr aus Somalia ausgereist.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012,römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012,
Zl. 11 07.088-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 12.07.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme durchwegs unkonkret, oberflächlich bzw. vage von den behaupteten Fluchtgründen berichtet hätte. Auch auf behördliche Nachfrage habe er sein Vorbringen nicht konkreter und detailgenauer dargelegt. So habe er zum zeitlichen Geschehnisablauf keine konkreten und nachvollziehbaren Informationen geliefert und sei der behördlichen Aufforderung, in allen Einzelheiten über seine Wahrnehmungen nach dem ersten Al-Shabaab-Besuch zu berichten, nicht ausreichend nachgekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend erklärt, wie es Al Shabaab möglich gewesen sein sollte, seine Wohnörtlichkeit ausfindig zu machen. Aufgrund der oberflächlichen und inhaltsleeren Schilderungen sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine oberflächlich einstudierte Rahmengeschichte wäre. Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens mit sich bringen könnte, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.Zl. 11 07.088-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 12.07.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme durchwegs unkonkret, oberflächlich bzw. vage von den behaupteten Fluchtgründen berichtet hätte. Auch auf behördliche Nachfrage habe er sein Vorbringen nicht konkreter und detailgenauer dargelegt. So habe er zum zeitlichen Geschehnisablauf keine konkreten und nachvollziehbaren Informationen geliefert und sei der behördlichen Aufforderung, in allen Einzelheiten über seine Wahrnehmungen nach dem ersten Al-Shabaab-Besuch zu berichten, nicht ausreichend nachgekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend erklärt, wie es Al Shabaab möglich gewesen sein sollte, seine Wohnörtlichkeit ausfindig zu machen. Aufgrund der oberflächlichen und inhaltsleeren Schilderungen sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine oberflächlich einstudierte Rahmengeschichte wäre. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens mit sich bringen könnte, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 21.04.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass in seinem Fall sehr wohl asylrelevante Verfolgungsgründe vorlägen, zumal die Behörden ihrer Schutzpflicht bezüglich der Bedrohung durch Al Shabaab nicht nachgekommen wären. Auf diese Bedrohung und auf die Problematik der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab wäre seitens des Bundesasylamtes nicht eingegangen worden. Zudem sei auch die Einvernahme mangelhaft gewesen und habe er niemals behauptet, Al Shabaab seine Adresse gegeben zu haben. Unter Zitierung einer Anfragebeantwortung von XXXX betonte der Beschwerdeführer, die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass bei einer Verfolgung durch Al Shabaab zum Zweck der Zwangsrekrutierung sehr wohl der Status eines Asylberechtigten zu erteilen wäre.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 21.04.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass in seinem Fall sehr wohl asylrelevante Verfolgungsgründe vorlägen, zumal die Behörden ihrer Schutzpflicht bezüglich der Bedrohung durch Al Shabaab nicht nachgekommen wären. Auf diese Bedrohung und auf die Problematik der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab wäre seitens des Bundesasylamtes nicht eingegangen worden. Zudem sei auch die Einvernahme mangelhaft gewesen und habe er niemals behauptet, Al Shabaab seine Adresse gegeben zu haben. Unter Zitierung einer Anfragebeantwortung von römisch 40 betonte der Beschwerdeführer, die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass bei einer Verfolgung durch Al Shabaab zum Zweck der Zwangsrekrutierung sehr wohl der Status eines Asylberechtigten zu erteilen wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zum einen lässt der bekämpfte Bescheid jegliche Länderfeststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab vermissen. Zum anderen erweisen sich auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes als nicht stichhaltig und daher mangelhaft.
Die belangte Behörde beurteilt das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Angst vor Al Shabaab geflohen zu sein, als unglaubwürdig und stützt sich dabei zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer nur vage und oberflächliche Angaben getätigt hätte. Dieser Argumentation kann jedoch in dieser Form nicht gefolgt werden. So zeigt die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle, dass der Beschwerdeführer sehr wohl aus eigenem über die ihm angeblich widerfahrenen Erlebnisse berichten konnte. Soweit das Bundesasylamt vermeint, dass er bereits anlässlich seiner Erstbefragung ein vages Vorbringen in den Raum gestellt habe, so steht diese Einschätzung der belangten Behörde im klaren Widerspruch zum Akteninhalt. Außerdem blieb in diesem Kontext vollkommen unberücksichtigt, dass sich eine Erstbefragung nicht primär auf die Erörterung der Fluchtgründe bezieht.
Das Bundesasylamt hat auch nicht näher begründet, weshalb es die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers als nicht hinlänglich genug betrachtet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass der Beschwerdeführer bereits nach der ersten Aufforderung, die angegebenen Ereignisse in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren, ausgeführt hat, im Mai 2011 - konkret in der Moschee, wo er immer Freitags bete - das erste Mal von Al Shabaab kontaktiert worden zu sein (AS 67).
Schließlich sieht die belangte Behörde einen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Wohnadresse. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, dass er Al Shabaab selbst seine Adresse mitgeteilt hätte. Vielmehr führte er in der freien Erzählung lediglich an, diese hätten seinen Namen und seine Wohnadresse aufgeschrieben (vgl. AS 65). Diese Angaben stehen aber entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes wiederum auch nicht im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen, wonach im Dorf jeder jeden kennen würde.Schließlich sieht die belangte Behörde einen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Wohnadresse. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, dass er Al Shabaab selbst seine Adresse mitgeteilt hätte. Vielmehr führte er in der freien Erzählung lediglich an, diese hätten seinen Namen und seine Wohnadresse aufgeschrieben vergleiche AS 65). Diese Angaben stehen aber entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes wiederum auch nicht im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen, wonach im Dorf jeder jeden kennen würde.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhalts bzw. des Vorliegens eines Rückschiebehindernisses abschließend zu beurteilen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
06.05.2013