TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/11 C17 420779-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2013
beobachten
merken

Spruch

C17 420.779-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, FZ. 1103.021 - BAG (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, FZ. 1103.021 - BAG (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Afghanistans. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, FZ: 09 01.030-BAG, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines Fremden, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren. Am 24.03.2011 reiste die Beschwerdeführerin mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visum auf dem Luftweg in Österreich ein, wo sie am 29.03.2011 den gegenständlichen Asylantrag stellte.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Afghanistans. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, FZ: 09 01.030-BAG, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines Fremden, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren. Am 24.03.2011 reiste die Beschwerdeführerin mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visum auf dem Luftweg in Österreich ein, wo sie am 29.03.2011 den gegenständlichen Asylantrag stellte.

Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am 29.03.2011 an, sie habe Probleme mit ihrer Familie gehabt. Ihre Familie sei mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen. Ihrem Mann sei in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt worden, sie habe auch die gleichen Asylgründe.

2. Am 24.05.2011 fand in der Folge eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Aus der darüber aufgenommenen Niederschrift gehen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihrem persönlichen Umfeld, zu ihrer Ehe und zu ihrem Fluchtgrund hervor, welche im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben werden:

Die Beschwerdeführerin habe sieben Jahre die Schule in Kabul besucht, habe jedoch nie gearbeitet. Die letzten drei Jahre habe sie in Logar bei der Schwester ihres Mannes und deren Ehegatten gelebt, ihre wirtschaftliche Lage sei nicht schlecht gewesen. Zu ihrer eigenen Familie (Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder) habe sie schon seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Sie habe zunächst mit ihrer Familie in Kabul gelebt. Sie sei Tadschikin und sie gehöre der sunnitischen Richtung des Islam an.

Geflüchtet sei sie aus Angst vor ihrer Familie, weil sie ihren Ehegatten gegen den Willen und ohne Erlaubnis ihrer Familie geheiratet habe und weggelaufen sei. Deswegen habe ihre Familie sie bei der Polizei angezeigt. Sie habe ihren nunmehrigen Ehegatten im Jahr 2007 bei einem Deutschkurs (bzw. nach der späteren Angabe der Beschwerdeführerin: Englischkurs), den sie besucht habe, in Kabul kennengelernt; ihr nunmehriger Ehegatte sei dort Lehrer gewesen. Weil man sie mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zusammen gesehen habe, sei ihr nunmehriger Ehegatte von ihren Brüdern verprügelt worden und sie sei zuhause eingesperrt worden; es sei ihr seitens ihrer Familie verboten worden, ihren nunmehrigen Ehegatten wieder zu treffen. Dessen ungeachtet seien sie gemeinsam weggelaufen und hätten bei einem Freund ihres Ehegatten in XXXX geheiratet. Am nächsten Tag seien sie nach Logar, XXXX, zum Schwiegervater gegangen. Ihr Ehegatte habe dort als Englischlehrer gearbeitet. Weil ihr Ehegatte dort von den Taliban bedroht worden sei, seien sie zur Schwester ihres Ehegatten nach Logar, XXXX, gezogen. Zudem habe die Polizei gedacht, dass ihr Ehegatte mit den Taliban zusammen arbeite, deshalb seien sie auch sehr besorgt gewesen. Am 20.06.2008 habe ihr Ehegatte Afghanistan verlassen, sie sei in der Folge ca. drei Jahre bis zu ihrer eigenen Ausreise aus Afghanistan bei der Schwester ihres Ehegatten geblieben. Ihre Familie habe allen in Logar gesagt, dass sie es mitteilen sollten, wenn jemand die Beschwerdeführerin sehen sollte. Deshalb habe sie ca. drei Jahre das Haus ihrer Schwägerin nicht verlassen.Geflüchtet sei sie aus Angst vor ihrer Familie, weil sie ihren Ehegatten gegen den Willen und ohne Erlaubnis ihrer Familie geheiratet habe und weggelaufen sei. Deswegen habe ihre Familie sie bei der Polizei angezeigt. Sie habe ihren nunmehrigen Ehegatten im Jahr 2007 bei einem Deutschkurs (bzw. nach der späteren Angabe der Beschwerdeführerin: Englischkurs), den sie besucht habe, in Kabul kennengelernt; ihr nunmehriger Ehegatte sei dort Lehrer gewesen. Weil man sie mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zusammen gesehen habe, sei ihr nunmehriger Ehegatte von ihren Brüdern verprügelt worden und sie sei zuhause eingesperrt worden; es sei ihr seitens ihrer Familie verboten worden, ihren nunmehrigen Ehegatten wieder zu treffen. Dessen ungeachtet seien sie gemeinsam weggelaufen und hätten bei einem Freund ihres Ehegatten in römisch 40 geheiratet. Am nächsten Tag seien sie nach Logar, römisch 40 , zum Schwiegervater gegangen. Ihr Ehegatte habe dort als Englischlehrer gearbeitet. Weil ihr Ehegatte dort von den Taliban bedroht worden sei, seien sie zur Schwester ihres Ehegatten nach Logar, römisch 40 , gezogen. Zudem habe die Polizei gedacht, dass ihr Ehegatte mit den Taliban zusammen arbeite, deshalb seien sie auch sehr besorgt gewesen. Am 20.06.2008 habe ihr Ehegatte Afghanistan verlassen, sie sei in der Folge ca. drei Jahre bis zu ihrer eigenen Ausreise aus Afghanistan bei der Schwester ihres Ehegatten geblieben. Ihre Familie habe allen in Logar gesagt, dass sie es mitteilen sollten, wenn jemand die Beschwerdeführerin sehen sollte. Deshalb habe sie ca. drei Jahre das Haus ihrer Schwägerin nicht verlassen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, FZ. 11 03.021-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [Spruchpunkt I.] abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, FZ. 11 03.021-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG [Spruchpunkt römisch eins.] abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt römisch zwei.] und es wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].

Das Bundesasylamt stellte im Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Staatsangehörige und die Ehegattin des XXXX sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wurde mangels Glaubwürdigkeit nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsse, in Afghanistan verfolgt zu werden. In Afghanistan drohe der Beschwerdeführerin Gefahr im Sinne des § 8 AsylG.Das Bundesasylamt stellte im Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Staatsangehörige und die Ehegattin des römisch 40 sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wurde mangels Glaubwürdigkeit nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsse, in Afghanistan verfolgt zu werden. In Afghanistan drohe der Beschwerdeführerin Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG.

Der Status der Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens zum Fluchtgrund (wegen näher dargestellter Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin und in Bezug auf die Aussagen ihres Ehegatten) versagt. Subsidiärer Schutz wurde der Beschwerdeführerin wegen der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan und deswegen zuerkannt, weil auch ihrem Ehegatten derselbe Schutz zuerkannt worden war.

Der Bescheid enthält Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan. Betreffend "Soziale Gruppe Frauen/Kinder" ist im Bescheid Folgendes als Sachverhalt festgestellt:

"Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

Die Situation afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet: Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"-Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka v.a. in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Das Ministerium für Frauenangelegenheiten (MOWA-Ministry of Women's Affairs) und NGOs warben weiterhin für die Rechte und Freiheiten von Frauen. Laut UNIFEM sind 26 Prozent aller Regierungsangestellten weiblich. MOWA ist die primäre Regierungsagentur, die für die Prüfung der Bedürfnisse von Frauen verantwortlich ist, und verfügt über Büros in den Provinzen. Die Organisation litt jedoch unter geringen Kapazitäten. Die Büros in den Provinzen halfen hunderten Frauen durch Rechts- und Familienberatung. Falls sie selbst nicht in der Lage waren den Frauen zu helfen, verwiesen sie diese an die zuständigen Organisationen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Am 19. Juli [2009] unterzeichnete Präsident Karzai das SPSL [Shia Personal Status Law - Schiitisches Personenstandsrecht], ein Zivilgesetz, das Familien- und Ehethemen regelt. Das Gesetz bezieht sich nur auf die ca. 20 Prozent der Bevölkerung, die schiitisch ist. Einige schiitische Gruppen begrüßten das Gesetz aufgrund der offiziellen Anerkennung der schiitischen Minderheit, aber das Gesetz war kontroversiell sowohl im In- als auch im Ausland, da es nicht die Geschlechtergleichheit festschrieb. Die besonders kritisierten Artikel betrafen u. a. das Mindestalter für die Heirat, die Polygamie, Erbrechte, Recht auf Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit, sexuelle Verpflichtungen und die Vormundschaft. (US DOS - U.S.

Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Polizistinnen, speziell auf Hilfe im Fall von häuslicher Gewalt ausgebildet, beschwerten sich, dass ihnen verboten wurde, den direkten Kontakt zu suchen. Sie sollten warten, dass die Opfer von häuslicher Gewalt in den Polizeistationen auftauchten. Dies behinderte ihre Arbeit, vor allem auch deshalb, da es gesellschaftlich nicht akzeptiert ist, Fälle von häuslicher Gewalt anzuzeigen, und viele Frauen nicht alleine zu den Polizeistationen reisen können. Die UNAMA berichtet, dass die Polizeiführung den Polizistinnen die Ausrüstung und Fahrzeuge, die für Untersuchungen vor Ort von Nöten sind, verweigert. Die 42 Family Response Units [...] sind primär mit Polizistinnen besetzt, die sich mit Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien beschäftigen. Die 897 Frauen, die auf zivilen und ANP- Positionen im MOI dienten [...], boten Mediation und Ressourcen, um künftige häusliche Gewalt zu verhindern.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010) (Seiten 25-27 des Bescheides, AS 113-115).

Eine (beweiswürdigende/rechtliche) Auseinandersetzung mit den wiedergegebenen Feststellungen bzw. Ausführungen betreffend die Situation konkret der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan (im Falle einer Rückkehr) enthält der Bescheid nicht.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides [Versagung des Asylstatus] richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird, das Bundesasylamt führe in seinen Feststellungen nur wenige Berichte an, die die Situation von Frauen in Afghanistan beleuchten würden, und das Bundesasylamt setzte sich in der Beweiswürdigung damit auch nicht auseinander. In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden die Hauptgruppen mit besonderem Schutzbedarf aufgezählt. Darunter fielen u.a. "Frauen mit bestimmten Profilen". Afghanische Frauen müssten sich sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden den konservativen und traditionellen Verhaltensnormen anpassen, um vor physischer und psychologischer Gewalt oder Missbrauch sicher zu sein. Einer erhöhten Gefährdung seien sowohl Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen, als auch ausländische Frauen afghanischer Männer, sowie Frauen ohne männlichen Schutz ausgesetzt. Dazu wird eine Entscheidung des Asylgerichtshofes beispielsweise angeführt. Die Beschwerdeführerin wolle ein den Wertvorstellungen einer westlichen Gesellschaft entsprechendes Leben führen, was in der traditionellen afghanischen Gesellschaft eine Verletzung sozialer Normen darstellen würde. Aus diesem Grund sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, in die Frauen unterdrückende afghanische Gesellschaft zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin wäre daher als junge Frau in Afghanistan in der Ausübung fundamentaler Grundrechte massiv eingeschränkt, was eine Verfolgung iSd § 3 AsylG darstelle.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides [Versagung des Asylstatus] richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird, das Bundesasylamt führe in seinen Feststellungen nur wenige Berichte an, die die Situation von Frauen in Afghanistan beleuchten würden, und das Bundesasylamt setzte sich in der Beweiswürdigung damit auch nicht auseinander. In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden die Hauptgruppen mit besonderem Schutzbedarf aufgezählt. Darunter fielen u.a. "Frauen mit bestimmten Profilen". Afghanische Frauen müssten sich sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden den konservativen und traditionellen Verhaltensnormen anpassen, um vor physischer und psychologischer Gewalt oder Missbrauch sicher zu sein. Einer erhöhten Gefährdung seien sowohl Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen, als auch ausländische Frauen afghanischer Männer, sowie Frauen ohne männlichen Schutz ausgesetzt. Dazu wird eine Entscheidung des Asylgerichtshofes beispielsweise angeführt. Die Beschwerdeführerin wolle ein den Wertvorstellungen einer westlichen Gesellschaft entsprechendes Leben führen, was in der traditionellen afghanischen Gesellschaft eine Verletzung sozialer Normen darstellen würde. Aus diesem Grund sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, in die Frauen unterdrückende afghanische Gesellschaft zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin wäre daher als junge Frau in Afghanistan in der Ausübung fundamentaler Grundrechte massiv eingeschränkt, was eine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG darstelle.

7. Im Beschwerdeverfahren wurde über Antrag der Beschwerdeführerin mit hg. Beschluss vom 05.09.2011 ein Rechtsberater beigegeben. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.10.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich Deutschkenntnisse angeeignet und wolle eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvieren. Sie lege ein westliches Erscheinungsbild zutage. Es liege daher eine asylrelevante Gewöhnung an den westlichen Lebensstil vor. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8. Aus dem Asylwerberinformationssystem ergibt sich, dass am 18.12.2011 der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in Österreich geboren wurde, dass dessen Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde und dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Asylentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall sind - betreffend die allgemeine Situation der Frauen, betreffend die (Rückkehr)Situation konkret der Beschwerdeführerin und betreffend die Person der Beschwerdeführerin selbst - der Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

Die Auseinandersetzung des Bundesasylamtes zum Themenkreis "Frauen in Afghanistan" beschränkt sich auf die unter Punkt I.4. wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen. Eine (beweiswürdigende/rechtliche) Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen bzw. Feststellungen und eine beweiswürdigende/rechtliche Auseinandersetzung betreffend die Situation konkret der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan (im Falle einer Rückkehr) enthält der Bescheid nicht.Die Auseinandersetzung des Bundesasylamtes zum Themenkreis "Frauen in Afghanistan" beschränkt sich auf die unter Punkt römisch eins.4. wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen. Eine (beweiswürdigende/rechtliche) Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen bzw. Feststellungen und eine beweiswürdigende/rechtliche Auseinandersetzung betreffend die Situation konkret der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan (im Falle einer Rückkehr) enthält der Bescheid nicht.

Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffene Sachverhaltsgrundlage ist allerdings völlig unzureichend, sie ergibt kein umfassendes Bild der Situation, die Frauen in Afghanistan aktuell zu gewärtigen haben, und geht an den asylrelevanten Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Lage der Frauen in Afghanistan stellen, vorbei. Aufgrund dieser Sachverhaltsgrundlage lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführerin in Afghanistan aufgrund der für Frauen gegebenen Situation asylrelevante Verfolgung droht.

Für die Beantwortung der Frage, ob die asylrechtliche Intensität des Eingriffes aufgrund einer bestimmten diskriminierenden/prekären Situation gegeben ist oder nicht und ob eine Betroffenheit von dieser Situation vorliegt, bedarf es - angesichts des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.4.2002, 99/20/0483, die asylrechtliche Intensität der von den Taliban gegen die Frauen getroffenen Maßnahmen bejaht hat -spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zur tatsächlichen Situation für Frauen im Herkunftsstaat. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die asylrechtliche Intensität beurteilen und ableiten, ob eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände und Lebensbedingungen im Vergleich zu der dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden hat oder nicht. Anhand der vom Bundesasylamt getroffenen mangelhaften Feststellungen ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich.

Die Sachverhaltsgrundlage im angefochtenen Bescheid spart betreffend die Situation für Frauen in Afghanistan wesentliche Themenbereiche, etwa die Gefährdung von Frauen mit bestimmten Profilen, und auch wesentliche Länderberichte, etwa die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen Indizwirkung zukommt (s. zB VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), aus. Es hätte der Erhebung der Tatsachenlage in Zusammenhang mit Frauen bedurft, die - wie die Beschwerdeführerin - aus dem "Westen" nach Afghanistan zurückkehren. Aus den - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuellen - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Juli 2009 [deutsche Übersetzung vom November 2009] geht hervor, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird; dass afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen werden; dass sie als Folge Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachten "Schande" reichen, werden können; dass tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens umfassen. Das Bundesasylamt ließ dies - und auch die dazu ergangene Judikatur des Asylgerichtshofes - gänzlich unbeachtet und hat (auch) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, die gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau stünde, keinerlei Sachverhalt erhoben und festgestellt (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, wonach - unter Hinweis auf die Einschätzung des UNHCR - Frauen, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden, in Afghanistan einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind sowie die in diesem Zusammenhang ergangene aktuelle Judikatur des Asylgerichtshofes).Die Sachverhaltsgrundlage im angefochtenen Bescheid spart betreffend die Situation für Frauen in Afghanistan wesentliche Themenbereiche, etwa die Gefährdung von Frauen mit bestimmten Profilen, und auch wesentliche Länderberichte, etwa die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen Indizwirkung zukommt (s. zB VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), aus. Es hätte der Erhebung der Tatsachenlage in Zusammenhang mit Frauen bedurft, die - wie die Beschwerdeführerin - aus dem "Westen" nach Afghanistan zurückkehren. Aus den - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuellen - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Juli 2009 [deutsche Übersetzung vom November 2009] geht hervor, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird; dass afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen werden; dass sie als Folge Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachten "Schande" reichen, werden können; dass tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens umfassen. Das Bundesasylamt ließ dies - und auch die dazu ergangene Judikatur des Asylgerichtshofes - gänzlich unbeachtet und hat (auch) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, die gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau stünde, keinerlei Sachverhalt erhoben und festgestellt vergleiche dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, wonach - unter Hinweis auf die Einschätzung des UNHCR - Frauen, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden, in Afghanistan einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind sowie die in diesem Zusammenhang ergangene aktuelle Judikatur des Asylgerichtshofes).

Die Erhebung der Tatsachenlage zu diesen Themenkreisen (und eine beweiswürdigende/rechtliche Auseinandersetzung im Bescheid) ist auch dann (und aufgrund im Wesentlichen unveränderter Tatsachenlage im Bereich der Gefährdung von "westlich geprägten" Frauen auch aktuell weiterhin) erforderlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem Vorbringen zum Fluchtgrund mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt wird. Das Bundesasylamt hat - offenbar in Verkennung der Rechtslage - zur Tatsachenlage im Herkunftsstaat kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat im Bescheid keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zur Situation für (aus dem "Westen" zurückkehrende) Frauen in Afghanistan getroffen und hat auch zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich und zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder ob sie sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keinen Sachverhalt festgestellt.

Die vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhaltsgrundlage erweist sich als unzureichend, weil auf Grundlage dieser Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell asylrelevante Verfolgung droht. Nach dem Gesagten sind weitere Sachverhaltserhebungen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin unabdingbar.

3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Gruppe, westliche Orientierung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten