Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D18 260863-0/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Mai 2005, Zl. 03 39-103-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Mai 2005, Zl. 03 39-103-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Nigeria, war am 29.12.2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hatte am 31.12.2003 einen Asylantrag gestellt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Nigeria, war am 29.12.2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hatte am 31.12.2003 einen Asylantrag gestellt.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 03 39.103-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 03 39.103-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen des Bescheides am 15. und 16.12.2004 an der damaligen Adresse (laut ZMR-Auszug) der Beschwerdeführerin erfolgte die Hinterlegung beim Postamt, wobei auf dem Zustellschein der Beginn der Abholfrist mit 17.12.2004 festgehalten worden war. Am 10.01.2005 wurde dem Bundesasylamt mit Rückübermittlung des Bescheides durch Stempel am RSa-Kuvert mitgeteilt, dass der hinterlegte Bescheid nicht behoben worden war; auf dem Kuvert war zudem die angeführte Adresse durchgestrichen worden.
In der Folge wurde durch das Bundesasylamt am 13.01.2005 abermals versucht, den Bescheid der Beschwerdeführerin an deren Meldeadresse zuzustellen, wobei das RSa-Kuvert dem Bundesasylamt bereits am 17.01.2005 mit dem Vermerk "Unbekannt, 14.01.2005" und durchgestrichener Adresse wieder zuging.
Erneut wurde am 18.01.2005 ein Zustellversuch durch das Bundesasylamt gestartet, wobei das RSa-Kuvert mit besagtem Bescheid dem Bundesasylamt am 19.01.2005 rückübermittelt wurde, wobei ein Vermerk "Laut Auskunft des Wohnungsinhabers ist der Empfänger unbekannt, 19.01.2005" am Kuvert aufschien und die Adresse erneut durchgestrichen worden war.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.02.2005 wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall am 13.12.2004 ein Bescheid erlassen und am 14.12.2004 an die Beschwerdeführerin abgefertigt worden wäre. Die mit 17.12.2004 erfolgte Hinterlegung sei rechtsgültig und die weiteren Zustellversuche somit nicht erforderlich, weshalb der Asylbescheid vom 13.12.2994 (korrekt: 2004) mit 01.01.2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei daher die Rechtskraft im AIS einzutragen und weiters in der DGA zu vermerken, dass die weiteren Zustellversuche irrtümlich erfolgt seien.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.03.2005 wurde festgehalten, dass am 23.03.2005 ein Telefonat mit einem Mitarbeiter von Asyl in Not erfolgt wäre und dieser bekannt gegeben habe, dass aufgrund eines "ZMR-Fehlers" eine falsche Adresse als Zustelladresse genommen worden wäre, weshalb nun Akteneinsicht erfolgen soll. Hierfür wurde in der Folge eine entsprechende Vollmacht (befristet mit 01.04.2005) vorgelegt.
I.3. Am 04.04.2005 wurde ein mit 31.03.2005 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Spruchteile I, II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 eingebracht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 21.03.2005 zur Landesleitstelle Grundversorgung der Caritas in Wien begeben habe, um dort ihre GV-Leistungen zu beziehen und es sei ihr dort mitgeteilt worden, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden wäre. Im Zuge ihrer Nachforschungen habe sie schließlich feststellen können, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt aktueller ZMR-Eintrag nicht den Tatsachen entsprochen habe, da sie nicht in der laut ZMR aufscheinenden Adresse, sondern an einer anderen Adresse in derselben Straße wohnhaft gewesen wäre. Dieser Eintrag gehe vermutlich auf eine unrichtige Anmeldung ihrer Mitbewohnerin und Unterkunftgeberin zurück. Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel sei als korrekt anzusehen, tatsächlich sei es der Behörde wohl kaum möglich gewesen, ihre Abgabestelle auf Grund des falschen ZMR-Eintrages zu finden. Damit sei eine Zustellung erfolgt, ihr Bescheid somit rechtskräftig. Hinsichtlich der Auswahl ihrer Unterkunftgeberin als Gehilfin sei der Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden anzulasten, sie habe sich im Gegenteil sogar auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus dem MeldeG ergeben, auf ihre Mitwirkung verlassen müssen. An der Versäumung der Frist treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Zur Prozessvoraussetzung der 14tägigen Frist nachrömisch eins.3. Am 04.04.2005 wurde ein mit 31.03.2005 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Spruchteile römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 eingebracht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 21.03.2005 zur Landesleitstelle Grundversorgung der Caritas in Wien begeben habe, um dort ihre GV-Leistungen zu beziehen und es sei ihr dort mitgeteilt worden, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden wäre. Im Zuge ihrer Nachforschungen habe sie schließlich feststellen können, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt aktueller ZMR-Eintrag nicht den Tatsachen entsprochen habe, da sie nicht in der laut ZMR aufscheinenden Adresse, sondern an einer anderen Adresse in derselben Straße wohnhaft gewesen wäre. Dieser Eintrag gehe vermutlich auf eine unrichtige Anmeldung ihrer Mitbewohnerin und Unterkunftgeberin zurück. Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel sei als korrekt anzusehen, tatsächlich sei es der Behörde wohl kaum möglich gewesen, ihre Abgabestelle auf Grund des falschen ZMR-Eintrages zu finden. Damit sei eine Zustellung erfolgt, ihr Bescheid somit rechtskräftig. Hinsichtlich der Auswahl ihrer Unterkunftgeberin als Gehilfin sei der Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden anzulasten, sie habe sich im Gegenteil sogar auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus dem MeldeG ergeben, auf ihre Mitwirkung verlassen müssen. An der Versäumung der Frist treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Zur Prozessvoraussetzung der 14tägigen Frist nach
§ 71 Abs. 2 wurde darauf verwiesen, dass sie besagten Bescheid noch nicht erhalten habe. Da ihr Aufenthalt in Österreich durch den bereits rechtkräftig gewordenen Bescheid ohne rechtsmäßigen Titel wäre, ersuche sie, ihrem Antrag aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Wirkung des Bescheides bis zur Entscheidung über ihren Wiedereinsetzungsantrag auszusetzen. Die Berufung werde eingebracht und ausführlich begründet, sobald der Bescheidinhalt genau bekannt sei.Paragraph 71, Absatz 2, wurde darauf verwiesen, dass sie besagten Bescheid noch nicht erhalten habe. Da ihr Aufenthalt in Österreich durch den bereits rechtkräftig gewordenen Bescheid ohne rechtsmäßigen Titel wäre, ersuche sie, ihrem Antrag aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Wirkung des Bescheides bis zur Entscheidung über ihren Wiedereinsetzungsantrag auszusetzen. Die Berufung werde eingebracht und ausführlich begründet, sobald der Bescheidinhalt genau bekannt sei.
Gleichzeitig wurde die bereits früher vorgelegte und befristete Vollmacht auf unbefristet erteilt.
I.4. Am 07.04.2005 langte beim Bundesasylamt in Ergänzung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2005 ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 13.12.2004, Zl. 03 39.103-BAT, ein und wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bis dato davon auszugehen gewesen wäre, dass der Bescheid nach mehrfachen erfolglosen Zustellversuchen durch Kundmachung an der Amtstafel des Bundesasylamtes zugestellt worden wäre und damit eine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei. Nach Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Vertreter ergebe sich jedoch ein anderes Bild, weil im Akt mehrere RSa-Kuverts enthalten seien, in denen jeweils an eine Adresse zugestellt (bzw. hinterlegt) worden wären, die keine Abgabestelle iSd ZustellG darstelle, da die nunmehrige Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt dort gewohnt habe, weil die ZMR-Eintragung nicht korrekt gewesen wäre. Dem entsprechend seien die Kuverts niemals behoben und in der Folge an das Bundesasylamt rückübermittelt worden. Eigenartigerweise sei niemals eine Hinterlegung im Akt erfolgt. Eine Hinterlegung gemäß § 25 ZustellG (BGBl I 2004/10) durch öffentliche Bekanntmachung sei im Akt ebenfalls nicht vermerkt. Im gegenständlichen Fall sei die Zustellung an einen mit gegenständlichem Verfahren lediglich durch einen falschen ZMR-Eintrag verbundenen Ort verfügt worden, womit keines der alternativ geforderten Tatbestandselemente des § 4 ZustellG (BGBl. I 2004/10) erfüllt sei und eine Zustellung nicht erfolgt sei. Mangels Erlassung liege kein Bescheid vor, dieser Nichtbescheid könne folglich auch nie in Rechtskraft erwachsen. Auch die Einsichtnahme in die Akten durch den Vertreter der Beschwerdeführerin komme einer Heilung gemäß § 7 ZustellG (BGBl I 2004/10) nicht gleich. Für den Fall der Zustellung sowie in Ergänzung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (der für den so gut wie ausgeschlossenen Fall einer wirksamen Zustellung aufrecht gehalten werde) werde die Berufung begründet.römisch eins.4. Am 07.04.2005 langte beim Bundesasylamt in Ergänzung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2005 ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 13.12.2004, Zl. 03 39.103-BAT, ein und wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bis dato davon auszugehen gewesen wäre, dass der Bescheid nach mehrfachen erfolglosen Zustellversuchen durch Kundmachung an der Amtstafel des Bundesasylamtes zugestellt worden wäre und damit eine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei. Nach Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Vertreter ergebe sich jedoch ein anderes Bild, weil im Akt mehrere RSa-Kuverts enthalten seien, in denen jeweils an eine Adresse zugestellt (bzw. hinterlegt) worden wären, die keine Abgabestelle iSd ZustellG darstelle, da die nunmehrige Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt dort gewohnt habe, weil die ZMR-Eintragung nicht korrekt gewesen wäre. Dem entsprechend seien die Kuverts niemals behoben und in der Folge an das Bundesasylamt rückübermittelt worden. Eigenartigerweise sei niemals eine Hinterlegung im Akt erfolgt. Eine Hinterlegung gemäß Paragraph 25, ZustellG (BGBl römisch eins 2004/10) durch öffentliche Bekanntmachung sei im Akt ebenfalls nicht vermerkt. Im gegenständlichen Fall sei die Zustellung an einen mit gegenständlichem Verfahren lediglich durch einen falschen ZMR-Eintrag verbundenen Ort verfügt worden, womit keines der alternativ geforderten Tatbestandselemente des Paragraph 4, ZustellG (BGBl. römisch eins 2004/10) erfüllt sei und eine Zustellung nicht erfolgt sei. Mangels Erlassung liege kein Bescheid vor, dieser Nichtbescheid könne folglich auch nie in Rechtskraft erwachsen. Auch die Einsichtnahme in die Akten durch den Vertreter der Beschwerdeführerin komme einer Heilung gemäß Paragraph 7, ZustellG (BGBl römisch eins 2004/10) nicht gleich. Für den Fall der Zustellung sowie in Ergänzung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (der für den so gut wie ausgeschlossenen Fall einer wirksamen Zustellung aufrecht gehalten werde) werde die Berufung begründet.
I.5. Mit Bescheid vom 06.05.2005, Zl. 03 39.103-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2005 gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2005 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 06.05.2005, Zl. 03 39.103-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Die belangte Behörde führte in dieser Entscheidung begründend aus, dass die Zustellung des Bescheides vom 13.12.2004 am 17.12.2004 nach zweimaligem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt erfolgt wäre. Dem Vorbringen nach soll der Beschwerdeführerin am 21.03.2005 zur Kenntnis gebracht worden sein, dass ihr Asylverfahren bereits rechtkräftig abgeschlossen worden wäre. Der Wiedereinsetzungsantrag sei am 04.04.2005 und somit rechtzeitig eingebracht worden. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die (versuchte) Zustellung des Bescheides an die richtige Adresse erfolgt wäre. Die Behauptung, wonach die ZMR-Eintragung falsch gewesen wäre, widerspreche den diversen ZMR-Auszügen, die in diesem Verfahren erfolgt wären und im Akt einliegen, unabhängig davon, dass es als höchst unwahrscheinlich festzustellen gewesen wäre, dass ein Unterkunftgeber die Adresse nicht korrekt am Meldezettel vermerkt habe. Es liege somit kein Grund vor, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Berufungsfrist in der Hauptsache versäumt habe und damit die Rechtstellung eines Asylwerbers verloren habe. Es sei offenkundig, dass ihr damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden sei, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.Die belangte Behörde führte in dieser Entscheidung begründend aus, dass die Zustellung des Bescheides vom 13.12.2004 am 17.12.2004 nach zweimaligem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt erfolgt wäre. Dem Vorbringen nach soll der Beschwerdeführerin am 21.03.2005 zur Kenntnis gebracht worden sein, dass ihr Asylverfahren bereits rechtkräftig abgeschlossen worden wäre. Der Wiedereinsetzungsantrag sei am 04.04.2005 und somit rechtzeitig eingebracht worden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass die (versuchte) Zustellung des Bescheides an die richtige Adresse erfolgt wäre. Die Behauptung, wonach die ZMR-Eintragung falsch gewesen wäre, widerspreche den diversen ZMR-Auszügen, die in diesem Verfahren erfolgt wären und im Akt einliegen, unabhängig davon, dass es als höchst unwahrscheinlich festzustellen gewesen wäre, dass ein Unterkunftgeber die Adresse nicht korrekt am Meldezettel vermerkt habe. Es liege somit kein Grund vor, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Berufungsfrist in der Hauptsache versäumt habe und damit die Rechtstellung eines Asylwerbers verloren habe. Es sei offenkundig, dass ihr damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden sei, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Der Bescheid wurde am 17.05.2005 dem Vertreter zu eigenen Händen zugestellt.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, dem "Antrag auf aufschiebende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" stattzugeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich die Rechtsmittelbelehrung und den ersten Teil des Spruches in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache übersetzt hätte und das Wort "rejected" zurückweisen wie auch abweisen bedeuten könne, weshalb die Übersetzung daher missverständlich sei. Weiters sei lediglich über den Asylantrag abgesprochen worden und der Antrag auf neuerliche Zustellung nicht behandelt worden, obwohl die Frage einer gesetzeskonformen Zustellung (wie im ergänzenden Schriftsatz vom 06.04. vorgebracht) eine wesentliche Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bedeute. Das Bundesasylamt weise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Eine Zurückweisung eines Antrages sei jedoch nur dann zulässig, wenn es einem Anbringen an den Voraussetzungen der Zulässigkeit mangle, beispielsweise, wenn die Frist des § 71 Abs. 2 nicht eingehalten werde. Diese Frist sei jedoch eingehalten worden. Die einzige Konstellation, in der eine Zurückweisung gerechtfertigt wäre, würde vorliegen, wenn der Bescheid gar nicht zugestellt worden wäre und somit kein Fristenlauf begonnen habe, worauf im Bescheid jedoch nicht eingegangen werde. Das Bundesasylamt stelle einfach in den Raum, dass ein falscher ZMR-Eintrag unwahrscheinlich sei, ohne dies durch konkrete Anhaltspunkte belegen zu können oder irgendwelche sonstigen Ermittlungen angestellt zu haben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, dem "Antrag auf aufschiebende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" stattzugeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich die Rechtsmittelbelehrung und den ersten Teil des Spruches in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache übersetzt hätte und das Wort "rejected" zurückweisen wie auch abweisen bedeuten könne, weshalb die Übersetzung daher missverständlich sei. Weiters sei lediglich über den Asylantrag abgesprochen worden und der Antrag auf neuerliche Zustellung nicht behandelt worden, obwohl die Frage einer gesetzeskonformen Zustellung (wie im ergänzenden Schriftsatz vom 06.04. vorgebracht) eine wesentliche Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bedeute. Das Bundesasylamt weise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Eine Zurückweisung eines Antrages sei jedoch nur dann zulässig, wenn es einem Anbringen an den Voraussetzungen der Zulässigkeit mangle, beispielsweise, wenn die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, nicht eingehalten werde. Diese Frist sei jedoch eingehalten worden. Die einzige Konstellation, in der eine Zurückweisung gerechtfertigt wäre, würde vorliegen, wenn der Bescheid gar nicht zugestellt worden wäre und somit kein Fristenlauf begonnen habe, worauf im Bescheid jedoch nicht eingegangen werde. Das Bundesasylamt stelle einfach in den Raum, dass ein falscher ZMR-Eintrag unwahrscheinlich sei, ohne dies durch konkrete Anhaltspunkte belegen zu können oder irgendwelche sonstigen Ermittlungen angestellt zu haben.
I.7. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtsache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.7. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtsache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts Anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts Anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Absatz 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1998).
Gemäß § 66 Absatz 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 71 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gem. Abs. 2 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gem. Absatz 2, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gem. Abs. 3 die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gem. Absatz 3, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gem. Abs. 4 die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gem. Absatz 4, die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Abs. 6 aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Absatz 6, aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
II.2. Die ersten Zustellversuche des Bescheides vom 13.12.2004 wurden im Dezember 2004 angestellt, weshalb für die im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Paragraphen das Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 10/2004 gilt.römisch zwei.2. Die ersten Zustellversuche des Bescheides vom 13.12.2004 wurden im Dezember 2004 angestellt, weshalb für die im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Paragraphen das Zustellgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, gilt.
Als "Abgabestelle" im Sinne § 2 Z. 5 ZustellG gilt die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Als "Abgabestelle" im Sinne Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG gilt die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Als "Zustelladresse" darf gemäß § 4 Abs. 3 ZustellG eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Als "Zustelladresse" darf gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ZustellG eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZustellG darf mangels einer Zustelladresse - unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach § 8 ZustellG - dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG erfolgen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ZustellG darf mangels einer Zustelladresse - unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach Paragraph 8, ZustellG - dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG erfolgen.
Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf gemäß § 4 Abs. 5 ZustellG an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Für die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt § 24 ZustellG. Dieser gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ZustellG an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Für die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt Paragraph 24, ZustellG. Dieser gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.
II.3. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihr durch ihre Unterkunftgeberin bei der Anmeldung ins Zentrale Melderegister geholfen wurde und diese offensichtlich die falsche Adresse angeführt hat. Im gegenständlichen Fall ergibt sich bei Durchsicht des Verwaltungsaktes und aus den Angaben der damals unvertretenen Beschwerdeführerin, die nicht lesen und schreiben kann (konnte) und zweifellos auch zum damaligen Zeitpunkt die deutsche Sprache nicht bzw. kaum beherrscht hatte, dass sie im ZMR an einer Adresse angemeldet wurde, an der sie tatsächlich nicht wohnhaft war. Dies zeigt sich auch, dass bereits die erste Zustellung der Behörde darin resultierte, dass der Bescheid mit durchgestrichener Adresse nach erfolgloser Hinterlegung am Postamt retourniert worden war und die weiteren Zustellungsversuche sofort mit "Empfänger unbekannt" rückübermittelt worden waren. Ein Blick ins ZMR zeigt auch, dass an den beiden betroffenen Adressen (der falsch im ZMR geführten und der tatsächlichen Wohnadresse der Beschwerdeführerin) offensichtlich derselbe Unterkunftgeber, allerdings in unterschiedlicher Schreibweise auftaucht, was das Argument der Beschwerdeführerin umso mehr untermauert, wonach diesem bei der Anmeldung ein Fehler unterlaufen war. Deshalb ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die falsche Meldung nicht vorgeworfen werden kann, da es sich zweifellos maximal lediglich um einen minderen Grad des Versehens ihrerseits handelt, dass sie die Anmeldung an der falschen Adresse nicht bemerkt bzw. in der Folge nicht korrigiert hatte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist dabei als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Ein Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH vom 7.6.2000, 99/01/0337). Festzustellen ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin hier folglich nichts anzulasten ist, vielmehr hätte das Bundesasylamt, wenn es schon zu dem Schluss kam, dass der Bescheid zugestellt war, diese Umstände bei der Behandlung des Wiedereinsetzungantrages entsprechend berücksichtigen müssen.römisch zwei.3. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihr durch ihre Unterkunftgeberin bei der Anmeldung ins Zentrale Melderegister geholfen wurde und diese offensichtlich die falsche Adresse angeführt hat. Im gegenständlichen Fall ergibt sich bei Durchsicht des Verwaltungsaktes und aus den Angaben der damals unvertretenen Beschwerdeführerin, die nicht lesen und schreiben kann (konnte) und zweifellos auch zum damaligen Zeitpunkt die deutsche Sprache nicht bzw. kaum beherrscht hatte, dass sie im ZMR an einer Adresse angemeldet wurde, an der sie tatsächlich nicht wohnhaft war. Dies zeigt sich auch, dass bereits die erste Zustellung der Behörde darin resultierte, dass der Bescheid mit durchgestrichener Adresse nach erfolgloser Hinterlegung am Postamt retourniert worden war und die weiteren Zustellungsversuche sofort mit "Empfänger unbekannt" rückübermittelt worden waren. Ein Blick ins ZMR zeigt auch, dass an den beiden betroffenen Adressen (der falsch im ZMR geführten und der tatsächlichen Wohnadresse der Beschwerdeführerin) offensichtlich derselbe Unterkunftgeber, allerdings in unterschiedlicher Schreibweise auftaucht, was das Argument der Beschwerdeführerin umso mehr untermauert, wonach diesem bei der Anmeldung ein Fehler unterlaufen war. Deshalb ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die falsche Meldung nicht vorgeworfen werden kann, da es sich zweifellos maximal lediglich um einen minderen Grad des Versehens ihrerseits handelt, dass sie die Anmeldung an der falschen Adresse nicht bemerkt bzw. in der Folge nicht korrigiert hatte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist dabei als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Ein Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH vom 7.6.2000, 99/01/0337). Festzustellen ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin hier folglich nichts anzulasten ist, vielmehr hätte das Bundesasylamt, wenn es schon zu dem Schluss kam, dass der Bescheid zugestellt war, diese Umstände bei der Behandlung des Wiedereinsetzungantrages entsprechend berücksichtigen müssen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 zu § 2 Z 4 ZustG ausgeführt hat, liegt aber eine Abgabestelle nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG) - dort tatsächlich aufhält. Dagegen kommt einer Eintragung in das Zentrale Melderegister diesbezüglich nur eine Indizwirkung zu (siehe dazu VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/21/0007. Zusammengefasst kommt es daher bei der Beantwortung der Frage, ob eine Unterkunft eine Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 ZustG ist, nur darauf an, ob sich der Betroffene dort tatsächlich regelmäßig aufhält, und nicht, ob eine entsprechende Meldung vorliegt. Die primäre Frage im gegenständlichen Fall ist deshalb, wie auch neben dem Wiedereinsetzungsantrag der erstinstanzlichen Behörde gegenüber entsprechend aufgeworfen und in der vorliegenden Beschwerde bemängelt wurde, ob überhaupt eine für die Beschwerdeführerin rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides erfolgte. Es ist wie unten näher ausgeführt jedoch davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin gar nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, weshalb das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschlossen ist. Somit können auch kein Wiedereinsetzungsantrag und in der Folge keine Beschwerden eingebracht werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 zu Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ausgeführt hat, liegt aber eine Abgabestelle nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) - dort tatsächlich aufhält. Dagegen kommt einer Eintragung in das Zentrale Melderegister diesbezüglich nur eine Indizwirkung zu (siehe dazu VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/21/0007. Zusammengefasst kommt es daher bei der Beantwortung der Frage, ob eine Unterkunft eine Abgabestelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist, nur darauf an, ob sich der Betroffene dort tatsächlich regelmäßig aufhält, und nicht, ob eine entsprechende Meldung vorliegt. Die primäre Frage im gegenständlichen Fall ist deshalb, wie auch neben dem Wiedereinsetzungsantrag der erstinstanzlichen Behörde gegenüber entsprechend aufgeworfen und in der vorliegenden Beschwerde bemängelt wurde, ob überhaupt eine für die Beschwerdeführerin rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides erfolgte. Es ist wie unten näher ausgeführt jedoch davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin gar nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, weshalb das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschlossen ist. Somit können auch kein Wiedereinsetzungsantrag und in der Folge keine Beschwerden eingebracht werden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde zweimal versucht, den Bescheid vom 13.12.2004 an die (laut ZMR aufrechte) Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen, bevor eine Hinterlegung des Dokuments beim Postamt am 17.12.2004 erfolgte, woraufhin der Bescheid jedoch nicht behoben und deshalb mit durchgestrichener Adresse an das Bundesasylamt rückübermittelt worden war. Im Jänner 2005 erfolgten weitere zwei Zustellversuche an die laut ZMR aufrechte Meldeadresse der Beschwerdeführerin, wobei das eine RSa-Kuvert dem Bundesasylamt am 17.01.2005 mit dem Vermerk "Unbekannt", datiert mit "14.01.2005", rückübermittelt wurde und das andere RSa-Kuvert mit besagtem Bescheid dem Bundesasylamt mit dem Vermerk "Laut Auskunft des Wohnungsinhabers ist der Empfänger unbekannt", datiert mit 19.01.2005, ebenfalls retourniert wurde. Auch bei diesen beiden Zustellversuchen war die Adresse am Kuvert durchgestrichen worden. Das Bundesasylamt hätte also davon ausgehen müssen, dass es sich nicht um eine Abgabestelle gem. Zustellgesetz handelt. Im gegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen des Bescheides und insbesondere aufgrund des Vermerks, wonach dem Wohnungsinhaber die Beschwerdeführerin unbekannt sei, weitergehende - und in diesem Fall notwendige - Recherchen (etwa durch die Polizei), ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnhaft war oder nicht (bzw. ob es sich um eine Abgabestelle handelte), vom Bundesasylamt unterlassen worden waren. Im gegenständlichen Fall erfolgte auch keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 1 ZustG bzw. § 8 Abs. 2 ZustG. Schließlich ergibt sich bei Durchsicht des Verwaltungsaktes auch kein Anhaltspunkt für eine erfolgte Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG. Vielmehr hat das Bundesasylamt fälschlicherweise mit Aktenvermerk vom 14.02.2005 sogar festgehalten, dass die Zustellung bereits mit Hinterlegung am 17.12.2004 rechtsgültig erfolgt sei.Im gegenständlichen Verfahren wurde zweimal versucht, den Bescheid vom 13.12.2004 an die (laut ZMR aufrechte) Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen, bevor eine Hinterlegung des Dokuments beim Postamt am 17.12.2004 erfolgte, woraufhin der Bescheid jedoch nicht behoben und deshalb mit durchgestrichener Adresse an das Bundesasylamt rückübermittelt worden war. Im Jänner 2005 erfolgten weitere zwei Zustellversuche an die laut ZMR aufrechte Meldeadresse der Beschwerdeführerin, wobei das eine RSa-Kuvert dem Bundesasylamt am 17.01.2005 mit dem Vermerk "Unbekannt", datiert mit "14.01.2005", rückübermittelt wurde und das andere RSa-Kuvert mit besagtem Bescheid dem Bundesasylamt mit dem Vermerk "Laut Auskunft des Wohnungsinhabers ist der Empfänger unbekannt", datiert mit 19.01.2005, ebenfalls retourniert wurde. Auch bei diesen beiden Zustellversuchen war die Adresse am Kuvert durchgestrichen worden. Das Bundesasylamt hätte also davon ausgehen müssen, dass es sich nicht um eine Abgabestelle gem. Zustellgesetz handelt. Im gegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen des Bescheides und insbesondere aufgrund des Vermerks, wonach dem Wohnungsinhaber die Beschwerdeführerin unbekannt sei, weitergehende - und in diesem Fall notwendige - Recherchen (etwa durch die Polizei), ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnhaft war oder nicht (bzw. ob es sich um eine Abgabestelle handelte), vom Bundesasylamt unterlassen worden waren. Im gegenständlichen Fall erfolgte auch keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG bzw. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG. Schließlich ergibt sich bei Durchsicht des Verwaltungsaktes auch kein Anhaltspunkt für eine erfolgte Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG. Vielmehr hat das Bundesasylamt fälschlicherweise mit Aktenvermerk vom 14.02.2005 sogar festgehalten, dass die Zustellung bereits mit Hinterlegung am 17.12.2004 rechtsgültig erfolgt sei.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.03.2005 wurde zudem festgehalten, dass am 23.03.2005 ein Telefonat mit einem Mitarbeiter von Asyl in Not erfolgte und dass dieser bekannt gegeben hatte, dass aufgrund eines "ZMR-Fehlers" eine falsche Adresse als Zustelladresse genommen worden wäre. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde jedoch keine Zustellung an der tatsächlichen Wohnadresse durchgeführt, um den Zustellmangel zu sanieren.
Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass der Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 03 39.103-BAT, nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der ausgewiesene Vertreter im Zuge einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hat. Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist gem. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 ZustG jedoch nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555, VwGH 03.03.1999, Zahl 98/04/0170). Es liegt somit keine rechtswirksame Erlassung des Bescheides vom 13.12.2004 vor. Mangels rechtswirksamer Zustellung an die Beschwerdeführerin, hat der Bescheid vom 13.12.2004 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angehört und wäre die zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Berufung gegen diesen Bescheid daher auch unzulässig gewesen.Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass der Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 03 39.103-BAT, nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der ausgewiesene Vertreter im Zuge einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hat. Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist gem. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem tatsächlichen Zukommen nach Paragraph 7, ZustG jedoch nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555, VwGH 03.03.1999, Zahl 98/04/0170). Es liegt somit keine rechtswirksame Erlassung des Bescheides vom 13.12.2004 vor. Mangels rechtswirksamer Zustellung an die Beschwerdeführerin, hat der Bescheid vom 13.12.2004 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angehört und wäre die zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Berufung gegen diesen Bescheid daher auch unzulässig gewesen.
Da sich für den erkennenden Senat entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.05.2005, Zl. 03 39.103-BAT, (mit welchem das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2005 gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen [Spruchpunkt I] und zugleich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2005 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt [Spruchpunkt II] hatte) ergibt, dass der Bescheid vom 13.12.2004 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht rechtswirksam zugestellt worden war, erfolgte auch die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung mit beschwerdegegenständlichem Bescheid zu Unrecht.Da sich für den erkennenden Senat entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.05.2005, Zl. 03 39.103-BAT, (mit welchem das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückgewiesen [Spruchpunkt I] und zugleich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt [Spruchpunkt II] hatte) ergibt, dass der Bescheid vom 13.12.2004 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht rechtswirksam zugestellt worden war, erfolgte auch die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung mit beschwerdegegenständlichem Bescheid zu Unrecht.
Der Bescheid vom 06.05.2005, Zl. 03 39.103-BAT, war demzufolge ersatzlos zu beheben.
Es obliegt nun dem Bundesasylamt, das nach wie vor anhängige erstinstanzliche Asylverfahren abzuschließen und einen entsprechenden Bescheid durch Zustellung an die Beschwerdeführerin zu erlassen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der seit der Ausfertigung des nicht rechtswirksam erlassenen Bescheides vom 13.12.2004, Zl. 03 39.103-BAT, verstrichenen Zeit, weitere Ermittlungen insbesondere zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durchzuführen, neue Länderinformationen einzuführen und somit einen entsprechend aktuellen Bescheid zu erlassen haben wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Abgabestelle, Akteneinsicht, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Rechtskraft, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
20.03.2013