Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 433.360-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zahl: 13 01.136 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zahl: 13 01.136 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist volljähriger russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2013 den Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren.
Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2013 in Polen einen Asylantrag gestellt hat.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2013 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seiner Mutter (K.A., AIS: 13 01.135) und seinen zwei volljährigen Geschwistern (S.M., AIS: 13 01.137 und S.I., AIS: 13 01.138) am 21.01.2013 seine Heimat von Grosny aus verlassen habe und mit einem Pkw nach Brest gefahren sei. Von dort seien sie dann selbstständig mit der Schnellbahn nach Terespol gefahren. Dabei seien sie im Zug aufgegriffen und in eine Polizeistation gebracht worden. Sie hätten den Polizisten nichts davon erzählt, dass sie nach Österreich zu ihrem Vater (S.I., AIS: 12 08.712, Verfahren zugelassen am 12.07.2012) reisen hätten wollen. Sie hätten gesagt, dass ihr Vater verschollen sei. Als sie am 24.01.2013 von der Polizeistation entlassen worden seien, hätte bereits ein Kleinbus auf sie gewartet, mit welchem sie die ganze Nacht gefahren und am nächsten Tag in Wien angekommen seien. Sie hätten das Asylverfahren in Polen nicht abgewartet, da sie zu ihrem Vater gewollt hätten. Er könne über Polen nichts angeben, da sie sofort weitergereist seien. Sie möchten dorthin nicht zurück, da ihr Vater in Österreich sei und sie bei ihm bleiben wollen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er am 10.10.2012 und am 30.12.2012 von uniformierten russischen und tschetschenischen Männern angehalten, gefoltert und nach dem Aufenthalt seines Vaters befragt worden sei.
1.2. Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 30.01.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Dabei wurde den polnischen Behörden auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation verlassen habe und über Brest in Polen eingereist sei sowie gemeinsam mit seiner Mutter am 24.01.2013 in Polen um Asyl angesucht habe. Irgendwelche Hinweise zu seinen mitgereisten Geschwistern und zu seinem Vater in Österreich, insbesondere zu dessen in Österreich zugelassenen Verfahren, finden sich darin nicht. Betreffend die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt (siehe die entsprechenden AIS-Auszüge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers).1.2. Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 30.01.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Dabei wurde den polnischen Behörden auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation verlassen habe und über Brest in Polen eingereist sei sowie gemeinsam mit seiner Mutter am 24.01.2013 in Polen um Asyl angesucht habe. Irgendwelche Hinweise zu seinen mitgereisten Geschwistern und zu seinem Vater in Österreich, insbesondere zu dessen in Österreich zugelassenen Verfahren, finden sich darin nicht. Betreffend die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt (siehe die entsprechenden AIS-Auszüge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers).
1.3. Am 31.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.01.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.3. Am 31.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.01.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.4. Am 05.02.2013 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen. Eine gleichlautende Zustimmung polnischer Behörden erfolgte auch bezüglich der Geschwister des Beschwerdeführers. Hingegen wurde die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Mutter des Beschwerdeführers abgelehnt, woraufhin das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers am 19.02.2013 und seiner Geschwister am 21.02.2013 zugelassen wurde (siehe die entsprechenden AIS-Auszüge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers).1.4. Am 05.02.2013 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen. Eine gleichlautende Zustimmung polnischer Behörden erfolgte auch bezüglich der Geschwister des Beschwerdeführers. Hingegen wurde die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Mutter des Beschwerdeführers abgelehnt, woraufhin das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers am 19.02.2013 und seiner Geschwister am 21.02.2013 zugelassen wurde (siehe die entsprechenden AIS-Auszüge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers).
1.5. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich gut und habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen. Seine Angaben bei der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Er habe nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. In Polen seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wisse nicht, wie sein Asylverfahren in Polen ausgegangen sei.
Nach Verwandten in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater, der seinen Herkunftsstaat im Oktober 2011 verlassen habe, in Österreich sei. Danach hätten sie keinen Kontakt zu ihm gehabt und sie hätten auch nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Seit wann sein Vater in Österreich sei, wisse er nicht. Er sei im Asyllager in Traiskirchen aufgetaucht und habe sie dort aufgesucht. Seine genaue Adresse kenne er auch nicht. Er habe eine weiße Karte. Sein Vater gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Zuletzt hätte er ihn vor vier Tagen gesehen, als er sie wieder besucht hätte.
Er habe die Schule etwa im Jahr 2007 abgeschlossen. Danach habe er nichts Besonderes gemacht. Von Zeit zu Zeit habe er als Taxifahrer gearbeitet. Befragt, wovon er gelebt hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester und sein Bruder eine Invaliditätsrente bekommen hätten. Seine Mutter, er und seine Geschwister, hätten davon gelebt.
Sie hätten in Grosny zwei Häuser, in denen sie abwechselnd gewohnt hätten, weil sie befürchtet hätten von den Verfolgern seines Vaters gefunden zu werden. Im letzten Monat vor der Ausreise hätten sie gemeinsam bei seiner Tante gewohnt. Der gemeinsame Haushalt bestehe seit seiner Geburt. Es sei bei ihnen üblich, dass alle gemeinsam wohnen. Befragt, wie viel er als Taxifahrer verdient hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es unterschiedlich gewesen sei. Ab und zu habe er gar nichts verdient, wenn er ein fremdes Auto zahlen habe müsse. Und ab und zu seien es 500,- bis 1.000,- Rubel am Tag gewesen.
Auf Vorhalt, dass Polen seiner Wiederaufnahme zugestimmt habe und nunmehr geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen sowie ihn nach Polen auszuweisen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie nicht nach Polen dürften, da es dort gefährlich sei. Er wisse es einfach. Befragt erklärte er, dass man sie in Russland wegen seines Vaters verfolgt hätte und Polen genauso sei wie Russland. Sie seien vom 24. bis 26.01.2013 in Polen gewesen. Sie wären dort nicht in einem Asyllager gewesen, da bereits ein Auto auf sie gewartet habe. Da aber der Minivan kaputt gewesen sei, hätte der polnische Schlepper sie bei seiner Mutter untergebracht, wo sie die Reparatur abgewartet hätten. Danach seien sie weitergefahren. Die Frage nach konkreten Vorfällen in Polen verneinte der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Polen zu nehmen. Ergänzend gab er an, dass sie ihren Vater lange nicht gesehen hätten und nun bei ihm bleiben möchten. Sie hätten geglaubt, dass er bereits tot sei. In Russland sei es ihnen schlecht gegangen. In Polen sei es auch nicht besser gewesen. Sie möchten hier bleiben.
1.6. Am 22.02.2013 bracht der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen ärztlichen Befund des AKH Wien vom 14.02.2013 in Vorlage, wonach der Vater des Beschwerdeführers an chronischer Hep. C leide. Vorgeschlagen wurde eine laufende Therapie mit Pegasys/Copegus/Boceprevir. Der Patient müsse die Therapie abschließen, andernfalls wären "schwere Probleme" zu erwarten. Die Dauer der Therapie würde mit Nachuntersuchungen vier Wochen dauern. Vorgelegt wurde unter anderem auch ein in Russisch verfasstes Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, worin dieser zunächst seine Fluchtgründe darlegt und des Weiteren auf die Gefahr, dass seine Kindern in Polen von seinen Verfolgern gefunden werden würden, hinweist. Er wisse genau, dass sie alles unternehmen würden, um seine Familie zu bestrafen. Seine Verfolger würden sich in Polen sogar sicherer fühlen als in Tschetschenien. Niemand könne ihn davon überzeugen, dass seine Kinder in Polen sicher wären. Er sei schwer krank und könne nur genesen, wenn er die Behandlung abschließe. Sein einziger Wunsch sei, seine restlichen Tage mit seinen Kindern zu verbringen.
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Ausgehend aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Länderfeststellungen ergebe sich, dass in Polen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in Polen Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall zwar ein familiäres Verhältnis zwischen Geschwistern bzw. zwischen Sohn und Eltern vorliege, aber keine Abhängigkeit erkennbar sei. Von einer finanziellen Abhängigkeit zu ihnen könne keinesfalls ausgegangen werden, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine volljährigen Geschwister und Eltern sich in der Grundversorgung befinden würden. Laut seinen eigenen Angaben hätten seine Geschwister und Mutter sowie er von den Invaliditätsrenten seiner Geschwister und von der finanziellen Unterstützung seiner Tante gelebt. Er sei jedoch auch in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen und sich selbstständig zu ernähren bzw. zu versorgen. Zwar hätte er von Geburt an mit seinen Geschwistern und seiner Mutter bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, jedoch hätte er dazu auch angeführt, dass dies bei ihnen üblich sei. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass seine gesamte Familie nunmehr in Wien untergebracht sei und er aber noch immer in der Betreuungsstelle WEST wohnhaft sei. Eine Pflegebedürftigkeit wäre im Verfahren auch nicht hervorgekommen, zumal er selbst angegeben habe, gesund zu sein und an keinen Beschwerden zu leiden. Sein Vater hätte ihn bereits im Oktober 2011 verlassen und hätte er seitdem auch nicht gewusst, wo sich dieser aufgehalten habe. Erst bei seiner Einreise in Österreich hätte er es erfahren. Zwar sei eine medizinische Bestätigung beim Bundesasylamt eingelangt, dass sein Vater an chronischer Hepatitis C leide, jedoch könne auch schon auf Grund dessen, dass dieser sich in ärztlicher Obhut befinde und der Beschwerdeführer noch immer in der Betreuungsstelle WEST untergebracht sei, davon ausgegangen werden, dass dieser von seiner Unterstützung in keiner Weise abhängig sei. Zusammengefasst könne somit festgestellt werden, dass die ausgesprochene Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall zwar ein familiäres Verhältnis zwischen Geschwistern bzw. zwischen Sohn und Eltern vorliege, aber keine Abhängigkeit erkennbar sei. Von einer finanziellen Abhängigkeit zu ihnen könne keinesfalls ausgegangen werden, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine volljährigen Geschwister und Eltern sich in der Grundversorgung befinden würden. Laut seinen eigenen Angaben hätten seine Geschwister und Mutter sowie er von den Invaliditätsrenten seiner Geschwister und von der finanziellen Unterstützung seiner Tante gelebt. Er sei jedoch auch in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen und sich selbstständig zu ernähren bzw. zu versorgen. Zwar hätte er von Geburt an mit seinen Geschwistern und seiner Mutter bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, jedoch hätte er dazu auch angeführt, dass dies bei ihnen üblich sei. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass seine gesamte Familie nunmehr in Wien untergebracht sei und er aber noch immer in der Betreuungsstelle WEST wohnhaft sei. Eine Pflegebedürftigkeit wäre im Verfahren auch nicht hervorgekommen, zumal er selbst angegeben habe, gesund zu sein und an keinen Beschwerden zu leiden. Sein Vater hätte ihn bereits im Oktober 2011 verlassen und hätte er seitdem auch nicht gewusst, wo sich dieser aufgehalten habe. Erst bei seiner Einreise in Österreich hätte er es erfahren. Zwar sei eine medizinische Bestätigung beim Bundesasylamt eingelangt, dass sein Vater an chronischer Hepatitis C leide, jedoch könne auch schon auf Grund dessen, dass dieser sich in ärztlicher Obhut befinde und der Beschwerdeführer noch immer in der Betreuungsstelle WEST untergebracht sei, davon ausgegangen werden, dass dieser von seiner Unterstützung in keiner Weise abhängig sei. Zusammengefasst könne somit festgestellt werden, dass die ausgesprochene Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ergänzend zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern nach Österreich gereist sei. Sie seien während der gesamten Reise immer zusammen unterwegs und nie getrennt gewesen. Auch habe er seit seiner Geburt immer mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt gelebt. Mit dem Geld, das er durch gelegentliches Arbeiten als Taxifahrer verdient hätte, habe er seine Familie unterstützt. Es sei somit unbegreiflich, warum ausschließlich in seinem Falle von der Zuständigkeit Polens ausgegangen werde, hingegen bei seinen übrigen Familienangehörigen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Ebenso wie bei seinen Geschwistern lebe sein Vater in Österreich und habe hier ebenfalls ein laufendes Asylverfahren. Wie bereits in der Einvernahme erwähnt und aus dem Schreiben seines Vaters ersichtlich wäre, sei sein Vater schwer krank. Es sei für den Gesundheitszustand und der Genesung seines Vaters sicherlich förderlich, wenn auch der Beschwerdeführer in dieser schweren Phase bei ihm sein könnte und er sich nicht noch zusätzlich zu seinen gesundheitlichen Problemen Sorgen um den Beschwerdeführer und dessen weiteren Schicksal machen müsste. Somit sei die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern mehrmals erläutert worden und erfülle in jedem Fall die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen zu Art. 8 EMRK. Damit sei die vom Bundesasylamt offensichtlich ausgeübte Willkür absolut nicht nachvollziehbar. Zum Argument des Bundesasylamtes, dass die Familie des Beschwerdeführers in Wien wohnhaft sei, aber der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle West, sodass kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, sei zu entgegnen, dass für den Beschwerdeführer mit seiner derzeitigen Asylkarte eine Gebietsbeschränkung bestehe.1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ergänzend zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern nach Österreich gereist sei. Sie seien während der gesamten Reise immer zusammen unterwegs und nie getrennt gewesen. Auch habe er seit seiner Geburt immer mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt gelebt. Mit dem Geld, das er durch gelegentliches Arbeiten als Taxifahrer verdient hätte, habe er seine Familie unterstützt. Es sei somit unbegreiflich, warum ausschließlich in seinem Falle von der Zuständigkeit Polens ausgegangen werde, hingegen bei seinen übrigen Familienangehörigen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Ebenso wie bei seinen Geschwistern lebe sein Vater in Österreich und habe hier ebenfalls ein laufendes Asylverfahren. Wie bereits in der Einvernahme erwähnt und aus dem Schreiben seines Vaters ersichtlich wäre, sei sein Vater schwer krank. Es sei für den Gesundheitszustand und der Genesung seines Vaters sicherlich förderlich, wenn auch der Beschwerdeführer in dieser schweren Phase bei ihm sein könnte und er sich nicht noch zusätzlich zu seinen gesundheitlichen Problemen Sorgen um den Beschwerdeführer und dessen weiteren Schicksal machen müsste. Somit sei die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern mehrmals erläutert worden und erfülle in jedem Fall die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen zu Artikel 8, EMRK. Damit sei die vom Bundesasylamt offensichtlich ausgeübte Willkür absolut nicht nachvollziehbar. Zum Argument des Bundesasylamtes, dass die Familie des Beschwerdeführers in Wien wohnhaft sei, aber der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle West, sodass kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, sei zu entgegnen, dass für den Beschwerdeführer mit seiner derzeitigen Asylkarte eine Gebietsbeschränkung bestehe.
Zu Polen bestünden keinerlei Bezugspunkte und wäre er dort völlig auf sich allein gestellt. Sämtliche Bezugspersonen würden sich in Österreich befinden. Zudem habe er bereits in der Einvernahme ausgeführt, dass es in Polen für ihn nicht sicher sei, weshalb ihm auch eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK verankerten Rechte drohe.Zu Polen bestünden keinerlei Bezugspunkte und wäre er dort völlig auf sich allein gestellt. Sämtliche Bezugspersonen würden sich in Österreich befinden. Zudem habe er bereits in der Einvernahme ausgeführt, dass es in Polen für ihn nicht sicher sei, weshalb ihm auch eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK verankerten Rechte drohe.
In einer handschriftlich in Russisch verfassten Ergänzung wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und fügte hinzu, dass aufgrund der Erkrankung seines Vaters nun die ganze Sorge um seine Familie auf seinen Schultern liege. Darüber hinaus befürchte er in Polen von den Verfolgern seines Vaters gefunden und ebenfalls misshandelt bzw. getötet zu werden.
1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 11.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren nach § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Zunächst ist anzuführen, dass die Republik Polen mit Schreiben vom 05.02.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zugestimmt hat.Zunächst ist anzuführen, dass die Republik Polen mit Schreiben vom 05.02.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zugestimmt hat.
2.2. Jedoch ist fraglich, ob diese erteilt worden wäre, wenn Polen vom bestehenden Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Konsultationsverfahren durch das Bundesasylamt darauf hingewiesen worden wäre. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anfrage an Polen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Angaben zu seinem in Österreich befindlichen Vater gemacht hat, die in der Zuständigkeitsanfrage an Polen jedoch nicht erwähnt wurden. Dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, dass es Polen erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen.
Eine Vollziehung der Dublin II VO erfordert eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dies bedingt insbesondere, dass der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat jene Informationen übermittelt, welcher dieser zur Prüfung der Zuständigkeit benötigt.Eine Vollziehung der Dublin römisch zwei VO erfordert eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dies bedingt insbesondere, dass der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat jene Informationen übermittelt, welcher dieser zur Prüfung der Zuständigkeit benötigt.
Das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten steht unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall somit ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall erfolgte derart fehlerhaft, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben kann (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall somit ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall erfolgte derart fehlerhaft, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben kann (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
2.2. Eine weitere wesentliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Bescheides, respektive des dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren, liegt in der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK in Bezug auf die durch eine Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer eintretende Trennung von seinen Eltern und seinen Geschwistern.2.2. Eine weitere wesentliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Bescheides, respektive des dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren, liegt in der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK in Bezug auf die durch eine Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer eintretende Trennung von seinen Eltern und seinen Geschwistern.
Dazu ist einleitend festzuhalten, dass das Bundesasylamt bereits vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, am 12.07.2012 das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers, am 19. bzw. 21.02.20.13 das Verfahren der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers zugelassen hat.
Das Bundesasylamt hat nun, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, zwar eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen, diese Abwägung erweist sich jedoch in zweierlei Hinsicht als mangelhaft, respektive, worauf es gegenständlich ankommt, auf eine mangelhaft ermittelte Sachverhaltsgrundlage gestützt.Das Bundesasylamt hat nun, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, zwar eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgenommen, diese Abwägung erweist sich jedoch in zweierlei Hinsicht als mangelhaft, respektive, worauf es gegenständlich ankommt, auf eine mangelhaft ermittelte Sachverhaltsgrundlage gestützt.
2.2.1. Zunächst ist der Beschwerde beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, dass nun in Österreich kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, zumal für ihn die im Zulassungsverfahren geltende Gebietsbeschränkung gilt, welche seine übrigen Familienangehörigen nicht betrifft. Insoweit das Bundesasylamt versucht, den vorgelegenen gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen in der Heimat zu relativieren, in dem es auf die Angaben des Beschwerdeführers verweist, wonach das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bei ihnen "üblich" sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Verneinung der finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen in der Heimat ist auch nicht schlüssig begründet. So führt das Bundesasylamt dazu einerseits aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach in der Lage gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen und sich selbstständig zu ernähren bzw. zu versorgen, andererseits habe der Beschwerdeführer von den Invaliditätsrenten seiner Geschwister und von der finanziellen Unterstützung seiner Tante gelebt.
Somit hat das Bundesasylamt die mangelnde Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers zu den genannten Familienangehörigen in Österreich wie dargelegt nicht ausreichend schlüssig begründet. Hier wären jedenfalls eine genauere Feststellung zu treffen und auch eine zusätzliche Befragung erforderlich gewesen.
Auch die Art und Weise der Beziehung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht hinreichend hinterfragt worden. Hier können ja - im Sinne einer vom Asylgerichtshof bereits mehrfach judizierten möglichen Verquickung von Art. 3 und Art. 8 EMRK - Aspekte der Vulnerabilität bestimmter Familienangehöriger maßgeblich sein, in concreto etwa die bei Bescheiderlassung schon bekannten Krankheitszustände des Vaters des Beschwerdeführers. Es wäre hier also notwendig nicht nur festzustellen, dass eine familiäre Beziehung vorliegt, sondern auch konkret, ob es sich hier um übliche verwandtschaftliche Beziehungen zwischen einer volljährigen Person mit ihren Familienangehörigen handelt, oder ob hier zusätzliche Aspekte einer besonderen Verbindung oder Abhängigkeit tatsächlich und nicht nur abstrakt eine Rolle spielen. Bei all den dafür notwendigen ergänzenden Befragungen ist natürlich auch die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen insgesamt mit zu relevieren.Auch die Art und Weise der Beziehung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht hinreichend hinterfragt worden. Hier können ja - im Sinne einer vom Asylgerichtshof bereits mehrfach judizierten möglichen Verquickung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK - Aspekte der Vulnerabilität bestimmter Familienangehöriger maßgeblich sein, in concreto etwa die bei Bescheiderlassung schon bekannten Krankheitszustände des Vaters des Beschwerdeführers. Es wäre hier also notwendig nicht nur festzustellen, dass eine familiäre Beziehung vorliegt, sondern auch konkret, ob es sich hier um übliche verwandtschaftliche Beziehungen zwischen einer volljährigen Person mit ihren Familienangehörigen handelt, oder ob hier zusätzliche Aspekte einer besonderen Verbindung oder Abhängigkeit tatsächlich und nicht nur abstrakt eine Rolle spielen. Bei all den dafür notwendigen ergänzenden Befragungen ist natürlich auch die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen insgesamt mit zu relevieren.
2.2.2. Aus einer Gesamtschau des Akteninhalts des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ergibt sich, dass diese, jedenfalls ihren eigenen Einlassungen folgend, wegen einer gemeinsam erlittenen Verfolgungshandlung geflohen sind. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa bereits in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu jenen (vom Bundesasylamt, wie durch die zwischenzeitige Verfahrenszulassung naheliegend, nicht für offensichtlich unglaubwürdig erachteten) seiner Eltern und Geschwister besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat. Auch hier ist jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers erforderlich2.2.2. Aus einer Gesamtschau des Akteninhalts des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ergibt sich, dass diese, jedenfalls ihren eigenen Einlassungen folgend, wegen einer gemeinsam erlittenen Verfolgungshandlung geflohen sind. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa bereits in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu jenen (vom Bundesasylamt, wie durch die zwischenzeitige Verfahrenszulassung naheliegend, nicht für offensichtlich unglaubwürdig erachteten) seiner Eltern und Geschwister besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat. Auch hier ist jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers erforderlich
2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.
2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Gründe gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei werden gegebenenfalls (wenn eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist) auch die unter 2.1. erörterten ergänzenden Informationen aus Litauen und Polen einzuholen sein.2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Gründe gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei werden gegebenenfalls (wenn eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist) auch die unter 2.1. erörterten ergänzenden Informationen aus Litauen und Polen einzuholen sein.
3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs 3 AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K5 zu § 41 AsylG; gegenständlich noch verstärkt durch die zusätzliche Verkürzung wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte zwischenstaatliche Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu beachten.3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K5 zu Paragraph 41, AsylG; gegenständlich noch verstärkt durch die zusätzliche Verkürzung wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte zwischenstaatliche Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu beachten.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Befragung, familiäre Situation, Familieneinheit, Intensität, Interessensabwägung, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGH, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
07.05.2013