TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/15 C17 417144-1/2011

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Veröffentlicht am 15.03.2013
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Spruch

C17 417.144-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, FZ. 09 14.275-BAG (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, FZ. 09 14.275-BAG (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Afghanistans. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2000 in Österreich einen Asylantrag, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde; ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines Fremden, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels und einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) im Familienverfahren. Am 16.09.2010 reiste die Beschwerdeführerin legal auf dem Luftweg in Österreich ein.

Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am 27.09.2010 an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle den gegenständlichen Asylantrag, weil ihrem Ehegatten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei; sie beantrage denselben Schutz.

2. Am 01.12.2010 fand in der Folge eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angab:

Sie stamme aus Kabul, habe aber zuletzt illegal im Iran gelebt. Ihre Eltern lebten ebenfalls illegal im Iran. Sie könne im Iran nicht leben, weil sie keine Genehmigung habe, dort zu sein, Zwei Schwestern lebten noch in Afghanistan, diese könnten aber keinesfalls für sie sorgen, sie hätten selbst nichts. Sie habe in Afghanistan nicht gearbeitet, sie wolle aber in Österreich arbeiten. Sie stelle einen Asylantrag, weil sie zu ihrem Mann gewollt habe. Das sei der einzige Grund, ihr sei nichts passiert. Es gebe keine sonstigen Flucht- oder Asylgründe.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, FZ. 09 14.275-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [Spruchpunkt I.] abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, FZ. 09 14.275-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG [Spruchpunkt römisch eins.] abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt römisch zwei.] und es wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].

Das Bundesasylamt stellte im Bescheid fest, die Beschwerdeführerin sei eine afghanische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei mit Herrn XXXX, dem in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, verheiratet. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.Das Bundesasylamt stellte im Bescheid fest, die Beschwerdeführerin sei eine afghanische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei mit Herrn römisch 40 , dem in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, verheiratet. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

Subsidiärer Schutz wurde der Beschwerdeführerin wegen der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan und deswegen zuerkannt, weil auch ihrem Ehegatten derselbe Schutz zuerkannt wurde.

Der Bescheid enthält allgemeine Feststellungen zur Lage in Afghanistan, in denen am Rande auf die Situation für Frauen in Afghanistan Bezug genommen wird (etwa dahingehend, dass es für Frauen nach wie vor schwierig sei, einer Arbeit außerhalb des Hauses nachzugehen, und dass für viele eine äußerst eingeschränkte Bewegungsfreiheit bestehe).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides [Versagung des Asylstatus] richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass der gesamten Einvernahme der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, dass diese ohne männlichen Schutz in Afghanistan nicht weiter existieren könne. Es sei auf die Position der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan seitens des Bundesasylamtes nicht weiter eingegangen worden. Das Bundesasylamt gehe nur am Rande auf den Umstand ein, dass Mädchen in Afghanistan eine allgemein schlechte Chance auf Bildung und Arbeit hätten und dass der Großteil der Mädchen Analphabetinnen seien. Im Weiteren werde jedoch von Seiten des Bundesasylamtes nicht auf dieses Thema eingegangen. Auf die Situation, wonach eine Frau in Afghanistan ein weiteres Fortkommen ohne männlichen Schutz, welchem sie unterstellt sei, nicht finden könne und die Beschwerdeführerin - auch - deshalb veranlasst gewesen sei, ihrem Gatten nach Österreich zu folgen, sei von Seiten der Behörde nicht weiter eingegangen worden; es sei auch nicht nachgefragt worden, weshalb die Beschwerdeführerin von ihren Schwestern in Afghanistan nicht versorgt werden könne. Ebensowenig sei auf den Umstand abgestellt worden, dass die grundlegenden Möglichkeiten für Frauen in der Gesellschaft in Afghanistan als trist zu bezeichnen seien. Die Beschwerdeführerin habe auch angeführt, dass ihre Existenz in Afghanistan nicht hätte weiter gewährleistet werden können. Zu alldem treffe die Behörde keine Feststellungen bzw. sei eine Befragung in dieser Hinsicht nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich sehr allgemein befragt worden, auf ihre konkrete Lebenssituation im Heimatland sei nur sehr allgemein eingegangen worden. Die Behörde habe weder die Schulbildung der Beschwerdeführerin noch den Grund für die unmögliche Versorgung in Afghanistan noch deren Position als Frau in der afghanischen Gesellschaft hinterfragt. Auch ihr Ehegatte hätte diesbezüglich Angaben machen können, er sei jedoch nicht als Zeuge einvernommen worden. Bei Erforschung des maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalts und bei entsprechender Würdigung der Stellung der Frauen in Afghanistan - dies unter dem Blickwinkel der Position der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan - hätte die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis gelangen müssen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides [Versagung des Asylstatus] richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass der gesamten Einvernahme der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, dass diese ohne männlichen Schutz in Afghanistan nicht weiter existieren könne. Es sei auf die Position der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan seitens des Bundesasylamtes nicht weiter eingegangen worden. Das Bundesasylamt gehe nur am Rande auf den Umstand ein, dass Mädchen in Afghanistan eine allgemein schlechte Chance auf Bildung und Arbeit hätten und dass der Großteil der Mädchen Analphabetinnen seien. Im Weiteren werde jedoch von Seiten des Bundesasylamtes nicht auf dieses Thema eingegangen. Auf die Situation, wonach eine Frau in Afghanistan ein weiteres Fortkommen ohne männlichen Schutz, welchem sie unterstellt sei, nicht finden könne und die Beschwerdeführerin - auch - deshalb veranlasst gewesen sei, ihrem Gatten nach Österreich zu folgen, sei von Seiten der Behörde nicht weiter eingegangen worden; es sei auch nicht nachgefragt worden, weshalb die Beschwerdeführerin von ihren Schwestern in Afghanistan nicht versorgt werden könne. Ebensowenig sei auf den Umstand abgestellt worden, dass die grundlegenden Möglichkeiten für Frauen in der Gesellschaft in Afghanistan als trist zu bezeichnen seien. Die Beschwerdeführerin habe auch angeführt, dass ihre Existenz in Afghanistan nicht hätte weiter gewährleistet werden können. Zu alldem treffe die Behörde keine Feststellungen bzw. sei eine Befragung in dieser Hinsicht nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich sehr allgemein befragt worden, auf ihre konkrete Lebenssituation im Heimatland sei nur sehr allgemein eingegangen worden. Die Behörde habe weder die Schulbildung der Beschwerdeführerin noch den Grund für die unmögliche Versorgung in Afghanistan noch deren Position als Frau in der afghanischen Gesellschaft hinterfragt. Auch ihr Ehegatte hätte diesbezüglich Angaben machen können, er sei jedoch nicht als Zeuge einvernommen worden. Bei Erforschung des maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalts und bei entsprechender Würdigung der Stellung der Frauen in Afghanistan - dies unter dem Blickwinkel der Position der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan - hätte die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis gelangen müssen.

5. Im Beschwerdeverfahren wurde am 21.11.2012 ein Konvolut an Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining zur "ausgebildeten Kindergruppenbetreuerin" absolviere, vorgelegt. Weiters wurden Nachweise betreffend die Erlangung des Sprachzertifikates B1 sowie eine Teilnahmebestätigung betreffend B2/Stufe 1, ein Diplom betreffend Ausbildungslehrgang Kindergartenassistenz, eine Teilnahmebestätigung des XXXX, eine Bestätigung betreffend Dienstaufzeichnungsbogen für Aushilfskräfte (geringfügig beschäftigt als Kinderbetreuerin), eine Bescheinigung des XXXX betreffend Absolvierung des Kurses "Erste Hilfe bei Kindernotfällen" sowie eine Kursbestätigung des XXXX betreffend Besuch des Kurses "ÖSD-Mittelstufe Deutsch Prüfungsvorbereitungskurs" vorgelegt.5. Im Beschwerdeverfahren wurde am 21.11.2012 ein Konvolut an Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining zur "ausgebildeten Kindergruppenbetreuerin" absolviere, vorgelegt. Weiters wurden Nachweise betreffend die Erlangung des Sprachzertifikates B1 sowie eine Teilnahmebestätigung betreffend B2/Stufe 1, ein Diplom betreffend Ausbildungslehrgang Kindergartenassistenz, eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 , eine Bestätigung betreffend Dienstaufzeichnungsbogen für Aushilfskräfte (geringfügig beschäftigt als Kinderbetreuerin), eine Bescheinigung des römisch 40 betreffend Absolvierung des Kurses "Erste Hilfe bei Kindernotfällen" sowie eine Kursbestätigung des römisch 40 betreffend Besuch des Kurses "ÖSD-Mittelstufe Deutsch Prüfungsvorbereitungskurs" vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Asylentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall sind - betreffend die allgemeine Situation der (zurückkehrenden) Frauen, betreffend die (Rückkehr)Situation konkret der Beschwerdeführerin und betreffend die Person der Beschwerdeführerin selbst - der Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

Die Auseinandersetzung des Bundesasylamtes zum Themenkreis "Frauen in Afghanistan" beschränkt sich auf Erwähnungen im Rahmen der allgemeinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan am Rande, etwa dahingehend, dass es für Frauen nach wie vor schwierig sei, einer Arbeit außerhalb des Hauses nachzugehen, und dass für viele eine äußerst eingeschränkte Bewegungsfreiheit bestehe. Der Bescheid enthält keine spezifischen Länderfeststellungen zur Situation der (zurückkehrenden) Frauen in Afghanistan und keine Feststellungen betreffend die Situation konkret der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan (im Falle einer Rückkehr).

Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffene Sachverhaltsgrundlage ist völlig unzureichend, sie ergibt nicht annähernd ein umfassendes Bild der Situation, die Frauen in Afghanistan aktuell (im Falle einer Rückkehr) zu gewärtigen haben, und nimmt auf asylrelevante Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Lage der Frauen in Afghanistan stellen, keinerlei Bezug. Aufgrund dieser Sachverhaltsgrundlage lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführerin in Afghanistan aufgrund der für Frauen gegebenen Situation asylrelevante Verfolgung droht oder nicht.

Für die Beantwortung der Frage, ob die asylrechtliche Intensität des Eingriffes aufgrund einer bestimmten diskriminierenden/prekären Situation gegeben ist oder nicht und ob eine Betroffenheit von dieser Situation vorliegt, bedarf es - angesichts des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.4.2002, 99/20/0483, die asylrechtliche Intensität der von den Taliban gegen die Frauen getroffenen Maßnahmen bejaht hat -spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zur tatsächlichen Situation für Frauen im Herkunftsstaat. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die asylrechtliche Intensität beurteilen und ableiten, ob eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände und Lebensbedingungen im Vergleich zu der dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden hat oder nicht. Anhand der vom Bundesasylamt getroffenen mangelhaften Feststellungen ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich.

Die Sachverhaltsgrundlage im angefochtenen Bescheid spart betreffend die Situation für Frauen in Afghanistan wesentliche Themenbereiche, etwa die Gefährdung von Frauen mit bestimmten Profilen, aus und geht auf wesentliche Länderberichte, etwa auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen Indizwirkung zukommt (s. zB VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), nicht sachgerecht ein. Es hätte der Erhebung der Tatsachenlage in Zusammenhang mit Frauen bedurft, die - wie die Beschwerdeführerin - aus dem "Westen" nach Afghanistan zurückkehren. Aus den - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuellen - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Juli 2009 [deutsche Übersetzung vom November 2009] geht hervor, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird; dass afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen werden; dass sie als Folge Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachten "Schande" reichen, werden können; dass tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens umfassen. Das Bundesasylamt ließ dies - und auch die dazu ergangene Judikatur des Asylgerichtshofes - gänzlich unbeachtet und hat (auch) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, die gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau stünde, keinerlei Sachverhalt erhoben und festgestellt (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, wonach - unter Hinweis auf die Einschätzung des UNHCR - Frauen, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden, in Afghanistan einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind sowie die in diesem Zusammenhang ergangene aktuelle Judikatur des Asylgerichtshofes).Die Sachverhaltsgrundlage im angefochtenen Bescheid spart betreffend die Situation für Frauen in Afghanistan wesentliche Themenbereiche, etwa die Gefährdung von Frauen mit bestimmten Profilen, aus und geht auf wesentliche Länderberichte, etwa auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen Indizwirkung zukommt (s. zB VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), nicht sachgerecht ein. Es hätte der Erhebung der Tatsachenlage in Zusammenhang mit Frauen bedurft, die - wie die Beschwerdeführerin - aus dem "Westen" nach Afghanistan zurückkehren. Aus den - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuellen - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Juli 2009 [deutsche Übersetzung vom November 2009] geht hervor, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird; dass afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen werden; dass sie als Folge Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachten "Schande" reichen, werden können; dass tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens umfassen. Das Bundesasylamt ließ dies - und auch die dazu ergangene Judikatur des Asylgerichtshofes - gänzlich unbeachtet und hat (auch) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, die gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau stünde, keinerlei Sachverhalt erhoben und festgestellt vergleiche dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, wonach - unter Hinweis auf die Einschätzung des UNHCR - Frauen, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden, in Afghanistan einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind sowie die in diesem Zusammenhang ergangene aktuelle Judikatur des Asylgerichtshofes).

Die Erhebung der Tatsachenlage zu diesen Themenkreisen (und eine beweiswürdigende/rechtliche Auseinandersetzung im Bescheid) ist auch dann (und aufgrund im Wesentlichen unveränderter Tatsachenlage im Bereich der Gefährdung von "westlich geprägten" Frauen auch aktuell weiterhin) erforderlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt diese Problematik nicht konkret (von sich aus) anspricht. Das Bundesasylamt hat - offenbar in Verkennung der Rechtslage - zur Tatsachenlage im Herkunftsstaat kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat im Bescheid keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zur Situation für (aus dem "Westen" zurückkehrende) Frauen in Afghanistan getroffen und hat auch zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich und zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder ob sie sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keinen Sachverhalt festgestellt.

Die vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhaltsgrundlage erweist sich als unzureichend, weil auf Grundlage dieser Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell asylrelevante Verfolgung droht. Nach dem Gesagten sind weitere Sachverhaltserhebungen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin, allenfalls auch eine Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen, unabdingbar.

3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Gruppe, westliche Orientierung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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