TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/20 A13 431369-1/2012

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Spruch

A13 431.369-1/2012/5E

A13 431.368-1/2012/4E

A13 431.370-1/2012/4E

A13 431.371-1/2012/4E

A13 431.372-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.495-BAW,1.) des römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.495-BAW,

2.) der XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.497-BAW,2.) der römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.497-BAW,

3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.498-BAW,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.498-BAW,

4.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.500-BAW,4.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.500-BAW,

5.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.502-BAW5.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 05.502-BAW

alle Staatsangehörige Syriens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige aus Syrien, reisten per Flugzeug legal mittels ihrer Visa D (gültig von 18.04.2012 bis 17.08.2012) am 03.05.2012 von Damaskus über Kairo in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 07.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 zu Zl. A12 418.171-1/2011/10E wurde dem Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige aus Syrien, reisten per Flugzeug legal mittels ihrer Visa D (gültig von 18.04.2012 bis 17.08.2012) am 03.05.2012 von Damaskus über Kairo in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 07.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 zu Zl. A12 418.171-1/2011/10E wurde dem Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 07.05.2012 polizeilich erstbefragt und am 12.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen.

2. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er seine Heimat aufgrund der Unruhen in Syrien und seiner Mitgliedschaft der Partei XXXX verlassen habe.2. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er seine Heimat aufgrund der Unruhen in Syrien und seiner Mitgliedschaft der Partei römisch 40 verlassen habe.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er ergänzend an, wegen seines Sohnes nach Österreich gekommen zu sein. Dieser habe hier Asyl erhalten und für die Beschwerdeführer einen Antrag auf Familienverfahren gestellt, welcher bewilligt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer führte weiter aus, in der Heimat politisch aktiv gewesen zu sein, was ihm Probleme mit den syrischen Behörden verursacht habe. Er sei Mitglied der Yekiti-Partei gewesen - zu Beginn Vorstandsmitglied, danach ein einfaches Mitglied - und habe Leute für seine Partei angeworben. Er habe die Verantwortung für die Newroz Feste getragen bzw. diese organisiert, weshalb er im Jahr 1999 für ein Monat inhaftiert worden sei. Im Übrigen sei er bei jeder Festveranstaltung kontrolliert worden.

Zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass noch seine drei Töchter, seine drei Schwestern sowie seine Mutter in Syrien leben würden. Er habe sich seinen Lebensunterhalt in Syrien als Bodenschleifer, eine Zeit lang als Inhaber einer Firma und ab 2007 als Eigentümer eines Lebensmittelgeschäftes verdient. Das Lebensmittelgeschäft habe er samt seinem eigens erbauten Haus einer Tochter geschenkt. Zunächst habe er in Syrien der Gruppe der Ajnabi und seine Kinder der Gruppe der Maktuminen angehört. Nach einem Regierungserlass vom 07.04.2011 habe er sowohl sich als auch seine Kinder offiziell registrieren lassen können, wodurch nun alle die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden.

Mit Schreiben vom 14.06.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 19.06.2012, führte der Erstantragsteller aus, dass sowohl ihm auch als den restlichen Beschwerdeführern Asyl zu gewähren sei, da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorläge und bereits seinem Sohn XXXX in Österreich Asyl gewährt worden sei.Mit Schreiben vom 14.06.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 19.06.2012, führte der Erstantragsteller aus, dass sowohl ihm auch als den restlichen Beschwerdeführern Asyl zu gewähren sei, da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorläge und bereits seinem Sohn römisch 40 in Österreich Asyl gewährt worden sei.

Mit Schreiben vom 27.02.2013 wurden Beweismittel vorgelegt, welche die exilpolitische Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Österreich belegen sollen.

3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Probleme ihres Mannes, welcher Angehöriger einer kurdischen Partei und von den Behörden verfolgt worden sei.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sie einen Antrag auf Familienverfahren stelle. Dazu befragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin aus Syrien ausgereist sei, gab sie an, dass ihr Sohn als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Mannes sei es in der Heimat zu mehrfachen Hausdurchsuchungen gekommen und sei ihr Gatte sogar verhaftet worden.

Zu ihrer familiären und privaten Situation führte die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen aus, dass sie seit ihrer Geburt die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Seit April 2012 würden nun auch ihr Gatte und ihre Kinder syrische Staatsbürger sein. Zuvor wären diese registrierte Ausländer in Syrien gewesen. Ihre Eltern, fünf Brüder, eine Schwester sowie ihre Töchter würden nach wie vor in Syrien leben. Zudem befände sich ein Bruder von ihr seit Jahren in Österreich.

4. Mit Schreiben vom 13.07.2012 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, neben den Länderfeststellungen zu Syrien zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen Stellung zu nehmen (Aktenseite 143 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, infolge kurz: AS).

Am 01.08.2012 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein. Darin wurden im Wesentlichen erneut die Fluchtgründe der Antragsteller geschildert und auf die für sie bestehende erhöhte Rückkehrgefährdung hingewiesen. Im Übrigen wurde dieser Stellungnahme eine Bestätigung betreffend den Erstantragsteller hinsichtlich der Mitgliedschaft der Yekiti Partei angeschlossen (AS 181 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Am 09.11.2012 langten neue Beweismittel in Form von Fotos, die den Erstbeschwerdeführer bei Versammlungen und Demonstrationen zeigen, beim Bundesasylamt ein.

5. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 27.11.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen gemäß § 8 Abs. 1 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2013 erteilt. Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer stehe fest.5. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 27.11.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2013 erteilt. Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer stehe fest.

Die Behörde gelange zu dem Schluss, dass für den Erstbeschwerdeführer in Hinblick auf das klar widersprüchliche Vorbringen keine reale und asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Einzig allein seine Darstellung, das Heimatland wegen seines in Österreich aufhältigen Sohnes und wegen der derzeitig allgemeinen Lage verlassen zu haben, erscheine als glaubhaft und würde auch als wahr dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin habe wegen der inzwischen erlangten Volljährigkeit ihres in Österreich als Flüchtling anerkannten Sohnes kein Familienverfahren im Sinne des § 35 AsylG vorgelegen.Die Behörde gelange zu dem Schluss, dass für den Erstbeschwerdeführer in Hinblick auf das klar widersprüchliche Vorbringen keine reale und asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Einzig allein seine Darstellung, das Heimatland wegen seines in Österreich aufhältigen Sohnes und wegen der derzeitig allgemeinen Lage verlassen zu haben, erscheine als glaubhaft und würde auch als wahr dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin habe wegen der inzwischen erlangten Volljährigkeit ihres in Österreich als Flüchtling anerkannten Sohnes kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 35, AsylG vorgelegen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Syrien eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht zulässig erachtet werde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Syrien eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht zulässig erachtet werde.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde allen Beschwerdeführern eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde allen Beschwerdeführern eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich ihr Vorbringen lediglich auf die Fluchtgründe des Ehegatten, dem letztlich jedoch keine Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei, beschränkt habe. Für ihre mitgereisten Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer würden ebenso keine eigenen Fluchtgründe bestehen. Dennoch sei ihr als auch den Kindern aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6. Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

II. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Im gegenständlichen Fall liegt ein mangelhafter Sachverhalt vor. Den Beschwerdeführern wurde zwar subsidiärer Schutz gewährt und hiezu festgehalten, dass eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der prekären Lage nicht zulässig sei, nichtsdestotrotz wurden keinerlei Feststellungen zur Rückkehrsituation getroffen. In Anbetracht der bestehenden Möglichkeit, dass der subsidiäre Schutz der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist nicht mehr verlängert werden könnte, ist eine genaue Auseinandersetzung mit der Rückkehrgefährdung für von sich im Ausland befindlichen Asylwerbern unverzichtbar.römisch zwei.8. Im gegenständlichen Fall liegt ein mangelhafter Sachverhalt vor. Den Beschwerdeführern wurde zwar subsidiärer Schutz gewährt und hiezu festgehalten, dass eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der prekären Lage nicht zulässig sei, nichtsdestotrotz wurden keinerlei Feststellungen zur Rückkehrsituation getroffen. In Anbetracht der bestehenden Möglichkeit, dass der subsidiäre Schutz der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist nicht mehr verlängert werden könnte, ist eine genaue Auseinandersetzung mit der Rückkehrgefährdung für von sich im Ausland befindlichen Asylwerbern unverzichtbar.

Hinsichtlich der Abklärung eines Risikopotentials der Beschwerdeführer wird allen voran zu berücksichtigen sein, dass sich ein asylberechtigter Familienangehöriger in Österreich befindet, der Mitglied der kurdischen Azadi-Partei ist und sich hier im Übrigen an Demonstrationen, die sich gegen das syrische Regime richten, beteiligt hat. Da nicht auszuschließen ist, dass dieser Umstand einen zusätzlichen Risikofaktor für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr darstellt, bzw. dass das Schicksal von verfolgten Familienangehörigen in Syrien auch Einfluss auf die eigene Verfolgungsgefahr haben kann, wird das Bundesasylamt entsprechende Feststellungen zu dieser Fallkonstellation zu tätigen haben.

Im Übrigen wird das Bundesasylamt zu ermitteln haben, ob die vom Erstbeschwerdeführer in Österreich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen, da bekanntermaßen regimekritische Personen in Syrien leicht ins Blickfeld der Behörden geraten und ihnen einen oppositionelle Gesinnung durch das Regime vorgeworfen wird. Im Falle des Erstbeschwerdeführers steht mangels konkreter Feststellungen (zur Rückkehrsituation) nicht fest, was ihn bzw. seine Familie im Falle einer Rücküberstellung erwartet. Jedenfalls kann nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesasylamt zu dem Ergebnis kommt, dass sich der Erstbeschwerdeführer nun offenbar in Österreich aktiv an der kurdischen Sache beteiligt, daraus jedoch kein Rückschluss auf eine bereits im Heimatland bestehende Verfolgung oder Bedrohung seiner Person erzeugt werden könne. Aufgrund seiner regimegegnerischen Betätigung in der Heimat im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei sowie seiner Tätigkeit bei den Newroz Festen ist nicht auszuschließen, dass er dem syrischen Regime bereits negativ aufgefallen ist und er deshalb verschärft völlig willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist.

Am Rande bemerkt hat der Erstbeschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes seine politische Tätigkeit in Syrien - nicht zuletzt auch durch seine vorgelegten Bestätigungen der Yekiti Partei über seine Mitgliedschaft und die Angaben seines in Österreich asylberechtigten Sohnes (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 zu Zl. A12 418.171-1/2011/10E, Seiten 2, 4, 31) - glaubhaft gemacht.

Zuletzt wird das Bundesasylamt zu ermitteln haben, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Antragsteller in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.Zuletzt wird das Bundesasylamt zu ermitteln haben, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Antragsteller in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.

Im Übrigen sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien bereits veraltet und daher untauglich; in Bezug auf die aktuelle Situation der Kurden zudem ungenügend.

II.9. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.römisch zwei.9. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Parteien mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Parteien mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt II.8. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt römisch zwei.8. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

II.11. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere erneut auf die Ausführungen unter II.8 verwiesen.römisch zwei.11. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere erneut auf die Ausführungen unter römisch zwei.8 verwiesen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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