TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/20 A13 429941-1/2012

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 429.941-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 12 08.391-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 12 08.391-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 12 08.391-BAL, hat das Bundesasylamt gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2012 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Gambia nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 12 08.391-BAL, hat das Bundesasylamt gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2012 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Gambia nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.10.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.10.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist der muslimischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Mandingo zugehörig sowie Staatsangehöriger von Gambia. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Am 06.07.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist der muslimischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Mandingo zugehörig sowie Staatsangehöriger von Gambia. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Am 06.07.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.

Der Rechtsmittelwerber ist ledig, gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. SA- und GVS-Auszug vom13.03.2013).Der Rechtsmittelwerber ist ledig, gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche SA- und GVS-Auszug vom13.03.2013).

II.1.1.2. Im Rahmen seiner am 07.07.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, Gambia verlassen zu haben, da seine Eltern gegen seine beabsichtigte Konversion vom Islam zum Christentum gewesen seien. Sein Vater habe ihm mit dem Umbringen gedroht und sogar Leute beauftragt, den Beschwerdeführer zu töten. Deshalb sei Letztgenannter Anfang Jänner 2012 von Gambia über Marokko, Libyen und vermutlich Italien nach Österreich gereist.römisch zwei.1.1.2. Im Rahmen seiner am 07.07.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, Gambia verlassen zu haben, da seine Eltern gegen seine beabsichtigte Konversion vom Islam zum Christentum gewesen seien. Sein Vater habe ihm mit dem Umbringen gedroht und sogar Leute beauftragt, den Beschwerdeführer zu töten. Deshalb sei Letztgenannter Anfang Jänner 2012 von Gambia über Marokko, Libyen und vermutlich Italien nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer bestätigte weiters gesund zu sein und räumte ein, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben.

II.1.1.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg, richtete das Bundesasylamt am 12.07.2012 eine Anfrage gem. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Italien. Mit Schreiben vom 17.07.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, antworteten die italienischen Behörden, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei.römisch zwei.1.1.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg, richtete das Bundesasylamt am 12.07.2012 eine Anfrage gem. Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Italien. Mit Schreiben vom 17.07.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, antworteten die italienischen Behörden, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei.

II.1.1.4. In der Einvernahme vom 11.09.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Seine Eltern und seine Geschwister - eine jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder - sowie weitere Verwandte mütterlicherseits würden nach wie vor in Gambia leben. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt in einem namentlich genannten Dorf gelebt und in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Antragsteller aus, Gambia Anfang Jänner 2012 verlassen zu haben, da er Probleme mit seinem Vater bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich Mitte Dezember 2011 dazu entschlossen, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, "weil es hart ist, Moslem zu sein" (Aktenseite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz AS). So hätten ihm die Vorschriften wie beispielsweise das fünfmalige Beten am Tag und Fasten sowie auch die Verbote wie das Führen einer Beziehung vor der Eheschließung nicht gepasst und habe er sich für das Christentum entschieden, weil er diese Religion bevorzuge und ihm insbesondere die Sonntagsmessen gefallen hätten (AS 74). Ein Freund von ihm hätte den Beschwerdeführer über das Christentum aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sei öfters in die Kirche seines Nachbardorfes gegangen und habe sich auch dort taufen lassen. Einen Taufschein habe er nicht bekommen, denn so etwas gebe es nicht. Dazu befragt, welche Unterschiede es zwischen dem Islam und dem Christentum gebe, meinte der Beschwerdeführer: "Ich weiß, dass es nicht dasselbe ist.römisch zwei.1.1.4. In der Einvernahme vom 11.09.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Seine Eltern und seine Geschwister - eine jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder - sowie weitere Verwandte mütterlicherseits würden nach wie vor in Gambia leben. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt in einem namentlich genannten Dorf gelebt und in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Antragsteller aus, Gambia Anfang Jänner 2012 verlassen zu haben, da er Probleme mit seinem Vater bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich Mitte Dezember 2011 dazu entschlossen, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, "weil es hart ist, Moslem zu sein" (Aktenseite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz AS). So hätten ihm die Vorschriften wie beispielsweise das fünfmalige Beten am Tag und Fasten sowie auch die Verbote wie das Führen einer Beziehung vor der Eheschließung nicht gepasst und habe er sich für das Christentum entschieden, weil er diese Religion bevorzuge und ihm insbesondere die Sonntagsmessen gefallen hätten (AS 74). Ein Freund von ihm hätte den Beschwerdeführer über das Christentum aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sei öfters in die Kirche seines Nachbardorfes gegangen und habe sich auch dort taufen lassen. Einen Taufschein habe er nicht bekommen, denn so etwas gebe es nicht. Dazu befragt, welche Unterschiede es zwischen dem Islam und dem Christentum gebe, meinte der Beschwerdeführer: "Ich weiß, dass es nicht dasselbe ist.

... Die Art, wie sie beten. ... Die Moslems werfen ihre Stirne auf

den Boden" (AS 76). Als der Vater von dem Entschluss des Beschwerdeführers zu konvertieren, erfahren habe, sei er in das Zimmer des Antragstellers gekommen und habe ihm mit dem Umbringen gedroht, sollte der Beschwerdeführer seine Absicht wahr machen. Der Vater sei gegen eine Konversion gewesen, weil er selbst und seine Ehefrau, die Mutter des Antragstellers, Moslems seien und seine Kinder die gleiche Religion haben sollten. Der Beschwerdeführer sei gleich zu seinem Freund, der ihn über das Christentum informiert habe, geflohen und habe sich dort zwei Wochen lang aufgehalten. Er habe sich weder an die Behörden seines Heimatlandes, an die Polizei noch an etwaige internationale oder nationale Organisationen gewandt, da man ihm nur gesagt hätte, den Willen seines Vaters zu befolgen. Aus Angst habe er auch nicht einmal daran gedacht, sich irgendwo anders in der Heimat niederzulassen. Die Möglichkeit, zu jenen dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Gambia Stellung zu nehmen, nahm er nicht Anspruch.

Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer allfällige in Österreich bestehende familiäre Anknüpfungspunkte sowie das Führen einer Lebensgemeinschaft. Er arbeite nicht und gehe weder zur Schule noch besuche er einen Kurs.

II.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 12 08.391-BAL, ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.römisch zwei.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 12 08.391-BAL, ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

Hierbei führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Seine Angaben seien widersprüchlich sowie unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen.

Zu seiner individuellen Rückkehrsituation sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann sei, der arbeitsfähig sei, und somit bei einer Rückkehr in die Heimat den Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Zudem habe er in Gambia Familienangehörige, Bekannte und Freunde. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens gebe es keine Anhaltspunkte, dass es im Falle einer tatsächlichen Konversion zu einer Rückkehrgefährdung komme. Religionsfreiheit werde in Gambia gesetzlich gewährleistet und auch in der Praxis garantiert. Die Beziehungen zwischen Muslimen und Christen seien bemerkenswert friedlich, eine Interaktion finde auf allen Ebenen statt.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde an, dass weder ein schützenswertes Familienleben vorliege noch in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde an, dass weder ein schützenswertes Familienleben vorliege noch in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde.

II.1.3. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin an, in seiner Heimat massive private Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen, gegen welche jedenfalls kein hinreichender staatlicher Schutz erwartet werden könne, zu erwarten. Er könne sich auch nicht in einem anderen Landesteil Gambias niederlassen, zumal er nirgends eine Existenzgrundlage vorfinden würde. Zudem habe der Beschwerdeführer die Ausführungen betreffend seiner Konversion zum Christentum gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert.römisch zwei.1.3. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin an, in seiner Heimat massive private Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen, gegen welche jedenfalls kein hinreichender staatlicher Schutz erwartet werden könne, zu erwarten. Er könne sich auch nicht in einem anderen Landesteil Gambias niederlassen, zumal er nirgends eine Existenzgrundlage vorfinden würde. Zudem habe der Beschwerdeführer die Ausführungen betreffend seiner Konversion zum Christentum gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert.

II.1.4. Zur Lage in Gambia:römisch zwei.1.4. Zur Lage in Gambia:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia unter anderem Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage (insbesondere zu Politik/Wahlen), zum Rechtsschutz, zu Menschenrechten, zu Religion/Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit und zur Rückkehr (Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Rückkehrfragen).

Demnach ist Gambia eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001, 2006 und zuletzt im November 2011 in seinem Amt bestätigt worden.

Religionsfreiheit ist gesetzlich garantiert und wird auch in der Praxis generell respektiert. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit oder Ausübung. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben relativ harmonisch zusammen.

Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung.

Die medizinische Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 06.07.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Hinsichtlich der Konvertierungsthematik ist allem voran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angab, Moslem zu sein und auch zu seinen Fluchtgründen ausführte, die Absicht gehabt zu haben, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, weshalb er Probleme mit seinem Vater bekommen hätte. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, er sei bereits einige Male im Nachbardorf in der Heimat zur Kirche gegangen und habe sich dort auch taufen lassen. Da die Taufe ein christlicher Ritus ist, der die Eingliederung in die Gemeinschaft der Christen oder ein öffentliches Glaubensbekenntnis bedeutet, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer immer noch als Moslem ansieht.

Als Konvertierungsgrund gab er lediglich an, die christliche Religion gegenüber dem Islam zu bevorzugen und Gefallen an den Sonntagsmessen zu haben (AS 74).

Das Bundesasylamt hat zu Recht festgehalten, dass eine Konvertierung mit einer intensiven Auseinandersetzung der neuen Glaubenslehre einhergeht, da es sich doch um eine Veränderung der bisherigen Lebenseinstellung und Neuorientierung auf geistiger und seelischer Ebene handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es merkwürdig, dass der Beschwerdeführer ein derart oberflächliches Wissen zum Christentum aufweist. So konnte er auf die Frage, was die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Islam und Christentum seien,

lediglich antworten: "Ich weiß, dass es nicht dasselbe ist. ... Die

Art wie sie beten. ... Die Moslems werfen ihre Stirne auf den Boden"

(AS 76). Im Übrigen konnte er keinerlei Angaben zu den wichtigsten religiösen Festen im Christentum oder zum Inhalt der Bibel machen und flüchtete sich hierbei in die Ausrede, nicht in die Schule gegangen zu sein. Explizit danach gefragt, welches Wissen er über das Christentum verfüge, konnte der Beschwerdeführer lediglich antworten, dass er nur die Art des Betens kenne. Als man von ihm wissen wollte, wer denn die Bibel in der Kirche lese, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, nähere Angaben zu tätigen. So beschränkten sich seine Ausführungen darauf, dass während des Gottesdienstes, den er in der Heimat besucht habe, ein Mann namens XXXX die Bibel gelesen habe (vgl. AS 75; "Ich weiß nicht, was das für eine Funktion das ist, aber es ist eine christliche Funktion.").(AS 76). Im Übrigen konnte er keinerlei Angaben zu den wichtigsten religiösen Festen im Christentum oder zum Inhalt der Bibel machen und flüchtete sich hierbei in die Ausrede, nicht in die Schule gegangen zu sein. Explizit danach gefragt, welches Wissen er über das Christentum verfüge, konnte der Beschwerdeführer lediglich antworten, dass er nur die Art des Betens kenne. Als man von ihm wissen wollte, wer denn die Bibel in der Kirche lese, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, nähere Angaben zu tätigen. So beschränkten sich seine Ausführungen darauf, dass während des Gottesdienstes, den er in der Heimat besucht habe, ein Mann namens römisch 40 die Bibel gelesen habe vergleiche AS 75; "Ich weiß nicht, was das für eine Funktion das ist, aber es ist eine christliche Funktion.").

Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtroute zu bemängeln. Gab er anfangs noch an, von XXXX/Gambia nach XXXX/Gambia zu Fuß gegangen und von XXXX schlepperunterstützt nach Marokko gereist und in weiterer Folge über Libyen und vermutlich Italien nach Österreich gelangt zu sein, wobei er diesen Reiseweg in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anfangs noch im Wesentlichen wiederholte (AS 71), kam es im Laufe der letztgenannten Einvernahme noch zu Änderungen in der Reiseroute. So führte er plötzlich aus, nach der Bedrohung durch seinen Vater zu seinem Freund nach XXXX geflohen zu sein - wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe - und sich anschließend noch zwei weitere Wochen im Wald versteckt gehalten zu haben, bevor er zu Fuß nach XXXX aufgebrochen sei. Nachdem ihm dieser Umstand vorgehalten wurde, meinte er, all das bislang nicht erwähnt zu haben, weil er nicht genau befragt worden sei. Im gegenständlichen Fall kann dem Bundesasylamt jedoch keine mangelhafte Einvernahme vorgeworfen werden und ist schon aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass eine genaue Befragung stattgefunden hat. So wurde der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aufgefordert, die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von seiner Heimat bis nach Österreich anzugeben. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde er erneut zu einer Schilderung seiner Reiseroute von Gambia nach Österreich bewogen, wobei ihm diesbezüglich - abgesehen von seiner freien Schilderung - auch noch zusätzliche Fragen gestellt wurden.Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtroute zu bemängeln. Gab er anfangs noch an, von XXXX/Gambia nach XXXX/Gambia zu Fuß gegangen und von römisch 40 schlepperunterstützt nach Marokko gereist und in weiterer Folge über Libyen und vermutlich Italien nach Österreich gelangt zu sein, wobei er diesen Reiseweg in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anfangs noch im Wesentlichen wiederholte (AS 71), kam es im Laufe der letztgenannten Einvernahme noch zu Änderungen in der Reiseroute. So führte er plötzlich aus, nach der Bedrohung durch seinen Vater zu seinem Freund nach römisch 40 geflohen zu sein - wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe - und sich anschließend noch zwei weitere Wochen im Wald versteckt gehalten zu haben, bevor er zu Fuß nach römisch 40 aufgebrochen sei. Nachdem ihm dieser Umstand vorgehalten wurde, meinte er, all das bislang nicht erwähnt zu haben, weil er nicht genau befragt worden sei. Im gegenständlichen Fall kann dem Bundesasylamt jedoch keine mangelhafte Einvernahme vorgeworfen werden und ist schon aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass eine genaue Befragung stattgefunden hat. So wurde der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aufgefordert, die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von seiner Heimat bis nach Österreich anzugeben. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde er erneut zu einer Schilderung seiner Reiseroute von Gambia nach Österreich bewogen, wobei ihm diesbezüglich - abgesehen von seiner freien Schilderung - auch noch zusätzliche Fragen gestellt wurden.

Im Zusammenhang mit dem Reiseweg fallen ergänzend vor allem auch die unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien auf. Sprach er in seiner Erstbefragung noch von einem längeren Aufenthalt, meinte er während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinen einzigen Tag in Italien verbracht zu haben.

Über Vorhalt dieser Ungereimtheit gab der Beschwerdeführer an: "Das erste Mal habe ich gesagt, dass ich zwei Tage dort verbracht habe. Heute habe ich bestätigt, dass ich zwei Tage dort verbracht habe" (AS 79). Diese Antwort steht jedoch in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben zu Italien, da weder in der Erstbefragung noch später von einem zweitägigen Aufenthalt die Rede war.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen konnte, wie er davon erfahren habe, dass sein Vater Leute auf ihn angesetzt habe. Nachdem er nämlich zunächst davon sprach, dass er es über seinen Freund erfahren habe, wurde er danach gefragt, ob dieser Freund denn persönlich mit den Verfolgern des Beschwerdeführers gesprochen hätte. Dies verneinte der Beschwerdeführer, wobei er gleich anschließend über Nachfrage, woher sonst die Information seines Freundes stammen würde, ausführte, dieser Freund wäre von den Leuten direkt angesprochen und nach dem Antragsteller gefragt worden (AS 78). Auch aufgrund dieses Widerspruchs konnte den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers würde ein solches zu keinem anderen Ergebnis führen, da die geschilderte Bedrohung durch seinen Vater bzw. durch Leute, die sein Vater auf den Beschwerdeführer angesetzt habe, nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgeht. Sie ist weder vom Staat ausgehend noch diesem - und sei es durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte, da aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass in Gambia die Religionsfreiheit gesetzlich garantiert wird und folglich auch eine Konversion vom Islam zum Christentum der rechtlich garantierten Religionsfreiheit unterliegt. Daraus folgt weiters, dass sich die Behörden bzw. die Polizei nicht für einen allfälligen Religionswechsel an sich interessieren, jedoch durchaus bei damit in Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen eingreifen würden. Sollte der Beschwerdeführer also tatsächlich mit dem Umbringen bedroht und auch Leute auf ihn angesetzt worden seien, so hätte er auf alle Fälle die Möglichkeit gehabt, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist jedenfalls von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des gambischen Staates auszugehen und konnte der Beschwerdeführer diesem Umstand auch nicht in der Beschwerde in qualifizierter Form entgegentreten.

Überdies wäre auch immer noch die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil gegeben. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, an diese Möglichkeit aus Furcht vor seinem Vater gar nicht gedacht zu haben (AS 79), wurde in der Beschwerde argumentiert, dass der Beschwerdeführer in Gambia nirgends eine Existenzgrundlage vorfinden würde. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat handelt (nähere Ausführungen unter Punkt II.2.4.), gehen diese Ausführungen ins Leere und ist im Laufe des Verfahrens somit kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht.Überdies wäre auch immer noch die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil gegeben. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, an diese Möglichkeit aus Furcht vor seinem Vater gar nicht gedacht zu haben (AS 79), wurde in der Beschwerde argumentiert, dass der Beschwerdeführer in Gambia nirgends eine Existenzgrundlage vorfinden würde. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat handelt (nähere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.), gehen diese Ausführungen ins Leere und ist im Laufe des Verfahrens somit kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Konversion nicht glaubhaft machen konnte; es sich im gegenständlichen Fall um eine Verfolgung Privater handelt, die im Übrigen von staatlichen Schutzmechanismen abgewendet werden könnte und eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht erfüllt.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, da sein Vorbringen wie unter Spruchpunkt I. dargelegt als nicht glaubwürdig anzusehen war.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte, da sein Vorbringen wie unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegt als nicht glaubwürdig anzusehen war.

Im Verfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelwerber aktuell an einer irgendeiner Krankheit leidet. Im Gegenteil, gab dieser an, gesund zu sein und keine Medikamente nehmen zu müssen.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar wäre, sich in einem anderen Teil Gambias aufzuhalten, da er nirgends eine Existenzgrundlage vorfinden würde, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über ein familiäres Netz. Laut eigenen Angaben würden dort seine Eltern, seine Geschwister und andere Verwandte mütterlicherseits leben. Die Ergebnisse der Beweiswürdigung haben gezeigt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig ist, weshalb eine Wiedereingliederung in die Familie angenommen werden kann. Selbst wenn eine solche jedoch nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Dies allein schon aufgrund seiner angegebenen Arbeitserfahrung im Landwirtschaftsbereich. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen 19-jährigen gesunden jungen Mann handelt, nicht auch andere geringfügige Arbeiten verrichten könnte, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (vier Jahre als Asylwerber und vier weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juli 2012 in Österreich und hat hier keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Ein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben liegt daher nicht vor.Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juli 2012 in Österreich und hat hier keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Ein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben liegt daher nicht vor.

Des Weiteren liegen auch keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers wie etwa besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Reiseroute, Religion, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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