Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 409064-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, FZ. 13.01.267-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, FZ. 13.01.267-EAST WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 02.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 03.02.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtgründe angab, er sei zwischen zwei Lagern gestanden. Entweder habe er Polizist von KADYROV oder Widerstandskämpfer werden müssen. Er habe aber beides nicht gewollt. Deshalb habe er Probleme bekommen und sei eingesperrt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er eingesperrt und gefoltert zu werden. Er sei bereits monatelang im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Das Urteil habe er zu Hause in Tschetschenien. Die näheren Umstände werde er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt anführen.
Am 03.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund sei. Er sei auch nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er habe aber Probleme mit seiner rechten Hand. Er sei vor zwei oder drei Jahren - an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern, da er Probleme mit seinem Gedächtnis habe - auf den rechten Oberkörper geschlagen worden und deshalb sei seine rechte Hand manchmal geschwollen. In Tschetschenien sei er einmal beim Arzt gewesen. Dieser habe gesagt, dass das Blut nicht frei laufen könne und der Beschwerdeführer habe eine Infusion bekommen. In Österreich habe es bisher nur eine Röntgenuntersuchung gegeben.
Er sei in seinem Herkunftsstaat vorbestraft. Die Leute von KADYROV haben dem Beschwerdeführer zuerst eine Waffe und dann auch Drogen untergeschoben. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Er sei ca. sieben oder acht Monate inhaftiert gewesen. Dann habe er Schmiergeld bezahlt und sei freigesprochen worden. Er sei also nicht vorbestraft. Er habe den Dolmetscher bisher gut verstanden. Er könne sich aber nicht so gut ausdrücken.
Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er in Tschetschenien nicht mehr leben habe können. Wenn man arbeitslos sei, unterstellen einem die Behörden, dass man die Widerstandskämpfer unterstütze und die ganze Familie werde verfolgt. Wenn man aber eine Arbeit möchte, dann müsse man bei KADYROV arbeiten und andere Familien verfolgen und quälen. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht gewollt. Überall gebe es bewaffnete Männer, Cowboys, die große Macht haben und Menschen quälen und umbringen. Der Beschwerdeführer werde von den Leuten von KADYROV nicht in Ruhe gelassen. In seinem Dorf gebe es einen Polizisten, der ca. 30 Personen anführe. Eine weitere Person wurde durch den Beschwerdeführer ebenfalls namentlich benannt. Diese Leute seien alle Mörder. Der Beschwerdeführer habe vor zwei oder drei Jahren selbst für ca. ein Monat für KADYROV gearbeitet. Er habe keine besonderen Aufgaben gehabt, sondern habe nur geübt. Einmal hätte er eine Person schlagen sollen, ein anderes Mal eine Person umbringen sollen. Das habe er aber nicht gemacht. Dann habe der Beschwerdeführer gekündigt und sei von den Kadyrovzy verfolgt worden. Befragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, dass ihn zur Ausreise veranlasst habe, sagte der Beschwerdeführer, sie haben wieder etwas gegen ihn machen wollen. Das habe er gemerkt und sei ausgereist. Er glaube, sie hätten ihn wieder inhaftieren, umbringen oder quälen können. Erneut befragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe dort gelebt und gesehen, was sie gemacht haben. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass ein Tschetschene in Österreich umgebracht worden sei. Damit möchte er sagen, dass für diese Leute jemanden zu quälen und umzubringen überhaupt kein Problem darstelle.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen russischen Führerschein, ausgestellt im Jahre 2005 von einer russischen Behörde, vor.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gesund sei. Der Beschwerdeführer legte einen Radiologischen Befund eines Röntgeninstitutes vom 27.05.2009 über eine alte Thrombose vor.
Der Beschwerdeführer brachte zu seiner familiären Situation befragt vor, dass seine gesamte Familie in Tschetschenien lebe, nämlich sein Vater, seine fünf Brüder und fünf Schwestern. Sein Vater habe ein eigenes Haus, seine Geschwister leben in verschiedenen Wohnungen. Wirtschaftlich gesehen gehe es seiner Familie mittelmäßig. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise am Bau gearbeitet und diverse Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Herkunftsstaat selbst nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei auch nicht Mitglied einer Partei oder terroristischen Organisation. Gegen den Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat ein Gerichtsverfahren anhängig. Man wolle ihm eine Straftat unterschieben. Er sei acht Monate lang im Gefängnis gewesen. Er wisse nicht mehr wann das gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte einen Brief seiner Schwester vor, wonach der Beschwerdeführer angeblich gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er zwei Mal von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei. Er könne aber nicht angegeben, wann das gewesen sei und wie lange er festgehalten worden sei. Er sei ohne Anklage wieder freigelassen worden. Es habe kein Gerichtsverfahren gegeben. Er suche um Asyl an, weil man ihm in Tschetschenien etwas unterschieben möchte. Er hätte Narkotika vertreiben sollen. Der Beschwerdeführer hätte für KADYROV arbeiten sollen. Er wolle aber nicht auf Unschuldige schießen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben ohne Siegel und Stempel vom 06.06.2007 vor, wonach der Staatsanwalt bitte, dass die Gerichtssache vom 13.05.2007 geändert und zu einer neuen Beurteilung führen solle. Der Beschwerdeführer sagte, er wisse nicht, was das Schreiben mit ihm zu tun habe. Der Beschwerdeführer legte ein weiteres Schreiben vom 31.05.2007 vor, wonach er freigelassen worden sei und einen Freispruch erhalten habe. Er wisse nicht weswegen er angeklagt worden sei, wahrscheinlich wegen der Narkotika. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen illegalen Marihuanabesitzes angeklagt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ein Monat lang für KADYROV gearbeitet habe. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er hätte für diese Leute arbeiten sollen. Diese Leute werden ihn töten. Er habe sich geweigert für sie zu arbeiten und deshalb sei er ein Mal von den Leuten von KADYROV geschlagen worden. Er wisse nicht mehr wann das gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien. Man sei vor KADYROV nicht sicher, auch nicht in Österreich.
Mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 01.363-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, den Angaben des Beschwerdeführers, in Tschetschenien einer Bedrohung seitens der Leute des Präsidenten KADYROV ausgesetzt gewesen zu sein, könne aufgrund von allgemeinen und vagen Angaben kein Glauben geschenkt werden. So habe der Beschwerdeführer von zwei Festnahmen gesprochen, sei jedoch nicht einmal in der Lage gewesen, die Zeit und Dauer dieser Festnahmen anzugeben und habe gesagt, dass er sich nicht erinnern könne. Als Beweis für sein Fluchtvorbringen habe er Schriftstücke über eine Anklage wegen Drogenbesitzes, einen Freispruch und ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft vorgelegt, wonach die Gerichtssache vom 31.05.2007 zu einer neuen Beurteilung führen sollte. Unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ergebe sich keinerlei zeitlicher Zusammenhang mit seiner erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise. Auf einen derartigen Vorhalt habe er nur angegeben, dass er keine Zeit gehabt habe. Dies rechtfertige eine späte Ausreise und Asylantragstellung nicht. Weiters sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten am Bau nachgegangen und habe er auch an der Wohnadresse im Haus seines Vaters gelebt. Die übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers - fünf Brüder und fünf Schwestern - würden nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer selbst sei weder aktiv noch passiv an den Tschetschenienkriegen beteiligt gewesen. Eine glaubhafte Verfolgung habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer sei auch mit seinem Führerschein unbehelligt ausgereist. Auch zum Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich von einem Polizisten während der Haft geschlagen worden sei, werde angeführt, dass der Beschwerdeführer weder Namen noch das Datum des Vorfalles angeben habe können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Anklage freigelassen worden sei, sei eher ein Hinweis dafür, dass die Behörde keine Verfolgungsabsicht hege, zumal diese sicherlich nicht jemanden, den sie als staatsfeindlich eingestuft hätte, so ohne weiteres aus der Haft entlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, wann er genau für KADYROV gearbeitet habe. Selbst unter hypothetischer Annahme seines Vorbringens müsse angemerkt werden, dass die Probleme mit denen er in Tschetschenien konfrontiert gewesen sei, offensichtlich auf Machtmissbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht und auf die allgemeinen Nachwirkungen der Bürgerkriegssituation zurückzuführen sei. Dies deute jedoch nicht auf gezielte und relevante individuelle, insbesondere nicht auf landesweit vorliegende Verfolgung hin. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt sei und der Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen durch verständlich sei. Vielmehr glaubhafter sei somit, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der allgemeinen Nachwirkungen des Bürgerkrieges verlassen habe. Aktuelle drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft machen können.Mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 01.363-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, den Angaben des Beschwerdeführers, in Tschetschenien einer Bedrohung seitens der Leute des Präsidenten KADYROV ausgesetzt gewesen zu sein, könne aufgrund von allgemeinen und vagen Angaben kein Glauben geschenkt werden. So habe der Beschwerdeführer von zwei Festnahmen gesprochen, sei jedoch nicht einmal in der Lage gewesen, die Zeit und Dauer dieser Festnahmen anzugeben und habe gesagt, dass er sich nicht erinnern könne. Als Beweis für sein Fluchtvorbringen habe er Schriftstücke über eine Anklage wegen Drogenbesitzes, einen Freispruch und ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft vorgelegt, wonach die Gerichtssache vom 31.05.2007 zu einer neuen Beurteilung führen sollte. Unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ergebe sich keinerlei zeitlicher Zusammenhang mit seiner erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise. Auf einen derartigen Vorhalt habe er nur angegeben, dass er keine Zeit gehabt habe. Dies rechtfertige eine späte Ausreise und Asylantragstellung nicht. Weiters sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten am Bau nachgegangen und habe er auch an der Wohnadresse im Haus seines Vaters gelebt. Die übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers - fünf Brüder und fünf Schwestern - würden nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer selbst sei weder aktiv noch passiv an den Tschetschenienkriegen beteiligt gewesen. Eine glaubhafte Verfolgung habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer sei auch mit seinem Führerschein unbehelligt ausgereist. Auch zum Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich von einem Polizisten während der Haft geschlagen worden sei, werde angeführt, dass der Beschwerdeführer weder Namen noch das Datum des Vorfalles angeben habe können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Anklage freigelassen worden sei, sei eher ein Hinweis dafür, dass die Behörde keine Verfolgungsabsicht hege, zumal diese sicherlich nicht jemanden, den sie als staatsfeindlich eingestuft hätte, so ohne weiteres aus der Haft entlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, wann er genau für KADYROV gearbeitet habe. Selbst unter hypothetischer Annahme seines Vorbringens müsse angemerkt werden, dass die Probleme mit denen er in Tschetschenien konfrontiert gewesen sei, offensichtlich auf Machtmissbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht und auf die allgemeinen Nachwirkungen der Bürgerkriegssituation zurückzuführen sei. Dies deute jedoch nicht auf gezielte und relevante individuelle, insbesondere nicht auf landesweit vorliegende Verfolgung hin. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt sei und der Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen durch verständlich sei. Vielmehr glaubhafter sei somit, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der allgemeinen Nachwirkungen des Bürgerkrieges verlassen habe. Aktuelle drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft machen können.
Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht, die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragte und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde glaube ihm nicht, dass er einer Bedrohung von Leuten von KADYROV ausgesetzt gewesen sei, da seine Aussagen nur vage und allgemein gewesen seien. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl sein Asylvorbringen detailliert geschildert und auch Beweismittel (siehe Seite 9 Mitte des angefochtenen Bescheides) vorgelegt. Es sei unrichtig, wenn im Bescheid angeführt werde, dass es sich bei der Verfolgung des Beschwerdeführers um die allgemeinen Nachwirkungen des Bürgerkrieges handle. Es handle sich offensichtlich um einen Machtmissbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht, wie im Bescheid richtig ausgeführt werde. Es handle sich sehr wohl um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Leute des KADYROV- Regimes. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit Verfolgung und Misshandlungen bedroht worden sei, werde er asylrelevant verfolgt und es wäre ihm Asyl zu gewähren. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei mangelhaft, da es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation auseinanderzusetzen. Es sei in Tschetschenien von massiven Menschenrechtsverletzungen durch die russische Armee, pro-russische Milizen und tschetschenische Separatisten auszugehen, die in willkürlicher Weise Zivilpersonen betreffen. Es gebe keine sichere oder zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer seien keine Länderberichte vorgehalten worden, die aktuell seien. Es sei daher sein Recht auf Gehör verletzt worden. Verwiesen werde auf den nachstehenden Länderbericht (Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland, Stand September 2008), wie er aktuell vom Asylgerichtshof verwendet werde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Dem Asylgerichtshof wurden im Verfahren folgende Unterlagen vorgelegt:
Zwei Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers vom 25.02.2012 und 28.02.2012, welche dem Beschwerdeführer ein gute Integration in Österreich bescheinigen;
"Referenz" des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 25.02.2012, wonach der Beschwerdeführer in der letzten Saison als Erntehelfer beschäftigt gewesen sei;
Bestätigung der XXXX, wonach sich der Beschwerdeführer für den nächsten Deutschkurs angemeldet habe;Bestätigung der römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer für den nächsten Deutschkurs angemeldet habe;
"Bestätigung für Arbeitsbewilligung" der XXXX, wonach der Beschwerdeführer als Handelsverkäufer, Lohn 600 Euro, angestellt werde, wenn er ein Visum bekomme;"Bestätigung für Arbeitsbewilligung" der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer als Handelsverkäufer, Lohn 600 Euro, angestellt werde, wenn er ein Visum bekomme;
Bescheid des AMS vom 18.08.2011, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Zeit vom 01.09.2011 bis 12.10.2011 für einen örtlichen Geltungsberecht erteilt worden sei.
Am 20.3.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z des Erstverfahrens). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 8.2.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, Zahl D13 409064-1/2009/13E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Asylvorbringens begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung mit Widersprüchen sowie vagen Angaben, die in der mündlichen Verhandlung zu Tage traten (vgl. Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses, Seiten 28-36). Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes lagen ebenso wenig vor, wie ein schützenswertes Privat- und Familienleben (vgl. Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses, Seiten 36-38)Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, Zahl D13 409064-1/2009/13E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Asylvorbringens begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung mit Widersprüchen sowie vagen Angaben, die in der mündlichen Verhandlung zu Tage traten vergleiche Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses, Seiten 28-36). Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes lagen ebenso wenig vor, wie ein schützenswertes Privat- und Familienleben vergleiche Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses, Seiten 36-38)
2. Am 29.01.2013, um 20:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Zug Westbahn 926 einer Kontrolle unterzogen.
Dabei wurde bei dem Beschwerdeführer eine Kopie eines russischen Reisepasses, ausgestellt am 2010, gültig bis 2015, lautend auf seine angebenen Personalien, vorgefunden.
Der Beschwerdeführer daraufhin in das Polizeianhaltezentrum Linz eingeliefert.
In der Niederschrift vom 30.01.2013 bei der Landespolizeidirektion XXXX, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes an:In der Niederschrift vom 30.01.2013 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , gab der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes an:
Er sei am 02.02.2009 illegal nach Österreich eingereist und es sei ihm bewusst, dass sein Asylverfahren seit 27.06.2012 rechtskräftig entschieden und mit einer Ausweisung beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei gestern mit dem Zug nach Linz gefahren, weil dort sein Cousin wohne, bei dem er wohnen könne. Zuvor lebte er 8 Monate in Wien bei XXXX, wo er am Gang schliefe. Er wolle nun bei seinem Cousin wohnen. Die Angaben zu den Personalien seines Cousins sind dem Akt zu entnehmen. Zur Farbkopie seines gültigen russischen Reisepasses gab er an, dass er in den Jahren 2009 vor seiner Ausreise in Russland diesen beantragt habe. Einer seiner 4 Brüder habe ihm die Farbkopie des Passes zugeschickt. Den Pass selbst habe er aber nicht.Er sei am 02.02.2009 illegal nach Österreich eingereist und es sei ihm bewusst, dass sein Asylverfahren seit 27.06.2012 rechtskräftig entschieden und mit einer Ausweisung beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei gestern mit dem Zug nach Linz gefahren, weil dort sein Cousin wohne, bei dem er wohnen könne. Zuvor lebte er 8 Monate in Wien bei römisch 40 , wo er am Gang schliefe. Er wolle nun bei seinem Cousin wohnen. Die Angaben zu den Personalien seines Cousins sind dem Akt zu entnehmen. Zur Farbkopie seines gültigen russischen Reisepasses gab er an, dass er in den Jahren 2009 vor seiner Ausreise in Russland diesen beantragt habe. Einer seiner 4 Brüder habe ihm die Farbkopie des Passes zugeschickt. Den Pass selbst habe er aber nicht.
Er möchte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Der Beschwerdeführer brachte nun neuerlich am 30.01.2013 aus der Schubhaft beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Ferner gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Russland und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer brachte nun neuerlich am 30.01.2013 aus der Schubhaft beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Ferner gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Russland und am römisch 40 geboren zu sein.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da gegen im zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel verhängt wurde.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da gegen im zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel verhängt wurde.
Auf Aktenseite 29 findet sich ein mit 14.12.2012 datiertes Schreiben des XXXX, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Ausweises nicht angemeldet werden könne, jedoch unter der angegebenen Vereinsadresse postalisch erreichbar wäre.Auf Aktenseite 29 findet sich ein mit 14.12.2012 datiertes Schreiben des römisch 40 , nachdem der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Ausweises nicht angemeldet werden könne, jedoch unter der angegebenen Vereinsadresse postalisch erreichbar wäre.
Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren beim Stadtpolizeikommando Linz, Fachinspektion PAZ, am 30.01.2013, gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:
Er hätte keine Krankheiten oder Beschwerden, welche ihm an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer nehme auch keine Medikamente ein.
Er habe seit letzter Entscheidung im Asylverfahren Österreich verlassen, da er irrtümlich mit dem PKW als Mitfahrer bei einem Freund über die deutsche Grenze bei Salzburg gefahren wäre. Im Zuge dessen wäre der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben worden. Sonst wäre der Beschwerdeführer immer in Österreich gewesen..
Er stelle den neuen Antrag, weil er Zuhause Probleme hätte. Bei Telefonaten hätten ihm seine Brüder mitgeteilt, daß er keinesfalls nach Russland zurückkehren solle, da er massive Probleme habe bzw. bekommen wurde. Dabei berief der Beschwerdeführer sich auf seine frühere Tätigkeit als Mitarbeiter des Regimes von Kadyrov. Er habe in Österreich keine neuen Bescheinigungsmittel, werde aber in seiner Heimat 100%-ig umgebracht. Auf die ausdrückliche Frage ob und wenn ja welche neuen Gründe er vorbringen wollte, antwortete der Beschwerdeführer, daß er keine habe. Es gäbe keine Änderung seiner Situation. Beim geringsten Anlass werde er von den Leuten von Kadyrov umgebracht werden. Vor kurzem seien 2 Tschetschenen abgeschoben worden und seien diese nun spurlos verschwunden. In Österreich habe er keine Familie.
Laut Aktenvermerk vom 04.02.2013 der Landespolizeidirektion XXXX, wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich am 31.01.2013 seiner täglichen Meldeverpflichtung nachgekommen sei.Laut Aktenvermerk vom 04.02.2013 der Landespolizeidirektion römisch 40 , wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich am 31.01.2013 seiner täglichen Meldeverpflichtung nachgekommen sei.
Sein Cousin wurde an der Meldeadresse angetroffen und gab an, dass der Beschwerdeführer die nächsten 8 Monate nicht wieder nach Linz zurückkommen würde. Er wäre in Wien wohnhaft.
Eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Rechtsvertreter XXXX ergab, dass auch hier keine aufrechte Meldeadresse bekannt sei, die Vertretungsvollmacht aber aufrecht seiEine Kontaktaufnahme mit Ihrem Rechtsvertreter römisch 40 ergab, dass auch hier keine aufrechte Meldeadresse bekannt sei, die Vertretungsvollmacht aber aufrecht sei
Da das Bundesasylamt beabsichtigte gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vorzugehen, wurde eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 11.02.2013 auf Grund des unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.Da das Bundesasylamt beabsichtigte gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vorzugehen, wurde eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 11.02.2013 auf Grund des unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.
Auch dem Rechtsvertreter wurde die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übermittelt und gleichzeitig eine Stellungnahmefrist zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Russland, Tschetschenien, vereinbart.Auch dem Rechtsvertreter wurde die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG übermittelt und gleichzeitig eine Stellungnahmefrist zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Russland, Tschetschenien, vereinbart.
Am 26.02.2013 langte vom XXXX eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein.Am 26.02.2013 langte vom römisch 40 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein.
Darin wurde zusammengefasst folgendes angeführt:
Die Menschenrechtslage ist in Tschetschenien weiterhin kritisch. Sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage hat sich nicht in wesentlicher Weise verbessert.
Menschenrechtsverletzungen stehen in Tschetschenien an der Tagesordnung, Korruption ist allgegenwärtig.
Kürzlich ist von Österreich ein Tschetschene abgeschoben worden und wurde daraufhin von den russischen Behörden neuerlich verfolgt.
Die politische Lage in Tschetschenien genügt den demokratischen Standards nicht, und auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 05.03.2013, Zahl: 13.01.267-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren ergebe. Der Beschwerdeführer habe das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Hinsichtlich der vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen wurde ebenso festgehalten, daß hinsichtlich der Lage in Tschetschenien es zu keiner Veränderung der Lage gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenem ErstverfahrenMit Bescheid vom 05.03.2013, Zahl: 13.01.267-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren ergebe. Der Beschwerdeführer habe das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Hinsichtlich der vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen wurde ebenso festgehalten, daß hinsichtlich der Lage in Tschetschenien es zu keiner Veränderung der Lage gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenem Erstverfahren
Am 06.03.2012 langte seitens des XXXX ein Schreiben, datiert mit 05.03.2013, ein, nachdem der Beschwerdeführer keinen Ausweis besitzen würde, daher nicht angemeldet werden könne, jedoch unter angegebener Adresse in 1100 Wien postalisch erreichbar wäre.Am 06.03.2012 langte seitens des römisch 40 ein Schreiben, datiert mit 05.03.2013, ein, nachdem der Beschwerdeführer keinen Ausweis besitzen würde, daher nicht angemeldet werden könne, jedoch unter angegebener Adresse in 1100 Wien postalisch erreichbar wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz, beim Bundesasylamt eingelangt am 12.03.2013, fristgerecht eine Beschwerde, in welche er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht. Im Besonderen wurde moniert, daß sich die nunmehrige Lage in Tschetschenien gegenüber dem Erstverfahren verschlechtert habe und es der Asylgerichtshof verabsäumt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).
2. Gegenständlich ist zunächst festzuhalten, daß das Bundesasylamt den Beschwerdeführer selbst nicht einvernommen hat sondern lediglich das neuerliche Asylvorbringen dem Vorbringen der Befragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit entnimmt.
Gemäß § 19 Abs 1 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) handelt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) handelt.
Gemäß § 19 Abs 2 AsylG hat das Bundesasylamt den Asylwerber (nunmehr Beschwerdeführer) im Zulassungsverfahren (bzw nach Zulassung ebenso) grundsätzlich zumindest einmal zu befragen. Diese Bestimmung stellt sicher, dass der handelnde Organwalter den im Asylverfahren besonders bedeutenden persönlichen Eindruck hinsichtlich des Vorbringend gewinnen kann.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG hat das Bundesasylamt den Asylwerber (nunmehr Beschwerdeführer) im Zulassungsverfahren (bzw nach Zulassung ebenso) grundsätzlich zumindest einmal zu befragen. Diese Bestimmung stellt sicher, dass der handelnde Organwalter den im Asylverfahren besonders bedeutenden persönlichen Eindruck hinsichtlich des Vorbringend gewinnen kann.
Steht jedoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht die Tatsache gem § 24 Abs 3 AsylG , daß der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen einer Entscheidung nicht entgegen.Steht jedoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht die Tatsache gem Paragraph 24, Absatz 3, AsylG , daß der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen einer Entscheidung nicht entgegen.
Gem. § 24 Abs 1 Ziffer 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Bundesasylamt sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 AsylG) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist.Gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Bundesasylamt sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vergleiche Paragraph 15, AsylG) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist.
Nun geht aus der Aktenlage hervor, daß der Beschwerdeführer durch den XXXX eine Adresse in Wien angegeben hat, unter der er postalisch erreichbar wäre. Diesbezüglich wird auf die Aktenseite 29 (Schreiben datiert mit 14.12.2012) verwiesen.Nun geht aus der Aktenlage hervor, daß der Beschwerdeführer durch den römisch 40 eine Adresse in Wien angegeben hat, unter der er postalisch erreichbar wäre. Diesbezüglich wird auf die Aktenseite 29 (Schreiben datiert mit 14.12.2012) verwiesen.
Im gegenständlichen Verfahren hat es das Bundesasylamt - trotz anderweitiger, jedoch erfolgloser Bemühungen (Ladungszustellungen an den Rechtsvertreter und an die Adresse in Linz sowie telefonischer Versuch der Kontaktaufnahme) - unterlassen den Beschwerdeführer unter der angeführten Adresse in Wien 10 zu laden. Dieser Verfahrensfehler ist als gravierend einzustufen, da der mündlichen Einvernahme vor dem entscheidungsbefugten Organ zentrale Bedeutung zukommt und daher das Unterlassen derselben nur in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen denkbar ist.
Infolge der Angabe der postalischen Adresse in Wien 10 kann somit festgehalten werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs 1 und 2 somit nicht erfüllt sind und daher in der Folge nicht die gesetzlich erforderlichen Schritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt wurden.Infolge der Angabe der postalischen Adresse in Wien 10 kann somit festgehalten werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins und 2 somit nicht erfüllt sind und daher in der Folge nicht die gesetzlich erforderlichen Schritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt wurden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.
Die belangte Behörde wird in der Folge ein materielles Verfahren durchzuführen haben und den Beschwerdeführer zu zumindest einer Einvernahme durch das zur Entscheidung befugte Organ zu laden haben.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass mit der Stttgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (Ausweisung) stattzugeben war bzw. diese zu beheben waren.Zur Klarstellung wird festgehalten, dass mit der Stttgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisung) stattzugeben war bzw. diese zu beheben waren.
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, persönliche Einvernahme, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
29.04.2013