Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 432.521-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zahl 12 17.051 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zahl 12 17.051 - EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und zugehörig der Volksgruppe der "Ashraaf". Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2012 den Antrag ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung am selben Tag, er habe am 30.06.2012 seine Heimat zu Fuß verlassen und sei nach XXXX gegangen. Von dort wäre er mit einem Flugzeug nach Italien geflogen. Danach sei er mit einem Reisebus über Österreich nach Deutschland gefahren, wo er wegen Urkundenfälschung (italienischer Aufenthaltstitel und Reisepass) und illegaler Einreise von 05.10.2012 bis 21.11.2012 inhaftiert gewesen sei.2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung am selben Tag, er habe am 30.06.2012 seine Heimat zu Fuß verlassen und sei nach römisch 40 gegangen. Von dort wäre er mit einem Flugzeug nach Italien geflogen. Danach sei er mit einem Reisebus über Österreich nach Deutschland gefahren, wo er wegen Urkundenfälschung (italienischer Aufenthaltstitel und Reisepass) und illegaler Einreise von 05.10.2012 bis 21.11.2012 inhaftiert gewesen sei.
Er habe bisher nirgends einen Asylantrag gestellt. Seine Heimat habe er verlassen, da er politisch und religiös verfolgt werde. Außerdem herrsche in seinem Heimatland Krieg. Er sei 2010 von Unbekannten überfallen, angeschossen und gefoltert worden. Durch die Verletzungen habe er noch Narben und Schmerzen. Er nehme derzeit keine Medikamente, was er jedoch nach Möglichkeit gern tun würde. Außerdem habe er Probleme mit seiner Lunge. Er bekomme nur schwer Luft (As. 15-25 BAA).
3. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers richtete sodann das Bundesasylamt am 22.11.2012 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs 1 VO 343/2003 betreffend den Beschwerdeführer an die Republik Italien. In der Rubrik "Reiseroute" des Aufnahmeersuchens über DubliNet wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg wiedergegeben. Mit Schreiben vom 17.12.2012 lehnten die italienischen Behörden zunächst ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nicht leserlich wären. Nach erneuter Übermittlung der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers, erklärte dann Italien am 22.01.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003. Der Zustimmung zufolge hat der Beschwerdeführer in Italien einen anderen Namen verwendet.3. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers richtete sodann das Bundesasylamt am 22.11.2012 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, betreffend den Beschwerdeführer an die Republik Italien. In der Rubrik "Reiseroute" des Aufnahmeersuchens über DubliNet wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg wiedergegeben. Mit Schreiben vom 17.12.2012 lehnten die italienischen Behörden zunächst ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nicht leserlich wären. Nach erneuter Übermittlung der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers, erklärte dann Italien am 22.01.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,. Der Zustimmung zufolge hat der Beschwerdeführer in Italien einen anderen Namen verwendet.
Am 26.11.2012 war dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer hatte am 27.11.2012 und am 24.01.2013 eine 45, bzw. 20-minütige Rechtsberatung.
4. Am 15.01.2013 langte bei der Behörde ein "Unfall-Arztbrief" des Landesklinikums XXXX ein, wonach beim Beschwerdeführer im Bereich des Unterschenkels ein Granat- beziehungsweise Metallsplitter entfernt worden sei. Als Therapievorschlag ist angeführt, dass der Verbandswechsel und die Nahtentfernung durch den Hausarzt zu erfolgen hätten.4. Am 15.01.2013 langte bei der Behörde ein "Unfall-Arztbrief" des Landesklinikums römisch 40 ein, wonach beim Beschwerdeführer im Bereich des Unterschenkels ein Granat- beziehungsweise Metallsplitter entfernt worden sei. Als Therapievorschlag ist angeführt, dass der Verbandswechsel und die Nahtentfernung durch den Hausarzt zu erfolgen hätten.
5. Im Zuge einer ergänzenden Einvernahme am 25.01.2013, bei welcher zur Unterstützung des Beschwerdeführers eine Rechtsberaterin anwesend war, erklärte der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand, dass aus seinem Köper bereits ein Granatsplitter entfernt worden sei, er aber noch weitere im Köper hätte, welche ebenfalls entfernt werden müssten.
Zu seinem Reiseweg führte er - auf entsprechende Befragung - an, dass er am 05.07.2012 von Libyen aus schlepperunterstützt auf einem kleinen Boot nach Italien gelangt sei.
Er sei in XXXX angekommen, wo ihm die Polizei die Fingerabdrücke abgenommen habe. Insgesamt sei er zwei Monate und neun Tage in Italien gewesen.Er sei in römisch 40 angekommen, wo ihm die Polizei die Fingerabdrücke abgenommen habe. Insgesamt sei er zwei Monate und neun Tage in Italien gewesen.
Er hätte sich später in XXXX aufgehalten, wo er einen Schlepper kennengelernt hätte, der ihm falsche Papiere besorgt habe. Dieser hätte ihn dann nach Deutschland gebracht, wo er am 04.10.2012 angekommen sei.Er hätte sich später in römisch 40 aufgehalten, wo er einen Schlepper kennengelernt hätte, der ihm falsche Papiere besorgt habe. Dieser hätte ihn dann nach Deutschland gebracht, wo er am 04.10.2012 angekommen sei.
Die deutsche Polizei habe ihn festgenommen und ins Gefängnis gebracht, wo er etwa 50 Tage geblieben sei. In weiterer Folge wäre er nach Österreich gebracht worden. Auf Vorhalt, dass Italien für seinen Asylantrag zuständig und deshalb beabsichtigt sei, ihn nach Italien auszuweisen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dagegen wäre.
Er sei sehr froh gewesen, als er in Italien angekommen sei. Er habe dort eine Behandlung gewollt, sie jedoch nicht bekommen. Als nach langem Warten sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte, habe er beschlossen, Italien zu verlassen.
Er habe von seinen Problemen zwar den italienischen Behörden erzählt, diese hätten ihm aber gesagt, dass er arbeiten gehen solle, um seine Behandlung zu bezahlen. Auch hätte er einen Dolmetscher nach einer Organisation gefragt, die ihm helfen könnte. Dieser hätte jedoch keine gekannt. In Italien gebe es keine Unterstützung wie hier.
Die Flüchtlingslager seien sehr schlecht. Es sei kalt dort. Die meisten Flüchtlinge würden in Hallen oder im Freien schlafen. Es gebe zu viele Flüchtlinge in Italien.
Er habe gesehen, dass Italien noch schlimmer sei als Somalia. Er habe gedacht, dass in Deutschland die medizinische Versorgung besser sei. Dort wäre er aber ins Gefängnis gebracht worden. Er sei nun froh, dass er in Österreich sei.
Gegen seine Rückverbringung [nach Italien] spreche des Weiteren, dass jene Leute, die von seinem Vater als Richter zwischen 1987 und 1991 verurteilt worden wären, ihn in Italien gesehen hätten, weshalb er Angst vor deren Rache hätte. Befragt, führte er an, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, zumal seine Landleute ihm geraten hätten, Italien zu verlassen. Auf Nachfrage, brachte er weiterhin vor, dass er einen Tag nach seiner Ankunft in Italien in einem Lager untergebracht worden sei. Zuletzt wiederholte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Italien wolle, da er gesundheitliche Beschwerden habe (As. 171-179 BAA).
Die ihm im November ausgefolgten Feststellungen zu Italien wären ihm nicht übersetzt worden. Die anwesende Rechtsberaterin gab kein Vorbringen oder Fragen zu Protokoll.
6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.01.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.01.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren, dem Bescheid nach, auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren, dem Bescheid nach, auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hatte oder das Asylverfahren noch anhängig ist, gemäß der Dublin-Verordnung nach der Rückkehr ein Asylverfahren begonnen werde, wobei eine Meldung bei der Questura erforderlich sei.
Bei Ablehnung eines Asylgesuchs bestehe die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne. 2009 hätten 17600 Personen Asyl beantragt, 2230 Menschen Asyl erhalten, sowie 5149 Menschen temporären und 2149 humanitären Schutz.
Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich besteht dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder Mailand "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. In Rom sei das eine bestimmte, näher genannte, NGO, in Mailand die Caritas. Die NGO's am Flughafen führten unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durch (zB Ausgabe von Medikamenten), informierten über die italienische Gesetzeslage und sorgten für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren. Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.
Bei der Unterkunftszuweisung würden Dublin-Rückkehrer in der Regel bevorzugt. Hilfsorganisationen täten alles, um vor allem vulnerable RückkehrerInnen unterzubringen. Kostenlose medizinische Versorgung sei stets gewährleistet.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
Individuell beweiswürdigend wurde zunächst zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden "Unfall-Arztbriefes" vom 10.01.2013 feststehe, dass dem Beschwerdeführer ein "Fremdkörper" entfernt worden sei. jedoch gehe aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass "dieses Problem" von akut lebensbedrohlichem Charakter gewesen wäre. Die Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus sei nicht gegeben. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wäre der Beschwerdeführer selbstständig gewesen und hätte keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurft. Wäre sein Problem tatsächlich akut lebensbedrohlich gewesen, hätten die Ärzte dementsprechend agiert und ihn nicht in häusliche Pflege entlassen.
Bezüglich der vorgebrachten Lungenprobleme wurde festgehalten, dass diesbezüglich keine ärztlich Behandlung in Österreich notwendig gewesen sei. Somit sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer besonders schweren Erkrankung leide, die seiner Überstellung entgegenstehe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der verweigerten medizinischen Versorgung in Italien sei einerseits nicht glaubwürdig, andererseits widerspreche es dem "Amtswissen": So habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, lediglich ein paar Tage in Italien gewesen zu sein, ohne dabei die behauptete fehlende medizinische Versorgung mit einem Wort zu erwähnen. Auch gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die medizinische Versorgung in Italien vollumfänglich gewährleistet sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers schließlich bezüglich seiner befürchteten Verfolgung in Italien durch jene Personen, welche von seinem Vater in Somalia verurteilt worden wären, sei unglaubwürdig, zumal er derartiges bei seiner Erstbefragung nicht vorgebracht hätte. Auch widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die vor mehr als 20 Jahren von dessen Vater in Somalia verurteilt worden wären, den Beschwerdeführer nach so langer Zeit in Italien wiedererkennen. Abgesehen davon lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die italienischen Behörden nicht fähig oder willig wären, dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz zu bieten. Somit wäre der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, seine Sicherheit in Italien in Zweifel zu ziehen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der verweigerten medizinischen Versorgung in Italien sei einerseits nicht glaubwürdig, andererseits widerspreche es dem "Amtswissen": So habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, lediglich ein paar Tage in Italien gewesen zu sein, ohne dabei die behauptete fehlende medizinische Versorgung mit einem Wort zu erwähnen. Auch gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die medizinische Versorgung in Italien vollumfänglich gewährleistet sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers schließlich bezüglich seiner befürchteten Verfolgung in Italien durch jene Personen, welche von seinem Vater in Somalia verurteilt worden wären, sei unglaubwürdig, zumal er derartiges bei seiner Erstbefragung nicht vorgebracht hätte. Auch widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die vor mehr als 20 Jahren von dessen Vater in Somalia verurteilt worden wären, den Beschwerdeführer nach so langer Zeit in Italien wiedererkennen. Abgesehen davon lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die italienischen Behörden nicht fähig oder willig wären, dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz zu bieten. Somit wäre der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, seine Sicherheit in Italien in Zweifel zu ziehen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Ein schützenswertes Familienleben habe sich im Verfahren ebenso wenig ergeben. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien "aus medizinischen Gründen" nicht möglich sei. Er habe Probleme mit der Lunge respektive Atemprobleme, welche sich aufgrund des Umstandes, dass er in Italien im Freien übernachten hätte müssen, verschlimmert hätten. Darüber hinaus habe er aufgrund von Verletzungen, die er während des Krieges erlitten hätte, Metallsplitter in seinem Körper. Er habe Fremdkörper in seinem Arm und der rechten Rippengegend. Es könne häufig seinen Arm nicht bewegen. Außerdem könne er nicht schlafen, da er Splitter im Bereich der Rippen habe, die ihn beim Liegen beeinträchtigen würden. Zuletzt wurden die Angaben zur behaupteten Verfolgung in Italien aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Richter wiederholt. Die Beschwerde enthält keine darüber hinausgehenden Ausführungen oder Beweisanträge/Beweisanbote.
8. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 07.02.2013.
Der am 08.03.2013 eingelangten Mitteilung der BH XXXX zufolge ist der Beschwerdeführer am 08.03.2013 nach Italien überstellt worden.Der am 08.03.2013 eingelangten Mitteilung der BH römisch 40 zufolge ist der Beschwerdeführer am 08.03.2013 nach Italien überstellt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens auf Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Im Übrigen war Italien das erste Land der Europäischen Union, in welches der Beschwerdeführer eingereist ist. Insofern der Beschwerdeführer eine Asylantragsstellung in Italien in Abrede gestellt hat, kommt ihm keine Glaubwürdigkeit zu. Wie in der Verfahrenserzählung dargelegt hat schon das Bundesasylamt mit Recht auf Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien hingewiesen, wenn er in der Erstbefragung nur von einem mehrtägigen Aufenthalt nach einer Einreise am Luftweg sprach, um später von einem mehrmonatigen Verbleib nach Einreise und Fingerabdrucknahme in XXXX zu sprechen. Aufgrund der beim automatisierten Fingerabdruckvergleich zunächst aufgetretenen Probleme wegen Qualitätsmängeln ist auch nachvollziehbar, dass kein EURODAC-Treffer vorlag, aber bei einer neuerlichen Überprüfung in Italien eine Identifikation erfolgte, woraus sich auch die Verwendung eines anderen Namens in Italien ergab. Somit kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylantragsstellung in Italien bewusst nicht angegeben hat, um seinen Anspruch auf ein neues Asylverfahren in Österreich besser begründen zu können. Aus der Antwort Italiens ergibt sich zudem eindeutig, dass das betreffende Asylverfahren in Italien noch offen ist.Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Im Übrigen war Italien das erste Land der Europäischen Union, in welches der Beschwerdeführer eingereist ist. Insofern der Beschwerdeführer eine Asylantragsstellung in Italien in Abrede gestellt hat, kommt ihm keine Glaubwürdigkeit zu. Wie in der Verfahrenserzählung dargelegt hat schon das Bundesasylamt mit Recht auf Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien hingewiesen, wenn er in der Erstbefragung nur von einem mehrtägigen Aufenthalt nach einer Einreise am Luftweg sprach, um später von einem mehrmonatigen Verbleib nach Einreise und Fingerabdrucknahme in römisch 40 zu sprechen. Aufgrund der beim automatisierten Fingerabdruckvergleich zunächst aufgetretenen Probleme wegen Qualitätsmängeln ist auch nachvollziehbar, dass kein EURODAC-Treffer vorlag, aber bei einer neuerlichen Überprüfung in Italien eine Identifikation erfolgte, woraus sich auch die Verwendung eines anderen Namens in Italien ergab. Somit kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylantragsstellung in Italien bewusst nicht angegeben hat, um seinen Anspruch auf ein neues Asylverfahren in Österreich besser begründen zu können. Aus der Antwort Italiens ergibt sich zudem eindeutig, dass das betreffende Asylverfahren in Italien noch offen ist.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde ein aktuelles Dokument des UNHCR aus Juli 2012 entgegenzuhalten (unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/5003da882.html). Aus der Gesamtschau der darin getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln (vergleichbar mit der Situation in Griechenland) behaftet wäre.
Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.
Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).
Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild, 17 einstweilige Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen (darunter 4 Fälle aus Österreich) gegenüber.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus den in der Beschwerde genannten gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte 1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für den Beschwerdeführer gewonnen werden.Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus den in der Beschwerde genannten gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte 1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für den Beschwerdeführer gewonnen werden.
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte, allfälligerweise im Zielstaat drohende, Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte, allfälligerweise im Zielstaat drohende, Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich; somit liegen keine familiäre Bezüge zu Österreich vor, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802,1803/06-11).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich; somit liegen keine familiäre Bezüge zu Österreich vor, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802,1803/06-11).
2.2.2. Italienisches Asylwesen und Situation in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.2.2. Italienisches Asylwesen und Situation in Italien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts konkret Gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts konkret Gegenteiliges vorgebracht.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird (vgl. As 155: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird vergleiche As 155: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").
Zweitens muss betont werden, dass nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen der Zugang zu Versorgungsleistungen gewährleistet ist. Der (impliziten) Annahme des Bundesasylamtes, dass die Unterstützung durch NGO's bei der Ankunft nach einer Dublin-Überstellung in einer Gesamtschau, bei allen Kapazitätsproblemen Italiens, so engmaschig ist, dass keine Obdachlosigkeit unter unmenschlichen Bedingungen droht (ebenso wenig unzumutbar lange bürokratische Verzögerungen bei der Entgegennahme der Asylanträge), kann so nicht entgegengetreten werden. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer hätte in Italien im Freien übernachten müssen, steht dies im Widerspruch zu seiner eigenen Angabe vor der Verwaltungsbehörde, er wäre noch am ersten Tag in Italien in eine Unterbringungsstätte gekommen. Hinzu kommt, dass sich die entsprechende Situation durch EU-Projekte im Jahre 2012 (siehe etwa das in den Feststellungen erwähnte Projekt "helpdubliners") verbessert hat, was die Beschwerde nicht beachtet. Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handeln würde, (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre, als sich auch schon ein kurzfristiger Unterbruch in der Versorgung als problematisch erweisen könnte) sind im Ergebnis nicht hervorgekommen. Die erfolgreiche Entfernung eines Granatsplitters im Jänner 2013 vermag an dieser Einschätzung für den Entscheidungszeitpunkt nichts zu ändern, zeigte doch eine Einsichtnahme in das GVS-System keine weiteren Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich.
Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass es im italienischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Eine vor allem bei Entscheidungen nach Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 aufzugreifende rechtliche Sonderposition, etwa ungeprüfte Abweisungen von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern, liegt ebenso wenig vor. Konkret auf den Beschwerdeführer als somalischen Staatsbürger bezogen zeigen die öffentlich im Internet zugänglichen EUROSTAT-Statistiken zum Asylwesen (hier: jene zum 1. Quartal 2012), dass Italien EU-weit zu den Ländern mit einer hohen Zahl von Schutzgewährungen an Menschen aus diesem Herkunftsstaat zählt (siehe Table 8 und 10). Rechtliche Sonderpositionen sind demzufolge nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und er bei Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage in seiner Heimat in Italien internationalen Schutz erhalten wird.Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass es im italienischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Eine vor allem bei Entscheidungen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, aufzugreifende rechtliche Sonderposition, etwa ungeprüfte Abweisungen von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern, liegt ebenso wenig vor. Konkret auf den Beschwerdeführer als somalischen Staatsbürger bezogen zeigen die öffentlich im Internet zugänglichen EUROSTAT-Statistiken zum Asylwesen (hier: jene zum 1. Quartal 2012), dass Italien EU-weit zu den Ländern mit einer hohen Zahl von Schutzgewährungen an Menschen aus diesem Herkunftsstaat zählt (siehe Table 8 und 10). Rechtliche Sonderpositionen sind demzufolge nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und er bei Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage in seiner Heimat in Italien internationalen Schutz erhalten wird.
Es liegt hier somit kein vom Asylgerichtshof aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren einmal angegeben hat, behördliche Länderfeststellungen wären ihm nicht übersetzt worden, zeigt die Aktenlage zwei Rechtsberatungen und muss davon ausgegangen werden, dass eine Übersetzung erfolgt ist oder jedenfalls möglich gewesen wäre, da sonst die Rechtsberaterin den Einwand des Beschwerdeführers unterstützt hätte; im Übrigen wäre ein diesbezüglicher Verfahrensfehler durch die erneute Nennung der Quellen im angefochtenen Bescheid geheilt, wobei die Beschwerde es nicht einmal ansatzweise unternimmt, sich mit dieser Quellenlage näher (als durch bloße Gegenbehauptungen) auseinanderzusetzen.
2.2.2.1. Was schließlich die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Dritten wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters in Somalia als Richter betrifft, kann der in der Verfahrenserzählung referierten diesbezüglichen Argumentation des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden und hat es auch die Beschwerde nicht unternommen, diese Befürchtungen zu objektivieren zu versuchen.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes; siehe dazu zunächst schon die allgemeinen Erwägungen zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers unter 2.2.2. oben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er noch weitere Granatsplitter im Körper hätte, die noch entfernt werden müssten, sind den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen keine notwendigen Behandlungen hiezu zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat im weiteren Verfahren auch keine gegenteiligen Befunde vorgebracht. Hinsichtlich seiner Lungenprobleme, weswegen er schwer atmen könne, wurden ebenfalls keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche eine schwere Erkrankung indizieren würden. Dass eine Behandlung von Lungenbeschwerden beziehungsweise Atemproblemen in Italien möglich wäre (ebenso die Entfernung von Fremdkörpern), kann dabei jedenfalls als gegeben angesehen werden. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Wenn es hier zu irgendwelchen praktischen Schwierigkeiten im Zugang käme, kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf hinreichende medizinische Behandlung in Italien mittels vor Ort tätiger Hilfsorganisationen, deren Existenz sich eindeutig aus der vorhandenen Quellenlage ergibt, durchsetzen könnte. Soziale Hilfestellungen könnten auch durch andere somalische Antragssteller/Schutzberechtigte vor Ort erfolgen, mit denen eine Vernetzung möglich wäre.
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (hier nicht relevant) "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Im Übrigen ist/war es Aufgabe der Fremdenpolizei bei der tatsächlichen Effektuierung einer Überstellung nach Italien die Überstellungsfähigkeit aktuell zu prüfen, um hier eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedenfalls zu vermeiden.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.4.1. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.2.4.1. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, real risk, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
25.03.2013