Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 430.990-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 08.258-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 08.258-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 04.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX (E2 430.987), der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (E2 430.989), sowie seiner minderjährigen Tochter aus erster Ehe XXXX (E2 430.988) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 06.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 04.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 (E2 430.987), der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (E2 430.989), sowie seiner minderjährigen Tochter aus erster Ehe römisch 40 (E2 430.988) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 06.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass es einige Tage nach den Wahlen im Jahr 2009 am XXXX zu Unruhen gekommen sei, weil sich die Menschen wegen des Wahlergebnisses beschwert hätten. Der Beschwerdeführer sei dabei von einem Beamten geschlagen und mitgenommen worden. Man habe in 10 Tage lang festgehalten und während dieser Zeit gefoltert, da man gedacht habe, er gehöre einer politischen Gruppierung an. Nach Hinterlegung einer Grundstücksurkunde seines Vaters sei der Beschwerdeführer schließlich wieder freigekommen. Er habe dann seine Arbeit verloren und habe sich alle vier bis fünf Monate bei den Behörden melden müssen. Vor dreieinhalb Monaten hätten die Beamten seine Ehegattin mitnehmen wollen, da sie nicht entsprechend gekleidet und geschminkt gewesen sei. Mit Hilfe von Passanten hätten sie jedoch fliehen können. Danach habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen.Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass es einige Tage nach den Wahlen im Jahr 2009 am römisch 40 zu Unruhen gekommen sei, weil sich die Menschen wegen des Wahlergebnisses beschwert hätten. Der Beschwerdeführer sei dabei von einem Beamten geschlagen und mitgenommen worden. Man habe in 10 Tage lang festgehalten und während dieser Zeit gefoltert, da man gedacht habe, er gehöre einer politischen Gruppierung an. Nach Hinterlegung einer Grundstücksurkunde seines Vaters sei der Beschwerdeführer schließlich wieder freigekommen. Er habe dann seine Arbeit verloren und habe sich alle vier bis fünf Monate bei den Behörden melden müssen. Vor dreieinhalb Monaten hätten die Beamten seine Ehegattin mitnehmen wollen, da sie nicht entsprechend gekleidet und geschminkt gewesen sei. Mit Hilfe von Passanten hätten sie jedoch fliehen können. Danach habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen.
2. Am 12.09.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Die ältere Tochter des Beschwerdeführers stamme aus seiner ersten Ehe. Die erste Ehegattin sei vor etwa 14 Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Die jüngere Tochter stamme aus seiner zweiten Ehe.
Im Jahr 1387 habe der Beschwerdeführer eine Person christlichen Glaubens kennengelernt. Da er Interesse gehabt habe, mehr über den christlichen Glauben zu erfahren, habe der Beschwerdeführer von dieser Person eine CD erhalten, die er sich zuhause mit seiner Ehegattin angesehen habe. Sie seien sehr beeindruckt gewesen von den Aussagen von Christus und von seinem Leid. Die CD habe der Beschwerdeführer mit.
In Österreich sei der Beschwerdeführer einige Male in der katholischen Kirche gewesen und habe einen dreitägigen Kirchenkurs besucht, wo es darum gegangen sei, Christus kennenzulernen. Er wolle weitere Kurse besuchen und habe man ihm mitgeteilt, dass die Taufvorbereitung ein bis zwei Jahre dauern würde.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden eine Konversion beabsichtigen.
Er kenne fast alle 10 Gebote. Bei einer heiligen Messe werde angefangen mit "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes". Er müsse diese Dinge jedoch erst lernen. Er wisse auch, dass der Wein, der bei der Messe getrunken werde, im Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl stehe.
Wegen der beabsichtigten Konversion sei der Beschwerdeführer von seiner Familie und der seiner Ehegattin abgestoßen worden. Die Familien wüssten darüber seit eineinhalb oder zwei Jahren Bescheid und habe der Beschwerdeführer Angst, dass die Behörden auch davon erfahren würden.
Bei dem Vorfall, bei dem man den Beschwerdeführer festgenommen habe, habe er das iranische Regime und die Führung beschimpft. Als man ihn anschließend festgehalten habe, habe man ihn misshandelt und auch damit bedroht, dass man ihn und seine Familie töten werde, weil er die religiöse Führung und den Staatspräsidenten beleidigt und beschimpft habe.
Nach seiner Freilassung und Abgabe einer Verpflichtungserklärung sei der Beschwerdeführer unter ständiger Beobachtung gestanden. Es habe alle drei bis vier Monate Kontrollen von Beamten in seiner Wohnung gegeben, bei denen der Beschwerdeführer auch mitgenommen worden sei. Er sei nicht sofort ausgereist, da er keinen Schlepper habe finden können.
Einige Monate vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Restaurant besuchen wollen. Dabei seien sie von Polizisten angehalten worden, da die Ehegattin die Bekleidungsvorschriften missachtet hätte und geschminkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Beamten daran gehindert, seine Ehegattin mitzunehmen. Beide seien geschlagen worden und habe seine Ehegattin eine Verletzung davongetragen. Als ihnen Passanten zur Hilfe gekommen seien, hätten sie entkommen können.
Nach diesem Vorfall hätten sie sich zuhause aufgehalten und das Haus nur selten verlassen. Bei der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer seine Daten nicht bekanntgegeben, jedoch hätten die Beamten das Autokennzeichen seiner Ehegattin notiert und sie seien auch zwei bis dreimal zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, jedoch hätten sie den Beamten nicht geöffnet.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012,
FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer taufen lassen wolle, um vom Islam zum christlichen Glauben abzufallen, jedoch habe er den Eindruck der erkennenden Behörde, nur zum Schein konvertieren zu wollen, nicht ausräumen können.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Die Behörde habe den Beschwerdeführer einer völlig dürftigen Befragung hinsichtlich seines Wissens über das Christentum unterzogen, ohne ihm die Chance zu geben, die Ernsthaftigkeit des geplanten Glaubensübertrittes zu beweisen.
Mittlerweile sei der Beschwerdeführer als Taufwerber in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, den christlichen Glauben anzunehmen. Nicht festgestellt werden könne jedoch, dass sein Leben im Iran aufgrund einer beabsichtigten Konversion in Gefahr sei.
Beweiswürdigend wurde hierzu unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Obwohl Sie zum christlichen Glauben übertreten wollen, kannten Sie nicht einmal ein christliches Gebet. [...] Sie wussten auch nicht, wie eine christliche Messe aufgebaut ist. Ferner konnten Sie nicht ausführen, welchen tieferen Sinn der römisch -katholische Glaube hat. Sie kannten auch keine Feiertage. Das Bundesasylamt ging aufgrund Ihrer fehlenden Kenntnisse davon aus, dass Sie sich kaum mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt haben...".
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum bzw. zu seinen Beweggründen für sein Interesse am Christentum in Frage kommt, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
So wurde der Beschwerdeführer nur unzureichend zu seinem Kenntnisstand über das Christentum befragt bzw. wurden keinerlei Fragen, welche darauf abzielen, seine Beweggründe für die Hinwendung zum christlichen Glauben herauszufinden, gestellt.
Das Bundesasylamt jedoch erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zuwendung zum Christentum dennoch als unglaubwürdig und begründetet dies im Wesentlichen mit den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben und dem diesbezüglich spätem Vorbringen im Verfahren.
3.2.2. Dem Bundesasylamt ist zwar insoweit zu folgen, als die Kenntnisse des Beschwerdeführers vom Christentum zum Zeitpunkt der damaligen Befragung eher dürftig waren, doch kann aus unzureichendem Wissen allein noch nicht abschließend auf eine nicht ausreichende Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zu einem neuen Glauben stehenden Aktivitäten des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.
So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Gebete er kenne, an, er kenne fast alle zehn Gebote. Damit hat der Beschwerdeführer die eigentliche Frage nicht beantwortet bzw. ist er aber auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Frage auf Gebete und nicht auf Gebote abzielte. Es scheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frage missverstanden hat. Eine weitere Frage zur Klärung des Missverständnisses wurde nicht mehr gestellt. Somit ergibt sich daraus ein Ermittlungsmangel.
Ebenso wurden nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
So brachte der Beschwerdeführer etwa vor, er habe einen dreitägigen Kirchenkurs besucht, in dem es um das Kennenlernen von Jesus Christus gegangen sei, worauf jedoch vom Bundesasylamt nicht weiter eingegangen wurde und etwa überprüft wurde, was dabei etwa durchgenommen worden bzw. was genau der Inhalt dieses Kurses gewesen sei.
Auch gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme an, er habe im Iran von einem christlichen Freund eine CD über das Christentum bekommen. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet, da sich seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer wohl kaum eine derartige CD geben lassen würde, wenn er wisse, dass er unter Beobachtung der iranischen Behörden stehe.
Wenn das Bundesasylamt nun schon offensichtlich davon ausgeht, dass das Vorbringen rund um die CD nicht wahr ist, so wäre es im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers naheliegend, diesen dazu aufzufordern, die CD vorzulegen und deren Inhalt zu überprüfen, zumal er angibt, diese aus dem Iran mitgenommen zu haben bzw. wäre der Beschwerdeführer zumindest dahingehend zu befragen, welchen Inhalt diese CD hat und wird das Bundesasylamt dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Ebenso brachte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme vor, er sei in Österreich einige Male in der Kirche gewesen. Vom Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer befragt, wie eine Heilige Messe aufgebaut sei und gab dieser daraufhin Folgendes an (AS 67):
"Es wird angefangen mit: im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. [...] Ich weiß, dass der Wein, der bei der Messe getrunken wird, im Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl steht."
Ohne jedoch weiter nachzufragen, geht das Bundesasylamt aufgrund dieser (nicht unrichtigen) Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er nicht wisse, wie eine christliche Messe aufgebaut sei. So hätte sich etwa angeboten, den Beschwerdeführer vertiefend danach zu befragen, was bei diesen Kirchenbesuchen geschehen ist, bzw. welche Beobachtungen er dabei gemacht hat.
Gänzlich unterlassen hat das Bundesasylamt vor allem Fragen dazu, welche Motivation hinter der Entscheidung des Beschwerdeführers steht, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden bzw. wie er diesem Interesse am Christentum nunmehr in Österreich nachgeht und wird dies im fortgesetzten Verfahren ebenfalls nachzuholen sein.
3.2.3. Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als unglaubwürdig zu erachten, nicht schlüssig begründet und ist die Beschwerde im Recht, wenn in ihr bemängelt wird, dass die Behörde den Beschwerdeführer nur dürftig über das Christentum befragt hat.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Rechtsanschauung des VwGH, Religion, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
10.04.2013