Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S7 432.211-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe und Diakonie, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 18.607-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe und Diakonie, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 18.607-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 22.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2012 einen Asylantrag in Rumänien gestellt hat.
Bei der Erstbefragung am 23.12.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vor ca. 2 Jahren sein Heimatdorf verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Rumänien gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt hätte. Nach 5 bis 6 Monaten Aufenthalt in einem Lager in Rumänien sei er über Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe sich in Griechenland ca. 9 Monate aufgehalten, in Rumänien ca. 5 oder 6 Monate, in Ungarn wäre er nur auf der Durchfahrt gewesen. Man bekomme in Rumänien kein faires Asylverfahren. Dort sei ihm kein Dolmetsch zur Verfügung gestellt worden und würden die Rumänen keine Flüchtlinge wollen. Sein Heimatland hätte er verlassen, da er mit den Feinden bzw. Mördern seines Vaters, der ein Mujaheddin-Kommandant gewesen wäre, Probleme gehabt hätte.
Am 27.12.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Rumänien.Am 27.12.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates an Rumänien.
Rumänien hat am 04.01.2013 seine Zustimmung zur Aufnahme des XXXX alias XXXX, geboren XXXX/XXXX/Afghanistan alias XXXX/-/Afghanistan alias XXXX/XXXX/Afghanistan, gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Rumänien hat am 04.01.2013 seine Zustimmung zur Aufnahme des römisch 40 alias römisch 40 , geboren XXXX/XXXX/Afghanistan alias XXXX/-/Afghanistan alias XXXX/XXXX/Afghanistan, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
Der Beschwerdeführer wurde mit 04.01.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet und war bis zu seiner Festnahme am 18.01.2013 unbekannten Aufenthaltes. Von 18.01.2013 bis 11.02.2013 befand er sich in Schubhaft.
Mit Bescheid vom 14.01.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.Mit Bescheid vom 14.01.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gem. Paragraph 10, Absatz 4, zulässig sei.
Im Kopf des Bescheides ist das Geburtsdatum angeführt wie folgt:
"geboren XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX"."geboren römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias XXXX".
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 wurde dieser Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 wurde dieser Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde habe sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig oder volljährig sei, in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Weiters wären vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente, betreffend sein Asylverfahren in Rumänien nicht übersetzt und auf diese auch im Bescheid nicht näher eingegangen worden. Darüber hinaus sei auch die Bestellung eines Rechtsberaters bzw. gesetzlichen Vertreters für den Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar.
2. In der Folge kam es zu einer erstmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost am 18.02.2013. Der Beschwerdeführer gab hiebei an, er habe sich einer ausführlichen Rechtsberatung unterzogen und leide an keiner Erkrankung. Er gab weiters an, er sei derzeit 17 Jahre alt. Er habe in Rumänien gesagt, dass er 16 Jahre und 5 Monate alt sei. Auf die Frage, ob er beweisen könne, derzeit 17 Jahre alt zu sein, gab er an, er habe eine Geburtsurkunde, könne es aber nicht versprechen sie besorgen zu können. Er werde versuchen, diese zu bekommen. Er kenne sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender, könne es aber nicht nennen, da er Analphabet sei. Er werde jetzt bald 18 Jahre alt. Die von ihm vorgelegten Dokumente seien von seinem Asylverfahren in Rumänien. Das Asylverfahren in Rumänien wäre nicht in Ordnung gewesen, er hätte keinen Dolmetscher bei der Einvernahme gehabt. Er habe zwei negative Bescheide in Rumänien erhalten. Er habe einen negativen Asylbescheid bekommen und dann gegen diesen berufen, dann habe er wieder einen negativen Bescheid bekommen. Danach sei er aus Angst vor Schubhaft geflüchtet. Er habe in Österreich oder im Gebiet der EU keine Verwandten. Er kehre nicht nach Rumänien zurück. Er habe dort zu wenig zu essen bekommen, er wäre krank gewesen und habe man ihm gesagt, er müsse selber zum Arzt gehen und das auch selber bezahlen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Rumänien gab der Beschwerdeführer an, das was er dort gesehen habe, stimme mit den Feststellungen überhaupt nicht überein. Man bekomme zum Beispiel bei Kopfschmerzen keine einzige Tablette, auch sei geschrieben, dass man Taschengeld bekomme, aber stimme auch das nicht.
Am 21.02.2013 brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in der er anführt, dieser sei minderjährig, sein Geburtsdatum sei jedoch nach wie vor unklar. Die Lage in Rumänien für AsylwerberInnen sei äußerst prekär und stelle eine Abschiebung nach Rumänien eine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.Am 21.02.2013 brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in der er anführt, dieser sei minderjährig, sein Geburtsdatum sei jedoch nach wie vor unklar. Die Lage in Rumänien für AsylwerberInnen sei äußerst prekär und stelle eine Abschiebung nach Rumänien eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.
Mit Bescheid vom 26.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2012 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c. der VO (EG) 343/2003 des Rates Rumänien für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 26.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2012 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) 343 aus 2003, des Rates Rumänien für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.
Im Kopf des angefochtenen Bescheides sind neuerlich vier Geburtsdaten jedoch in anderer Reihenfolge als im 1.Bescheid angegeben, nämlich "geboren XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX."Im Kopf des angefochtenen Bescheides sind neuerlich vier Geburtsdaten jedoch in anderer Reihenfolge als im 1.Bescheid angegeben, nämlich "geboren römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ."
In den Feststellungen wird angeführt, die Identität des Asylwerbers stehe nicht fest, sein tatsächliches Alter habe nicht festgestellt werden können. In der Beweiswürdigung wird zum Alter des Beschwerdeführers angeführt: "Aufgrund Ihrer divergierenden Angaben zu Ihrem Alter kann dieses derzeit nicht festgestellt werden. Sie brachten vor, dass Sie am XXXX 18 Jahre alt werden würden, somit wird ihr Geburtsdatum mit XXXX geführt und kommt Ihnen aus diesem Grund eine gesetzliche Vertretung zu."In den Feststellungen wird angeführt, die Identität des Asylwerbers stehe nicht fest, sein tatsächliches Alter habe nicht festgestellt werden können. In der Beweiswürdigung wird zum Alter des Beschwerdeführers angeführt: "Aufgrund Ihrer divergierenden Angaben zu Ihrem Alter kann dieses derzeit nicht festgestellt werden. Sie brachten vor, dass Sie am römisch 40 18 Jahre alt werden würden, somit wird ihr Geburtsdatum mit römisch 40 geführt und kommt Ihnen aus diesem Grund eine gesetzliche Vertretung zu."
Gegen diesen Bescheid brachte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Der vorliegende Bescheid ist aus mehreren Gründen mangelhaft und rechtswidrig:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
2. In einem Verfahren nach der Dublin II-VO ist aber nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder andere Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren.
Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich über den eindeutigen und bindenden Auftrag des Asylgerichtshofes zur Vornahme weiterer Erhebungen zur Abklärung des tatsächlichen Alters des Asylwerbers einfach hinweggesetzt hat. Die in der Begründung angegebene Argumentation, wonach aufgrund divergierender Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter dieses derzeit nicht festgestellt werden könne, dieser habe vorgebracht am XXXX 18 Jahre alt zu werden, somit werde sein Geburtsdatum mit XXXX geführt., lässt sich mit dem vorhandenen Akteninhalt auch keineswegs in Deckung bringen.Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich über den eindeutigen und bindenden Auftrag des Asylgerichtshofes zur Vornahme weiterer Erhebungen zur Abklärung des tatsächlichen Alters des Asylwerbers einfach hinweggesetzt hat. Die in der Begründung angegebene Argumentation, wonach aufgrund divergierender Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter dieses derzeit nicht festgestellt werden könne, dieser habe vorgebracht am römisch 40 18 Jahre alt zu werden, somit werde sein Geburtsdatum mit römisch 40 geführt., lässt sich mit dem vorhandenen Akteninhalt auch keineswegs in Deckung bringen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich nämlich nur, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme seiner Generalien anlässlich seiner Erstbefragung gefragt wurde, wann er 17 Jahre alt geworden wäre. Darauf antwortete er: "Zum letzten Frühlingsbeginn wurde ich 17 Jahre alt." Daraufhin wurde die Anmerkung im Akt getätigt:
"Entspricht dem XXXX - AW wird mit diesem Datum geführt." Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann aus den wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers, der angab, keine Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein, nicht mit der für ein Beweisverfahren erforderlichen Sicherheit auf ein Geburtsdatum vom XXXX geschlossen werden. Auch fehlt dem angefochtenen Bescheid jede nachvollziehbare Begründung, warum die Geburtsdaten bei identer Beweislage im 2. Bescheid in umgekehrter Reihenfolge angegeben wurden."Entspricht dem römisch 40 - AW wird mit diesem Datum geführt." Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann aus den wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers, der angab, keine Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein, nicht mit der für ein Beweisverfahren erforderlichen Sicherheit auf ein Geburtsdatum vom römisch 40 geschlossen werden. Auch fehlt dem angefochtenen Bescheid jede nachvollziehbare Begründung, warum die Geburtsdaten bei identer Beweislage im 2. Bescheid in umgekehrter Reihenfolge angegeben wurden.
Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wurde nicht eingehend genug versucht, mit dem Asylwerber sein tatsächliches Geburtsdatum zu klären.
Dem Bundesasylamt lag zu diesem Zeitpunkt auch eine Auskunft der rumänischen Dublin-Behörden vor, nach der der Beschwerdeführer dort andere Geburtsdaten, darunter eines, wonach er bereits volljährig wäre, genannt hat. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die divergierenden Altersangaben mit den Behörden in Rumänien abzuklären. Bei problematischen Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen der Drittstaatsangehörige in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist ein Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, damit der Aufenthaltsstaat in Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen einen gegründeten und transparenten Versuch der Klärung der wahren Identität machen kann.
Zur Klärung dieser Frage wäre jedenfalls auch die im aufgehobenen Bescheid aufgetragene, jedoch in der Folge nicht durchgeführte Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Rumänien, förderlich gewesen.
Darüber hinaus wäre es möglich und angezeigt gewesen im Zweifelsfall ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Von der Tatsache, ob ein Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, hängen viele rechtliche Entscheidungen ab und ist es keineswegs zulässig, ohne jede weitere Prüfung, einfach von einer behaupteten Minderjährigkeit auszugehen, um sich ein Beweisverfahren zu ersparen.
Im vorliegenden Fall hängt von dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes tatsächlichen Altes des Asylwerbers beispielsweise ab, an wen der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich zuzustellen ist und wer in concreto rechtsmittelbefugt ist. Auch bei der Prüfung eines möglichen Eingriffes in das Familienrecht nach Art.8 EMRK hat die Frage der Volljährigkeit keine unerhebliche Bedeutung.Im vorliegenden Fall hängt von dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes tatsächlichen Altes des Asylwerbers beispielsweise ab, an wen der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich zuzustellen ist und wer in concreto rechtsmittelbefugt ist. Auch bei der Prüfung eines möglichen Eingriffes in das Familienrecht nach Artikel 8, EMRK hat die Frage der Volljährigkeit keine unerhebliche Bedeutung.
Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers mangelhaft. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt es unterlassen, mögliche Beweise zum Alter des Beschwerdeführers aufzunehmen und in der Folge nachvollziehbare Ausführungen zu dessen Alter zu treffen. Angesichts der Relevanz, welcher der Frage der Minderjährigkeit im Asylverfahren zukommen kann, wäre es aber wie dargelegt unbedingt notwendig gewesen, hier eine nachvollziehbare Feststellung zu treffen.
Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. All die im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 verbindlichen Aufträge werden vom Bundesasylamt nachzuholen sein.
Hiezu ist auf die hier analog anzuwendende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."Hiezu ist auf die hier analog anzuwendende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."
Zusammengefasst ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren trotz klarer Ermittlungsaufträge an die belangte Behörde mangelhaft geblieben und fehlt es den angefochtenen Bescheiden an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidungen im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
3. Da das gegenständlichen Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen (§ 41 Abs 3 AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von § 66 Abs 2 AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von § 41 Abs 3 AsylG ausgeschlossen).3. Da das gegenständlichen Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ausgeschlossen).
4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innerhalb dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innerhalb dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MitgliedstaatZuletzt aktualisiert am
13.05.2013