Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 433.653-1/2013/3E
S1 433.654-1/2013/3E
S1 433.655-1/2013/3E
S1 433.656-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 14.334 EAST Ost,1.) des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 14.334 EAST Ost,
2.) der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 14.335 EAST Ost,2.) der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 14.335 EAST Ost,
3.) des XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX, durch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 123.) des römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , durch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12
14.337 EAST Ost,
4.) der XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 14.338 EAST Ost,4.) der römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zahl 12 14.338 EAST Ost,
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer sind allesamt syrische Staatsbürger. Der Erstbeschwerdeführer ist Gatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind gemeinsame, minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stellten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich am 09.10.2012. Am selben Tag erfolgten die polizeilichen Erstbefragungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, Syrien sei legal verlassen worden, die Beschwerdeführer wären von
XXXX nach XXXX, wo ihnen von der italienischen Botschaft Schengen-Visa erteilt worden seien, und in der Folge weiter nach Wien geflogen. In Österreich seien zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers, sowie ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin aufhältig, alle hätten Flüchtlingsstatus. Bei diesen Angehörigen hätten die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Österreich am 28.09.2012 auch Unterkunft genommen.römisch 40 nach römisch 40 , wo ihnen von der italienischen Botschaft Schengen-Visa erteilt worden seien, und in der Folge weiter nach Wien geflogen. In Österreich seien zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers, sowie ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin aufhältig, alle hätten Flüchtlingsstatus. Bei diesen Angehörigen hätten die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Österreich am 28.09.2012 auch Unterkunft genommen.
Als Beweismittel in Vorlage gebracht wurden neben anderen Dokumenten die syrischen Reisepässe der Beschwerdeführer in welchen sich die angesprochenen, von Italien ausgestellten und bis 25.10.2012 gültig gewesenen, Visa befinden.
Am 12.10.2012 richtete das Bundesasylamt (per E-Mail) ein den Drittbeschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 bzw. 3 VO 343/2003 an die Republik Italien.Am 12.10.2012 richtete das Bundesasylamt (per E-Mail) ein den Drittbeschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, bzw. 3 VO 343 aus 2003, an die Republik Italien.
Am 17.10.2012 richtete das Bundesasylamt (per FAX) den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Aufnahmeersuchen im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 bzw. 3 VO 343/2003 an die Republik Italien. Im die Zweit-Beschwerdeführerin betreffenden Ersuchen wird darauf hingewiesen, dass sich dieses auch auf die Viertbeschwerdeführerin beziehe.Am 17.10.2012 richtete das Bundesasylamt (per FAX) den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Aufnahmeersuchen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, bzw. 3 VO 343 aus 2003, an die Republik Italien. Im die Zweit-Beschwerdeführerin betreffenden Ersuchen wird darauf hingewiesen, dass sich dieses auch auf die Viertbeschwerdeführerin beziehe.
In den Aufnahmeersuchen finden sich keine Hinweise auf familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich.
Eine Antwort Italiens auf die Aufnahmeersuchen blieb aus.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vom 07.11.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 09.11.2012, wurde im Wesentlichen vorgebracht, in Österreich würden der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und deren Schwester mit deren Familie, sowie zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers mit deren Frauen und Kindern leben. Die Beschwerdeführer würden beim Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der dauerhaft in Österreich niedergelassen sei, wohnen, er unterstütze die Beschwerdeführer, die keine Grundversorgung mehr beziehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe schon von Syrien aus fernmündlichen und schriftlichen Kontakt mit ihrem Bruder gepflegt. Auch zu den Brüdern des Erstbeschwerdeführers und deren Frauen und Kindern, die allesamt österreichische Staatsbürger seien, bestehe enger Kontakt und werde diesbezüglich auf die dem Schreiben beiliegenden Unterstützungsschreiben und Fotos verwiesen. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, deren Mann und die beiden Kinder hätten in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt und seien nach dem Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In der Folge wird in dem Schreiben auf Rechtsprechung des EGMR, des Asylgerichtshofs und auf einschlägige Literatur verwiesen, wonach bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, die eine gewisse Intensität erreicht hätten, beachtlich seien und schon aufgrund des intensiven Familienlebens der Beschwerdeführer mit ihren Angehörigen in Österreich zwingend vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Brüder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beantragt.In der Folge wird in dem Schreiben auf Rechtsprechung des EGMR, des Asylgerichtshofs und auf einschlägige Literatur verwiesen, wonach bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, die eine gewisse Intensität erreicht hätten, beachtlich seien und schon aufgrund des intensiven Familienlebens der Beschwerdeführer mit ihren Angehörigen in Österreich zwingend vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Brüder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beantragt.
Weiters drohe den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Aufnahmebedingungen in Italien eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK, deswegen sei auch aus diesem Grund die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geboten und werde diesbezüglich auf Aussagen des Menschenrechtskommissars des Europarates verwiesen, der im Rahmen eines Besuchs in Italien "massive Defizite im Aufnahmesystem und in der Refoulementpraxis" geortet habe. Zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte hätten Überstellungen nach Italien ausgesetzt.Weiters drohe den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Aufnahmebedingungen in Italien eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK, deswegen sei auch aus diesem Grund die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geboten und werde diesbezüglich auf Aussagen des Menschenrechtskommissars des Europarates verwiesen, der im Rahmen eines Besuchs in Italien "massive Defizite im Aufnahmesystem und in der Refoulementpraxis" geortet habe. Zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte hätten Überstellungen nach Italien ausgesetzt.
Am 06.12.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, wobei dieser, im Beisein seines Schwagers als Vertrauensperson, im Wesentlichen die Verwandtschaftsverhältnisse und Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen darlegte und angab, er sei, wie die Zweitbeschwerdeführerin, Mitarbeiter der syrischen Botschaft in Australien gewesen. Auch der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin hätten sich in Australien aufgehalten, bevor dann die Botschaft geschlossen worden sei und sie nach Syrien hätten zurückkehren müssen. Es würden sich etwa 30 bis 40 Angehörige der Beschwerdeführer in Österreich aufhalten, die beiden Brüder des Erstbeschwerdeführers würden finanzielle und soziale Unterstützung leisten, die Beschwerdeführer würden beim Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der ebenfalls finanzielle Unterstützung biete und eine Deutschlehrerin für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin organisiert habe, wohnen.
Am selben Tag erfolgte auch die (gemeinsame) niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers (in Gegenwart des Bruder der Zweitbeschwerdeführerin als Vertrauensperson), hierbei wurden im Wesentlichen ebenfalls die Verwandtschaftsverhältnisse und Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen darlegt.
Am 23.01.2013 erfolgten weitere niederschriftliche Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, hierbei wurde insbesondere deren gesundheitlicher Zustand erörtert.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 01.03.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 01.03.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.
Nach Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer mit in Österreich lebenden Angehörigen wurden umfangreiche Feststellungen zu Italien, gestützt auf Informationen der Staatendokumentation getroffen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass ein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt wird und vielfältige Unterstützung gewährleistet wird, insbesondere auch für vulnerable Personen. Schwerwiegende Missstände bei der Unterbringung von Asylwerbern oder Drittstaatsangehörigen sind diesen Feststellungen an keiner Stelle zu entnehmen, die Kritik an Italien widerspräche den Länderfeststellungen
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, dies ergebe sich aus der Kürze des Aufenthalts in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer seit der "illegalen" Einreise nach Österreich, unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet, realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen hätten können, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukäme; auch sei in den Verfahren nicht dargelegt worden, dass im Fall der Beschwerdeführer besonders gewichtige Interessen an deren Verbleib in Österreich vorliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich erfolgen habe können.
Die Ausweisung stelle zwar einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar, dieser sei jedoch (im Ergebnis) gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführer mit italienischen Visa in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien, sei davon auszugehen, dass sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausgegangen wären. Die Dauer des Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen der Beschwerdeführer seien ausschließlich auf die eigenen, "in letzter Konsequenz rechtswidrigen", Handlungen der Beschwerdeführer zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz des privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergebe.
Bereits am 18.10.2012 seien im Fall der Beschwerdeführer "erste negative Entscheidungen des Bundesasylamts" (gemeint offenbar:
Verfahrensanordnungen betreffend beabsichtigter Zurückweisung des Antrags) ergangen, weshalb die Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf hätten vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführer würden sich in einem "anpassungsfähigen" Alter befinden und hätten demnach die Möglichkeit, sich in Italien ein "relevantes" Familien und/oder Privatleben aufzubauen. Die beantragte Zeugeneinvernahme zum Beweis eines bestehenden, intensiven Familienlebens könne unterbleiben, da dies "in ausreichendem Maße abgeklärt" worden sei.
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) seitens der rechtsfreundlichen Vertretung erhoben. In der Beschwerde wurde abermals auf "unzumutbare Umstände" in Italien verwiesen und darauf, dass das Bundesasylamt die menschenrechtliche Situation in Italien falsch beurteilt habe. Weiters wurde im Wesentlichen gerügt, dass keine Einvernahme der beantragten Zeugen stattgefunden habe und die Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden mangelhaft sei.
4. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 21.03.2013.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41 a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41, a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.
2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Italien gemäß Art 9 Abs 2 Dublin II VO (hier in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO). Auch der Asylgerichtshof erachtet den von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt (zum Zeitpunkt der Antragstellung Besitz gültiger, von Italien erteilter Visa) als zutreffend. Dieser Umstand wurde auch von den Beschwerdeführern nie bestritten.2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Italien gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO (hier in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO). Auch der Asylgerichtshof erachtet den von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt (zum Zeitpunkt der Antragstellung Besitz gültiger, von Italien erteilter Visa) als zutreffend. Dieser Umstand wurde auch von den Beschwerdeführern nie bestritten.
2.1.1. Freilich liegt dem Anschein nach eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor, als Italien nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich vorliegen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass in Kenntnis dieses Sachverhaltes seitens Italiens nicht eine ausdrückliche Ablehnung der Aufnahmeersuchen erfolgt wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass das Konsultationsverfahren im Allgemeinen einer richterlichen Kontrolle entzogen ist, dass aber zumindest Ausnahmen bei Willkür, beziehungsweise bei Verletzungen des auch in der Grundrechtecharata garantierten Rechts auf gute Verwaltung (Art. 41), bestehen. Ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren setzt Informiertheit des anderen Mitgliedstaates über wesentliche Umstände voraus; insbesondere unter anderem über die möglicherweise zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK oder die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 2 VO 343/2003. Ein solcher, vom Asylgerichtshof zu relevierender, Fall mangelnder Information liegt nun hier vor.2.1.1. Freilich liegt dem Anschein nach eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor, als Italien nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich vorliegen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass in Kenntnis dieses Sachverhaltes seitens Italiens nicht eine ausdrückliche Ablehnung der Aufnahmeersuchen erfolgt wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass das Konsultationsverfahren im Allgemeinen einer richterlichen Kontrolle entzogen ist, dass aber zumindest Ausnahmen bei Willkür, beziehungsweise bei Verletzungen des auch in der Grundrechtecharata garantierten Rechts auf gute Verwaltung (Artikel 41,), bestehen. Ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren setzt Informiertheit des anderen Mitgliedstaates über wesentliche Umstände voraus; insbesondere unter anderem über die möglicherweise zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK oder die Anwendbarkeit des Artikel 15, Absatz 2, VO 343 aus 2003,. Ein solcher, vom Asylgerichtshof zu relevierender, Fall mangelnder Information liegt nun hier vor.
2.2. Dem Bundesasylamt ist gleichwohl zuzustimmen, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes Überstellungen nach Italien im Sinne der VO 343/2003 grundsätzlich zulässig sind. Sofern die Beschwerdeführervertreterin auf deutsche Rechtsprechung verweist, genügt es auszuführen, dass die entsprechenden Entscheidungen solche erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte sind, die zudem zumeist im Provisionalverfahren ergangen sind und denen daher für den Asylgerichtshof keine besondere Bindungswirkung oder dergleichen zukommen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt nach den aktuell auf seiner Webseite verfügbaren Statistiken keinesfalls in allen Italien betreffenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz. Auch sonst ist keine Rechtsprechung europäischer Obergerichte bekannt, wonach Italien regelmäßig Art. 3 EMRK in Bezug auf Asylwerber oder Fremde verletze; vgl. zu alldem, mutatis mutandis auch im hier vorliegenden Fall relevant, zuletzt Asylgerichtshof 20.03.2013, GZ S1 432.536-1/2013/2E, worin zu Italien u.a. wie folgt ausgeführt wurde:2.2. Dem Bundesasylamt ist gleichwohl zuzustimmen, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes Überstellungen nach Italien im Sinne der VO 343 aus 2003, grundsätzlich zulässig sind. Sofern die Beschwerdeführervertreterin auf deutsche Rechtsprechung verweist, genügt es auszuführen, dass die entsprechenden Entscheidungen solche erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte sind, die zudem zumeist im Provisionalverfahren ergangen sind und denen daher für den Asylgerichtshof keine besondere Bindungswirkung oder dergleichen zukommen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt nach den aktuell auf seiner Webseite verfügbaren Statistiken keinesfalls in allen Italien betreffenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz. Auch sonst ist keine Rechtsprechung europäischer Obergerichte bekannt, wonach Italien regelmäßig Artikel 3, EMRK in Bezug auf Asylwerber oder Fremde verletze; vergleiche zu alldem, mutatis mutandis auch im hier vorliegenden Fall relevant, zuletzt Asylgerichtshof 20.03.2013, GZ S1 432.536-1/2013/2E, worin zu Italien u.a. wie folgt ausgeführt wurde:
"In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren)."In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde das schon im angefochtenen Bescheid zitierte aktuelle Dokument des UNHCR aus Juli 2012 entgegenzuhalten (unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/5003da882.html). Aus der Gesamtschau der darin getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln (vergleichbar mit der Situation in Griechenland) behaftet wäre.
Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der, in der Beschwerdeschrift selbst zitierten, Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der, in der Beschwerdeschrift selbst zitierten, Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.
Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).
Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild, 17 einstweilige Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen (darunter 4 Fälle aus Österreich) gegenüber.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus den in der Beschwerde genannten gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte 1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für den Beschwerdeführer gewonnen werden."Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus den in der Beschwerde genannten gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte 1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für den Beschwerdeführer gewonnen werden."
Dass den Beschwerdeführern eine derartige Vulnerabilität (etwa aufgrund in Italien nicht behandelbarer lebensbedrohlicher Krankheitszustände) zukäme, dass dennoch eine spezifische italienische Zusicherung zur Unterbringung oder zu einer speziellen medizinischen Behandlung erforderlich oder überhaupt zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 3 EMRK der Selbsteintritt zwingend auszuüben wäre, ergibt sich für den Asylgerichtshof aus der zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht.Dass den Beschwerdeführern eine derartige Vulnerabilität (etwa aufgrund in Italien nicht behandelbarer lebensbedrohlicher Krankheitszustände) zukäme, dass dennoch eine spezifische italienische Zusicherung zur Unterbringung oder zu einer speziellen medizinischen Behandlung erforderlich oder überhaupt zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK der Selbsteintritt zwingend auszuüben wäre, ergibt sich für den Asylgerichtshof aus der zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht.
2.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch in anderer Hinsicht ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:
2.3.1. Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidungen ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht.2.3.1. Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidungen ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht.
2.3.2. Die Feststellungen und würdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zur vom Bundesasylamt angenommen Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben vermögen in gegenständlichen Fällen jedoch in ihrer allgemeinen und über weite Strecken textblockartigen Form die getroffenen Entscheidungen nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofs insgesamt nicht zu tragen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts erachtet der Asylgerichtshof den Sachverhalt bezüglich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich auf der Tatbestandsebene nicht als ausreichend geklärt, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in diese Rechte bei einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet beurteilen zu können. In diesem Sinne erscheint eine zeugenschaftliche Befragung von in Österreich aufhältigen Angehörigen ein möglicher Weg, den Sachverhalt einer ausreichenden Klärung zuzuführen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass zumindest die Befragung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, der den niederschriftlichen Einvernahmen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer als Vertrauensperson beigewohnt hat, keinen erheblichen Aufwand herbeigeführt hätte.
2.3.3. Darüber hinaus erachtet der Asylgerichtshof einige Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden als nicht nachvollziehbar:
Das Bundesasylamt stellt einerseits fest, dass die Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind (gemeint wohl: aufgrund des Schengen-Visas) um ihnen andererseits bei der Ausweisungsentscheidung die illegale Einreise und rechtswidrige Handlungen, ohne darzulegen, worin diese erblickt würden, vorzuwerfen.
Die Argumentation hinsichtlich der "ersten negativen Entscheidungen" - schon - vom 18.10.2012 ist nicht nachvollziehbar, will man dem Bundesasylamt nicht unterstellen, der Währung des Parteiengehörs danach käme keine reale Bedeutung zu.
Weiters erscheint nicht klar, was das Bundesasylamt unter dem Begriff "anpassungsfähiges Alter" versteht, wenn es meint, die Beschwerdeführer, die zwischen 47 und 13 Jahre alt sind, würden ein solches aufweisen, sodass ihnen zuzumuten sei, sich in Italien ein "relevantes" Privat- und Familienleben aufzubauen. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass Personen im ersten Lebensjahrzehnt, allfällig unmündig Minderjährige, ein "anpassungsfähiges Alter" zugesonnen werden kann (vgl. etwa: EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43279/98).Weiters erscheint nicht klar, was das Bundesasylamt unter dem Begriff "anpassungsfähiges Alter" versteht, wenn es meint, die Beschwerdeführer, die zwischen 47 und 13 Jahre alt sind, würden ein solches aufweisen, sodass ihnen zuzumuten sei, sich in Italien ein "relevantes" Privat- und Familienleben aufzubauen. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass Personen im ersten Lebensjahrzehnt, allfällig unmündig Minderjährige, ein "anpassungsfähiges Alter" zugesonnen werden kann vergleiche etwa: EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43279/98).
2.3.4. Drittens wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 - hinsichtlich der Erwägungen zum Vorteil der gemeinsamen Führung inhaltlicher Verfahren von Asylwerbern - verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa bereits in seinen Erkenntnissen vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Im gegenständlichen Fall könnte nun aber eine individuelle Beziehung der Fluchtgründe des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin insbesondere zu jenen Angehörigen in Österreich bestehen, bezüglich derer (Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, deren Gatte und die beiden gemeinsamen Kinder) in Österreich ein Asylverfahren anhängig sein soll.2.3.4. Drittens wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 - hinsichtlich der Erwägungen zum Vorteil der gemeinsamen Führung inhaltlicher Verfahren von Asylwerbern - verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa bereits in seinen Erkenntnissen vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Im gegenständlichen Fall könnte nun aber eine individuelle Beziehung der Fluchtgründe des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin insbesondere zu jenen Angehörigen in Österreich bestehen, bezüglich derer (Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, deren Gatte und die beiden gemeinsamen Kinder) in Österreich ein Asylverfahren anhängig sein soll.
Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt jedoch getan hat, indem es diesem Umstand bei den würdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Verkennung der referierten Rechtsprechung des VwGH und des AsylGH keine Beachtung zukommen hat lassen.Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt jedoch getan hat, indem es diesem Umstand bei den würdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Verkennung der referierten Rechtsprechung des VwGH und des AsylGH keine Beachtung zukommen hat lassen.
2.3.5. Um die eben genannten Aspekte rechtsrichtig beurteilen zu können, bedürfte es der Beischaffung der Asylakte der zuvor genannten Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin und einer ergänzenden Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu möglichen Zusammenhängen der Fluchtgründe. Danach kann beurteilt werden, ob es weiterer zeugenschaftlicher Befragungen der Angehörigen (gegebenenfalls ebenfalls von der Verwaltungsbehörde zu leisten) und/oder ergänzender Befragungen der Beschwerdeführer bedarf, dies unter Beachtung der zu 2.3.2. und 2.3.3. getroffenen Ausführungen.
2.3.6. Erst nach den beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens wird sich abschließend beurteilen lassen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätte müssen. Hinzu kommt ferner die notwendige Ergänzung der Konsultationsverfahren mit Italien unter Beachtung der zu 2.1.1. getroffenen Erwägungen.2.3.6. Erst nach den beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens wird sich abschließend beurteilen lassen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätte müssen. Hinzu kommt ferner die notwendige Ergänzung der Konsultationsverfahren mit Italien unter Beachtung der zu 2.1.1. getroffenen Erwägungen.
2.4. Es war in einer Gesamtschau der zuvor dargestellten Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen zwei Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach § 41 Abs 3 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur aus Gründen der Rechtssicherheit verwiesen wird.2.4. Es war in einer Gesamtschau der zuvor dargestellten Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen zwei Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur aus Gründen der Rechtssicherheit verwiesen wird.
3. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich. Auch auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden.3. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich. Auch auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Familieneinheit, Interessensabwägung, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
04.04.2013