Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 426.303-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 08.214-BAL (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 08.214-BAL (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2011. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich (As. 9-23) erstbefragt und am 31.08.2011 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einvernommen (As. 63-71 BAA). Als Fluchtgrund brachte er vor, als Kurde diskriminiert und nun wegen Teilnahme an den jüngsten regierungsfeindlichen Demonstrationen verfolgt zu werden. Ein vorgelegter Personalausweis wurde nach urkundentechnischer Untersuchung für echt erachtet.
2. Mit Bescheid vom 04.04.2012 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in der Folge gemäß § 3 AsylG abgewiesen, aber gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2013 erteilt.2. Mit Bescheid vom 04.04.2012 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in der Folge gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, aber gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2013 erteilt.
Die Nicht-Gewährung von Asyl wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr als einer von vielen Demonstrationsteilnehmern nicht habe begründen können; noch dazu wäre ihm noch 2011 ein Reisepass ausgestellt worden. Eine wegen einer illegalen Ausreise allfällig drohende Gefängnis,- o. Haftstrafe stelle keine asylrelevante Rückkehrgefährdung dar.
Unbeschadet dessen sei wegen der "bürgerkriegsähnlichen Lage" der Eintritt eines "ernsthaften Schadens" iSd Art. 15 StatusRL "nicht gänzlich auszuschließen" und daher subsidiärer Schutz zu gewähren.Unbeschadet dessen sei wegen der "bürgerkriegsähnlichen Lage" der Eintritt eines "ernsthaften Schadens" iSd Artikel 15, StatusRL "nicht gänzlich auszuschließen" und daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
Aus den zu Syrien getroffenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde ist ersichtlich, dass es seit 2011 zu fortdauernden Unruhen gekommen ist, dies einhergehend mit schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch von staatlicher Seite.
Unter der Überschrift "Behandlung nach der Rückkehr" sind Quellen nicht aktueller als 27.09.2010 angeführt. Unter anderem wird die Schweizer Flüchtlingshilfe dahingehend zitiert, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl gesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet würde; die Asylbeantragung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, deutlich erhöhe. Andere Quellen sprechen dagegen davon, dass die Einreise zurückgeführter Personen nach Befragungen, in denen in der Regel kein Risiko für Folter bestehe, zumeist ohne Schwierigkeiten erfolge.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde am 19.04.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entgegengetreten wurde. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 26.04.2012.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde am 19.04.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entgegengetreten wurde. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 26.04.2012.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
3.1. Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Vorverfolgung in Syrien falsch wäre, noch dass die dem entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vorneherein unerheblich wären.
3.2. Aus der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergibt sich jedoch zunächst die Notwendigkeit, aktuelle Feststellungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber zu treffen, da es angesichts der dortigen Lage (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: "Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar") möglich erscheint, dass auch eine - erfolglose - Asylantragstellung für sich genommen die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung nach sich zieht, was wiederum, angesichts der verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien eine für eine Asylgewährung hinreichende Verfolgungsintensität bedeuten könnte (siehe in diesem Sinn schon hg. Erkenntnisse vom 31.05.2011, GZ: A2 263.280-0/2009/11E, vom 14.06.2011, GZ: A2 258.961-0/2008/12E, vom 20.06.2011, GZ: A2 417.413-2/2011/4E oder vom 16.10.2012, GZ: A1 414.614-1/2010/9E). Solche Überlegungen sind für die Prüfung des Flüchtlingsstaus unbeschadet dessen zu treffen, dass - aus anderen Gründen - subsidiärer Schutz gewährt wurde. Zur Notwendigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage auch in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist der Vollständigkeit halber auf maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen; siehe VwGH 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265.
In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, die Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt weder aktuell (die Quellen beziehen sich alle auf den Zeitraum vor Ausbruch der Unruhen/Proteste in Syrien im Frühling 2011) noch widerspruchsfrei. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt I nicht zu tragen vermögen.In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, die Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt weder aktuell (die Quellen beziehen sich alle auf den Zeitraum vor Ausbruch der Unruhen/Proteste in Syrien im Frühling 2011) noch widerspruchsfrei. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt römisch eins nicht zu tragen vermögen.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt römisch eins seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit dem unter Punkt 3.2. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit dem unter Punkt 3.2. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.04.2013