TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/28 C8 424813-1/2012

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Veröffentlicht am 28.03.2013
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Spruch

C8 424813-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 ,

XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, FZ. 11 10.018-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, FZ. 11 10.018-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2011 mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 25.01.2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2011 mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 25.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin gab in der mit ihr am 03.09.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass sie ihren Mann seit etwa einem Jahr kennen würde. In Afghanistan hätten sie sich heimlich getroffen. Ihre Familie habe gemerkt, dass sie schwanger sei, da sie Blutungen gehabt habe. Daraufhin hätten ihre Brüder Rache geschworen. Aus Angst, dass sie ihr und ihren Mann etwas antun würden, hätte sie ihre Familie verlassen und sei zu ihrem Mann gegangen. Sie habe ihn angerufen und er habe sie abgeholt. Sie fürchte die Rache ihrer Familie.

Am 06.02.2012 gab die Beschwerdeführerin in der mit ihr vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, aufgenommenen Niederschrift an, dass sich ihr Sohn seit ihrer Geburt bei ihr befinden würde. Dieser habe keine eigenen Fluchtgründe. In Afghanistan werde nach ihr gefahndet. Ihr Vater sei bereits verstorben. Da sie ohne Erlaubnis geheiratet habe, würden ihre Mutter und ihr Bruder sicherlich hinter ihr her sein. Die Frage, ob sie jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, verneinte sie. Sie habe zwei Klassen lang die Schule besucht. Nach dem Tod ihres Vaters habe sich ein Bruder um sie gekümmert. In Afghanistan hätten sie kein eigenes Haus gehabt, sondern seien Mieter gewesen. Dies sei in XXXX in Kabul gewesen. Auf die Frage, ob sie immer an dieser Adresse gelebt hätten, gab diese an, dass sie immer wieder umgezogen seien, aber die letzte Adresse in Kabul gewesen sei. Dort habe sie mit ihrer Mutter und ihren Brüdern gelebt. Ihre Schwestern seien schon verheiratet. Ob ihre Verwandten noch immer an dieser Adresse wohnen würden, wisse sie nicht. Sonst würde sie keine Verwandten mehr haben. Sie wisse auch nicht, wo ihre Schwester lebe. Kontakt zu ihren Verwandten bzw. ihrer Familie habe sie nicht.Am 06.02.2012 gab die Beschwerdeführerin in der mit ihr vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, aufgenommenen Niederschrift an, dass sich ihr Sohn seit ihrer Geburt bei ihr befinden würde. Dieser habe keine eigenen Fluchtgründe. In Afghanistan werde nach ihr gefahndet. Ihr Vater sei bereits verstorben. Da sie ohne Erlaubnis geheiratet habe, würden ihre Mutter und ihr Bruder sicherlich hinter ihr her sein. Die Frage, ob sie jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, verneinte sie. Sie habe zwei Klassen lang die Schule besucht. Nach dem Tod ihres Vaters habe sich ein Bruder um sie gekümmert. In Afghanistan hätten sie kein eigenes Haus gehabt, sondern seien Mieter gewesen. Dies sei in römisch 40 in Kabul gewesen. Auf die Frage, ob sie immer an dieser Adresse gelebt hätten, gab diese an, dass sie immer wieder umgezogen seien, aber die letzte Adresse in Kabul gewesen sei. Dort habe sie mit ihrer Mutter und ihren Brüdern gelebt. Ihre Schwestern seien schon verheiratet. Ob ihre Verwandten noch immer an dieser Adresse wohnen würden, wisse sie nicht. Sonst würde sie keine Verwandten mehr haben. Sie wisse auch nicht, wo ihre Schwester lebe. Kontakt zu ihren Verwandten bzw. ihrer Familie habe sie nicht.

Auf die Frage, aus welchen Grund sie in Österreich um Asyl angesucht habe, gab diese an, dass ihr jetziger Ehemann nur ihr Freund gewesen sei, deswegen hätten sie Probleme gehabt. Sie sei ohne Erlaubnis ihrer Mutter und ihren Brüdern schwanger geworden. Nachdem ihre Mutter erfahren habe, dass sie schwanger geworden sei, habe diese gemeint, dass sie es ihren Brüdern erzählen würde. Sie hätte sie gefragt, warum sie das getan habe. Sie würde dafür sorgen, dass sie ihre Brüder und ihr Kind umbringen würden. Danach habe die Beschwerdeführerin ihren Mann angerufen und ihm von diesem Vorfall erzählt. Sie hätte starke Blutungen bekommen und habe zum Arzt müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass er dafür sorgen würde, dass alles in Ordnung kommen würde. Die Frau des Beschwerdeführers habe gemeint, dass sie nichts mehr verheimlichen könne, da ihr Bauch ja schon größer geworden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Geld organisiert und seien sie hier nach Österreich geflüchtet. Ungefähr sechs Monate seien sie unterwegs gewesen. Auf die Frage, ob sie nun verheiratet seien, gab sie an, dass sie dies der Caritas gesagt hätten, dass sie sie zu einem Standesamt bringen sollten, damit sie heiraten könnten. Auf die Frage, ob es eine Hochzeit bzw. Trauung in Afghanistan gegeben habe, gab die Frau des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer ihr Freund und sie seine Freundin gewesen sei. In Österreich habe man ihnen gesagt, dass sie als Moslems anders heiraten müssten. In der Pension in der sie leben würden, sei ein afghanischer Mullah. Der habe Suren vorgelesen, unterschrieben und sie hierher gefaxt. Die Schwestern hätten ihre Ehemänner nicht aussuchen können. Wenn ein Antragsteller zu ihnen nach Hause gekommen sei, habe ein Bruder von ihr geantwortet, das heißt zugestimmt oder nicht zugestimmt. Auf die Frage, ob ihr Ehemann einen Antrag gestellt habe, gab diese an, dass sie sich sicher gewesen sei, dass sie es verneinen würden. Sie sei sich einfach sicher gewesen und habe er keinen Antrag gestellt. Zuvor habe niemand einen Antrag gestellt, um sie zu heiraten.

Auf die Frage, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, ihren Mann kennen zu lernen und diesen zu treffen, gab diese an, dass sie das erste Mal mit ihrer Mutter bei einer Bushaltestelle gewesen sei. Dort habe er ihr seine Telefonnummer gereicht. Getroffen hätten sie sich nicht, allerdings telefoniert. Einmal habe sie ihn besucht und dann sei es zu diesem Vorfall gekommen. Ihr Mann würde es ihr ermöglichen sich weiterzubilden. Wegen ihrem Kind könne sie aber den Deutschkurs nicht besuchen. Dass was ihr Mann allerdings von der Lehrerin lerne, würde er ihr beibringen. Er sei einverstanden, wenn sie arbeiten gehen würde. Er würde sich bei diesen Sachen gar nicht einmischen. Sie wolle sich weiterbilden und hier in Österreich leben. Einmal in der Woche komme die Caritas und gehe mit ihnen einkaufen. Wenn sie in der Stadt leben würde, würde sie alleine einkaufen gehen. Es gebe große Unterschiede zwischen dem Leben in Österreich und dem in Afghanistan. Dort hätte man keine Freiheiten. Hier sei sie frei und die Menschen bzw. deren Freundlichkeit würden sie mögen. Sie sei wegen ihres Kindes geflüchtet und bei einer Rückkehr würden sei beide umgebracht werden. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Bekanntwerden der Schwangerschaft in ihrer Familie und der Ausreise gelegen sei, gab diese an, dass dies ungefähr zehn bis zwölf Tage gewesen seien. Eine nicht wirklich lange Zeit. Sie hätte sich zuhause aufgehalten, habe dann aber Blutungen bekommen und deswegen habe dies ihre Mutter gemerkt. Danach habe sie den Arzt aufgesucht und habe ihre Mutter erfahren, dass sie schwanger sei. Eine andere Möglichkeit dieses Problem zu lösen, habe es nicht gegeben. Der einzige Ausweg wäre gewesen, dass man sie umbringt.

3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der mit ihm am 03.09.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass schon vor dreieinhalb Jahren, als er nach Schottland gekommen sei, sein Leben in Gefahr gewesen wäre, da regelmäßig Paschtunen mit Tadschiken in Konflikt gekommen und auf beiden Seiten Personen zu Tode gekommen wären. Er sei dann vor eineinhalb Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden und habe sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise dort aufgehalten. Er habe festgestellt, dass er noch immer nicht dort leben könne und wiederholt Übergriffen von Paschtunen ausgesetzt gewesen sei. Er habe vor ca. einem Jahr seine jetzige Lebensgefährtin in seiner Heimat kennen gelernt, welche vor acht Monaten schwanger geworden wäre. Er fürchte die Rache seiner Verwandtschaft und die Folgen der Behörden, da er mit ihr eine außereheliche Beziehung eingegangen sei.

Am 30.09.2011 gab der Mann der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob in seinem Heimatland nach ihm gefahndet werde an, dass er von Seiten der Behörde nicht gesucht werden würde. Wegen seines Fluchtgrundes bzw. wegen seiner Frau seien sie hinter ihm her. Auf die Frage, ob er in Haft bzw. festgenommen worden wäre, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe zwei, drei Schulklassen besucht und danach auch gearbeitet. Vor ca. eineinhalb Jahren sei er von England aus nach Afghanistan abgeschoben und nach Kabul gebracht worden. Dort habe er in XXXX gelebt. XXXX sei eine große Ortschaft und darin würde XXXX liegen, welches ein Viertel in XXXX sei. Es habe sich dabei um eine Mietwohnung gehandelt, in der er alleine gelebt habe. Seinen Bruder habe er zuvor verloren. Nachdem er diesen ausfindig gemacht habe, habe er mit diesem dort gelebt. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zusammengelebt habe, antwortete er, als er von England nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Sein Bruder habe in Kabul in XXXX mit einer Familie gelebt. Er habe herumgefragt und schließlich seinen Bruder gefunden. Nach seiner Rückkehr aus England habe er von den 200 US-Dollar, welche er im Zusammenhang der Abschiebung aus England erhalten habe, gelebt. Sonst sei er etwas am Bau tätig gewesen. Verwandte in Afghanistan habe er keine. Auf die Frage, wie die wirtschaftliche Lage in seiner Heimat sei, führte dieser dazu aus, dass es finanziell und wirtschaftlich gesehen nur ihn dort gegeben habe. Auf die Frage, aus welchem Grund er in Österreich um Asyl ansuche, gab er an, dass er von England aus abgeschoben worden sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, doch habe er trotzdem einen negativen Bescheid erhalten. Es habe Konflikte zwischen den beiden Volksgruppen gegeben, weshalb er nicht mehr dort zurückkehren könne. Vor allem in XXXX sei es besonders gefährlich. Er sei trotz der Feindseligkeiten mit den Paschtunen abgeschoben worden, dann habe er seinen Bruder gefunden. Anschließend habe er seine jetzige Frau kennen gelernt, mit welcher er zusammen gewesen sei. In dieser Zeit sei sie schwanger geworden. Wenn in einem islamischen Land eine Annäherung zwischen zwei Personen zustande komme, würde die Familie des Mädchens den Jungen umbringen. Seine Frau habe gesagt, dass sie und er umgebracht werden würden, wenn ihre Brüder von ihnen erfahren würden. Das ungeborene Kind würden sie auch umbringen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Bruder und seine Frau genommen und sei mit ihnen in die Türkei geflohen. In XXXX hätten sie ein Haus gehabt, welches sie um 20.000 Dollar verkauft hätten.Am 30.09.2011 gab der Mann der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob in seinem Heimatland nach ihm gefahndet werde an, dass er von Seiten der Behörde nicht gesucht werden würde. Wegen seines Fluchtgrundes bzw. wegen seiner Frau seien sie hinter ihm her. Auf die Frage, ob er in Haft bzw. festgenommen worden wäre, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe zwei, drei Schulklassen besucht und danach auch gearbeitet. Vor ca. eineinhalb Jahren sei er von England aus nach Afghanistan abgeschoben und nach Kabul gebracht worden. Dort habe er in römisch 40 gelebt. römisch 40 sei eine große Ortschaft und darin würde römisch 40 liegen, welches ein Viertel in römisch 40 sei. Es habe sich dabei um eine Mietwohnung gehandelt, in der er alleine gelebt habe. Seinen Bruder habe er zuvor verloren. Nachdem er diesen ausfindig gemacht habe, habe er mit diesem dort gelebt. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zusammengelebt habe, antwortete er, als er von England nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Sein Bruder habe in Kabul in römisch 40 mit einer Familie gelebt. Er habe herumgefragt und schließlich seinen Bruder gefunden. Nach seiner Rückkehr aus England habe er von den 200 US-Dollar, welche er im Zusammenhang der Abschiebung aus England erhalten habe, gelebt. Sonst sei er etwas am Bau tätig gewesen. Verwandte in Afghanistan habe er keine. Auf die Frage, wie die wirtschaftliche Lage in seiner Heimat sei, führte dieser dazu aus, dass es finanziell und wirtschaftlich gesehen nur ihn dort gegeben habe. Auf die Frage, aus welchem Grund er in Österreich um Asyl ansuche, gab er an, dass er von England aus abgeschoben worden sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, doch habe er trotzdem einen negativen Bescheid erhalten. Es habe Konflikte zwischen den beiden Volksgruppen gegeben, weshalb er nicht mehr dort zurückkehren könne. Vor allem in römisch 40 sei es besonders gefährlich. Er sei trotz der Feindseligkeiten mit den Paschtunen abgeschoben worden, dann habe er seinen Bruder gefunden. Anschließend habe er seine jetzige Frau kennen gelernt, mit welcher er zusammen gewesen sei. In dieser Zeit sei sie schwanger geworden. Wenn in einem islamischen Land eine Annäherung zwischen zwei Personen zustande komme, würde die Familie des Mädchens den Jungen umbringen. Seine Frau habe gesagt, dass sie und er umgebracht werden würden, wenn ihre Brüder von ihnen erfahren würden. Das ungeborene Kind würden sie auch umbringen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Bruder und seine Frau genommen und sei mit ihnen in die Türkei geflohen. In römisch 40 hätten sie ein Haus gehabt, welches sie um 20.000 Dollar verkauft hätten.

Seine Frau habe er zufälligerweise bei einer Busstation kennen gelernt. Auf die Frage, wann er sie kennen gelernt habe, erwiderte er, dass dies zwei Monate nach seiner Abschiebung, also vor eineinhalb Jahren gewesen sei. Sie seien dann zusammen gewesen und sie habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er sie heiraten würde. Er habe dies bejaht. Sie hätten sich das Versprechen gegeben bis an ihrem Lebensende zusammen zu sein. Ihre Brüder seien damit nicht einverstanden gewesen. Seine Frau hätte gemeint, dass sie auch wegen der Schwangerschaft heimlich heiraten sollten, damit sie nicht umgebracht werden würden. "Wenn er seine Brüder alleine gelassen hätte", dann hätten sie auch diese umgebracht. Auf die Aufforderung hin den chronologischen Ablauf zu schildern, erzählte der Beschwerdeführer, dass er seine Frau zwei Monate nach seiner Ankunft in Afghanistan kennen gelernt habe. Sie seien dann zusammen gewesen und sei sie dann schwanger geworden. Sie hätte ihm gesagt, dass, wenn ihre Brüder davon erfahren sollten, sie alle umgebracht werden würden. Auf Vorhalt, dass es sich dabei um oberflächliche Schilderungen handeln würde und er gefragt wurde was weiter passiert sei, erwiderte er, dass sie sich getroffen hätten. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer der Familie der Frau vorgestellt worden sei, gab dieser an, dass er nur ihre Brüder gesehen habe. Die Frage, wann der Beschwerdeführer versprochen habe seine Frau zu heiraten beantworte er damit, dass dies ungefähr nach einem Monat des Kennenlernens der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob es nicht üblich sei, nach einem solchem Versprechen die Familie der Frau aufzusuchen, gab dieser an, dass seine Frau schwanger gewesen sei und dies daher kaum möglich gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass er seine Frau im Mai 2010 kennen gelernt habe, einen Monat später sie beschlossen hätten zu heiraten und sie im Jänner 2001 ausgereist seien, gab dieser an, dass er sie kennen gelernt habe und diese dann schwanger geworden wäre. Auf den weiteren Vorhalt, dass dazwischen Monate liegen würden und die Gefahr bestanden habe, dass die Frau mit einem anderen Mann verheiratet werden würde, gab dieser an, dass sie schwanger geworden sei. Dann habe seine Frau gemeint, dass man sie alle umbringen würde.

Er wisse nicht wie sie erfahren habe, dass sie schwanger geworden sei. Sie sei beim Arzt gewesen und sei mit dieser Nachricht zurückgekommen. Für sechs Monate seien sie dann in der Türkei gewesen und später nach Österreich gekommen. Auf die Frage wann nun seiner Frau mitgeteilt worden wäre, dass sie schwanger sei, gab dieser an, dass sie ungefähr sechs bis sieben Monate zusammen gewesen seien, als sie es ihm gesagt hätte. Dann seien sie in die Türkei gekommen. Im wievielten Monat die Frau schwanger sei, gab dieser an, dass sie sechs bis sieben Monate zusammen gewesen seien, als man ihm gesagt habe, dass sie schwanger sei. Dann seien sie in der Türkei gewesen und nach Österreich gekommen. Genau so seien die neun Monate der Schwangerschaft zustande gekommen.

Die Frage nach dem Namen der Eltern der Frau bezeichnete dieser zunächst mit XXXX. Später gab dieser dazu an den Namen XXXX zu streichen und dieser doch nicht stimmen würde. Er wisse nicht wie die Eltern der Frau heißen würden. Er glaube, sie habe ihm gesagt, dass sie zwei Brüder habe. Diese hätten XXXX geheißen. Was der Vater der Frau bzw. die Mutter der Frau mache, wisse er nicht. Sie würden in Kabul in der Nähe von XXXX leben. Seine Frau habe sonst keine Geschwister mehr. Nach der Schulausbildung seiner Frau habe er nicht gefragt. Sie sei 22 Jahre alt. Das Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht.Die Frage nach dem Namen der Eltern der Frau bezeichnete dieser zunächst mit römisch 40 . Später gab dieser dazu an den Namen römisch 40 zu streichen und dieser doch nicht stimmen würde. Er wisse nicht wie die Eltern der Frau heißen würden. Er glaube, sie habe ihm gesagt, dass sie zwei Brüder habe. Diese hätten römisch 40 geheißen. Was der Vater der Frau bzw. die Mutter der Frau mache, wisse er nicht. Sie würden in Kabul in der Nähe von römisch 40 leben. Seine Frau habe sonst keine Geschwister mehr. Nach der Schulausbildung seiner Frau habe er nicht gefragt. Sie sei 22 Jahre alt. Das Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer über seine Frau relativ wenig wisse, gab dieser an, dass man diese Gespräche nach der Heirat führen würde, um all diese Dinge in Erfahrung zu bringen. Die Familie der Frau habe eine Landwirtschaft. Wovon sie gelebt hätte wisse er nicht.

Er könne in Afghanistan aufgrund der Konflikte einfach nicht leben. Es würde nur ihn und seinen Bruder geben. Für ihn würden zwei Gefahren bestehen. Einerseits der Konflikt mit den Volksgruppen und andererseits den der Familie des Mädchens.

Auf Vorhalt, dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse über seine Frau und seiner Familie nicht davon auszugehen sei, dass sie lange zusammen sein würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht so sei. Wenn man in Afghanistan beschließe mit einem Mädchen zusammen zu sein, dann würde dies für ein ganzes Leben lang gelten. Sie würden hier heiraten. Er garantiere, dass er der Vater des Kindes sei und mit einem Vaterschaftstest einverstanden sei. Auf Vorhalt, dass den Angaben der Frau nach sein Vater vor sechs Jahren gestorben sei, seine Frau zwei Brüder habe, deren Namen aber der Beschwerdeführer falsch angegeben habe und sie darüber hinaus noch eine Schwester habe, gab dieser an, dass dies ihre Angaben sein würden. Man müsse erst heiraten um dies alles über die Familie des Mädchens zu erfahren.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte dieser. Er habe weder ein politisches Problem noch ein Problem mit den Behörden. Im Falle der Rückkehr und Abschiebung in sein Heimatland würde er einerseits die weiteren Feindseligkeiten zwischen den Volksgruppen in XXXX befürchten und andererseits würden ihm die Brüder des Mädchens umbringen.Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte dieser. Er habe weder ein politisches Problem noch ein Problem mit den Behörden. Im Falle der Rückkehr und Abschiebung in sein Heimatland würde er einerseits die weiteren Feindseligkeiten zwischen den Volksgruppen in römisch 40 befürchten und andererseits würden ihm die Brüder des Mädchens umbringen.

Auf die Frage was geschehen sei, nachdem die Frau ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt habe, gab dieser an, Angst gehabt zu haben, da dies eine Schande und eine Rufschädigung gewesen sei. Er hätte das Haus in XXXX verkauft und sei dann in die Türkei und zwar mit dem Schlepper. Den Hausverkauf habe der Schlepper vorgenommen. Es würde dort Banken geben, welche für solche Dinge zuständig seien. Er habe es bekannt gegeben und diese hätten ihn angerufen. Er sei dorthin gegangen, habe unterschrieben bzw. das Geld erhalten. Es habe ungefähr eine Woche gedauert, bis er das Geld erhalten habe.Auf die Frage was geschehen sei, nachdem die Frau ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt habe, gab dieser an, Angst gehabt zu haben, da dies eine Schande und eine Rufschädigung gewesen sei. Er hätte das Haus in römisch 40 verkauft und sei dann in die Türkei und zwar mit dem Schlepper. Den Hausverkauf habe der Schlepper vorgenommen. Es würde dort Banken geben, welche für solche Dinge zuständig seien. Er habe es bekannt gegeben und diese hätten ihn angerufen. Er sei dorthin gegangen, habe unterschrieben bzw. das Geld erhalten. Es habe ungefähr eine Woche gedauert, bis er das Geld erhalten habe.

Das Haus hätten sie zu dem Zeitpunkt verkauft, als die Frau zu ihm gesagt hätte, dass sie schwanger sei. Es sei zu der Zeit gewesen, als sie von England abgeschoben worden seien. Er habe dann seine Frau kennen gelernt und diese habe ihm gesagt, dass sie schwanger sei. Es sei warm gewesen, als sie das Haus verkauft hätten. Er könne keine Daten angeben. Den Schlepper habe er durch herumfragen kennen gelernt und sei er diesem schließlich vorgestellt worden.

In Österreich würden keine Verwandten leben. Der Bruder lebe mit seiner Frau und seinem Kind hier. Er sei sehr traurig und mache sich um sein Kind sorgen. Er arbeite nicht und habe auch keinen Sprachkurs besucht. Auch sein Bruder sei bislang in keiner Schule aufgenommen worden. Er würde den Länderfeststellungen soweit zustimmen und füge hinzu, dass es in seinem Land tagtäglich Krieg geben würde. Wenn das Leben eines Menschen in Gefahr sei, würde man keine Ruhe finden.

4. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig angesehen. In Kabul sei es den Länderberichten nach für junge unverheiratete Mädchen möglich ohne Einverständnis der Eltern bzw. ohne Begleitung sich mit einem Jungen im Park zu treffen und dort Essen zu gehen. In den meisten anderen Teilen Afghanistans sei dies nicht erlaubt. Kabul werde als kosmopolitische Stadt mit einer größeren Anzahl von Auswanderern und Ausländern betrachtet. Deshalb könne hier mehr Liberalismus gesehen werden. Gerade in Kabul sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von beiden Seiten versucht werde den Streit zu schlichten. Des Weiteren sei es in Kabul möglich wegen Drohungen die nächste Houza (Polizeistation) zu informieren, welche einen Bericht aufnehmen und Ermittlungen tätigen würden. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Mann hätten den Verlauf ihrer Beziehung bis zu ihrer Ausreise schildern können.

Der Mann der Beschwerdeführerin hätte angegeben, dass er die Beschwerdeführerin ungefähr zwei Monate nach seiner Abschiebung kennen gelernt habe. Bereits einen Monat danach hätten beide beschlossen zu heiraten. Im Jänner 2011 seien sie dann aus Afghanistan ausgereist. Ihr Kind wurde am XXXX geboren, wonach die Schwangerschaft erst kurz vor ihrer Ausreise bekannt geworden sei. Zu den Geschehnissen zwischen dem Kennenlernen und der Ausreise seien die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von ihr Frau sehr oberflächlich gehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass sie sich an einer Bushaltestelle getroffen hätten. Abgesehen von diesem Vorfall hätten sie lediglich telefoniert. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es von seiner Seite her zu keinen Antrag bei ihrer Familie gekommen sei und konnte auch sie zum Verlauf ihrer Beziehung nichts konkretes sagen. Man habe sich getroffen, sie sei schwanger geworden, die Familie habe davon erfahren und danach seien sie ausgereist. Auf den Vorhalt, weshalb der Mann der Beschwerdeführerin nicht bereits vor Bekanntwerden der Schwangerschaft bei der Familie der Beschwerdeführerin vorstellig gewesen wäre, wenn dieser tatsächlich vorgehabt hätte, die Beschwerdeführerin zu heiraten, hätte dieser lediglich angegeben, dass sie schwanger geworden sei und dann gemeint, dass man sie alle umbringen würde. Unabhängig davon sei es nunmehr auch so, dass beide miteinander verheiratet seien und abgesehen von der Familie der Beschwerdeführerin niemand von deren außerehelichen Beziehung wissen würde.Der Mann der Beschwerdeführerin hätte angegeben, dass er die Beschwerdeführerin ungefähr zwei Monate nach seiner Abschiebung kennen gelernt habe. Bereits einen Monat danach hätten beide beschlossen zu heiraten. Im Jänner 2011 seien sie dann aus Afghanistan ausgereist. Ihr Kind wurde am römisch 40 geboren, wonach die Schwangerschaft erst kurz vor ihrer Ausreise bekannt geworden sei. Zu den Geschehnissen zwischen dem Kennenlernen und der Ausreise seien die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von ihr Frau sehr oberflächlich gehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass sie sich an einer Bushaltestelle getroffen hätten. Abgesehen von diesem Vorfall hätten sie lediglich telefoniert. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es von seiner Seite her zu keinen Antrag bei ihrer Familie gekommen sei und konnte auch sie zum Verlauf ihrer Beziehung nichts konkretes sagen. Man habe sich getroffen, sie sei schwanger geworden, die Familie habe davon erfahren und danach seien sie ausgereist. Auf den Vorhalt, weshalb der Mann der Beschwerdeführerin nicht bereits vor Bekanntwerden der Schwangerschaft bei der Familie der Beschwerdeführerin vorstellig gewesen wäre, wenn dieser tatsächlich vorgehabt hätte, die Beschwerdeführerin zu heiraten, hätte dieser lediglich angegeben, dass sie schwanger geworden sei und dann gemeint, dass man sie alle umbringen würde. Unabhängig davon sei es nunmehr auch so, dass beide miteinander verheiratet seien und abgesehen von der Familie der Beschwerdeführerin niemand von deren außerehelichen Beziehung wissen würde.

Unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei jedenfalls im Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt hervorgekommen, weshalb sie nicht in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Begründung eines Wohnsitzes entgehen hätten können. Das Vorliegen einer subjektiven Furcht vor Feinden auch in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, würde unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Afghanistan unter konkreten Lebensumständen jedenfalls nicht ausreichen, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vorneherein auszuschließen. Insgesamt habe nur die Feststellung erfolgen können, dass die präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entsprechen würde, sondern bloß der Asylerlangung dienen solle. Das Bundesasylamt würde in einem solchen Fall davon ausgehen, dass deshalb ausgereist worden sei, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen.

Den Ausführungen der Staatendokumentation sei nicht zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Tadschiken einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei und seien von diesem auch keine konkreten Angaben getätigt worden, welches derartiges vermuten hätte lassen. Das Vorbringen des Ehemannes des Beschwerdeführers, wonach es zwischen den Volksgruppen zu Streitigkeiten gekommen sei, sei von diesem nicht weiter konkretisiert worden.

Es würde keine Verfolgungssituation, weder von privater noch von staatlicher Seite vorliegen.

Es würde sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr um arbeitsfähige Personen, die zuletzt in Kabul gelebt hätten, handeln. Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre lang die Schule besucht. Ihr Ehemann habe zwei, drei Jahre die Schule besucht, habe als Bauarbeiter gearbeitet und würde über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügen. Darüber hinaus habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin während seines Aufenthaltes in Österreich bzw. Großbritanniens auch Kenntnisse der deutschen sowie der englischen Sprache angeeignet. Aufgrund der allgemeinen mangelnden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sei davon auszugehen, dass sie in keinem Konflikt mit ihren Angehörigen stehen würden; auch unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände könne dieser auf die Hilfe seiner Verwandte bzw. ihrer Verwandten zurückgreifen.

Selbst wenn sie keinen Kontakt mehr zu diesen aufbauen könne, sei zu berücksichtigen, dass sie in Kabul gelebt haben und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut seien. Auch gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass durch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat - von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen- sie in keine aussichtslose Lebenslage geraten würden. Nicht zu übersehen sei, dass ihr Mann nach seiner Abschiebung aus Großbritannien im Stande war, in Kabul ohne familiären Anknüpfungspunkte Fuß zu fassen. Gerade in Kabul stelle sich die Lage für Frauen besser dar, als dies in anderen Provinzen Afghanistans der Fall sei. Auch sei bekannt, dass es vermehrt Lehrerinnen und Kindergärtnerinnen geben würde, was von der Gesellschaft durchaus akzeptiert werden würde. Des weiteren würde den Frauen in Kabul mehr Bewegungsfreiheit gewährt als im ländlichen Bereich.

Aufgrund der Schulausbildung und der Berufserfahrung könne dem Mann der Beschwerdeführerin ein gewisser Bildungsgrad zugesprochen werden, was eine erhebliche Ressource für das Land darstelle, zumal in allen Sparten Facharbeiter und Personen mit Fremdsprachenkenntnissen zur Unterstützung von NGOs und internationalen Firmen fehlen würde.

5. In der am 21.02.2012 dagegen eingebrachten Beschwerde wurde von Seiten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt an Hand der von diesem herangezogenen Länderfeststellungen festgestellt habe, dass Blutrache in Afghanistan an der Tagesordnung stehen würde. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang die Annahme des Bundesasylamtes, dass es in Kabul für unverheiratete Mädchen möglich sein soll sich ohne Einverständnis der Eltern bzw. ohne Begleitung mit einem Jungen in einem Park zu treffen bzw. essen zu gehen. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer sehr traditionellen, strengen Familie und könne sich nur, wenn überhaupt möglich, geheim mit einem Mann treffen.

Die Beschwerdeführerin könne auch nicht auf die traditionell stark ausgeprägte soziale Absicherung durch die Familien und Stammesverbände zurückgreifen, da diese ihre Heimat wegen der Bedrohung ihrer Familie verlassen habe. Überdies habe auch die Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr in Afghanistan.

Außerdem könne man den Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der zwei bis drei Jahre die Schule besucht habe und als ungelernter Bauarbeiter tätig gewesen sei, nicht als "erhebliche Ressource" für Afghanistan bezeichnen. Außerdem stelle das Bundesasylamt einerseits fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seiner Frau ein gutes Leben ermöglichen würde, obwohl die finanzielle Situation im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nie zur Sprache gekommen sei, andererseits würde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie geflüchtet seien, weil sie ihre finanzielle Situation verbessern hätten wollen.

In der Beschwerdeergänzung vom 01.09.2012 traf die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Lage der Frauen in Afghanistan sowie zu ihrer individuellen Situation (in Österreich).

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, mit ihrer Familie wegen ihrer Beziehung vor ihrer Ehe Probleme gehabt zu haben, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente (insbesondere oberflächliche Angaben und zeitliche Diskrepanzen) die Geschehnisse zwischen dem Kennenlernen der nunmehrigen Eheleute und der Ausreise betreffend erwiesen sich alleine als nicht ausreichend bzw. nicht derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung abschließend anzunehmen. Erhebliche, nicht aufklärbare bzw. nicht nachvollziehbare Widersprüche oder schwerwiegende Implausibilitäten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Mannes zu ihren Fluchtgründen wurden von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen keine dargelegt.

Unabhängig davon ist die Argumentation, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vor Bekanntwerden der Schwangerschaft bei der Familie der Beschwerdeführerin vorstellig werden hätte können, zumal jemand anderer um deren Hand anhalten hätte können, insofern mangelhaft, als nicht auszuschließen gewesen wäre, dass dieser Antrag abgelehnt worden wäre. Abgesehen davon geht das Bundesasylamt in seiner Begründung selbst davon aus, dass die Familie von der außerehelichen Beziehung gewusst hat, ohne sich aber mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung bzw. deren Folgen näher auseinanderzusetzen.

Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang weder auf die Schutzwilligkeit noch Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden eingegangen ist.

Die Beschwerdeführerin rügt überdies in der von ihr eingebrachten Beschwerde, dass die Ausführung des Bundesasylamtes, dass es in Kabul für unverheiratete Mädchen möglich ist, sich ohne Einverständnis der Eltern bzw. ohne Begleitung mit einem Jungen in einem Park zu treffen oder essen zu gehen, nicht der Realität entspricht. Der Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang insofern nichts entgegengesetzt werden, als diese Begründung in den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar erscheint und eine Gefährdung in einer von der Beschwerdeführerin geschilderten Situation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Insofern wird das Bundesasylamt nicht hinwegkommen sich mit diesem für das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wesentlichen Umstand noch einmal näher auseinanderzusetzen.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall auf Grund der vorhandenen Unterlagen ableitet, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat für die Beschwerdeführerin möglich ist. Das Bundesasylamt führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass dies selbst für Personen ohne entsprechende Beziehungen möglich ist, doch wurden die weiteren in den Länderfeststellungen für einen derartigen Rückschluss im Konnex stehenden Determinaten ( Berufsausbildung, Vermögensverhältnisse, Qualifikation bzw. Niveau der Fremdsprachen und dgl.) nicht näher ausreichend erläutert, als man sich auf die Aussage des Mannes der Beschwerdeführerin in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift beschränkt, wonach dieser nach seiner Abschiebung aus England von den dafür erhaltenen 200 US Dollar und gelegentlichen Tätigkeiten am Bau gelebt haben will. Das Bundesaslyamt führt überdies aus, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe der Verwandten der Beschwerdeführerin zurückgreifen könnte. Aus welchen Umständen dies im konkreten Fall abgeleitet wird, lässt sich dem ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen, als das eigentlich sozioökonomische Umfeld der Angehörigen der Beschwerdeführerin nicht näher hinterfragt wurde, um überhaupt die potentielle Möglichkeit der Unterstützung der Beschwerdeführerin bzw. deren Familie prüfen zu können. Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, mit den im Raum stehenden Umstand der Verfolgung durch Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fehelenden sozialen Absicherung durch die Familienbande nicht entsprechend auseinandergesetzt.

Das Bundesasylamt wird daher im konkreten Fall nicht hinwegkommen, neben einer neuerlichen eingehenden Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ausführliche Ermittlungen durchzuführen, wobei das gesamte Fluchtvorbringen zu berücksichtigen sein wird. Auch wird die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unter Berücksichtigung der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung neuerlich umfassend zu befragen sein.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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