TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/28 B11 420708-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2013
beobachten
merken

Spruch

B11 420.708-2/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 15. November 2012 von XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 15. November 2012 von römisch 40 ,

StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012, Zl. 12 10.346-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu

Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Jänner 2011 nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Villach am

19. Jänner 2011 sowie bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 21. Jänner,

3. März und am 1. Juni 2011 gab er im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen und habe bei ihm als Hirte gearbeitet. Danach sei er nach Kabul gegangen, wo er im Jahre 2010 geheiratet und sechs Monate bei seinen Schwiegereltern gelebt habe. Seine Schwiegereltern, seine Frau, der erwähnte Onkel und zwei weitere Tanten väterlicherseits würden weiterhin in Afghanistan leben. Sein Bruder und dessen Familienangehörige würden in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er durch die Taliban verfolgt werde. Er habe als Beifahrer für ein Transportunternehmen gearbeitet. Ein Konvoi mit Lebensmitteln, an dem er teilgenommen habe, sei von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei der Fahrer des LKW, in dem der Beschwerdeführer Beifahrer gewesen sei, getötet worden. Die Familie des getöteten LKW-Fahrers bedrohe nun den Beschwerdeführer ebenfalls, weil sie ihm die Schuld an dessen Tod gebe. Zudem sei er als Schiit einmal in Kandahar von Sunniten aus einer Moschee geworfen worden. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen afghanischen Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt am3. März und am 1. Juni 2011 gab er im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen und habe bei ihm als Hirte gearbeitet. Danach sei er nach Kabul gegangen, wo er im Jahre 2010 geheiratet und sechs Monate bei seinen Schwiegereltern gelebt habe. Seine Schwiegereltern, seine Frau, der erwähnte Onkel und zwei weitere Tanten väterlicherseits würden weiterhin in Afghanistan leben. Sein Bruder und dessen Familienangehörige würden in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er durch die Taliban verfolgt werde. Er habe als Beifahrer für ein Transportunternehmen gearbeitet. Ein Konvoi mit Lebensmitteln, an dem er teilgenommen habe, sei von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei der Fahrer des LKW, in dem der Beschwerdeführer Beifahrer gewesen sei, getötet worden. Die Familie des getöteten LKW-Fahrers bedrohe nun den Beschwerdeführer ebenfalls, weil sie ihm die Schuld an dessen Tod gebe. Zudem sei er als Schiit einmal in Kandahar von Sunniten aus einer Moschee geworfen worden. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen afghanischen Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt am

XXXX sowie eine Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am "XXXX", vor.römisch 40 sowie eine Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am "XXXX", vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge auch: BAA) vom 26. Juli 2011,

Zl. 11 00.618-BAL wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2Zl. 11 00.618-BAL wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2

Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen sowie dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins

Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom

8. August 2011 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und zudem vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Juli 2012, Zl. C14 420708-1/2012/6E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. August 2012 zugestellt und rechtskräftig.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Juli 2012, Zl. C14 420708-1/2012/6E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. August 2012 zugestellt und rechtskräftig.

5. Am 9. August 2012 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST West am gleichen Tag gab er an, dass er vor ca. 5 Monaten von einem Afghanen in seiner Unterkunft gefragt worden sei, ob er Interesse habe, an einer christlichen Messe teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe daran Gefallen gefunden und gehe seit ca. 4 Monaten regelmäßig zwei Mal in der Woche in die Kirche und besuche zusätzlich zwei Mal in der Woche einen Hauskreis. Bei nächster Gelegenheit möchte er zum Christentum konvertieren. Sein zukünftiger Taufpate sei Pastor in der XXXX und unterrichte den Beschwerdeführer im Hauskreis. Apostasie vom Islam werde nach dem Gesetz in Afghanistan mit dem Tode bestraft. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan gesteinigt werden, wenn seine Konversion zum Christentum bekannt werden würde.5. Am 9. August 2012 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST West am gleichen Tag gab er an, dass er vor ca. 5 Monaten von einem Afghanen in seiner Unterkunft gefragt worden sei, ob er Interesse habe, an einer christlichen Messe teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe daran Gefallen gefunden und gehe seit ca. 4 Monaten regelmäßig zwei Mal in der Woche in die Kirche und besuche zusätzlich zwei Mal in der Woche einen Hauskreis. Bei nächster Gelegenheit möchte er zum Christentum konvertieren. Sein zukünftiger Taufpate sei Pastor in der römisch 40 und unterrichte den Beschwerdeführer im Hauskreis. Apostasie vom Islam werde nach dem Gesetz in Afghanistan mit dem Tode bestraft. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan gesteinigt werden, wenn seine Konversion zum Christentum bekannt werden würde.

6. Mit Verfahrensanordnung, welche dem Beschwerdeführer am 13. August 2012 zugestellt wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.6. Mit Verfahrensanordnung, welche dem Beschwerdeführer am 13. August 2012 zugestellt wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

7. Am 16. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Befragt, welches Religionsbekenntnis er besitze, gab er an, Christ zu sein. An anderer Stelle gab er an, inzwischen zum Christentum konvertiert zu sein. Daher könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Freunde hätten ihm eine Bibel in Farsi vorgelesen und er habe mehrere Filme und Videos über das Christentum gesehen. Befragt, ob er auch in Afghanistan missionieren wolle, antwortete er mit ja. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer einige Wissensfragen über das Christentum gestellt, die er teilweise richtig beantwortete. Er habe seit ca. fünf Monaten Interesse am Christentum. Im vorigen Asylverfahren habe er das nicht angegeben, weil er zu diesem Zeitpunkt noch Moslem gewesen sei. Er wisse nicht, ob sein Interesse am Christentum für den Asylgerichtshof interessant [gewesen] sei. Er wisse nur, dass er jetzt eine neue Religion habe. Er besuche regelmäßig die Kirche, jeden Sonntag gebe es dort eine Messe, und jeden Dienstag werde er dort unterrichtet. Dazu legte er ein Schreiben der XXXX, vom 6. August 2012 vor. Demnach besuche der Beschwerdeführer seit vier Monaten regelmäßig deren christliche Veranstaltungen. Erneut befragt, ob er schon konvertiert sei, gab er an, dass er jetzt an das Christentum glaube. Nach dem Vorhalt, dass eine Taufe Voraussetzung für die Konvertierung sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies wisse. In zwei Monaten solle er getauft werden. Davor solle er noch intensiver lernen, weswegen er seit einiger Zeit auch mittwochs und donnerstags zuhause unterrichtet werde. Er sei jetzt Christ und glaube an das Christentum. Er werde auch getauft werden, damit er ein "echter Christ" werde. Er würde sofort nach der Rückkehr nach Afghanistan getötet werden. Die Frage sei nur, ob er normal getötet oder gesteinigt werden würde. Es gebe in Österreich eine große afghanische Gemeinde, und daher werde es sich herumsprechen, dass er zum Christentum konvertiert sei. Zudem habe er als Christ gehört, dass man seinen neuen Glauben nicht verheimlichen dürfe. Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Einvernahme die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Afghanistan übergeben und ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.7. Am 16. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Befragt, welches Religionsbekenntnis er besitze, gab er an, Christ zu sein. An anderer Stelle gab er an, inzwischen zum Christentum konvertiert zu sein. Daher könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Freunde hätten ihm eine Bibel in Farsi vorgelesen und er habe mehrere Filme und Videos über das Christentum gesehen. Befragt, ob er auch in Afghanistan missionieren wolle, antwortete er mit ja. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer einige Wissensfragen über das Christentum gestellt, die er teilweise richtig beantwortete. Er habe seit ca. fünf Monaten Interesse am Christentum. Im vorigen Asylverfahren habe er das nicht angegeben, weil er zu diesem Zeitpunkt noch Moslem gewesen sei. Er wisse nicht, ob sein Interesse am Christentum für den Asylgerichtshof interessant [gewesen] sei. Er wisse nur, dass er jetzt eine neue Religion habe. Er besuche regelmäßig die Kirche, jeden Sonntag gebe es dort eine Messe, und jeden Dienstag werde er dort unterrichtet. Dazu legte er ein Schreiben der römisch 40 , vom 6. August 2012 vor. Demnach besuche der Beschwerdeführer seit vier Monaten regelmäßig deren christliche Veranstaltungen. Erneut befragt, ob er schon konvertiert sei, gab er an, dass er jetzt an das Christentum glaube. Nach dem Vorhalt, dass eine Taufe Voraussetzung für die Konvertierung sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies wisse. In zwei Monaten solle er getauft werden. Davor solle er noch intensiver lernen, weswegen er seit einiger Zeit auch mittwochs und donnerstags zuhause unterrichtet werde. Er sei jetzt Christ und glaube an das Christentum. Er werde auch getauft werden, damit er ein "echter Christ" werde. Er würde sofort nach der Rückkehr nach Afghanistan getötet werden. Die Frage sei nur, ob er normal getötet oder gesteinigt werden würde. Es gebe in Österreich eine große afghanische Gemeinde, und daher werde es sich herumsprechen, dass er zum Christentum konvertiert sei. Zudem habe er als Christ gehört, dass man seinen neuen Glauben nicht verheimlichen dürfe. Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Einvernahme die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Afghanistan übergeben und ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17. August 2012 eine Stellungnahme mit drei Zeitungsartikeln über Anschläge in Afghanistan, im August 2012, ab. Aufgrund wiederholter Anschläge in den letzten Tagen habe sich die Sicherheitslage drastisch verschlechtert. Daher könne eine andere rechtliche Beurteilung seines Folgeantrages, insbesondere in Bezug auf Art. 2 EMRK nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten. Das Verfahren sei zuzulassen und über den Antrag inhaltlich abzusprechen.8. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17. August 2012 eine Stellungnahme mit drei Zeitungsartikeln über Anschläge in Afghanistan, im August 2012, ab. Aufgrund wiederholter Anschläge in den letzten Tagen habe sich die Sicherheitslage drastisch verschlechtert. Daher könne eine andere rechtliche Beurteilung seines Folgeantrages, insbesondere in Bezug auf Artikel 2, EMRK nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten. Das Verfahren sei zuzulassen und über den Antrag inhaltlich abzusprechen.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012, Zl. 12 10.346-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass soweit der Beschwerdeführer seit ca. vier Monaten regelmäßig zwei Mal in die Kirche gehe, einen Hauskreis besuche und bei nächster Gelegenheit zum Christentum konvertieren möchte, diese Umstände schon vor rechtkräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit keinen neuen Sachverhalt darstellten. Die mit der Stellungnahme vorgelegten Zeitungsartikel stünden nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012, Zl. 12 10.346-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass soweit der Beschwerdeführer seit ca. vier Monaten regelmäßig zwei Mal in die Kirche gehe, einen Hauskreis besuche und bei nächster Gelegenheit zum Christentum konvertieren möchte, diese Umstände schon vor rechtkräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit keinen neuen Sachverhalt darstellten. Die mit der Stellungnahme vorgelegten Zeitungsartikel stünden nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

15. November 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es liege keine entschiedene Sache vor. Der neue maßgebliche Sachverhalt nach rechtskräftiger Entscheidung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer nach mehrmonatiger ernsthafter Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben aus einer inneren Überzeugung heraus nun tatsächlich zum Christentum übertreten könne. Dass auch die ihn unterweisende Kirchengemeinschaft den Zeitpunkt der Taufe nun als richtig erachte, zeige sich daran, dass man ihm erst kürzlich mitgeteilt habe, dass die Taufe demnächst vollzogen werden könne. Der Entschluss, die Taufe zu vollziehen, sei daher nicht ident mit dem Umstand, dass er während des ersten Asylverfahrens bereits Religionsunterricht besucht habe. Eine vollzogene bzw. tatsächlich geplante Konversion sei im Gegensatz zur bloßen Auseinandersetzung mit dem Christentum asylrechtlich unterschiedlich zu bewerten, weil daran jeweils unterschiedliche Gefährdungsfolgen geknüpft seien. Es handle sich daher bei der Antragsbegründung um einen neuen Sachverhalt, weil der Vollzug der Taufe im ersten - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren kein Thema gewesen sei und der Beschwerdeführer erst jetzt, nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, reif sei und von der XXXX die Erlaubnis habe, durch den Empfang der Taufe zum Christentum zu wechseln.15. November 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es liege keine entschiedene Sache vor. Der neue maßgebliche Sachverhalt nach rechtskräftiger Entscheidung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer nach mehrmonatiger ernsthafter Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben aus einer inneren Überzeugung heraus nun tatsächlich zum Christentum übertreten könne. Dass auch die ihn unterweisende Kirchengemeinschaft den Zeitpunkt der Taufe nun als richtig erachte, zeige sich daran, dass man ihm erst kürzlich mitgeteilt habe, dass die Taufe demnächst vollzogen werden könne. Der Entschluss, die Taufe zu vollziehen, sei daher nicht ident mit dem Umstand, dass er während des ersten Asylverfahrens bereits Religionsunterricht besucht habe. Eine vollzogene bzw. tatsächlich geplante Konversion sei im Gegensatz zur bloßen Auseinandersetzung mit dem Christentum asylrechtlich unterschiedlich zu bewerten, weil daran jeweils unterschiedliche Gefährdungsfolgen geknüpft seien. Es handle sich daher bei der Antragsbegründung um einen neuen Sachverhalt, weil der Vollzug der Taufe im ersten - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren kein Thema gewesen sei und der Beschwerdeführer erst jetzt, nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, reif sei und von der römisch 40 die Erlaubnis habe, durch den Empfang der Taufe zum Christentum zu wechseln.

Ebenso sei den Ausführungen des Bundesasylamtes im Hinblick auf die Ausweisung entgegenzuhalten, dass sich das Privatleben des Beschwerdeführers seit Erlassung des AsylGH-Erkenntnisses aufgrund seines Entschlusses, aus innerer Überzeugung zum Christentum zu konvertieren, und der Erlaubnis der Christengemeinde maßgeblich geändert habe. Bei einer Rückkehr müsste er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aufgrund der weiteren Ausübung seines inneren Entschlusses nach dem christlichen Glauben zu leben, mit einer die Intensität von asylrelevanter Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden, sodass eine Ausweisung sein Privatleben unzulässig verletzen würde.

Der Beschwerdeführer beantrage, das Asylverfahren zuzulassen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war ein Schreiben der XXXX vom 14. November 2011, beigegeben. Demnach besuche der Beschwerdeführer deren Gottesdienste und die Vorbereitungsschulung für die Glaubenstaufe, die für den 15. Dezember 2012 vorgesehen sei.Der Beschwerdeführer beantrage, das Asylverfahren zuzulassen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war ein Schreiben der römisch 40 vom 14. November 2011, beigegeben. Demnach besuche der Beschwerdeführer deren Gottesdienste und die Vorbereitungsschulung für die Glaubenstaufe, die für den 15. Dezember 2012 vorgesehen sei.

11. Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom

26. November 2012, Zl. B11 420.708-2/2012/2Z gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.26. November 2012, Zl. B11 420.708-2/2012/2Z gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

12. Am 18. Dezember 2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers vom gleichen Tag ein, mit dem eine Kopie der Taufurkunde, ausgestellt von der XXXX, vorgelegt wurde. Dieser zufolge sei der Beschwerdeführer in XXXX von einem namentlich genannten Beauftragten der XXXX, staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft) getauft worden.12. Am 18. Dezember 2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers vom gleichen Tag ein, mit dem eine Kopie der Taufurkunde, ausgestellt von der römisch 40 , vorgelegt wurde. Dieser zufolge sei der Beschwerdeführer in römisch 40 von einem namentlich genannten Beauftragten der römisch 40 , staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft) getauft worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers steht angesichts des im ersten Verfahren vorgelegten afghanischen Führerscheines fest.

2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005).Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).

2.2.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Juli 2012, Zl. C14 420708-1/2012/6E.

Bei der im Ausland (bzw. im Zufluchtsstaat) erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betroffene Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden". Nach dieser Rechtsprechung ist nicht nur der "innere Entschluss" der betroffenen Person geschützt, sondern auch die Ausübung dieses Entschlusses im Lebensvollzug (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 80 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus dem Schreiben der XXXX vom 6. August 2012 ergibt, im Zeitpunkt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes den christlichen Religionsunterricht besucht. Wie er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt amDer Beschwerdeführer hat, wie sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 6. August 2012 ergibt, im Zeitpunkt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes den christlichen Religionsunterricht besucht. Wie er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am

16. August 2012 dargelegt hat, hat er sich während des ersten Verfahrens noch als Moslem angesehen. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 16. August 2012 (somit im zweiten Asylverfahren), hat er hingegen mehrmals angegeben, nun eine neue Religion zu haben bzw. an das Christentum zu glauben. Auch wenn er noch nicht getauft sei, sei er jetzt Christ und glaube an das Christentum bzw. er werde auch getauft werden, damit er ein "echter Christ" werde.

Der Beschwerdeführer brachte daher im erstinstanzlichen Verfahren des nunmehr gegenständlichen Verfahrens auf den Punkt gebracht vor, sich von anderen gläubigen Christen lediglich durch die nicht vollzogene Taufe zu unterscheiden. Im Ergebnis ist daher dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach der Entschluss, die Taufe zu vollziehen, nicht ident mit dem Umstand ist, dass der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens bereits einen Religionsunterricht besucht habe und eine vollzogene bzw. tatsächlich geplante Konversion im Gegensatz zur bloßen Auseinandersetzung mit dem Christentum asylrechtlich unterschiedlich zu bewerten sei, weil daran jeweils unterschiedliche Gefährdungsfolgen geknüpft seien.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Beschwerdeführers, die deutlich machen, dass er sich nunmehr als Christ ansehe, auch wenn er noch nicht getauft sei, wird eine "innere Einstellung" zum Christentum neu vorgebracht, die über ein bloßes Interesse für diesen Glauben und über eine bloße Teilnahme am christlichem Religionsunterricht, wie sie schon vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens vorgelegen haben, hinausgeht. Diese "innere Einstellung" zum Christentum würde jedoch einen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers asylrelevanten Umstand darstellen.

Die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Sachverhalt hat aber in einem neuen, inhaltlich zu führenden Asylverfahren zu erfolgen.

Der Gerichthof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des

Antrages auf internationalen Schutz vom 9. August 2012 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist. Vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).

Schlagworte

Konversion, neu entstandene Tatsache, Religion

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten