Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A13 426.997-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 11 10.826-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 11 10.826-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 19.09.2011. Er wurde hiezu am 20.09.2011 erstbefragt und gab an, seine Heimat am 08.08.2011 schlepperunterstützt verlassen zu haben und über die Türkei nach Österreich gebracht worden zu sein.
Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, in Syrien vom Geheimdienst gesucht zu werden, da er mitunter Demonstrationen an der Universität gegen die syrische Regierung organisiert und auch an anderen Demonstrationen in XXXX teilgenommen habe. Der Geheimdienst verfüge über Fotos, die den Beschwerdeführer bei letzteren Demonstrationen zeigen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst festgenommen und getötet zu werden.Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, in Syrien vom Geheimdienst gesucht zu werden, da er mitunter Demonstrationen an der Universität gegen die syrische Regierung organisiert und auch an anderen Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen habe. Der Geheimdienst verfüge über Fotos, die den Beschwerdeführer bei letzteren Demonstrationen zeigen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst festgenommen und getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, einen Bruder in Österreich zu haben.
Zudem legte er folgende Beweismittel vor: eine Institutsbestätigung, einen Personalausweis und einen Führerschein.
2. In der Einvernahme vom 03.05.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Probleme in der Heimat mit der Revolution am 21.06.2011 begonnen hätten. Es hätte eine Auseinandersetzung am Unicampus in XXXX zwischen Studenten - auf der einen Seite Regierungsgegner, auf der anderen Seite Regierungsbefürworter - gegeben. Die Polizei habe eingegriffen, mit Schlagstöcken auf die Leute eingeschlagen und einige Studenten festgenommen. Der Beschwerdeführer habe zwar flüchten, aber nicht nach Hause zu seinen Eltern gehen können, da dort bereits der Geheimdienst nach ihm gesucht habe. Deshalb habe er sich bei einem Freund in XXXX versteckt gehalten und mit dessen Familie auch an Demonstrationen teilgenommen, um für die Rechte der Kurden zu kämpfen. Als dem Vater des Beschwerdeführers Fotos von diesen Demonstrationen vom Geheimdienst vorgelegt worden seien, die den Beschwerdeführer gezeigt hätten, habe er ihn zu seinem Onkel gebracht, von wo aus man seine weitere Ausreise organisiert habe. Abgesehen von dem genannten Vorfall vom 21.06.2011 habe der Beschwerdeführer an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen, welche den Zweck gehabt hätten, über die Situation der Minderheiten zu informieren. Zudem habe er Demonstrationen mit den Studentenvereinen organisiert. Als weiterer Punkt, der gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde, gab der Antragsteller an, dass er nun seinen Militärdienst ableisten müsste. Bis zum 01.04.2012 habe man ihm aufgrund seines Studiums eine Aufschiebung gewährt.2. In der Einvernahme vom 03.05.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Probleme in der Heimat mit der Revolution am 21.06.2011 begonnen hätten. Es hätte eine Auseinandersetzung am Unicampus in römisch 40 zwischen Studenten - auf der einen Seite Regierungsgegner, auf der anderen Seite Regierungsbefürworter - gegeben. Die Polizei habe eingegriffen, mit Schlagstöcken auf die Leute eingeschlagen und einige Studenten festgenommen. Der Beschwerdeführer habe zwar flüchten, aber nicht nach Hause zu seinen Eltern gehen können, da dort bereits der Geheimdienst nach ihm gesucht habe. Deshalb habe er sich bei einem Freund in römisch 40 versteckt gehalten und mit dessen Familie auch an Demonstrationen teilgenommen, um für die Rechte der Kurden zu kämpfen. Als dem Vater des Beschwerdeführers Fotos von diesen Demonstrationen vom Geheimdienst vorgelegt worden seien, die den Beschwerdeführer gezeigt hätten, habe er ihn zu seinem Onkel gebracht, von wo aus man seine weitere Ausreise organisiert habe. Abgesehen von dem genannten Vorfall vom 21.06.2011 habe der Beschwerdeführer an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen, welche den Zweck gehabt hätten, über die Situation der Minderheiten zu informieren. Zudem habe er Demonstrationen mit den Studentenvereinen organisiert. Als weiterer Punkt, der gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde, gab der Antragsteller an, dass er nun seinen Militärdienst ableisten müsste. Bis zum 01.04.2012 habe man ihm aufgrund seines Studiums eine Aufschiebung gewährt.
Dazu befragt, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet nach Österreich geflohen sei, gab dieser an, dass sein Bruder hier als anerkannter Flüchtling leben würde. Zudem habe mittlerweile auch sein Cousin hier um Asyl angesucht, wobei er dessen Fluchtgründe nicht kennen würde.
3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.05.2012 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2013.3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.05.2012 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2013.
In den Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass Syrien eine Republik von ungefähr 21 Millionen Menschen unter dem autoritären Regime von Präsident Bashar al-Assad sei und sich klar in einem internen Krisenzustand befinden würde. Unter anderem ist die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen; zudem gäbe es Berichte über Massenhinrichtungen. Zur Rückkehr von Flüchtlingen wurde unter anderem festgestellt, das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land suche, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl angesucht hätten und in der Vergangenheit eine Verbindung zur Moslembruderschaft gehabt hätten, würden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung habe routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten festgenommen, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versucht hätten, in das Land zurückzukehren.
Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien, da er sich bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen habe.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien, da er sich bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.
In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass den syrischen Sicherheitsorganen die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Syrien und in Österreich bekannt sei. Zudem würde er im Falle einer Rückkehr gegen seinen Willen zum Militär einberufen. Jedenfalls würden den Beschwerdeführer unverhältnismäßig strenge Strafen bzw. sogar der Tod erwarten, sollte er in die Heimat zurückkehren müssen. Zur Bekräftigung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurden einige Berichte und Fotos, die den Antragsteller auf einer Demonstration zeigen sollen, beigelegt.
5. Am 22.03.2013 langte ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof ein.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung offenkundig hervorgeht, sind die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Das Bundesasylamt hat es trotz der prekären Lage in Syrien unterlassen, fundierte und ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von Asylwerbern zu treffen. Auch wenn dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist nicht auszuschließen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien (sollte der subsidiäre Schutz bei Ablauf der Frist nicht verlängert werden) allein schon wegen seines Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland mit einer GFK relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Das Bundesasylamt wird sich also im zweiten Rechtsgang zunächst ganz allgemein mit der Rückkehrsituation von sich im Ausland befindlichen Asylwerbern zu beschäftigen, seine Feststellungen auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und nachvollziehbar im Bescheid darzustellen haben.
3.2. Trotz des vom Beschwerdeführer angeführten Umstanden, einen in Österreich lebenden Bruder, der hier anerkannter Flüchtling sei, zu haben, hat es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen. Durch die vergangenen Verfolgungshandlungen gegen einen engen Familienangehörigen und der derzeitigen besonderen Lage in Syrien ist aber gerade dadurch ein hinreichendes Gefahrenpotential für den Beschwerdeführer indiziert. Das Bundesasylamt hätte im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers erörtern müssen, ob der Umstand, dass nahe Verwandte anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Syrien haben kann. Dasselbe gilt auch für den vom Antragsteller erwähnten Cousin, der in Österreich ebenfalls um Asyl angesucht habe. In Hinblick auf diesen Cousin hätte es ebenfalls einer genaueren Auseinandersetzung mit dessen Fluchtgründen, dessen Aufenthaltsstatus - möglicherweise ist dieser mittlerweile auch anerkannter Flüchtling in Österreich - sowie mit den daraus folgenden Auswirkungen auf den Antragsteller bedurft.
3.3. Was die vom Beschwerdeführer angegebene Einberufung zum Militär anbelangt, ist festzuhalten, dass er sich bislang durch sein Studium diesem entziehen konnte, ihm nunmehr aber mit 01.04.2012 keine Aufschiebung mehr zuerkannte wurde (vgl. AS 93, "Es kommt noch hinzu, dass ich am 01.04.2012 meinen Militärdienst ableisten müsste. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich eine Aufschiebung aufgrund meines Studiums"). Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer - neben seinen behaupteten politischen Aktivitäten in der Heimat - bereits durch seine Aufschiebung des Militärdienstes zumindest einer genaueren Beobachtung durch die syrischen Behörden unterzogen wurde und ihm nun durch die Ausreise aus Syrien eine Entziehung vor der ihm geforderten Militärdienstpflicht bzw. auch eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Die Feststellungen des Bundesasylamtes lassen jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema der Militärpflicht und den Folgen einer Entziehung derselben vermissen. Ohne diese Feststellungen kann jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine oppositionelle bzw. regimekritische Einstellung unterstellt werden könnte.3.3. Was die vom Beschwerdeführer angegebene Einberufung zum Militär anbelangt, ist festzuhalten, dass er sich bislang durch sein Studium diesem entziehen konnte, ihm nunmehr aber mit 01.04.2012 keine Aufschiebung mehr zuerkannte wurde vergleiche AS 93, "Es kommt noch hinzu, dass ich am 01.04.2012 meinen Militärdienst ableisten müsste. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich eine Aufschiebung aufgrund meines Studiums"). Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer - neben seinen behaupteten politischen Aktivitäten in der Heimat - bereits durch seine Aufschiebung des Militärdienstes zumindest einer genaueren Beobachtung durch die syrischen Behörden unterzogen wurde und ihm nun durch die Ausreise aus Syrien eine Entziehung vor der ihm geforderten Militärdienstpflicht bzw. auch eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Die Feststellungen des Bundesasylamtes lassen jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema der Militärpflicht und den Folgen einer Entziehung derselben vermissen. Ohne diese Feststellungen kann jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine oppositionelle bzw. regimekritische Einstellung unterstellt werden könnte.
3.4. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig auch exilpolitische Aktivitäten in Österreich gesetzt hat, wird ferner zu klären sein, ob die vom Beschwerdeführer hier gesetzten Handlungen bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.3.4. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig auch exilpolitische Aktivitäten in Österreich gesetzt hat, wird ferner zu klären sein, ob die vom Beschwerdeführer hier gesetzten Handlungen bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.
3.5. Zudem sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet. Wenn man die Entwicklungen in Syrien in der letzten Zeit genauer betrachtet, können bürgerkriegsähnliche Zustände in gewissen Teilen des Landes nicht ausgeschlossen werden und hätte der Bescheid des Bundesasylamtes jedenfalls eine zeitgemäße Auseinandersetzung mit der derzeitigen Lage in Syrien bedurft.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr, WehrdienstverweigerungZuletzt aktualisiert am
15.04.2013