Norm
AsylG 2005 §34Spruch
C16 420.261-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, FZ. 10 02.535 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, FZ. 10 02.535 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 34 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I. Nr. 38/2011 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 34, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 und § 34 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.04.2013 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 34, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.04.2013 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin (16 Jahre alt) ist die Tochter der Asylwerber XXXX, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und denen subsidiärer Schutz gewährt worden war.Die minderjährige Beschwerdeführerin (16 Jahre alt) ist die Tochter der Asylwerber römisch 40 , deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und denen subsidiärer Schutz gewährt worden war.
Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf
Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 22.03.2010 unter dem Namen XXXX vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 15).Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 22.03.2010 unter dem Namen römisch 40 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 15).
Mit Datum vom 24.06.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 02.535 - BAL (AS 91), der Mutter als gesetzlicher Vertreterin durch Hinterlegung zugestellt am 28.06.2011 (AS 139), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2012 erteilt.Mit Datum vom 24.06.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 02.535 - BAL (AS 91), der Mutter als gesetzlicher Vertreterin durch Hinterlegung zugestellt am 28.06.2011 (AS 139), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2012 erteilt.
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe und keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei. Da der Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme dieser auch der Beschwerdeführerin als deren minderjährigem Kind zu
Der Beschwerdeführerin sei dementsprechend eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu gewähren.
Die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides wurden ebenso wie die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen der Mutter der Beschwerdeführerin rechtskräftig.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides wurden ebenso wie die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen der Mutter der Beschwerdeführerin rechtskräftig.
Die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamts (Spruchpunkt I.) erhobene Beschwerde (AS 141) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.05.2012, GZ. C16 420.261-1/2011/3E, abgewiesen (AS 293).Die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamts (Spruchpunkt römisch eins.) erhobene Beschwerde (AS 141) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.05.2012, GZ. C16 420.261-1/2011/3E, abgewiesen (AS 293).
Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt
Am 29.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für ein weiteres Jahr und stellte ihre Identität richtig (AS 161).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 30.10.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 02.535 - BAL (AS 409), dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.11.2012 (AS 471) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin durch die Behandlung in Österreich soweit gebessert habe, dass dieser nicht mehr von einer derartigen Tragweite sei, dass er einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin durch die Behandlung in Österreich soweit gebessert habe, dass dieser nicht mehr von einer derartigen Tragweite sei, dass er einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehe (Spruchpunkt römisch eins.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor, da die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen worden seien. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt II.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor, da die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen worden seien. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2006 bis 2010 gestützt.
Mit Datum vom 30.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 463).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Mit Faxnachricht vom 16.11.2012 legte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 811).
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Behandlungen der Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich abgeschlossen seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin laufe weiterhin Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 22.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist die unverheiratete, minderjährige Tochter der XXXX. Über die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag (C16 420.259-2/2011/10E) entschieden und den Bescheid des Bundesasylamts behoben sowie die Aufenthaltsberechtigung der Mutter der Beschwerdeführerin bis 02.04.2013 verlängert.Die Beschwerdeführerin ist die unverheiratete, minderjährige Tochter der römisch 40 . Über die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag (C16 420.259-2/2011/10E) entschieden und den Bescheid des Bundesasylamts behoben sowie die Aufenthaltsberechtigung der Mutter der Beschwerdeführerin bis 02.04.2013 verlängert.
Die Feststellung zur Identität und den Familienbeziehungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin, dem vorgelegten Reisepass und der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde (AS 389, 393).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Familienverfahren gemäß § 34 AsylGFamilienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG
§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.
Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm. 34 AsylG, da sie das minderjährige, unverheiratete Kind der XXXX ist. Der Bescheid, mit dem der Mutter der Beschwerdeführerin der subsidiäre Schutz aberkannt worden war, wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage behoben und die Aufenthaltsberechtigung der Mutter bis 02.04.2013 verlängert.Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG, da sie das minderjährige, unverheiratete Kind der römisch 40 ist. Der Bescheid, mit dem der Mutter der Beschwerdeführerin der subsidiäre Schutz aberkannt worden war, wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage behoben und die Aufenthaltsberechtigung der Mutter bis 02.04.2013 verlängert.
Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Da dem Beschwerdeführer somit weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zusteht, ist die vom Bundesasylamt auf die rechtswidrigerweise erfolgte Aberkennung desselben gestützte Ausweisung mangels der in § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG vorgesehen Voraussetzung zu beheben.Da dem Beschwerdeführer somit weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zusteht, ist die vom Bundesasylamt auf die rechtswidrigerweise erfolgte Aberkennung desselben gestützte Ausweisung mangels der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorgesehen Voraussetzung zu beheben.
Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin ist daher für ein weiteres Jahr, mithin bis zum 02.04.2013, zu verlängern.
Schlussfolgerung
Der angefochtene Bescheid ist zu beheben. Die Aufenthaltsberechtigung wird für die Dauer von einem weiteren Jahr, mithin bis zum 02.04.2013 verlängert.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
21.08.2013