Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S6 433.849-1/2013/3E
S6 433.850-1/2013/3E
S6 433.851-1/2013/3E
S6 433.852-1/2013/3E
S6 433.853-1/2013/3E
S6 433.854-1/2013/3E
S6 433.855-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.190-EAST-WEST,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.190-EAST-WEST,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.192-EAST-WEST,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.192-EAST-WEST,
3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.193-EAST-WEST,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.193-EAST-WEST,
4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.194-EAST-WEST,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.194-EAST-WEST,
5.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.195-EAST-WEST,5.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.195-EAST-WEST,
6.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.196-EAST-WEST,6.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.196-EAST-WEST,
7.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.197-EAST-WEST,7.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.197-EAST-WEST,
alle StA Syrien, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre fünf minderjährigen Kinder, sind alle Staatsangehörige Syriens und flogen am 06.10.2012 legal von Abu Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate über Istanbul nach Österreich. Sie stellten am 07.10.2012 (die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführer verfügen über ein Visum C von Frankreich, gültig vom 10.08.2012 bis 10.10.2012.
Aufgrund ihrer Angaben leitete Österreich am 10.10.2012 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich unter Anhang der Reisepässe sowie der Visa der Beschwerdeführer ein und brachte dies den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11.10.2012 zur Kenntnis. Nachdem das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden gem. Art. 9 Abs. 2/3 der VO (EG) 343/2003 (Dublin-II-VO) an Frankreich unbeantwortet geblieben ist, ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages gem. 18 Abs. 7 der Dublin II VO an Frankreich übergegangen (Aktenseite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).Aufgrund ihrer Angaben leitete Österreich am 10.10.2012 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich unter Anhang der Reisepässe sowie der Visa der Beschwerdeführer ein und brachte dies den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11.10.2012 zur Kenntnis. Nachdem das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden gem. Artikel 9, Absatz 2 /, 3, der VO (EG) 343 aus 2003, (Dublin-II-VO) an Frankreich unbeantwortet geblieben ist, ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages gem. 18 Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO an Frankreich übergegangen (Aktenseite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).
I.2. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 09.10.2012 an, am 06.10.2012 mit seiner Familie von Abu Dhabi über Istanbul nach Wien geflogen zu sein. Dazu führte er weiter aus, die letzten 15 Jahre in Abu Dhabi gearbeitet zu haben. Sein Arbeitsvisum sei jedes Mal verlängert worden. Nachdem er mit seiner Familie Urlaub in Frankreich gemacht habe - sie hätten alle ein französisches Reisevisum mit Gültigkeit von 10.08.2012 bis zum 10.10.2012 gehabt - seien sie nach Abu Dhabi zurückgekehrt. Dort habe ihm der Arbeitgeber mitgeteilt, dass sein Arbeitsvisum aufgrund der politischen Situation der syrischen Staatsbürger in den Emiraten nicht mehr verlängert werden könne. So sei dem Erstbeschwerdeführer eine 30-Tages-Frist zum Verlassen des Landes gegeben worden, andernfalls man ihn nach Syrien zurückgeschickt hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Familie dem derzeit in Syrien herrschenden Krieg nicht aussetzen wollen, weshalb er nach Österreich gekommen sei, um hier um Asyl anzusuchen. Abgesehen davon, habe er Probleme durch seine politischen Aktivitäten in Syrien. Dazu befragt, warum er mit seiner Familie nicht in Frankreich um Asyl angesucht habe, wo sie doch ein französisches Visum hätten, meinte dieser, dass das französische Gesetz in Hinblick auf muslimische Frauen streng sei. Diese dürften in öffentlichen Instituten kein Kopftuch tragen.römisch eins.2. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 09.10.2012 an, am 06.10.2012 mit seiner Familie von Abu Dhabi über Istanbul nach Wien geflogen zu sein. Dazu führte er weiter aus, die letzten 15 Jahre in Abu Dhabi gearbeitet zu haben. Sein Arbeitsvisum sei jedes Mal verlängert worden. Nachdem er mit seiner Familie Urlaub in Frankreich gemacht habe - sie hätten alle ein französisches Reisevisum mit Gültigkeit von 10.08.2012 bis zum 10.10.2012 gehabt - seien sie nach Abu Dhabi zurückgekehrt. Dort habe ihm der Arbeitgeber mitgeteilt, dass sein Arbeitsvisum aufgrund der politischen Situation der syrischen Staatsbürger in den Emiraten nicht mehr verlängert werden könne. So sei dem Erstbeschwerdeführer eine 30-Tages-Frist zum Verlassen des Landes gegeben worden, andernfalls man ihn nach Syrien zurückgeschickt hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Familie dem derzeit in Syrien herrschenden Krieg nicht aussetzen wollen, weshalb er nach Österreich gekommen sei, um hier um Asyl anzusuchen. Abgesehen davon, habe er Probleme durch seine politischen Aktivitäten in Syrien. Dazu befragt, warum er mit seiner Familie nicht in Frankreich um Asyl angesucht habe, wo sie doch ein französisches Visum hätten, meinte dieser, dass das französische Gesetz in Hinblick auf muslimische Frauen streng sei. Diese dürften in öffentlichen Instituten kein Kopftuch tragen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2012 führte der Erstbeschwerdeführer an, er sei gesund, jedoch würde seine Frau zur Zeit in Behandlung stehen, da sie Schwierigkeiten mit ihrem Gelenk habe. Über Vorhalt der geplanten Überstellung nach Frankreich gab der Erstbeschwerdeführer an, dorthin nicht zurückkehren zu wollen. Er fühle sich in Frankreich nicht sicher, da er dort die syrische Opposition unterstützt habe und als Folge bedroht worden sei. Seine regimekritischen Aktivitäten hätten auch dazu geführt, dass sein Arbeitsvertrag in Abu Dhabi beendet worden sei. Zudem wolle er seine Kinder nicht erneut aus einer vertrauten Umgebung reißen. Diese würden sich in der Schule wohl fühlen und hätten auch schon viel Deutsch gelernt.
I.3. Die Zweitbeschwerdeführerin machte für sich und ihre minderjährigen Kinder - diese hätten keine eigenen Gründe - im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 09.10.2012 zum Reiseweg und den Fluchtgründen im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer.römisch eins.3. Die Zweitbeschwerdeführerin machte für sich und ihre minderjährigen Kinder - diese hätten keine eigenen Gründe - im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 09.10.2012 zum Reiseweg und den Fluchtgründen im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, aufgrund ihres linken Fußgelenkes zur Zeit in Behandlung zu stehen und Schmerztabletten zu nehmen. Am 11.12.2012 hätte sie einen Termin bei einem Facharzt (Überweisungsschein an einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde vorgelegt; AS 125 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Ihre Kinder hätten sich bislang nicht in ärztlicher Behandlung befunden, würden aber unter der jetzigen Lage psychisch so leiden, sodass sie sogar zu Bettnässern geworden wären. Seit die Kinder über die beabsichtigte Abschiebung nach Frankreich Bescheid wüssten, würde es ihnen sehr schlecht gehen. Sie hätten Schlafprobleme, seien traurig und weinerlich und hätten Gemütsschwankungen. Angesichts dieser von der Zweitbeschwerdeführerin getätigten Aussagen zum gesundheitlichen Befinden ihrer Kinder beantragte die anwesende Rechtsberaterin eine medizinische Abklärung gem. § 10 AsylG.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, aufgrund ihres linken Fußgelenkes zur Zeit in Behandlung zu stehen und Schmerztabletten zu nehmen. Am 11.12.2012 hätte sie einen Termin bei einem Facharzt (Überweisungsschein an einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde vorgelegt; AS 125 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Ihre Kinder hätten sich bislang nicht in ärztlicher Behandlung befunden, würden aber unter der jetzigen Lage psychisch so leiden, sodass sie sogar zu Bettnässern geworden wären. Seit die Kinder über die beabsichtigte Abschiebung nach Frankreich Bescheid wüssten, würde es ihnen sehr schlecht gehen. Sie hätten Schlafprobleme, seien traurig und weinerlich und hätten Gemütsschwankungen. Angesichts dieser von der Zweitbeschwerdeführerin getätigten Aussagen zum gesundheitlichen Befinden ihrer Kinder beantragte die anwesende Rechtsberaterin eine medizinische Abklärung gem. Paragraph 10, AsylG.
I.4. Abgesehen vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurde noch der mj. Sechstbeschwerdeführer am 09.10.2012 erstbefragt und am 19.11.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst gab er dabei an, auf Grund der vergangenen Ereignisse unter Tags Kopfschmerzen und abends Probleme mit dem Schlafen zu haben. Er sei noch bei keinem Arzt gewesen und nehme derzeit auch keine Medikamente. Er möchte hier weiterhin zur Schule gehen, weil er neue Freunde gefunden habe und sich auch gut mit seiner Lehrerin verstehe. Sobald er an einen Schulwechsel denke, gehe es ihm schlecht und würden seine Schlafprobleme auftauchen. Er habe viele Albträume und esse auch sehr wenig.römisch eins.4. Abgesehen vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurde noch der mj. Sechstbeschwerdeführer am 09.10.2012 erstbefragt und am 19.11.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst gab er dabei an, auf Grund der vergangenen Ereignisse unter Tags Kopfschmerzen und abends Probleme mit dem Schlafen zu haben. Er sei noch bei keinem Arzt gewesen und nehme derzeit auch keine Medikamente. Er möchte hier weiterhin zur Schule gehen, weil er neue Freunde gefunden habe und sich auch gut mit seiner Lehrerin verstehe. Sobald er an einen Schulwechsel denke, gehe es ihm schlecht und würden seine Schlafprobleme auftauchen. Er habe viele Albträume und esse auch sehr wenig.
I.5. Mit Schreiben vom 30.11.2012 langte eine Stellungnahme zu jenen den Beschwerdeführern vorgehaltenen Länderfeststellungen ein. Zusammenfassend werden darin die Probleme des Erstbeschwerdeführers in Frankreich und die Auswirkungen auf seine restliche Familie, die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer beleuchtet. All die Ereignisse hätten vor allem bei den mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern zu Verhaltensstörungen geführt, die sich in ständiger Angst, Albträumen und Bettnässen manifestieren würden. Nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Abschiebung nach Frankreich habe sich ihr psychischer Zustand noch verschlechtert, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entschieden hätten, medizinische Hilfe für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen. So hätten sie einen Termin bei einem Psychologen für Mitte Jänner festgelegt. Der Umstand, dass es den Fünft- und Siebtbeschwerdeführerinnen in Frankreich verwehrt werden würde, ein Kopftuch zu tragen, würde zu einer zusätzlichen psychischen Belastung führen. Der Stellungnahme wurden einige Briefe von Freunden des Erstbeschwerdeführers aus Frankreich beigefügt, welche seine Bedrohungssituation in Frankreich belegen sollen. Zudem wurden Kopien von Internetauszügen, welche kritische Kommentare des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der syrischen Regierung aufzeigen würden, vorgelegt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 30.11.2012 langte eine Stellungnahme zu jenen den Beschwerdeführern vorgehaltenen Länderfeststellungen ein. Zusammenfassend werden darin die Probleme des Erstbeschwerdeführers in Frankreich und die Auswirkungen auf seine restliche Familie, die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer beleuchtet. All die Ereignisse hätten vor allem bei den mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern zu Verhaltensstörungen geführt, die sich in ständiger Angst, Albträumen und Bettnässen manifestieren würden. Nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Abschiebung nach Frankreich habe sich ihr psychischer Zustand noch verschlechtert, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entschieden hätten, medizinische Hilfe für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen. So hätten sie einen Termin bei einem Psychologen für Mitte Jänner festgelegt. Der Umstand, dass es den Fünft- und Siebtbeschwerdeführerinnen in Frankreich verwehrt werden würde, ein Kopftuch zu tragen, würde zu einer zusätzlichen psychischen Belastung führen. Der Stellungnahme wurden einige Briefe von Freunden des Erstbeschwerdeführers aus Frankreich beigefügt, welche seine Bedrohungssituation in Frankreich belegen sollen. Zudem wurden Kopien von Internetauszügen, welche kritische Kommentare des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der syrischen Regierung aufzeigen würden, vorgelegt.
Am 08.02.2013 langte eine ergänzende Stellungnahme ein.
I.6. Hinsichtlich der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer wurden folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt:römisch eins.6. Hinsichtlich der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer wurden folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt:
I.6.1. Überweisungsscheine der mj. Viert- bis Siebtbeschwerdeführer an die XXXX, Psychiatrie, um eine Begutachtung aufgrund der angegebenen Traumatisierung durchzuführen;römisch eins.6.1. Überweisungsscheine der mj. Viert- bis Siebtbeschwerdeführer an die römisch 40 , Psychiatrie, um eine Begutachtung aufgrund der angegebenen Traumatisierung durchzuführen;
I.6.2. ein Klinisch-psychologischer Bericht vom 04.02.2013 der XXXX, Klinische Psychologie. Daraus ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer am 10.01.2013 mit dem mj. Viertbeschwerdeführer und der mj. Fünftbeschwerdeführerin sowie am 17.01.2013 mit dem mj. Sechstbeschwerdeführer und der mj. Siebtbeschwerdeführerin in der genannten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz vorstellig war.römisch eins.6.2. ein Klinisch-psychologischer Bericht vom 04.02.2013 der römisch 40 , Klinische Psychologie. Daraus ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer am 10.01.2013 mit dem mj. Viertbeschwerdeführer und der mj. Fünftbeschwerdeführerin sowie am 17.01.2013 mit dem mj. Sechstbeschwerdeführer und der mj. Siebtbeschwerdeführerin in der genannten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz vorstellig war.
Im ärztlichen Bericht wird unter anderem folgendes angeführt:
"Aktuell sind die Kinder sehr ängstlich, weil sie befürchten, nach
Frankreich, wo sie Ende August/Anfang September Urlaub gemacht
haben, abgeschoben zu werden und den Vater dort durch sofortige
Verhaftung/bzw. Verschleppung durch den syrischen Geheimdienst zu
verlieren. Des Weiteren sind die Kinder von den schrecklichen
Fernsehberichten aus ihrer Heimat Syrien stark betroffen. ... Die
Kinder leiden unter Schlafstörungen, Albträumen, Ängsten und nässen
gelegentlich ein, was sehr schambesetzt ist. ... Die beiden jüngeren
Kinder sprachen beim 1.Termin gar nichts, die beiden älteren beim
2. Termin nur wenige Worte. ..."
Zusammengefasst wurde als Therapieempfehlung eine möglichst stabile, gleichbleibende, sichere Umgebung und Tagesstruktur abgegeben und die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Ängsten gestellt.
I.6.3. eine medizinische Befundinterpretation (Betreff: Hrn. XXXX, AIS: 12.14.194) vom 20.02.2013 von Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. In dieser Befundinterpretation scheinen die Diagnosen der Anpassungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen sowie Enuresis (Bettnässen, Einnässen) auf. Zusammengefasst wird folgendes festgehalten: "Der Pat. war mit seinen 3 Geschwistern zur Abklärung einer fragl. Traumatisierung im XXXX, Ambulanz für klinische Psychologie. Die Untersuchung ergab starke Ängste mit Schlafstörungen, Albträumen und teilweise Einnässen. Derzeit leiden alle unter der unsicheren und ungewohnten Situation. Therapieempfehlung ist eine möglichst stabile, sichere und gleich bleibende Umgebung und Tagesstruktur."römisch eins.6.3. eine medizinische Befundinterpretation (Betreff: Hrn. römisch 40 , AIS: 12.14.194) vom 20.02.2013 von Frau römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin. In dieser Befundinterpretation scheinen die Diagnosen der Anpassungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen sowie Enuresis (Bettnässen, Einnässen) auf. Zusammengefasst wird folgendes festgehalten: "Der Pat. war mit seinen 3 Geschwistern zur Abklärung einer fragl. Traumatisierung im römisch 40 , Ambulanz für klinische Psychologie. Die Untersuchung ergab starke Ängste mit Schlafstörungen, Albträumen und teilweise Einnässen. Derzeit leiden alle unter der unsicheren und ungewohnten Situation. Therapieempfehlung ist eine möglichst stabile, sichere und gleich bleibende Umgebung und Tagesstruktur."
I.7. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 14.03.2013, Zahl 12 14.190-EAST-WEST betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zahl 12 14.192-EAST-WEST betreffend die Zeitbeschwerdeführerin, Zahl 12 14.193-EAST-WEST betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin, Zahl 12 14.194-EAST-WEST betreffend den mj. Viertbeschwerdeführer, Zahl 12 14.195-EAST-WEST die mj. Fünftbeschwerdeführerin, Zahl 12 14.196-EAST-WEST betreffend den mj. Sechstbeschwerdeführer sowie Zahl 12 14.197-EAST-WEST betreffend die mj. Siebtbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Frankreich gemäß Art. 9 (2/3) iVm Art. 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die sieben Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.7. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 14.03.2013, Zahl 12 14.190-EAST-WEST betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zahl 12 14.192-EAST-WEST betreffend die Zeitbeschwerdeführerin, Zahl 12 14.193-EAST-WEST betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin, Zahl 12 14.194-EAST-WEST betreffend den mj. Viertbeschwerdeführer, Zahl 12 14.195-EAST-WEST die mj. Fünftbeschwerdeführerin, Zahl 12 14.196-EAST-WEST betreffend den mj. Sechstbeschwerdeführer sowie Zahl 12 14.197-EAST-WEST betreffend die mj. Siebtbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Frankreich gemäß Artikel 9, (2/3) in Verbindung mit Artikel 18 Punkt 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die sieben Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Asylverfahren aller Beschwerdeführer zurückzuweisen seien, da die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt worden sei. Es seien auch keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, die eine Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich möglich erscheinen lassen würden.
Keiner der sieben Beschwerdeführer würde eine schwere Krankheit haben oder unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben gesund und nehme keine Medikamente. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte Schwierigkeiten mit ihren Gelenken und sei diesbezüglich an einen Spezialisten überwiesen worden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer wurde folgendes ausgeführt:
Aufgrund des klinisch-psychologischen Berichtes des XXXX vom 04.02.2013, wonach die Kinder (außer der jüngsten Drittbeschwerdeführerin), an Angstzuständen, Bettnässen und Schlaflosigkeit leiden würden, sei eine medizinische Befundinterpretation veranlasst worden. Im Ergebnis sei diagnostiziert worden, dass die Kinder an Anpassungsstörungen und Schlafstörungen leiden würden; hierbei jedoch kein lebensbedrohlicher Zustand oder Erkrankung vorläge. Therapieempfehlung sei eine möglichst stabile, sichere und gleich bleibende Umgebung und Tagesstruktur. Einer Überstellung nach Frankreich stehe somit bei Einhaltung entsprechender Sorgfalt nichts entgegen. Eine Abhilfe bzw. Besserung des Zustandes der Kinder könne auch in Frankreich durch eine kinderpsychologische Betreuung geschaffen werden, was allerdings eine Asylantragstellung in Frankreich voraussetzen würde.Aufgrund des klinisch-psychologischen Berichtes des römisch 40 vom 04.02.2013, wonach die Kinder (außer der jüngsten Drittbeschwerdeführerin), an Angstzuständen, Bettnässen und Schlaflosigkeit leiden würden, sei eine medizinische Befundinterpretation veranlasst worden. Im Ergebnis sei diagnostiziert worden, dass die Kinder an Anpassungsstörungen und Schlafstörungen leiden würden; hierbei jedoch kein lebensbedrohlicher Zustand oder Erkrankung vorläge. Therapieempfehlung sei eine möglichst stabile, sichere und gleich bleibende Umgebung und Tagesstruktur. Einer Überstellung nach Frankreich stehe somit bei Einhaltung entsprechender Sorgfalt nichts entgegen. Eine Abhilfe bzw. Besserung des Zustandes der Kinder könne auch in Frankreich durch eine kinderpsychologische Betreuung geschaffen werden, was allerdings eine Asylantragstellung in Frankreich voraussetzen würde.
Die Ausweisung greife auch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein.
I.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.römisch eins.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
I.9. Am 28.03.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin wird festgehalten, dass der mj.römisch eins.9. Am 28.03.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin wird festgehalten, dass der mj.
Sechstbeschwerdeführer am 23.03.2013 in Reaktion auf den Zurückweisungsbescheid nach Frankreich einen Suizidversuch unternommen hätte und anschließend in der XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, untergebracht worden sei. Der beigelegte Kurzarztbrief der Nervenklinik vom 25.03.2013 lässt erkennen, dass der mj. Sechstbeschwerdeführer dort vom 23.03.2013 bis 26.03.2013 aufhältig gewesen sei und folgende Diagnosen bei seiner Entlassung gestellt worden seien: Zst. nach Suizidversuch (lt. Außenanamnese als Reaktion auf negativen Asylbescheid), bei schwerer depressiver Episode (wird außenanamnestisch in Verbindung mit komplexen Belastungserfahrungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien gesehen). Als weitere empfohlene Maßnahmen wurde eine Psychotherapie, parallel zur bedarfsgerechten psychosozialen Unterstützung, genannt.Sechstbeschwerdeführer am 23.03.2013 in Reaktion auf den Zurückweisungsbescheid nach Frankreich einen Suizidversuch unternommen hätte und anschließend in der römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, untergebracht worden sei. Der beigelegte Kurzarztbrief der Nervenklinik vom 25.03.2013 lässt erkennen, dass der mj. Sechstbeschwerdeführer dort vom 23.03.2013 bis 26.03.2013 aufhältig gewesen sei und folgende Diagnosen bei seiner Entlassung gestellt worden seien: Zst. nach Suizidversuch (lt. Außenanamnese als Reaktion auf negativen Asylbescheid), bei schwerer depressiver Episode (wird außenanamnestisch in Verbindung mit komplexen Belastungserfahrungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien gesehen). Als weitere empfohlene Maßnahmen wurde eine Psychotherapie, parallel zur bedarfsgerechten psychosozialen Unterstützung, genannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z. 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO besteht. Die Beschwerdeführer haben bei ihrer Einreise in Österreich am 06.10.2012 gültige Visa für Frankreich (Gültigkeit von 10.08.2012 bis 10.10.2012) vorgelegt, weshalb letztlich auch ein Wiederaufnahmeersuchen an den letztgenannten Mitgliedstaat gestellt wurde. Frankreich hat sich binnen der in Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO festgelegten Frist nicht geäußert, sodass unter Anwendung der zitierten Bestimmung davon auszugehen ist, dass Frankreich die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer akzeptiert hat.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO besteht. Die Beschwerdeführer haben bei ihrer Einreise in Österreich am 06.10.2012 gültige Visa für Frankreich (Gültigkeit von 10.08.2012 bis 10.10.2012) vorgelegt, weshalb letztlich auch ein Wiederaufnahmeersuchen an den letztgenannten Mitgliedstaat gestellt wurde. Frankreich hat sich binnen der in Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO festgelegten Frist nicht geäußert, sodass unter Anwendung der zitierten Bestimmung davon auszugehen ist, dass Frankreich die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer akzeptiert hat.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen: Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrecht regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtwidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtwidrig.
3. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
3.1. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.3.1. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.
Obwohl der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass die vergangenen Ereignisse psychische Auswirkungen auf ihre Kinder gehabt hätten und der mj. Sechstbeschwerdeführer sogar selbst ausführte, mit welchen gesundheitlichen Problemen er zu kämpfen hätte, hat es das Bundesasylamt unterlassen, die mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer einzeln (!) einer genauen fachärztlichen Begutachtung zu unterziehen.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass ein klinisch-psychologischer Bericht vom 04.02.2013 sowie eine medizinische Befundinterpretation vom 20.02.2013 vorliegen, jedoch sind all diese medizinischen Unterlagen ausdrücklich nur auf den mj. Viertbeschwerdeführer ausgestellt. Auch wenn die Geschwister des mj. Viertbeschwerdeführers im ersteren Bericht erwähnt werden, ist es in diesem speziellen Fall von fünf minderjährigen vulnerablen Asylwebern nicht ausreichend, sich auf einen pauschal alle mj. Beschwerdeführer umfassenden Bericht zu stützen, um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Frankreich auszuschließen.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass ein klinisch-psychologischer Bericht vom 04.02.2013 sowie eine medizinische Befundinterpretation vom 20.02.2013 vorliegen, jedoch sind all diese medizinischen Unterlagen ausdrücklich nur auf den mj. Viertbeschwerdeführer ausgestellt. Auch wenn die Geschwister des mj. Viertbeschwerdeführers im ersteren Bericht erwähnt werden, ist es in diesem speziellen Fall von fünf minderjährigen vulnerablen Asylwebern nicht ausreichend, sich auf einen pauschal alle mj. Beschwerdeführer umfassenden Bericht zu stützen, um eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung nach Frankreich auszuschließen.
Dies gilt auch für die vom Bundesasylamt eingeholte medizinische Befundinterpretation, in welcher erneut nur der mj. Viertbeschwerdeführer namentlich genannt wird und lediglich in der Zusammenfassung die Rede von seinen "3 Geschwistern" ist. Schon allein das Deckblatt der Medizinischen Befundinterpretation (Betreff: Hrn. XXXX, AIS: 12.14.194) lässt nicht erkennen, ob - abgesehen vom mj. Viertbeschwerdeführer - die übrigen mj. Antragsteller ebenfalls tatsächlich einzeln untersucht worden sind bzw. in wie weit dies geschehen ist.Dies gilt auch für die vom Bundesasylamt eingeholte medizinische Befundinterpretation, in welcher erneut nur der mj. Viertbeschwerdeführer namentlich genannt wird und lediglich in der Zusammenfassung die Rede von seinen "3 Geschwistern" ist. Schon allein das Deckblatt der Medizinischen Befundinterpretation (Betreff: Hrn. römisch 40 , AIS: 12.14.194) lässt nicht erkennen, ob - abgesehen vom mj. Viertbeschwerdeführer - die übrigen mj. Antragsteller ebenfalls tatsächlich einzeln untersucht worden sind bzw. in wie weit dies geschehen ist.
Im Übrigen erscheint es dem Asylgerichtshof fraglich, wie eine ordentliche und vollständige Begutachtung der mj. Antragsteller erfolgen konnte, wenn der klinisch-psychologische Bericht der XXXX Kommunikationsschwierigkeiten mangels anwesenden Dolmetschers erkennen lässt. Gerade in einem sensiblen Bereich wie jenem der möglichen Traumatisierung von Minderjährigen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungen ordnungsgemäß von Statten gehen. Im weiteren Verfahren erscheint eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführer (inkl. Anamnese) unter Anwesenheit eines Dolmetschers unumgänglich, um möglichen Verständigungsschwierigkeiten vorzubeugen.Im Übrigen erscheint es dem Asylgerichtshof fraglich, wie eine ordentliche und vollständige Begutachtung der mj. Antragsteller erfolgen konnte, wenn der klinisch-psychologische Bericht der römisch 40 Kommunikationsschwierigkeiten mangels anwesenden Dolmetschers erkennen lässt. Gerade in einem sensiblen Bereich wie jenem der möglichen Traumatisierung von Minderjährigen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungen ordnungsgemäß von Statten gehen. Im weiteren Verfahren erscheint eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführer (inkl. Anamnese) unter Anwesenheit eines Dolmetschers unumgänglich, um möglichen Verständigungsschwierigkeiten vorzubeugen.
3.2. Laut Schreiben der XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 25.03.2013, ergeben sich für den mj. Sechstbeschwerdeführer nunmehr (wie bereits unter Punkt I.9. angeführt) folgende Diagnosen:3.2. Laut Schreiben der römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 25.03.2013, ergeben sich für den mj. Sechstbeschwerdeführer nunmehr (wie bereits unter Punkt römisch eins.9. angeführt) folgende Diagnosen:
Zst. nach Suizidversuch (lt. Außenanamnese als Reaktion auf negativen Asylbescheid),
bei schwerer depressiver Episode (wird außenanamnestisch in Verbindung mit komplexen Belastungserfahrungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien gesehen)
Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen in der medizinischen Befundinterpretation vom 20.02.2013, welche offensichtlich nur bzw. in erster Linie auf den mj. Viertbeschwerdeführer Bezug nehmen, für nicht ausreichend und in diesem speziellen Fall für nicht hinreichend aktuell, um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Frankreich auszuschließen. In Hinblick auf den schlechten psychischen Zustand des mj. Sechstbeschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Minderjährigen um eine vulnerable Person handelt, fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung zur Frage seiner suizidalen Einengung, welche möglicherweise schon länger bestanden, sich aber erst später zugespitzt hat. Jedenfalls hat das Bundesasylamt eine genaue medizinische Abklärung seines gesundheitlichen Zustandes bezüglich seiner Überstellungsfähigkeit im gegebenen Fall (nach- bzw.) einzuholen. Auch wenn die gesundheitliche Situation vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zwar für sich allein genommen keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung darstellt, kann die derzeitige gesundheitliche Lage des mj. Sechstbeschwerdeführers, deren medizinische Beurteilung in aktueller Weise noch ausständig ist, ein ernsthaftes Problem darstellen. Aus diesem Grund müssen auch nachvollziehbar recherchierte Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit des Genannten nach Frankreich getroffen werden, um Rückschiebungshindernisse ausschließen zu können.Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen in der medizinischen Befundinterpretation vom 20.02.2013, welche offensichtlich nur bzw. in erster Linie auf den mj. Viertbeschwerdeführer Bezug nehmen, für nicht ausreichend und in diesem speziellen Fall für nicht hinreichend aktuell, um eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung nach Frankreich auszuschließen. In Hinblick auf den schlechten psychischen Zustand des mj. Sechstbeschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Minderjährigen um eine vulnerable Person handelt, fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung zur Frage seiner suizidalen Einengung, welche möglicherweise schon länger bestanden, sich aber erst später zugespitzt hat. Jedenfalls hat das Bundesasylamt eine genaue medizinische Abklärung seines gesundheitlichen Zustandes bezüglich seiner Überstellungsfähigkeit im gegebenen Fall (nach- bzw.) einzuholen. Auch wenn die gesundheitliche Situation vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zwar für sich allein genommen keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung darstellt, kann die derzeitige gesundheitliche Lage des mj. Sechstbeschwerdeführers, deren medizinische Beurteilung in aktueller Weise noch ausständig ist, ein ernsthaftes Problem darstellen. Aus diesem Grund müssen auch nachvollziehbar recherchierte Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit des Genannten nach Frankreich getroffen werden, um Rückschiebungshindernisse ausschließen zu können.
3.3. Eine derartige notwendige Einfallprüfung wird aber auch bei den übrigen Beschwerdeführern (Eltern und Kinder) zu tätigen sein, nachdem deren (psychischer) Allgemeinzustand - nicht zuletzt durch die Mitteilung über deren beabsichtige Überstellung nach Frankreich - vermehrt in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob sämtliche (!) Beschwerdeführer überstellungsfähig sind oder die Durchführung einer Überstellung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde.Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob sämtliche (!) Beschwerdeführer überstellungsfähig sind oder die Durchführung einer Überstellung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde.
Im gegenständlichen Fall werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zum Gesundheitszustand der einzelnen Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes für nicht ausreichend erachtet, um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Überstellung nach Frankreich, insbesondere beim mj. Sechstbeschwerdeführer, auszuschließen.Im gegenständlichen Fall werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zum Gesundheitszustand der einzelnen Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes für nicht ausreichend erachtet, um eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Überstellung nach Frankreich, insbesondere beim mj. Sechstbeschwerdeführer, auszuschließen.
Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
4. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.4. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG aufgehoben wird.
Die Beschwerdeverfahren, welche alle Beschwerdeführer betreffen, haben somit ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen sind.
5. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.5. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
6. Da die erstinstanzliche Behörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.6. Da die erstinstanzliche Behörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
7. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
13.05.2013