TE AsylGH Beschluss 2013/4/4 B11 414573-2/2013

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Veröffentlicht am 04.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B11 414.573-2/2013/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX alias XXXXalias XXXX, StA: Marokko, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2012,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , StA: Marokko, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2012,

Zl. 13 03.462-EAST Ost beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 i.V.m. § 41a des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im Juni 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Juni 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005.1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im Juni 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Juni 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005.

2. In den Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Traiskirchen am 22. Juni sowie in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt am 24. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, den Namen B. B. A. zu führen und am XXXX geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Mai 2010 Algerien verlassen und seither diverse Länder bereist habe. Konkret hätte er sich zu seiner Ausreise entschlossen, da er in seiner Heimat aufgrund seines regelmäßigen Alkoholkonsums und sorglosen Umgangs mit Frauen immer wieder Probleme mit Islamisten bekommen habe. Vertreter der letztgenannten Extremistengruppe hätten auch seinen Vater 1993 oder 1994 aufgrund nicht bezahlter Schutzgelder ermordet und ihm selbst im Sommer des Jahres 2007 mit einem Messer einen beinahe tödlichen Herzstich versetzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien müsse der Asylwerber um sein Leben fürchten.2. In den Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Traiskirchen am 22. Juni sowie in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt am 24. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, den Namen B. B. A. zu führen und am römisch 40 geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Mai 2010 Algerien verlassen und seither diverse Länder bereist habe. Konkret hätte er sich zu seiner Ausreise entschlossen, da er in seiner Heimat aufgrund seines regelmäßigen Alkoholkonsums und sorglosen Umgangs mit Frauen immer wieder Probleme mit Islamisten bekommen habe. Vertreter der letztgenannten Extremistengruppe hätten auch seinen Vater 1993 oder 1994 aufgrund nicht bezahlter Schutzgelder ermordet und ihm selbst im Sommer des Jahres 2007 mit einem Messer einen beinahe tödlichen Herzstich versetzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien müsse der Asylwerber um sein Leben fürchten.

3. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom

5. Juli 2010, FZ. 10 05.407.BAT, gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass diesem gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 15. Juli 2010, FZ. 10 05.407.BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins

Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt werde. Weiters wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dessen ins Treffen geführten Antragsgründe aufgrund der auffallenden Oberflächlichkeit in Kombination mit diversen Widersprüchlichkeiten und völlig lebensfremden Angaben nicht als glaubwürdig qualifiziert würden.Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt werde. Weiters wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dessen ins Treffen geführten Antragsgründe aufgrund der auffallenden Oberflächlichkeit in Kombination mit diversen Widersprüchlichkeiten und völlig lebensfremden Angaben nicht als glaubwürdig qualifiziert würden.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. September 2010, Zl. A4 414.573-2/2010/4E gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. September 2010, Zl. A4 414.573-2/2010/4E gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Festaufnahmeauftrages am

21. Februar 2013 festgenommen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 22. Februar 2013,21. Februar 2013 festgenommen. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 22. Februar 2013,

Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs.1 FPG i. V.m. § 57Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG i. römisch fünf.m. Paragraph 57

Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Die für den 12. März 2012 vorgesehene Abschiebung konnte wegen Schlechtwetter nicht durchgeführt werden.Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet. Die für den 12. März 2012 vorgesehene Abschiebung konnte wegen Schlechtwetter nicht durchgeführt werden.

6. Im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX stellte der Beschwerdeführer am 18. März 2013 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß6. Im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 stellte der Beschwerdeführer am 18. März 2013 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 3 AsylG 2005.Paragraph 3, AsylG 2005.

7. In der Einvernahme vor der XXXX am 18. März 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen an, dass er tatsächlich B. M. heiße und am XXXX in Marokko geboren und Staatsangehöriger dieses Staates sei sowie der arabischen Volksgruppe und dem islamischen Glaubensbekenntnis angehöre. Er habe zwei Kinder (geb. 2000 und 2002), die mit der Kindesmutter in Marseille in Frankreich leben würden. Er wisse nicht ihren Familiennamen und habe sie zuletzt 2004 gesehen. Auf den Vorhalt, warum er diese nicht bei seinem Asylantrag 2010 gesehen habe, erwiderte er, dass er damals gelogen habe, weil er keine Probleme haben wollte und Angst vor der Abschiebung gehabt hätte. Weiters befragt gab er an, er habe Österreich im November 2010 verlassen und sei nach Italien gereist. Nach einer Woche wäre er wieder nach Österreich eingereist und hätte sich die ganze Zeit in Österreich aufgehalten. Er habe in Österreich auch eine Freiheitsstrafe in der JA XXXX vom7. In der Einvernahme vor der römisch 40 am 18. März 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen an, dass er tatsächlich B. M. heiße und am römisch 40 in Marokko geboren und Staatsangehöriger dieses Staates sei sowie der arabischen Volksgruppe und dem islamischen Glaubensbekenntnis angehöre. Er habe zwei Kinder (geb. 2000 und 2002), die mit der Kindesmutter in Marseille in Frankreich leben würden. Er wisse nicht ihren Familiennamen und habe sie zuletzt 2004 gesehen. Auf den Vorhalt, warum er diese nicht bei seinem Asylantrag 2010 gesehen habe, erwiderte er, dass er damals gelogen habe, weil er keine Probleme haben wollte und Angst vor der Abschiebung gehabt hätte. Weiters befragt gab er an, er habe Österreich im November 2010 verlassen und sei nach Italien gereist. Nach einer Woche wäre er wieder nach Österreich eingereist und hätte sich die ganze Zeit in Österreich aufgehalten. Er habe in Österreich auch eine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 vom

XXXX verbüßt. Weil er keine finanziellen Zuwendungen und Kleidung bekommen habe und sein Asylantrag negativ beschieden worden sei, habe er über Deutschland nach Dänemark einreisen wollen, um dort um Asyl anzusuchen. In München sei er kontrolliert und noch am selben Tag nach Österreich zurückgeschickt worden. Seine alten Fluchtgründe seien "erfunden und gelogen", er habe dies auf Rat seines Schleppers gemacht. Sein eigentlicher Fluchtgrund seien wirtschaftliche Gründe. Er habe seine Familie finanziell unterstützen wollen. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte, antwortete er, dass er kein Haus und keine Zukunft in Marokko habe. Sein Vater und seine Brüder seien im Gefängnis und ihr Haus enteignet. Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situationen/seine Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe. Weiters befragt, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er nochmals um Asyl ansuchen könne, ein Mithäftling habe ihn darauf hingewiesen.römisch 40 verbüßt. Weil er keine finanziellen Zuwendungen und Kleidung bekommen habe und sein Asylantrag negativ beschieden worden sei, habe er über Deutschland nach Dänemark einreisen wollen, um dort um Asyl anzusuchen. In München sei er kontrolliert und noch am selben Tag nach Österreich zurückgeschickt worden. Seine alten Fluchtgründe seien "erfunden und gelogen", er habe dies auf Rat seines Schleppers gemacht. Sein eigentlicher Fluchtgrund seien wirtschaftliche Gründe. Er habe seine Familie finanziell unterstützen wollen. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte, antwortete er, dass er kein Haus und keine Zukunft in Marokko habe. Sein Vater und seine Brüder seien im Gefängnis und ihr Haus enteignet. Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situationen/seine Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe. Weiters befragt, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er nochmals um Asyl ansuchen könne, ein Mithäftling habe ihn darauf hingewiesen.

8. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. März 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich nach der ersten Asylantragstellung im November 2010 verlassen habe und nach Italien gereist sei, da er zu dieser Zeit keine Sozialhilfe bekommen hätte. In Österreich habe er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seines Bruders bestreiten können, der ihm Geld aus XXXX geschickt habe. Staatliche Unterstützung erhalte er nicht. Zur Frage, ob er in Österreich jemals straffällig geworden sei, gab er an, dass er zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Als Grund für sein neues Vorbringen über seine Identität führte er entscheidungswesentlich an, dass ein türkischer Staatsbürger, den er auf einen LKW-Parkplatz außerhalb Wiens kennengelernt habe, ihm gesagt habe, dass er Algerier sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob es stimme, dass er aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen habe, bejahte er dies. Dem fügte er hinzu, dass es aber auch Probleme in Marokko gebe, die seine Familie dort betreffen würden. Seien Vater und seine zwei Brüder seien ins Gefängnis gekommen. Ihr Haus wäre beschlagnahmt worden. Der Grund hierfür sei er. Er habe nach dem Tod eines Gefängnisinsassen in XXXX, der in Marokko sein Nachbar gewesen sei, Kontakt mit dem Konsul hier aufgenommen, damit dessen Leiche nach Marokko überstellt werde. Dies sei aber nicht geschehen und aufgrund dieser Sache habe seine Familie Probleme bekommen. Weiters befragt führte der Beschwerdeführer an, dass seine Brüder sich weiter in Haft befinden würden, sein Vater sei in der Zwischenzeit entlassen worden. Sie würden grundlos in Haft sitzen. In seinem Herkunftsstaat würden seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und vier Halbgeschwister leben, wobei er mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe damals seinen Lebensunterhalt als Straßenhändler mit Textilien bestritten. Außerdem habe er zwei Kinder in Frankreich. Weitere Umstände, befragt durch den Leiter der Einvernahme, die eine Verfolgungsgefahr begründen könnten, verneinte der Beschwerdeführer. Schließlich führte der Beschwerdeführer noch als zusätzliches Problem aus dem Jahr 2004 an, wonach Mitschüler, die religiös gewesen seien und häufig in den Moschee gingen, auch gewollt hätten, dass er mit ihnen in den Moschee8. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. März 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich nach der ersten Asylantragstellung im November 2010 verlassen habe und nach Italien gereist sei, da er zu dieser Zeit keine Sozialhilfe bekommen hätte. In Österreich habe er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seines Bruders bestreiten können, der ihm Geld aus römisch 40 geschickt habe. Staatliche Unterstützung erhalte er nicht. Zur Frage, ob er in Österreich jemals straffällig geworden sei, gab er an, dass er zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Als Grund für sein neues Vorbringen über seine Identität führte er entscheidungswesentlich an, dass ein türkischer Staatsbürger, den er auf einen LKW-Parkplatz außerhalb Wiens kennengelernt habe, ihm gesagt habe, dass er Algerier sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob es stimme, dass er aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen habe, bejahte er dies. Dem fügte er hinzu, dass es aber auch Probleme in Marokko gebe, die seine Familie dort betreffen würden. Seien Vater und seine zwei Brüder seien ins Gefängnis gekommen. Ihr Haus wäre beschlagnahmt worden. Der Grund hierfür sei er. Er habe nach dem Tod eines Gefängnisinsassen in römisch 40 , der in Marokko sein Nachbar gewesen sei, Kontakt mit dem Konsul hier aufgenommen, damit dessen Leiche nach Marokko überstellt werde. Dies sei aber nicht geschehen und aufgrund dieser Sache habe seine Familie Probleme bekommen. Weiters befragt führte der Beschwerdeführer an, dass seine Brüder sich weiter in Haft befinden würden, sein Vater sei in der Zwischenzeit entlassen worden. Sie würden grundlos in Haft sitzen. In seinem Herkunftsstaat würden seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und vier Halbgeschwister leben, wobei er mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe damals seinen Lebensunterhalt als Straßenhändler mit Textilien bestritten. Außerdem habe er zwei Kinder in Frankreich. Weitere Umstände, befragt durch den Leiter der Einvernahme, die eine Verfolgungsgefahr begründen könnten, verneinte der Beschwerdeführer. Schließlich führte der Beschwerdeführer noch als zusätzliches Problem aus dem Jahr 2004 an, wonach Mitschüler, die religiös gewesen seien und häufig in den Moschee gingen, auch gewollt hätten, dass er mit ihnen in den Moschee

XXXX gehen würde. Diese Leute seien verhaftet worden und würden sich zurzeit im Gefängnis befinden. In diesem Jahr habe es eine Explosion bei einem Fest gegeben, bei der zwei Personen ums Leben gekommen seien. Zu gleicher Zeit sei ein Mann im Kaffeehaus XXXX ums Leben gekommen. Der Mann habe sich selber in die Luft gesprengt. Befragt, ob die Fluchtgründe, welche er im Erstverfahren angegeben habe, der Wahrheit entsprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben nicht komplett falsch seien. Die Angaben betreffend die Toten bei einer Feier seien richtig, dies habe aber nicht in Algerien, sondern in Marokko stattgefunden.römisch 40 gehen würde. Diese Leute seien verhaftet worden und würden sich zurzeit im Gefängnis befinden. In diesem Jahr habe es eine Explosion bei einem Fest gegeben, bei der zwei Personen ums Leben gekommen seien. Zu gleicher Zeit sei ein Mann im Kaffeehaus römisch 40 ums Leben gekommen. Der Mann habe sich selber in die Luft gesprengt. Befragt, ob die Fluchtgründe, welche er im Erstverfahren angegeben habe, der Wahrheit entsprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben nicht komplett falsch seien. Die Angaben betreffend die Toten bei einer Feier seien richtig, dies habe aber nicht in Algerien, sondern in Marokko stattgefunden.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt dessen Feststellungen zur generellen Lage in Marokko zur Kenntnis gebracht, gegen die er in einigen Punkten - nicht im Zusammenhang mit seiner individuellen Situation - Einwände vorbrachte.

9. Dem vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauszug vom 2. April 2013 zufolge scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers zusammengefasst auf:

  • -Strichaufzählung
    Geldstrafe von EUR 800,.- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, bedingt, gemäß §§ 269 Abs. 1 (1. Fall), 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4 StGB durch das LG XXXX vomGeldstrafe von EUR 800,.- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, bedingt, gemäß Paragraphen 269, Absatz eins, (1. Fall), 83 Absatz eins, 84, Absatz 2 /, 4, StGB durch das LG römisch 40 vom

XXXX;römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Freiheitstrafe von einem Jahr gemäß §§ 28 Abs. 1 (1. Fall), 28 Abs. 1 (2. Fall), 28 Abs. 1 (1. Satz 2. Fall), 28 Abs. 1 (1. Satz 3. Fall), 28A Abs. 1 (5. Fall) StGB durch dasFreiheitstrafe von einem Jahr gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, (1. Fall), 28 Absatz eins, (2. Fall), 28 Absatz eins, (1. Satz 2. Fall), 28 Absatz eins, (1. Satz 3. Fall), 28A Absatz eins, (5. Fall) StGB durch das

LG XXXX; Vollzugsdatum: 22. Dezember 2011;LG römisch 40 ; Vollzugsdatum: 22. Dezember 2011;

  • -Strichaufzählung
    Freiheitsstrafe von neun Monaten gemäß §§ 288 Abs. 1, 15, 299 Abs. 1, 297 Abs. 1Freiheitsstrafe von neun Monaten gemäß Paragraphen 288, Absatz eins, 15, 299, Absatz eins, 297, Absatz eins

(2. Fall) StGB durch LG XXXX;(2. Fall) StGB durch LG römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Freiheitsstrafe von fünf Monaten gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB durch dasFreiheitsstrafe von fünf Monaten gemäß Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB durch das

LG XXXX; aus der Freiheitsstrafe entlassen am 1. Juni 2012, bedingt Probezeit drei Jahre.LG römisch 40 ; aus der Freiheitsstrafe entlassen am 1. Juni 2012, bedingt Probezeit drei Jahre.

10. Mit im o.g. Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2012 wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 12a10. Mit im o.g. Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2012 wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a

Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers durch die marokkanische Botschaft bestätigt worden sei. Zu seinen Fluchtgründen wurde angeführt, dass seine nunmehr in diesem Verfahren gemachten Angaben nicht geeignet seien, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt läge, wie er selbst angegeben habe, schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise vor, also auch zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages, wobei er aber vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Auch widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber eine tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissen verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsse, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Diesem Vorbringen würde daher auch kein glaubwürdiger Kern zukommen. Zudem wies das Bundesasylamt darauf hin, dass selbst wenn dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen würde und daher als "novum productum" zu bewerten wäre, dennoch auch keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würde, wodurch auch keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen gewesen sei.Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers durch die marokkanische Botschaft bestätigt worden sei. Zu seinen Fluchtgründen wurde angeführt, dass seine nunmehr in diesem Verfahren gemachten Angaben nicht geeignet seien, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt läge, wie er selbst angegeben habe, schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise vor, also auch zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages, wobei er aber vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Auch widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber eine tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissen verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsse, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Diesem Vorbringen würde daher auch kein glaubwürdiger Kern zukommen. Zudem wies das Bundesasylamt darauf hin, dass selbst wenn dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen würde und daher als "novum productum" zu bewerten wäre, dennoch auch keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würde, wodurch auch keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen gewesen sei.

11. Am 2. April 2013 erfolgte die Mitteilung des Asylgerichtshofes gemäß § 41a11. Am 2. April 2013 erfolgte die Mitteilung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41 a

Abs. 2 AsylG 2005.Absatz 2, AsylG 2005.

12. Der Beschwerdeführer brachte keine Bescheinigungs- bzw. Beweismittel im Verfahren in Vorlage.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers. Die Annahme der Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglich nunmehr glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf einer Bestätigung der marokkanischen Botschaft in Österreich. Ebenso verhält es sich mit seinem Vorbringen zu seinen in Marokko und in Frankreich lebenden Familienangehörigen, zumal auch sonst keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben hervorgekommen sind.

2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn2.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 leg. cit. sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, leg. cit. sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 leg. cit. vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, leg. cit. vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung hat der Asylgerichtshof gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005 binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu AsylGH 12.08.2008, Zl. C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d.Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, Zl. C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d.

§ 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005).Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).

2.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. September 2010, Zl. A4 414.573-2/2010/4E.

Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers über eine ihm drohende Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Vaters und seiner zwei Brüder sowie der Beschlagnahme ihres Hauses als Folge einer vom "Konsul" nicht veranlassten Überführung der Leiche seines Nachbars nach Marokko ließ sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Lichte der Frage, ob entschiedene Sache i.S.d. § 68 AVG vorliegen würde, nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Ereignisse stattgefunden hätten. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung von vornherein davon aus, dass dieser vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen hätte, ohne dass in der Einvernahme diesbezüglich entsprechend nachgefragt worden war. Ausgehend von dieser daher nicht ohne Weiteres vertretbaren Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens von diesem Fluchtgrund gewusst hätte und daher auch die betreffenden Angaben unglaubwürdig seien, kann auch nicht die erstinstanzliche Würdigung geteilt werden, dass dieses Vorbringen, sollte es doch als "novum productum" gewertet werden, keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würde.Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers über eine ihm drohende Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Vaters und seiner zwei Brüder sowie der Beschlagnahme ihres Hauses als Folge einer vom "Konsul" nicht veranlassten Überführung der Leiche seines Nachbars nach Marokko ließ sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Lichte der Frage, ob entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, AVG vorliegen würde, nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Ereignisse stattgefunden hätten. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung von vornherein davon aus, dass dieser vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen hätte, ohne dass in der Einvernahme diesbezüglich entsprechend nachgefragt worden war. Ausgehend von dieser daher nicht ohne Weiteres vertretbaren Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens von diesem Fluchtgrund gewusst hätte und daher auch die betreffenden Angaben unglaubwürdig seien, kann auch nicht die erstinstanzliche Würdigung geteilt werden, dass dieses Vorbringen, sollte es doch als "novum productum" gewertet werden, keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würde.

Aufgrund dieser Aspekte kann im derzeitigen Verfahrensstadium infolge des durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen eingeschränkten Beurteilungsspielraumes noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12aSomit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a

Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof weist daher darauf hin, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz i.S.d. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.Der Asylgerichtshof weist daher darauf hin, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, geänderte Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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