Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 427.648-2/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 03.861-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 03.861-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF) stellte am 29.03.2012 am Flughafen Wien-Schwechat anlässlich einer polizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 31.03.2012 als Grund an, er sei Palästinenser und habe keinen eigenen Staat. Er sei in Kuwait geboren; nach der Vertreibung der Palästinenser aus Kuwait sei er mit der Familie in den Irak geflüchtet, wo sie sich in Bagdad, im Stadtteil XXXX etabliert hätten.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF) stellte am 29.03.2012 am Flughafen Wien-Schwechat anlässlich einer polizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 31.03.2012 als Grund an, er sei Palästinenser und habe keinen eigenen Staat. Er sei in Kuwait geboren; nach der Vertreibung der Palästinenser aus Kuwait sei er mit der Familie in den Irak geflüchtet, wo sie sich in Bagdad, im Stadtteil römisch 40 etabliert hätten.
Nach dem Sturz des Saddamregimes seien ihre Aufenthaltsberechtigungen nicht mehr verlängert worden; er sei mehrmals von Milizen angehalten, unterdrückt und verfolgt worden; in Bagdad habe er schließlich einen palästinensischen Reisepass von den Behörden in Ramallah bekommen, mit dem er den Irak auf dem Luftweg nach Kuwait verlassen habe; dort habe er eine Aufenthaltsberechtigung erhalten; nachdem aber sein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, sei er zwar ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen, aus Sicherheitsgründen sei jedoch seine bisherige Aufenthaltsberechtigung für ungültig erklärt und keine neue Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Da er heimatlos sei und sich nirgends aufhalten könne, stelle er in Österreich einen Asylantrag.
Der BF gab zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat an, er könne wegen der dramatischen Sicherheitslage nicht in den Irak zurückkehren und seien die Vereinigten Arabischen Emirate nicht bereit, ihn aufzunehmen, da er keine Aufenthaltsgenehmigung habe. Sein letzter Wohnsitz sei in Dubai gewesen. Er habe für die Vereinigten Arabischen Emirate ein Visum mit der Gültigkeitsdauer 06.12.2009 bis 05.12.2012 besessen.
Anlässlich der Einvernahme am 14.06.2012 gab der BF vor der einvernehmenden Beamtin des BAA an, dass seine bisherigen Angaben korrekt seien; sein palästinensischer Reisepass sei nicht mehr existent, da er diesen auf Anraten vernichtet hätte; er könne nicht in die palästinensischen Autonomiegebiete einreisen, da er nicht zu den Flüchtlingen gehöre, die über eine Identitätsnummer verfügen; er habe dort auch noch nie gelebt; seine Frau lebe jedoch mit den Kindern dort, da sie dort Verwandte habe.
Er sei bei der UNRWA als Flüchtling registriert. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da er ein friedliches Leben für sich und seine Familie wolle; er würde von der Hamas überwacht werden und als Spion verdächtigt werden, da er lange im Ausland gelebt habe.
Dem BF wurden länderkundliche Feststellungen zu den Palästinensischen Autonomiegebieten zur Kenntnis gebracht und trat er diesen nicht entgegen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem BF in einem gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2013 erteilt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte aus Gründen der aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten, insbesondere der schlechten Sicherheitslage.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem BF in einem gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2013 erteilt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte aus Gründen der aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten, insbesondere der schlechten Sicherheitslage.
3. Gegen Spruchpunkt I. wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 22.08.2012 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Stellungnahme des BF ein, in der dieser weitere Ausführungen zu einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person in den palästinensischen Autonomiegebieten darlegt.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E4 427.648-1/2012-6E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E4 427.648-1/2012-6E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Die Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof dabei folgendermaßen begründet (AS 341 - 347):
"3.1. Das BAA ging in der angefochtenen Entscheidung von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF aus und stellte fest, dass der BF staatenloser Palästinenser sei, der zuletzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, traf länderkundliche Feststellungen zu den Palästinensischen Autonomiegebieten, wies den Antrag auf internationalen Schutz ab und gewährte dem BF aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Gazastreifen subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG. Während die Gewährung subsidiären Schutzes infolge Rechtskraft dieses Spruchteils der Kontrolle durch den AsylGH entzogen ist, erweist sich das offene Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags für den Asylgerichtshof als qualifiziert mangelhaft."3.1. Das BAA ging in der angefochtenen Entscheidung von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF aus und stellte fest, dass der BF staatenloser Palästinenser sei, der zuletzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, traf länderkundliche Feststellungen zu den Palästinensischen Autonomiegebieten, wies den Antrag auf internationalen Schutz ab und gewährte dem BF aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Gazastreifen subsidiären Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Während die Gewährung subsidiären Schutzes infolge Rechtskraft dieses Spruchteils der Kontrolle durch den AsylGH entzogen ist, erweist sich das offene Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags für den Asylgerichtshof als qualifiziert mangelhaft.
3.1.1. Es ist nämlich erstens nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt seine Prüfung auf die palästinensischen Autonomiegebiete, respektive den Gazastreifen bezieht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gleichsetzung des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus.
Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatenlosen zu handeln scheint, da die westlichen Staaten und die UNO - somit auch Österreich - die palästinensischen Autonomiegebiete bis dato nicht als eigenen Staat anerkannt haben, wird seitens des Bundesasylamtes nicht hinreichend beachtet.
Für Staatenlose gilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" (Anmerkung; in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK; in der englischen Fassung wird auf "country of his former habitual residence" abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 36 zu § 2 AsylG, 49).Für Staatenlose gilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" (Anmerkung; in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK; in der englischen Fassung wird auf "country of his former habitual residence" abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 36 zu Paragraph 2, AsylG, 49).
Die wahrscheinliche Staatenlosigkeit des BF hat hinsichtlich der Bestimmung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gravierende Auswirkungen, da der BF im Verfahren dargelegt hat, bislang noch nie in den palästinensischen Autonomiegebieten gelebt zu haben, sondern in Kuwait geboren worden zu sein und später im Irak gelebt zu haben und letztlich wieder in Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet zu haben, dort jedoch aktuell über keine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Somit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die palästinensischen Autonomiegebiete der "Staat" des gewöhnlichen Aufenthaltes wären, welcher auch den Prüfungsumfang in der Asylsache prägt.
Das Bundesasylamt hätte sich nun nicht damit begnügen dürfen, durch die Gewährung subsidiären Schutzes - freilich ohne Bezugnahme auf einen konkreten Herkunftsstaat - implizit aber begründunglos, einen Herkunftsstaat faktisch festzuschreiben, sondern hätte nähere Erwägungen dazu treffen müssen.
Auch der Umstand, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann zu keiner Bindung des Asylgerichtshofes an diese Festschreibung führen, als die Prüfung der noch offenen Asylfrage eine umfassende ist, die nicht dadurch entfallen kann, dass subsidiärer Schutz besteht.Auch der Umstand, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann zu keiner Bindung des Asylgerichtshofes an diese Festschreibung führen, als die Prüfung der noch offenen Asylfrage eine umfassende ist, die nicht dadurch entfallen kann, dass subsidiärer Schutz besteht.
Welcher Staat nun also tatsächlich als Herkunftsstaat des BF gilt, wird seitens des Bundesasylamtes, die Frage der Gewährung von Asyl betreffend, mit dem BF in einer weiteren Einvernahme zu ermitteln sein.
Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Frau und die Kinder des BF seinen Angaben zufolge in den palästinensischen Autonomiegebieten leben und der BF auch angegeben hat, zweimal einen palästinensischen Reisepass ausgestellt erhalten zu haben und bei der UNRWA als Flüchtling registriert zu sein, jedoch über keine ID-Nummer zu verfügen.
Im Lichte dessen wird auf der Tatsachenebene zu ermitteln sein - gegebenenfalls unter Einbindung des UNHCR bzw. der UNRWA - , ob der BF tatsächlich nicht doch in den palästinensischen Autonomiegebieten aufhältig war bzw. dort ein Einreise- und Aufenthaltsrecht besitzt und gegebenenfalls aufgrund der besonderen Umstände der individuellen Sachlage - im Vergleich zu den anderen in Frage kommenden Staaten - von einer exzeptionellen Qualität der Beziehung im Sinne der stärksten Nahebeziehung des BF zu den palästinensischen Autonomiegebieten als Herkunftsstaat ausgegangen werden kann.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber neuerlich zu betonen, dass derartiges bei gegebener Sachlage nicht einfach unterstellt werden kann, sondern ein taugliches Tatsachensubstrat herbeizuschaffen ist, welches dann erst eine fundierte rechtliche Beurteilung dieser Frage erlaubt.
Im Anschluss an diese Verfahrensergänzungen wird die aktuelle Situation im konkreten, individuellen Fall des BF im betreffenden Staat mit dem BF zu erörtern und der betreffenden Entscheidung in der Asylsache zugrunde zu legen sein.
3.1.2. Wenn die palästinensischen Autonomiegebiete als Herkunftsstaat in einem ordnungsgemäßen Verfahren bestimmt worden sind, ist auf einen zweiten qualifizierten Mangel des vorliegenden Verfahrens (auch unabhängig bestehend) zu verweisen.
Es findet sich keine hinreichende Klärung der Frage (auf der Tatsachenebene, durch Einholung geeigneter Berichte und/oder individueller Recherchen), ob der BF, der seinen derzeit vorliegenden Angaben zufolge hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete im Ausland geboren ist, sein bisheriges Leben in verschiedenen Staaten im Ausland verbrachte und ein Studium im Irak absolvierte, im Lichte dessen nicht tatsächlich seitens der Hamas (die im Gazastreifen die faktische Regierungsgewalt ausübt) der Spionage verdächtigt werden und in weiterer Konsequenz asylrelevante Verfolgung (Unterstellung einer quasi staatfeindlichen politischen Gesinnung) zu befürchten haben könnte.
Auch diesbezüglich sowie hinsichtlich der Ausführungen des BF in seiner an den Asylgerichtshof übermittelten Stellungnahme vom 22.08.2012 werden sohin gegebenenfalls die obgenannten Ergänzungen des Beweisverfahrens durchzuführen und die Ergebnisse gemeinsam mit dem BF in einer Einvernahme zu erörtern sein."
6. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Graz am 18.10.2012 gab der BF zu Protokoll, dass er in Palästina durch einen Vertreter in Abwesenheit geheiratet habe. Die Heiratsurkunde sei dann in den Emiraten ausgestellt worden, da er selbst nicht nach Palästina kommen habe können. Er habe niemals in den palästinensischen Autonomiegebieten gelebt bzw. sich dort aufgehalten. Seine Ehefrau lebe aber dort und verbinde ihn auch eine geistige Beziehung mit der ursprünglichen Region seiner Eltern. Dies sei auch auf der UNRWA-Urkunde vermerkt, die im Akt aufliege. Vor sehr langer Zeit hätten seine Eltern diese Region verlassen. Er sei in Kuwait geboren.
Nach der Heirat habe er mit seiner Gattin fünf Jahre lang in den Emiraten gelebt. Seine Ehefrau habe zuvor quasi ihr ganzes Leben im Gaza-Streifen, im Flüchtlingslager XXXX, verbracht. Die Region nenne man die XXXX oder die XXXX. Nun lebe seine Frau wieder in XXXX bei deren Mutter.Nach der Heirat habe er mit seiner Gattin fünf Jahre lang in den Emiraten gelebt. Seine Ehefrau habe zuvor quasi ihr ganzes Leben im Gaza-Streifen, im Flüchtlingslager römisch 40 , verbracht. Die Region nenne man die römisch 40 oder die römisch 40 . Nun lebe seine Frau wieder in römisch 40 bei deren Mutter.
Befragt wie er zu dem vorgelegten - in Ramallah ausgestellten - palästinensischen Reisepass gekommen sei, gab der BF zu Protokoll:
"Mein vorheriger Reisepass wurde mir ausgestellt als ich noch im Irak war. Damals war Gaza für die Ausstellung des Reisepasses zuständig. Danach als ich bereits in den Emiraten lebte, musste ich meinen Reisepass verlängern und wurde dieser von den Behörden in Ramallah ausgestellt. Ich habe eine Registriernummer bekommen aufgrund der vorherigen Dokumente."
In den Emiraten gebe es eine Vertretung der palästinensischen Autonomiebehörde. Dort werde, wenn ein alter Reisepass abgelaufen sei, eine Kopie von diesem angefertigt und nach Ramallah geschickt. Daraufhin werde von den Behörden in Ramallah ein neuer Reisepass ausgestellt und wieder zurückgeschickt.
Seine Ehefrau und seine Kinder hätten eine Registriernummer des palästinensischen Personalausweises und diese Nummer werde von Israel ausgegeben. Er habe aber eine solche Nummer nicht, da er dort nie gelebt hätte. Seine Flüchtlingsnummer lasse sich aus Flüchtlingsdokumenten aus Ägypten ableiten.
In Kuwait - dem Land seiner Geburt - habe er sich bis 1992 aufgehalten. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Status seines Vaters besessen. Dieser sei in Kuwait Lehrer gewesen. Zu Beginn der 90er Jahre sei es zu Problemen mit dem Irak gekommen. Nachdem Kuwait von der irakischen Besatzung befreit worden sei, seien die Palästinenser von Kuwait aufgrund einer umstrittenen Aussage von Arafat ausgewiesen worden. Das einzige Land, welches sie aufgenommen habe, sei dann wiederum der Irak gewesen.
Seit 01.08.1992 hätte er bis Oktober 2006 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung im Irak gelebt. Nach dem Fall Husseins sei es ihnen sehr schlecht ergangen. Seine Brüder seien getötet worden. Er und seine Familie seien von den Hintermännern dieser Morde bedroht worden. Ferner gebe es dort verschiedene Milizen, die die Palästinenser ebenfalls bedrohen würden. Er sei mehr als einmal mit dem Tod bedroht worden.
Danach sei er gemäß seinem palästinensischen Reisepass am 02.10.2006 in die Emirate eingereist und dort bis März 2011 geblieben. Am 12.03.2012 sei seine Aufenthaltsberechtigung für die Emirate widerrufen worden. Einen Tag bevor er nach Österreich eingereist sei - im März 2012 - hätte er die Emirate verlassen.
Es gebe viele verschiedene Gründe, die ihn bewogen hätten, die Emirate zu verlassen. Zunächst einmal sei ein hohes Mitglied der Hamas in den Emiraten getötet worden. Daraufhin habe sich die Lage aller in den Emiraten lebenden Palästinenser verschärft. Ferner sei es dann auch noch zur Wirtschaftskrise gekommen. Er sei bei einer Contracting-Firma angestellt gewesen, die bankrott gegangen sei. So habe er ebenfalls seine Arbeit verloren und sei es ihm nicht gelungen, eine neue Arbeit zu finden. Der Aufenthaltstitel in den Emiraten beruhe auf der Unterstützung eines Bürgen. Wenn man eine solche von einem emiratischen Bürgen nicht habe, dann könne man nicht mehr dort leben. Man könne ebenso wenig von irgendwelchen Sozialleistungen profitieren.
Angesichts der Situation, wonach er keine richtige Staatsangehörigkeit besitze, hätte er nur in den Irak gehen können. Dorthin habe er aber nicht gewollt, weil die Situation im Irak sehr prekär sei. Es gehe hier nicht nur um die allgemeine Situation, sondern um die Tatsache, dass er Palästinenser sei. Es gebe gewisse Milizen im Irak, die sie verfolgen. Darüber hinaus hätte er wegen des Todes seiner Brüder noch ein persönliches Problem im Irak gehabt.
Vielleicht wäre es für ihn möglich gewesen, eine Arbeit in den Emiraten zu finden; aber ohne Bürgen wäre er illegal dort gewesen. Zudem hätte er bemerkt, dass ein Unterschied gemacht werde zwischen den Staatsbürgen und den Nicht-Staatsbürgen. Die Palästinenser seien sehr benachteiligt gewesen. Sein persönliches Problem in den Emiraten bestehe darin, dass er seine Arbeit verloren habe und er aufgrund der gesetzlichen Lage keinen Aufenthaltstitel in den Emiraten bekommen würde.
Letztlich wurden mit dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu den Emiraten erörtert und trat er diesen nicht entgegen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen.
Die Identität des BF - einem staatenlosen Palästinenser - stehe fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er jemals in den palästinensischen Autonomiegebieten gelebt bzw. sich dort aufgehalten hätte. Zuletzt sei er in den VAE legal aufhältig gewesen, wo er von Oktober 2006 bis März 2012 gelebt habe. Ein Jahr nach der Hochzeit im Jahr 2006 sei seine Frau zu ihm gezogen und hätten sie dann dort gelebt. Weiters sei er in den VAE einer Arbeit nachgegangen. Seine Familie, bestehend aus seiner Frau und seinen Kindern, lebe seit September 2011 im Gazastreifen und stehe er mit seinen Angehörigen in Kontakt.
Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF das Land seines dauernden Aufenthaltes aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.
Das BAA traf zudem aktuelle länderkundliche Feststellungen zu den VAE, konkret zu den Themenbereichen allgemeine Lage, Menschenrechte, Religion, Minderheiten und zu Rückkehrfragen.
Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BAA bezüglich der Feststellungen zur Person des BF aus, dass seine diesbezüglichen Angaben - soweit sie den Feststellungen zugrunde gelegt wurden - schlüssig und glaubhaft seien. Die vorgelegten Dokumente würden seine Angaben bestätigen. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft darstellen habe können, in den VAE konkreten Problemen oder Vorfällen ausgesetzt gewesen zu sein, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten. Allein der Umstand, dass er zur Gruppe der Palästinenser aus den palästinensischen Autonomiegebieten gehöre, könne ebenfalls allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Den Länderberichten zu den VAE seien diesbezüglich keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen.
Rechtlich ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die VAE als Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 anzusehen seien. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe vom BF nicht glaubhaft gemacht werden können, zumal er seinen Herkunftsstaat aus persönlichen wirtschaftlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen habe. Diese Gründe würden jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.Rechtlich ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die VAE als Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 anzusehen seien. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe vom BF nicht glaubhaft gemacht werden können, zumal er seinen Herkunftsstaat aus persönlichen wirtschaftlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen habe. Diese Gründe würden jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt.
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
9.1. Zunächst wird seitens des BF kurz der bisherige Verfahrensgang wiederholt und in der Folge moniert, dass die Einvernahme nicht der gemäß § 18 AsylG geforderten besonderen Manuduktionspflicht im Asylverfahren entspreche.9.1. Zunächst wird seitens des BF kurz der bisherige Verfahrensgang wiederholt und in der Folge moniert, dass die Einvernahme nicht der gemäß Paragraph 18, AsylG geforderten besonderen Manuduktionspflicht im Asylverfahren entspreche.
9.2. Darüber hinaus verstoße das BAA mit der bekämpften Entscheidung gegen die Bindungswirkung der das Zurückweisungserkenntnis tragenden Rechtsansicht, zumal das BAA ohne jegliche nähergehende und nachvollziehbare Begründung bzw. Durchführung neuer Ermittlungen (mit Ausnahme einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme ohne neue Fragestellungen) schlicht feststelle, dass im Falle des BF die VAE als Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Prüfung des Asylantrags zugrunde liege.
Dies werde abermals lediglich festgestellt. Es fänden sich aber keinerlei Erklärungen, wie das BAA zu dieser Annahme gelange bzw. welches Ermittlungsverfahren dieser Entscheidung zugrunde liege.
9.3. Die Bescheidbegründung bestehe beinahe ausschließlich aus standardisierten Textbausteinen, wo abermals nicht von einem ordnungsgemäßen Verfahren gesprochen werden könne. Entgegen der Rechtsansicht des Asylgerichtshofs, wonach eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit bzw. dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zu erfolgen habe bzw. in Folge eine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung durchzuführen sei, habe das BAA dies völlig unterlassen.
9.4. Obgleich der BF niemals in den palästinensischen Autonomiegebieten wohnhaft gewesen sei, bestehe zwischen den Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe und dem Staatsgebiet Israels bzw. den palästinensischen Autonomiegebieten ein besonderes Naheverhältnis.
Wie der Definition der Revised Note on the Applicability of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees to Palestininan Refugees des UNHCR vom Oktober 2009 zu entnehmen ist, gelte als palästinensischer Flüchtling jene Person, welche im Zuge des arabisch-israelischen Konflikts vertrieben worden sei. Hierbei seien Nachfahren von eben solchen Personen eindeutig inbegriffen.
Die Eltern des BF seien im Zuge des Konflikts im Jahre 1967 vertrieben worden und hätten den Status eines Flüchtlings im Sinne der UNRWA zugesprochen erhalten. Ebenso wie der Vater sei auch der BF im Rahmen dieses Flüchtlingsschutzes als Flüchtling anerkannt. Wie der Bericht sowie die Registrierung darlegen, sei der BF folglich als palästinensischer Flüchtling iSd UNRWA anzusehen.
Im Falle der palästinensischen Bevölkerung liege per se eine speziell differenzierte Situation vor. Denn der israelische Staat habe weite Teile des historisch anzusehenden Lebensraumes der palästinensischen Bevölkerung annektiert und stehe daher zu der dort seit jeher ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung, die aus asylrechtlicher Sicht der Beziehung zwischen Staat und Bürger ähnlich sei. Obgleich sohin aus historischer und tatsächlicher Sicht ein besonderes Naheverhältnis zu dem israelischen Staat bzw. den palästinensischen Autonomiegebieten bestehe, sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr als ausgeschlossen anzusehen sei, da der BF niemals in dem Gebiet gelebt habe und nicht über die erforderliche ID-Nummer verfüge, welche ein rechtmäßiger Aufenthalt in diesem Gebiet voraussetze.
Hinsichtlich des Aufenthalts des BF in Kuwait, Irak und den VAE sei zu bedenken, dass der BF in diesen Staaten niemals zum legalen Aufenthalt dauerhaft berechtigt gewesen sei.
9.5. Aufgrund der falschen Annahme, dass der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts die VAE seien, seien jegliche Feststellungen zu dem tatsächlichen Herkunftsland unterlassen worden. Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass die VAE als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts zu werten seien, würden die Länderfeststellungen nicht die Situation von Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe in diesem Land behandeln, es sei folglich in keinster Weise auf den konkreten Einzelfall eingegangen worden bzw. die Frage beantwortet worden, wie der BF ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. Reisedokument in das Land überhaupt einreisen könne und welchen Schwierigkeiten bzw. Verfolgungshandlungen er möglicherweise ausgesetzt wäre.
9.6. Schon der Aufbau der rechtlichen Begründung des angefochten Bescheids widerspreche den Regelungen des AVG. Aus der Begründung des BAA seien die Entscheidungsgründe nicht erkennbar. Der BF habe in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass ihm in seinem Herkunftsland, nämlich den palästinensischen Autonomiegebieten, asylrelevante Verfolgung drohe. Die politische Verfolgung liege in einer "Aussperrung" und "Ausgrenzung" in Gestalt einer Rückkehrverweigerung in die von Israel besetzten Gebiete. In diesem Zusammenhang wird einerseits auf die herrschende Rechtsprechung diverser deutscher Verwaltungsgerichte, wie unter anderem BVerwG, Beschluss vom 23.06.1991, BVerwG 88, 367 ff sowie Urteil des VG Dresden vom 25.11.2010 zu Zahl A 5 K 1072/08 und andererseits auf den Bericht Country Policy Bulletin der UK Border Agency verwiesen.
9.7. Zudem hätte der BF aufgrund seines Aufenthalts in anderen Gebieten asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner (angeblichen) politischen Tätigkeit durch die Hamas zu befürchten, welche ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Spionagetätigkeit vorwerfen würde.
9.8. Im Falle, dass davon ausgegangen werde, dass keine Verfolgung iSd Artikel 1 GFK angenommen werde, sei ebenso die Frage zu prüfen, ob der BF ipso facto den Schutz der GFK gemäß Artikel 1 Abschnitt D der GFK iVm Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen genieße. Der BF sei als Flüchtling von der UNRWA registriert. In der Entscheidung zu Bolbol v. Bevandorlasi es Allampolgarsagi Hivatal vom 17.06.2010 habe der EuGH festgestellt:9.8. Im Falle, dass davon ausgegangen werde, dass keine Verfolgung iSd Artikel 1 GFK angenommen werde, sei ebenso die Frage zu prüfen, ob der BF ipso facto den Schutz der GFK gemäß Artikel 1 Abschnitt D der GFK in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen genieße. Der BF sei als Flüchtling von der UNRWA registriert. In der Entscheidung zu Bolbol v. Bevandorlasi es Allampolgarsagi Hivatal vom 17.06.2010 habe der EuGH festgestellt:
"registration with UNRWA is sufficient proof of actually receiving assistance from ist." Folglich habe der BF jedenfalls den Schutz und Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Anspruch genommen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden sei, so würden diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen. Wie oben dargestellt, könne der BF nicht in den Schutzbereich des UNRWA zurückkehren, weshalb zu folgern sei, dass der BF ispo facto als Flüchtling iSd GFK anzusehen sei.
9.9. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Österreich Asyl gewährt wird, in eventu: das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-364/11 auszusetzen und in eventu: den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen.9.9. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Österreich Asyl gewährt wird, in eventu: das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-364/11 auszusetzen und in eventu: den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall erneut unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Laut den Feststellungen des angefochtenen Bescheids handle es sich beim BF um einen staatenlosen Palästinenser, der zuletzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten legal aufhältig gewesen sei. Dass der BF jemals in den palästinensischen Autonomiegebieten gelebt bzw. sich dort aufgehalten habe, habe nicht festgestellt werden können. Ferner wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lapidar ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat iSd § 2 Absatz 1 Z 17 AsylG anzusehen seien.Laut den Feststellungen des angefochtenen Bescheids handle es sich beim BF um einen staatenlosen Palästinenser, der zuletzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten legal aufhältig gewesen sei. Dass der BF jemals in den palästinensischen Autonomiegebieten gelebt bzw. sich dort aufgehalten habe, habe nicht festgestellt werden können. Ferner wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lapidar ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat iSd Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 17, AsylG anzusehen seien.
Aufgrund der umfangreichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen bisherigen Aufenthaltsorten (palästinensische Autonomiegebiete, Kuwait, Irak und Vereinigte Arabische Emirate) hätte das Bundesasylamt jedoch nicht ohne weitere Ermittlungen und näherer Auseinandersetzung mit den anderen möglichen Herkunftsstaaten davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den Vereinigten Arabischen Emiraten um den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers handelt. Es genügt insoweit keinesfalls, wenn sich das Bundesasylamt beweiswürdigend bezüglich dieser Feststellungen zur Person des BF lediglich auf die folgende Begründung (AS 418), die sich auch bereits wortgleich im behobenen Bescheid vom 14.06.2012 findet (AS 280), stützt:
"Ihre diesbezüglichen Angaben waren soweit sie den Feststellungen zugrunde gelegt wurden schlüssig und glaubhaft. Die vorgelegten Dokumente bestätigen Ihre Angaben."
Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt mit oben unter I.5. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass der tatsächlich Herkunftsstaat des BF seitens des Bundesasylamtes, die Frage der Gewährung von Asyl betreffend, mit dem BF in einer weiteren Einvernahme zu ermitteln sei. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Frau und die Kinder des BF seinen Angaben zufolge in den palästinensischen Autonomiegebieten leben und der BF auch angegeben hat, zweimal einen palästinensischen Reisepass ausgestellt erhalten zu haben und bei der UNRWA als Flüchtling registriert zu sein, jedoch über keine ID-Nummer zu verfügen. Im Lichte dessen wäre ferner zu ermitteln gewesen - gegebenenfalls unter Einbindung des UNHCR bzw. der UNRWA - , ob der BF tatsächlich nicht doch in den palästinensischen Autonomiegebieten aufhältig gewesen sei bzw. dort ein Einreise- und Aufenthaltsrecht besitze und gegebenenfalls aufgrund der besonderen Umstände der individuellen Sachlage - im Vergleich zu den anderen in Frage kommenden Staaten - von einer exzeptionellen Qualität der Beziehung im Sinne der stärksten Nahebeziehung des BF zu den palästinensischen Autonomiegebieten als Herkunftsstaat ausgegangen werden könne (AS 341 - 347).Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt mit oben unter römisch eins.5. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass der tatsächlich Herkunftsstaat des BF seitens des Bundesasylamtes, die Frage der Gewährung von Asyl betreffend, mit dem BF in einer weiteren Einvernahme zu ermitteln sei. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Frau und die Kinder des BF seinen Angaben zufolge in den palästinensischen Autonomiegebieten leben und der BF auch angegeben hat, zweimal einen palästinensischen Reisepass ausgestellt erhalten zu haben und bei der UNRWA als Flüchtling registriert zu sein, jedoch über keine ID-Nummer zu verfügen. Im Lichte dessen wäre ferner zu ermitteln gewesen - gegebenenfalls unter Einbindung des UNHCR bzw. der UNRWA - , ob der BF tatsächlich nicht doch in den palästinensischen Autonomiegebieten aufhältig gewesen sei bzw. dort ein Einreise- und Aufenthaltsrecht besitze und gegebenenfalls aufgrund der besonderen Umstände der individuellen Sachlage - im Vergleich zu den anderen in Frage kommenden Staaten - von einer exzeptionellen Qualität der Beziehung im Sinne der stärksten Nahebeziehung des BF zu den palästinensischen Autonomiegebieten als Herkunftsstaat ausgegangen werden könne (AS 341 - 347).
Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass - außer einer Einvernahme des BF am 18.10.2012 - die vom Asylgerichtshof aufgetragenen Ermittlungstätigkeiten erfolgt seien und die sich daraus ergebenden Feststellungen zu einem der angeführten Themenbereiche mit einer entsprechenden Begründung getroffen worden wären, weswegen sich auch der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes als gravierend mangelhaft erweist.
Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, GZ: E4 427.648-1/2012-6E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch der Asylgerichtshof - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, GZ: E4 427.648-1/2012-6E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch der Asylgerichtshof - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden vergleiche dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren die bereits im Erkenntnis vom 27.08.2012, GZ: E4 427.648-1/2012-6E, angeführten und noch ausstehenden Ermittlungen (AS 343 - 347) durchzuführen haben.
Anzumerken ist hierbei, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 31.10.2012 nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde auch mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen bzw. rechtlichen Ausführungen auseinanderzusetzen haben wird.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch das Urteil des EuGH vom 19.12.2012-C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) und dessen Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall.
3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, KassationZuletzt aktualisiert am
13.05.2013