Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 418.607-1/2011-17E
E4 432.449-1/2013-5E
E4 432.450-1/2013-5E
E4 432.451-1/2013-5E
E4 432.452-1/2013-5E
E4 432.453-1/2013-5E
E4 432.454-1/2013-5E
E4 432.455-1/2013-5E
E4 432.456-1/2013-5E
E4 432.457-1/2013-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 10 11.330-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 10 11.330-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.645-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.645-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.657-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.657-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.655-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.655-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.654-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.654-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
6.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.652-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:6.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.652-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
7.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.651-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:7.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.651-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
8.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.650-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:8.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.650-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
9.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.647-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:9.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.647-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
10.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.658-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:10.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 12.658-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die jeweiligen Verfahrensgänge in erster Instanz ergeben sich aus den dem erkennenden Senat vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) stellte am 01.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 02.12.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 19.01.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Graz zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 14.03.2011, 10 11.330-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.03.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 14.03.2011, 10 11.330-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.03.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 14.03.2011 wurde mit Schriftsatz vom 30.03.2011 Beschwerde eingebracht.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 14.03.2011 wurde mit Schriftsatz vom 30.03.2011 Beschwerde eingebracht.
4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 wurde dem Erstbeschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.
5. Am 11.11.2011 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers samt einer Sachverhaltsdarstellung des Österreichischen Roten Kreuzes ein.
6. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist die Ehegattin und die Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer (BF3 bis BF10) sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Diesen Personen wurde nach Stellung von Einreiseanträgen gemäß § 35 Abs. 1 AsylG durch die Österreichische Botschaft Tel Aviv jeweils ein Visum "D" erteilt und reisten sie am 14.09.2012 legal nach Österreich ein. Am selben Tag stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.6. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist die Ehegattin und die Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer (BF3 bis BF10) sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Diesen Personen wurde nach Stellung von Einreiseanträgen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG durch die Österreichische Botschaft Tel Aviv jeweils ein Visum "D" erteilt und reisten sie am 14.09.2012 legal nach Österreich ein. Am selben Tag stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
7. Die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Zehntbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand jeweils am 14.09.2012 statt, wobei sie - nach Angaben über ihre Reiseroute - vorbrachten, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin betonte zudem, dass auch ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben. Sie stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, weil ihr Ehemann/ Vater in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigter erlangt habe und sie denselben Status beantragen.
8. Die Zulassung der Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, der Acht- und Neuntbeschwerdeführerin sowie des Zehntbeschwerdeführers erfolgte ebenfalls mit 14.09.2012.
9. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde - insbesondere auch in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF3 bis BF10 - vom Bundesasylamt nicht einvernommen.
10. Mit Bescheiden vom 25.01.2013 wurden sämtliche Anträge der BF2 bis BF10 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seitens des Bundesasylamts gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.03.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).10. Mit Bescheiden vom 25.01.2013 wurden sämtliche Anträge der BF2 bis BF10 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seitens des Bundesasylamts gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.03.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
11. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 25.01.2013 wurde den BF2 bis BF10 ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 25.01.2013 wurde den BF2 bis BF10 ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt.
12. Gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamts vom 25.01.2013 wurde von den BF2 - BF10 gemeinsam mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde eingebracht. Hierin wird ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und habe eine weitere Einvernahme nicht stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die gleichen Fluchtgründe wie der BF1, sei aber auch selber bedroht worden. Sie habe SMS erhalten und sei von Personen angesprochen worden, dass sie sich scheiden lassen solle. Auch nach der Flucht ihres Gatten sei sie immer wieder bedroht worden. Im Übrigen seien ein Bruder und zwei Cousins der BF2 getötet sowie ihr Elternhaus zerstört worden. Letztlich leide die BF2 an gesundheitlichen Problemen; ärztliche Befunde werde sie nachreichen.12. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamts vom 25.01.2013 wurde von den BF2 - BF10 gemeinsam mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde eingebracht. Hierin wird ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und habe eine weitere Einvernahme nicht stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die gleichen Fluchtgründe wie der BF1, sei aber auch selber bedroht worden. Sie habe SMS erhalten und sei von Personen angesprochen worden, dass sie sich scheiden lassen solle. Auch nach der Flucht ihres Gatten sei sie immer wieder bedroht worden. Im Übrigen seien ein Bruder und zwei Cousins der BF2 getötet sowie ihr Elternhaus zerstört worden. Letztlich leide die BF2 an gesundheitlichen Problemen; ärztliche Befunde werde sie nachreichen.
13. Aufgrund der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurden die gegenständlichen Verfahrensakte der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.
14. Am 28.03.2013 brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz persönlich ein Konvolut an - großteils bereits dem BAA vorgelegten - Unterlagen in Vorlage.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden im Verfahren der beschwerdeführenden Parteien ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren der beschwerdeführenden Parteien ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 19 Absatz 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Gemäß Absatz 2 leg cit ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Gemäß Absatz 2 leg cit ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG, steht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und (kumulativ) sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1), die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, steht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und (kumulativ) sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,), die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Das Grundprinzip der Anhörung durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof wird somit lediglich durch § 24 Abs. 3 AsylG 2005 durchbrochen.Das Grundprinzip der Anhörung durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof wird somit lediglich durch Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 durchbrochen.
Im hier zu beurteilenden Fall hat das Bundesasylamt die Vornahme einer Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin gänzlich unterlassen und hat seine Entscheidung ausschließlich auf das Ergebnis der Erstbefragung gestützt. Das Bundesasylamt hat damit seine sich aus § 19 Abs. 2 AsylG ergebende Verpflichtung, jeden Asylwerber zumindest einmal im Zulassungsverfahren und zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen, verletzt, da keine der aus den Bestimmungen des Asylgesetzes ersichtlichen Voraussetzungen für das Unterlassen einer derartigen Einvernahme ersichtlich ist. Die speziell von der Zweitbeschwerdeführerin in der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung getätigten Angaben, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, kann die entsprechende Beurteilung ihres angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung des § 19 Abs. 2 AsylG nicht tragen, zumal zum einen § 19 Abs. 1 AsylG das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes enthält (VfGH 11.01.2012, U 98/12), zum anderen die gesamte Befragung der Zweitbeschwerdeführerin laut Niederschrift vom 14.09.2012 für sich und fünf ihrer minderjährigen Kinder gerade einmal fünfzehn Minuten gedauert hat ("Beginn der Befragung: 17:50 Uhr"; "Ende der Befragung: 18:05 Uhr"). Gerade in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde auch ohne Vorliegen des mittlerweile mit der Beschwerde erstatteten Vorbringens nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass eine etwaige Bedrohungssituation von vornherein auszuschließen sei.Im hier zu beurteilenden Fall hat das Bundesasylamt die Vornahme einer Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin gänzlich unterlassen und hat seine Entscheidung ausschließlich auf das Ergebnis der Erstbefragung gestützt. Das Bundesasylamt hat damit seine sich aus Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ergebende Verpflichtung, jeden Asylwerber zumindest einmal im Zulassungsverfahren und zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen, verletzt, da keine der aus den Bestimmungen des Asylgesetzes ersichtlichen Voraussetzungen für das Unterlassen einer derartigen Einvernahme ersichtlich ist. Die speziell von der Zweitbeschwerdeführerin in der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung getätigten Angaben, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, kann die entsprechende Beurteilung ihres angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG nicht tragen, zumal zum einen Paragraph 19, Absatz eins, AsylG das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes enthält (VfGH 11.01.2012, U 98/12), zum anderen die gesamte Befragung der Zweitbeschwerdeführerin laut Niederschrift vom 14.09.2012 für sich und fünf ihrer minderjährigen Kinder gerade einmal fünfzehn Minuten gedauert hat ("Beginn der Befragung: 17:50 Uhr"; "Ende der Befragung: 18:05 Uhr"). Gerade in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde auch ohne Vorliegen des mittlerweile mit der Beschwerde erstatteten Vorbringens nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass eine etwaige Bedrohungssituation von vornherein auszuschließen sei.
Zur Beurteilung der allfälligen Bedrohungslage der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder ist es erforderlich, eine Einvernahme über das Vorliegen allfälliger Gründe für die Einräumung des Status von Asylberechtigten durchzuführen. Vor diesem Hintergrund wird das Bundesasylamt nun im fortgesetzten Verfahren jedenfalls eine Befragung - auch zur künstlerischen Tätigkeit und zum friedenspolitischen Engagement des BF1 sowie deren angeblichen Konsequenzen - und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, entscheidungsrelevanter und auch auf die individuelle Situation und den Herkunftsort der BF2 abgestimmte Feststellungen, die in weiterer Folge der Zweitbeschwerdeführerin auch unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, vorzunehmen haben. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt auch mit dem weiteren im Beschwerdeverfahren, speziell im Rechtsmittelschriftsatz, erstatteten Vorbringen auseinanderzusetzen haben.
3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Was den Erstbeschwerdeführer, den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, die Acht- und Neuntbeschwerdeführerin sowie den Zehntbeschwerdeführer betrifft, so liegt hier ein Familienverfahren vor. Die genannten Familienmitglieder stellten am 01.12.2010 (BF1) bzw. am 14.09.2012 (BF3 bis BF10) einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Absatz 4 leg cit hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte und der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, die Acht- und Neuntbeschwerdeführerin sowie der Zehntbeschwerdeführer sind die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers, deren Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte und der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, die Acht- und Neuntbeschwerdeführerin sowie der Zehntbeschwerdeführer sind die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers, deren Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Demnach können im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die den Erstbeschwerdeführer, den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, die Acht- und Neuntbeschwerdeführerin sowie den Zehntbeschwerdeführer betreffenden Bescheide keinen Bestand haben (vgl. VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).Demnach können im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch die den Erstbeschwerdeführer, den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, die Acht- und Neuntbeschwerdeführerin sowie den Zehntbeschwerdeführer betreffenden Bescheide keinen Bestand haben vergleiche VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).
Im übrigen haben die o. Ausführungen, welche zum Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin getroffen wurden, sinngemäß auch Geltung für die mündigen Dritt- und Viert-, die mündige Acht- und den mündigen Zehntbeschwerdeführer und wird die Erstinstanz die notwendigen Ergänzungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Ferner hat der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, wegen seiner künstlerischen und friedenspolitischen Tätigkeit sowie seines damit in Zusammenhang stehenden Engagements für die Aussöhnung zwischen Palästinensern und Israelis (etwa als Mitglied der National Movement for Change in the Palestinian Territories, der Palestinians artists league und der Association of Palestinian Writers and Authors) in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden zu sein.
Ausgehend von diesem Vorbringen, welches vom Bundesasylamt offenbar nicht als gänzlich unglaubwürdig erachtet wurde, hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, Feststellungen zur Lage von Künstlern und Friedensaktivisten in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen zu treffen. Dazu gehört jedenfalls auch die Klärung der Frage, ob und inwieweit derartige Personen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Diesbezüglich werden daher vom Bundesasylamt ergänzende und geeignete Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde, sowie eine neuerliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vorzunehmen sein, wobei auch gerade die individuelle Situation des BF1 zu berücksichtigen sein wird.
Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, entscheidungsrelevanter und auch auf die individuelle Situation des Erstbeschwerdeführers abgestimmter Feststellungen, die in weiterer Folge dem BF1 unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, vorzunehmen haben und werden die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente - nochmals - zu würdigen sein. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
Ferner brachte der Erstbeschwerdeführer nunmehr im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 28.03.2013 bzw. 01.06.2011 (OZ 14) in Vorlage. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird auch dieses Schreiben einer Übersetzung zuzuführen und ebenfalls entsprechend zu würdigen sein.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
17.06.2013