TE AsylGH Beschluss 2013/4/5 D1 430571-3/2013

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Veröffentlicht am 05.04.2013
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D1 430571-3/2013/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 unter der Zl. D1 430571-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 unter der Zl. D1 430571-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Wiederaufnahmeantrag vom 07.03.2013 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 unter der Zl. D1 430571-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag vom 07.03.2013 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 unter der Zl. D1 430571-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 16.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet eingereist war.römisch eins. 1. Der Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 16.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet eingereist war.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2012 gab er im Wesentlichen an, dass er seit etwa zwei Jahren von unbekannten, den Wahhabiten angehörenden Männern bedroht werde. Da er bis zu seiner Ausreise in der russischen Armee als Soldat tätig gewesen sei und die Wahhabiten gegen die Russen kämpfen, sei er von ihnen verfolgt und bedroht worden. Dies sei der Grund, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr befürchte er seine Tötung.

Er habe den Herkunftsstaat erst zwei Jahre nach Beginn der Bedrohungen verlassen, da er zuvor die Hoffnung gehegt habe, in Ruhe gelassen zu werden. Sollte er sich den Wahhabiten nicht anschließen, sei gedroht worden, ihn zu töten.

3. Am 21.06.2012 verfügte das Bundesasylamt, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.3. Am 21.06.2012 verfügte das Bundesasylamt, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.

4. Am 06.09.2012 wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, den in der Teilrepublik Dagestan liegenden Ort XXXX Anfang April 2012 verlassen zu haben und mit seiner Familie in den Bezirk XXXX gereist zu sein, wo sie etwa zwei Monate geblieben seien. In weiterer Folge seien sie nach XXXX zurückgekehrt und von dort am 10.06.2012 ausgereist. Im Herkunftsstaat würden insbesondere seine geschiedenen Eltern mit ihren nunmehrigen Ehepartnern sowie zwei Halbgeschwister und überdies Angehörige seiner Ehefrau leben. Er leide derzeit weder an einer schweren Erkrankung noch nehme er Medikamente ein. In der Russischen Föderation sei er als Berufssoldat tätig gewesen und im Mai 2009 eine dreijährige Verpflichtung eingegangen. Da er jedoch von Wahhabiten bedroht worden sei, habe er die Tätigkeit als Soldat bereits im Dezember 2011 durch Kündigung beendet und im Zuge dessen beim Kommandanten eine Meldung erstattet.4. Am 06.09.2012 wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, den in der Teilrepublik Dagestan liegenden Ort römisch 40 Anfang April 2012 verlassen zu haben und mit seiner Familie in den Bezirk römisch 40 gereist zu sein, wo sie etwa zwei Monate geblieben seien. In weiterer Folge seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt und von dort am 10.06.2012 ausgereist. Im Herkunftsstaat würden insbesondere seine geschiedenen Eltern mit ihren nunmehrigen Ehepartnern sowie zwei Halbgeschwister und überdies Angehörige seiner Ehefrau leben. Er leide derzeit weder an einer schweren Erkrankung noch nehme er Medikamente ein. In der Russischen Föderation sei er als Berufssoldat tätig gewesen und im Mai 2009 eine dreijährige Verpflichtung eingegangen. Da er jedoch von Wahhabiten bedroht worden sei, habe er die Tätigkeit als Soldat bereits im Dezember 2011 durch Kündigung beendet und im Zuge dessen beim Kommandanten eine Meldung erstattet.

Die Wahhabiten hätten ihm keine Ruhe gelassen und ihn ständig bedroht, was er auch seinem Kommandanten berichtet habe. In der Folge habe er den Rat des Kommandanten befolgt und seine Telefonnummer drei oder vier Mal gewechselt, sie hätten ihn jedoch immer wieder gefunden. Er habe die Wahhabiten angeschrien, dass sie ihn endlich in Ruhe lassen sollten, sie hätten jedoch angedroht, seine Ehefrau und seine Kinder umzubringen, sollten sie es bei ihm nicht schaffen. Wenn er sich diese Vorkommnisse in Erinnerung rufe, gehe es ihm nicht gut.

Im Jänner 2010 habe er ein Drohschreiben erhalten, dieses jedoch zunächst als Scherz angesehen, zerrissen und weggeworfen. Im Februar 2010 habe er sich im Zuge eines zweiwöchigen Urlaubes zunächst beim Militärkommissariat gemeldet und dann auf den Heimweg gemacht, als ihm ein Auto entgegengekommen sei und ihn angeblinkt habe. Ein Mann habe ihm von der Beifahrerseite aus zugewinkt. Da er die Leute jedoch nicht gekannt habe, sei er weitergefahren. In weiterer Folge sei er mit einer Pistole bedroht, zum Anhalten genötigt und in den Straßengraben abgedrängt worden. Während der Fahrer des Wagens sitzen geblieben sei, hätten drei Männer das Fahrzeug verlassen, wovon einer ihn festgehalten habe, während die anderen beiden begonnen hätten, ihn zu schlagen. Da er teilweise bewusstlos gewesen sei, habe er nicht alles mitbekommen. Er könne sich jedoch erinnern, dass er in weiterer Folge auf der Straße gelegen und von einem der Männer darauf hingewiesen worden sei, dass er ihn eigentlich an der Stimme erkennen müsste. Der Mann habe überdies seinen Vornamen genannt. Danach seien sie weggegangen. Er habe daraufhin neuerlich das Bewusstsein verloren und sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Dort sei er von der Polizei aufgesucht und zu dem Vorfall befragt worden. Zwei Wochen später sei er in ein Militärkrankenhaus verlegt worden, wo er etwa eineinhalb bis zwei Monate verbracht habe. Danach sei er in ein Polizeikrankenhaus gebracht worden und dort etwa zwei Monate geblieben. Im Zuge dieses Aufenthaltes sei eine Nadel in seinem Körper entdeckt worden. Überdies sei sein Hüftknochen gebrochen gewesen. In XXXX sei es jedoch nicht gelungen, die Nadel zu entfernen, sodass er in weiterer Folge nach XXXX und sodann nach Moskau geschickt worden sei. Im Zuge des einmonatigen Aufenthaltes in dem Militärkrankenhaus in Moskau sei die Nadel schließlich entfernt worden. Er selbst wisse nicht, wie die Nadel in seinen Körper geraten sei.Im Jänner 2010 habe er ein Drohschreiben erhalten, dieses jedoch zunächst als Scherz angesehen, zerrissen und weggeworfen. Im Februar 2010 habe er sich im Zuge eines zweiwöchigen Urlaubes zunächst beim Militärkommissariat gemeldet und dann auf den Heimweg gemacht, als ihm ein Auto entgegengekommen sei und ihn angeblinkt habe. Ein Mann habe ihm von der Beifahrerseite aus zugewinkt. Da er die Leute jedoch nicht gekannt habe, sei er weitergefahren. In weiterer Folge sei er mit einer Pistole bedroht, zum Anhalten genötigt und in den Straßengraben abgedrängt worden. Während der Fahrer des Wagens sitzen geblieben sei, hätten drei Männer das Fahrzeug verlassen, wovon einer ihn festgehalten habe, während die anderen beiden begonnen hätten, ihn zu schlagen. Da er teilweise bewusstlos gewesen sei, habe er nicht alles mitbekommen. Er könne sich jedoch erinnern, dass er in weiterer Folge auf der Straße gelegen und von einem der Männer darauf hingewiesen worden sei, dass er ihn eigentlich an der Stimme erkennen müsste. Der Mann habe überdies seinen Vornamen genannt. Danach seien sie weggegangen. Er habe daraufhin neuerlich das Bewusstsein verloren und sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Dort sei er von der Polizei aufgesucht und zu dem Vorfall befragt worden. Zwei Wochen später sei er in ein Militärkrankenhaus verlegt worden, wo er etwa eineinhalb bis zwei Monate verbracht habe. Danach sei er in ein Polizeikrankenhaus gebracht worden und dort etwa zwei Monate geblieben. Im Zuge dieses Aufenthaltes sei eine Nadel in seinem Körper entdeckt worden. Überdies sei sein Hüftknochen gebrochen gewesen. In römisch 40 sei es jedoch nicht gelungen, die Nadel zu entfernen, sodass er in weiterer Folge nach römisch 40 und sodann nach Moskau geschickt worden sei. Im Zuge des einmonatigen Aufenthaltes in dem Militärkrankenhaus in Moskau sei die Nadel schließlich entfernt worden. Er selbst wisse nicht, wie die Nadel in seinen Körper geraten sei.

Nach seiner Genesung habe er neuerlich Drohanrufe und Drohbriefe erhalten. Seine Ehefrau habe ihm zudem fünf Drohbriefe überreicht, die er in weiterer Folge der Polizei übergeben habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass dies zu wenig sei, um etwas zu unternehmen. Die Wahhabiten hätten jedoch nunmehr begonnen, ihn zu Hause aufzusuchen und mit seiner Tötung und dem Anzünden seines Hauses gedroht. Überdies sei ihm vorgeworfen worden, dass er nicht mit ihnen, sondern mit den Russen zusammenarbeite. Weiters sei von ihm verlangt worden, Informationen über geplante militärische Aktionen weiterzugeben. Sein in XXXX lebender Onkel und seine Schwiegereltern hätten ihm daraufhin zur Kündigung geraten, um Ruhe zu haben; nach der Kündigung am 02.12.2011 seien die Wahhabiten jedoch noch häufiger gekommen. Er sei dann einige Zeit zu Hause gewesen und in der Folge mit seiner Familie für zwei Monate zu seinem Onkel nach XXXX gefahren. Sein Onkel sei der Meinung gewesen, dass es in Europa sicherer sei und habe ihm zur Ausreise geraten.Nach seiner Genesung habe er neuerlich Drohanrufe und Drohbriefe erhalten. Seine Ehefrau habe ihm zudem fünf Drohbriefe überreicht, die er in weiterer Folge der Polizei übergeben habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass dies zu wenig sei, um etwas zu unternehmen. Die Wahhabiten hätten jedoch nunmehr begonnen, ihn zu Hause aufzusuchen und mit seiner Tötung und dem Anzünden seines Hauses gedroht. Überdies sei ihm vorgeworfen worden, dass er nicht mit ihnen, sondern mit den Russen zusammenarbeite. Weiters sei von ihm verlangt worden, Informationen über geplante militärische Aktionen weiterzugeben. Sein in römisch 40 lebender Onkel und seine Schwiegereltern hätten ihm daraufhin zur Kündigung geraten, um Ruhe zu haben; nach der Kündigung am 02.12.2011 seien die Wahhabiten jedoch noch häufiger gekommen. Er sei dann einige Zeit zu Hause gewesen und in der Folge mit seiner Familie für zwei Monate zu seinem Onkel nach römisch 40 gefahren. Sein Onkel sei der Meinung gewesen, dass es in Europa sicherer sei und habe ihm zur Ausreise geraten.

Der Antragsteller legte ein Wehrdienstbuch, einen Ausweis eines Kriegsveteranen, eine Bescheinigung über seine Tätigkeit als Soldat, mehrere medizinische Berichte sowie vier Fotografien über seine Tätigkeit als Berufssoldat, jeweils in Kopie, vor.

5. Der Antragsteller brachte eine Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst, JEFIRA Interkulturelles Psychotherapiezentrum Niederösterreich, vom 10.10.2012 in Vorlage, wonach er auf der Warteliste für ein Erstgespräch vermerkt sei und die voraussichtliche Wartezeit etwa drei bis fünf Monate betrage.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 07.362-BAE, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 16.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 07.362-BAE, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 16.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der dem Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, der Antragssteller habe die vorgebrachten Behauptungen lediglich allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Obwohl er sich mit seiner Familie bei seinem Onkel in XXXX bereits in Sicherheit befunden habe, sei er vor der Ausreise neuerlich nach Dagestan zurückgekehrt, bevor er die Russische Föderation verlassen habe. Angesichts der Ausführungen des Antragstellers, wonach in Dagestan Lebensgefahr bestanden habe, könne diese Vorgehensweise nicht nachvollzogen werden. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass ihm die Armee keinen geeigneten Schutz vor der Bedrohung durch unbekannte Wahhabiten einräumen könne. Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass der Antragsteller beim Militär tätig gewesen sei und dabei Einsätze in der Teilrepublik Tschetschenien absolviert habe. Ebenso werde als wahr erachtet, dass er während des Militärdienstes einen metallischen Fremdkörper im Weichteilgewebe aufgewiesen habe, sodass eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei. Die von ihm vorgelegten Beweismittel würden jedoch keine Fakten beinhalten, aus welchen zwingend und unwiderlegbar abgeleitet werden müsse, dass die erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen durch Misshandlungen von ihm unbekannten Wahhabiten hervorgerufen worden seien.In der dem Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, der Antragssteller habe die vorgebrachten Behauptungen lediglich allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Obwohl er sich mit seiner Familie bei seinem Onkel in römisch 40 bereits in Sicherheit befunden habe, sei er vor der Ausreise neuerlich nach Dagestan zurückgekehrt, bevor er die Russische Föderation verlassen habe. Angesichts der Ausführungen des Antragstellers, wonach in Dagestan Lebensgefahr bestanden habe, könne diese Vorgehensweise nicht nachvollzogen werden. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass ihm die Armee keinen geeigneten Schutz vor der Bedrohung durch unbekannte Wahhabiten einräumen könne. Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass der Antragsteller beim Militär tätig gewesen sei und dabei Einsätze in der Teilrepublik Tschetschenien absolviert habe. Ebenso werde als wahr erachtet, dass er während des Militärdienstes einen metallischen Fremdkörper im Weichteilgewebe aufgewiesen habe, sodass eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei. Die von ihm vorgelegten Beweismittel würden jedoch keine Fakten beinhalten, aus welchen zwingend und unwiderlegbar abgeleitet werden müsse, dass die erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen durch Misshandlungen von ihm unbekannten Wahhabiten hervorgerufen worden seien.

7. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.11.2012 per Telefax Beschwerde erhoben. In einer der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Ausführung wolle er überdies zu den Widersprüchen Stellung nehmen. Das Bundesasylamt halte ihm vor, er habe es unterlassen, bei seinem Arbeitgeber Schutz zu suchen. Es sei unglaubwürdig, dass ihm die russische Armee keinen Schutz vor den Wahhabiten bieten könne. Er habe seinem Kommandanten die Probleme mit den Wahhabiten zwar gemeldet, dieser habe jedoch bloß zu einem Wechsel der Telefonnummer geraten; ansonsten habe er keine Hilfe von Seiten der Armee erhalten.

Es werde ihm nicht geglaubt, dass er auch nach seiner Kündigung keine Ruhe gehabt habe. Auch wenn er für die Wahhabiten als Zivilist vielleicht nicht mehr von so großem Nutzen gewesen sei, habe er doch schon Wissen über die internen Abläufe der russischen Armee erlangt. Nach seiner Kündigung gehe sein Wissen über die Armee nicht automatisch verloren, auch wenn es dann nicht mehr auf dem neuesten Stand sei. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass er als Informant komplett nutzlos gewesen sei. Er nehme zudem an, dass auch ein Rachegedanke eine Rolle gespielt habe, da er eine Kooperation mit den Terroristen abgelehnt habe.

In dem der Beschwerde beigefügten Schreiben wies der Antragsteller darauf hin, er habe bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihn "diese Terroristen und Radikalen" verfolgt und einen Unfall herbeigeführt hätten. Sie hätten überdies eine große Nadel in den linken Teil seines Körpers gestochen, damit er lange Qualen leide und sie nicht vergesse. Er sei wegen der Dokumente gezwungen gewesen, von XXXX neuerlich nach Hause zu fahren; überdies habe er sich Geld für die Reise ausborgen müssen. Da dies niemand anderer tun hätte können, sei er mitten in der Nacht gefahren. Zudem habe er die Nachbarn angerufen und gefragt, ob sich jemand in der Nähe des Hauses aufhalte. Die Mitarbeiter der Armee und der Polizei könnten sich nicht einmal selbst schützen, weshalb heutzutage auch derart oft Soldaten und Polizisten umgebracht würden. Er selbst habe erfolglos um Hilfe ersucht. Warum er in den zwei Jahren nicht beseitigt worden sei, wisse er selbst nicht. Vermutlich liege dies an dem Umstand, dass er seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt habe. Er habe dann Wege gesucht, wie er ihnen entkommen und den Herkunftsstaat verlassen könne.In dem der Beschwerde beigefügten Schreiben wies der Antragsteller darauf hin, er habe bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihn "diese Terroristen und Radikalen" verfolgt und einen Unfall herbeigeführt hätten. Sie hätten überdies eine große Nadel in den linken Teil seines Körpers gestochen, damit er lange Qualen leide und sie nicht vergesse. Er sei wegen der Dokumente gezwungen gewesen, von römisch 40 neuerlich nach Hause zu fahren; überdies habe er sich Geld für die Reise ausborgen müssen. Da dies niemand anderer tun hätte können, sei er mitten in der Nacht gefahren. Zudem habe er die Nachbarn angerufen und gefragt, ob sich jemand in der Nähe des Hauses aufhalte. Die Mitarbeiter der Armee und der Polizei könnten sich nicht einmal selbst schützen, weshalb heutzutage auch derart oft Soldaten und Polizisten umgebracht würden. Er selbst habe erfolglos um Hilfe ersucht. Warum er in den zwei Jahren nicht beseitigt worden sei, wisse er selbst nicht. Vermutlich liege dies an dem Umstand, dass er seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt habe. Er habe dann Wege gesucht, wie er ihnen entkommen und den Herkunftsstaat verlassen könne.

8. Mit Erkenntnis vom 21.01.2013, Zl. D1 430571-1/2012/4E, wies der Asylgerichthof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 07.362-BAE, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.8. Mit Erkenntnis vom 21.01.2013, Zl. D1 430571-1/2012/4E, wies der Asylgerichthof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 07.362-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dem widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringen des Antragstellers habe keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden können. Eine (drohende) Verfolgung in der Russischen Föderation sei daher nicht glaubhaft.

9. Am 21.02.2013 brachte der Antragsteller im Wege der ARGE Rechtsberatung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beim Asylgerichtshof ein. Dabei gab der Antragsteller an, dass er am 07.02.2013 mittels E-Mail nunmehr neue Beweismittel, ein Fahndungsschreiben des russischen Militärs vom9. Am 21.02.2013 brachte der Antragsteller im Wege der ARGE Rechtsberatung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beim Asylgerichtshof ein. Dabei gab der Antragsteller an, dass er am 07.02.2013 mittels E-Mail nunmehr neue Beweismittel, ein Fahndungsschreiben des russischen Militärs vom

XXXX aufgrund der Desertion am XXXX, ein Polizeiprotokoll vom XXXX, worin der Tod des Bruders und die Verfolgungshandlungen gegenüber dem Antragsteller bestätigt werden und ein Drohschreiben der Rebellen, welches einige Tage nach dem Begräbnis des Bruders an der Tür der Familie des Antragstellers befestigt worden sei, erhalten habe.römisch 40 aufgrund der Desertion am römisch 40 , ein Polizeiprotokoll vom römisch 40 , worin der Tod des Bruders und die Verfolgungshandlungen gegenüber dem Antragsteller bestätigt werden und ein Drohschreiben der Rebellen, welches einige Tage nach dem Begräbnis des Bruders an der Tür der Familie des Antragstellers befestigt worden sei, erhalten habe.

10. Mit Schreiben vom 25.02.2013 wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz (hier: Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt) erlassen hat und stellte gemäß § 6 AVG den beim Asylgerichtshof direkt eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme vom 21.02.2013 zurück.10. Mit Schreiben vom 25.02.2013 wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz (hier: Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt) erlassen hat und stellte gemäß Paragraph 6, AVG den beim Asylgerichtshof direkt eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme vom 21.02.2013 zurück.

11. Am 07.03.2013 brachte der Antragsteller im Wege der ARGE Rechtsberatung den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ein und führte aus, dass er mittels E-Mail vom 07.02.2013 neue Beweismittel, ein Fahndungsschreiben des russischen Militärs vom XXXX aufgrund der Desertion am XXXX, ein Polizeiprotokoll vom XXXX, worin der Tod des Bruders und die Verfolgungshandlungen gegenüber dem Antragssteller bestätigt werden und ein Drohschreiben der Rebellen, welches einige Tage nach dem Begräbnis des Bruders an der Tür der Familie des Antragstellers befestigt worden sei, erhalten habe. Hinsichtlich der Wahrung der subjektiven Frist des § 69 Abs. 2 AVG zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes führte der Antragsteller an, er habe am 07.02.2013 die Dokumente von seinem Schwager mittels E-Mail übermittelt bekommen. Der Antragsteller habe sich anschließend um einen Termin bei der Rechtsberatung bemüht und am 21.02.2013 bei dem Beratungsgespräch von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages erfahren.11. Am 07.03.2013 brachte der Antragsteller im Wege der ARGE Rechtsberatung den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ein und führte aus, dass er mittels E-Mail vom 07.02.2013 neue Beweismittel, ein Fahndungsschreiben des russischen Militärs vom römisch 40 aufgrund der Desertion am römisch 40 , ein Polizeiprotokoll vom römisch 40 , worin der Tod des Bruders und die Verfolgungshandlungen gegenüber dem Antragssteller bestätigt werden und ein Drohschreiben der Rebellen, welches einige Tage nach dem Begräbnis des Bruders an der Tür der Familie des Antragstellers befestigt worden sei, erhalten habe. Hinsichtlich der Wahrung der subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes führte der Antragsteller an, er habe am 07.02.2013 die Dokumente von seinem Schwager mittels E-Mail übermittelt bekommen. Der Antragsteller habe sich anschließend um einen Termin bei der Rechtsberatung bemüht und am 21.02.2013 bei dem Beratungsgespräch von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages erfahren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 21.01.2013, Zl. D1 430571-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des nunmehrigen Antragstellers auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 21.01.2013, Zl. D1 430571-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des nunmehrigen Antragstellers auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller.

Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller (VwGH 08.07.2005, 2005/02/0040, 21.10.2005, 2005/12/0114, 14.11.2006, 2005/05/0260).

Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; 15.07.2003, 2003/05/0080).

Im hier zu beurteilenden Fall war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß zurückzuweisen, da die in § 69 Abs. 2 erster Satz AVG genannte Frist nicht eingehalten wurde. Dem Antragsteller wurden die Dokumente, laut eigenen Angaben, bereits am 07.02.2013 mittels E-Mail vom Schwager übermittelt. Der Antragsteller hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz der angeführten Dokumente. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 07.03.2013 an das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gestellt. Festzuhalten ist überdies, dass dem Antrag zwar die genannten Dokumente, nicht jedoch die E-Mail des Schwagers des Beschwerdeführers angeschlossen ist.Im hier zu beurteilenden Fall war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß zurückzuweisen, da die in Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG genannte Frist nicht eingehalten wurde. Dem Antragsteller wurden die Dokumente, laut eigenen Angaben, bereits am 07.02.2013 mittels E-Mail vom Schwager übermittelt. Der Antragsteller hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz der angeführten Dokumente. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 07.03.2013 an das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gestellt. Festzuhalten ist überdies, dass dem Antrag zwar die genannten Dokumente, nicht jedoch die E-Mail des Schwagers des Beschwerdeführers angeschlossen ist.

Im Antrag auf Wiederaufnahme führt der Antragsteller aus, er habe die Dokumente am 07.02.2013 erhalten und sich anschließend umgehend um einen Rechtsberatungstermin bemüht, um aufgrund seiner Unkenntnis des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts in Erfahrung zu bringen, wie er die erhaltenen Unterlagen den Asylbehörden übermitteln könne. Bei dem am 21.02.2013 stattgefundenen Rechtsberatungstermin habe er die Dokumente vorgelegt und Kenntnis von der Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erlangt. Der gegenständliche Antrag sei daher rechtzeitig.

Die Unkenntnis der Gesetzeslage und die Behauptung, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Gesetzeslage erhalten zu haben, stellen weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar (VwGH 30.03.1978, 2772/76; 23.11.1988, 88/01/0225). Dem Antrag auf Wiederaufnahme ist zu entnehmen, dass der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund Beweismittel geltend macht, die ihm bereits am 07.02.2013 übermittelt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kenntnis des Sachverhaltes und nicht dessen allfällige rechtliche Wertung als Wiederaufnahmegrund für den Fristbeginn maßgebend ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher entgegen den Ausführungen des Antragstellers, vorgebracht im Wege der ARGE Rechtsberatung, nicht rechtzeitig gestellt worden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Fristversäumung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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