TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/5 A6 428162-2/2013

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Veröffentlicht am 05.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 428.162-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria alias Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. 11 12.688-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria alias Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. 11 12.688-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt".Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt".

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste angeblich am 23.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Eritrea, geboren worden und Staatsangehöriger von Eritrea zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1994 verlassen hätte und anschließend zu seinem Vater nach Ghana gezogen wäre. Als auch sein Vater im Jahr 1999 verstorben wäre, sei das Leben für ihn sehr schwierig geworden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Libyen gegangen, um seine Lebensbedingungen zu verbessern. Schließlich hätte es auch in Libyen überall Probleme gegeben, sodass sein Leben nicht mehr sicher gewesen wäre. Per Schiff sei er sodann in ein ihm unbekanntes Land gereist, von wo aus er mittels PKW's und Zuges schließlich nach Österreich gelangt wäre.Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Eritrea, geboren worden und Staatsangehöriger von Eritrea zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1994 verlassen hätte und anschließend zu seinem Vater nach Ghana gezogen wäre. Als auch sein Vater im Jahr 1999 verstorben wäre, sei das Leben für ihn sehr schwierig geworden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Libyen gegangen, um seine Lebensbedingungen zu verbessern. Schließlich hätte es auch in Libyen überall Probleme gegeben, sodass sein Leben nicht mehr sicher gewesen wäre. Per Schiff sei er sodann in ein ihm unbekanntes Land gereist, von wo aus er mittels PKW's und Zuges schließlich nach Österreich gelangt wäre.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst auf sein bisheriges Vorbringen und führte an, dass seine Eltern Staatsangehörige von Eritrea gewesen wären und er von 1990 bis 1994 die Grundschule in XXXX besucht hätte. Er habe mit einer aus Ghana stammenden Frau eine gemeinsame Tochter, die beide in Ghana lebten und zu denen er nur mehr gelegentlich telefonischen Kontakt pflege. In Ghana und Libyen habe er als Schuhputzer und Baugehilfe gearbeitet. Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland habe er niemals gehabt und hätte es auch keine Übergriffe gegen seine Person gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte er allerdings keine Existenzgrundlage, da er niemanden mehr dort habe. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, von der Grundversorgung zu leben und einen Computer- sowie einen Deutschkurs zu besuchen. Mitglied in einer Organisation sei er nicht und ginge er keiner legalen Beschäftigung nach. Auch nahe Bindungen zu Österreich bzw. nahe Verwandte habe er hier nicht.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst auf sein bisheriges Vorbringen und führte an, dass seine Eltern Staatsangehörige von Eritrea gewesen wären und er von 1990 bis 1994 die Grundschule in römisch 40 besucht hätte. Er habe mit einer aus Ghana stammenden Frau eine gemeinsame Tochter, die beide in Ghana lebten und zu denen er nur mehr gelegentlich telefonischen Kontakt pflege. In Ghana und Libyen habe er als Schuhputzer und Baugehilfe gearbeitet. Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland habe er niemals gehabt und hätte es auch keine Übergriffe gegen seine Person gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte er allerdings keine Existenzgrundlage, da er niemanden mehr dort habe. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, von der Grundversorgung zu leben und einen Computer- sowie einen Deutschkurs zu besuchen. Mitglied in einer Organisation sei er nicht und ginge er keiner legalen Beschäftigung nach. Auch nahe Bindungen zu Österreich bzw. nahe Verwandte habe er hier nicht.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die aktuellen Feststellungen zur Lage in Eritrea zu nehmen, worauf er allerdings verzichtete.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Eritrea nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bislang keine Probleme in seiner Heimat gehabt hätte und sei deshalb davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Probleme mit den Behörden befürchten müsse. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, da er bislang durch seine Arbeitsleistung in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Eritrea nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bislang keine Probleme in seiner Heimat gehabt hätte und sei deshalb davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Probleme mit den Behörden befürchten müsse. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, da er bislang durch seine Arbeitsleistung in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen.

Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.07.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass er bis dato seiner Wehrdienstpflicht nicht nachgekommen wäre, da er Eritrea mit ca. 13 Jahren verlassen hätte. Er befürchte daher, dass ihn die Regierung im Falle seiner Rückkehr für einen Wehrdienstverweigerer hielte und ihn daher eine Haftstrafe zu den widrigsten Bedingungen erwarte.

Mit Beschluss vom 30.07.2012, Zl. A6 428.162-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde zunächst gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zu, behob in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 06.09.2012, Zl. A6 428.162-1/2012/8E, den zitierten erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass es das Bundesasylamt unterlassen hätte, die eigenen getroffenen Länderfeststellungen in Relation zum konkreten Fall des Beschwerdeführers - dessen eritreische Staatsangehörigkeit im Übrigen nicht angezweifelt und sogar explizit festgestellt worden sei - zu setzen. Das Bundesasylamt hätte sich vor dem Hintergrund der Länderberichte betreffend Wehrdienstverweigerern mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Lebensumstände bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanter Verfolgung (z.B. in Form einer unangemessen hohen Strafdrohung etc.) ausgesetzt wäre bzw. ob eine solche Rückkehr allenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde.Mit Beschluss vom 30.07.2012, Zl. A6 428.162-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde zunächst gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zu, behob in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 06.09.2012, Zl. A6 428.162-1/2012/8E, den zitierten erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass es das Bundesasylamt unterlassen hätte, die eigenen getroffenen Länderfeststellungen in Relation zum konkreten Fall des Beschwerdeführers - dessen eritreische Staatsangehörigkeit im Übrigen nicht angezweifelt und sogar explizit festgestellt worden sei - zu setzen. Das Bundesasylamt hätte sich vor dem Hintergrund der Länderberichte betreffend Wehrdienstverweigerern mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Lebensumstände bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanter Verfolgung (z.B. in Form einer unangemessen hohen Strafdrohung etc.) ausgesetzt wäre bzw. ob eine solche Rückkehr allenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde.

Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 07.11.2012 eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dieser zu geographischen Gegebenheit rund um Eritrea befragt wurde. Dabei führte er an, dass Englisch die dortige Amtssprache und Asmara die Hauptstadt sei. Er wüsste jedoch weder, wann der Unabhängigkeitstag gefeiert würde, noch wie die Nationalhymne laute. Darauf, welchen Schriftzug eritreische Kennzeichen hätten, habe er nicht geachtet. Er sei noch sehr jung gewesen, als er sein Land verlassen habe. Weiters kenne er nicht die Landeswährung. Sein Vater hätte zur Volksgruppe der XXXX gehört, er selbst spreche die Stammessprache Tigraja, beherrsche diese jedoch nicht. Diese Sprache habe er noch nie gesprochen, da zu Hause stets Englisch gesprochen worden wäre.Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 07.11.2012 eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dieser zu geographischen Gegebenheit rund um Eritrea befragt wurde. Dabei führte er an, dass Englisch die dortige Amtssprache und Asmara die Hauptstadt sei. Er wüsste jedoch weder, wann der Unabhängigkeitstag gefeiert würde, noch wie die Nationalhymne laute. Darauf, welchen Schriftzug eritreische Kennzeichen hätten, habe er nicht geachtet. Er sei noch sehr jung gewesen, als er sein Land verlassen habe. Weiters kenne er nicht die Landeswährung. Sein Vater hätte zur Volksgruppe der römisch 40 gehört, er selbst spreche die Stammessprache Tigraja, beherrsche diese jedoch nicht. Diese Sprache habe er noch nie gesprochen, da zu Hause stets Englisch gesprochen worden wäre.

Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge Dr. XXXXmit der Erstellung eines Sprachgutachtens. In seinem Gutachten vom 06.02.2013 kam dieser zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria festzustellen sei. Positive Hinweise auf seine angeblichen Teilsozialisierungen in Eritrea bzw. in Ghana gäbe es keine. Der Gutachter stützte dieses Ergebnis darauf, dass der Beschwerdeführer eine gute funktionale, aber nicht muttersprachliche Kompetenz im Englischen verfüge, welches im Übrigen charakteristische Merkmale speziell des südnigerianischen Englisch aufwiese. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über mindestens eine weitere Sprachkompetenz verfüge, welche er offenbar nicht benennen wolle. Weiters demonstriere er weder eine Sprachkompetenz in Tigrinya noch in einer anderen eritreischen Sprache, obwohl er eine solche bis zu seinem 13. Lebensjahr erwerben hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe auch trotz seines angeblich langjährigen Aufenthaltes in XXXX keine der einzigen über 40 ghanaischen Sprachen benennen können und weder zu Eritrea noch zu Ghana Landeskenntnisse demonstriert.Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge Dr. XXXXmit der Erstellung eines Sprachgutachtens. In seinem Gutachten vom 06.02.2013 kam dieser zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria festzustellen sei. Positive Hinweise auf seine angeblichen Teilsozialisierungen in Eritrea bzw. in Ghana gäbe es keine. Der Gutachter stützte dieses Ergebnis darauf, dass der Beschwerdeführer eine gute funktionale, aber nicht muttersprachliche Kompetenz im Englischen verfüge, welches im Übrigen charakteristische Merkmale speziell des südnigerianischen Englisch aufwiese. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über mindestens eine weitere Sprachkompetenz verfüge, welche er offenbar nicht benennen wolle. Weiters demonstriere er weder eine Sprachkompetenz in Tigrinya noch in einer anderen eritreischen Sprache, obwohl er eine solche bis zu seinem 13. Lebensjahr erwerben hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe auch trotz seines angeblich langjährigen Aufenthaltes in römisch 40 keine der einzigen über 40 ghanaischen Sprachen benennen können und weder zu Eritrea noch zu Ghana Landeskenntnisse demonstriert.

Am 25.02.2013 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab dieser eingangs der Einvernahme an, an Hepatitis zu leiden, weshalb er bereits vom 17.02. bis 22.02.2013 in stationärer Behandlung gewesen wäre. Das Bundesasylamt forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf, ärztliche Bescheinigungen vorzulegen und brachte diesem die durchgeführte Sprachanalyse zur Kenntnis. Hiezu betonte der Beschwerdeführer, nicht aus Nigeria zu stammen, weshalb er auch auf die Übersetzung der Länderberichte zu Nigeria verzichte. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte er an, dass sich seit der letzten Einvernahmen diesbezüglich nichts geändert hätte.

Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge am 26.02.2013 einen Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 19.02.2013, wonach er an einer "Streptokokken Pneumonie" sowie akutem Nierenversagen litte. Nach der Behandlung sei er am 22.02.2013 wieder ins Asylantenheim übernommen worden und würde weiterhin körperliche Schonung sowie die Weiterführung der antibiotischen Therapie empfohlen.Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge am 26.02.2013 einen Arztbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 19.02.2013, wonach er an einer "Streptokokken Pneumonie" sowie akutem Nierenversagen litte. Nach der Behandlung sei er am 22.02.2013 wieder ins Asylantenheim übernommen worden und würde weiterhin körperliche Schonung sowie die Weiterführung der antibiotischen Therapie empfohlen.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013, Zl. 11 12.688-BAI, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen nunmehr festgestellten Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, dem Rechtsschutz, den Religionen, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass sich im Rahmen der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund seiner groben Unkenntnis zu seiner behaupteten Herkunft erhebliche Zweifel an seinen Angaben ergeben hätten. Die belangte Behörde verwies auf das durchgeführte, schlüssige Sprachgutachten, welchem der Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wäre. In Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass er diesbezüglich widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Aufgrund des Gutachtens und seiner Unkenntnis zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Eritrea und dem Aufenthaltsort XXXX in Ghana sei davon auszugehen, dass er sich nie in diesen Ländern aufgehalten hätte. Glaubwürdig sei, dass er nicht von staatlicher Seite auf Grund seiner Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe verfolgt würde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge und die Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. konstatierte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde über seine Identität sowie Staatsangehörigkeit getäuscht und keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte, weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013, Zl. 11 12.688-BAI, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen nunmehr festgestellten Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, dem Rechtsschutz, den Religionen, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass sich im Rahmen der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund seiner groben Unkenntnis zu seiner behaupteten Herkunft erhebliche Zweifel an seinen Angaben ergeben hätten. Die belangte Behörde verwies auf das durchgeführte, schlüssige Sprachgutachten, welchem der Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wäre. In Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass er diesbezüglich widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Aufgrund des Gutachtens und seiner Unkenntnis zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Eritrea und dem Aufenthaltsort römisch 40 in Ghana sei davon auszugehen, dass er sich nie in diesen Ländern aufgehalten hätte. Glaubwürdig sei, dass er nicht von staatlicher Seite auf Grund seiner Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe verfolgt würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge und die Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. konstatierte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde über seine Identität sowie Staatsangehörigkeit getäuscht und keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte, weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.

Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 07.03.2013 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, brachte dieser am 12.03.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Darin betonte er, dass er in keinster Weise versucht hätte, die erkennende Behörde zu täuschen. Das Ergebnis des Sprachgutachtens sei für ihn nicht begreiflich. Er verwies auf seine bisherigen Angaben und ersuche, ihm etwas Zeit zwecks Dokumentenbeschaffung zu gewähren. Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes sei nicht nachvollziehbar, zumal seine eritreische Staatsangehörigkeit im ersten Bescheid explizit festgestellt worden wäre. Bezüglich seiner Asylgründe verwies er auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde vom 18.07.2012.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt gelangt auch der Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers zum eindeutigen Ergebnis, dass seinem Vorbringen aufgrund nachfolgender Erwägungen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist:

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, tätigte der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seinem Herkunftsland. So behauptete er das gesamte Asylverfahren hindurch, Staatsangehöriger von Eritrea zu sein, vermochte jedoch im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 kaum verwertbare Angaben zu seiner angeblichen Heimat zu tätigen. Er war nicht in der Lage, die Amtssprachen von Eritrea anzuführen oder nähere Angaben zur Nationalhymne bzw. der Landeswährung zu tätigen. Weiters verstrickte er sich in Bezug auf seine persönlichen Daten in Widersprüche, als er bei seiner Erstbefragung und auch zuletzt behauptete, (abgeleitet von seinem Vater) zur Volksgruppe der XXXX zu gehören, obwohl er noch bei seiner ersten Einvernahme am 02.07.2012 ins Treffen geführt hatte, der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 97). Auch hinsichtlich seiner Muttersprache gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu Protokoll. Während er nämlich noch vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete, XXXX sei seine Muttersprache, die er neben Englisch mittelmäßig spräche, führte er sodann an, er spräche Englisch und XXXX (AS 97), nur um zuletzt anzugeben, seine Stammessprache sei Tigraja, die er jedoch nicht beherrsche, da zu Hause Englisch gesprochen worden wäre.Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, tätigte der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seinem Herkunftsland. So behauptete er das gesamte Asylverfahren hindurch, Staatsangehöriger von Eritrea zu sein, vermochte jedoch im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 kaum verwertbare Angaben zu seiner angeblichen Heimat zu tätigen. Er war nicht in der Lage, die Amtssprachen von Eritrea anzuführen oder nähere Angaben zur Nationalhymne bzw. der Landeswährung zu tätigen. Weiters verstrickte er sich in Bezug auf seine persönlichen Daten in Widersprüche, als er bei seiner Erstbefragung und auch zuletzt behauptete, (abgeleitet von seinem Vater) zur Volksgruppe der römisch 40 zu gehören, obwohl er noch bei seiner ersten Einvernahme am 02.07.2012 ins Treffen geführt hatte, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 97). Auch hinsichtlich seiner Muttersprache gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu Protokoll. Während er nämlich noch vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete, römisch 40 sei seine Muttersprache, die er neben Englisch mittelmäßig spräche, führte er sodann an, er spräche Englisch und römisch 40 (AS 97), nur um zuletzt anzugeben, seine Stammessprache sei Tigraja, die er jedoch nicht beherrsche, da zu Hause Englisch gesprochen worden wäre.

Aufgrund dieser Unplausibilitäten hat die belangte Behörde völlig zu Recht seine behauptete Herkunft aus Eritrea bezweifelt und in der Folge ein Sprachgutachten eingeholt, welches die bestehenden Zweifel erhärtet hat. In der Sprachanalyse gelangt der beigezogene Gutachter zum eindeutigen Ergebnis, dass es keine Hinweise auf eine Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Eritrea bzw. Ghana gäbe, hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen sei. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegen getreten, sondern beharrte er lediglich weiterhin auf seinen bisherigen Angaben.

An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Das Gutachten setzt sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers und den Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft aus Eritrea sowie seinem angeblichen langjährigen Aufenthalt in Ghana auseinander und ist auch für einen Laien sehr gut nachvollziehbar. So kann auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer keine Sprachkompetenz in einer eritreischen Sprache aufweist, obwohl er dort immerhin zwölf Jahre - inklusive eines Schulbesuches - gelebt haben will. Dieses fehlende Wissen ist freilich auch nicht damit erklärbar, dass er mit seinen Eltern lediglich Englisch gesprochen hätte, denn er spricht Englisch laut dem Gutachten nicht auf Muttersprachenniveau, sodass davon auszugehen ist, dass er über eine weitere Sprachkompetenz verfügt, die er jedoch nicht anzugeben bereit ist. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht aufklären, weshalb das von ihm gesprochene Englisch lautliche und lexikalische Merkmale des südnigerianischen Englisch aufweist, was jedenfalls nicht mit seinen biographischen Angaben in Einklang zu bringen ist. Dass der Beschwerdeführer weiters trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Ghana keine ghanaische Sprache erworben haben will und er darüber hinaus auch gegenüber dem Gutachter keine Landeskenntnisse - weder zu Ghana noch zu Eritrea - demonstrieren konnte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Angaben getätigt hat.

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea auszuschließen ist. Soweit er sich daher ausschließlich auf eine drohende Verfolgung in Eritrea aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung beruft, ist ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Aufgrund von Entscheidungsreife war dem Beschwerdeführer daher auch keine Frist zur Beschaffung von Dokumenten einzuräumen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer im Lichte des Ergebnisses der Sprachanalyse in Kombination mit seinen widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, seine Herkunft aus Eritrea und die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.10.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Herkunft und damit die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.

Aufgrund des Sprachgutachtens, wonach das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch eine charakteristische Kombination lautlicher und lexikalischer Merkmale des südnigerianischen Englisch aufweist - was nicht im Einklang mit seinen biographischen Daten steht -, hat das Bundesasylamt zutreffend den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - nämlich Nigeria - von Amts wegen festgestellt und auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe - sowie die Ausweisungsentscheidung (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt III.) - in Bezug auf Nigeria vorgenommen.Aufgrund des Sprachgutachtens, wonach das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch eine charakteristische Kombination lautlicher und lexikalischer Merkmale des südnigerianischen Englisch aufweist - was nicht im Einklang mit seinen biographischen Daten steht -, hat das Bundesasylamt zutreffend den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - nämlich Nigeria - von Amts wegen festgestellt und auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe - sowie die Ausweisungsentscheidung vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei.) - in Bezug auf Nigeria vorgenommen.

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor.

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers eine Verrichtung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ihm nicht nur zuzumuten ist, sondern von ihm auch vorausgesetzt werden kann. Davon, dass in seinem Falle gar keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte, kann nicht ausgegangen werden. Es ist demnach zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Soweit er sich im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf beruft, an Hepatitis zu leiden, so ist darauf hinzuweisen, dass er keinerlei ärztliche Bestätigungen vorgelegt hat, die ihm eine solche Erkrankung attestierten. Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX ergibt sich lediglich, dass er aufgrund einer "Streptokokken Pneumonie", also einer bakteriellen Lungenentzündung, in stationärer Behandlung war. Nach der erfolgten medikamentösen Therapie wurde er am 22.02.2013 wieder aus dem Krankenhaus entlassen und ihm körperliche Schonung sowie die einwöchige Weiterführung der antibiotischen Therapie empfohlen. Mangels gegenteiliger Informationen, die der Beschwerdeführer durch Vorlage weiterer Arztbefunde dem erkennenden Senat mitteilen hätte können, ist daher davon auszugehen, dass die Symptome des Beschwerdeführers mittlerweile abgeklungen sind und dieser vollständig genesen ist. Dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litte, konnte daher nicht festgestellt werden.Soweit er sich im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf beruft, an Hepatitis zu leiden, so ist darauf hinzuweisen, dass er keinerlei ärztliche Bestätigungen vorgelegt hat, die ihm eine solche Erkrankung attestierten. Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Arztbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 ergibt sich lediglich, dass er aufgrund einer "Streptokokken Pneumonie", also einer bakteriellen Lungenentzündung, in stationärer Behandlung war. Nach der erfolgten medikamentösen Therapie wurde er am 22.02.2013 wieder aus dem Krankenhaus entlassen und ihm körperliche Schonung sowie die einwöchige Weiterführung der antibiotischen Therapie empfohlen. Mangels gegenteiliger Informationen, die der Beschwerdeführer durch Vorlage weiterer Arztbefunde dem erkennenden Senat mitteilen hätte können, ist daher davon auszugehen, dass die Symptome des Beschwerdeführers mittlerweile abgeklungen sind und dieser vollständig genesen ist. Dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litte, konnte daher nicht festgestellt werden.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Es liegt in concreto kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Es ist hiebei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2011 in Österreich aufhältig ist. Abgesehen vom angeblichen Besuch eines Deutschsprachkurses sowie eines Computerkurses ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer während seines noch relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet besondere Verfestigungs- oder Integrationstatbestände in die österreichische Gesellschaft gesetzt hätte. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragsstellung zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Unbestritten ist zudem, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, verbracht hat.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Eritrea zu stammen und dort sowie in Ghana gelebt zu haben. Wie bereits zuvor beweiswürdigend ausgeführt, ergab die eingeholte Sprachanalyse, dass eine Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Eritrea bzw. Ghana auszuschließen bzw. seine Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Eritrea zu stammen und dort sowie in Ghana gelebt zu haben. Wie bereits zuvor beweiswürdigend ausgeführt, ergab die eingeholte Sprachanalyse, dass eine Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Eritrea bzw. Ghana auszuschließen bzw. seine Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.

Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG sind hingegen im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sehr wohl Verfolgungsgründe in Bezug auf sein angebliches Herkunftsland behauptet hat - so befürchte er in Eritrea Repressionen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sind hingegen im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sehr wohl Verfolgungsgründe in Bezug auf sein angebliches Herkunftsland behauptet hat - so befürchte er in Eritrea Repressionen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung.

Der Asylgerichtshof stützt die Bestätigung des Spruchteiles IV. des angefochtenen Bescheides daher nur auf § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005.Der Asylgerichtshof stützt die Bestätigung des Spruchteiles römisch vier. des angefochtenen Bescheides daher nur auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, non refoulement, Täuschung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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