Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 423.680-1/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 10.352-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 10.352-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste angeblich am 09.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste angeblich am 09.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie sechs Monate in Geiselhaft gewesen und täglich misshandelt worden wäre. Es sei ihr einmal die Flucht gelungen, sie sei jedoch abermals "erwischt" und wieder zurückgebracht worden. Eine Woche später wäre es ihr abermals gelungen, zu fliehen. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von den Islamisten, von welchen sie verfolgt würde, getötet zu werden.Sie wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie sechs Monate in Geiselhaft gewesen und täglich misshandelt worden wäre. Es sei ihr einmal die Flucht gelungen, sie sei jedoch abermals "erwischt" und wieder zurückgebracht worden. Eine Woche später wäre es ihr abermals gelungen, zu fliehen. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von den Islamisten, von welchen sie verfolgt würde, getötet zu werden.
I.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 14.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass bereits ihre ältere Schwester vergewaltigt und mitgenommen worden wäre. Auch ihr Vater und zwei Brüder wären von Al Shabaab zwei Mal mitgenommen, in weiterer Folge jedoch getötet worden. Als die Beschwerdeführerin deren Leichname am Bakarah-Markt gesehen wäre, sei sie bewusstlos geworden und sei sie seit diesem Tage psychisch krank. Außerdem hätte sie Schmerzen in der Leber. Da ihre Mutter zudem bettlägerig gewesen wäre, hätten sie die Nachbarn finanziell sowie beim Einkaufen unterstützt. Nach der Hochzeit mit ihrem Mann, habe dieser die Familie der Beschwerdeführerin versorgt. Eines Tages seien Al Shabaab-Mitglieder wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die damals schwangere Beschwerdeführerin mitgenommen, während ihr Ehemann wahrscheinlich geflohen sei. An einem ihr unbekannten Ort außerhalb der Stadt hätte sie für Al Shabaab Zwangsarbeiten verrichten müssen, wobei sie eine Fehlgeburt erlitten habe und geschlagen sowie vergewaltigt worden wäre. Als es eines Tages - etwa nach sechs Monaten - einen Kampf gegeben hätte und das Lager unbewacht gewesen wäre, sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter geflohen. Noch am selben Abend jedoch wäre sie von Soldaten der Übergangsregierung vergewaltigt und ebenfalls mitgenommen worden, wobei ihr vorgeworfen worden wäre, dass sie eine Spionin von Al Shabaab sei. Ihre Mutter habe mit Hilfe anderer Personen interveniert und ihre Freilassung eingefordert. Danach sei die Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel aufhältig gewesen, wo sie abermals von Al Shabaab vergewaltigt und ihre Steinigung für den nächsten Tag angekündigt worden sei. Als am nächsten Morgen neuerlich ein Kampf ausgebrochen wäre, sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwiegermutter geflohen, mit deren Hilfe sie schließlich ausgereist wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes zu den näheren Umständen ihrer Gefangenschaft sowie ihrer Flucht befragt und gab schließlich an, dass sie zu einer Minderheit - konkret den XXXX, einem Unterstamm der XXXX - gehörte und deshalb nicht vor Feinden beschützt würde.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 14.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass bereits ihre ältere Schwester vergewaltigt und mitgenommen worden wäre. Auch ihr Vater und zwei Brüder wären von Al Shabaab zwei Mal mitgenommen, in weiterer Folge jedoch getötet worden. Als die Beschwerdeführerin deren Leichname am Bakarah-Markt gesehen wäre, sei sie bewusstlos geworden und sei sie seit diesem Tage psychisch krank. Außerdem hätte sie Schmerzen in der Leber. Da ihre Mutter zudem bettlägerig gewesen wäre, hätten sie die Nachbarn finanziell sowie beim Einkaufen unterstützt. Nach der Hochzeit mit ihrem Mann, habe dieser die Familie der Beschwerdeführerin versorgt. Eines Tages seien Al Shabaab-Mitglieder wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die damals schwangere Beschwerdeführerin mitgenommen, während ihr Ehemann wahrscheinlich geflohen sei. An einem ihr unbekannten Ort außerhalb der Stadt hätte sie für Al Shabaab Zwangsarbeiten verrichten müssen, wobei sie eine Fehlgeburt erlitten habe und geschlagen sowie vergewaltigt worden wäre. Als es eines Tages - etwa nach sechs Monaten - einen Kampf gegeben hätte und das Lager unbewacht gewesen wäre, sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter geflohen. Noch am selben Abend jedoch wäre sie von Soldaten der Übergangsregierung vergewaltigt und ebenfalls mitgenommen worden, wobei ihr vorgeworfen worden wäre, dass sie eine Spionin von Al Shabaab sei. Ihre Mutter habe mit Hilfe anderer Personen interveniert und ihre Freilassung eingefordert. Danach sei die Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel aufhältig gewesen, wo sie abermals von Al Shabaab vergewaltigt und ihre Steinigung für den nächsten Tag angekündigt worden sei. Als am nächsten Morgen neuerlich ein Kampf ausgebrochen wäre, sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwiegermutter geflohen, mit deren Hilfe sie schließlich ausgereist wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes zu den näheren Umständen ihrer Gefangenschaft sowie ihrer Flucht befragt und gab schließlich an, dass sie zu einer Minderheit - konkret den römisch 40 , einem Unterstamm der römisch 40 - gehörte und deshalb nicht vor Feinden beschützt würde.
I.3. Das Bundesasylamt stellte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 20.12.2011 eine Rechercheanfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer Hintergrundinformationen zum Clan der XXXX eingeholt werden sollten.römisch eins.3. Das Bundesasylamt stellte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 20.12.2011 eine Rechercheanfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer Hintergrundinformationen zum Clan der römisch 40 eingeholt werden sollten.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 10.352-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 09.09.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihr jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sich bei der Schilderung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle zahlreiche Widersprüche ergeben hätten, weshalb ihren Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. So habe sie bei näherer Befragung zu ihren Fluchtgründen die zuvor angeführte Mitnahme durch Regierungssoldaten und den zweiten Vorfall mit Al Shabaab nicht mehr erwähnt, sondern gleich ihre Ausreise geschildert. Zudem habe sie bei ihrer freien Schilderung nicht angeführt, dass sie von Al Shabaab ein weiteres Mal gefangen gehalten worden sei. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten zweiten Mitnahme durch Al Shabaab widersprochen und wäre es hiebei unplausibel, dass letztere sie einfach auf ihre Bitte hin zu ihrer Mutter nach Hause gelassen hätten. Schließlich habe die Beschwerdeführerin ihren zuvor erwähnten Aufenthalt bei ihrem Onkel bei konkreter Befragung nicht mehr angeführt und hätte sie überdies ihre sechs-monatige Anhaltung nur vage geschildert. Jedenfalls wäre ihre angebliche Mitnahme lediglich aus kriminellen Motiven erfolgt, sodass kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen erkennbar sei. Al Shabaab habe sich zudem Anfang August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen, sodass ihr eine neuerliche Inhaftierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drohte. In der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darüber hinaus darauf hin, dass sich auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit nicht ableiten ließe. Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung drohte, sodass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 10.352-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 09.09.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihr jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sich bei der Schilderung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle zahlreiche Widersprüche ergeben hätten, weshalb ihren Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. So habe sie bei näherer Befragung zu ihren Fluchtgründen die zuvor angeführte Mitnahme durch Regierungssoldaten und den zweiten Vorfall mit Al Shabaab nicht mehr erwähnt, sondern gleich ihre Ausreise geschildert. Zudem habe sie bei ihrer freien Schilderung nicht angeführt, dass sie von Al Shabaab ein weiteres Mal gefangen gehalten worden sei. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten zweiten Mitnahme durch Al Shabaab widersprochen und wäre es hiebei unplausibel, dass letztere sie einfach auf ihre Bitte hin zu ihrer Mutter nach Hause gelassen hätten. Schließlich habe die Beschwerdeführerin ihren zuvor erwähnten Aufenthalt bei ihrem Onkel bei konkreter Befragung nicht mehr angeführt und hätte sie überdies ihre sechs-monatige Anhaltung nur vage geschildert. Jedenfalls wäre ihre angebliche Mitnahme lediglich aus kriminellen Motiven erfolgt, sodass kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen erkennbar sei. Al Shabaab habe sich zudem Anfang August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen, sodass ihr eine neuerliche Inhaftierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drohte. In der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darüber hinaus darauf hin, dass sich auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit nicht ableiten ließe. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung drohte, sodass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 28.12.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 02.01.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und monierte, dass die belangte Behörde bei Zweifeln an ihren Angaben ihr Vorbringen mittels einer ergänzenden Befragung näher überprüfen hätte können.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 28.12.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 02.01.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und monierte, dass die belangte Behörde bei Zweifeln an ihren Angaben ihr Vorbringen mittels einer ergänzenden Befragung näher überprüfen hätte können.
I.5. Mit Eingabe vom 17.01.2012 langte beim Bundesasylamt die in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Clan der XXXX ein, welche in weiterer Folge an den Asylgerichtshof weitergeleitet wurde.römisch eins.5. Mit Eingabe vom 17.01.2012 langte beim Bundesasylamt die in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Clan der römisch 40 ein, welche in weiterer Folge an den Asylgerichtshof weitergeleitet wurde.
I.6. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 16.02.2012 verwies die Beschwerdeführerin abermals auf das bisher Vorgebrachte und betonte, dass sie nach sechs Monaten Gefangenschaft die Erlaubnis erhalten hätte, ihre Mutter zu besuchen. Mittlerweile habe sie telefonisch von ihrem Nachbarn und ihrer Schwiegermutter erfahren, dass sowohl ihre Mutter und Geschwister, als auch ihr Ehemann entführt worden wären. Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass sich das Bundesasylamt mit ihren Angaben, wonach sie psychisch krank sei, nicht auseinandergesetzt habe, weshalb sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantrage. Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu ihrem Clan getroffen und sich nicht mit ihren diesbezüglichen Angaben auseinandergesetzt. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt habe, dass ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Frauen sowie ihrer unterstellten politischen Gesinnung ein Eingriff von erheblicher Intensität drohte, sei ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.römisch eins.6. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 16.02.2012 verwies die Beschwerdeführerin abermals auf das bisher Vorgebrachte und betonte, dass sie nach sechs Monaten Gefangenschaft die Erlaubnis erhalten hätte, ihre Mutter zu besuchen. Mittlerweile habe sie telefonisch von ihrem Nachbarn und ihrer Schwiegermutter erfahren, dass sowohl ihre Mutter und Geschwister, als auch ihr Ehemann entführt worden wären. Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass sich das Bundesasylamt mit ihren Angaben, wonach sie psychisch krank sei, nicht auseinandergesetzt habe, weshalb sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantrage. Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu ihrem Clan getroffen und sich nicht mit ihren diesbezüglichen Angaben auseinandergesetzt. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt habe, dass ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Frauen sowie ihrer unterstellten politischen Gesinnung ein Eingriff von erheblicher Intensität drohte, sei ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zwar hat das Bundesasylamt zutreffend auf die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche hingewiesen, doch können diese der Beschwerdeführerin vorerst nicht zur Last gelegt werden. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie den Angaben der Beschwerdeführerin zu der bei ihr angeblich bestehenden psychischen Erkrankung (vgl. AS 65) keine Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr stellt das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung voreilig ohne jegliche Begründung fest, dass sie gesund sei, und unterlässt diesbezüglich jegliche weiteren Ermittlungsschritte.Zwar hat das Bundesasylamt zutreffend auf die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche hingewiesen, doch können diese der Beschwerdeführerin vorerst nicht zur Last gelegt werden. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie den Angaben der Beschwerdeführerin zu der bei ihr angeblich bestehenden psychischen Erkrankung vergleiche AS 65) keine Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr stellt das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung voreilig ohne jegliche Begründung fest, dass sie gesund sei, und unterlässt diesbezüglich jegliche weiteren Ermittlungsschritte.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist jedoch im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist jedoch im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
Weiters kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt eine Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend den Clan, welcher die Beschwerdeführerin zuzugehören behauptet, mit einer dreiwöchigen Beantwortungsfrist stellt, jedoch bereits zwei Tage später den bekämpften Bescheid erlässt, ohne aber darin Feststellungen zu jenem Clan zu treffen. So fand dann auch keine Erörterung jener Feststellungen mit der Beschwerdeführerin statt und hat sich die belangte Behörde mit diesen auch nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
07.06.2013