Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A10 407.974-1/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, GZ 06 12.950-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, GZ 06 12.950-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.11.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 30.11.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Kirche an und stamme aus der Stadt XXXX im Abia State. Sein Vater heiße XXXX und sei XXXX alt, seine Mutter XXXX sei im XXXX verstorben und seine Schwester XXXX sei XXXX alt und lebe in Kamerun. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater sei Mitglied der Organisation MASSOB und habe bei einer Demonstration der MASSOB gestattet, dass sie die Fahne hissen können. Der Vater sei der Chef des Dorfes. Aus diesem Grund sei er verhaftet worden. Danach habe der Beschwerdeführer an einer Schülerdemonstration teilgenommen. Die Regierung habe daraufhin alle Teilnehmer zur Verhaftung ausgeschrieben.Bei seiner Erstbefragung am 30.11.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Kirche an und stamme aus der Stadt römisch 40 im Abia State. Sein Vater heiße römisch 40 und sei römisch 40 alt, seine Mutter römisch 40 sei im römisch 40 verstorben und seine Schwester römisch 40 sei römisch 40 alt und lebe in Kamerun. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater sei Mitglied der Organisation MASSOB und habe bei einer Demonstration der MASSOB gestattet, dass sie die Fahne hissen können. Der Vater sei der Chef des Dorfes. Aus diesem Grund sei er verhaftet worden. Danach habe der Beschwerdeführer an einer Schülerdemonstration teilgenommen. Die Regierung habe daraufhin alle Teilnehmer zur Verhaftung ausgeschrieben.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.12.2006 sagte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes aus [F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt]:Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.12.2006 sagte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes aus [F = Frage, A = Antwort, römisch fünf = Vorhalt]:
"... F: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: Nein. Ich war nur ein Mal für drei Stunden auf einer Polizeistation. Ich wurde dort verwarnt. Es wurde aber kein Protokoll aufgenommen. Nur mein Name wurde aufgeschrieben. Sie haben mir aber gesagt, dass sie nun nichts machen. Wenn ich aber 18 Jahre bin, werden sie mich zur Verantwortung ziehen.
F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
A: Ich gehörte nur der Vereinigung XXXX an. Das ist die XXXX.A: Ich gehörte nur der Vereinigung römisch 40 an. Das ist die römisch 40 .
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden, etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden, offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
A: Nein. Nur das eine Mal, das ich schon zuvor angab. Mein Vater hatte aber ernsthafte Probleme.
...
F: Sie haben bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Möchten Sie nun weitere Gründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Es hat alles am 27.05.2000 begonnen. MASSOB-Mitglieder kamen zu uns und holten meinen Vater. Sie wollten die Biafra-Flagge hissen. Zwei Stunden später kam die Polizei zu uns. Mein Vater war noch nicht zu Hause. Sie waren auf dem Weg, eine weitere Biafra-Flagge zu hissen. Ein Mann, der bei uns war, rief meinen Vater an und warnte ihn, dass er nicht zurückkommt, weil die Polizei bei uns war. Nach einiger Zeit hörte ich, dass er sich in der Republik Benin aufhielt. Im September 2000 fand in Lomé, Togo, ein Gipfeltreffen, der OAU Summit, statt, an dem auch die MASSOB teilnahm. Auch mein Vater war ein Teilnehmer. Danach kehrte mein Vater wieder zurück. Am XXXX wurden Prüfungen an meiner Schule abgehalten. Ich erhielt ein Antragsformular, das ich ausfüllen sollte. Einige Lehrer an unserer Schule waren ebenfalls MASSOB-Mitglieder. Sie verteilten an die Schüler, die der XXXX angehören, dieses Formblatt. Am XXXX erhielten wir von der MASSOB-Zentrale in Washington einen Aufruf, dass wir einen Streik am XXXX abhalten sollten. An diesem Tag sollten alle Schulen, Geschäfte, usw., geschlossen bleiben. Es war als eine Protestaktion gedacht. Es gab Rundschreiben über diese Veranstaltung und ich verteilte ebenfalls wie andere XXXX-Mitglieder das Rundschreiben. Diese Protestaktion wurde dann auch abgehalten. Danach kam die Polizei in die Schule und warnte alle, dass wir nicht mehr solche Rundschreiben verteilen und solche Aktionen durchführen. Am XXXX fand eine WWD, das heißt World Wide Demonstration, in XXXX statt. Auch ich war unter den Teilnehmern. Ich hielt eine Biafra-Flagge. Die Polizei hat mit heißem Wasser auf die Demonstranten gespritzt und die Demonstration aufgelöst. Am XXXX wurde in der Nacht mein Vater festgenommen. Er wurde von zu Hause mitgenommen und zum XXXX in die XXXX gebracht. Diese ist in XXXX. Mein Vater ist nach wie vor in Haft. Inzwischen wurde er aber an einen anderen Ort verlegt, der mir nicht bekannt ist. Seitdem mein Vater mitgenommen wurde, wurde mein Verhältnis zu XXXX intensiver. Er kümmerte sich um mich. Am XXXX wurde ich wegen einer Teilnahme an einer weiteren großräumigen Demonstration, die in über acht Bundesstaaten Nigerias stattfand, angehalten und drei Stunden auf der Polizeistation festgehalten. Dort wurde ich verwarnt, dass ich sicher bestraft werde, wenn ich nochmals an einer solchen Veranstaltung teilnehmen sollte. Circa um den XXXX haben wir, also ich mit Kindern von anderen Vätern, die ebenfalls inhaftiert waren, wieder eine Demonstration abgehalten. Wir wollten gegen die lange Anhaltung unserer Väter demonstrieren. Die Polizei ist immer wieder eingeschritten und hat die Teilnehmer vertrieben. Wir sind aber gleich an einen anderen Ort gegangen und haben dort weiterdemonstriert. Das Ganze hat drei Tage gedauert. Danach musste ich mich verstecken. Die Polizei suchte nach mir. XXXX brachte mich an einen Ort am Ortsrand von XXXX. Danach brachte er mich dann außer Landes.A: Es hat alles am 27.05.2000 begonnen. MASSOB-Mitglieder kamen zu uns und holten meinen Vater. Sie wollten die Biafra-Flagge hissen. Zwei Stunden später kam die Polizei zu uns. Mein Vater war noch nicht zu Hause. Sie waren auf dem Weg, eine weitere Biafra-Flagge zu hissen. Ein Mann, der bei uns war, rief meinen Vater an und warnte ihn, dass er nicht zurückkommt, weil die Polizei bei uns war. Nach einiger Zeit hörte ich, dass er sich in der Republik Benin aufhielt. Im September 2000 fand in Lomé, Togo, ein Gipfeltreffen, der OAU Summit, statt, an dem auch die MASSOB teilnahm. Auch mein Vater war ein Teilnehmer. Danach kehrte mein Vater wieder zurück. Am römisch 40 wurden Prüfungen an meiner Schule abgehalten. Ich erhielt ein Antragsformular, das ich ausfüllen sollte. Einige Lehrer an unserer Schule waren ebenfalls MASSOB-Mitglieder. Sie verteilten an die Schüler, die der römisch 40 angehören, dieses Formblatt. Am römisch 40 erhielten wir von der MASSOB-Zentrale in Washington einen Aufruf, dass wir einen Streik am römisch 40 abhalten sollten. An diesem Tag sollten alle Schulen, Geschäfte, usw., geschlossen bleiben. Es war als eine Protestaktion gedacht. Es gab Rundschreiben über diese Veranstaltung und ich verteilte ebenfalls wie andere XXXX-Mitglieder das Rundschreiben. Diese Protestaktion wurde dann auch abgehalten. Danach kam die Polizei in die Schule und warnte alle, dass wir nicht mehr solche Rundschreiben verteilen und solche Aktionen durchführen. Am römisch 40 fand eine WWD, das heißt World Wide Demonstration, in römisch 40 statt. Auch ich war unter den Teilnehmern. Ich hielt eine Biafra-Flagge. Die Polizei hat mit heißem Wasser auf die Demonstranten gespritzt und die Demonstration aufgelöst. Am römisch 40 wurde in der Nacht mein Vater festgenommen. Er wurde von zu Hause mitgenommen und zum römisch 40 in die römisch 40 gebracht. Diese ist in römisch 40 . Mein Vater ist nach wie vor in Haft. Inzwischen wurde er aber an einen anderen Ort verlegt, der mir nicht bekannt ist. Seitdem mein Vater mitgenommen wurde, wurde mein Verhältnis zu römisch 40 intensiver. Er kümmerte sich um mich. Am römisch 40 wurde ich wegen einer Teilnahme an einer weiteren großräumigen Demonstration, die in über acht Bundesstaaten Nigerias stattfand, angehalten und drei Stunden auf der Polizeistation festgehalten. Dort wurde ich verwarnt, dass ich sicher bestraft werde, wenn ich nochmals an einer solchen Veranstaltung teilnehmen sollte. Circa um den römisch 40 haben wir, also ich mit Kindern von anderen Vätern, die ebenfalls inhaftiert waren, wieder eine Demonstration abgehalten. Wir wollten gegen die lange Anhaltung unserer Väter demonstrieren. Die Polizei ist immer wieder eingeschritten und hat die Teilnehmer vertrieben. Wir sind aber gleich an einen anderen Ort gegangen und haben dort weiterdemonstriert. Das Ganze hat drei Tage gedauert. Danach musste ich mich verstecken. Die Polizei suchte nach mir. römisch 40 brachte mich an einen Ort am Ortsrand von römisch 40 . Danach brachte er mich dann außer Landes.
F: Was versteht man unter MASSOB?
A: Der Asylwerber schreibt die Bedeutung auf einen Zettel.
F: In welchen Bundesstaaten ist die MASSOB hauptsächlich aktiv?
A: Eigentlich sind es fünf Staaten: Anambra, Abia, Enugu, Ebonyi und Imo State.
F: Ist es Ihnen möglich, die Biafra-Flagge zu skizzieren?
A: Ja. Der Asylwerber zeichnet. Der Asylwerber gibt dazu an: Der obere Streifen der Flagge ist rot, der mittlere schwarz bzw. der untere grün. In der Mitte ist eine aufgehende Sonne. Die zehn Strahlen der Sonne stehen für die zehn Bundesstaaten, aus denen Biafra bestehen soll. Der rote Teil der Flagge steht für das Blut, das unsere Helden vergossen haben, schwarz steht für die Trauer um unsere gefallenen Helden und der grüne Teil der Flagge steht für unser fruchtbares Weideland.
F: Wer ist der Führer der MASSOB?
A: Chief Ralph UWAZURUIKE.
F: Haben Sie Beweismittel, welche Sie in das Verfahren einbringen möchten?
A: Es gibt ein Foto von mir, das mich gemeinsam mit XXXX zeigt. Das Foto befindet sich aber in meiner Heimat. Das Foto werde ich nach Österreich schicken lassen. Ich kann Ihnen aber auch die Adresse der MASSOB-Zentrale in Washington geben. Das ist die Biafra Stiftung, 1717k Street NW, Suite 600, Washington DC 20036, Tel.: +1 202 508 37 95, Fax: +1 202 508 3759. Die Adresse der Studentenvereinigung der MASSOB in Washington ist: Biafra Student Union, 733, 15th Street,A: Es gibt ein Foto von mir, das mich gemeinsam mit römisch 40 zeigt. Das Foto befindet sich aber in meiner Heimat. Das Foto werde ich nach Österreich schicken lassen. Ich kann Ihnen aber auch die Adresse der MASSOB-Zentrale in Washington geben. Das ist die Biafra Stiftung, 1717k Street NW, Suite 600, Washington DC 20036, Tel.: +1 202 508 37 95, Fax: +1 202 508 3759. Die Adresse der Studentenvereinigung der MASSOB in Washington ist: Biafra Student Union, 733, 15th Street,
NW, Suite 700, Washington DC 20005, Tel.: +1 202 347 29 83, Fax: +1 202 347 29 84.
F: Warum sind Sie Ihrem Problem nicht innerhalb Ihres Herkunftslandes entgangen, sondern haben sich für die Flucht in die EU bzw. nach Österreich entschlossen?
A: Das wäre mir nicht möglich gewesen.
F: Warum nicht?
A: Wenn man in Nigeria gesucht wird, dann gibt es keinen sicheren Ort.
F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?
A: Da würden sie mich, ohne jemandem etwas zu sagen, vom Flughafen wegbringen und töten ..."
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.02.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers im Wesentlichen an:
"... F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage, die Einvernahme jetzt
durchzuführen?
A: Ja.
F: Haben Sie sonst größere gesundheitliche Probleme?
A: Nein.
F: Besitzen oder besaßen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen könnten?
A: Ich hatte einen Studentenausweis, der befindet sich noch in Nigeria.
...
F: Schildern Sie bitte nun Ihre Fluchtgründe.
A: Mein Problem begann im Jahr 2003, zu einem Zeitpunkt, als meine Familie schon lange vorher Probleme hatte. An unserer Schule wurde die XXXX vorgestellt, das ist die XXXX. Man hat uns damals aufgefordert, sich dieser Bewegung anzuschließen. Ich habe dann mit meinem Vater gesprochen und er meinte, ja, ich sollte mich eintragen lassen, das sei sehr wichtig. Ich wusste damals nicht, welche Art von Aktivitäten damit verbunden waren. Wie sich dann herausstellte, waren unsere Aufgaben, Poster gegen die Regierung aufzuhängen und Versammlungen zu organisieren. Am XXXX findet jedes Jahr die WWD statt, wir nennen sie World Wide Demonstration. In der XXXX sind insgesamt zehn Gruppen, fünf davon sind nicht ganz involviert, fünf sind voll dabei. Am XXXXwar eine Versammlung geplant, bei der ein eigener Staat ausgerufen werden sollte. Die Polizei ist bei dieser Versammlung eingeschritten und mit heißem Wasser gegen uns vorgegangen. Ich bin im Zuge dieser Tumulte hingefallen, die Polizei hat mich erwischt und auf die Polizeistation mitgenommen. Dort wurden dann Alter und Namen der Leute erfasst, die mitgenommen wurden. Nachdem meine Familie schon früher bei der MASSOB war, musste ich dort bleiben. Ich wurde aber nicht ins Gefängnis gesteckt, sondern man hat mir gesagt, wenn ich in Zukunft wieder so etwas machen würde, käme ich ins Gefängnis, und ich sollte an solchen Aktionen nicht mehr teilnehmen. Man hat mich dann nach Hause gehen lassen. Mein Vater hat mir dann gesagt, ich solle nicht aufgeben, ich sollte bei dieser Bewegung weiter dabeibleiben. Ich ging dann weiter zu Versammlungen und Besprechungen und bin dann auch nicht mehr erwischt worden. Im darauffolgenden Jahr, wissen sie, diese Kundgebung findet immer am XXXX statt, jedes Jahr, im Jahr XXXX wurde sie bei uns zu Hause auf dem familieneigenen Grundstück abgehalten. Mein Vater wurde damals verhaftet und er ließ mich dann holen. Ich ging mit Onkel XXXX zu meinem Vater ins Gefängnis, und zwar war das das Gefängnis in der XXXX. Wir sind dann wieder weg und ich konnte dann meinen Vater nicht mehr sehen, XXXX versprach mir, dass er alles unternehmen würde, damit mein Vater freigelassen wird. Er nahm daraufhin mit dem XXXX Kontakt auf, der sich um die Entlassung meines Vaters bemühen sollte. Ich war mit meinem Onkel XXXX drei Mal bei XXXX wurde aber dann im XXXX verhaftet, es war zwei oder drei Monate, nachdem mein Vater verhaftet worden war. Wissen sie, am 01.10. feiern wir den Unabhängigkeitstag in Nigeria. Der XXXX ist in Nigeria ein Gedenktag für einen Mann, der sehr berühmt ist, der an vielen Kämpfen beteiligt war, es ist ein Gedenktag der MASSOB. An diesem XXXX wurde XXXX verhaftet. Ich habe ihn dann nicht mehr gesehen, obwohl wir gewartet haben. Am XXXX war ich bei einem Aufstand in XXXX dabei, ich selbst habe aber nicht gekämpft, es gab viele Verletzte und viele Tote und auch die Polizeistation wurde angezündet, daran war ich aktiv beteiligt. Die Polizei kam dann noch am gleichen Tag am Abend zu uns nach Hause und sie nahmen alle, auch die jungen Männer, aus unserer Familie mit, außer Frauen und Mädchen. Sie nahmen auch andere Männer und Burschen aus der Umgebung mit, bei welchen aufgrund der Poster während des Aufstandes die Herkunft ermittelt werden konnte. Ich habe ein Poster gemacht, worauf ich geschrieben habe, ich verlange von der nigerianischen Regierung, dass mein Vater freigelassen wird, ich schrieb auch den Namen meines Vaters auf das Poster. Anfügen möchte ich noch, dass ich zu dieser Zeit gerade in der Hauptschule war und Prüfungen zu machen hatte. Der Aufstand hat in der Früh stattgefunden, danach gingen wir zur Schule. Jeder der an solchen Aufständen teilnahm, musste danach wieder zurück zur Schule, da dort besprochen wurde, was zu tun sei. Jedes Mal, wenn ein Aufstand geplant war, haben wir uns vorher in der Schule getroffen und danach haben wir uns wieder in der Schule getroffen, um zu sehen, wie viele Leute verletzt waren, ob es Tote gab und um weitere Instruktionen entgegenzunehmen. Fast jeder in der Schule war Mitglied in der Bewegung, auch die Lehrer, aber die Lehrer sagten immer, wir sollten das nicht sagen. Es fand an solchen Tagen kein Unterricht statt. Wissen sie, es gibt in meiner Schule auch Schlafräume, es war so eine Art Internat. Am XXXX habe ich in der Schule von meinen Nachbarn erfahren, dass die Polizei in unserem Haus war. Auch an dem Tag, an dem mein Vater verhaftet wurde, kam ein Nachbar in die Schule und hat es mir erzählt. Es wurden viele meiner Familienmitglieder verhaftet. Wissen sie, wenn ich Familienmitglieder meine, meine ich das nicht so, wie Familie hier verwendet wird. In dem Haus meines Vaters wohnten sehr viele Leute, auch Cousins, Cousinen meines Vaters zum Beispiel, die alle im Großfamilienverband meines Vaters zusammenlebten. Meine Familie wohnt in der XXXX in Abia State. Die Straße, in der wir wohnen, ist nach meinem Großvater benannt, in dieser Straße gibt es verschiedene Häuser, wir haben das Haus Nr. XXXX, die ganze Straße wird von Mitgliedern unserer Familie bewohnt. Der Nachbar erzählte, dass die Polizei zu unserem Anwesen gekommen sei und die Zufahrt zu unserem Anwesen mit dem Auto blockiert und alle männlichen Jugendlichen unserer Familie verhaftet hätte. Deshalb habe ich Onkel XXXX angerufen und dieser teilte mir mit, er hätte bereits von den Verhaftungen gehört, es sei schon in aller Munde und ich müsse mich verstecken, weil mein Name bereits weitergegeben worden sei. Er holte mich von der Schule ab und brachte mich zu einem seiner Wohnsitze in XXXX. Onkel XXXXsagte, ich solle so lange bleiben, bis sich die ganze Situation beruhigt hätte, ich war in seinem Haus versteckt. Dann am XXXX kam es wieder zu Aufständen in XXXX, in XXXX und auch an vielen anderen Orten. Daraufhin hat die Regierung eine Personenliste erstellt, nach denen gesucht wurde. Onkel XXXX hat dann gesagt, ich sei jetzt wirklich in Schwierigkeiten, da mein Name auf dieser Liste stehe. Deshalb organisierte Onkel XXXX meine Ausreise und brachte mich nach Europa. Er hat mir gesagt, er würde mich an einen Ort bringen, wo ich sicher sei, er hat nicht gesagt, wo er mich hinbringen würde.A: Mein Problem begann im Jahr 2003, zu einem Zeitpunkt, als meine Familie schon lange vorher Probleme hatte. An unserer Schule wurde die römisch 40 vorgestellt, das ist die römisch 40 . Man hat uns damals aufgefordert, sich dieser Bewegung anzuschließen. Ich habe dann mit meinem Vater gesprochen und er meinte, ja, ich sollte mich eintragen lassen, das sei sehr wichtig. Ich wusste damals nicht, welche Art von Aktivitäten damit verbunden waren. Wie sich dann herausstellte, waren unsere Aufgaben, Poster gegen die Regierung aufzuhängen und Versammlungen zu organisieren. Am römisch 40 findet jedes Jahr die WWD statt, wir nennen sie World Wide Demonstration. In der römisch 40 sind insgesamt zehn Gruppen, fünf davon sind nicht ganz involviert, fünf sind voll dabei. Am XXXXwar eine Versammlung geplant, bei der ein eigener Staat ausgerufen werden sollte. Die Polizei ist bei dieser Versammlung eingeschritten und mit heißem Wasser gegen uns vorgegangen. Ich bin im Zuge dieser Tumulte hingefallen, die Polizei hat mich erwischt und auf die Polizeistation mitgenommen. Dort wurden dann Alter und Namen der Leute erfasst, die mitgenommen wurden. Nachdem meine Familie schon früher bei der MASSOB war, musste ich dort bleiben. Ich wurde aber nicht ins Gefängnis gesteckt, sondern man hat mir gesagt, wenn ich in Zukunft wieder so etwas machen würde, käme ich ins Gefängnis, und ich sollte an solchen Aktionen nicht mehr teilnehmen. Man hat mich dann nach Hause gehen lassen. Mein Vater hat mir dann gesagt, ich solle nicht aufgeben, ich sollte bei dieser Bewegung weiter dabeibleiben. Ich ging dann weiter zu Versammlungen und Besprechungen und bin dann auch nicht mehr erwischt worden. Im darauffolgenden Jahr, wissen sie, diese Kundgebung findet immer am römisch 40 statt, jedes Jahr, im Jahr römisch 40 wurde sie bei uns zu Hause auf dem familieneigenen Grundstück abgehalten. Mein Vater wurde damals verhaftet und er ließ mich dann holen. Ich ging mit Onkel römisch 40 zu meinem Vater ins Gefängnis, und zwar war das das Gefängnis in der römisch 40 . Wir sind dann wieder weg und ich konnte dann meinen Vater nicht mehr sehen, römisch 40 versprach mir, dass er alles unternehmen würde, damit mein Vater freigelassen wird. Er nahm daraufhin mit dem römisch 40 Kontakt auf, der sich um die Entlassung meines Vaters bemühen sollte. Ich war mit meinem Onkel römisch 40 drei Mal bei römisch 40 wurde aber dann im römisch 40 verhaftet, es war zwei oder drei Monate, nachdem mein Vater verhaftet worden war. Wissen sie, am 01.10. feiern wir den Unabhängigkeitstag in Nigeria. Der römisch 40 ist in Nigeria ein Gedenktag für einen Mann, der sehr berühmt ist, der an vielen Kämpfen beteiligt war, es ist ein Gedenktag der MASSOB. An diesem römisch 40 wurde römisch 40 verhaftet. Ich habe ihn dann nicht mehr gesehen, obwohl wir gewartet haben. Am römisch 40 war ich bei einem Aufstand in römisch 40 dabei, ich selbst habe aber nicht gekämpft, es gab viele Verletzte und viele Tote und auch die Polizeistation wurde angezündet, daran war ich aktiv beteiligt. Die Polizei kam dann noch am gleichen Tag am Abend zu uns nach Hause und sie nahmen alle, auch die jungen Männer, aus unserer Familie mit, außer Frauen und Mädchen. Sie nahmen auch andere Männer und Burschen aus der Umgebung mit, bei welchen aufgrund der Poster während des Aufstandes die Herkunft ermittelt werden konnte. Ich habe ein Poster gemacht, worauf ich geschrieben habe, ich verlange von der nigerianischen Regierung, dass mein Vater freigelassen wird, ich schrieb auch den Namen meines Vaters auf das Poster. Anfügen möchte ich noch, dass ich zu dieser Zeit gerade in der Hauptschule war und Prüfungen zu machen hatte. Der Aufstand hat in der Früh stattgefunden, danach gingen wir zur Schule. Jeder der an solchen Aufständen teilnahm, musste danach wieder zurück zur Schule, da dort besprochen wurde, was zu tun sei. Jedes Mal, wenn ein Aufstand geplant war, haben wir uns vorher in der Schule getroffen und danach haben wir uns wieder in der Schule getroffen, um zu sehen, wie viele Leute verletzt waren, ob es Tote gab und um weitere Instruktionen entgegenzunehmen. Fast jeder in der Schule war Mitglied in der Bewegung, auch die Lehrer, aber die Lehrer sagten immer, wir sollten das nicht sagen. Es fand an solchen Tagen kein Unterricht statt. Wissen sie, es gibt in meiner Schule auch Schlafräume, es war so eine Art Internat. Am römisch 40 habe ich in der Schule von meinen Nachbarn erfahren, dass die Polizei in unserem Haus war. Auch an dem Tag, an dem mein Vater verhaftet wurde, kam ein Nachbar in die Schule und hat es mir erzählt. Es wurden viele meiner Familienmitglieder verhaftet. Wissen sie, wenn ich Familienmitglieder meine, meine ich das nicht so, wie Familie hier verwendet wird. In dem Haus meines Vaters wohnten sehr viele Leute, auch Cousins, Cousinen meines Vaters zum Beispiel, die alle im Großfamilienverband meines Vaters zusammenlebten. Meine Familie wohnt in der römisch 40 in Abia State. Die Straße, in der wir wohnen, ist nach meinem Großvater benannt, in dieser Straße gibt es verschiedene Häuser, wir haben das Haus Nr. römisch 40 , die ganze Straße wird von Mitgliedern unserer Familie bewohnt. Der Nachbar erzählte, dass die Polizei zu unserem Anwesen gekommen sei und die Zufahrt zu unserem Anwesen mit dem Auto blockiert und alle männlichen Jugendlichen unserer Familie verhaftet hätte. Deshalb habe ich Onkel römisch 40 angerufen und dieser teilte mir mit, er hätte bereits von den Verhaftungen gehört, es sei schon in aller Munde und ich müsse mich verstecken, weil mein Name bereits weitergegeben worden sei. Er holte mich von der Schule ab und brachte mich zu einem seiner Wohnsitze in römisch 40 . Onkel XXXXsagte, ich solle so lange bleiben, bis sich die ganze Situation beruhigt hätte, ich war in seinem Haus versteckt. Dann am römisch 40 kam es wieder zu Aufständen in römisch 40 , in römisch 40 und auch an vielen anderen Orten. Daraufhin hat die Regierung eine Personenliste erstellt, nach denen gesucht wurde. Onkel römisch 40 hat dann gesagt, ich sei jetzt wirklich in Schwierigkeiten, da mein Name auf dieser Liste stehe. Deshalb organisierte Onkel römisch 40 meine Ausreise und brachte mich nach Europa. Er hat mir gesagt, er würde mich an einen Ort bringen, wo ich sicher sei, er hat nicht gesagt, wo er mich hinbringen würde.
F: Wie lautet der genaue Name Ihres Vaters?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Wie lautet der Familienname von Onkel XXXX?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Nein, ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie. Ich habe nur eine Telefonnummer vom Büro der XXXX in Washington DC in den USA.A: Nein, ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie. Ich habe nur eine Telefonnummer vom Büro der römisch 40 in Washington DC in den USA.
F: Ist Ihr Vater nach wie vor im Gefängnis?
A: Die letzte Gerichtsverhandlung hatte er am XXXX, es war eine geheime Gerichtsverhandlung. Ich habe Kontakt mit dem Büro in Washington aufgenommen und dort wurde mir das gesagt. Im Moment weiß ich nichts von meinem Vater.A: Die letzte Gerichtsverhandlung hatte er am römisch 40 , es war eine geheime Gerichtsverhandlung. Ich habe Kontakt mit dem Büro in Washington aufgenommen und dort wurde mir das gesagt. Im Moment weiß ich nichts von meinem Vater.
F: Was würde Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria konkret erwarten?
A: Man wird mich töten.
...
F: Welche Funktion hatte Ihr Vater in der MASSOB?
A: Er war einer der XXXX.A: Er war einer der römisch 40 .
F: Wie lautet die genaue Adresse Ihrer Schule?
A: Die Schule heißt XXXX. Die Adresse lautet: XXXX. Meine Schüler-Nummer lautet XXXX ..."A: Die Schule heißt römisch 40 . Die Adresse lautet: römisch 40 . Meine Schüler-Nummer lautet römisch 40 ..."
Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX nach § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe fünf von Monaten rechtskräftig verurteilt.Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 nach Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe fünf von Monaten rechtskräftig verurteilt.
Eine vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 11.06.2007 kam nach Recherchen durch Vertrauensanwälte vor Ort zu folgendem Ergebnis:Eine vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 11.06.2007 kam nach Recherchen durch Vertrauensanwälte vor Ort zu folgendem Ergebnis:
"1. Der Vater des Asylsuchenden wurde im Juli XXXX nicht verhaftet. Vielmehr lebt er in Europa, und der Antragsteller weigerte sich, dies zu verraten. 2. Gegen den Vater des Antragstellers wurde keine Beschuldigung erhoben. In der XXXX gibt es kein Strafregister von ihm. 3. Da dem Vater des Antragstellers bei keinem Gericht in Nigeria ein Rechtsstreit bevorstand, würde somit auch kein Urteilsspruch abgegeben werden. 4. Der Asylsuchende ist weder ein MASSOB-Mitglied noch ein Koordinator der MASSOB in XXXX. Der Asylsuchende (XXXX), der unter dem angenommenen Namen (XXXX) Ansprüche erhebt, ist der Sohn eines gewissen XXXX, der seit 2001 in Europa lebt. Der Antragsteller führte als Namen seines Vaters XXXX an. 5. Die Wohnadresse des Asylsuchenden in Nigeria ist Nr. XXXX, nicht Nr. XXXX, wie angegeben. 6. Es gab am XXXX keinerlei Verhaftung in XXXX. Nachbarn in der Umgebung der Wohnadresse haben dies uns gegenüber bestätigt. 7. Es gibt keine Vereinigung, bekannt als XXXX. Folglich kann der Antragsteller auch kein Mitglied einer nicht existenten Vereinigung gewesen sein. 8. Der Asylsuchende wird von der nigerianischen Polizei nicht gesucht. 9. Gegen den Asylsuchenden werden keine Beschuldigungen erhoben.""1. Der Vater des Asylsuchenden wurde im Juli römisch 40 nicht verhaftet. Vielmehr lebt er in Europa, und der Antragsteller weigerte sich, dies zu verraten. 2. Gegen den Vater des Antragstellers wurde keine Beschuldigung erhoben. In der römisch 40 gibt es kein Strafregister von ihm. 3. Da dem Vater des Antragstellers bei keinem Gericht in Nigeria ein Rechtsstreit bevorstand, würde somit auch kein Urteilsspruch abgegeben werden. 4. Der Asylsuchende ist weder ein MASSOB-Mitglied noch ein Koordinator der MASSOB in römisch 40 . Der Asylsuchende (römisch 40 ), der unter dem angenommenen Namen (römisch 40 ) Ansprüche erhebt, ist der Sohn eines gewissen römisch 40 , der seit 2001 in Europa lebt. Der Antragsteller führte als Namen seines Vaters römisch 40 an. 5. Die Wohnadresse des Asylsuchenden in Nigeria ist Nr. römisch 40 , nicht Nr. römisch 40 , wie angegeben. 6. Es gab am römisch 40 keinerlei Verhaftung in römisch 40 . Nachbarn in der Umgebung der Wohnadresse haben dies uns gegenüber bestätigt. 7. Es gibt keine Vereinigung, bekannt als römisch 40 . Folglich kann der Antragsteller auch kein Mitglied einer nicht existenten Vereinigung gewesen sein. 8. Der Asylsuchende wird von der nigerianischen Polizei nicht gesucht. 9. Gegen den Asylsuchenden werden keine Beschuldigungen erhoben."
In der Anfragebeantwortung wurden weiters die durchgeführten Recherchen im Einzelnen beschrieben und dazu mehrere Fotos beigelegt. Insbesondere wurden an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine der Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX, sowie eine Nachbarin interviewt. Der Beschwerdeführer sei das fünfte von acht Kindern. Mit der ältesten Schwester, XXXX, sei telefoniert worden und diese habe gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers seit XXXX in Europa lebe, sie wisse aber nicht, in welchem Land; der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr XXXX nach Nigeria zurückgekehrt, um die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, zu begraben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX nach Lagos gezogen, um bei seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX zu leben, und habe sich dort aufgehalten, bis er mit Hilfe dieses besagten Onkels nach Österreich gereist sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei laut zwei namentlich genannten Anführern der MASSOB in deren Büro an der Adresse XXXX, kein Mitglied der MASSOB in XXXX. Diese Anführer kennen kein Mitglied der Familie XXXX als MASSOB-Mitglied.In der Anfragebeantwortung wurden weiters die durchgeführten Recherchen im Einzelnen beschrieben und dazu mehrere Fotos beigelegt. Insbesondere wurden an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine der Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie eine Nachbarin interviewt. Der Beschwerdeführer sei das fünfte von acht Kindern. Mit der ältesten Schwester, römisch 40 , sei telefoniert worden und diese habe gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers seit römisch 40 in Europa lebe, sie wisse aber nicht, in welchem Land; der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr römisch 40 nach Nigeria zurückgekehrt, um die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , zu begraben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr römisch 40 nach Lagos gezogen, um bei seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 zu leben, und habe sich dort aufgehalten, bis er mit Hilfe dieses besagten Onkels nach Österreich gereist sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei laut zwei namentlich genannten Anführern der MASSOB in deren Büro an der Adresse römisch 40 , kein Mitglied der MASSOB in römisch 40 . Diese Anführer kennen kein Mitglied der Familie römisch 40 als MASSOB-Mitglied.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.07.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an:
"... F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage, die Einvernahme jetzt
durchzuführen?
A: Ja.
V: Am 22.02.2007 wurde an die Österreichische Botschaft in XXXX eine Botschaftsanfrage gerichtet. Die Beantwortung dieser Anfrage langte am 08.06.2007 beim Bundesasylamt ein. Der Inhalt dieser Beantwortung wird Ihnen zur Kenntnis gebracht.V: Am 22.02.2007 wurde an die Österreichische Botschaft in römisch 40 eine Botschaftsanfrage gerichtet. Die Beantwortung dieser Anfrage langte am 08.06.2007 beim Bundesasylamt ein. Der Inhalt dieser Beantwortung wird Ihnen zur Kenntnis gebracht.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Auf dem Foto C kann ich meine Schwester erkennen, auf dem Foto F bin ich mit meiner Schwester zu sehen, auf dem Foto D bin ich abgebildet, zum Foto E möchte ich später etwas sagen. Auf den Fotos A und B bin ich zu sehen. Wer hat die Untersuchungen angestellt, alle meine Aussagen werden als falsch oder fast falsch hingestellt. Niemand aus meiner Familie kann lügen, der Inhalt der Untersuchung stimmt nicht, das ist nicht wahr. Mehr als neun dieser Punkte sind nicht richtig. Es sind nur einige wenige Dinge, die wirklich korrekt sind. Auf dem Foto E ist die Person zu sehen, eine Frau, die uns aufgezogen hat. Meine Mutter verstarb XXXX nach meiner Geburt, die Frau auf dem Foto E ist ihre ältere Schwester, sie hat uns aufgezogen. Bezüglich der Adresse, der Name meines Vaters ist XXXX, nicht XXXX. Zum Namen XXXX möchte ich Folgendes sagen, es ist nicht der Name meines Vaters. In der Familie meines Vaters gibt es den Namen XXXX, aber mein Vater trägt diesen Namen nicht. Noch etwas, was man jederzeit bestätigen kann, mein Vater war niemals in Europa, meine Schwester kann das nicht sagen. Was die MASSOB betrifft, wird diese Ihnen niemals den Aufenthaltsort meines Vaters sagen, weil sämtliche Informationen vertraulich behandelt und geheim gehalten werden. Ich bin nie nach Lagos gegangen, um dort Handel zu betreiben, ich habe die Schule beendet. Viele dieser Informationen sind ein komplettes Durcheinander, ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich weiß nicht, wer diese Untersuchung durchgeführt hat. Wenn ich kein MASSOB-Mitglied gewesen wäre und mein Vater nicht in Haft gewesen wäre, dann hätte ich nie Informationen von den Leuten des MASSOB-Büros bekommen. Um es genau zu sagen, meine Schwester hat keinen Kontakt mit mir. Wenn gesagt wird, dass meine Schwester mit mir telefoniert hat, dann ist das eine Lüge. Wenn ich lügen würde, dann hätte ich keinen Grund, solche Informationen, wie meinen schulischen Hintergrund, meine Adresse usw., anzugeben. Wenn die Untersuchung wirklich vollständig sein sollte und wenn die Autoren dieses Berichtes alle Informationen hätten geben wollen, warum haben sie dann kein Bild meines Vaters dazugegeben? Im letzten Interview hat es geheißen, alle meine Aussagen werden vertraulich behandeltA: Auf dem Foto C kann ich meine Schwester erkennen, auf dem Foto F bin ich mit meiner Schwester zu sehen, auf dem Foto D bin ich abgebildet, zum Foto E möchte ich später etwas sagen. Auf den Fotos A und B bin ich zu sehen. Wer hat die Untersuchungen angestellt, alle meine Aussagen werden als falsch oder fast falsch hingestellt. Niemand aus meiner Familie kann lügen, der Inhalt der Untersuchung stimmt nicht, das ist nicht wahr. Mehr als neun dieser Punkte sind nicht richtig. Es sind nur einige wenige Dinge, die wirklich korrekt sind. Auf dem Foto E ist die Person zu sehen, eine Frau, die uns aufgezogen hat. Meine Mutter verstarb römisch 40 nach meiner Geburt, die Frau auf dem Foto E ist ihre ältere Schwester, sie hat uns aufgezogen. Bezüglich der Adresse, der Name meines Vaters ist römisch 40 , nicht römisch 40 . Zum Namen römisch 40 möchte ich Folgendes sagen, es ist nicht der Name meines Vaters. In der Familie meines Vaters gibt es den Namen römisch 40 , aber mein Vater trägt diesen Namen nicht. Noch etwas, was man jederzeit bestätigen kann, mein Vater war niemals in Europa, meine Schwester kann das nicht sagen. Was die MASSOB betrifft, wird diese Ihnen niemals den Aufenthaltsort meines Vaters sagen, weil sämtliche Informationen vertraulich behandelt und geheim gehalten werden. Ich bin nie nach Lagos gegangen, um dort Handel zu betreiben, ich habe die Schule beendet. Viele dieser Informationen sind ein komplettes Durcheinander, ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich weiß nicht, wer diese Untersuchung durchgeführt hat. Wenn ich kein MASSOB-Mitglied gewesen wäre und mein Vater nicht in Haft gewesen wäre, dann hätte ich nie Informationen von den Leuten des MASSOB-Büros bekommen. Um es genau zu sagen, meine Schwester hat keinen Kontakt mit mir. Wenn gesagt wird, dass meine Schwester mit mir telefoniert hat, dann ist das eine Lüge. Wenn ich lügen würde, dann hätte ich keinen Grund, solche Informationen, wie meinen schulischen Hintergrund, meine Adresse usw., anzugeben. Wenn die Untersuchung wirklich vollständig sein sollte und wenn die Autoren dieses Berichtes alle Informationen hätten geben wollen, warum haben sie dann kein Bild meines Vaters dazugegeben? Im letzten Interview hat es geheißen, alle meine Aussagen werden vertraulich behandelt
...
V: Das Amtswissen zur MASSOB in Nigeria wurde mir in Kurzform zur Kenntnis gebracht. Ich habe es auch verstanden.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Bevor ich dazu etwas sage, möchte ich Sie um etwas bitten. Im Bericht der Botschaft heißt es, dass es keine weltweite Demonstration gegeben hat und dass es keine Organisation namens XXXX gibt. Es gibt eine offizielle Website von MASSOB und Biafra, welche www.biafraland.com ist. Wenn Sie auf diese Seite gehen, werden Sie nachprüfen können, dass es die XXXX sowie diese World Wide Demonstration gibt. Wenn Sie an die Biafra-Organisation in Washington schreiben, können Sie auch Informationen einholen über WWD. Sie können das entweder telefonisch oder auf dem Postweg machen, ich kann Ihnen die Telefonnummer geben. Wenn meine Familie und ich nicht Verbindung zur MASSOB hätten, dann hätte ich auch kein Foto, auf dem ich zusammen mit XXXX zu sehen bin. Dieses Foto hätte vorgelegt werden müssen, es befindet sich bei meiner Familie. Als ich mit Onkel XXXX weggegangen bin, als dieses Problem akut war, war meine Schwester nicht da. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits in Kamerun.A: Bevor ich dazu etwas sage, möchte ich Sie um etwas bitten. Im Bericht der Botschaft heißt es, dass es keine weltweite Demonstration gegeben hat und dass es keine Organisation namens römisch 40 gibt. Es gibt eine offizielle Website von MASSOB und Biafra, welche www.biafraland.com ist. Wenn Sie auf diese Seite gehen, werden Sie nachprüfen können, dass es die römisch 40 sowie diese World Wide Demonstration gibt. Wenn Sie an die Biafra-Organisation in Washington schreiben, können Sie auch Informationen einholen über WWD. Sie können das entweder telefonisch oder auf dem Postweg machen, ich kann Ihnen die Telefonnummer geben. Wenn meine Familie und ich nicht Verbindung zur MASSOB hätten, dann hätte ich auch kein Foto, auf dem ich zusammen mit römisch 40 zu sehen bin. Dieses Foto hätte vorgelegt werden müssen, es befindet sich bei meiner Familie. Als ich mit Onkel römisch 40 weggegangen bin, als dieses Problem akut war, war meine Schwester nicht da. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits in Kamerun.
F: Wo befindet sich Ihr Onkel XXXX jetzt?F: Wo befindet sich Ihr Onkel römisch 40 jetzt?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie lautet die letzte Adresse Ihres Onkels XXXX in Nigeria?F: Wie lautet die letzte Adresse Ihres Onkels römisch 40 in Nigeria?
A: Das weiß ich nicht, er hat damals nicht in XXXX gelebt. Er kam dorthin wegen des Problems. Wissen Sie, wenn es diese Probleme nicht gegeben hätte, hätte ich sicher ein sehr viel schöneres Leben in Nigeria. Das Einzige, das ich wissen möchte, ist, ob ich akzeptiert werde oder nicht akzeptiert werde in Österreich. In dem Bericht über die MASSOB steht, es passiert, dass Mitglieder woanders hinziehen können. Wissen Sie, die MASSOB bzw. das Biafra-Gebiet umfasst zehn Staaten, Aktivitäten der MASSOB gibt es aber nur in fünf dieser Staaten. Wenn die Regierung also in diesen fünf Staaten nach Leuten sucht, kann man das nicht einfach so lösen, indem man woanders hinzieht. Es ist also nicht möglich, dass man von einem Staat in einen anderen zieht, wenn die Regierung nach einem sucht, das ist nicht möglich. Wissen sie, in Nigeria ist die Realität anders als das, was offiziell bekannt ist. Es stimmt nicht, dass die Regierung sich nicht darum kümmert. Wenn ich wüsste, wo mein Vater ist, dann wäre ich bei ihm und würde mich um ihn kümmern. Ich glaube, dass das sein Wunsch wäre. Das ist alles, was ich zu sagen habe. Für mich ist die Frage wichtig, ob ich hier aufgenommen werde oder nicht ..."A: Das weiß ich nicht, er hat damals nicht in römisch 40 gelebt. Er kam dorthin wegen des Problems. Wissen Sie, wenn es diese Probleme nicht gegeben hätte, hätte ich sicher ein sehr viel schöneres Leben in Nigeria. Das Einzige, das ich wissen möchte, ist, ob ich akzeptiert werde oder nicht akzeptiert werde in Österreich. In dem Bericht über die MASSOB steht, es passiert, dass Mitglieder woanders hinziehen können. Wissen Sie, die MASSOB bzw. das Biafra-Gebiet umfasst zehn Staaten, Aktivitäten der MASSOB gibt es aber nur in fünf dieser Staaten. Wenn die Regierung also in diesen fünf Staaten nach Leuten sucht, kann man das nicht einfach so lösen, indem man woanders hinzieht. Es ist also nicht möglich, dass man von einem Staat in einen anderen zieht, wenn die Regierung nach einem sucht, das ist nicht möglich. Wissen sie, in Nigeria ist die Realität anders als das, was offiziell bekannt ist. Es stimmt nicht, dass die Regierung sich nicht darum kümmert. Wenn ich wüsste, wo mein Vater ist, dann wäre ich bei ihm und würde mich um ihn kümmern. Ich glaube, dass das sein Wunsch wäre. Das ist alles, was ich zu sagen habe. Für mich ist die Frage wichtig, ob ich hier aufgenommen werde oder nicht ..."
Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.08.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an:
"... F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage, die Einvernahme jetzt
durchzuführen?
A: Ja.
F: Wie viele Schwestern haben Sie?
A: Ich habe nur eine ältere Schwester.
F: Wie heißt Ihre Schwester, die sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Kamerun befand?
A: Sie heißt XXXX.A: Sie heißt römisch 40 .
F: Wann genau reiste Ihre Schwester nach Kamerun?
A: Es war im Jahr XXXX, als sie mit ihrem Verlobten nach Kamerun reiste, an den Monat kann ich mich nicht mehr erinnern.A: Es war im Jahr römisch 40 , als sie mit ihrem Verlobten nach Kamerun reiste, an den Monat kann ich mich nicht mehr erinnern.
F: Warum reiste Ihre Schwester nach Kamerun?
A: Meine Schwester war bereits verlobt mit einem Mann aus Kamerun.
F: Wer wohnt im Dorf XXXX?
A: Wir haben ein Haus dort, aber es lebt niemand mehr aus der Familie dort, mein Vater stammt aus diesem Dorf.
F: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Schwester behauptete, Ihre Mutter XXXXsei im Jahr XXXX verstorben?F: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Schwester behauptete, Ihre Mutter XXXXsei im Jahr römisch 40 verstorben?
A: Es stimmt einiges nicht in diesem Bericht, meine Mutter ist nicht im Jahr XXXX verstorben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies meine Schwester behauptet hat, ich habe meine Mutter nie kennengelernt.A: Es stimmt einiges nicht in diesem Bericht, meine Mutter ist nicht im Jahr römisch 40 verstorben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies meine Schwester behauptet hat, ich habe meine Mutter nie kennengelernt.
F: Haben Sie einen Onkel mit dem Namen XXXX, der in Lagos lebt?F: Haben Sie einen Onkel mit dem Namen römisch 40 , der in Lagos lebt?
A: Nein.
F: Wie heißt Ihre Schwester, die auf den Fotos zu sehen ist?
A: Das ist XXXX.A: Das ist römisch 40 .
F: Wer ist die Frau, die auf Foto E zu sehen ist?
A: Das ist die Schwester meiner Mutter.
F: Wie heißt Ihre Tante, die Sie großgezogen hat?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Hatte Ihre Tante XXXX eigene Kinder?F: Hatte Ihre Tante römisch 40 eigene Kinder?
A: Ja, sie hatte fünf Kinder. XXXX sind bereits verheiratet, XXXX ist ungefähr XXXX Jahre alt, XXXX ist ungefähr XXXX Jahre alt und XXXX ist ungefähr XXXX Jahre alt.A: Ja, sie hatte fünf Kinder. römisch 40 sind bereits verheiratet, römisch 40 ist ungefähr römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist ungefähr römisch 40 Jahre alt und römisch 40 ist ungefähr römisch 40 Jahre alt.
F: Kennen Sie die Personen, die im Erhebungsbericht der Botschaft als Ihre Geschwister angeführt werden?
A: XXXX kenne ich nicht, es gibt keine XXXX in unserer Familie, meine Tante XXXX hat eine Tochter mit dem Namen XXXX ist ein Sohn von Tante XXXX, er heißt aber nicht XXXX. XXXX ist meine richtige und einzige ältere Schwester. XXXX kenne ich ebenfalls nicht. XXXX ist ebenfalls ein Sohn von Tante XXXX, heißt aber nicht XXXX, XXXX kenne ich ebenfalls nicht in unserer Familie ..."A: römisch 40 kenne ich nicht, es gibt keine römisch 40 in unserer Familie, meine Tante römisch 40 hat eine Tochter mit dem Namen römisch 40 ist ein Sohn von Tante römisch 40 , er heißt aber nicht römisch 40 . römisch 40 ist meine richtige und einzige ältere Schwester. römisch 40 kenne ich ebenfalls nicht. römisch 40 ist ebenfalls ein Sohn von Tante römisch 40 , heißt aber nicht römisch 40 , römisch 40 kenne ich ebenfalls nicht in unserer Familie ..."
Der Beschwerdeführer gab zu der Anfragebeantwortung vom 11.06.2007 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ab. Unter anderem gab er dabei an, sein Vater sei am XXXX verhaftet worden. In der Folge nannte er als Tag der Verhaftung den XXXX. Weiters führte er aus, dass er nur eine einzige Schwester namens XXXX habe. Der Beschwerdeführer legte einen Identitätsausweis der XXXX, seinen Schulausweis an der XXXX und seine Geburtsurkunde sowie mehrere Fotos vor.Der Beschwerdeführer gab zu der Anfragebeantwortung vom 11.06.2007 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ab. Unter anderem gab er dabei an, sein Vater sei am römisch 40 verhaftet worden. In der Folge nannte er als Tag der Verhaftung den römisch 40 . Weiters führte er aus, dass er nur eine einzige Schwester namens römisch 40 habe. Der Beschwerdeführer legte einen Identitätsausweis der römisch 40 , seinen Schulausweis an der römisch 40 und seine Geburtsurkunde sowie mehrere Fotos vor.
Laut Befunden eines österreichischen Krankenhauses vom 14.09.2007, 29.10.2007 bzw. 31.10.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen einer schweren depressiven Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen und wegen chronischen Alkoholmissbrauchs behandelt.
Der Beschwerdeführer berichtete in seinem Schreiben vom 04.08.2008 über aktuelle Vorfälle bezüglich der MASSOB und legte dazu Internet-Ausdrucke und Fotos vor.
Eine weitere Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 11.11.2008 brachte folgende Ergebnisse:Eine weitere Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 11.11.2008 brachte folgende Ergebnisse:
Die mit der Untersuchung betraute Person der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sei nicht nur ethnischer Ibo, sondern verfüge auch über Insiderinformationen über die MASSOB. Er sei ein ehemaliges Mitglied des MASSOB-Ministeriums für Information und habe in dieser Eigenschaft Zugang zu besonderen Informationen. Darüber hinaus könne er auf eine mehr als 18-jährige Erfahrung im Nachforschungsbereich verweisen. Die zwei Schwestern des Beschwerdeführers haben bei der zweiten Untersuchung des Vertrauensanwalts noch einmal bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers kein traditioneller Herrscher sei und niemals den Titel eines Häuptlings geführt habe. Weitere Auskünfte einer Schwester des Beschwerdeführers sowie von Nachbarn an der Wohnadresse des Beschwerdeführers haben ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers keinesfalls am XXXX verhaftet und auf dem Polizeikommando XXXX, inhaftiert gewesen sei. Der Direktor der XXXX habe dem Vertrauensanwalt mündlich bestätigt, dass der Ausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der XXXX, nicht echt sei und dass es an seiner Schule niemals eine Verbindung namens XXXX gegeben habe. Der Direktor habe das Schulregister zwischen 2000 und 2004 durchgesehen und darin keinen Schüler namens XXXX gefunden. Die Schwestern des Beschwerdeführers haben zuverlässig mitgeteilt, dass die Mutter des Antragstellers im Jahr XXXX und nicht bei der Geburt des Beschwerdeführers gestorben sei und dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX als Händler für seinen Cousin XXXX in Lagos gearbeitet habe. Laut Aussage eines namentlich genannten Führers der MASSOB in XXXX könne der Ausweis der Biafra-Studentenverbindung, ausgestellt auf den Namen XXXX, mithilfe eines Computers hergestellt worden sein, weil es keine XXXX im Osten von Nigeria gebe, wo die MASSOB aktiv sei; diese Verbindung existiere nur im Internet.Die mit der Untersuchung betraute Person der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sei nicht nur ethnischer Ibo, sondern verfüge auch über Insiderinformationen über die MASSOB. Er sei ein ehemaliges Mitglied des MASSOB-Ministeriums für Information und habe in dieser Eigenschaft Zugang zu besonderen Informationen. Darüber hinaus könne er auf eine mehr als 18-jährige Erfahrung im Nachforschungsbereich verweisen. Die zwei Schwestern des Beschwerdeführers haben bei der zweiten Untersuchung des Vertrauensanwalts noch einmal bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers kein traditioneller Herrscher sei und niemals den Titel eines Häuptlings geführt habe. Weitere Auskünfte einer Schwester des Beschwerdeführers sowie von Nachbarn an der Wohnadresse des Beschwerdeführers haben ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers keinesfalls am römisch 40 verhaftet und auf dem Polizeikommando römisch 40 , inhaftiert gewesen sei. Der Direktor der römisch 40 habe dem Vertrauensanwalt mündlich bestätigt, dass der Ausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der römisch 40 , nicht echt sei und dass es an seiner Schule niemals eine Verbindung namens römisch 40 gegeben habe. Der Direktor habe das Schulregister zwischen 2000 und 2004 durchgesehen und darin keinen Schüler namens römisch 40 gefunden. Die Schwestern des Beschwerdeführers haben zuverlässig mitgeteilt, dass die Mutter des Antragstellers im Jahr römisch 40 und nicht bei der Geburt des Beschwerdeführers gestorben sei und dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 als Händler für seinen Cousin römisch 40 in Lagos gearbeitet habe. Laut Aussage eines namentlich genannten Führers der MASSOB in römisch 40 könne der Ausweis der Biafra-Studentenverbindung, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , mithilfe eines Computers hergestellt worden sein, weil es keine römisch 40 im Osten von Nigeria gebe, wo die MASSOB aktiv sei; diese Verbindung existiere nur im Internet.
Der Beschwerdeführer gab zu dieser Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 11.11.2008 eine ausführliche Stellungnahme ab, worin die Ermittlungsergebnisse in Frage gestellt, die Unvoreingenommenheit des Vertrauensanwaltes angezweifelt sowie mehrere Internet-Ausdrucke und Fotos vorgelegt wurden.Der Beschwerdeführer gab zu dieser Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 11.11.2008 eine ausführliche Stellungnahme ab, worin die Ermittlungsergebnisse in Frage gestellt, die Unvoreingenommenheit des Vertrauensanwaltes angezweifelt sowie mehrere Internet-Ausdrucke und Fotos vorgelegt wurden.
Laut einem psychiatrischen Gutachten vom 16.04.2009 leidet der Beschwerdeführer an einer affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden und erhöhtem Suizidrisiko sowie einem symptomatischen selbstschädigenden Verhalten mit Alkohol. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne aufgrund der Biografie angenommen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und III. dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und römisch drei. dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu beurteilen seien. Wegen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere zur Organisation MASSOB.
Die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lauten im Einzelnen folgendermaßen:
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehöriger von Nigeria und gehören der Volksgruppe Ibo an. Ihre Identität steht nicht fest.
Zu Ihren angegebenen gesundheitlichen Beschwerden wird ausgeführt, dass Sie an einer psychischen Erkrankung leiden, und zwar an einer affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden und erhöhtem Suizidrisiko sowie einem symptomatischen selbstschädigenden Verhalten mit Alkohol. Eine posttraumatische Belastungsstörung kann angenommen werden. Hieraus ergibt sich, dass im Falle einer Überstellung nach Nigeria die reale Gefahr besteht, aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, bzw. dass sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern kann. Sie nehmen in Österreich bereits seit längerer Zeit eine psychotherapeutische Therapie in Anspruch und sind in medikamentöser Behandlung.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihr Vater aufgrund einer MASSOB-Aktivität im Jahr XXXX verhaftet wurde. Es konnte festgestellt werden, dass die Familie XXXX in MASSOB-Kreisen unbekannt ist. Es konnte festgestellt werden, dass Ihre Mutter nicht bei Ihrer Geburt, sondern im Jahr XXXX verstarb. Es konnte festgestellt werden, dass Ihr Vater niemals in Gewahrsam der nigerianischen Sicherheitskräfte war, seit dem Jahr XXXX in Europa lebt und nur deshalb im Jahr XXXX kurz nach Nigeria zurückkehrte, um Ihre verstorbene Mutter zu begraben. Die Echtheit des von Ihnen als Beweismittel vorgelegten Ausweises der XXXX konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Mitglied der MASSOB waren. Es konnte festgestellt werden, dass Sie in Nigeria nicht von der Polizei gesucht werden. Die Echtheit der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigungen konnte nicht bestätigt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Nigeria einer konkret gegen Ihre Person gerichteten Verfolgung von Seiten der Sicherheitskräfte Ihres Herkunftslandes ausgesetzt waren. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinn der Gründe der GFK festgestellt werden.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihr Vater aufgrund einer MASSOB-Aktivität im Jahr römisch 40 verhaftet wurde. Es konnte festgestellt werden, dass die Familie römisch 40 in MASSOB-Kreisen unbekannt ist. Es konnte festgestellt werden, dass Ihre Mutter nicht bei Ihrer Geburt, sondern im Jahr römisch 40 verstarb. Es konnte festgestellt werden, dass Ihr Vater niemals in Gewahrsam der nigerianischen Sicherheitskräfte war, seit dem Jahr römisch 40 in Europa lebt und nur deshalb im Jahr römisch 40 kurz nach Nigeria zurückkehrte, um Ihre verstorbene Mutter zu begraben. Die Echtheit des von Ihnen als Beweismittel vorgelegten Ausweises der römisch 40 konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Mitglied der MASSOB waren. Es konnte festgestellt werden, dass Sie in Nigeria nicht von der Polizei gesucht werden. Die Echtheit der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigungen konnte nicht bestätigt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Nigeria einer konkret gegen Ihre Person gerichteten Verfolgung von Seiten der Sicherheitskräfte Ihres Herkunftslandes ausgesetzt waren. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinn der Gründe der GFK festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Motive ausgesetzt sind. Festgestellt werden konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Motive ausgesetzt sind. Festgestellt werden konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sind.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Hinsichtlich Ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen. Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten, erstellt von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Erhebungsberichten der Österreichischen Botschaft XXXX, beim Bundesasylamt eingelangt am 11.06.2007 und 11.11.2008, und aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor der Behörde. Das Bundesasylamt schenkte Ihren Behauptungen über Ihre Fluchtgründe keinen Glauben, und zwar aus folgenden Gründen: Im Lichte der Ermittlungsergebnisse konnte nicht bestätigt werden, dass Ihr Vater aufgrund einer MASSOB-Aktivität im Jahr XXXX verhaftet wurde. Vielmehr konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Ihr Vater niemals in Gewahrsam der nigerianischen Sicherheitskräfte war, seit dem Jahr XXXX in Europa lebt und nur deshalb im Jahr XXXX kurz nach Nigeria zurückkehrte, um Ihre verstorbene Mutter zu begraben. Demnach verstarb Ihre Mutter nicht, wie Sie behaupteten, bei Ihrer Geburt, sondern im Jahr 2002. Zudem konnte die Echtheit der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigungen nicht bestätigt werden. Des Weiteren ergaben die Ermittlungserhebungen, dass es sich bei dem von Ihnen als Beweismittel vorgelegten Ausweis der XXXX um eine Fälschung handelt. Letztlich konnte auch nicht bestätigt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland Mitglied der MASSOB waren und gegen Sie eine polizeiliche Fahndung ausgeschrieben war. Zudem ist die Familie XXXX in MASSOB-Kreisen unbekannt. Mit Ihrer Erklärung, dass Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria den Tod zu erwarten hätten, vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person konnten Sie im Lichte der Ermittlungsergebnisse nicht glaubhaft machen, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht plausibel nachvollziehbar sind. Die Ergebnisse der Botschaftsbeantwortungen wurden Ihnen zur Kenntnis gebracht. In Ihren Stellungnahmen blieben Sie im Wesentlichen weiterhin bei der bisherigen Darstellung Ihrer Fluchtgründe. Dazu wird angeführt, dass aus den Erhebungsberichten der Österreichischen Botschaft hervorgeht, dass die Ermittlungen in unterschiedliche Richtungen geführt wurden. Die Berichte wurden zusammengestellt als Ergebnis von Befragungen sowohl durch staatliche Behörden als auch innerhalb Ihrer Familie. Keiner dieser Ermittlungsschritte ergab weder die Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft der MASSOB oder einer polizeilichen Fahndung gegen Ihre Person, noch konnte die Festnahme Ihres Vaters im Jahr XXXX bestätigt werden. Die Botschaft hat sich wirklich bemüht, umfangreiche Erhebungen durchzuführen, und es ergibt sich kein Grund, an deren Ergebnissen zu zweifeln. Aus Ihren Äußerungen zu den Ermittlungsergebnissen ergibt sich deshalb kein Vorbringen, das geeignet wäre, das Prüfungsergebnis zu widerlegen. Wie bereits dargelegt, musste Ihrem Vorbringen im Lichte der Ermittlungsergebnisse zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann daher nicht abgeleitet werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland asylrelevante Verfolgung droht.Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Erhebungsberichten der Österreichischen Botschaft römisch 40 , beim Bundesasylamt eingelangt am 11.06.2007 und 11.11.2008, und aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor der Behörde. Das Bundesasylamt schenkte Ihren Behauptungen über Ihre Fluchtgründe keinen Glauben, und zwar aus folgenden Gründen: Im Lichte der Ermittlungsergebnisse konnte nicht bestätigt werden, dass Ihr Vater aufgrund einer MASSOB-Aktivität im Jahr römisch 40 verhaftet wurde. Vielmehr konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Ihr Vater niemals in Gewahrsam der nigerianischen Sicherheitskräfte war, seit dem Jahr römisch 40 in Europa lebt und nur deshalb im Jahr römisch 40 kurz nach Nigeria zurückkehrte, um Ihre verstorbene Mutter zu begraben. Demnach verstarb Ihre Mutter nicht, wie Sie behaupteten, bei Ihrer Geburt, sondern im Jahr 2002. Zudem konnte die Echtheit der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigungen nicht bestätigt werden. Des Weiteren ergaben die Ermittlungserhebungen, dass es sich bei dem von Ihnen als Beweismittel vorgelegten Ausweis der römisch 40 um eine Fälschung handelt. Letztlich konnte auch nicht bestätigt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland Mitglied der MASSOB waren und gegen Sie eine polizeiliche Fahndung ausgeschrieben war. Zudem ist die Familie römisch 40 in MASSOB-Kreisen unbekannt. Mit Ihrer Erklärung, dass Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria den Tod zu erwarten hätten, vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person konnten Sie im Lichte der Ermittlungsergebnisse nicht glaubhaft machen, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht plausibel nachvollziehbar sind. Die Ergebnisse der Botschaftsbeantwortungen wurden Ihnen zur Kenntnis gebracht. In Ihren Stellungnahmen blieben Sie im Wesentlichen weiterhin bei der bisherigen Darstellung Ihrer Fluchtgründe. Dazu wird angeführt, dass aus den Erhebungsberichten der Österreichischen Botschaft hervorgeht, dass die Ermittlungen in unterschiedliche Richtungen geführt wurden. Die Berichte wurden zusammengestellt als Ergebnis von Befragungen sowohl durch staatliche Behörden als auch innerhalb Ihrer Familie. Keiner dieser Ermittlungsschritte ergab weder die Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft der MASSOB oder einer polizeilichen Fahndung gegen Ihre Person, noch konnte die Festnahme Ihres Vaters im Jahr römisch 40 bestätigt werden. Die Botschaft hat sich wirklich bemüht, umfangreiche Erhebungen durchzuführen, und es ergibt sich kein Grund, an deren Ergebnissen zu zweifeln. Aus Ihren Äußerungen zu den Ermittlungsergebnissen ergibt sich deshalb kein Vorbringen, das geeignet wäre, das Prüfungsergebnis zu widerlegen. Wie bereits dargelegt, musste Ihrem Vorbringen im Lichte der Ermittlungsergebnisse zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann daher nicht abgeleitet werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland asylrelevante Verfolgung droht.
Betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Wie ausgeführt, konnten Ihre Angaben hinsichtlich einer polizeilichen Fahndung gegen Ihre Person aufgrund einer MASSOB-Mitgliedschaft in Ihrem Herkunftsland im Lichte der Ermittlungsergebnisse nicht bestätigt werden, sodass auch in Hinblick auf Ihre Rückkehr nach Nigeria eine solche Gefährdung nicht erkannt werden konnte. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie unter psychischen Problemen leiden und sich in Nigeria nur schwer niederlassen können, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu kommen. Aus realistischer Sicht besteht für Sie keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie eine Beschäftigung finden und folglich Ihr Unterhalt gewährleistet ist. Sie verfügen zwar über familiäre Bindungen in Nigeria, jedoch kann durch den Tod Ihrer Mutter bzw. die Ausreise Ihres Vaters nicht davon ausgegangen werden, dass Sie bei allfälliger Notwendigkeit bei anderen Verwandten unterkommen könnten. Zudem wird auf die Länderfeststellungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen verwiesen, wonach nicht sichergestellt werden kann, dass eine notwendige medizinische Versorgung in Ihrem Herkunftsland gewährleistet ist. In einer Gesamtbetrachtung aller Erwägungen ergab sich daher die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG.Wie ausgeführt, konnten Ihre Angaben hinsichtlich einer polizeilichen Fahndung gegen Ihre Person aufgrund einer MASSOB-Mitgliedschaft in Ihrem Herkunftsland im Lichte der Ermittlungsergebnisse nicht bestätigt werden, sodass auch in Hinblick auf Ihre Rückkehr nach Nigeria eine solche Gefährdung nicht erkannt werden konnte. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie unter psychischen Problemen leiden und sich in Nigeria nur schwer niederlassen können, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu kommen. Aus realistischer Sicht besteht für Sie keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie eine Beschäftigung finden und folglich Ihr Unterhalt gewährleistet ist. Sie verfügen zwar über familiäre Bindungen in Nigeria, jedoch kann durch den Tod Ihrer Mutter bzw. die Ausreise Ihres Vaters nicht davon ausgegangen werden, dass Sie bei allfälliger Notwendigkeit bei anderen Verwandten unterkommen könnten. Zudem wird auf die Länderfeststellungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen verwiesen, wonach nicht sichergestellt werden kann, dass eine notwendige medizinische Versorgung in Ihrem Herkunftsland gewährleistet ist. In einer Gesamtbetrachtung aller Erwägungen ergab sich daher die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG.
Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen ... Zu Ihren schriftlich eingebrachten Stellungnahmen und anderen Ausführungen, die im Widerspruch zur hieramtlichen Länderkenntnis bzw. zu den Ermittlungsergebnissen stehen, wird ausgeführt: Die Behörde schenkt dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, seriösen, unbedenklichen Quellen stammt, weiters konkret und fundiert ist und Sie im Lichte der Ermittlungsergebnisse keinesfalls eine konkrete, gezielt gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft machen konnten ..."Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen ... Zu Ihren schriftlich eingebrachten Stellungnahmen und anderen Ausführungen, die im Widerspruch zur hieramtlichen Länderkenntnis bzw. zu den Ermittlungsergebnissen stehen, wird ausgeführt: Die Behörde schenkt dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, seriösen, unbedenklichen Quellen stammt, weiters konkret und fundiert ist und Sie im Lichte der Ermittlungsergebnisse keinesfalls eine konkrete, gezielt gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft machen konnten ..."
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.07.2009 samt Beschwerdeergänzung vom 04.09.2009, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Insbesondere wurden die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen der Österreichischen Botschaft XXXX bestritten.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.07.2009 samt Beschwerdeergänzung vom 04.09.2009, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Insbesondere wurden die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen der Österreichischen Botschaft römisch 40 bestritten.
Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes verlängert, zuletzt bis zum XXXX.Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes verlängert, zuletzt bis zum römisch 40 .
Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit Urteilen des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX nach § 270 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen bzw. vom XXXX nach § 223 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt.Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit Urteilen des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 nach Paragraph 270, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen bzw. vom römisch 40 nach Paragraph 223, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Stellungnahme vom 02.04.2013 die aktuellen politischen Probleme in Nigeria und legte dazu mehrere Berichte vor. Weiters übermittelte er Unterlagen zu seiner Integration in Österreich sowie die Sterbeurkunde seines Vaters.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt der Asylgerichtshof folgenden Sachverhalt fest:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Hinsichtlich der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung schließt sich der Asylgerichtshof den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, stammt aus der Stadt XXXX im Abia State und gehört der Volksgruppe der Ibo sowie der römisch-katholischen Kirche an.Insbesondere ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, stammt aus der Stadt römisch 40 im Abia State und gehört der Volksgruppe der Ibo sowie der römisch-katholischen Kirche an.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung durch die Polizei wegen seiner Tätigkeit für die MASSOB, doch ist das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, weshalb gewisse Lücken oder Widersprüche in seinen Aussagen nicht schlechthin die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Fluchtvorbringens nach sich ziehen können. So gab der Beschwerdeführer etwa als Datum der angeblichen Verhaftung seines Vaters bei der ersten ausführlichen Einvernahme am 06.12.2006 den XXXX an, bei der Einvernahme am 12.02.2007 nannte er hingegen den XXXX und auch in seiner Stellungnahme vom 11.06.2007 sprach er einmal vom XXXX und dann wiederum vom XXXX. Dies ist auch insofern überraschend, als es sich dabei um eine jährlich wiederkehrende Demonstration gehandelt haben soll. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides stützt sich allerdings auch auf zwei ausführliche Recherchen vor Ort durch eine von der Botschaft beauftragte Rechtsanwaltskanzlei, deren Mitarbeiter mit vielen Auskunftspersonen Gespräche führten, unter anderem mit zwei Schwestern des Beschwerdeführers, einer Nachbarin, zwei namentlich genannten Anführern der MASSOB in XXXX, dem Vizepolizeichef des Polizeikommandos XXXX und dem Direktor der XXXX. Dabei konnten die wesentlichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden, nämlich dass sein Vater ein MASSOB-XXXX sowie ein traditioneller Chief sei, dass dieser inhaftiert sei und dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein MASSOB-Aktivist sei. Vielmehr sei kein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers als MASSOB-Mitglied bekannt, befinde sich der Vater des Beschwerdeführers in Europa und habe es weder an der genannten Schule noch sonst wo im Osten Nigerias jemals eine XXXX gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, insbesondere der Ausweis der XXXX, können daher nicht als echt und richtig betrachtet werden.Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, weshalb gewisse Lücken oder Widersprüche in seinen Aussagen nicht schlechthin die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Fluchtvorbringens nach sich ziehen können. So gab der Beschwerdeführer etwa als Datum der angeblichen Verhaftung seines Vaters bei der ersten ausführlichen Einvernahme am 06.12.2006 den römisch 40 an, bei der Einvernahme am 12.02.2007 nannte er hingegen den römisch 40 und auch in seiner Stellungnahme vom 11.06.2007 sprach er einmal vom römisch 40 und dann wiederum vom römisch 40 . Dies ist auch insofern überraschend, als es sich dabei um eine jährlich wiederkehrende Demonstration gehandelt haben soll. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides stützt sich allerdings auch auf zwei ausführliche Recherchen vor Ort durch eine von der Botschaft beauftragte Rechtsanwaltskanzlei, deren Mitarbeiter mit vielen Auskunftspersonen Gespräche führten, unter anderem mit zwei Schwestern des Beschwerdeführers, einer Nachbarin, zwei namentlich genannten Anführern der MASSOB in römisch 40 , dem Vizepolizeichef des Polizeikommandos römisch 40 und dem Direktor der römisch 40 . Dabei konnten die wesentlichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden, nämlich dass sein Vater ein MASSOB-XXXX sowie ein traditioneller Chief sei, dass dieser inhaftiert sei und dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein MASSOB-Aktivist sei. Vielmehr sei kein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers als MASSOB-Mitglied bekannt, befinde sich der Vater des Beschwerdeführers in Europa und habe es weder an der genannten Schule noch sonst wo im Osten Nigerias jemals eine römisch 40 gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, insbesondere der Ausweis der römisch 40 , können daher nicht als echt und richtig betrachtet werden.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt, die Staatsgewalt, insbesondere Polizei und Justiz, ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias, z. B. im Plateau State, kommt es wiederholt zu religiös motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Außerdem gibt es in einigen nördlichen Bundesstaaten, z. B. Kano State und Kaduna State, Angriffe auf kirchliche Einrichtungen und auf moderate Muslime durch radikalislamische Gruppierungen und Einzeltäter. Teilweise wird die Zivilbevölkerung in die gewalttätigen Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es jedoch in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen. Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hochflexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe sowie Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: griechisches Innenministerium, Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Dokumentation, Nigeria - Basisinformationen, 27.02.2013; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, Jänner 2013; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellungen zu Nigeria in 10 Teilen, Oktober 2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, August 2012; österreichisches Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 08.07.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Amnesty International Deutschland, Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.05.2012; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Konrad-Adenauer-Stiftung, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, April 2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; Österreichische Botschaft XXXX, Asylländerbericht Nigeria, November 2011.Quellen: griechisches Innenministerium, Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Dokumentation, Nigeria - Basisinformationen, 27.02.2013; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, Jänner 2013; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellungen zu Nigeria in 10 Teilen, Oktober 2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, August 2012; österreichisches Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 08.07.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Amnesty International Deutschland, Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.05.2012; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Konrad-Adenauer-Stiftung, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, April 2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; Österreichische Botschaft römisch 40 , Asylländerbericht Nigeria, November 2011.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
22.04.2013