TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/10 D15 315331-4/2013

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Veröffentlicht am 10.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 315331-4/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, FZ. 07 07.203/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, FZ. 07 07.203/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 und 10 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9 und 10 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 25.08.2011 im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag Zl. 11 08.039-BAE den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, die ihm erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, FZ. 07 07.203-BAG, aufgrund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 25.08.2011 im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag Zl. 11 08.039-BAE den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, die ihm erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, FZ. 07 07.203-BAG, aufgrund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde.

Zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung werden die in Österreich geführten Asylverfahren des Beschwerdeführers chronologisch wiedergegeben:

I.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 07.08.2007 gemeinsam mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 07.08.2007 gemeinsam mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.08.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an, er habe am 25.07.2007 gemeinsam mit seiner Frau und den minderjährigen Kindern GROSNY verlassen. Er habe die Ausreise aus Russland selbst organisiert, sie seien mit gültigen Reisepässen aus Russland ausgereist. Sie seien mit einem Zug in Richtung MOSKAU gefahren und anschließend über XXXX an die polnische Grenze gelangt. Nach einer Woche seien sie über XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist. Seine Flucht begründete er mit der allgemein bekannten Situation in Tschetschenien.Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.08.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an, er habe am 25.07.2007 gemeinsam mit seiner Frau und den minderjährigen Kindern GROSNY verlassen. Er habe die Ausreise aus Russland selbst organisiert, sie seien mit gültigen Reisepässen aus Russland ausgereist. Sie seien mit einem Zug in Richtung MOSKAU gefahren und anschließend über römisch 40 an die polnische Grenze gelangt. Nach einer Woche seien sie über römisch 40 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Seine Flucht begründete er mit der allgemein bekannten Situation in Tschetschenien.

I.3. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2007 im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 seine Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein.römisch eins.3. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2007 im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 seine Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein.

Mit Schreiben vom 09.10.2007 gab der Beschwerdeführer seine Absicht, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, bekannt.

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007, Zl. 315.331-1/2E-I/02/07, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und das Verfahren zugelassen.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007, Zl. 315.331-1/2E-I/02/07, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und das Verfahren zugelassen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 03.01.2008 wurde die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie veranlasst. Dieses führte nach Befundaufnahme zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 27.02.2008 brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgendes vor:

Er sei am 25.07.2007 aus Tschetschenien ausgereist, nachdem er sich aus dem Gefängnis in XXXX freigekauft habe. Seine Ausreise sei mit Hilfe seiner Brüder möglich geworden, diese hätten für den Beschwerdeführer und seine Familie Reisepässe ausstellen lassen. Während der Ausreise seien sie nicht kontrolliert worden. Seine Probleme hätten im Jahr 1999 begonnen, er sei seitdem viele Male verhaftet worden. Er sei das erste Mal im Jahr 1999 vom FSB inoffiziell verhaftet und in ein Lager nach XXXX gebracht und dort drei Monate festgehalten worden. Infolge seiner schweren Misshandlungen sei er in ein Krankenhaus nach GROSNY gebracht worden, wo ihn seine Eltern gefunden hätten. Im Jahr 2001 sei er "von zu Hause weggegangen und habe einen Hustenanfall bekommen". Er habe sich dann zwei Monate in einem Spital in XXXX aufgehalten und in weiterer Folge wiederum drei Monate in einem Spital in Dagestan aufgehalten. Im Jahr 2002 sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Im Sommer 2002 sei er neuerlich vom FSB verhaftet und in ein Lager nach XXXX gebracht worden. Nach eineinhalb Monaten sei er von Verwandten freigekauft worden. Infolge seiner Erkrankung (TBC) habe er sich für weitere sechs Monate in einem Krankenhaus in XXXX aufgehalten, Ende 2002 sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Seit damals habe er sich immer wieder beim FSB in GROSNY melden müssen. Im Jahr 2007 sei er neuerlich verhaftet worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Vater in XXXX aufgehalten und dort übernachtet. Um ca. drei oder vier Uhr in der Früh seien maskierte Männer im Militärlook in das Haus gekommen, hätten ihn mitgenommen und anschließend in einem Keller eingesperrt. Es sei lediglich er festgenommen worden, die Brüder und der Vater seien niemals festgenommen worden und hätten keine Probleme gehabt. Am 20. oder 21.07.2007 hätten ihn seine Eltern freigekauft. Die Widersacher hätten mit seinen Eltern eine Vereinbarung getroffen. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und habe ihn zu seinen Eltern gebracht. Er wisse deshalb auch nicht wo man ihn die ganze Zeit festgehalten habe. Auch sei seine Frau ein paar Tage nach seiner Festnahme inhaftiert und auch ein paar Tage vor ihm freigelassen worden. Sie sei von seinen Verwandten freigekauft worden, über die Höhe des Lösegeldes habe er nie Kenntnis erlangt. Grund seiner zahlreichen Festnahmen seien seine Hilfeleistungen für die Widerstandskämpfer mit Geld und Lebensmitteln gewesen. Er habe ihnen bis zum Jahr 1999 geholfen, danach sei dies wegen der Präsenz des FSB in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen. Bei jeder Festnahme sei er deshalb auch gefragt worden wo sich die Widerstandskämpfer aufhalten würden. Auf Vorhalt, warum lediglich er und nicht seine Brüder in das Blickfeld des FSB geraten sei, führte er aus, dass nur er in der Familie immer Arbeit gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei auch sein Bruder verhaftet worden, man habe ihn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien befürchte er, getötet zu werden.Er sei am 25.07.2007 aus Tschetschenien ausgereist, nachdem er sich aus dem Gefängnis in römisch 40 freigekauft habe. Seine Ausreise sei mit Hilfe seiner Brüder möglich geworden, diese hätten für den Beschwerdeführer und seine Familie Reisepässe ausstellen lassen. Während der Ausreise seien sie nicht kontrolliert worden. Seine Probleme hätten im Jahr 1999 begonnen, er sei seitdem viele Male verhaftet worden. Er sei das erste Mal im Jahr 1999 vom FSB inoffiziell verhaftet und in ein Lager nach römisch 40 gebracht und dort drei Monate festgehalten worden. Infolge seiner schweren Misshandlungen sei er in ein Krankenhaus nach GROSNY gebracht worden, wo ihn seine Eltern gefunden hätten. Im Jahr 2001 sei er "von zu Hause weggegangen und habe einen Hustenanfall bekommen". Er habe sich dann zwei Monate in einem Spital in römisch 40 aufgehalten und in weiterer Folge wiederum drei Monate in einem Spital in Dagestan aufgehalten. Im Jahr 2002 sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Im Sommer 2002 sei er neuerlich vom FSB verhaftet und in ein Lager nach römisch 40 gebracht worden. Nach eineinhalb Monaten sei er von Verwandten freigekauft worden. Infolge seiner Erkrankung (TBC) habe er sich für weitere sechs Monate in einem Krankenhaus in römisch 40 aufgehalten, Ende 2002 sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Seit damals habe er sich immer wieder beim FSB in GROSNY melden müssen. Im Jahr 2007 sei er neuerlich verhaftet worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Vater in römisch 40 aufgehalten und dort übernachtet. Um ca. drei oder vier Uhr in der Früh seien maskierte Männer im Militärlook in das Haus gekommen, hätten ihn mitgenommen und anschließend in einem Keller eingesperrt. Es sei lediglich er festgenommen worden, die Brüder und der Vater seien niemals festgenommen worden und hätten keine Probleme gehabt. Am 20. oder 21.07.2007 hätten ihn seine Eltern freigekauft. Die Widersacher hätten mit seinen Eltern eine Vereinbarung getroffen. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und habe ihn zu seinen Eltern gebracht. Er wisse deshalb auch nicht wo man ihn die ganze Zeit festgehalten habe. Auch sei seine Frau ein paar Tage nach seiner Festnahme inhaftiert und auch ein paar Tage vor ihm freigelassen worden. Sie sei von seinen Verwandten freigekauft worden, über die Höhe des Lösegeldes habe er nie Kenntnis erlangt. Grund seiner zahlreichen Festnahmen seien seine Hilfeleistungen für die Widerstandskämpfer mit Geld und Lebensmitteln gewesen. Er habe ihnen bis zum Jahr 1999 geholfen, danach sei dies wegen der Präsenz des FSB in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen. Bei jeder Festnahme sei er deshalb auch gefragt worden wo sich die Widerstandskämpfer aufhalten würden. Auf Vorhalt, warum lediglich er und nicht seine Brüder in das Blickfeld des FSB geraten sei, führte er aus, dass nur er in der Familie immer Arbeit gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei auch sein Bruder verhaftet worden, man habe ihn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien befürchte er, getötet zu werden.

I.5. Mit Bescheid vom 29.02.2008, FZ. 07 07.203-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), stellte jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2009 (Spruchpunkt III).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 29.02.2008, FZ. 07 07.203-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2009 (Spruchpunkt römisch drei).

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderen Bezug auf Tschetschenien. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer durch seine vagen und oberflächlichen Angaben keine Bedrohungssituation glaubhaft machen konnte, zumal er erst im Jahr 2007 Tschetschenien verlassen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mit der Ausstellung eines russischen Reisepasses unmittelbar vor der Ausreise zum Ausdruck gebracht, dass keine Verfolgungsabsicht mehr bestehe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum lediglich der Beschwerdeführer aber nicht seine Brüder oder sein Vater verfolgt worden sei und weshalb er mit der Flucht so lange zugewartet habe. Die Feststellungen zur Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation begründete die belangte Behörde mit einer der psychischen Situation einhergehenden notwendigen medizinischen Betreuung.

Gegen diesen am 04.03.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I) angefochten wird.Gegen diesen am 04.03.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, mit der lediglich die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins) angefochten wird.

I.6. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.10.2009, an der auch die Frau des Beschwerdeführers (Zl. D 15 315330-2/2008) teilgenommen hat, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 315331-2/2008/7E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.10.2009, an der auch die Frau des Beschwerdeführers (Zl. D 15 315330-2/2008) teilgenommen hat, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 315331-2/2008/7E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 09.11.2009 vollinhaltlich wiedergegeben, in dem sich auch die entscheidungswesentlichen Passagen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2009 finden:

"4.1. Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindruckes und den diesbezüglichen oberflächlichen und widersprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers wie auch seiner beschwerdeführenden Frau hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend eine Verfolgung durch den FSB seit dem Jahr 1999 und damit verbundene Inhaftierungen bis zu seiner Flucht im Juli 2007 nicht den Tatsachen entsprechen können.

Dabei fiel im ersten Verfahrensgang bereits auf, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seiner Frau im Zuge der Erstbefragung zu den Fluchtgründen diese mit der allgemeinen Situation in Tschetschenien begründete ("man könne dort in der Nacht nicht schlafen, in Wirklichkeit sei der Krieg dort nicht zu Ende", Akt des BAG, AS 7), während die später als Kernproblem ihrer Flucht vorgetragenen gegen sie gerichteten massiven Verfolgungshandlung völlig unerwähnt blieben, weshalb angesichts der ausführlichen Befragung mit den beiden Beschwerdeführern durch das einvernehmende Organ (in der Dauer von 2,5 Stunden) es nicht nachvollziehbar bleibt, dass beide Beschwerdeführer die unmittelbar vor der Ausreise erfolgten Verschleppungen nicht schon gleich im Zuge der Antragstellung vorbrachten. Damit konfrontiert rechtfertigte die Frau des Beschwerdeführers diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung damit, dass sie die Fluchtgründe von Beginn an vollständig erwähnt habe, weshalb sie annehme, dass die Dolmetscherin für die fehlenden Angaben schuld sei (Verhandlungsschrift, Seite 13). Der Beschwerdeführer wollte dazu befragt überhaupt keine Erklärung abgeben und führte ausweichend an, dass "im Fernsehen immer gezeigt werde, dass sich die Lage in Tschetschenien normalisiert habe", weshalb er lediglich die allgemeine Situation in Tschetschenien angegeben habe (Verhandlungsschrift, Seite 21), womit die beiden Beschwerdeführer jedenfalls keine plausible Erklärung dazu vorzubringen vermochten. Aus dem gegenständliche Einvernahmeprotokoll geht vielmehr hervor, dass die Einvernahmen mit den Beschwerdeführern keinen Inhalt aufweisen, der auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem beigezogenen Dolmetscher hinweisen würde und haben beide Beschwerdeführer auch vorbehaltlos die Niederschrift über die vorangegangene Vernehmung unterfertigt, weshalb er bei diesen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen bei seinen Antworten selber zuzuschreiben hat.

Aber selbst auch das weitere Vorbringen, nämlich seit dem Jahr 1999 Verfolgungen durch eine Vielzahl von Inhaftierungen ausgesetzt gewesen zu sein, konnte von den beiden Beschwerdeführern nicht gleichbleibend und einheitlich geschildert werden. So schilderte der Beschwerdeführer im Zuge zweier psychiatrischer Untersuchungen (Akt des BAG, insbesondere AS 93 und 311) zum Grund seiner Verfolgung befragt, dass man ihn verprügelt habe, um ihn ein Geständnis, nämlich als Widerstandskämpfer gekämpft zu haben, abzuringen. Im Zuge der weiteren Untersuchung im Rahmen der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens schilderte er wiederum, dass man ihn bei jeder Festnahme gefragt habe, warum er nicht als Ermittler arbeite und seine gleichbleibende Antwort dazu, dass er niemanden misshandeln wolle, regelmäßig zu diesen Schwierigkeiten geführt habe. Überraschend brachte er dann im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 27.02.2008) dazu befragt vor, dass er wegen seiner Hilfeleistungen für die Widerstandskämpfer inhaftiert worden sei. Aber selbst auch der neu vorgebrachte Umstand, wonach die Festnahmen wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern erfolgten, war widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.02.2008 noch ausführte, dass er die Widerstandskämpfer bis zum Jahr 1999 unterstützt habe und danach eine weitere Unterstützung wegen der Präsenz des FSB in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung zu diesem Umstand konkret befragt an, dass er die Widerstandskämpfer von Beginn des ersten Krieges bis zum Jahr 2007 unterstützt habe. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert vermochte er keine plausible Erklärung mehr abzugeben und gab dazu ausweichend an, dass er "das nicht alles sagen möchte, er habe Angst das man ihn Zurückschieben werde" (Verhandlungsschrift, Seite 17).

Weiters waren auch die Schilderungen über die zahlreichen Festnahmen des Beschwerdeführers höchst widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens angab, er sei "viele Male" (5-6 Mal) verhaftet worden, waren seinen Schilderungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2008 konkret dazu befragt - lediglich - 3 Festnahmen (in den Jahren 1999, 2002 und zuletzt im Jahr 2007) zu entnehmen. Obzwar er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann insgesamt 5 Festnahmen anführte, widersprachen sich auch diese nach konkreter Befragung hinsichtlich seiner ursprünglichen Angaben sowie den Angaben seiner Frau dazu. Beispielsweise wollte die Frau zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme überhaupt keine Angaben tätigen, grenze diese dann auf das Jahr 2001 bzw. 2002 ein, während der Beschwerdeführer diese mit dem Jahr 2000 anführte, was wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben im Erstverfahren stand, in welchem er die zweite Festnahme mit dem Jahr 2002 angab, nachdem er bedingt durch seine Lungenerkrankung mehrere Spitalsaufenthalte in XXXX und Dagestan hatte. Bemerkenswert waren bei den Schilderungen des Beschwerdeführers im Ergebnis auch, dass dieser vorwiegend Angaben zu seinen oftmaligen Spitalsaufenthalten gleichbleibend und eigeninitiativ schilderte, während seine oberflächlichen Angaben zu seinen Inhaftierungen oberflächlich und zögerlich, sowie nur durch intensives Nachfragen des erkennenden Senates zu erwirken waren. Letztlich blieben auch die Angaben über die fluchtauslösende letzte Inhaftierung im Jahr 2007 widersprüchlich und zudem auch unrealistisch. Obzwar der Beschwerdeführer im Erstverfahren noch angab, dass er nach seiner Verhaftung aus dem Gefängnis von XXXX freigekauft worden sei, später dann wieder vortrug, dass er niemals erfahren habe, wo er festgehalten worden sei, führte er zu seiner Freilassung in der Beschwerdeverhandlung näher befragt aus, dass weder er noch seine Eltern gewusst hätten, wo er sich befunden habe, seine Eltern hätten seinen Aufenthaltsort durch "eine Menschenkette, der sie gefolgt seien und an deren Ende sich sein Aufenthaltsort befunden habe" erfahren (Verhandlungsschrift, Seite 19). Unscharf waren aber auch die Angaben über die Festnahme selbst, der Beschwerdeführer schilderte dazu, dass er sich zum Zeitpunkt der Verhaftung im Jahr 2007 bei seinem Vater aufgehalten und übernachtet habe, während die Frau in der Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass er sich in ihrem (gemeinsamen) Haus befunden habe und auch in der Anwesenheit der Kinder festgenommen worden sei. Nach Vorhalt dieser divergierenden Angaben, gaben beide zwar dazu an, dass die beiden Häuser (vom Vater und das der beiden Beschwerdeführer) durch einen Hof verbunden wären, doch konnte auch diese Verantwortung letztlich die verschieden geschilderte Festnahmesituation (im eigenen Haus im Beisein der Kinder - im Haus des Vaters übernachtet) nicht nachvollziehbar erklären, weshalb bei Gesamtbetrachtung dieser Angaben einzig der Schluss zu ziehen ist, dass auch diese Angaben über die zahlreichen Verhaftungen nicht den Tatsachen entsprechen können.Weiters waren auch die Schilderungen über die zahlreichen Festnahmen des Beschwerdeführers höchst widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens angab, er sei "viele Male" (5-6 Mal) verhaftet worden, waren seinen Schilderungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2008 konkret dazu befragt - lediglich - 3 Festnahmen (in den Jahren 1999, 2002 und zuletzt im Jahr 2007) zu entnehmen. Obzwar er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann insgesamt 5 Festnahmen anführte, widersprachen sich auch diese nach konkreter Befragung hinsichtlich seiner ursprünglichen Angaben sowie den Angaben seiner Frau dazu. Beispielsweise wollte die Frau zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme überhaupt keine Angaben tätigen, grenze diese dann auf das Jahr 2001 bzw. 2002 ein, während der Beschwerdeführer diese mit dem Jahr 2000 anführte, was wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben im Erstverfahren stand, in welchem er die zweite Festnahme mit dem Jahr 2002 angab, nachdem er bedingt durch seine Lungenerkrankung mehrere Spitalsaufenthalte in römisch 40 und Dagestan hatte. Bemerkenswert waren bei den Schilderungen des Beschwerdeführers im Ergebnis auch, dass dieser vorwiegend Angaben zu seinen oftmaligen Spitalsaufenthalten gleichbleibend und eigeninitiativ schilderte, während seine oberflächlichen Angaben zu seinen Inhaftierungen oberflächlich und zögerlich, sowie nur durch intensives Nachfragen des erkennenden Senates zu erwirken waren. Letztlich blieben auch die Angaben über die fluchtauslösende letzte Inhaftierung im Jahr 2007 widersprüchlich und zudem auch unrealistisch. Obzwar der Beschwerdeführer im Erstverfahren noch angab, dass er nach seiner Verhaftung aus dem Gefängnis von römisch 40 freigekauft worden sei, später dann wieder vortrug, dass er niemals erfahren habe, wo er festgehalten worden sei, führte er zu seiner Freilassung in der Beschwerdeverhandlung näher befragt aus, dass weder er noch seine Eltern gewusst hätten, wo er sich befunden habe, seine Eltern hätten seinen Aufenthaltsort durch "eine Menschenkette, der sie gefolgt seien und an deren Ende sich sein Aufenthaltsort befunden habe" erfahren (Verhandlungsschrift, Seite 19). Unscharf waren aber auch die Angaben über die Festnahme selbst, der Beschwerdeführer schilderte dazu, dass er sich zum Zeitpunkt der Verhaftung im Jahr 2007 bei seinem Vater aufgehalten und übernachtet habe, während die Frau in der Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass er sich in ihrem (gemeinsamen) Haus befunden habe und auch in der Anwesenheit der Kinder festgenommen worden sei. Nach Vorhalt dieser divergierenden Angaben, gaben beide zwar dazu an, dass die beiden Häuser (vom Vater und das der beiden Beschwerdeführer) durch einen Hof verbunden wären, doch konnte auch diese Verantwortung letztlich die verschieden geschilderte Festnahmesituation (im eigenen Haus im Beisein der Kinder - im Haus des Vaters übernachtet) nicht nachvollziehbar erklären, weshalb bei Gesamtbetrachtung dieser Angaben einzig der Schluss zu ziehen ist, dass auch diese Angaben über die zahlreichen Verhaftungen nicht den Tatsachen entsprechen können.

Schließlich waren auch die Angaben der beschwerdeführenden Frau hinsichtlich ihrer Verhaftung im Jahr 2007 in hohem Maße widersprüchlich. Abgesehen davon, dass sie ihre Anhaltungszeit einmal mit 2 Tagen (Akt des BAG, AS 43), dann wiederum mit 24 Stunden (AS 283) schilderte und in der Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass sie "nicht einmal eine Nacht" festgehalten worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 11), waren auch ihre Angaben über ihre Freilassung durchgehend widersprüchlich. Im Zuge des Zulassungsverfahrens gab sie dazu noch an, dass sie von den Nachbarn befreit worden sei (AS 45), während sie im Rahmen der psychiatrischen Befundaufnahme dazu befragt angab, ihre Eltern hätten sie freigekauft (AS 283) und in der Beschwerdeverhandlung wiederum, dass sie von ihren Eltern abgeholt worden sei, sie wisse nicht, ob diese sie auch freigekauft hätten (Verhandlungsschrift, Seite 11). Im Ergebnis vermochte die Frau keine gleichbleibende Schilderung zu ein und demselben Vorfall abzugeben. Abschließend sei am Rande noch erwähnt, dass laut Angaben des Beschwerdeführers die Frau sogar eine mehrwöchige Inhaftierung hinnehmen hätte müssen, er gab zu ihrer Anhaltedauer befragt an, dass diese ein paar Tage nach seiner Inhaftierung (etwa Mitte Juni 2007) festgenommen worden sei und ein paar Tage vor seiner Entlassung (20 bzw. 21 Juli 2007) freigekommen sei (Akt des BAG, AS 337). Es kann daher insgesamt dem Vorbringen auch betreffend der Inhaftierung der Frau des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

In einer Gesamtschau blieben die Ausführungen beider Beschwerdeführer trotz intensivster Befragung in der Verhandlung stets vage und widersprüchlich. Dies betrifft nicht nur Angaben über familiäre Verhältnisse (laut dem Beschwerdeführer hätte er mit Frau und Kindern in einem Haus in GROSNY gelebt, während die Frau mit ihrer Familie in einem Haus in XXXX gelebt haben will, Verhandlungsschrift, Seiten 4 und 17), sondern auch allfällige Details, die der Beschwerdeführer, sollte er diese geschilderten Vorfälle auch tatsächlich erlebt haben - in Erinnerung behalten hätte müssen, wie die Zeitpunkte und die Anzahl seiner Festnahmen. Trotz mehrfacher Nachfrage konnte der Beschwerdeführer wie auch seine Frau kaum individuelle, lebensnahe und konkrete Umstände der behaupteten Vorfälle beschreiben. Stattdessen gaben beide ausweichende und äußerst allgemein gehaltene Antworten, die sich zudem mit früheren eigenen Aussagen sowie jenen seiner Frau widersprachen, ohne dass er diese Widersprüche, mit denen er konfrontiert wurde, verständlich auflösen bzw. erklären konnte. Als einzig glaubhaften Kern war dem gesamten Vorbringen eine Festnahme im Jahr 1999 zu entnehmen, welche von beiden Beschwerdeführern gleichbleibend, wenn auch sehr oberflächlich, geschildert wurde, sich jedoch daraus lediglich ergibt, dass der Beschwerdeführer rein zufällig in den Korridor der russischen Truppen hineingeraten ist, die Festnahme sich jedenfalls nicht individuell gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Hilfeleistungen an die Rebellen gerichtet hat. Aber selbst zu diesem Vorfall konnten der Beschwerdeführer wie auch seine Frau keine einheitlichen Angaben erstatten (wie etwa die seitens der Frau beschriebene - zum Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechende - Auffindung des Beschwerdeführers im Krankenhaus in XXXX, Akt des BAG, AS 271), weshalb auch bei diesem Vorbringen nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass dieses auch tatsächlich so wie beschrieben erlebt worden ist. Abschließend sei am Rande noch erwähnt, dass laut Schilderung des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung seine Familie für die Freilassungen im Laufe der Jahre insgesamt eine Summe von ungefähr 100.000,00 US-$ bezahlt hätte, es erscheint daher jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, dessen Familie offensichtlich über beträchtliche Geldmittel verfügt haben muss, dann nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hat, sondern sich dort noch jahrelang weiteren Inhaftierungen ausgesetzt hat.In einer Gesamtschau blieben die Ausführungen beider Beschwerdeführer trotz intensivster Befragung in der Verhandlung stets vage und widersprüchlich. Dies betrifft nicht nur Angaben über familiäre Verhältnisse (laut dem Beschwerdeführer hätte er mit Frau und Kindern in einem Haus in GROSNY gelebt, während die Frau mit ihrer Familie in einem Haus in römisch 40 gelebt haben will, Verhandlungsschrift, Seiten 4 und 17), sondern auch allfällige Details, die der Beschwerdeführer, sollte er diese geschilderten Vorfälle auch tatsächlich erlebt haben - in Erinnerung behalten hätte müssen, wie die Zeitpunkte und die Anzahl seiner Festnahmen. Trotz mehrfacher Nachfrage konnte der Beschwerdeführer wie auch seine Frau kaum individuelle, lebensnahe und konkrete Umstände der behaupteten Vorfälle beschreiben. Stattdessen gaben beide ausweichende und äußerst allgemein gehaltene Antworten, die sich zudem mit früheren eigenen Aussagen sowie jenen seiner Frau widersprachen, ohne dass er diese Widersprüche, mit denen er konfrontiert wurde, verständlich auflösen bzw. erklären konnte. Als einzig glaubhaften Kern war dem gesamten Vorbringen eine Festnahme im Jahr 1999 zu entnehmen, welche von beiden Beschwerdeführern gleichbleibend, wenn auch sehr oberflächlich, geschildert wurde, sich jedoch daraus lediglich ergibt, dass der Beschwerdeführer rein zufällig in den Korridor der russischen Truppen hineingeraten ist, die Festnahme sich jedenfalls nicht individuell gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Hilfeleistungen an die Rebellen gerichtet hat. Aber selbst zu diesem Vorfall konnten der Beschwerdeführer wie auch seine Frau keine einheitlichen Angaben erstatten (wie etwa die seitens der Frau beschriebene - zum Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechende - Auffindung des Beschwerdeführers im Krankenhaus in römisch 40 , Akt des BAG, AS 271), weshalb auch bei diesem Vorbringen nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass dieses auch tatsächlich so wie beschrieben erlebt worden ist. Abschließend sei am Rande noch erwähnt, dass laut Schilderung des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung seine Familie für die Freilassungen im Laufe der Jahre insgesamt eine Summe von ungefähr 100.000,00 US-$ bezahlt hätte, es erscheint daher jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, dessen Familie offensichtlich über beträchtliche Geldmittel verfügt haben muss, dann nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hat, sondern sich dort noch jahrelang weiteren Inhaftierungen ausgesetzt hat.

Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben des Beschwerdeführers, die er sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in seiner Berufungsschrift sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig.

I.4.2. Unbeschadet der oben gewürdigten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung der genannten Ethnie ableiten ließe.römisch eins.4.2. Unbeschadet der oben gewürdigten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung der genannten Ethnie ableiten ließe.

Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation im Allgemeinen und Tschetschenien im Besonderen ergeben sich aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen sämtlich aktuellen Erkenntnisquellen. Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht substantiiert entgegengetreten."

Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2009 zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

I.7. Laut Ausreisebestätigung von IOM vom XXXX ist der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern - am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.römisch eins.7. Laut Ausreisebestätigung von IOM vom römisch 40 ist der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern - am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

I.8. Am 29.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 20.07.2011 legal per Flugzeug aus dem Herkunftsstaat ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist ist.römisch eins.8. Am 29.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 20.07.2011 legal per Flugzeug aus dem Herkunftsstaat ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist ist.

Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits in den Jahren 2007 bis 2010 mit seiner Familie in Österreich gewesen sei. Am XXXX sei er mit seiner Familie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits in den Jahren 2007 bis 2010 mit seiner Familie in Österreich gewesen sei. Am römisch 40 sei er mit seiner Familie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Seine Familie sei nunmehr in Tschetschenien aufhältig. Der Beschwerdeführer habe nunmehr alleine seine Heimat verlassen.

Er sei nach Österreich gereist, da er eine Ladung zu einem Gerichtstermin vor ein österreichisches Gericht erhalten habe. Es habe sich um eine Versicherungsangelegenheit gehandelt. Für die Verhandlung in Österreich habe er ein Visum bekommen.

Den neuerlichen Asylantrag stelle er, da er keine andere Möglichkeit sehe, seinen alten Asylstatus zu bekommen, weil er freiwillig ausgereist sei. Er wisse nicht, ob ihm sein Asylstatus noch zustehe.

Der Beschwerdeführer sei legal mittels russischem Reisepass und gültigem Visum per Flugzeug am 20.07.2011 in das Bundesgebiet eingereist.

Zu seinem Grund für das neuerliche Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass er im November 2010 von Kadyrow-Leuten festgenommen worden sei. Er sei drei Monate lang in Untersuchungshaft gewesen. Sein Vater habe eine Klage nach MOSKAU geschickt, dass der Beschwerdeführer trotz Amnestie in Haft genommen worden sei. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden.

Nach der Entlassung aus der Haft sei er zuhause sofort wieder von Kadyrow-Leuten aufgesucht worden. Die Kadyrow-Leute hätten das Dokument gefordert, aufgrund dessen er entlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe schließlich am 10.04.2011 eine Ladung bekommen. Vom Beschwerdeführer sei verlangt worden, dass er etwas unterschreiben solle, was ihm aber nicht zum Durchlesen gegeben worden sei.

Der Beschwerdeführer brachte seinen am 10.09.2010 ausgestellten Auslandsreisepass in Vorlage, in dem ein Visum für die Schengener Staaten vom 20.07.2011 bis 12.08.2011 eingetragen ist.

Der Beschwerdeführer brachte einen russischen Führerschein, ausgestellt am 26.05.2011, sowie seinen österreichischen Führerschein, ausgestellt am 19.11.2009, in Vorlage.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 25.08.2011 bestätigte der Beschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen.

Der Beschwerdeführer wurde eingangs dahingehend belehrt, dass ihm in Österreich unverändert subsidiärer Schutz zustehe (rechtskräftige Entscheidung zur Zl. 07 07.203-BAG) und stellte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Einvernahme neben der Prüfung seiner (neuen) Gründe die Aberkennung des ihm gewährten subsidiären Schutzes sei. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich gebessert, was durch seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat auch belegt sei.

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich über keine Angehörigen zu verfügen. Seine Frau würde sich in Tschetschenien aufhalten. Mit seiner Familie in Tschetschenien halte er telefonisch Kontakt.

Der Beschwerdeführer spreche "mittelmäßig" Deutsch. Er sei zurzeit arbeitslos. Er habe früher als Kfz-Mechaniker gearbeitet und Schneeräumungen durchgeführt. Früher habe er im Bundesgebiet Kurse besucht.

Der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage, an schweren Erkrankungen zu leiden. Er habe Probleme mit der Lunge, wobei er nach seiner ersten Einreise ins Bundesgebiet wegen TBC stationär in Behandlung gestanden sei.

Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation nicht vorbestraft.

Im Herkunftsstaat habe er eine Pension erhalten und inoffiziell Geld dazuverdient.

Zum in der Erstbefragung erwähnten Gerichtsverfahren in XXXX befragt, meinte er, dass sich diese Angelegenheit erledigt habe.Zum in der Erstbefragung erwähnten Gerichtsverfahren in römisch 40 befragt, meinte er, dass sich diese Angelegenheit erledigt habe.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, schilderte der Beschwerdeführer von seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie und die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat im April 2010. Nachdem vorerst alles normal verlaufen sei, seien Anfang November 2010 Leute zum Haus seines Vaters gekommen, als der Beschwerdeführer bei diesem auf Besuch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau und seinen Kindern in GROSNY gelebt.

Die Leute seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie Kadyrow-Leute seien, was diese verneint hätten. Dem Beschwerdeführer sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er könne deshalb nicht angeben, wo er hingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Fahrzeug abtransportiert und drei Monate lang in einem Keller angehalten worden.

Nach dem Grund für seine Inhaftierung befragt, führte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Ermittler bei der Kriminalpolizei in den Jahren 1991 bis 1994 an. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er zu keiner Zusammenarbeit bereit sei.

Auf weitere Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, deshalb in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein, da ihm in Österreich Sozialleistungen für seine Familie gestrichen worden seien und er seine Familie nicht mehr ernähren habe können. Im Übrigen habe er die Kaution, die ihm vom Integrationsfonds gewährt worden sei, zurückzahlen müssen.

Zur Auszahlung der Pension trotz Verfolgung im Herkunftsstaat befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Name offiziell auf keiner schwarzen Liste gestanden sei. Eigentlich würde ihm eine Pension für seine Arbeit als Polizist zustehen. Er habe aber nur eine Invaliditätspension wegen seiner TBC-Erkrankung erhalten. Damals sei er in einem sehr schlechten Zustand gewesen und durch ein Wunder geheilt worden. Es stelle ein Wunder dar, dass er normal leben könne.

Auch das Visum sei ihm problemlos erteilt worden, da er offiziell nicht verfolgt werde. Außerdem habe er die Dokumente bei der österreichischen Botschaft in MOSKAU vorgelegt und angeführt, dass in Österreich eine Gerichtsverhandlung anstehe.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge wiederholt, dass er offiziell nicht gesucht werde und demnach auch problemlos von Tschetschenien nach MOSKAU gefahren sei.

Im Zuge seiner Anhaltung im Keller sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Er sei während der Anhaltung auch misshandelt worden, wobei keine sichtbaren Verletzungen zurückgeblieben seien.

Seine Freilassung sei aufgrund eines Briefes seines Vaters erfolgt, den dieser nach MOSKAU geschickt habe. Darin habe sein Vater die Frage gestellt, weshalb der Beschwerdeführer wieder mitgenommen worden sei. Eine Antwort auf den Brief habe sein Vater nicht erhalten. Es seien jedoch Leute gekommen und hätten ihn rausgeholt. Ihm sei wieder ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in ein schön renoviertes Gebäude gebracht worden. Dort sei ihm gesagt worden, dass er nur deshalb festgehalten worden sei, da sie seine Personalien erfahren hätten wollen. Er sei schließlich von Leuten in Zivil nach MOSKAU gebracht worden. Dort seien ihm Freilassungspapiere ausgefolgt worden. Er sei freigelassen und wieder nachhause gebracht worden.

Nach Vorhalt, dass ein Transport von mehreren 1.000 Kilometern nur zum Zweck der Übergabe von Freilassungspapieren nicht nachvollziehbar sei, wenn klar gewesen sein soll, dass er freigelassen werde, meinte der Beschwerdeführer, dass dies für ihn auch unverständlich sei. Er könne dies auch niemandem klar machen. Aus seiner Berufserfahrung wisse er, wie dies vor sich gehen hätte müssen. Sie hätten ihm eine Tat unterschieben müssen. Dann hätten sie ihn in Untersuchungshaft stecken und ermitteln müssen. Nach Klärung hätten sie ihn freilassen müssen. So sei es aber nicht gewesen.

Sein Vater habe den Brief an das Innenministerium geschickt. Ob dieser eine Kopie gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer wurde die Vorlage des Schreibens bzw. eine Kopie davon aufgetragen.

Nach der Freilassung sei er nachhause gefahren. Anschließend sei er zur Abteilung für Inneres (Bezirk: XXXX) gefahren. Er habe sich dort gemeldet und seine Freilassungspapiere hergezeigt. Die Leute hätten gelächelt und so getan, als wäre nichts passiert. Einige Zeit später - am 10.04.2011 - seien Leute gekommen, die ihm die Freilassungspapiere abgenommen hätten. Die Leute seien etwa eine halbe Stunde bei ihm in der Wohnung in GROSNY gewesen. Danach sei er ausgereist, da ihm klar gewesen sei, dass ihm eine weitere Festnahme drohe.Nach der Freilassung sei er nachhause gefahren. Anschließend sei er zur Abteilung für Inneres (Bezirk: römisch 40 ) gefahren. Er habe sich dort gemeldet und seine Freilassungspapiere hergezeigt. Die Leute hätten gelächelt und so getan, als wäre nichts passiert. Einige Zeit später - am 10.04.2011 - seien Leute gekommen, die ihm die Freilassungspapiere abgenommen hätten. Die Leute seien etwa eine halbe Stunde bei ihm in der Wohnung in GROSNY gewesen. Danach sei er ausgereist, da ihm klar gewesen sei, dass ihm eine weitere Festnahme drohe.

Er sei nicht unmittelbar nach seiner Freilassung ausgereist, da er sich vorbereiten habe müssen. Er habe abgewartet und habe sich schließlich eine günstige Gelegenheit zur Ausreise gegeben. Zum Zurücklassen seiner Frau und seiner Kinder befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er diese nachholen lassen wolle. Er wisse nicht, ob diesen Gefahr drohe.

Einen konkreten Grund für eine erneute Festnahme konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Er verstehe nicht, weshalb die Leute Personen immer wieder festnehmen würden.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer in Tschetschenien drei Mal festgenommen worden. Dazu würden noch einige ganz kurze Festnahmen kommen.

Befragt, ob er in der Russischen Föderation jemals aufgrund seiner Religion festgenommen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass alles wegen der Religion geschehen würde und er ein einfacher gläubiger Muslim sei.

Er sei kein Mitglied in einer politischen Partei.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, nicht in Ruhe leben zu können.

Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, Wahhabit zu sein. Er sei ab Ende des Jahres 1999 auch nicht aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite tätig gewesen. Auch sei er für keine terroristischen Akte verantwortlich gemacht worden. Er habe auch niemals außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation gelebt.

Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderinformationen zu Tschetschenien vorgehalten und ihm eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.

Der Beschwerdeführer legte einen vorläufigen Befund vom 09.08.2011 des AKH XXXX vor. Darin wurde die Diagnose Thoraxwandschmerz gestellt und ausgeführt, dass keine weitere medikamentöse Therapie notwendig sei.Der Beschwerdeführer legte einen vorläufigen Befund vom 09.08.2011 des AKH römisch 40 vor. Darin wurde die Diagnose Thoraxwandschmerz gestellt und ausgeführt, dass keine weitere medikamentöse Therapie notwendig sei.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Integration aus der Zeit im Bundesgebiet vor seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat vor.

Weiters legte er einen Beschäftigungsnachweis vom XXXX vor, wonach er in einem namentlich genannten Unternehmen in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehe.Weiters legte er einen Beschäftigungsnachweis vom römisch 40 vor, wonach er in einem namentlich genannten Unternehmen in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehe.

I.9. Mit Bescheid vom 21.12.2011, Zl. 11 08.039-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.9. Mit Bescheid vom 21.12.2011, Zl. 11 08.039-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Grunde gelegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, dies insbesondere da der Beschwerdeführer bloß Behauptungen allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sei mit seinen Ausführungen im ersten Asylverfahren nicht in Einklang zu bringen gewesen.

Eine Tätigkeit als Ermittler bei der Kriminalpolizei habe er im ersten Verfahren nicht nur nicht vorgebracht, sondern habe eine solche Tätigkeit aus seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht glaubwürdig entnommen werden können.

Im ersten Asylverfahren will der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Rebellen ins Visier der Kadyrowzy geraten sein. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer im Widerspruch hiezu erklärt, dass er gezwungen worden sei, für Kadyrow zu arbeiten.

Das Vorbringen habe sich im Übrigen als unplausibel dargestellt.

Auch die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010, obwohl der Beschwerdeführer im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt sei, spreche gegen eine tatsächliche Verfolgung im Herkunftsstaat, ebenso wie der Umstand, dass er seine Familienangehörigen in Tschetschenien zurückgelassen habe.

Nicht überzeugend seien im Übrigen die Umstände seiner Freilassung geschildert worden.

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien eine Pension bezogen, er habe sich einen russischen Auslandspass ausstellen lassen und sei legal mittels Visum aus dem Herkunftsstaat aus- und in das Bundesgebiet eingereist. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass all diese Umstände gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sprechen würden.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe seiner Rückkehr nicht entgegen, zumal in Tschetschenien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Beschwerden bestehen würden. Es hätten sich auch sonst keine weiteren Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.10. Mit weiteren - dem nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 07 07.203/5-BAE, wurde in Erledigung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages vom 25.08.2011 der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, Zl. 07 07.203-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die zuletzt am 22.02.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.10. Mit weiteren - dem nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 07 07.203/5-BAE, wurde in Erledigung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages vom 25.08.2011 der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, Zl. 07 07.203-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die zuletzt am 22.02.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

I.11. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 04.01.2013 fristgerecht Beschwerde, in welcher diese wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurden.römisch eins.11. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 04.01.2013 fristgerecht Beschwerde, in welcher diese wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurden.

Grund für die damalige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorherrschenden allgemeine Situation am medizinischen Sektor in Tschetschenien gewesen.

Das Bundesasylamt vermeinte im angefochtenen Bescheid, dass sich die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien derart stark und nachhaltig verbessert habe, dass der Grund der zur damaligen Zuerkennung geführt habe, nicht mehr vorliege, was laut Beschwerdeführer nicht zutreffe.

Dem stehe bereits die im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2006/19/0372) entgegen, die besage, dass die Heranziehung von Veränderungen im Herkunftsstaat einer Konsolidierungsphase, sprich einer längeren Beobachtungsphase, bedürfe. Eine entscheidungswesentliche Verbesserung der medizinischen Versorgungslage gehe aus den Länderberichten nicht hervor.

Es wäre im Übrigen wünschenswert gewesen, wenn über die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes jene Behörde entschieden hätte, die auch die erstmalige Zuerkennung vorgenommen habe.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, dass er von der belangten Behörde nicht näher hiezu befragt worden sei. Betreffend seine Lunge gehe es dem Beschwerdeführer im Vergleich zum ersten Asylverfahren zwar besser, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich aufgrund des Auftretens der neuerlichen Probleme im Herkunftsstaat jedoch deutlich im Vergleich zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet verschlechtert.

Die Erstbehörde hätte im zur Zl. 11 08.039-BAE geführten Verfahren nur hinsichtlich der Frage der Zuerkennung eines Asylberechtigten entscheiden dürfen. Mangels Rechtskraft des angefochtenen Bescheides hätte sie über die Frage des subsidiären Schutzes nicht entscheiden dürfen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 spreche ausdrücklich davon, dass zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Die belangte Behörde hätte demnach auch zu prüfen gehabt, ob nicht andere Gründe für die Zuerkennung bzw. Aufrechterhaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden. Sie habe sich jedoch darauf beschränkt, zu behaupten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien verbessert habe.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 spreche ausdrücklich davon, dass zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Die belangte Behörde hätte demnach auch zu prüfen gehabt, ob nicht andere Gründe für die Zuerkennung bzw. Aufrechterhaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden. Sie habe sich jedoch darauf beschränkt, zu behaupten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien verbessert habe.

Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig dargelegt, dass er im Herkunftsstaat verfolgt werde.

Auch die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie das Zurücklassen seiner Familie im Herkunftsstaat würden nicht gegen seine Verfolgung sprechen.

Er habe subsidiären Schutz erhalten und habe Zeit gehabt, seine schweren gesundheitlichen Gebrechen behandeln zu lassen. Es sei ihm in Österreich v.a. auch ob der schweren psychischen Probleme nicht gelungen, Fuß zu fassen und dauerhaft für seine Frau und seine fünf Kinder zu sorgen. Deshalb hätten er und seine Familie sich zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat entschlossen, da sie an eine Beruhigung der Situation im Herkunftsstaat geglaubt hätten.

Seine Verfolgungsgründe seien pauschal als unglaubwürdig bewertet worden.

Zur Veranschaulichung dafür, warum ihm im Fall der Abschiebung eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe, zitierte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.11.2009, der die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordkaukasus behandelt.Zur Veranschaulichung dafür, warum ihm im Fall der Abschiebung eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe, zitierte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.11.2009, der die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordkaukasus behandelt.

Der Artikel bestätige die vom Beschwerdeführer genannte Vorgangsweise der Sicherheitskräfte. Er zeige, dass es ein undurchschaubares Netz von Sicherheitskräften gebe, die sich bei Festnahmen oft nicht zu erkennen geben würden. Auch die genaue Vorgehensweise bei der Entführung und bei der Anhaltung entspreche seinen Aussagen. Weiter komme deutlich hervor, dass es sich oft um willkürliche Akte handle, die praktisch im Klima der Straflosigkeit geschehen würden.

Er sei bereits mehrmals völlig willkürlich von solchen Sicherheitskräften entführt worden. Zuletzt habe sein Vater durch Intervention in MOSKAU seine Entlassung erwirken können.

Die Sicherheitskräfte hätten ihn freilassen müssen, weil es einfach keine rechtliche Grundlage für seine Inhaftierung gegeben habe. Dass das den Leuten, die ihn festgenommen hätten, nicht gefallen habe, sei nachvollziehbar. Durch die Abnahme der Entlassungspapiere sei auch gleich zum Ausdruck gebracht worden, dass er sich noch lange nicht in Sicherheit wähnen könne. Man hätte bald wieder einen Vorwand gefunden, ihn mitzunehmen, ihn zu schlagen und ihn grundlos anzuhalten, bis er sich bereit erklärt hätte, zu kooperieren.

Von seinen Landsleuten unterscheide ihn, dass er bereits mehrmals Opfer von staatlicher Gewalt geworden sei und demnach bereits im Visier der Sicherheitskräfte stehe. Zuletzt habe er diesen auch noch durch die Intervention in MOSKAU Unannehmlichkeiten bereitet.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits von August 2007 bis Ende 2010 und nunmehr erneut sei Juli 2011 im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe bereits recht gut Deutsch gelernt, habe Fortbildungsmaßnahmen besucht, den Führerschein umschreiben lassen, einen Kranführer- und Staplerlehrgang besucht und auch - soweit es ihm möglich gewesen sei - gearbeitet. Seit XXXX arbeite er bei der Firma XXXX (entsprechende Unterlagen liegen bei). Er habe sich inzwischen wieder eine private Wohnung genommen und könne ohne staatliche Unterstützung für seinen Unterhalt sorgen.Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits von August 2007 bis Ende 2010 und nunmehr erneut sei Juli 2011 im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe bereits recht gut Deutsch gelernt, habe Fortbildungsmaßnahmen besucht, den Führerschein umschreiben lassen, einen Kranführer- und Staplerlehrgang besucht und auch - soweit es ihm möglich gewesen sei - gearbeitet. Seit römisch 40 arbeite er bei der Firma römisch 40 (entsprechende Unterlagen liegen bei). Er habe sich inzwischen wieder eine private Wohnung genommen und könne ohne staatliche Unterstützung für seinen Unterhalt sorgen.

Seine bisherigen - vor allem vor seiner freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet gesetzten - Integrationsbemühungen seien besonders zu berücksichtigen.

I.12. Mit Faxeingabe vom 07.05.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei. Er leide vor allem an den epileptischen Anfällen, Kopfschmerzen, Alpträumen und Schlafmangel. Er sei psychisch angeschlagen und depressiv und wisse nicht mehr, wie es mit ihm weitergehen solle. Er sei deshalb vorerst für 12 Monate fahruntüchtig geschrieben worden und habe seinen Arbeitsplatz verloren.römisch eins.12. Mit Faxeingabe vom 07.05.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei. Er leide vor allem an den epileptischen Anfällen, Kopfschmerzen, Alpträumen und Schlafmangel. Er sei psychisch angeschlagen und depressiv und wisse nicht mehr, wie es mit ihm weitergehen solle. Er sei deshalb vorerst für 12 Monate fahruntüchtig geschrieben worden und habe seinen Arbeitsplatz verloren.

Mit der Eingabe wurden ein psychiatrischer Kurzarztbrief der Nervenklinik XXXX vom 03.05.2012, medizinische Unterlagen des KH der XXXX aus April 2012, ein vorläufiger Befund des AKH XXXX vom 09.08.2011 sowie ein medizinischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.03.2008 vorgelegt.Mit der Eingabe wurden ein psychiatrischer Kurzarztbrief der Nervenklinik römisch 40 vom 03.05.2012, medizinische Unterlagen des KH der römisch 40 aus April 2012, ein vorläufiger Befund des AKH römisch 40 vom 09.08.2011 sowie ein medizinischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.03.2008 vorgelegt.

Mit Faxeingabe vom 23.05.2012 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt (medizinischen Unterlagen des KH der XXXX aus Mai 2012, Arztbrief der Nierenambulanz des AKH XXXX vom 10.05.2012 sowie Einladung zur medizinischen Begutachtung durch die OÖGKK am XXXX).Mit Faxeingabe vom 23.05.2012 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt (medizinischen Unterlagen des KH der römisch 40 aus Mai 2012, Arztbrief der Nierenambulanz des AKH römisch 40 vom 10.05.2012 sowie Einladung zur medizinischen Begutachtung durch die OÖGKK am römisch 40 ).

Mit Faxeingabe vom 31.05.2012 wurde ein vorläufiger Arztbrief des AKH XXXX vom 25.05.2012 übermittelt.Mit Faxeingabe vom 31.05.2012 wurde ein vorläufiger Arztbrief des AKH römisch 40 vom 25.05.2012 übermittelt.

Das KH der XXXX übermittelte am 31.05.2012 infolge einer amtlichen Anfrage des Asylgerichtshofes einen medizinischen Befund vom 27.04.2012. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass es sich bei einer Epilepsie um keine primär akute oder lebensbedrohliche Erkrankung handle.Das KH der römisch 40 übermittelte am 31.05.2012 infolge einer amtlichen Anfrage des Asylgerichtshofes einen medizinischen Befund vom 27.04.2012. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass es sich bei einer Epilepsie um keine primär akute oder lebensbedrohliche Erkrankung handle.

Mit Faxeingabe vom 23.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief der Nervenklinik XXXX vom 04.05.2012.Mit Faxeingabe vom 23.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief der Nervenklinik römisch 40 vom 04.05.2012.

Infolge einer weiteren amtlichen Anfrage hinsichtlich der Nierenerkrankung des Beschwerdeführers legte der behandelnde Arzt dar, dass es sich um den Beginn einer chronisch fortschreitenden Nierenerkrankung (histologisch hochgradige Arteriosklerose sowie Verdacht auf fokal-segmentale Glomerulosklerose) handle, die unterschiedlich rasch in einer terminalen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz enden könne.

In Kenntnis der hochgradigen Arteriosklerose sei vorerst eine optimale Blutdruckeinstellung angezeigt. Eine Indikation für immunsuppressive Therapie bestehe vorerst nicht. In Anbetracht der nicht ganz klaren Histologie sei eine neuerliche Rebiopsie in Abhängigkeit vom Verlauf durchaus möglich und indiziert, zumal aktuell kein elektronenmikroskopischer Befund erhoben worden sei.

Aus nephrologischer Sicht sei eine Flugreise möglich. Allerdings sei anzumerken, dass Begleiterkrankungen (pulmonale (post)spezifische Veränderungen, Epilepsie) vorliegen würden.

Mit Eingabe vom 05.09.2012 wurden eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom XXXX sowie ein Arztkurzbrief vom 24.08.2012 übermittelt.Mit Eingabe vom 05.09.2012 wurden eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom römisch 40 sowie ein Arztkurzbrief vom 24.08.2012 übermittelt.

Mit Eingabe vom 06.12.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, mit der Vertretung in seinem Asylverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben.

In der Sache wurde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen ausdrücklich aufrechthalte.

Insbesondere wurden die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte dargelegt. Der Beschwerdeführer sei derzeit berufstätig, da er freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich habe. Er sei als Fahrer bei der Fa. XXXX aufrecht beschäftigt. Er lebe in einer Mietwohnung in XXXX gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf minderjährigen Kindern im Alter zwischen zwei und 13 Jahren. Auch seine Kinder seien integriert, zumal diese Kindergärten bzw. Schulen in XXXX besuchen würden.Insbesondere wurden die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte dargelegt. Der Beschwerdeführer sei derzeit berufstätig, da er freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich habe. Er sei als Fahrer bei der Fa. römisch 40 aufrecht beschäftigt. Er lebe in einer Mietwohnung in römisch 40 gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf minderjährigen Kindern im Alter zwischen zwei und 13 Jahren. Auch seine Kinder seien integriert, zumal diese Kindergärten bzw. Schulen in römisch 40 besuchen würden.

Der Beschwerdeführer führe ein schützenswertes Familienleben, weshalb seine Ausweisung einen Eingriff in dasselbe nach Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Beschwerdeführer führe ein schützenswertes Familienleben, weshalb seine Ausweisung einen Eingriff in dasselbe nach Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache erlernt, lebe hier zusammen mit seiner Familie, habe bereits in der Vergangenheit befristete Aufenthaltsberechtigungen - zuletzt bis zum 28.02.2011 - gehabt, sei sozial verfestigt, unbescholten und für mehrere Jahre bereits in Österreich aufhältig.

Die belangte Behörde habe das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinen Kindern nicht beachtet und gewürdigt.

Mit Schreiben vom 08.01.2013 erging die Aufforderung an den Beschwerdeführer, dem Asylgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprechende Unterlagen (aktuelle Schulbesuchsbestätigungen, Kindergartenbesuchsbestätigungen seiner Kinder bzw. Meldebestätigungen der gesamten Familie) vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter am 10.01.2013 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Vorlage entsprechender Unterlagen ist ungenutzt verstrichen.

Am 24.01.2013 und am 31.01.2013 wurde jeweils ein Konvolut an Unterlagen betreffend Verwaltungsstrafverfahren aufgrund Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die im Moment gegen einen ehemaligen und den aktuellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers geführt werden, vorgelegt. Laut Strafanträgen der Finanzpolizei XXXX vom XXXX war bzw. ist der Beschwerdeführer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt.Am 24.01.2013 und am 31.01.2013 wurde jeweils ein Konvolut an Unterlagen betreffend Verwaltungsstrafverfahren aufgrund Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die im Moment gegen einen ehemaligen und den aktuellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers geführt werden, vorgelegt. Laut Strafanträgen der Finanzpolizei römisch 40 vom römisch 40 war bzw. ist der Beschwerdeführer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt.

I.13. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der beiden vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, Zlen. 11 08.039-BAE und 07 07.203-BAE, Einsicht in die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übermittelten Unterlagen sowie Einsicht in aktuelle Auszüge aus AIS, ZMR und GVS betreffend den Beschwerdeführer und seine Frau (EDV-Zl. 07 07.204).römisch eins.13. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der beiden vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, Zlen. 11 08.039-BAE und 07 07.203-BAE, Einsicht in die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übermittelten Unterlagen sowie Einsicht in aktuelle Auszüge aus AIS, ZMR und GVS betreffend den Beschwerdeführer und seine Frau (EDV-Zl. 07 07.204).

I.4. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch eins.4. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt den im Spruch genannten Namen. An seiner Identität hat sich infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente kein Zweifel ergeben.

Mit Bescheid vom 29.02.2008, FZ. 07 07.203-BAG wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 315331-2/2008/7E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 29.02.2008, FZ. 07 07.203-BAG wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. D15 315331-2/2008/7E, als unbegründet abgewiesen.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.02.20008, FZ. 07 07.203-BAG, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern am XXXXunter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 20.07.2011 kehrte der Beschwerdeführer - ohne seine Frau und seine minderjährigen Kinder - in das Bundesgebiet zurück und stellte am 29.07.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 21.12.2011, Zl. 11 08.039-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 315331-3/2012/14E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 21.12.2011, Zl. 11 08.039-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 315331-3/2012/14E, als unbegründet abgewiesen.

Die Gründe für die neuerliche Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Juli 2011 konnten mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden. Die Gründe im ersten Asylverfahren konnten mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat demnach keinerlei politische oder sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Ein mit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet verbundener Eingriff in das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privatleben ist im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Ein mit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet verbundener Eingriff in das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privatleben ist im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 10 bis 28 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

I.5. Beweiswürdigung:römisch eins.5. Beweiswürdigung:

Für die gegenständliche Beurteilung der Aberkennung von subsidiärem Schutz war auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. D15 315331-3/2012/14E, zu verweisen. In diesem wurde ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer keiner Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch in Zukunft nicht ausgesetzt ist. Auch sein Gesundheitszustand wurde darin einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Auch seine Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK wurde entsprechend beleuchtet. Die Begründung im angeführten Erkenntnis war demnach auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen und lauten die entsprechenden Passagen wie folgt:Für die gegenständliche Beurteilung der Aberkennung von subsidiärem Schutz war auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. D15 315331-3/2012/14E, zu verweisen. In diesem wurde ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer keiner Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch in Zukunft nicht ausgesetzt ist. Auch sein Gesundheitszustand wurde darin einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Auch seine Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK wurde entsprechend beleuchtet. Die Begründung im angeführten Erkenntnis war demnach auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen und lauten die entsprechenden Passagen wie folgt:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - im Ergebnis - zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer relativ ausführlichen Erstbefragung und einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme am 25.08.2011 durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende seiner ausführlichen Einvernahme am 25.08.2011, nichts mehr zu ergänzen bzw. zu berichtigen zu haben und unterfertigten das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits im Zuge eines ersten Asylverfahrens von den Asylbehörden ausdrücklich befragt und konnte sich der nunmehr zuständige Senat des Asylgerichtshofes bereits im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2009 einen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen.

Das Bundesasylamt hat auch die Ergebnisse aus dem ersten Asylverfahren in die angefochtene Entscheidung einfließen lassen und hat sich demnach ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden. Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher sind im Übrigen nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen stellt sich - auf das Wesentliche beschränkt - wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer sei nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im April 2010 erneut in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten. Diese hätten ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Kriminalpolizist in den 90er Jahren zu einer Zusammenarbeit zwingen wollen.

Der Beschwerdeführer sei "inoffiziell" von den Leuten Kadyrows festgenommen und inhaftiert worden. Nach drei Monaten habe sein Vater beim Innenministerium in MOSKAU seine Freilassung erwirkt, wobei er entsprechende Freilassungspapiere erhalten habe. Als offizieller Grund für seine mehrmonatige Anhaltung sei die Feststellung seiner Identität genannt worden. Nachdem die Leute Kadyrows seine Freilassungspapiere abgenommen hätten, habe er Angst bekommen und seine neuerliche Ausreise aus dem Herkunftsstaat organisiert. Die Leute Kadyrows bzw. die lokalen Sicherheitsbehörden seien gegen den Beschwerdeführer "inoffiziell" vorgegangen. Offiziell werde nach ihm nicht gefahndet oder gesucht.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesasylamt hat zahlreiche Indizien angeführt, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen gewesen ist, denen sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen anschließt.

Der Beschwerde war insofern zu folgen, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Kriminalpolizei bereits im ersten Asylverfahren angeführt hat. Genauer gesagt, hat der Beschwerdeführer im ersten Verfahren bereits erklärt, dass er zu einer Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden aufgefordert worden sei.

Es wird in diesem Zusammenhang deutlich, dass der Beschwerdeführer letztlich seine Verfolgungsbehauptung aus dem ersten Asylverfahren aufrechthält, wo jedoch im obzitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 umfassend dargelegt wurde, dass die vom Beschwerdeführer damals geltend gemachte Verfolgung nicht glaubwürdig ist.

Bereits im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei jeder Festnahme gefragt worden sei, warum er nicht als Ermittler arbeite. Andererseits soll er wegen seiner Unterstützung der Widerstandsbewegung inhaftiert worden sein.

Bereits am 16.10.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in den 90er-Jahren bei der Kriminalpolizei gearbeitet habe. Diese Angaben tätigte er auch im gegenständlichen Verfahren.

Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 dargelegt, ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes das anhaltende Interesse am Beschwerdeführer vollkommen unnachvollziehbar. Der Beschwerdeführer will jahrelang im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein. Er will im Verlauf von vielen Jahren wiederholt festgenommen und inhaftiert geworden sein. Grund hiefür soll einerseits seine Unterstützungstätigkeit für die Widerstandsbewegung gewesen sein. Bereits dahingehend erklärte er im ersten Asylverfahren vollkommen widersprüchlich, diese bis zum Jahr 1999 bzw. bis zum Jahr 2007 ausgeübt zu haben. Die Unterstützungstätigkeit habe er seit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges geleistet. Der andere Grund seiner Festnahmen soll - wie bereits erwähnt - gewesen sein, dass er zur Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden bewegt werden hätte sollen.

Das anhaltende Interesse am Beschwerdeführer seit Ende der 90erjahre

  • -Strichaufzählung
    zu diesem Zeitpunkt sollen nämlich seine Festnahmen begonnen haben
  • -Strichaufzählung
    ist in keiner Weise nachvollziehbar.

Es widerspricht wohl jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Unterstützer der Widerstandsbewegung über einen Zeitraum von einem Jahrzehnt wiederholt aus diesem Grund festgenommen wird, er gleichzeitig zur Zusammenarbeit aufgefordert wird, dies immer ausschlägt und letztlich jeweils ohne Konsequenzen wieder freigelassen wird.

Die Anzahl der Festnahmen, die der Beschwerdeführer ebenfalls im Verlauf seines Asylverfahrens variierte, sollen im Übrigen teils in mehrjährigen Jahresabständen erfolgt sein, was auch nicht nachvollziehbar ist, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er nicht mit den staatlichen Behörden kooperiert, jedenfalls mit einer immer massiveren bzw. intensiveren Verfolgung zu rechnen gehabt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sein soll.

Letztlich will er nach seiner letzten Festnahme im Jahr 2007 nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im April 2010 im November 2010 erneut von unbekannten Männern festgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden sein.

Bereits nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst nachdem er Monate lang unbehelligt im Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist, festgenommen worden sein soll. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, wieso er nunmehr nicht mehr im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit für die Widerstandsbewegung gesucht worden sein will, wo er doch vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2007 primär aus diesem Grund wiederholt festgenommen worden sein will. Zumal er in mehrjährigen Jahresabständen in diesem Zusammenhang gesucht worden sein will, wäre doch nur logisch gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Ortsabwesenheit (Aufenthalt im Bundesgebiet in den Jahren 2007 bis 2010) nunmehr umso mehr im Verdacht stehen hätte müssen, mit der Widerstandsbewegung in Verbindung zu stehen, zumal die staatlichen Behörden über Jahre diesen Verdacht am Beschwerdeführer gehegt haben sollen. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch unmissverständlich, dass einziger Grund seiner Festnahme gewesen sei, um ihn zu einer Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften zu bewegen.

Ist demnach bereits aufgrund der im Wesentlichen aufrechterhaltenen Verfolgungsgefahr aus dem ersten Asylverfahren, die als vollkommen unglaubwürdig bewertet wurde, das nunmehrige Vorbringen nicht glaubwürdig, spricht dagegen auch die aufgezeigte zeitliche Komponente sowie das jeglicher Lebenserfahrung widersprechende Vorgehen seiner Verfolger.

Das nunmehrige Vorbringen über eine Festnahme samt dreimonatiger Anhaltung hielt aber auch darüber hinaus keiner Prüfung auf seine Glaubwürdigkeit stand. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates haben sich zu viele Ungereimtheiten und Unplausibilitäten ergeben, die zweifelsfrei auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen, wobei dieser Eindruck in der Beschwerde noch verstärkt wird, wenn der Beschwerdeführer um veraltete Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2009 über das Vorgehen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien seine persönliche Verfolgung aufzubauen versucht.

Es war in diesem Zusammenhang bereits festzuhalten, dass im vorgelegten Bericht - wie auch in den zitierten Länderfeststellungen

  • -Strichaufzählung
    ausgeführt wird, dass willkürliche Festnahmen und Entführungen durch die Sicherheitskräfte immer wieder vorkommen, insgesamt war den Länderinformationen jedoch nicht zu entnehmen, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien derart prekär ist, dass ein unbescholtener Staatsbürger - wie der Beschwerdeführer
  • -Strichaufzählung
    Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Bereits einleitend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, jemals in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein.

Der Beschwerdeführer will nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 - wie vor der erstmaligen Ausreise - seine Pension bezogen haben, er hat sich einen Reisepass ausstellen lassen und seinen Führerschein erneuert. Nachdem der Beschwerdeführer - wie dargelegt - seit dem Jahr 1999 im Visier der staatlichen Behörden gestanden sein will, sind die dargelegten Behördenkontakte gewichtiges Indiz gegen seine behauptete Verfolgung. Die dahingehenden Beteuerungen, wonach nicht offiziell nach ihm gefahndet worden sei, müssen als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Bei der gegen ihn bestehenden Verdachtslage und dem mehr als zehn Jahre anhaltenden Interesse ist dies in keiner Weise plausibel.

Es wurde auch bereits dargelegt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit für die Widerstandsbewegung befragt worden sein will.

Stattdessen hätte er nunmehr - wie bereits zuvor - lediglich zu einer Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften überredet werden sollen. Der Beschwerdeführer soll wenige Jahre (bis zum Jahr 1994) als Kriminalbeamter gearbeitet haben, was demnach mittlerweile fast zwei Jahrzehnte zurückliegt. Der Beschwerdeführer schilderte weiters von seiner Erkrankung, weshalb er diese Tätigkeit nicht weiter ausführen habe können. Seine Pension sei im Übrigen eine Invaliditätspension. Auch der gesundheitliche Aspekt spricht demnach gegen ein Interesse der Sicherheitskräfte an einer Zusammenarbeit, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 seine Tätigkeit als Kriminalbeamter wegen seines Gesundheitszustandes aufgeben habe müssen.

Das Vorbringen zur Festnahme und dreimonatigen Anhaltung ist im Übrigen vollkommen oberflächlich und vage vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer konnte auch gar nicht konkret angeben, von wem er festgenommen worden sei, was insbesondere nicht nachvollziehbar ist, als sein Vater letztlich beim Innenministerium in MOSKAU interveniert haben soll, der Beschwerdeführer letztlich freigelassen worden sein soll und Freilassungspapiere erhalten habe sollen. Zumal demnach entsprechende Unterlagen über die Festnahme bzw. Freilassung des Beschwerdeführers existieren, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu seinen Verfolgern machen hätte können.

Wenn - den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend - die russischen bzw. tschetschenischen Behörden willkürlich agieren sollen, erscheint es auch vollkommen unnachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer, der von unbekannten Männern inhaftiert worden sein soll, nach Intervention des Vaters beim Innenministerium in MOSKAU freigelassen worden sein soll. Zumal der Beschwerdeführer nicht offiziell - sondern von unbekannten Männern - festgehalten worden sein will, erscheint ein Reagieren auf das Schreiben des Vaters nicht nachvollziehbar, zumal die staatlichen Behörden damit doch einen Konnex zur Anhaltung des Beschwerdeführers eingestanden hätten. Noch weniger plausibel ist das Vorbringen hinsichtlich der Freilassung. Der Beschwerdeführer soll zum Zwecke der Übergabe von Freilassungspapieren nach MOSKAU gebracht worden sein. Einerseits ist der Transport des Beschwerdeführers quer durch Russland zur Übergabe von Freilassungspapieren vollkommen unnachvollziehbar. Noch weniger plausibel ist jedoch, dass der Beschwerdeführer überhaupt Freilassungspapiere bekommen haben soll. Vorgeschobener Grund seiner Einvernahme soll im Übrigen seine Identitätsfeststellung gewesen sein.

Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Willkür der staatlichen Behörden erscheint ein derart aufwändiges Vorgehen bzw. überhaupt ein Reagieren auf ein Schreiben des Vaters vollkommen lebensfremd. Der Beschwerdeführer erklärte, von unbekannten Männern festgenommen worden zu sein, was das Handeln der staatlichen Behörden, das in der Ausstellung von Freilassungspapieren und damit dem Eingestehen der Anhaltung endete, vollkommen unnachvollziehbar macht.

Die Freilassungspapiere sollen dem Beschwerdeführer im Übrigen wenig später von den lokalen Sicherheitskräften wieder weggenommen worden sein, was letztlich auch der auslösende Grund für die neuerliche Ausreise gewesen sei.

Zumal die Freilassung des Beschwerdeführers bei den staatlichen Behörden offiziell vermerkt worden sein soll, erscheint auch die folgende Abnahme der Freilassungspapiere nicht nachvollziehbar. Eine derartige milde und sinnlose Reaktion der lokalen Sicherheitskräfte ist vollkommen lebensfremd.

In der Folge - von April 2011 bis Juli 2011 - soll der Beschwerdeführer sich im Übrigen unbehelligt im Herkunftsstaat aufgehalten haben und konnte er problemlos seine Ausreise organisieren, was wohl weiteres Indiz gegen eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers darstellt.

Dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine beliebige und nicht nachvollziehbare Aneinanderreihung von offiziellen und willkürlichen Handlungen der staatlichen Behörden handelt wird auch deutlich, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 29.07.2011 noch meinte, dass er am 10.04.2011 eine Ladung bekommen habe. Es sei von ihm verlangt worden, dass er etwas unterschreiben hätte sollen, was sie ihm aber nicht zum Durchlesen gegeben hätten. Am 25.08.2011 hat der Beschwerdeführer von einer Ladung bzw. dem Unterschreiben eines Schriftstückes überhaupt nichts erwähnt. Vielmehr erklärte er, dass am 10.04.2011 Leute zu ihm - in seine Wohnung in GROSNY - gekommen seien und ihm die Freilassungspapiere abgenommen hätten. Auch in der Beschwerde finden sich keine Passagen, dass der Beschwerdeführer irgendetwas Ungelesenes unterschreiben hätte sollen. Diese Widersprüchlichkeit bzw. das in der Erstbefragung vorgetragene stereotype Vorbringen macht einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer eine beliebige Fluchtgeschichte zu konstruieren versucht.

Nicht unwesentlich ist verfahrensgegenständlich auch, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in Österreich geführten Asylverfahrens bewusst gewesen sein musste, sein Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Es sollen eine Ladung, Freilassungspapiere und das Schreiben seines Vaters existieren und legte der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung durch die belangte Behörde keines dieser Beweismittel vor. Auch erklärte er sich nicht dazu, weshalb ihm die Vorlage des Schreibens seines Vaters nicht möglich sei.

In diesem Zusammenhang erscheint auch das Vorbringen über die Abnahme der Freilassungspapiere konstruiert, um sich dahingehend derart zu rechtfertigen, dass er über diese nicht mehr verfüge. Zumindest die Vorlage der vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung erwähnten Ladung hätte doch möglich sein müssen.

In der Beschwerde finden sich schließlich keine den Sachverhalt erhellenden Angaben. Diese beschränkt sich - wie dargelegt - auf einen veralteten Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie vom Beschwerdeführer angestellte Deutungen seines Vorbringens.

Der belangten Behörde kann jedoch entgegen den Beschwerdeausführungen gefolgt werden, wenn sie den Umstand der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2010 gegen die von ihm behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat ins Treffen führt.

Auch das Zurücklassen seiner Familie im Herkunftsstaat nach der neuerlichen Ausreise, die geplant erfolgt ist, spricht gegen die dargelegte Verfolgung. Im August 2011 berichtete der Beschwerdeführer davon, dass sich seine Familie nach wie vor in Tschetschenien aufhalte und keiner Verfolgung ausgesetzt sei. In der Beschwerde aus Jänner 2012 führte er aus, dass sich seine Familie mittlerweile nach Russland zu Verwandten begeben habe. Der im Dezember 2010 bevollmächtigte Vertreter führte überhaupt aus, dass die Familie des Beschwerdeführers mittlerweile gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in seiner Mietwohnung in XXXX leben soll. Der Asylgerichtshof forderte den Vertreter in der Folge auf, entsprechende Unterlagen betreffend die Familie des Beschwerdeführers vorzulegen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Laut aktuellem Auszug aus dem ZMR ist an der Wohnadresse des Beschwerdeführers lediglich eine weitere männliche erwachsene Person gemeldet. Seine Familie führt aktuell kein Verfahren vor dem Bundesasylamt und bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Entsprechende aktuelle Auszüge aus AIS und GVS bestätigen dies. Die Familie des Beschwerdeführers ist nach der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 demnach offensichtlich nicht nach Österreich zurückgekehrt, andernfalls diese wohl bei den österreichischen Behörden aufscheinen würden, und der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen zum Nachweis hiefür vorlegen hätte können, zumal er selbst behauptete, dass es aktuelle Schulbesuchs- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend seine Kinder geben würde. Der erkennende Senat konnte demnach nur zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthalt seiner Frau und seiner Kinder keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt hat und sich diese unvermindert - wie noch vor dem Bundesasylamt ausgeführt - im Herkunftsstaat aufhalten.Auch das Zurücklassen seiner Familie im Herkunftsstaat nach der neuerlichen Ausreise, die geplant erfolgt ist, spricht gegen die dargelegte Verfolgung. Im August 2011 berichtete der Beschwerdeführer davon, dass sich seine Familie nach wie vor in Tschetschenien aufhalte und keiner Verfolgung ausgesetzt sei. In der Beschwerde aus Jänner 2012 führte er aus, dass sich seine Familie mittlerweile nach Russland zu Verwandten begeben habe. Der im Dezember 2010 bevollmächtigte Vertreter führte überhaupt aus, dass die Familie des Beschwerdeführers mittlerweile gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in seiner Mietwohnung in römisch 40 leben soll. Der Asylgerichtshof forderte den Vertreter in der Folge auf, entsprechende Unterlagen betreffend die Familie des Beschwerdeführers vorzulegen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Laut aktuellem Auszug aus dem ZMR ist an der Wohnadresse des Beschwerdeführers lediglich eine weitere männliche erwachsene Person gemeldet. Seine Familie führt aktuell kein Verfahren vor dem Bundesasylamt und bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Entsprechende aktuelle Auszüge aus AIS und GVS bestätigen dies. Die Familie des Beschwerdeführers ist nach der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 demnach offensichtlich nicht nach Österreich zurückgekehrt, andernfalls diese wohl bei den österreichischen Behörden aufscheinen würden, und der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen zum Nachweis hiefür vorlegen hätte können, zumal er selbst behauptete, dass es aktuelle Schulbesuchs- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend seine Kinder geben würde. Der erkennende Senat konnte demnach nur zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthalt seiner Frau und seiner Kinder keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt hat und sich diese unvermindert - wie noch vor dem Bundesasylamt ausgeführt - im Herkunftsstaat aufhalten.

Der Asylgerichtshof kommt im Ergebnis sohin wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat evidenter maßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat zudem den Feststellungen zum Herkunftsstaat nichts entgegengehalten, sondern in der Beschwerde einen veralteten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2009 auszugsweise zitiert, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer hat, sondern die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien beleuchtet.

Aus diesen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten kann das Vorliegen einer Gruppenverfolgung aller Einwohner Tschetscheniens nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er jemals in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten ist. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich dort unvermindert die Angehörigen des Beschwerdeführers unbehelligt aufhalten.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar, konnte er doch bereits im Jahr 2010 infolge seiner freiwilligen Rückkehr seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie bis zur neuerlichen Ausreise im Juli 2011 bestreiten. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr im Jahr 2010 weiterhin seine Pension bezogen und ist darüber hinaus einer Arbeit nachgegangen.

Nicht zu unterschätzen sind auch die familiären Anknüpfungspunkte und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des guten Kontaktes mit den zahlreichen Verwandten evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese.

Demnach besteht für den Beschwerdeführer zweifelsfrei die Möglichkeit, seinen notwendigen Lebensunterhalt wie bis vor weniger als zwei Jahren zu bestreiten.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Zusammenhalt mit der medizinischen Versorgungslage im ersten Asylverfahren subsidiären Schutz erhalten hat. Dass sein Gesundheitszustand sich insofern verbessert hat, dass dieser seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr im Lichte des Art. 3 EMRK entgegensteht, hat der Beschwerdeführer durch seine tatsächliche freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien und den dortigen über ein Jahr währenden Aufenthalt bewiesen. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer auch erklärt, dass sich sein seinerzeit vorliegendes Krankheitsbild verbessert habe. Am 25.08.2011 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich, dass er an keinen schweren Erkrankungen leide und keine Medikamente einnehme.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Zusammenhalt mit der medizinischen Versorgungslage im ersten Asylverfahren subsidiären Schutz erhalten hat. Dass sein Gesundheitszustand sich insofern verbessert hat, dass dieser seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegensteht, hat der Beschwerdeführer durch seine tatsächliche freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien und den dortigen über ein Jahr währenden Aufenthalt bewiesen. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer auch erklärt, dass sich sein seinerzeit vorliegendes Krankheitsbild verbessert habe. Am 25.08.2011 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich, dass er an keinen schweren Erkrankungen leide und keine Medikamente einnehme.

In der Beschwerde deutete er erstmals an, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit dem Auftreten der neuerlichen Probleme in seiner Heimat wieder deutlich verschlechtert habe. Aktuelle Befunde legte er mit der Beschwerde nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer in der Folge ein Konvolut an medizinischen Unterlagen übermittelte, war dahingehend - wie folgt - auszuführen.

Soweit darin Epilepsie angeführt wird, muss beachtet werden, dass diese laut Befund des KH der XXXX vom 27.04.2012 bereits seit dem Jahr 1994 bekannt ist und diese vom Beschwerdeführer bislang nicht weiter releviert worden ist. Zumal diese Erkrankung bereits seit dem Jahr 1994 besteht und der Beschwerdeführer mit dieser Erkrankung über mehr als ein Jahrzehnt vor seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet und auch nach Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 problemlos leben hat können, wird deutlich, dass das nunmehrige Anführen dieser bekannten Erkrankung kein Abschiebungshindernis im Lichte des Art. 3 EMRK darstellt. Eine amtliche Anfrage bei den behandelnden Ärzten hat auch ergeben, dass es sich bei der Epilepsie des Beschwerdeführers um keine akute oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt.Soweit darin Epilepsie angeführt wird, muss beachtet werden, dass diese laut Befund des KH der römisch 40 vom 27.04.2012 bereits seit dem Jahr 1994 bekannt ist und diese vom Beschwerdeführer bislang nicht weiter releviert worden ist. Zumal diese Erkrankung bereits seit dem Jahr 1994 besteht und der Beschwerdeführer mit dieser Erkrankung über mehr als ein Jahrzehnt vor seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet und auch nach Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 problemlos leben hat können, wird deutlich, dass das nunmehrige Anführen dieser bekannten Erkrankung kein Abschiebungshindernis im Lichte des Artikel 3, EMRK darstellt. Eine amtliche Anfrage bei den behandelnden Ärzten hat auch ergeben, dass es sich bei der Epilepsie des Beschwerdeführers um keine akute oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt.

Was nunmehr die ebenso im Jahr 2012 erstmals diagnostizierten Nierenprobleme des Beschwerdeführers betrifft, muss festgehalten werden, dass eine amtliche Anfrage bei den behandelnden Ärzten ergeben hat, dass es sich dabei um den Beginn einer chronisch fortschreitenden Nierenerkrankung handelt. Diese könnte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eine Dialyse erforderlich machen, wobei diese beim Beschwerdeführer momentan nicht indiziert ist. Seine Nierenerkrankung steht einer Flugreise nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegten medizinischen Unterlagen aufgrund seiner Erkrankungen im Jahr 2012 wiederholt nicht arbeitsfähig gewesen. Auch geht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor, dass im Lichte seines Gesundheitszustandes im April 2012 ein 12monatiges Fahrverbot verhängt worden ist.

Umso erstaunlicher ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.12.2012, wo er bekannt gibt, dass er einen Vertreter in seinem Asylverfahren bevollmächtigt hat, nicht nur keine gesundheitlichen Probleme erwähnt, sondern darlegt, als Fahrer bei einer näher genannten Firma aufrecht beschäftigt zu sein.

Es kann für den erkennenden Senat demnach insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer an einer akut behandlungsbedürftigen, schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ist Derartiges nicht herauslesbar. Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegter Stellungnahme vom 06.12.2012 auch offensichtlich - noch dazu als Fahrer - tätig. Auch im vorgelegten aktuellen Versicherungsauszug wird seine Arbeitsfähigkeit dargelegt.

Es muss schließlich auch festgehalten werden, dass es auch zweifelsfrei adäquate Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien für alle psychischen und physischen Erkrankungen - wie in Westeuropa - gibt, was sich aus den vorgelegten Länderberichten zur medizinischen Versorgung ergeben hat und insbesondere auch dem hg. Amtswissen entspricht.

Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Lunge, Epilepsie) wiederholt aus den Herkunftsstaat aus- und wiedereinreisen und hat die Reisen von bzw. nach Österreich unbeschadet überstanden, weshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb ihm dies nunmehr nicht mehr möglich sein will. Die Nierenerkrankung des Beschwerdeführers ist im Übrigen überhaupt nicht akut behandlungsbedürftig.

Aufgrund der dargelegten Sachlage ist auszuschließen und wird im Übrigen weder in der Stellungnahme vom 06.12.2012 noch in den zuvor dargelegten Befunden geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde.

Sein Gesundheitszustand steht seiner Abschiebung demnach nicht entgegen und waren auch keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar."

Aus diesen beweiswürdigenden Überlegungen ergibt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation weder in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde noch Gefahr liefe, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, war der Umstand, dass die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben den Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr erfüllt sind.

Dieser Einschätzung schließt sich der Asylgerichtshof im Ergebnis an. Unter Berücksichtigung der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 für maßgeblich erachteten Umstände, wonach aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden hätte können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine unmenschliche Lage geraten könnte, ist festzuhalten, dass nunmehr ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt vorliegt.

Wie umfassend dargelegt, ist der Beschwerdeführer im April 2010 mit seiner Familie trotz befristeter Aufenthaltsberechtigung in Österreich freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seiner Rückkehr Art. 3 EMRK nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat mit seiner Familie niedergelassen und sich dort bis Juli 2011 aufgehalten.Wie umfassend dargelegt, ist der Beschwerdeführer im April 2010 mit seiner Familie trotz befristeter Aufenthaltsberechtigung in Österreich freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seiner Rückkehr Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat mit seiner Familie niedergelassen und sich dort bis Juli 2011 aufgehalten.

In Bezug auf seinen Gesundheitszustand wurde zuvor dargelegt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.

Insofern die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt weiters auch mit der damals bestehenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. der medizinischen Versorgungssituation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien begründet wurde, ist auf die aktuellen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich - wie dargelegt - eindeutig, dass sich die allgemeine Situation in Tschetschenien im Vergleich zum Jahr 2008 erheblich verbessert hat. Die Sicherheitslage hat sich stabilisiert, die Zahl von gewalttätigen Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen deutlich zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen, hinzu kommen die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Auch hier muss im Übrigen festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat im April 2010 deutlich gemacht hat, dass sich für ihn die Situation im Herkunftsstaat nachhaltig verbessert hat, andernfalls er wohl nicht dorthin freiwillig zurückgekehrt wäre, sich dort über ein Jahr aufgehalten hätte und seine Frau und Kinder zurückgelassen hätte. Es wurde im Übrigen umfassend dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen habe können. Andere Abschiebehindernisse waren im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Dem Bundesasylamt ist daher zusammengefasst Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

II.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit vollumfänglich die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit vollumfänglich die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden.

II.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden (...) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden (...) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).

Im gegenständlichen Fall finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch stehen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. z.B. EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05) einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegen.Im gegenständlichen Fall finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch stehen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vergleiche z.B. EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05) einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall wird ersichtlich, dass hier jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde bzw. jene hohe Schwelle (¿high threshold') erreicht wäre, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall wird ersichtlich, dass hier jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde bzw. jene hohe Schwelle (¿high threshold') erreicht wäre, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist somit zuzustimmen.

Die für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände haben sich insofern maßgeblich geändert, als der Beschwerdeführer durch seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat im April 2010 und seinen Aufenthalt im Herkunftsstaat bis Juli 2011 dargelegt hat, dass die seinerzeit vorgelegenen Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr relevant sind.

Aber auch aufgrund seiner nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Juli 2011 gemachten Angaben konnte kein Sachverhalt erkannt werden, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer nunmehr subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Dahingehend wird auf die entsprechenden Passagen im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 315331-3/2012/14E, verwiesen:

"Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor im Herkunftsstaat bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern kann."Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor im Herkunftsstaat bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern kann.

Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat von April 2010 bis Juli 2011 möglich, das finanzielle Auslangen für sich und seine Ehefrau zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer hat eine staatliche Pension bezogen und ist darüber hinaus einer Beschäftigung nachgegangen. Auch im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nach und ist demnach offensichtlich arbeitswillig und -fähig.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen erwachsenen Mann im arbeitsfähigen Alter dem es bei einer Rückkehr - wie bisher - zumutbar sein wird, in Tschetschenien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, obwohl er den Status als subsidiär Schutzberechtigter innegehabt hat, im Jahr 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich dort problemlos bis Juli 2011 aufgehalten hat. Es wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.12.2012 zu seinem Familienleben in Österreich nicht glaubwürdig sind und der erkennende Senat davon ausgeht, dass sich seine Frau und seine Kinder nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Der Beschwerdeführer hat abgesehen davon weitere familiäre Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat, ist dort aufgewachsen, beherrscht die dortige Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und sich im Fall des Beschwerdeführers auch kein lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und wird eine solche in den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch nicht dargelegt. Eine allenfalls notwendige Behandlung kann im Herkunftsstaat durchgeführt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt seine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt seine allfällige Abschiebung nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre."

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr demnach nicht entgegen und hat sich auch die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, die Lebensumstände für die Bevölkerung haben sich ebenso wie die wirtschaftliche Situation sukzessive verbessert und kann von einer funktionierenden Grundversorgung mit Lebensmitteln und funktionierender Infrastruktur ausgegangen werden. Eine medizinische (Grund-)Versorgung ist in Tschetschenien gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor teils schwieriger Lebensverhältnisse und zeitweise angespannter Sicherheitssituation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin (Nordkaukasus) besteht somit insgesamt keine konkrete Veranlassung zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten könnte.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise noch immer angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise noch immer angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Eine allfällige Abschiebung würde nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 verstoßen.Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Eine allfällige Abschiebung würde nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 verstoßen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines am 29.07.2011 gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachte Sachverhalt als völlig unglaubwürdig gewertet und seine Beschwerde gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich abgewiesen wurde, weshalb auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht sein könnte.

II.3. Zur Ausweisungrömisch zwei.3. Zur Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Wie beweiswürdigend dargelegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Frau und seine Kinder in Österreich aufhalten. Die Frau und die Kinder haben im April 2010 freiwillig den Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer verlassen und sind nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Ausweisung greift demnach nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2007 in das Bundesgebiet ein und wurde ihm im Februar 2008 subsidiärer Schutz gewährt. Im April 2010 ist der Beschwerdeführer trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat sich dort bis zur neuerlichen Ausreise im Juli 2011 aufgehalten. Seit Juli 2011 - also seit mehr als eineinhalb Jahren - hält sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet auf. Nach seiner neuerlichen Antragstellung wurde gleichzeitig amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Diese Entscheidung wurde nunmehr mit gegenständlicher Entscheidung bestätigt.

Für die Ausweisungsentscheidung nicht uninteressant erscheint für den erkennenden Senat der Grund für die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im April 2010. So erklärte er am 25.08.2011, dass er sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen habe, da ihm die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld in Österreich gestrichen worden sei. Er habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Er habe weiters die Kaution, die ihm vom Integrationsfonds gewährt worden sei, zurückzahlen müssen.

Der wesentliche Grund für die Ausreise soll demnach gewesen sein, dass er seine Familie in Österreich nicht ernähren habe können. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ist ihm dies offenbar wieder gelungen. So erklärte er, dort eine Pension erhalten zu haben und einer Arbeit nachgegangen zu sein. Auch halten sich im Herkunftsstaat weitere Angehörige des Beschwerdeführers auf, die offenbar über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Der Beschwerdeführer hat demnach im April 2010 zum Ausdruck gebracht, dass er nicht weiterhin im Bundesgebiet leben möchte, hat staatliche Leistungen in Anspruch genommen, um mit seiner Familie in den Herkunftsstaat zurückzukehren und den Lebensmittelpunkt wieder dorthin zu verlagern.

Betreffend die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet war demnach auf den Zeitpunkt der neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Juli 2011 abzustellen bzw. die Aufenthaltsdauer seit Juli 2007 mit mehr als einjähriger Unterbrechung zu relativieren.

Zu bedenken ist auch, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet und der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens klar sein musste, dass sein Aufenthalt auf die Dauer des von ihm geführten Asylverfahren beschränkt ist, zumal er einen offensichtlich unglaubwürdigen Asylgrund angeführt hat und durch seine Rückkehr im Jahr 2010 und den Aufenthalt von über einem Jahr im Herkunftsstaat gezeigt hat, dass sich die Lage im Herkunftsstaat und seine persönliche Situation seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten derart verändert bzw. verbessert hat, dass keine Gründe vorliegen, ihm weiterhin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Es wird demnach ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar vorübergehend als subsidiär Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt war, mit seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im April 2010 jedoch deutlich gezeigt hat, dass er an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. am ihn zuerkannten subsidiären Schutz kein Interesse mehr hat. Nach seiner neuerlichen Einreise im Bundesgebiet musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgen wird. Er konnte sich demnach nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2011 nicht mehr darauf verlassen, sein Privatleben nach Beendigung des Asylverfahrens Österreich fortführen zu können.

Der Beschwerdeführer hält sich demnach nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet etwas mehr als eineinhalb Jahre auf. In dieser Zeit ist er laut seitens der Finanzpolizei übermittelten aktuellen Versicherungsdatenauszug bei unterschiedlichen Arbeitgebern (fünf verschiedene Arbeitgeber seit Oktober 2011) einer Beschäftigung nachgegangen, wobei gegen den aktuellen und einen ehemaligen Arbeitgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Verwaltungsstrafverfahren geführt werden, da betreffend den Beschwerdeführer keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliegen soll und der Beschwerdeführer demnach illegal beschäftigt gewesen sein soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet einer Arbeit nachgegangen ist, war demnach zu relativieren.

Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen betreffend Ausbildungen und Deutschkursbesuchsbestätigungen stammen allesamt aus der Zeit vor seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat. Seit seiner neuerlichen Einreise in den Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Deutschkenntnissen und dem Umstand, dass er Beschäftigungen - mit der dargelegten Problematik:

keine arbeitsrechtliche Bewilligung - nachgeht, überhaupt keine integrativen Maßnahmen dargelegt.

Es war auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Behörden über sein Familienleben in Österreich zu täuschen versucht hat und neben seiner Beschäftigung bei ständig wechselnden Firmen, die im Blickfeld der Finanzpolizei stehen, keiner Vereinstätigkeit oder ehrenamtlicher Tätigkeit nachgegangen ist.

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer für seine Frau und seine Kinder sorgepflichtig ist und er aufgrund der Unmöglichkeit, diesen Sorgepflichten in Österreich nachzukommen, bereits einmal das Bundesgebiet verlassen hat.

Zumal der Beschwerdeführer offensichtlich unrichtige Ausführungen zu seinem Familienleben in Österreich getätigt hat und auch darüber hinaus ein offensichtlich unwahres Vorbringen erstattet hat, kommt der Asylgerichtshof insgesamt zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers das von ihm im Bundesgebiet geführte Privatleben in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung keine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommt.

Schließlich führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz verfügt, zumal sich dort nach wie vor seine Angehörigen aufhalten, er dort eine Pension bezieht, bis vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor etwas mehr als eineinhalb Jahren einer Beschäftigung nachgegangen ist und damit sich selbst, seine Frau und seine Kinder versorgen konnte, was im Gegensatz dazu im Bundesgebiet nicht gelungen ist. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter des Beschwerdeführers kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von gut eineinhalb Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde, zumal er mit den Angehörigen im Herkunftsstaat weiterhin in Kontakt steht.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages/Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist daher gerechtfertigt.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, allgemeine Verhältnisse, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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