TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/11 S6 419785-2/2013

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Veröffentlicht am 11.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 419.785-2/2013/3E

S6 433.813-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 13 02.106-EAST West,1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 13 02.106-EAST West,

2.) der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 13 02.107-EAST West,2.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 13 02.107-EAST West,

alle StA der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 20.03.2011 zum ersten Mal in Österreich ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012 zu Zl. D19 419.785-1/2011/5E in allen Punkten negativ beschieden.Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 20.03.2011 zum ersten Mal in Österreich ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012 zu Zl. D19 419.785-1/2011/5E in allen Punkten negativ beschieden.

Am XXXX kam die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, zur Welt.Am römisch 40 kam die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, zur Welt.

Am 14.06.2012 kam es zu einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland.

Am 18.02.2013 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der mj. Zweitbeschwerdeführerin über Polend kommend erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre mj. Tochter am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und des EURODAC-Treffers mit Polen (Asylantragstellung am 10.02.2013) leitete Österreich am 19.02.2013 ein Konsultationsverfahren mit Polen ein (Aktenseite 51 bis 55, infolge kurz: AS) und stimmte Polen mit Schreiben vom 25.02.2013 der Wiederaufnahme der zwei Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nummer 343/2003 des Rates (Dublin II VO) zu.Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und des EURODAC-Treffers mit Polen (Asylantragstellung am 10.02.2013) leitete Österreich am 19.02.2013 ein Konsultationsverfahren mit Polen ein (Aktenseite 51 bis 55, infolge kurz: AS) und stimmte Polen mit Schreiben vom 25.02.2013 der Wiederaufnahme der zwei Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nummer 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) zu.

I.2. In ihrer Erstbefragung am 18.02.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für ihre Tochter, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, die gleichen Fluchtgründe gelten würden und Letztgenannte keine eigenen Fluchtgründe habe.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung am 18.02.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für ihre Tochter, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, die gleichen Fluchtgründe gelten würden und Letztgenannte keine eigenen Fluchtgründe habe.

Die Erstbeschwerdeführerin sei am 08.02.2013 gemeinsam mit der mj. Zweitbeschwerdeführerin von Georgien nach XXXX geflogen, danach mit dem Zug über XXXX nach XXXX/Weißrussland und anschließend weiter nach Polen gefahren. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt und Polen am 17.02.2013 mit einem Bus von XXXX aus verlassen. Am 18.02.2013 sei sie in XXXX angekommen. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil sie dort nicht sicher sei. Ihr Exgatte, der sie schwer misshandelt habe, würde sie dort leicht aufspüren können. In Österreich würde ihre Tante leben, die ihr helfen könnte.Die Erstbeschwerdeführerin sei am 08.02.2013 gemeinsam mit der mj. Zweitbeschwerdeführerin von Georgien nach römisch 40 geflogen, danach mit dem Zug über römisch 40 nach XXXX/Weißrussland und anschließend weiter nach Polen gefahren. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt und Polen am 17.02.2013 mit einem Bus von römisch 40 aus verlassen. Am 18.02.2013 sei sie in römisch 40 angekommen. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil sie dort nicht sicher sei. Ihr Exgatte, der sie schwer misshandelt habe, würde sie dort leicht aufspüren können. In Österreich würde ihre Tante leben, die ihr helfen könnte.

Zu ihren familiären Verhältnissen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, zwei Töchter aus erster Ehe zu haben. Diese würden beim Kindesvater leben.

Aus der zweiten Ehe der Erstbeschwerdeführerin würde die mj. Zweitbeschwerdeführerin hervorgehen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt (Aktenseite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der mj. Zweitbeschwerdeführerin).

Die Erstbeschwerdeführerin sei nun erneut ca. im fünften Monat schwanger.

I.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, nunmehr im sechsten Monat schwanger zu sein. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft könne sie noch keine ärztlichen Unterlagen vorlegen, da ihr ein Arzttermin erst bevorstehe. Was ihre mj. Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, anbelange, so sei diese auch gesund. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Polen befragt und ihr erneut die Absicht, sie und ihre Tochter dorthin zu überstellen, dargebracht wurde, gab diese an, in Polen nicht in Sicherheit zu sein. Sie wäre dort sowohl für ihren Exmann als auch seine Verwandten, die ebenfalls nach ihr suchen würden, leicht zu finden. Sie hätte Bekannte ihres Exgatten an der Grenze gesehen und Angst gehabt, dass diese die Erstbeschwerdeführerin an ihren Exmann verraten könnten. Zudem hätte sie auch gefährliche Männer mit langen Bärten gesehen - es wären Wahabiten gewesen - und hätte deswegen erneut Angst bekommen. In Österreich hingegen würde sie sich sicher fühlen. Zudem unterhalte sie hier eine gute Beziehung mit ihrer Tante. Diese hätte aufgrund ihrer Krankheit subsidiären Schutz erhalten und wohne irgendwo in XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin wünsche zwar kein gemeinsames Zusammenleben mit dieser Tante, wäre aber zumindest gern in deren Nähe.römisch eins.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, nunmehr im sechsten Monat schwanger zu sein. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft könne sie noch keine ärztlichen Unterlagen vorlegen, da ihr ein Arzttermin erst bevorstehe. Was ihre mj. Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, anbelange, so sei diese auch gesund. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Polen befragt und ihr erneut die Absicht, sie und ihre Tochter dorthin zu überstellen, dargebracht wurde, gab diese an, in Polen nicht in Sicherheit zu sein. Sie wäre dort sowohl für ihren Exmann als auch seine Verwandten, die ebenfalls nach ihr suchen würden, leicht zu finden. Sie hätte Bekannte ihres Exgatten an der Grenze gesehen und Angst gehabt, dass diese die Erstbeschwerdeführerin an ihren Exmann verraten könnten. Zudem hätte sie auch gefährliche Männer mit langen Bärten gesehen - es wären Wahabiten gewesen - und hätte deswegen erneut Angst bekommen. In Österreich hingegen würde sie sich sicher fühlen. Zudem unterhalte sie hier eine gute Beziehung mit ihrer Tante. Diese hätte aufgrund ihrer Krankheit subsidiären Schutz erhalten und wohne irgendwo in römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin wünsche zwar kein gemeinsames Zusammenleben mit dieser Tante, wäre aber zumindest gern in deren Nähe.

Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung eines georgischen Krisenzentrums vor, die ihre Ausführungen zur Misshandlung durch ihren Exgatten in der Heimat belegen soll (AS 251 bis 259).

I.4. Mit Schreiben vom 07.03.2013 wurden folgende medizinische Unterlagen die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt: ein Überweisungsschreiben an eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes samt dem dazu gehörigen Untersuchungsbericht (AS 225 bis 247).römisch eins.4. Mit Schreiben vom 07.03.2013 wurden folgende medizinische Unterlagen die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt: ein Überweisungsschreiben an eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes samt dem dazu gehörigen Untersuchungsbericht (AS 225 bis 247).

I.5. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 14.03.2013, Zahl 13 02.106 EAST-West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl 13 02.107-EAST West betreffend die mj. Zeitbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.5. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 14.03.2013, Zahl 13 02.106 EAST-West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl 13 02.107-EAST West betreffend die mj. Zeitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin II-Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber hinreichend versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin II-Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber hinreichend versorgt werden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Erstbeschwerdeführerin keine konkret sie betreffenden Vorfälle in Polen ins Treffen geführt habe. Da Polen aber über funktionierende Sicherheitsbehörden verfüge, stünde es ihr bei tatsächlich drohenden Übergriffen frei, sich an die polnischen Sicherheitsbehörden um Schutz und Hilfe zu wenden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Erstbeschwerdeführerin keine konkret sie betreffenden Vorfälle in Polen ins Treffen geführt habe. Da Polen aber über funktionierende Sicherheitsbehörden verfüge, stünde es ihr bei tatsächlich drohenden Übergriffen frei, sich an die polnischen Sicherheitsbehörden um Schutz und Hilfe zu wenden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es hätten sich keine sonstigen Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung ergeben. Aus dem Mutter-Kind-Pass würden auch keinerlei Komplikationen bezogen auf die Schwangerschaft hervorgehen. Eine gewisse psychische Belastung aufgrund des Asylverfahrens, wie im Mutter-Kind-Pass angeführt, erscheine nachvollziehbar. Im Übrigen werde auf die Länderfeststellungen zu Polen verwiesen, wonach ersichtlich sei, dass Asylwerber in Polen denselben Anspruch auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger hätten.

Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer mj. Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, ausgewiesen werde, werde durch die Ausweisung nicht in ihr gemeinsames Familienleben eingegriffen. Andere Abhängigkeiten bzw. eine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder österr. Staatsangehörigen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar werde der Erstbeschwerdeführerin zugestanden, dass sie mit ihrer Tante ein gutes Verhältnis pflege und diese über subsidiären Schutz in Österreich verfüge, jedoch könne hier nicht von einer besonderen persönlichen Nahebeziehung oder gar einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden. Eine besondere Integration ihrer Person in Österreich könne ebenfalls ausgeschlossen werden.

I.6. Gegen diese Bescheide wurden mit 21.03.2013 fristgerecht Beschwerden eingebracht und zugleich Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gestellt. In diesen Rechtsmittelschriftsätzen wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin entgegen den anderslautenden Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl Familienangehörige in Form ihrer Tante in Österreich habe. So hätte im gegenständlichen Fall bei richtiger Betrachtungsweise Art. 7 bzw. Art. 15 der Dublin-II-VO zur Anwendung kommen müssen. Abgesehen davon sei es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der bereits dargestellten Gefahr in Polen nicht möglich, dorthin zurückzukehren. Im Übrigen müsste auch die zusätzliche Belastung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Schwangerschaft und die Sorge um ihre mitgereiste mj. Tochter berücksichtigt werden.römisch eins.6. Gegen diese Bescheide wurden mit 21.03.2013 fristgerecht Beschwerden eingebracht und zugleich Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gestellt. In diesen Rechtsmittelschriftsätzen wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin entgegen den anderslautenden Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl Familienangehörige in Form ihrer Tante in Österreich habe. So hätte im gegenständlichen Fall bei richtiger Betrachtungsweise Artikel 7, bzw. Artikel 15, der Dublin-II-VO zur Anwendung kommen müssen. Abgesehen davon sei es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der bereits dargestellten Gefahr in Polen nicht möglich, dorthin zurückzukehren. Im Übrigen müsste auch die zusätzliche Belastung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Schwangerschaft und die Sorge um ihre mitgereiste mj. Tochter berücksichtigt werden.

I.7. Am 10.04.2013 wurden die Beschwerdeführerinnen ohne besondere Vorkommnisse nach Polen überstellt.römisch eins.7. Am 10.04.2013 wurden die Beschwerdeführerinnen ohne besondere Vorkommnisse nach Polen überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre mj. Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zunächst in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich begeben hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der beiden Beschwerdeführerinnen und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre mj. Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zunächst in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich begeben hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der beiden Beschwerdeführerinnen und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).Artikel 8, EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).

Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:

Zusammenleben der betroffenen Personen,

und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit.

Art. 7 Dublin-II-VO lautet:Artikel 7, Dublin-II-VO lautet:

Hat der Asylwerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Art. 2 lit. i leg.cit. lautet:Artikel 2, Litera i, leg.cit. lautet:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylwerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylwerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;

Sofern die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, dass im gegenständlichen Fall Art. 7 der Dublin-II-VO anzuwenden gewesen wäre, da sich in Österreich ihre Tante XXXX, geb. XXXX, welcher subsidiärer Schutz gewährt worden sei, aufhalten würde, ist auf obigen Gesetzestext zu verweisen, woraus deutlich hervorgeht, dass die Tante der Erstbeschwerdeführerin nicht unter den Kreis der Familienangehörigen im Sinne des Art. 7 leg.cit zu subsumieren ist. Darüber hinaus würde auch der Aufenthaltstitel der Tante aufgrund eines temporären oder subsidiären Schutzanspruches keine Zuständigkeit nach Art. 7 der Dublin-II-VO begründen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K2 zu Art. 7).Sofern die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, dass im gegenständlichen Fall Artikel 7, der Dublin-II-VO anzuwenden gewesen wäre, da sich in Österreich ihre Tante römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher subsidiärer Schutz gewährt worden sei, aufhalten würde, ist auf obigen Gesetzestext zu verweisen, woraus deutlich hervorgeht, dass die Tante der Erstbeschwerdeführerin nicht unter den Kreis der Familienangehörigen im Sinne des Artikel 7, leg.cit zu subsumieren ist. Darüber hinaus würde auch der Aufenthaltstitel der Tante aufgrund eines temporären oder subsidiären Schutzanspruches keine Zuständigkeit nach Artikel 7, der Dublin-II-VO begründen vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K2 zu Artikel 7,).

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass Art. 15 Abs. 1 der Dublin-II-VO anzuwenden gewesen wäre, ist folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass Artikel 15, Absatz eins, der Dublin-II-VO anzuwenden gewesen wäre, ist folgendes auszuführen:

Die humanitäre Klausel des Art. 15 Dublin-Verordnung betrifft eine Sachverhaltskonstellation, in der der zuständige Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger befindet, ersucht, einen - noch im zuständigen Mitgliedstaat befindlichen - Asylwerber zwecks Familienzusammenführung aufzunehmen.Die humanitäre Klausel des Artikel 15, Dublin-Verordnung betrifft eine Sachverhaltskonstellation, in der der zuständige Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger befindet, ersucht, einen - noch im zuständigen Mitgliedstaat befindlichen - Asylwerber zwecks Familienzusammenführung aufzunehmen.

Zudem findet Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) Anwendung, wenn der Asylwerber auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, als auch, wenn ein Familienangehöriger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylwerbers angewiesen ist.Zudem findet Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) Anwendung, wenn der Asylwerber auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, als auch, wenn ein Familienangehöriger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylwerbers angewiesen ist.

Abgesehen davon, dass kein Ersuchen seitens Polens vorliegt, liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise besondere Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit vor, die im gegenständlichen Fall eine Familienzusammenführung als unentbehrlich erscheinen lassen würden. Allein mit dem Vorbringen ihrer Schwangerschaft hat die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich zögen, dass eine ständige Pflege und Betreuung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Tante zwingend notwendig wäre, und sind auch sonst keine ersichtlich. Im Übrigen darf an dieser Stelle auf den Umstand aufmerksam gemacht werden, dass bislang weder ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Tante begründet wurde noch ein solcher in Zukunft geplant ist. Es konnte vor allem nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin dermaßen auf die Unterstützung durch ihre Tante angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass ihr ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre.

Es wurde im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass die Tante auf die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin angewiesen wäre.

Im Ergebnis wurden auch keine besonderen, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehenden Umstände zu der in Österreich aufhältigen Tante dargetan. Es wurden zwar eine gewisse materielle Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin sowie das Vorhandensein eines Naheverhältnisses angeführt, sind diese jedoch als unter Verwandten üblich anzusehen und wurde darüber hinaus auch angegeben, dass ein Zusammenleben mit der Tante nicht gewünscht sei (AS 175. "Wir haben eine sehr gute Beziehung, sie hat mich schon hier besucht und Lebensmittel gebracht. Ich würde gerne mit ihr hier zusammen sein. Aber ich möchte nicht bei ihr einziehen, sie hat schließlich psychische Probleme und sie lebt allein in einem Einzelzimmer. ...").

Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist festzuhalten, dass die Genannten bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist festzuhalten, dass die Genannten bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.7. Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführerinnen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführerinnen durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Dem Asylgerichtshof liegen keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Polen mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.

Während des gesamten Verfahrens sind keine konkreten Vorfälle genannt worden, wonach die Beschwerdeführerinnen in Polen persönlichen Übergriffen auf ihre Person ausgesetzt gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin hat lediglich die Behauptung in den Raum gestellt, an der Grenze Bekannte ihres Exmannes gesehen und Angst bekommen zu haben, dass diese ihren Exmann verständigen könnten. Gleichzeitig führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass man diese Leute nicht über die Grenze gelassen hätte (AS 175). Zudem hätte sie gefährliche Männer mit langen Bärten gesehen, die die Erstbeschwerdeführerin beobachtet hätten. Allein der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin beobachtet worden sei, kann jedoch keine konkrete Bedrohung ihrer Person auslösen. Zudem kann die allgemeine Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Leben in Polen in Gefahr sei und sie sich dort nicht sicher fühle, weil sie dort leicht von ihrem Exgatten bzw. dessen Verwandten aufgespürt werden könnte, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften.Während des gesamten Verfahrens sind keine konkreten Vorfälle genannt worden, wonach die Beschwerdeführerinnen in Polen persönlichen Übergriffen auf ihre Person ausgesetzt gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin hat lediglich die Behauptung in den Raum gestellt, an der Grenze Bekannte ihres Exmannes gesehen und Angst bekommen zu haben, dass diese ihren Exmann verständigen könnten. Gleichzeitig führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass man diese Leute nicht über die Grenze gelassen hätte (AS 175). Zudem hätte sie gefährliche Männer mit langen Bärten gesehen, die die Erstbeschwerdeführerin beobachtet hätten. Allein der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin beobachtet worden sei, kann jedoch keine konkrete Bedrohung ihrer Person auslösen. Zudem kann die allgemeine Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Leben in Polen in Gefahr sei und sie sich dort nicht sicher fühle, weil sie dort leicht von ihrem Exgatten bzw. dessen Verwandten aufgespürt werden könnte, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass seitens der polnischen Behörden gegenüber allfälligen Bedrohungen der Beschwerdeführerinnen jedenfalls effektiver Schutz zur Verfügung gestellt werden würde. Es ist davon auszugehen, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens ist, den Beschwerdeführerinnen vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz zu bieten. So können sie sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - an die polnischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.

Auch sonst konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

Die mj. Zweitbeschwerdeführerin ist laut Angaben ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin selbst ist schwanger, wobei sich aus dem in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass keine Risikoschwangerschaft ergibt. Laut den darin enthaltenen Ausführungen ist der gynäkologische Status unauffällig. Vor dem Hintergrund, dass keine Hinweise auf Schwangerschaftskomplikationen oder schwerwiegende gesundheitliche Probleme bei der Mutter oder dem Ungeborenen vorliegen, ist eine Ausweisung zumutbar.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen bzw. einer vorliegenden Schwangerschaft des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Sofern eine psychische Belastung der Erstbeschwerdeführerin im Mutter-Kind-Pass aufgrund des laufenden Asylverfahrens seitens des Gynäkologen verzeichnet wird, ist festzuhalten, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweist, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Die Beschwerdeführerin befindet sich weder in (dauerhafter) stationärer Behandlung, noch gibt es Hinweise, dass sie diesbezüglich medizinische Hilfe irgendeiner Art in Anspruch genommen hätte, noch gibt es Hinweise dafür, dass sie nicht reisefähig wäre. Zudem besteht in Polen eine ausreichende medizinische und psychologische Versorgung.Sofern eine psychische Belastung der Erstbeschwerdeführerin im Mutter-Kind-Pass aufgrund des laufenden Asylverfahrens seitens des Gynäkologen verzeichnet wird, ist festzuhalten, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweist, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Die Beschwerdeführerin befindet sich weder in (dauerhafter) stationärer Behandlung, noch gibt es Hinweise, dass sie diesbezüglich medizinische Hilfe irgendeiner Art in Anspruch genommen hätte, noch gibt es Hinweise dafür, dass sie nicht reisefähig wäre. Zudem besteht in Polen eine ausreichende medizinische und psychologische Versorgung.

Nachdem Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zusteht, die auch allen polnischen Bürgern zusteht und zudem alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar sind, ist davon auszugehen, dass allfällige nötige Untersuchungen und Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin in Polen durchgeführt werden können.

2.9. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.2.9. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

2.10. Ausweisungen:

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführerinnen sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeführerinnen sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.

Da die Beschwerdeführerinnen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerinnen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

2.11. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.11. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, Mitgliedstaat, real risk, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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