TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/16 B10 425423-1/2012

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Veröffentlicht am 16.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B10 425.423-1/2012/7E

B10 425.424-1/2012/6E

B10 425.425-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 08 03.049-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 08 03.049-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG dauerhaft unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG dauerhaft unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 08 03.050-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 08 03.050-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG dauerhaft unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG dauerhaft unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 08 03.052-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 08 03.052-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG dauerhaft unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG dauerhaft unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, und die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers,Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers,

XXXX.römisch 40 .

Die Beschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 03.04.2008 - gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen XXXX - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellungen brachten sie vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen.Die Beschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 03.04.2008 - gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen römisch 40 - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellungen brachten sie vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen.

Am 03.04.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost, erstbefragt. Am 08.04.2008 und am 03.06.2008 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Dabei brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreter für ihre Söhne XXXX - vor, dass sie den Kosovo aufgrund der schweren Krebserkrankung ihres Sohnes XXXX verlassen hätten. Von den Ärzten im Kosovo sei ihnen mitgeteilt worden, dass es für XXXX weder im Kosovo noch in Albanien eine adäquate medizinische Versorgung gäbe; in der Hoffnung auf eine entsprechende Behandlung in Österreich seien sie aus diesem Grund aus dem Kosovo ausgereist.Am 03.04.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost, erstbefragt. Am 08.04.2008 und am 03.06.2008 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Dabei brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreter für ihre Söhne römisch 40 - vor, dass sie den Kosovo aufgrund der schweren Krebserkrankung ihres Sohnes römisch 40 verlassen hätten. Von den Ärzten im Kosovo sei ihnen mitgeteilt worden, dass es für römisch 40 weder im Kosovo noch in Albanien eine adäquate medizinische Versorgung gäbe; in der Hoffnung auf eine entsprechende Behandlung in Österreich seien sie aus diesem Grund aus dem Kosovo ausgereist.

Nachgefragt führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie vor der Ausreise in einem eigenen Haus im Dorf XXXX gelebt hätten. Die gesamte Familie des Erstbeschwerdeführers lebe weiterhin im Dorf XXXX, die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er vor der Ausreise diverse Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und in der Baubranche verrichtet habe und aus den Einkünften dieser Beschäftigungen den Lebensunterhalt der Familie bestritten habe. Auch von den im Heimatland befindlichen Angehörigen seien die Beschwerdeführer bestmöglich unterstützt worden. Nachgefragt, ob die Existenzgrundlage im Kosovo gesichert gewesen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass "dort niemand verhungere". Die Familie habe den Kosovo nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern ausschließlich aufgrund der schweren Erkrankung des Sohnes XXXX verlassen.Nachgefragt führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie vor der Ausreise in einem eigenen Haus im Dorf römisch 40 gelebt hätten. Die gesamte Familie des Erstbeschwerdeführers lebe weiterhin im Dorf römisch 40 , die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei im Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er vor der Ausreise diverse Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und in der Baubranche verrichtet habe und aus den Einkünften dieser Beschäftigungen den Lebensunterhalt der Familie bestritten habe. Auch von den im Heimatland befindlichen Angehörigen seien die Beschwerdeführer bestmöglich unterstützt worden. Nachgefragt, ob die Existenzgrundlage im Kosovo gesichert gewesen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass "dort niemand verhungere". Die Familie habe den Kosovo nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern ausschließlich aufgrund der schweren Erkrankung des Sohnes römisch 40 verlassen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurden den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.06.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.06.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Sohn bzw. Bruder XXXX an einem schweren Tumor leide und derartige Krankheiten im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden könnten.Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Sohn bzw. Bruder römisch 40 an einem schweren Tumor leide und derartige Krankheiten im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden könnten.

Im Zuge der in weiterer Folge eingebrachten Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden neben den Sohn bzw. Bruder XXXX betreffenden medizinischen Dokumenten folgende weitere Unterlagen vorgelegt:Im Zuge der in weiterer Folge eingebrachten Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden neben den Sohn bzw. Bruder römisch 40 betreffenden medizinischen Dokumenten folgende weitere Unterlagen vorgelegt:

-) Bestätigung des österreichischen Integrationsfonds vom 09.04.2009, dass der Erstbeschwerdeführer an einem Intensiv-Deutschkurs teilgenommen habe;

-) Anmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX, aus welcher sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer ab 14.04.2009 als "Helfer" beschäftigt werde und ein monatliches Gesamtentgelt von EUR 367,19 beziehe;-) Anmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 , aus welcher sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer ab 14.04.2009 als "Helfer" beschäftigt werde und ein monatliches Gesamtentgelt von EUR 367,19 beziehe;

-) Arbeits- und Lohnbestätigung der XXXX, welcher zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer seit 22.07.2009 als Bauhelfer beschäftigt sei und ein monatliches Nettogehalt von nunmehr EUR 1.490,73 beziehe;-) Arbeits- und Lohnbestätigung der römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer seit 22.07.2009 als Bauhelfer beschäftigt sei und ein monatliches Nettogehalt von nunmehr EUR 1.490,73 beziehe;

-) ZMR-Auszüge der Beschwerdeführer sowie des Sohnes bzw. Bruders

XXXX;römisch 40 ;

-) Betreuungsvereinbarung abgeschlossen mit dem XXXX, bezüglich der Überlassung einer Wohnung zur Nutzung und einer Integrationsbegleitung;-) Betreuungsvereinbarung abgeschlossen mit dem römisch 40 , bezüglich der Überlassung einer Wohnung zur Nutzung und einer Integrationsbegleitung;

-) den Erstbeschwerdeführer betreffende Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 17.02.2011 sowie Lohn/Gehaltsabrechnung für März 2011;

Am XXXX ist XXXX im XXXX verstorben. Der Auszug aus dem Sterbebuch wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 29.06.2011 übermittelt.Am römisch 40 ist römisch 40 im römisch 40 verstorben. Der Auszug aus dem Sterbebuch wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 29.06.2011 übermittelt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.06.2011 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zuletzt befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 15.06.2012 erteilt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.06.2011 wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuletzt befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 15.06.2012 erteilt.

Am 14.09.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreter für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer - vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich zur Behandlung des damals erkrankten XXXX erfolgt sei; durch den Tod von XXXX seien die Gründe für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen weggefallen. Aus diesem Grund sei nun ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.Am 14.09.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreter für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer - vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich zur Behandlung des damals erkrankten römisch 40 erfolgt sei; durch den Tod von römisch 40 seien die Gründe für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen weggefallen. Aus diesem Grund sei nun ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.

Nachgefragt führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich aufhältig seien. Der Erstbeschwerdeführer sei seit zweieinhalb Jahren für ein Arbeitsvermittlungsbüro tätig; derzeit arbeite er als Bauhelfer für die Firma XXXX und verdiene zwischenNachgefragt führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich aufhältig seien. Der Erstbeschwerdeführer sei seit zweieinhalb Jahren für ein Arbeitsvermittlungsbüro tätig; derzeit arbeite er als Bauhelfer für die Firma römisch 40 und verdiene zwischen

1.300 und 1.500 EUR monatlich. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeite seit wenigen Monaten als Putzfrau bei der XXXX. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche derzeit die 3. Klasse Volksschule. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte gebe es in Österreich nicht, sämtliche Angehörige seien weiterhin im Kosovo aufhältig.1.300 und 1.500 EUR monatlich. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeite seit wenigen Monaten als Putzfrau bei der römisch 40 . Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche derzeit die 3. Klasse Volksschule. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte gebe es in Österreich nicht, sämtliche Angehörige seien weiterhin im Kosovo aufhältig.

Nach konkreten Gründen befragt, die gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechen würden, brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie im Kosovo wieder "neu anfangen müssten"; der minderjährige Drittbeschwerdeführer müsste erst die albanische Schriftsprache lernen.

Im Rahmen der Einvernahme vom 14.09.2011 wurden neben den bisher vorgelegten Dokumenten folgende weitere Unterlagen vorgelegt:

-) Bestätigung der XXXX, dass der Erstbeschwerdeführer seit XXXX als Bauhelfer beschäftigt sei; der Erstbeschwerdeführer wird darin als sehr guter, selbständiger und zuverlässiger Arbeiter beschrieben, der seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit der Personalvermittlung erfülle;-) Bestätigung der römisch 40 , dass der Erstbeschwerdeführer seit römisch 40 als Bauhelfer beschäftigt sei; der Erstbeschwerdeführer wird darin als sehr guter, selbständiger und zuverlässiger Arbeiter beschrieben, der seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit der Personalvermittlung erfülle;

-) Baustellenausweis, Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 01.09.2011, Lohn/Gehaltsabrechnung für Juli 2011 sowie Sozialversicherungsdatenauszug des Erstbeschwerdeführers;

-) Bestätigung der XXXX, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 22.06.2011 als XXXX in ungekündigter Stellung beschäftigt sei;-) Bestätigung der römisch 40 , dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 22.06.2011 als römisch 40 in ungekündigter Stellung beschäftigt sei;

-) Lohnabrechnung für August 2011 und Sozialversicherungsdatenauszug der Zweitbeschwerdeführerin;

-) Anmeldebestätigung der Zweitbeschwerdeführerin am Kurs "Mama lernt Deutsch";

-) Schreiben des XXXX, welchem zu entnehmen ist, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführer um eine sehr unterstützende, fürsorgliche und integrationswillige Familie handle, die sich offen gegenüber allen empfohlenen Interventionen gezeigt und alle Unterstützungsmaßnahmen sehr dankbar angenommen habe. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei es während der Intensivtherapie schwierig gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen, da sie ihren Sohn XXXX ständig betreut habe. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer hingegen habe die deutsche Sprache sehr schnell gelernt; er sei darüber hinaus ein guter und in den Klassenverband integrierter Schüler. Der Erstbeschwerdeführer arbeite seit Erlangen einer Arbeitserlaubnis bei einer Baufirma und auch die Zweitbeschwerdeführerin habe zwischenzeitlich einen Arbeitsplatz gefunden; diese Möglichkeit zur Selbständigkeit und die damit einhergehende Tagesstruktur werde eine wichtige Stütze zur Bewältigung des erlittenen großen Verlustes darstellen;-) Schreiben des römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführer um eine sehr unterstützende, fürsorgliche und integrationswillige Familie handle, die sich offen gegenüber allen empfohlenen Interventionen gezeigt und alle Unterstützungsmaßnahmen sehr dankbar angenommen habe. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei es während der Intensivtherapie schwierig gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen, da sie ihren Sohn römisch 40 ständig betreut habe. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer hingegen habe die deutsche Sprache sehr schnell gelernt; er sei darüber hinaus ein guter und in den Klassenverband integrierter Schüler. Der Erstbeschwerdeführer arbeite seit Erlangen einer Arbeitserlaubnis bei einer Baufirma und auch die Zweitbeschwerdeführerin habe zwischenzeitlich einen Arbeitsplatz gefunden; diese Möglichkeit zur Selbständigkeit und die damit einhergehende Tagesstruktur werde eine wichtige Stütze zur Bewältigung des erlittenen großen Verlustes darstellen;

-) Schreiben der XXXX, vom 09.09.2011, in welchem ausgeführt wird, dass sich die Familie in der Zusammenarbeit mit der XXXX immer sehr kooperativ und verlässlich gezeigt habe. Die Zahlungen von Miete, Gas- und Stromrechnungen sei stets pünktlich erfolgt, es bestünden weder Schulden noch werde Sozialhilfe in Anspruch genommen. Die Beratung erfolge im Regelfall nur in der deutschen Sprache. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer bereits entscheidende Schritte gesetzt hätten, um sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen und nachhaltigen Erfolg im Integrationsprozess zu haben. Die Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo hingegen erscheine viel chancenloser; die Familie - mittlerweile 19 Verwandte - wohne im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers verteilt auf 6 Zimmer. Die Chance für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo eine Arbeit zu finden, sei sehr gering.-) Schreiben der römisch 40 , vom 09.09.2011, in welchem ausgeführt wird, dass sich die Familie in der Zusammenarbeit mit der römisch 40 immer sehr kooperativ und verlässlich gezeigt habe. Die Zahlungen von Miete, Gas- und Stromrechnungen sei stets pünktlich erfolgt, es bestünden weder Schulden noch werde Sozialhilfe in Anspruch genommen. Die Beratung erfolge im Regelfall nur in der deutschen Sprache. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer bereits entscheidende Schritte gesetzt hätten, um sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen und nachhaltigen Erfolg im Integrationsprozess zu haben. Die Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo hingegen erscheine viel chancenloser; die Familie - mittlerweile 19 Verwandte - wohne im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers verteilt auf 6 Zimmer. Die Chance für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo eine Arbeit zu finden, sei sehr gering.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zahlen: 08 03.049-, 08 03.050- und 08 03.052-BAW, wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.); gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wurden ihnen die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt II.) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zahlen: 08 03.049-, 08 03.050- und 08 03.052-BAW, wurde den Beschwerdeführern der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurden ihnen die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zusammengefasst wurde in diesen Bescheiden ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Todes des Sohnes bzw. Bruders XXXX nicht mehr vorliegen würden; aus diesem Grund sei den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und seien die bisher erteilten Aufenthaltsberechtigungen zu entziehen gewesen. Bei der Beurteilung zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände vorlägen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen dürfen, dass die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsrechte als Angehörige des erkrankten XXXX in dauerhafte Aufenthaltsrechte übergehen würden.Zusammengefasst wurde in diesen Bescheiden ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Todes des Sohnes bzw. Bruders römisch 40 nicht mehr vorliegen würden; aus diesem Grund sei den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und seien die bisher erteilten Aufenthaltsberechtigungen zu entziehen gewesen. Bei der Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände vorlägen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen dürfen, dass die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsrechte als Angehörige des erkrankten römisch 40 in dauerhafte Aufenthaltsrechte übergehen würden.

Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern am 02.03.2012 zugestellt, wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Zusammengefasst wurde darin zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nach ihrer langjährigen Abwesenheit keine Chance hätten, eine menschenwürdige Existenz im Kosovo aufzubauen. Insbesondere auch aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Heimatland könnte der Erstbeschwerdeführer kaum wieder eine Arbeit finden und daher für den Unterhalt seiner Frau und seines Kindes nicht mehr aufkommen. In jenem Haus, in dem die Beschwerdeführer vor der Ausreise gelebt hätten, würden nunmehr 18 Familienangehörige (Eltern, Geschwister mit deren Familie) wohnen; für die Beschwerdeführer stünde somit kein einziges Zimmer mehr zur Verfügung. Aufgrund der derzeitigen Situation würden die Beschwerdeführer im Kosovo daher in eine ausweglose Lage geraten.

Zu Spruchpunkt III. wurde weiters ausgeführt, dass sich die Familie während des Zeitraumes, den sie aufgrund der medizinischen Behandlung des mittlerweile verstorbenen Sohnes/Bruders in Österreich habe verbringen dürfen, sehr gut integriert habe. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Deutschkurs auf A2 Niveau erfolgreich abgeschlossen und beherrsche die deutsche Sprache so gut, dass er sich problemlos verständigen könne. In diesem Zusammenhang wurde ein Beweisantrag auf Überprüfung der Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers gestellt.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde weiters ausgeführt, dass sich die Familie während des Zeitraumes, den sie aufgrund der medizinischen Behandlung des mittlerweile verstorbenen Sohnes/Bruders in Österreich habe verbringen dürfen, sehr gut integriert habe. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Deutschkurs auf A2 Niveau erfolgreich abgeschlossen und beherrsche die deutsche Sprache so gut, dass er sich problemlos verständigen könne. In diesem Zusammenhang wurde ein Beweisantrag auf Überprüfung der Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer sei darüber hinaus seit Jahren beim selben Arbeitgeber XXXX beschäftigt und könne aus den Einkünften dieser Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten. Dass er im Moment keiner Beschäftigung nachgehe, hänge damit zusammen, dass Bauarbeiten - wie in der Baubranche üblich - im Winter bei schlechten Witterungsbedingungen eingestellt werden würden. Ab März werde der Erstbeschwerdeführer seine Arbeit aber wieder aufnehmen können. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gehe einer Beschäftigung nach; derzeit sei sie schwanger und erwarte ihr Kind im Juli 2012.Der Erstbeschwerdeführer sei darüber hinaus seit Jahren beim selben Arbeitgeber römisch 40 beschäftigt und könne aus den Einkünften dieser Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten. Dass er im Moment keiner Beschäftigung nachgehe, hänge damit zusammen, dass Bauarbeiten - wie in der Baubranche üblich - im Winter bei schlechten Witterungsbedingungen eingestellt werden würden. Ab März werde der Erstbeschwerdeführer seine Arbeit aber wieder aufnehmen können. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gehe einer Beschäftigung nach; derzeit sei sie schwanger und erwarte ihr Kind im Juli 2012.

Fälschlicherweise gehe das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die Beschwerdeführer in einem Heim der XXXX untergebracht seien; die Beschwerdeführer würden zwar in einer von der XXXX angemieteten Genossenschaftswohnung leben, die Mietkosten würden jedoch zu 100 Prozent von den Beschwerdeführen selbst getragen werden. Ab April würden die Beschwerdeführer darüber hinaus einen unbefristeten Mietvertrag erhalten.Fälschlicherweise gehe das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die Beschwerdeführer in einem Heim der römisch 40 untergebracht seien; die Beschwerdeführer würden zwar in einer von der römisch 40 angemieteten Genossenschaftswohnung leben, die Mietkosten würden jedoch zu 100 Prozent von den Beschwerdeführen selbst getragen werden. Ab April würden die Beschwerdeführer darüber hinaus einen unbefristeten Mietvertrag erhalten.

Zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde weiters ausgeführt, dass dieser in Österreich eingeschult worden sei und ausschließlich die deutsche Sprache beherrsche. Er sei bereits in seiner alten Schule gut integriert gewesen und habe sich nun auch nach dem Schulwechsel in die derzeitige Klassengemeinschaft gut eingegliedert. Da er durch den Tod seines Bruders schwer traumatisiert sei, würde ihn das Herausreißen aus seinem schulischen Umfeld besonders schwer treffen.

Letztlich wurde im Zuge der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Integration der Familie zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich die Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufgehalten hätten. Hätte das Bundesasylamt den Sachverhalt entsprechend gewürdigt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausweisung wegen des unverhältnismäßigen Eingriffes in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens unzulässig sei.

Zusätzlich zu den bisher vorgelegten Dokumenten wurden der Beschwerde folgende weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer beigelegt:

-) Verlängerung der Betreuungsvereinbarung zwischen dem XXXX und den Erst- und Zweitbeschwerdeführern bezüglich der Überlassung einer Wohnung zur Nutzung und Integrationsbegleitung sowie Emailverkehr bezüglich des weiteren Verlaufes des Mietvertrages;-) Verlängerung der Betreuungsvereinbarung zwischen dem römisch 40 und den Erst- und Zweitbeschwerdeführern bezüglich der Überlassung einer Wohnung zur Nutzung und Integrationsbegleitung sowie Emailverkehr bezüglich des weiteren Verlaufes des Mietvertrages;

-) den Erstbeschwerdeführer betreffendes Sprachzertifikat des österreichischen Integrationsfonds (Niveaustunde A2 des Europarates);

-) Bestätigung der XXXX vom 22.12.2011, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Kurs "Deutsch als Zweitsprache" regelmäßig besuche;-) Bestätigung der römisch 40 vom 22.12.2011, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Kurs "Deutsch als Zweitsprache" regelmäßig besuche;

-) Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin; als errechneter Geburtstermin wird darin der 03.07.2012 angeführt;

-) Zusage der XXXX, dass der Erstbeschwerdeführer ab 19. März 2012 wieder eingestellt werde;-) Zusage der römisch 40 , dass der Erstbeschwerdeführer ab 19. März 2012 wieder eingestellt werde;

-) Lohn/Gehaltsabrechnungen des Erstbeschwerdeführers für Dezember 2011 und Jänner 2012 sowie Mitteilung des AMS vom 17.02.2012 über den Leistungsanspruch;

-) die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Arbeitsbestätigung, Zwischenzeugnis und Lohnabrechnung für November 2011, Dezember 2011 und Jänner 2012; im Zwischenzeugnis vom 07.03.2012 wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 22.06.2011 als XXXX beschäftigt sei und die ihr übertragenen Arbeiten mit großem persönlichen Einsatz, absoluter Zuverlässigkeit und zur vollsten Zufriedenheit ihres Arbeitgebers erledige;-) die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Arbeitsbestätigung, Zwischenzeugnis und Lohnabrechnung für November 2011, Dezember 2011 und Jänner 2012; im Zwischenzeugnis vom 07.03.2012 wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 22.06.2011 als römisch 40 beschäftigt sei und die ihr übertragenen Arbeiten mit großem persönlichen Einsatz, absoluter Zuverlässigkeit und zur vollsten Zufriedenheit ihres Arbeitgebers erledige;

-) Schulnachricht des minderjährigen Drittbeschwerdeführers;

-) Zahlreiche Unterstützungsschreiben der Klassenlehrerin und ehemaliger Mitschüler des Drittbeschwerdeführers;

-) umfassender Sozialbericht der XXXX, welchem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass der weitere Verbleib der Familie in Österreich aus psychosozialer Sicht eindeutig befürwortet werde;-) umfassender Sozialbericht der römisch 40 , welchem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass der weitere Verbleib der Familie in Österreich aus psychosozialer Sicht eindeutig befürwortet werde;

-) Schreiben von XXXX, ehrenamtliche Mitarbeiterin im XXXX vom März 2012; darin führte XXXX zunächst aus, dass aus den wöchentlichen Besuchen und der Unterstützung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers bei seinen Hausaufgaben inzwischen eine Freundschaft entstanden sei. Sie habe die emotional außerordentlich schwierigen Zeiten mit und nach dem Tod von XXXX miterlebt; insbesondere habe sie auch die Bemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin miterlebt, nicht zuletzt auch für den Drittbeschwerdeführer eine Art Normalität herzustellen, um die Verarbeitung des Verlustes zu ermöglichen. Zusammenfassend wurde betont, dass die Familie nicht nur ins Arbeits- und Schulleben integriert sei, sondern auch behutsam ein stabiles privates Umfeld aufgebaut habe, das durch eine Abschiebung abrupt zerstört werden würde. Trotz aufrechter Kontakte zur Verwandtschaft im Kosovo seien diese Beziehungen entfremdet und würden gegenüber dem realen Privatleben in Österreich in den Hintergrund treten.-) Schreiben von römisch 40 , ehrenamtliche Mitarbeiterin im römisch 40 vom März 2012; darin führte römisch 40 zunächst aus, dass aus den wöchentlichen Besuchen und der Unterstützung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers bei seinen Hausaufgaben inzwischen eine Freundschaft entstanden sei. Sie habe die emotional außerordentlich schwierigen Zeiten mit und nach dem Tod von römisch 40 miterlebt; insbesondere habe sie auch die Bemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin miterlebt, nicht zuletzt auch für den Drittbeschwerdeführer eine Art Normalität herzustellen, um die Verarbeitung des Verlustes zu ermöglichen. Zusammenfassend wurde betont, dass die Familie nicht nur ins Arbeits- und Schulleben integriert sei, sondern auch behutsam ein stabiles privates Umfeld aufgebaut habe, das durch eine Abschiebung abrupt zerstört werden würde. Trotz aufrechter Kontakte zur Verwandtschaft im Kosovo seien diese Beziehungen entfremdet und würden gegenüber dem realen Privatleben in Österreich in den Hintergrund treten.

Mit Schreiben der XXXX vom 30.03.2012 wurde der unbefristete Mietvertrag - abgeschlossen zwischen dem österreichischen Volkswohnungswerk (Genossenschaft) und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - vorgelegt. Dieser Mitvertrag wurde nach Einzahlung des Finanzierungsbeitrages von EUR 5.000 abgeschlossen.Mit Schreiben der römisch 40 vom 30.03.2012 wurde der unbefristete Mietvertrag - abgeschlossen zwischen dem österreichischen Volkswohnungswerk (Genossenschaft) und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - vorgelegt. Dieser Mitvertrag wurde nach Einzahlung des Finanzierungsbeitrages von EUR 5.000 abgeschlossen.

Am 17.04.2012 wurde eine Anmeldebestätigung des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX vom 11.04.2012 vorgelegt. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer nach der üblichen Winterarbeitslosigkeit im Baugewerbe am 11.04.2012 wieder bei seiner alten Firma zu arbeiten begonnen habe.Am 17.04.2012 wurde eine Anmeldebestätigung des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 vom 11.04.2012 vorgelegt. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer nach der üblichen Winterarbeitslosigkeit im Baugewerbe am 11.04.2012 wieder bei seiner alten Firma zu arbeiten begonnen habe.

Im Zuge der am 15.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde wiederholt, dass sich die Beschwerdeführer seit 03.04.2008 in Österreich aufhalten würden. Aufgrund der schweren Krebserkrankung ihres Sohnes bzw. Bruders XXXX sei ihnen zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; nach dem Tod von XXXX sei ihnen dieser Status jedoch wieder aberkannt worden; dagegen hätten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.Im Zuge der am 15.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde wiederholt, dass sich die Beschwerdeführer seit 03.04.2008 in Österreich aufhalten würden. Aufgrund der schweren Krebserkrankung ihres Sohnes bzw. Bruders römisch 40 sei ihnen zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; nach dem Tod von römisch 40 sei ihnen dieser Status jedoch wieder aberkannt worden; dagegen hätten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Zum Privatleben der Beschwerdeführer wurde weiters ausgeführt, dass diese seit dem Jahr 2012 eine Genossenschaftswohnung bewohnen würden. Der Erstbeschwerdeführer gehe seit April 2009 Arbeiten im Baugewerbe nach und habe die Deutschprüfung auf A2-Niveau erfolgreich abgeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe früher bei der Firma XXXX als Reinigungskraft gearbeitet; momentan sei sie in Karenz und kümmere sich um den am XXXX geborenen Sohn XXXX, dessen Verfahren noch nicht beim Asylgerichtshof anhängig sei. Weiters belege sie einen Deutschkurs des österreichischen Integrationsfonds. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche derzeit die 4. Klasse Volksschule; er sei ein guter und erfolgreicher Schüler, habe viele österreichische Freunde gefunden und sich im Bundesgebiet nachhaltig - sowohl sprachlich als auch kulturell - sozialisiert.Zum Privatleben der Beschwerdeführer wurde weiters ausgeführt, dass diese seit dem Jahr 2012 eine Genossenschaftswohnung bewohnen würden. Der Erstbeschwerdeführer gehe seit April 2009 Arbeiten im Baugewerbe nach und habe die Deutschprüfung auf A2-Niveau erfolgreich abgeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe früher bei der Firma römisch 40 als Reinigungskraft gearbeitet; momentan sei sie in Karenz und kümmere sich um den am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , dessen Verfahren noch nicht beim Asylgerichtshof anhängig sei. Weiters belege sie einen Deutschkurs des österreichischen Integrationsfonds. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche derzeit die 4. Klasse Volksschule; er sei ein guter und erfolgreicher Schüler, habe viele österreichische Freunde gefunden und sich im Bundesgebiet nachhaltig - sowohl sprachlich als auch kulturell - sozialisiert.

Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich in Österreich je etwas zu Schulden kommen lassen; sie seien sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsgerichtlich vollkommen unbescholten. Im Kosovo würden nur noch geringe Anknüpfungspunkte bestehen, sodass die in Österreich aufgebauten Bindungen jene Bindungen im Heimatland überwiegen würden.

Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:

-) Sozialversicherungsdatenauszug des Erstbeschwerdeführers;

-) Lohn/Gehaltsabrechnungen des Erstbeschwerdeführers für Oktober, November und Dezember 2012;

-) Auszug aus dem Mietvertrag;

-) Schreiben des XXXX bezüglich des Mieterwechsels.-) Schreiben des römisch 40 bezüglich des Mieterwechsels.

Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen. Sie reisten ihren Angaben folgend am 03.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.06.2009 erteilt. Diese befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden über entsprechende Anträge in der Folge bis letztlich 15.06.2012 verlängert.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.06.2009 erteilt. Diese befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden über entsprechende Anträge in der Folge bis letztlich 15.06.2012 verlängert.

Die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte ausschließlich aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme des Sohnes bzw. Bruders XXXX. Dieser litt an einer schweren Krebserkrankung, die im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden konnte. Am XXXX ist XXXX verstorben.Die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte ausschließlich aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme des Sohnes bzw. Bruders römisch 40 . Dieser litt an einer schweren Krebserkrankung, die im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden konnte. Am römisch 40 ist römisch 40 verstorben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und ihnen jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für das Fortbestehen einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte - nach dem Tod des Sohnes bzw. Bruders XXXX - nicht mehr vorliegen würden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und ihnen jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für das Fortbestehen einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte - nach dem Tod des Sohnes bzw. Bruders römisch 40 - nicht mehr vorliegen würden.

Der Erstbeschwerdeführer ging vor der Ausreise aus dem Kosovo diversen Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und in der Baubranche nach; aus den Einkünften dieser Beschäftigungen im Zusammenhalt mit der gewährten familiären Unterstützung wurde der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer bestritten.

Im Heimatland leben weiterhin die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.

Es gibt derzeit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführer halten sich seit etwa 5 Jahren durchgängig legal in Österreich auf. Der Erstbeschwerdeführer geht seit April 2009 geregelten legalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach und ist in der Lage aus den Einkünften dieser Beschäftigungen den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat im Juni 2011 eine legale Beschäftigung als Reinigungskraft angenommen und somit zum Familienunterhalt beigetragen; derzeit befindet sie sich in Karenz.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über nachgewiesene alltagstaugliche Deutschkenntnisse und auch die Zweitbeschwerdeführerin ist bemüht, ihre Deutschkenntnisse durch den Besuch von Kursen zu verbessern. Beide sind strafgerichtlich unbescholten und haben - abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2008 - keine entscheidungserheblichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, begangen.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht im Bundesgebiet die

4. Klasse Volksschule. Er hat seine gesamte bisherige Schulbildung in Österreich genossen und im Bundesgebiet viele Freunde gefunden.

Die Beschwerdeführer nehmen aktuell keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch, verfügen in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sind als in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen.

Festgestellt wird, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.Festgestellt wird, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die voraussichtlich bis Herbst 2012 eingeschränkte, "überwachte" Souveränität. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.

Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.

Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt. Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 6 und 8)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat nunmehr im Januar 2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass die "überwachte Unabhängigkeit" Kosovos 2012 (voraussichtlich im Herbst) enden und der ICR abberufen werden soll - vorausgesetzt, Kosovo erfüllt noch einige verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung der Verfassung und bei der Gesetzgebung.

Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ist weiterhin mit ca. 1700 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten sowie zivilem Personal in Kosovo tätig, wird aber ab Mitte 2012 eine grundlegende Restrukturierung und Personalreduzierung vornehmen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.

Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 24)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und

Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 24-25)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 25)

Sollte die extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens der Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des XXXX, vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des römisch 40 , vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012] S. 21)

Behandlung von Rückkehrern

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, S. 8)

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt.

Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 31)

Diese Länderberichte decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden vom 27.02.2012. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht bestritten wurde.

Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern und bestehen darüber hinaus nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen (etwa "Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten.

Im Allgemeinen wird in den Länderberichten festgehalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer sind durch die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten kosovarischen Reisepässe, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des Asylgerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.

Die Feststellung zur albanischen Volksgruppenzugehörigkeit basiert auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf dem Umstand, dass diese die albanische Sprache sprechen.

Das Datum der Antragstellungen auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Begründung der Gewährung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt ergibt sich aus den Bescheidausfertigungen des Bundesasylamtes vom 05.06.2008. Die Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt ist den angefochtenen Bescheiden vom 27.02.2012 zu entnehmen.

Die Feststellung hinsichtlich des Ablebens des minderjährigen Sohnes bzw. Bruders XXXX beruht auf der vorgelegten Sterbeurkunde.Die Feststellung hinsichtlich des Ablebens des minderjährigen Sohnes bzw. Bruders römisch 40 beruht auf der vorgelegten Sterbeurkunde.

Den Beschwerdeführern war subsidiärer Schutz ausschließlich aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Sohnes bzw. Bruders XXXX gewährt worden. Da ein individuelles Rückkehrrisiko für die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht wurde, war eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird auf die näheren Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Den Beschwerdeführern war subsidiärer Schutz ausschließlich aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Sohnes bzw. Bruders römisch 40 gewährt worden. Da ein individuelles Rückkehrrisiko für die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht wurde, war eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird auf die näheren Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung hinsichtlich der früheren beruflichen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers sowie die Feststellung hinsichtlich des weiteren Aufenthaltes von zahlreichen Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Kosovo gründen sich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 9 AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Gefahr liefen, im Falle der Rückkehr in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; sie haben auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.

Die konkrete individuelle Situation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer - konkret die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin - weiterhin im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. Die Beschwerdeführer wohnten vor der Ausreise in einem eigenen Haus, welches nach wie vor im Familienbesitz steht und derzeit von Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bewohnt wird. Ausgehend vom oben genannten Familienzusammenhalt kann daher angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr jedenfalls eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei den Angehörigen des Erstbeschwerdeführers, allenfalls auch bei den ebenfalls im Kosovo aufhältigen Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin zukommen könnte. Auch unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang getätigten Beschwerdevorbringens, demzufolge schon sehr viele Verwandte im früher bewohnten Haus der Beschwerdeführer leben würden und für die Beschwerdeführer derzeit kein eigenes Zimmer zur Verfügung stünde, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Die konkrete individuelle Situation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer - konkret die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin - weiterhin im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. Die Beschwerdeführer wohnten vor der Ausreise in einem eigenen Haus, welches nach wie vor im Familienbesitz steht und derzeit von Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bewohnt wird. Ausgehend vom oben genannten Familienzusammenhalt kann daher angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr jedenfalls eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei den Angehörigen des Erstbeschwerdeführers, allenfalls auch bei den ebenfalls im Kosovo aufhältigen Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin zukommen könnte. Auch unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang getätigten Beschwerdevorbringens, demzufolge schon sehr viele Verwandte im früher bewohnten Haus der Beschwerdeführer leben würden und für die Beschwerdeführer derzeit kein eigenes Zimmer zur Verfügung stünde, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der schon vor der Ausreise diverse Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und in der Baubranche verrichtet hat und auch in Österreich diversen Beschäftigungen im Baugewerbe nachgeht. Es ist daher angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass diese im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich durch eigene Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und allenfalls mit Unterstützung von Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz allfälliger schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltpunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz allfälliger schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltpunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Letztlich sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht aufgrund individueller Umstände die Beschwerdeführer selbst betreffend erfolgte, sondern ausschließlich aufgrund der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des Sohnes bzw. Bruders XXXX. Durch den Tod von XXXX sind die Voraussetzungen für das Fortbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen weggefallen. Mangels Vorbringens eines individuellen Rückkehrrisikos für die Beschwerdeführer war eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 somit auszuschließen.Letztlich sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht aufgrund individueller Umstände die Beschwerdeführer selbst betreffend erfolgte, sondern ausschließlich aufgrund der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des Sohnes bzw. Bruders römisch 40 . Durch den Tod von römisch 40 sind die Voraussetzungen für das Fortbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen weggefallen. Mangels Vorbringens eines individuellen Rückkehrrisikos für die Beschwerdeführer war eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 somit auszuschließen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass in Anbetracht des vorliegenden Familienverfahrens jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Unter dem Aspekt, dass im Familienverfahren gegenüber sämtlichen im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergehen, ist von einem Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auszugehen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden seitens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

In Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes ist nun allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt. Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:

Wie bereits oben erwähnt, reisten die Beschwerdeführer am 03.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden den Beschwerdeführern - über entsprechende Anträge auf Verlängerung - befristete Aufenthaltsberechtigungen bis letztlich 15.06.2012 erteilt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt und wurden ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Gegen diese Bescheide wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Während des ganz überwiegenden Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich verfügten diese somit über befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte.

Wie sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, geht der Erstbeschwerdeführer seit April 2009 regelmäßigen legalen Beschäftigungen im Baugewerbe nach. Aus den vorgelegten Arbeitsbestätigungen geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und zuverlässig sowie stets zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erfülle. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat im Juni 2011 eine Beschäftigung als Reinigungskraft angenommen und wurde seitens ihres Arbeitgebers als absolut zuverlässige Person beschrieben, die ihre Arbeiten mit großem persönlichen Einsatz erledige; derzeit befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin in Karenz.

Dass der Erstbeschwerdeführer durch seine legalen Erwerbstätigkeiten in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren, ergibt sich neben den vorgelegten Unterlagen insbesondere aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch nehmen. Auch verfügen die Beschwerdeführer über ausreichenden Wohnraum in Österreich, der ebenfalls durch die Beschwerdeführer selbst finanziert wird. Den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist daher insgesamt zu entnehmen, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, was die persönlichen Interessen der Familie an einem Verbleib in Österreich deutlich verstärkt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, Zl. 2006/18/0489, u.a.).Dass der Erstbeschwerdeführer durch seine legalen Erwerbstätigkeiten in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren, ergibt sich neben den vorgelegten Unterlagen insbesondere aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch nehmen. Auch verfügen die Beschwerdeführer über ausreichenden Wohnraum in Österreich, der ebenfalls durch die Beschwerdeführer selbst finanziert wird. Den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist daher insgesamt zu entnehmen, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, was die persönlichen Interessen der Familie an einem Verbleib in Österreich deutlich verstärkt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, Zl. 2006/18/0489, u.a.).

Zu Gunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet schlägt somit insbesondere aus, dass der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin erkennbar und erfolgreich um eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt bemüht waren und der Erstbeschwerdeführer bereits im April 2009 eine legale Beschäftigung aufgenommen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2009 in der Lage ist, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu bestehen, ist weiters davon auszugehen, dass dieser über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Der Erstbeschwerdeführer vermochte dies zudem durch den Besuch von Deutschkursen und das Ablegen des Testes des österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 des Europarates zu belegen. Ausgehend davon konnte von dem im Zuge der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Überprüfung der Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers abgesehen werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu erweitern und nimmt an Deutschkursen im Bundesgebiet teil.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist insbesondere auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer über besondere Bindungen im Kosovo - die über die verwandtschaftlichen Bezugspunkte hinausgehen - verfügt, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht derzeit die 4. Klasse Volksschule und wird als guter und erfolgreicher Schüler beschrieben, der im Bundesgebiet sehr viele Freunde gefunden und sich in seine Klassengemeinschaft gut integriert hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Drittbeschwerdeführer seine gesamte bisherige Schulbildung in Österreich absolviert hat sowie aufgrund der zahlreichen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und der vergleichsweise geringen Beziehungen zum Heimatstaat ist zu erwarten, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin noch über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügen mögen, ist aber dennoch davon auszugehen, dass die überwiegenden sozialen Bezugspunkte aller Beschwerdeführer nach einem Zeitraum eines - durchgehend legalen - Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von fünf Jahren nunmehr in Österreich zu finden sind. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer durch den Tod des Sohnes bzw. Bruders XXXX in Österreich einen tragischen Verlust erlitten haben; die umfassenden Bemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, diese außerordentlich schwierigen Zeiten zu bewältigen und insbesondere für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine Art "Normalität" herzustellen, haben letztlich bewirkt, dass behutsam ein stabiles Umfeld in Österreich aufgebaut werden konnte. Dieses stabile soziale Umfeld im Bundesgebiet lässt die vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat in der vorliegenden Fallkonstellation in den Hintergrund treten.Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin noch über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügen mögen, ist aber dennoch davon auszugehen, dass die überwiegenden sozialen Bezugspunkte aller Beschwerdeführer nach einem Zeitraum eines - durchgehend legalen - Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von fünf Jahren nunmehr in Österreich zu finden sind. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer durch den Tod des Sohnes bzw. Bruders römisch 40 in Österreich einen tragischen Verlust erlitten haben; die umfassenden Bemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, diese außerordentlich schwierigen Zeiten zu bewältigen und insbesondere für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine Art "Normalität" herzustellen, haben letztlich bewirkt, dass behutsam ein stabiles Umfeld in Österreich aufgebaut werden konnte. Dieses stabile soziale Umfeld im Bundesgebiet lässt die vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat in der vorliegenden Fallkonstellation in den Hintergrund treten.

Als entscheidungsrelevant ist in diesem Konnex darüber hinaus festzuhalten, dass eine rechtkräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Nochmals sei an dieser Stelle zudem betont, dass den Beschwerdeführern bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, mit welchen den Beschwerdeführern der genannte Status wieder aberkannt wurde und ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen wurden, wurde die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem bloß unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, waren die Beschwerdeführer bereits seit Juni 2008 im Besitz befristeter Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte; somit kann ihnen auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht auf einen weiteren Aufenthalt in Österreich hätten vertrauen dürfen.

Abgesehen von der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht ersichtlich.

In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale wie der Selbsterhaltungsfähigkeit und der aktuellen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers, der ausreichenden Deutschkenntnisse, der im Verfahren aufgezeigten Integrationsbereitschaft, der erfolgten Verwurzelung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet sowie des durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von fünf Jahren überwiegen daher die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 07.10.2010, B 950-954/10-8).In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale wie der Selbsterhaltungsfähigkeit und der aktuellen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers, der ausreichenden Deutschkenntnisse, der im Verfahren aufgezeigten Integrationsbereitschaft, der erfolgten Verwurzelung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet sowie des durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von fünf Jahren überwiegen daher die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung gelangt der erkennende Gerichtshof in einer Gesamtbetrachtung der genannten besonderen Umstände der vorliegenden Beschwerdefälle somit zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung gelangt der erkennende Gerichtshof in einer Gesamtbetrachtung der genannten besonderen Umstände der vorliegenden Beschwerdefälle somit zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, geänderte Verhältnisse, Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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