Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D3 429923-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 03.453-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 03.453-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 11.04.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, noch am gleichen Tag gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann, der als KADYROWZY gearbeitet habe, im Jahre 2005 verschwunden sei. Sie habe zunächst keine Anzeige erstattet, weil seine Kollegen ihr versichert hätten, dass sie nach ihm suchen würden. Nachdem sie dreieinhalb Jahre nichts erfahren habe, habe sie eine Vermisstenanzeige erstattet und hätten dann ihre Probleme begonnen. Als sie das Innenministerium verlassen habe, wo sie Anzeige erstattet habe, sei sie am Weg von einem uniformierten Mann angehalten worden, welcher ihr gedroht habe, dass ihr und ihrem Sohn etwas passieren würde, falls sie die Vermisstenanzeige nicht zurückziehen würde. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie eine Vollmacht auf den Namen ihrer Mutter ausstellen lassen, damit diese ihr Kind nach Österreich zu ihrer Schwester bringen könne, was im Juli 2009 geschehen sei. Sie habe angenommen, dass sich die Angelegenheit in der Zwischenzeit beruhigen würde, es seien jedoch vor einigen Wochen maskierte Leute in ihr Haus eingedrungen und sei es ihr letztlich gelungen durch ein Fenster zu flüchten.
Am 15.04.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass ihr Gatte seit dem Jahre 2005 von seiner Arbeitsstelle verschwunden sei und sie ihn dreieinhalb Jahre für verschollen gehalten habe. Sie habe in der Zwischenzeit mit dem Bruder des Kommandanten ihres Gatten Kontakt aufgenommen, welcher Bürgermeister von XXXX sei. Er habe sie immer wieder beruhigt und ihr abgeraten, eine Anzeige zu erstatten. Nach dreieinhalb Jahren habe er jedoch den Kontakt zu ihr abgebrochen und sei sie dann zur ehemaligen Arbeitsstelle ihres Ehegatten gegangen. Dort habe sie erfahren, dass er nirgendwo als verschollen gemeldet sei, obwohl er bereits seit 31.12.2005 tatsächlich verschollen sei. Vielmehr habe sie erfahren, dass er am 14.01.2006 gekündigt worden sei. Den Kommandanten habe sie nicht mehr erreichen können. Sie habe dann beim ROWD in Grozny eine Vermisstenanzeige erstattet. Als sie dieses Gebäude verlassen habe, sei sie zur Autobushaltestelle XXXX gegangen. Dort sei ein Auto mit dunklen Scheiben stehen geblieben und sei ein Mann in Militäruniform ausgestiegen und habe sie gefragt, ob sie XXXX, die Gattin von XXXX, sei. Dieser habe dann gesagt, dass der Kommandant ausrichten lasse, dass sie die Anzeige zurückziehen solle und wenn sie das nicht tun werde, sie und ihr Sohn getötet würden. Zu Hause angekommen, habe sie eine Vollmacht für ihren Sohn an ihre Mutter ausgestellt, welche ihren Sohn nach Österreich gebracht habe. Sie habe sich daraufhin die ganze Zeit versteckt. Sie habe gehofft, dass sie die Sache vergessen und sie in Ruhe lassen würden. Als sie wieder in das Haus ihrer Mutter zurückgekehrt sei, sei in der zweiten Nacht an die Türe geklopft worden und habe sie durch das Fenster maskierte Soldaten gesehen. Sie habe die Türe aber nicht geöffnet, sondern sei durch das Fenster gesprungen und durch ein hinteres Gartentor geflüchtet; anschließend habe sie sich bei Bekannten versteckt. Sie sei dort einige Zeit verblieben und hätte diese Bekannte dann für sie die Ausreise organisiert.Am 15.04.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass ihr Gatte seit dem Jahre 2005 von seiner Arbeitsstelle verschwunden sei und sie ihn dreieinhalb Jahre für verschollen gehalten habe. Sie habe in der Zwischenzeit mit dem Bruder des Kommandanten ihres Gatten Kontakt aufgenommen, welcher Bürgermeister von römisch 40 sei. Er habe sie immer wieder beruhigt und ihr abgeraten, eine Anzeige zu erstatten. Nach dreieinhalb Jahren habe er jedoch den Kontakt zu ihr abgebrochen und sei sie dann zur ehemaligen Arbeitsstelle ihres Ehegatten gegangen. Dort habe sie erfahren, dass er nirgendwo als verschollen gemeldet sei, obwohl er bereits seit 31.12.2005 tatsächlich verschollen sei. Vielmehr habe sie erfahren, dass er am 14.01.2006 gekündigt worden sei. Den Kommandanten habe sie nicht mehr erreichen können. Sie habe dann beim ROWD in Grozny eine Vermisstenanzeige erstattet. Als sie dieses Gebäude verlassen habe, sei sie zur Autobushaltestelle römisch 40 gegangen. Dort sei ein Auto mit dunklen Scheiben stehen geblieben und sei ein Mann in Militäruniform ausgestiegen und habe sie gefragt, ob sie römisch 40 , die Gattin von römisch 40 , sei. Dieser habe dann gesagt, dass der Kommandant ausrichten lasse, dass sie die Anzeige zurückziehen solle und wenn sie das nicht tun werde, sie und ihr Sohn getötet würden. Zu Hause angekommen, habe sie eine Vollmacht für ihren Sohn an ihre Mutter ausgestellt, welche ihren Sohn nach Österreich gebracht habe. Sie habe sich daraufhin die ganze Zeit versteckt. Sie habe gehofft, dass sie die Sache vergessen und sie in Ruhe lassen würden. Als sie wieder in das Haus ihrer Mutter zurückgekehrt sei, sei in der zweiten Nacht an die Türe geklopft worden und habe sie durch das Fenster maskierte Soldaten gesehen. Sie habe die Türe aber nicht geöffnet, sondern sei durch das Fenster gesprungen und durch ein hinteres Gartentor geflüchtet; anschließend habe sie sich bei Bekannten versteckt. Sie sei dort einige Zeit verblieben und hätte diese Bekannte dann für sie die Ausreise organisiert.
Ihr Gatte sei XXXX gewesen, geboren am XXXX in Grozny und habe bei der Miliz in XXXX gearbeitet. Er habe aber Militäruniform getragen. Sein Kommandant habe XXXX geheißen, der Bruder XXXX. An das Datum der Vermisstenanzeige könne sie sich nicht genau erinnern, es sei im Jahre 2009 gewesen, sie glaube im Juli. Die maskierten Soldaten wären am 04.04.2011 zum Haus ihrer Mutter gekommen. Sie habe nach ihrer Flucht ihre Mutter nicht mehr gesehen, sie habe ihr aber ausrichten lassen, dass nach ihr gesucht worden sei. Sie habe Angst gehabt, mit ihrem Sohn gemeinsam auszureisen und sei im Jahre 2009 nicht gemeinsam mit ihrem Sohn ausgereist, weil sie gehofft habe, dass sich alles beruhigen würde. An welchen Orten sie sich in der Folge aufgehalten habe, wolle sie nicht sagen, sie habe mit niemandem Kontakt gehalten. Die Anzeigebestätigung habe sie zu Hause gelassen. Bei der Hausdurchsuchung, als die Soldaten zum Haus ihrer Mutter gekommen seien, wäre diese mitgenommen worden. Erst nach der Einreise in Österreich habe sie wieder Kontakt zu ihrem Sohn gehabt.Ihr Gatte sei römisch 40 gewesen, geboren am römisch 40 in Grozny und habe bei der Miliz in römisch 40 gearbeitet. Er habe aber Militäruniform getragen. Sein Kommandant habe römisch 40 geheißen, der Bruder römisch 40 . An das Datum der Vermisstenanzeige könne sie sich nicht genau erinnern, es sei im Jahre 2009 gewesen, sie glaube im Juli. Die maskierten Soldaten wären am 04.04.2011 zum Haus ihrer Mutter gekommen. Sie habe nach ihrer Flucht ihre Mutter nicht mehr gesehen, sie habe ihr aber ausrichten lassen, dass nach ihr gesucht worden sei. Sie habe Angst gehabt, mit ihrem Sohn gemeinsam auszureisen und sei im Jahre 2009 nicht gemeinsam mit ihrem Sohn ausgereist, weil sie gehofft habe, dass sich alles beruhigen würde. An welchen Orten sie sich in der Folge aufgehalten habe, wolle sie nicht sagen, sie habe mit niemandem Kontakt gehalten. Die Anzeigebestätigung habe sie zu Hause gelassen. Bei der Hausdurchsuchung, als die Soldaten zum Haus ihrer Mutter gekommen seien, wäre diese mitgenommen worden. Erst nach der Einreise in Österreich habe sie wieder Kontakt zu ihrem Sohn gehabt.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 10.11.2011 ergänzend einvernommen. Zwischenzeitig legte sie den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, mit dem ihr die Obsorge über ihren Sohn XXXX, geboren am XXXX, alleine übertragen wurde, vor. Bei der Befragung gab sie an, dass sie Tschetschenin sei und dass sie keine Neuigkeiten aus dem Heimatland erhalten habe. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt und sei auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden. Weiters sei sie auch niemals in Haft gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte sie aber, es würde Lebensgefahr für sie und ihren Sohn bestehen. Diese existiere schon seit dem Verschwinden ihres Mannes im Jahre 2005. Erst als sie nach dreieinhalb Jahren eine Suchaktion eingeleitet habe, sei es dann zu Bedrohungen gegen sie und ihren Sohn gekommen. Sie habe eine Abgängigkeitsanzeige bei der Bezirkspolizeidirektion abgegeben, als sie aus dem Gebäude hinausgegangen sei, sei ein Auto mit getönten Scheiben gekommen und habe ein Uniformierter ihr gesagt, dass sie ihre Anzeige zurückziehen solle. Dies sei im Jahre 2009 gewesen, Genaueres könne sie nicht sagen. Es sei in der warmen Jahreszeit gewesen.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 10.11.2011 ergänzend einvernommen. Zwischenzeitig legte sie den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , mit dem ihr die Obsorge über ihren Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , alleine übertragen wurde, vor. Bei der Befragung gab sie an, dass sie Tschetschenin sei und dass sie keine Neuigkeiten aus dem Heimatland erhalten habe. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt und sei auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden. Weiters sei sie auch niemals in Haft gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte sie aber, es würde Lebensgefahr für sie und ihren Sohn bestehen. Diese existiere schon seit dem Verschwinden ihres Mannes im Jahre 2005. Erst als sie nach dreieinhalb Jahren eine Suchaktion eingeleitet habe, sei es dann zu Bedrohungen gegen sie und ihren Sohn gekommen. Sie habe eine Abgängigkeitsanzeige bei der Bezirkspolizeidirektion abgegeben, als sie aus dem Gebäude hinausgegangen sei, sei ein Auto mit getönten Scheiben gekommen und habe ein Uniformierter ihr gesagt, dass sie ihre Anzeige zurückziehen solle. Dies sei im Jahre 2009 gewesen, Genaueres könne sie nicht sagen. Es sei in der warmen Jahreszeit gewesen.
Auf die Frage, warum dann zwei Jahre lang nichts passiert sei, gab sie an, dass sie auf der Flucht gewesen sei und dass sie sich an verschiedenen Orten bei Bekannten aufgehalten habe. Als sie dann wieder nach Hause zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, seien am zweiten Tag zeitig in der Früh maskierte Militärangehörige gekommen und hätten an der Tür geklopft. Sie habe diese durch das Fenster gesehen und sei sofort durch ein anderes Fenster an der Hinterseite des Hauses geflohen und habe über den Garten und eine Gartentüre entkommen können. Es seien mehrere vermummte Männer gewesen. Danach habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass diese nach ihr gefragt und alles durchsucht hätten. Das habe sie nicht direkt von ihrer Mutter erfahren, sondern über Bekannte, da sie ihre Mutter nicht mehr gesehen habe. Ihr Mann habe bei der Polizei gearbeitet, und zwar nur einige Monate bevor er verschwunden sei. Sie wisse nicht, ob er in die Polizeischule gegangen sei, geheiratet hätten sie im Jahre 2003. Sie wisse nicht, wann sie am Standesamt gewesen seien, entweder im Jahre 2003 oder 2004. Der Vorgesetzte ihres Ehegatten habe XXXX geheißen und sei zwischen 30 und 35 Jahre alt gewesen, persönlich habe sie ihn nicht gekannt, sie habe ihn nur im Fernsehen gesehen. Der Bruder des Kommandanten heiße XXXX, dieser sei älter; zu diesem habe sie persönlich Kontakt gehabt. Er habe ihr immer wieder versprochen, dass nach ihrem Mann gesucht werde und dass sie ihn schon finden würden. Sie glaube, dass der Grund des Verschwindens ihres Ehemannes darin gelegen sei, dass er früher für die Rebellen gekämpft habe. Der Mann in dem Auto habe ihr gesagt sie solle die Anzeige zurücknehmen und Ruhe geben, wenn sie nicht wolle, dass ihr und ihrem Sohn etwas passiere. Das Dienstverhältnis zu ihrem Mann sei erst am 14.01.2006 aufgekündigt worden, obwohl er schon am 31.12.2005 verschwunden sei. Es sei ein ihr völlig unbekannter Mann gewesen, der sie bedroht gehabt habe. Sie wisse auch nicht, welche Verbindungen er zum Vorgesetzten ihres Mannes und dessen Bruder gehabt habe. Am zweiten oder dritten Tag nach dem Vorfall habe sie das Land verlassen. Sie habe gewusst, dass sich ihr Sohn in Sicherheit bei ihrer Schwester in Österreich befinde. Sie habe sich aber schon Sorgen um ihren Sohn gemacht. Wie ihr Sohn nach Österreich gekommen sei, wisse sie nicht, sie wisse auch nichts über den Mann, der ihren Sohn bei ihrer Schwester abgegeben habe.Auf die Frage, warum dann zwei Jahre lang nichts passiert sei, gab sie an, dass sie auf der Flucht gewesen sei und dass sie sich an verschiedenen Orten bei Bekannten aufgehalten habe. Als sie dann wieder nach Hause zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, seien am zweiten Tag zeitig in der Früh maskierte Militärangehörige gekommen und hätten an der Tür geklopft. Sie habe diese durch das Fenster gesehen und sei sofort durch ein anderes Fenster an der Hinterseite des Hauses geflohen und habe über den Garten und eine Gartentüre entkommen können. Es seien mehrere vermummte Männer gewesen. Danach habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass diese nach ihr gefragt und alles durchsucht hätten. Das habe sie nicht direkt von ihrer Mutter erfahren, sondern über Bekannte, da sie ihre Mutter nicht mehr gesehen habe. Ihr Mann habe bei der Polizei gearbeitet, und zwar nur einige Monate bevor er verschwunden sei. Sie wisse nicht, ob er in die Polizeischule gegangen sei, geheiratet hätten sie im Jahre 2003. Sie wisse nicht, wann sie am Standesamt gewesen seien, entweder im Jahre 2003 oder 2004. Der Vorgesetzte ihres Ehegatten habe römisch 40 geheißen und sei zwischen 30 und 35 Jahre alt gewesen, persönlich habe sie ihn nicht gekannt, sie habe ihn nur im Fernsehen gesehen. Der Bruder des Kommandanten heiße römisch 40 , dieser sei älter; zu diesem habe sie persönlich Kontakt gehabt. Er habe ihr immer wieder versprochen, dass nach ihrem Mann gesucht werde und dass sie ihn schon finden würden. Sie glaube, dass der Grund des Verschwindens ihres Ehemannes darin gelegen sei, dass er früher für die Rebellen gekämpft habe. Der Mann in dem Auto habe ihr gesagt sie solle die Anzeige zurücknehmen und Ruhe geben, wenn sie nicht wolle, dass ihr und ihrem Sohn etwas passiere. Das Dienstverhältnis zu ihrem Mann sei erst am 14.01.2006 aufgekündigt worden, obwohl er schon am 31.12.2005 verschwunden sei. Es sei ein ihr völlig unbekannter Mann gewesen, der sie bedroht gehabt habe. Sie wisse auch nicht, welche Verbindungen er zum Vorgesetzten ihres Mannes und dessen Bruder gehabt habe. Am zweiten oder dritten Tag nach dem Vorfall habe sie das Land verlassen. Sie habe gewusst, dass sich ihr Sohn in Sicherheit bei ihrer Schwester in Österreich befinde. Sie habe sich aber schon Sorgen um ihren Sohn gemacht. Wie ihr Sohn nach Österreich gekommen sei, wisse sie nicht, sie wisse auch nichts über den Mann, der ihren Sohn bei ihrer Schwester abgegeben habe.
Über Vorhalt, dass ihre Schwester XXXX am 11.02.2010 angegeben habe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus dem Spital entführt worden sei, gab sie an, dass es verschiedene Gerüchte gegeben habe, auch dass er im Wasser ertränkt worden sei.Über Vorhalt, dass ihre Schwester römisch 40 am 11.02.2010 angegeben habe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus dem Spital entführt worden sei, gab sie an, dass es verschiedene Gerüchte gegeben habe, auch dass er im Wasser ertränkt worden sei.
Auf die Frage, wann sie ihren Ehegatten kennengelernt habe, gab sie an, dass sie ihn vor der Heirat kennengelernt habe, "so wie sich halt junge Leute kennenlernen würden". Ihr Sohn habe nur eine Geburtsurkunde gehabt, sonst keine Dokumente, sondern lediglich die Vollmacht.
Über Vorhalt, dass für ihren Sohn ein Reisepass vorgelegt worden sei, gab sie an, dass sie das vergessen habe. Seit wann er diesen gehabt und wie er diesen bekommen habe, wisse sie nicht. Solange eine Gefahr für sie und ihren Sohn bestehe, würde sie nicht in ihre Heimat zurückkehren. Ihre Mutter habe aber keine Probleme. Warum ihre Mutter nicht in Österreich geblieben sei, wisse sie nicht. In Österreich lebten ihre beiden Schwestern XXXX und XXXX, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Ihr Sohn XXXX habe eine Niederlassungsbewilligung. Sie werde ab dem 06.09.2011 einen Deutschkurs besuchen. Ihr Sohn gehe nunmehr in die Schule.Über Vorhalt, dass für ihren Sohn ein Reisepass vorgelegt worden sei, gab sie an, dass sie das vergessen habe. Seit wann er diesen gehabt und wie er diesen bekommen habe, wisse sie nicht. Solange eine Gefahr für sie und ihren Sohn bestehe, würde sie nicht in ihre Heimat zurückkehren. Ihre Mutter habe aber keine Probleme. Warum ihre Mutter nicht in Österreich geblieben sei, wisse sie nicht. In Österreich lebten ihre beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 , welche anerkannte Flüchtlinge seien. Ihr Sohn römisch 40 habe eine Niederlassungsbewilligung. Sie werde ab dem 06.09.2011 einen Deutschkurs besuchen. Ihr Sohn gehe nunmehr in die Schule.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.09.2012, Zl. 11 03.453-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, unter Spruchteil III. jedoch festgestellt, dass die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf die Dauer unzulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.09.2012, Zl. 11 03.453-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. jedoch festgestellt, dass die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf die Dauer unzulässig sei.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass die Aussagen der Antragstellerin den Anforderungen für die Glaubhaftmachung nicht entsprechen würden, da diese bloß abstrakt und allgemein geblieben seien und die Antragstellerin trotz Nachfrage keine konkreten und detaillierten Angaben habe machen können. Es hätte auch Widersprüche zur Aussage ihrer Schwester als damalige gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes am 11.02.2010 gegeben, zumal diese behauptet habe, dass russische Soldaten den Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Spital entführt hätten und sei es auch äußerst unklar, unter welchen Umständen ihr minderjähriger Sohn nach Österreich gelangt sei, zumal sie darüber auch keinerlei Auskünfte habe geben können. Die Angaben der Antragstellerin seien weder schlüssig noch objektiv nachvollziehbar und würden lediglich auf Vermutungen und Spekulationen beruhen.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil I. wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliege, jedoch im vorliegenden Fall keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Das Bundesasylamt habe im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Antragstellerin als grundsätzlich nicht glaubwürdig erachtet und sei daher das Vorbringen insgesamt nicht geeignet gewesen, eine asylrelevante Verfolgung oder wohlbegründete Furcht davor, glaubhaft zu machen.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil römisch eins. wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vorliege, jedoch im vorliegenden Fall keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Das Bundesasylamt habe im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Antragstellerin als grundsätzlich nicht glaubwürdig erachtet und sei daher das Vorbringen insgesamt nicht geeignet gewesen, eine asylrelevante Verfolgung oder wohlbegründete Furcht davor, glaubhaft zu machen.
Zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass aufgrund der getroffenen Feststellungen keineswegs davon gesprochen werden könne, dass in der Russischen Föderation eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notwendige Lebensgrundlage fehlen würde, zumal ihre Eltern in Grozny leben würden und es sich bei ihr um eine junge, gesunde und arbeitsfähige 31jährige Frau handle. Schließlich sei auch keinem Familienangehörigen im Wege des Familienverfahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zu Spruchteil III. wurde daher insbesondere ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.11.2010 hinsichtlich ihres minderjährigen Sohnes, mit dem sie zweifelsohne ein Familienleben führe, festgestellt wurde, dass dessen Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei und dass daher im Sinne der Wahrung der Familieneinheit eine gleiche Entscheidung hinsichtlich ihrer Person zu erfolgen habe.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass aufgrund der getroffenen Feststellungen keineswegs davon gesprochen werden könne, dass in der Russischen Föderation eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notwendige Lebensgrundlage fehlen würde, zumal ihre Eltern in Grozny leben würden und es sich bei ihr um eine junge, gesunde und arbeitsfähige 31jährige Frau handle. Schließlich sei auch keinem Familienangehörigen im Wege des Familienverfahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zu Spruchteil römisch drei. wurde daher insbesondere ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.11.2010 hinsichtlich ihres minderjährigen Sohnes, mit dem sie zweifelsohne ein Familienleben führe, festgestellt wurde, dass dessen Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei und dass daher im Sinne der Wahrung der Familieneinheit eine gleiche Entscheidung hinsichtlich ihrer Person zu erfolgen habe.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. und II., erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes lediglich darauf aufbaue, dass ihr Vorbringen zu abstrakt geblieben sei. Sie habe jedoch nach bestem Wissen und Gewissen Antwort gegeben, sei jedoch zu Teilen ihres Vorbringens kaum befragt worden. Sie sei durchaus in der Lage, auf Nachfrage Dinge noch näher zu schildern und ersuche sie das Gericht darum, ihr die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den zuständigen Senat von der Wahrhaftigkeit ihrer Ausführungen überzeugen zu können. Ihr Mann sei aufgrund der Unterstützung von Kämpfern schon früh mit den Behörden in Konflikt geraten und sei im Jahre 2003 wegen verschiedener Delikte, z.B. unerlaubten Waffenbesitz und Unterstützung der Kämpfer, eingesperrt worden. Damals sei er mit XXXX in Haft gewesen, welcher ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und beantrage sie daher die Befragung desselben als Zeugen für die Haft ihres Mannes. Ihr Mann sei auch mit XXXX inhaftiert gewesen, welcher später sein Vorgesetzter geworden sei. Im Jahre 2004 sei er nochmals für zwei bis drei Tage mitgenommen worden und sei er anschließend nach XXXX gezogen und erst im Jahre 2005, als seine Mutter schwer krank geworden sei, nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie könne sich auch näher zu den Umständen des Verschwindens ihres Mannes äußern, zumal die diesbezügliche Befragung des Bundesasylamtes oberflächlich geblieben sei. Ihr Mann habe am 31.12.2005 im Zuge eines Jolka-Festes bei einem Baum Wache gehalten. Dabei soll es zu einem Streit gekommen sein, worauf er ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Davon habe der Bruder ihres Mannes ihr erzählt. Sie habe dann ihren Mann in verschiedenen Krankenhäusern gesucht und hätten sie auch das richtige Krankenhaus ausfindig gemacht. Ihr Mann habe sich dort aber nicht mehr befunden und habe ein Patient ihnen geschildert, dass er entführt worden sei. Wenn ihre Schwester angegeben habe, dass sie von der Entführung ihres Mannes erst im Internet gelesen habe, so sei dies gänzlich falsch, wenn es auch angeblich einen Bericht über das Verschwinden ihres Mannes im Internet gegeben habe, welchen sie allerdings nicht vorlegen könne.Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes lediglich darauf aufbaue, dass ihr Vorbringen zu abstrakt geblieben sei. Sie habe jedoch nach bestem Wissen und Gewissen Antwort gegeben, sei jedoch zu Teilen ihres Vorbringens kaum befragt worden. Sie sei durchaus in der Lage, auf Nachfrage Dinge noch näher zu schildern und ersuche sie das Gericht darum, ihr die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den zuständigen Senat von der Wahrhaftigkeit ihrer Ausführungen überzeugen zu können. Ihr Mann sei aufgrund der Unterstützung von Kämpfern schon früh mit den Behörden in Konflikt geraten und sei im Jahre 2003 wegen verschiedener Delikte, z.B. unerlaubten Waffenbesitz und Unterstützung der Kämpfer, eingesperrt worden. Damals sei er mit römisch 40 in Haft gewesen, welcher ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und beantrage sie daher die Befragung desselben als Zeugen für die Haft ihres Mannes. Ihr Mann sei auch mit römisch 40 inhaftiert gewesen, welcher später sein Vorgesetzter geworden sei. Im Jahre 2004 sei er nochmals für zwei bis drei Tage mitgenommen worden und sei er anschließend nach römisch 40 gezogen und erst im Jahre 2005, als seine Mutter schwer krank geworden sei, nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie könne sich auch näher zu den Umständen des Verschwindens ihres Mannes äußern, zumal die diesbezügliche Befragung des Bundesasylamtes oberflächlich geblieben sei. Ihr Mann habe am 31.12.2005 im Zuge eines Jolka-Festes bei einem Baum Wache gehalten. Dabei soll es zu einem Streit gekommen sein, worauf er ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Davon habe der Bruder ihres Mannes ihr erzählt. Sie habe dann ihren Mann in verschiedenen Krankenhäusern gesucht und hätten sie auch das richtige Krankenhaus ausfindig gemacht. Ihr Mann habe sich dort aber nicht mehr befunden und habe ein Patient ihnen geschildert, dass er entführt worden sei. Wenn ihre Schwester angegeben habe, dass sie von der Entführung ihres Mannes erst im Internet gelesen habe, so sei dies gänzlich falsch, wenn es auch angeblich einen Bericht über das Verschwinden ihres Mannes im Internet gegeben habe, welchen sie allerdings nicht vorlegen könne.
Sie müsse auch die Angabe berichtigen, dass sie sich von 2009 bis 2011 bei verschiedenen Leuten aufgehalten habe, sie habe einen falschen Rat befolgt; tatsächlich sei sie in dieser Zeit ausschließlich bei XXXX in XXXX/Inguschetien gewesen. Diese sei viele Jahre zuvor Ärztin der Familie gewesen und habe sie in dieser schwierigen Zeit versteckt. Auf die Frage, wie ihr Sohn letztlich nach Österreich gekommen sei, gab sie an, dies habe für sie mit dem Thema der Verfolgung ihrer Person in Tschetschenien nichts zu tun, weshalb sie darauf nicht eingehen wolle. Angebliche Widersprüche seien lediglich dadurch zustande gekommen, dass von der Behörde wesentliche Sachverhaltselemente nicht erhoben worden seien. Hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung wurde ausdrücklich auf die problematische Situation von Frauen im Nordkaukasus hingewiesen und würden diese häufig Opfer von Gewalt werden. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre sie eine alleinstehende Frau und sei eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. In der Folge wurden länderkundliche Dokumente betreffend die sogenannten "schwarzen Witwen" sowie die Politik der Re-Islamisierung und Re-Traditionalisierung in Tschetschenien vorgelegt.Sie müsse auch die Angabe berichtigen, dass sie sich von 2009 bis 2011 bei verschiedenen Leuten aufgehalten habe, sie habe einen falschen Rat befolgt; tatsächlich sei sie in dieser Zeit ausschließlich bei römisch 40 in XXXX/Inguschetien gewesen. Diese sei viele Jahre zuvor Ärztin der Familie gewesen und habe sie in dieser schwierigen Zeit versteckt. Auf die Frage, wie ihr Sohn letztlich nach Österreich gekommen sei, gab sie an, dies habe für sie mit dem Thema der Verfolgung ihrer Person in Tschetschenien nichts zu tun, weshalb sie darauf nicht eingehen wolle. Angebliche Widersprüche seien lediglich dadurch zustande gekommen, dass von der Behörde wesentliche Sachverhaltselemente nicht erhoben worden seien. Hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung wurde ausdrücklich auf die problematische Situation von Frauen im Nordkaukasus hingewiesen und würden diese häufig Opfer von Gewalt werden. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre sie eine alleinstehende Frau und sei eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. In der Folge wurden länderkundliche Dokumente betreffend die sogenannten "schwarzen Witwen" sowie die Politik der Re-Islamisierung und Re-Traditionalisierung in Tschetschenien vorgelegt.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.01.2013 an und lud auch den beantragten Zeugen XXXX. Gleichzeitig wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Tschetschenien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen und gab auch keine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung eines Vertreters von Asyl in Not (diesbezüglich wurde eine Vollmacht nachgereicht). Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass in der Beschwerde zwei Daten falsch angegeben worden seien, und zwar sei die erste Haft des Mannes der Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 2003 und die zweite Anhaltung im Jahre 2005 gewesen. Weiters legte der Beschwerdeführervertreter einen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX, vom 16.01.2013 vor, wonach eine Posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin vorliege.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.01.2013 an und lud auch den beantragten Zeugen römisch 40 . Gleichzeitig wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Tschetschenien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen und gab auch keine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung eines Vertreters von Asyl in Not (diesbezüglich wurde eine Vollmacht nachgereicht). Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass in der Beschwerde zwei Daten falsch angegeben worden seien, und zwar sei die erste Haft des Mannes der Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 2003 und die zweite Anhaltung im Jahre 2005 gewesen. Weiters legte der Beschwerdeführervertreter einen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, römisch 40 , vom 16.01.2013 vor, wonach eine Posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin vorliege.
Die Dolmetscherin gab aufgrund ihrer länderkundlichen Kenntnisse als geborene Tschetschenin an, dass es sich bei dem in der Beschwerde erwähnten Jolka-Fest um eine Art Neujahrsfest handelt, bei dem Bäume, ähnlich Christbäumen, aufgestellt würden. Die Widerstandskämpfer seien jedoch gegen diesen Brauch, welcher von KADYROW sehr gefördert werde. Im Zentrum von Grozny sei ein besonders großer Baum aufgestellt worden und habe sie durch Recherche im Internet weiters festgestellt, dass es am 30.12.2005 zu einem Überfall auf OMON-Mitglieder bei diesem Baum im Zentrum von Grozny gekommen sei, bei dem auch mehrere OMON-Mitglieder erschossen worden seien. Die Beschwerdeführerin nahm diese Aussage nach Übersetzung zur Kenntnis, brachte jedoch vor, dass der Vorfall ihren Mann betreffend in XXXX und nicht in Grozny stattgefunden habe.Die Dolmetscherin gab aufgrund ihrer länderkundlichen Kenntnisse als geborene Tschetschenin an, dass es sich bei dem in der Beschwerde erwähnten Jolka-Fest um eine Art Neujahrsfest handelt, bei dem Bäume, ähnlich Christbäumen, aufgestellt würden. Die Widerstandskämpfer seien jedoch gegen diesen Brauch, welcher von KADYROW sehr gefördert werde. Im Zentrum von Grozny sei ein besonders großer Baum aufgestellt worden und habe sie durch Recherche im Internet weiters festgestellt, dass es am 30.12.2005 zu einem Überfall auf OMON-Mitglieder bei diesem Baum im Zentrum von Grozny gekommen sei, bei dem auch mehrere OMON-Mitglieder erschossen worden seien. Die Beschwerdeführerin nahm diese Aussage nach Übersetzung zur Kenntnis, brachte jedoch vor, dass der Vorfall ihren Mann betreffend in römisch 40 und nicht in Grozny stattgefunden habe.
Der Zeuge gab nach Wahrheitsbelehrung und Hinweis auf die Entschlagungsgründe an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX der Cousin seiner Mutter sei und er den Familiennamen seiner Mutter trage. Er habe mit diesem von seiner Kindheit an Kontakt gehabt, jetzt jedoch schon lange nicht mehr, nachdem dieser verschwunden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg gekämpft; im ersten Krieg bis zum Ende, im zweiten Krieg bis zum Jahre 2003, als sie gemeinsam festgenommen worden seien. Sie seien im Oktober 2003 festgenommen worden, an das genaue Datum der Entlassung könne er sich nicht mehr erinnern. Er glaube, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ca. ein halbes Jahr im Gefängnis gewesen sei, er selbst jedoch sechseinhalb Jahre. Er habe diesen nur, als sie bei der RUBOP angehalten worden seien, durch ein Loch in der Tür gesehen. Kontakt habe er mit ihm während der Haft keinen gehabt. Er habe ihm Briefe geschrieben, in der Haft telefonieren hätten sie nicht dürfen. Von der Freilassung seines Großcousins habe er durch einen Brief von Familienangehörigen erfahren. Der Mann der Beschwerdeführerin sei bei seiner Verhandlung im Jahre 2004 dabei gewesen, da habe er ihn das letzte Mal gesehen. Was zwischen der Haftentlassung und dem Verschwinden seines Großcousins geschehen sei, wisse er nicht, da er in Haft gewesen sei. Der Name XXXX sage ihm schon etwas, das sei der Leiter des ROWD im Bezirk XXXX. Mit diesem sei er nicht gemeinsam in Haft gewesen, er habe erst später erfahren, dass dieser auch in Haft gewesen sei. Zum Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne er nichts Genaues sagen. Nach sechseinhalb Jahren Haft sei er selbst nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe sich ca. ein Jahr noch dort aufgehalten, erst 2011 sei er nach Österreich gekommen. Sein Verfahren sei nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig. Konkret wisse er nicht, warum die Beschwerdeführerin aus Tschetschenien ausgereist sei, es sei aber so, dass, wenn ein Angehöriger der Familie gekämpft habe, die gesamte Familie gefährdet sei, auch seine Schwester sei mitgenommen worden. Angehörige von Milizangestellten hätten jedoch normalerweise keine Probleme, sonst würden diese ja nicht bei der Miliz arbeiten. Er habe in der Nähe seines Großcousins gewohnt, er habe sogar eine Zeitlang im gleichen Haus gelebt, und zwar von 2002 bis zu seiner Festnahme. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe er bei seinen Verwandten väterlicherseits in XXXX gelebt, die Beschwerdeführerin habe er erst wieder in Österreich getroffen.Der Zeuge gab nach Wahrheitsbelehrung und Hinweis auf die Entschlagungsgründe an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 der Cousin seiner Mutter sei und er den Familiennamen seiner Mutter trage. Er habe mit diesem von seiner Kindheit an Kontakt gehabt, jetzt jedoch schon lange nicht mehr, nachdem dieser verschwunden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg gekämpft; im ersten Krieg bis zum Ende, im zweiten Krieg bis zum Jahre 2003, als sie gemeinsam festgenommen worden seien. Sie seien im Oktober 2003 festgenommen worden, an das genaue Datum der Entlassung könne er sich nicht mehr erinnern. Er glaube, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ca. ein halbes Jahr im Gefängnis gewesen sei, er selbst jedoch sechseinhalb Jahre. Er habe diesen nur, als sie bei der RUBOP angehalten worden seien, durch ein Loch in der Tür gesehen. Kontakt habe er mit ihm während der Haft keinen gehabt. Er habe ihm Briefe geschrieben, in der Haft telefonieren hätten sie nicht dürfen. Von der Freilassung seines Großcousins habe er durch einen Brief von Familienangehörigen erfahren. Der Mann der Beschwerdeführerin sei bei seiner Verhandlung im Jahre 2004 dabei gewesen, da habe er ihn das letzte Mal gesehen. Was zwischen der Haftentlassung und dem Verschwinden seines Großcousins geschehen sei, wisse er nicht, da er in Haft gewesen sei. Der Name römisch 40 sage ihm schon etwas, das sei der Leiter des ROWD im Bezirk römisch 40 . Mit diesem sei er nicht gemeinsam in Haft gewesen, er habe erst später erfahren, dass dieser auch in Haft gewesen sei. Zum Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne er nichts Genaues sagen. Nach sechseinhalb Jahren Haft sei er selbst nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe sich ca. ein Jahr noch dort aufgehalten, erst 2011 sei er nach Österreich gekommen. Sein Verfahren sei nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig. Konkret wisse er nicht, warum die Beschwerdeführerin aus Tschetschenien ausgereist sei, es sei aber so, dass, wenn ein Angehöriger der Familie gekämpft habe, die gesamte Familie gefährdet sei, auch seine Schwester sei mitgenommen worden. Angehörige von Milizangestellten hätten jedoch normalerweise keine Probleme, sonst würden diese ja nicht bei der Miliz arbeiten. Er habe in der Nähe seines Großcousins gewohnt, er habe sogar eine Zeitlang im gleichen Haus gelebt, und zwar von 2002 bis zu seiner Festnahme. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe er bei seinen Verwandten väterlicherseits in römisch 40 gelebt, die Beschwerdeführerin habe er erst wieder in Österreich getroffen.
Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf die Korrekturen ihres Rechtsvertreters (in der Beschwerde). Sie sei Tschetschenin und Moslemin und am XXXX in XXXX/Inguschetien geboren. Bis zum Jahre 1994 habe sie sich mit ihren Eltern in Inguschetien aufgehalten, dann seien sie nach Grozny, Bezirk XXXX, übersiedelt. Nach ihrer Eheschließung habe sie bei ihrem Mann im gleichen Bezirk gewohnt; von 2005 bis 2009 allerdings wieder bei ihrer Mutter. Von 2009 an habe sie sich überall versteckt. Außerhalb von Tschetschenien und Inguschetien habe sie sich jedoch nie länger als einige Wochen aufgehalten. Sie sei nie, auch nicht mit ihrem Mann, in XXXX gewesen.Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf die Korrekturen ihres Rechtsvertreters (in der Beschwerde). Sie sei Tschetschenin und Moslemin und am römisch 40 in XXXX/Inguschetien geboren. Bis zum Jahre 1994 habe sie sich mit ihren Eltern in Inguschetien aufgehalten, dann seien sie nach Grozny, Bezirk römisch 40 , übersiedelt. Nach ihrer Eheschließung habe sie bei ihrem Mann im gleichen Bezirk gewohnt; von 2005 bis 2009 allerdings wieder bei ihrer Mutter. Von 2009 an habe sie sich überall versteckt. Außerhalb von Tschetschenien und Inguschetien habe sie sich jedoch nie länger als einige Wochen aufgehalten. Sie sei nie, auch nicht mit ihrem Mann, in römisch 40 gewesen.
Sie habe neun Jahre lang die Mittelschule besucht, keine weitere Ausbildung und in Tschetschenien auch nie gearbeitet. Die Familie habe sie unterstützt. 2003 habe sie nach muslimischem Recht geheiratet, 2004 habe die standesamtliche Eheschließung stattgefunden. Ihr Mann sei zweimal mitgenommen worden, und zwar sei er von Oktober bis Dezember 2003 inhaftiert worden und sei im Jahre 2004 (nach Rückübersetzung korrigiert auf 2005) für drei Tage mitgenommen worden. Sie selbst habe sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und habe auch die Kämpfer in keiner Weise unterstützt. Es seien jedoch vier Brüder von ihr, welche alle gekämpft hätten, getötet worden sowie drei weitere Cousins. Sie wisse auch, dass ihr Mann gekämpft habe. Ob er die Kämpfer nur unterstützt habe, oder ob er selbst tatsächlich mit der Waffe gekämpft habe, wisse sie allerdings nicht. Er sei immer wieder für zwei bis drei Tage weggewesen, während sie bei seiner kranken Mutter gewesen sei. Auch ihr Mann habe nicht gearbeitet, er sei bloß ein einfacher Kämpfer gewesen. Sie glaube, dass er die Kämpfer bis zu seiner Festnahme unterstützt hat, und zwar glaublich bis August 2005. Im August 2005 sei er gemeinsam mit seinem Bruder verhaftet worden. Der Schwager der Beschwerdeführerin sei am nächsten Tag freigelassen worden, ihr Mann jedoch drei Tage lang angehalten. Zehn bis vierzehn Tage später sei der Schwager nochmals festgenommen und ebenfalls drei Tage lang angehalten worden. Nach der Freilassung seien ihr Mann und ihr Schwager nach XXXX ausgereist. Dort seien sie jedoch nur zwei Monate verblieben. Warum er letztlich trotz Gefahr nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, wisse sie nicht. Seine Mutter sei allerdings schwer krank gewesen. Am nächsten Tag, als er in Tschetschenien angekommen sei, sei er nach XXXX gefahren. Dies sei Ende Oktober 2005 gewesen. Auf die Frage, wie es ihm unmittelbar nach seiner Rückkehr als ehemaliger Widerstandskämpfer gelungen sei, bei den Behörden aufgenommen zu werden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese Frage nicht beantworten könne. Sie wisse, dass sein Kommandant XXXX und er bei der zweiten Einheit gewesen sei. Sie glaube, dass er beim Militär gedient habe, da er eine Militäruniform getragen habe, jedenfalls in XXXX. Über Vorhalt der Aussage des Zeugen, dass XXXX der Leiter des ROWD des Bezirkes XXXX gewesen sei, gab sie an, dass er dies erst später geworden sei und nunmehr XXXX im Bezirk XXXX sei. Das habe sie von zu Hause gehört. XXXX habe ihr Mann im Jahre 2003 kennengelernt, als beide am gleichen Tage Verhandlung gehabt hätten.Sie habe neun Jahre lang die Mittelschule besucht, keine weitere Ausbildung und in Tschetschenien auch nie gearbeitet. Die Familie habe sie unterstützt. 2003 habe sie nach muslimischem Recht geheiratet, 2004 habe die standesamtliche Eheschließung stattgefunden. Ihr Mann sei zweimal mitgenommen worden, und zwar sei er von Oktober bis Dezember 2003 inhaftiert worden und sei im Jahre 2004 (nach Rückübersetzung korrigiert auf 2005) für drei Tage mitgenommen worden. Sie selbst habe sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und habe auch die Kämpfer in keiner Weise unterstützt. Es seien jedoch vier Brüder von ihr, welche alle gekämpft hätten, getötet worden sowie drei weitere Cousins. Sie wisse auch, dass ihr Mann gekämpft habe. Ob er die Kämpfer nur unterstützt habe, oder ob er selbst tatsächlich mit der Waffe gekämpft habe, wisse sie allerdings nicht. Er sei immer wieder für zwei bis drei Tage weggewesen, während sie bei seiner kranken Mutter gewesen sei. Auch ihr Mann habe nicht gearbeitet, er sei bloß ein einfacher Kämpfer gewesen. Sie glaube, dass er die Kämpfer bis zu seiner Festnahme unterstützt hat, und zwar glaublich bis August 2005. Im August 2005 sei er gemeinsam mit seinem Bruder verhaftet worden. Der Schwager der Beschwerdeführerin sei am nächsten Tag freigelassen worden, ihr Mann jedoch drei Tage lang angehalten. Zehn bis vierzehn Tage später sei der Schwager nochmals festgenommen und ebenfalls drei Tage lang angehalten worden. Nach der Freilassung seien ihr Mann und ihr Schwager nach römisch 40 ausgereist. Dort seien sie jedoch nur zwei Monate verblieben. Warum er letztlich trotz Gefahr nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, wisse sie nicht. Seine Mutter sei allerdings schwer krank gewesen. Am nächsten Tag, als er in Tschetschenien angekommen sei, sei er nach römisch 40 gefahren. Dies sei Ende Oktober 2005 gewesen. Auf die Frage, wie es ihm unmittelbar nach seiner Rückkehr als ehemaliger Widerstandskämpfer gelungen sei, bei den Behörden aufgenommen zu werden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese Frage nicht beantworten könne. Sie wisse, dass sein Kommandant römisch 40 und er bei der zweiten Einheit gewesen sei. Sie glaube, dass er beim Militär gedient habe, da er eine Militäruniform getragen habe, jedenfalls in römisch 40 . Über Vorhalt der Aussage des Zeugen, dass römisch 40 der Leiter des ROWD des Bezirkes römisch 40 gewesen sei, gab sie an, dass er dies erst später geworden sei und nunmehr römisch 40 im Bezirk römisch 40 sei. Das habe sie von zu Hause gehört. römisch 40 habe ihr Mann im Jahre 2003 kennengelernt, als beide am gleichen Tage Verhandlung gehabt hätten.
Zu den näheren Umständen hinsichtlich des Verschwindens ihres Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann am 23.12.2005 als Bewacher bei einem Jolka-Fest in XXXX tätig gewesen sei, sie habe nachher gehört, dass es eine Auseinandersetzung wegen eines Kindes gegeben habe, warum und mit wem wisse sie nicht. Ihr Mann sei verletzt in der Nacht in das Krankenhaus von XXXX gekommen. Am 01.01.2006 habe ein Arbeitskollege ihres Mannes ihren Schwager angerufen und mitgeteilt, dass er im Krankenhaus sei, aber nicht gesagt, in welchem Krankenhaus. Sie sei dann gemeinsam mit dem Schwager zunächst in das Krankenhaus nach XXXX gefahren, nachdem sie ihn dort nicht gefunden hätten, auch in das Krankenhaus in XXXX. Dort sei ihnen gesagt worden, dass er wohl aufgenommen worden sei, aber dass zwei Militärangehörige ihn vom Spital abgeholt hätten. Sie seien dann zum Bruder seines Vorgesetzten namens XXXX gefahren und hätten auch mit einem Vertreter des Vorgesetzten gesprochen, welcher gemeint habe, dass er wieder zurückkommen werde und dass sie sich keine Sorgen machen müssten. Auf die Frage, warum sie die näheren Umstände des Verschwindens ihres Mannes nicht schon beim Bundesasylamt gesagt habe, gab sie an, dass sie nur die gestellten Fragen beantwortet habe. Sie habe auch mit XXXX versucht Kontakt aufzunehmen, es sei ihr jedoch nicht gelungen. XXXX, sein Bruder, habe behauptet, dass ihn Militärangehörige nach Hause geschickt hätten, in Wirklichkeit sei er jedoch nie zu Hause angekommen. XXXX habe auch gesagt, dass sie ihren Mann suchen würden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sie nicht ernst genommen werde.Zu den näheren Umständen hinsichtlich des Verschwindens ihres Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann am 23.12.2005 als Bewacher bei einem Jolka-Fest in römisch 40 tätig gewesen sei, sie habe nachher gehört, dass es eine Auseinandersetzung wegen eines Kindes gegeben habe, warum und mit wem wisse sie nicht. Ihr Mann sei verletzt in der Nacht in das Krankenhaus von römisch 40 gekommen. Am 01.01.2006 habe ein Arbeitskollege ihres Mannes ihren Schwager angerufen und mitgeteilt, dass er im Krankenhaus sei, aber nicht gesagt, in welchem Krankenhaus. Sie sei dann gemeinsam mit dem Schwager zunächst in das Krankenhaus nach römisch 40 gefahren, nachdem sie ihn dort nicht gefunden hätten, auch in das Krankenhaus in römisch 40 . Dort sei ihnen gesagt worden, dass er wohl aufgenommen worden sei, aber dass zwei Militärangehörige ihn vom Spital abgeholt hätten. Sie seien dann zum Bruder seines Vorgesetzten namens römisch 40 gefahren und hätten auch mit einem Vertreter des Vorgesetzten gesprochen, welcher gemeint habe, dass er wieder zurückkommen werde und dass sie sich keine Sorgen machen müssten. Auf die Frage, warum sie die näheren Umstände des Verschwindens ihres Mannes nicht schon beim Bundesasylamt gesagt habe, gab sie an, dass sie nur die gestellten Fragen beantwortet habe. Sie habe auch mit römisch 40 versucht Kontakt aufzunehmen, es sei ihr jedoch nicht gelungen. römisch 40 , sein Bruder, habe behauptet, dass ihn Militärangehörige nach Hause geschickt hätten, in Wirklichkeit sei er jedoch nie zu Hause angekommen. römisch 40 habe auch gesagt, dass sie ihren Mann suchen würden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sie nicht ernst genommen werde.
Sie wisse nicht, warum ihr Mann als Mitarbeiter tschetschenischer Behörden von russischen bzw. tschetschenischen Militärangehörigen mitgenommen worden sei. XXXX habe sein Verhalten ihr gegenüber geändert und habe sie gespürt, dass er nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle. Sie sei dann in die Zentrale der zweiten Einheit in Grozny gegangen und habe sie versucht, mit XXXX Kontakt aufzunehmen, was jedoch nicht funktioniert habe. Sie habe dann mit einem Mitarbeiter gesprochen und dieser habe ihr angekündigt, dass XXXX sie zurückrufen werde, was er auch getan habe. Er habe sie nochmals vertröstet und ihr mitgeteilt, dass er nirgendwo als verschwunden gemeldet sei und auch nicht auf einer Suchliste stehe. Die Ankündigung, dass sie alles tun könnten, habe sie als Drohung verstanden. Kurz danach habe sie beim ROWD des Bezirkes XXXX Anzeige erstattet. Als sie vom ROWD zurückgekommen sei, sei ein UAZ mit getönten Scheiben an einer Haltestelle gestanden und sei ein kräftiger Mann, sie erinnere sich, dass es der Fahrer gewesen sei, ausgestiegen und habe sie angesprochen, ob sie XXXX Ehefrau sei und ob sie schon eine Anzeige erstattet habe. Als sie dies bejaht habe, sei ihr gedroht worden, dass ihr Sohn und sie an einem Tag umgebracht würden, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe, und dass diese Information von XXXX komme. Sie habe aber die Anzeige in der Folge nicht zurückgezogen, sondern habe sich ab diesem Zeitpunkt versteckt gehalten und ihrer Mutter eine Vollmacht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes ausgestellt. Daraufhin sei sie nach Inguschetien gefahren und habe ihre Mutter gebeten, dass sie ihren Sohn zu ihrer Schwester nach Österreich bringe, was sie auch getan habe. Sie habe in Inguschetien bei der ehemaligen Psychiaterin ihres ältesten Bruders namens XXXX gelebt, welche nunmehr in Pension sei und allein lebe, deswegen würden nicht so viele Leute zu ihr kommen und habe sie sich dort sicher gefühlt. Sie habe ihr auch als Psychiaterin sehr geholfen, später habe sie sie im Haushalt unterstützt. Sie sei von 2009 bis 2011 bei Frau XXXX aufhältig gewesen, dann sei sie wieder zu ihrer Mutter zurückgekehrt, weil sie vermutet habe, dass sich wieder alles beruhigt habe.Sie wisse nicht, warum ihr Mann als Mitarbeiter tschetschenischer Behörden von russischen bzw. tschetschenischen Militärangehörigen mitgenommen worden sei. römisch 40 habe sein Verhalten ihr gegenüber geändert und habe sie gespürt, dass er nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle. Sie sei dann in die Zentrale der zweiten Einheit in Grozny gegangen und habe sie versucht, mit römisch 40 Kontakt aufzunehmen, was jedoch nicht funktioniert habe. Sie habe dann mit einem Mitarbeiter gesprochen und dieser habe ihr angekündigt, dass römisch 40 sie zurückrufen werde, was er auch getan habe. Er habe sie nochmals vertröstet und ihr mitgeteilt, dass er nirgendwo als verschwunden gemeldet sei und auch nicht auf einer Suchliste stehe. Die Ankündigung, dass sie alles tun könnten, habe sie als Drohung verstanden. Kurz danach habe sie beim ROWD des Bezirkes römisch 40 Anzeige erstattet. Als sie vom ROWD zurückgekommen sei, sei ein UAZ mit getönten Scheiben an einer Haltestelle gestanden und sei ein kräftiger Mann, sie erinnere sich, dass es der Fahrer gewesen sei, ausgestiegen und habe sie angesprochen, ob sie römisch 40 Ehefrau sei und ob sie schon eine Anzeige erstattet habe. Als sie dies bejaht habe, sei ihr gedroht worden, dass ihr Sohn und sie an einem Tag umgebracht würden, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe, und dass diese Information von römisch 40 komme. Sie habe aber die Anzeige in der Folge nicht zurückgezogen, sondern habe sich ab diesem Zeitpunkt versteckt gehalten und ihrer Mutter eine Vollmacht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes ausgestellt. Daraufhin sei sie nach Inguschetien gefahren und habe ihre Mutter gebeten, dass sie ihren Sohn zu ihrer Schwester nach Österreich bringe, was sie auch getan habe. Sie habe in Inguschetien bei der ehemaligen Psychiaterin ihres ältesten Bruders namens römisch 40 gelebt, welche nunmehr in Pension sei und allein lebe, deswegen würden nicht so viele Leute zu ihr kommen und habe sie sich dort sicher gefühlt. Sie habe ihr auch als Psychiaterin sehr geholfen, später habe sie sie im Haushalt unterstützt. Sie sei von 2009 bis 2011 bei Frau römisch 40 aufhältig gewesen, dann sei sie wieder zu ihrer Mutter zurückgekehrt, weil sie vermutet habe, dass sich wieder alles beruhigt habe.
Auf die Frage der beisitzenden Richterin, ob die Gefahr für sie von einer Privatperson oder von einer Behörde ausgehe, gab sie an, dass sie Angst vor XXXX habe, welcher ein hoher Militärangehöriger sei. Auf die Frage, ob sie Angst vor behördlicher Verfolgung habe, bejahte sie diese Frage.Auf die Frage der beisitzenden Richterin, ob die Gefahr für sie von einer Privatperson oder von einer Behörde ausgehe, gab sie an, dass sie Angst vor römisch 40 habe, welcher ein hoher Militärangehöriger sei. Auf die Frage, ob sie Angst vor behördlicher Verfolgung habe, bejahte sie diese Frage.
Über Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt am 10.11.2011 (AS. 73) ausdrücklich angegeben habe, dass sie niemals Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe, gab sie an, dass sie gemeint habe, nur bis zu ihrer Eheschließung. Auf die Frage, wann diese Verfolgungsgefahr begonnen habe, gab sie an, seit der Nachfrage in der zweiten Einheit, spätestens seit der Anzeige; über Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, dass die Lebensgefahr seit 2004 bestehe, bestritt sie dies.
Als sie bei ihrer Mutter gewesen sei, wäre am ersten Tag nichts passiert, am nächsten Tag in der Früh jedoch habe jemand an die Tür geklopft und habe sie beim Fenster hinausgesehen. Dort wären militärisch uniformierte, maskierte Personen gewesen und habe sie verstanden, dass man nach ihr suche. Es sei ihr gelungen über die hintere Tür zu flüchten. Sie sei dann zu weitschichtigen Verwandten väterlicherseits, welche in der gleichen Straße lebten, gelaufen. Sie sei noch am gleichen Tag, am 6. April, ausgereist. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass die Militärangehörigen im Haus gewesen seien, das Haus durchsucht und nach ihr gefragt hätten und dass ihre Mutter den Inlandsreisepass nach dieser Hausdurchsuchung nicht mehr gefunden habe. Die Mutter habe durch ihre Schwägerin ihr nur ein Kleid und ein Kopftuch mitgegeben. Bei der Ausreise habe sie nur die Geburtsurkunde mitgehabt.
Über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung (AS. 13) angegeben habe, dass sie mit ihrem Inlandsreisepass ausgereist seien, gab sie an, dass sie nur eine Kopie des Inlandsreisepasses mitgehabt habe. Einen Auslandsreisepass habe sie sich nie ausstellen lassen.
Über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung weiters angegeben habe (AS. 13), dass der Reisepass in der Wohnung ihres Bruders in Grozny von maskierten Personen weggenommen worden sei, gab sie an, dass sie dies nie gesagt habe und dass ihr Bruder keine Wohnung in Grozny habe.
Über Vorhalt, dass sie nunmehr angegeben habe, dass sie noch am gleichen Tag, als sie zu ihren weitschichtigen Verwandten gelaufen sei, das Heimatland verlassen habe, während sie vor dem Bundesasylamt am 15.04.2011 angegeben habe, dass sie noch einige Tage bei Bekannten gewesen sei, bestritt sie die Aussage beim Bundesasylamt.
Auf weiteren Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt auch gesagt habe, dass der Vorfall am 04.04.2011 gewesen sei und sie erst am 06.04.2011 ausgereist sei, gab sie an, dass sie am 04.04.2011 zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei und am 06.04.2011 ausgereist sei.
Über Vorhalt, dass sie nunmehr angegeben habe, dass sie das Haus durch die hintere Tür verlassen habe, während sie vor dem Bundesasylamt (AS. 29 und AS. 119) angegeben habe, dass sie aus dem Fenster gesprungen sei, gab sie an, dass sie vom Zimmer durch das Fenster und vom Garten durch die Gartentüre entkommen sei.
Sie habe in Tschetschenien Geschwister, Eltern und weitere Verwandte und habe auch zu diesen Kontakt. Sie habe von diesen auch nichts gehört, was sie persönlich betreffe. Beim letzten Vorfall, als sie noch in Tschetschenien gewesen sei, sei auch ihre Mutter bedroht worden. Von ihrem Mann habe sie zwischenzeitig nichts gehört, als sie noch in Tschetschenien gewesen sei, habe sie gehört, dass er getötet worden sei, Genaueres wisse sie aber nicht. Sie habe sich diesbezüglich auch um keine Urkunde bemüht, da ihr dies zu gefährlich gewesen sei. Sie glaube sogar, dass man ihren Sohn schon als Kind töten würde, damit er gar nicht dazu komme, seinen Vater zu suchen bzw. zu rächen.
Über Vorhalt, warum ein kleiner Bub, ein einzelner junger Mann oder sie als Frau den mächtigen Männern in Tschetschenien gefährlich werden könnte, gab sie an, dass die Gefahr von den Behörden ausgehe. Wenn die Behörden untereinander mehr Kontakt hätten, dann könnten sie die Anzeige selbst verschwinden lassen.
Auf die Frage, warum der Kommandeur des Militärs unmittelbar nach der Anzeigeerstattung bei der Miliz von dieser Kenntnis erlangt habe, wenn die Behörden untereinander nicht in so engem Kontakt stünden, gab sie an, dass sie das nicht wisse.
Ihre Eltern würden eine Pension beziehen, ihr Bruder sei im ersten Krieg verletzt worden und beziehe eine Invalidenrente, ihre Schwester arbeite in einem Hotel in Grozny. Ihr psychischer Zustand sei nicht gut, sie habe Angst vor jedem Polizisten und Lärm, gesundheitliche Probleme habe sie aber nicht.
Über Verwandte außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation verfüge sie nicht. Sie könne auf keinen Fall nach Russland zurück, für sie und ihr Kind bestünde Lebensgefahr.
Der Beschwerdeführervertreter gab zu den vorgehaltenen Länderberichten keine Stellungnahme ab, sondern verwies lediglich auf die Ergänzung zur Lage der alleinstehenden Frauen in der Beschwerde und legte nachträglich eine schriftliche Vollmacht vor.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am XXXX in XXXX/Inguschetien geboren. 1994 übersiedelte sie von dort nach Grozny, wo sie zunächst bei ihren Eltern und anschließend bei ihrem Mann im gleichen Bezirk lebte. Bezüglich der weiteren Aufenthaltsorte können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat nach neun Jahren Mittelschule keine weitere Ausbildung erhalten und war in Tschetschenien nicht berufstätig. Sie hat sich in Tschetschenien weder politisch betätigt noch in irgendeiner Weise die Kämpfer unterstützt, es sind jedoch mehrere Brüder von ihr als Kämpfer getötet worden. Auch ihr Ehemann XXXX hat im ersten Krieg und im zweiten Krieg bis zu seiner Verhaftung gekämpft und nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist er im Oktober 2005 Mitarbeiter der tschetschenischen Behörden geworden. Am XXXX wurde ihr Sohn XXXX geboren, welcher im Oktober 2009 ohne die Beschwerdeführerin ausreiste. Über ihre Ausreisegründe können ebenfalls mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am römisch 40 in XXXX/Inguschetien geboren. 1994 übersiedelte sie von dort nach Grozny, wo sie zunächst bei ihren Eltern und anschließend bei ihrem Mann im gleichen Bezirk lebte. Bezüglich der weiteren Aufenthaltsorte können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat nach neun Jahren Mittelschule keine weitere Ausbildung erhalten und war in Tschetschenien nicht berufstätig. Sie hat sich in Tschetschenien weder politisch betätigt noch in irgendeiner Weise die Kämpfer unterstützt, es sind jedoch mehrere Brüder von ihr als Kämpfer getötet worden. Auch ihr Ehemann römisch 40 hat im ersten Krieg und im zweiten Krieg bis zu seiner Verhaftung gekämpft und nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist er im Oktober 2005 Mitarbeiter der tschetschenischen Behörden geworden. Am römisch 40 wurde ihr Sohn römisch 40 geboren, welcher im Oktober 2009 ohne die Beschwerdeführerin ausreiste. Über ihre Ausreisegründe können ebenfalls mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin verließ am 06.04.2011 ihre Heimat und gelangte - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 11.04.2011 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihrem Sohn war aufgrund eines Asylantrages vom 02.11.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 subsidiärer Schutz rechtskräftig zuerkannt worden. Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, die Obsorge für den Minderjährigen im gesamten Umfang übertragen, nachdem zuvor der Schwester der Beschwerdeführerin XXXX diese zukam. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 03.453-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet (wegen des unzweifelhaften Familienlebens mit ihrem minderjährigen Sohn, dessen Ausweisung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde), jedoch auf Dauer für unzulässig erklärt; dieser Spruch ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, jedoch nicht unter organischen Problemen. Ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandten leben noch in Tschetschenien. Die Eltern beziehen eine Pension, ein Bruder eine Invalidenrente und eine Schwester arbeitet in einem Hotel in Grozny.Die Beschwerdeführerin verließ am 06.04.2011 ihre Heimat und gelangte - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 11.04.2011 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihrem Sohn war aufgrund eines Asylantrages vom 02.11.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 subsidiärer Schutz rechtskräftig zuerkannt worden. Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , die Obsorge für den Minderjährigen im gesamten Umfang übertragen, nachdem zuvor der Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 diese zukam. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 03.453-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet (wegen des unzweifelhaften Familienlebens mit ihrem minderjährigen Sohn, dessen Ausweisung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde), jedoch auf Dauer für unzulässig erklärt; dieser Spruch ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, jedoch nicht unter organischen Problemen. Ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandten leben noch in Tschetschenien. Die Eltern beziehen eine Pension, ein Bruder eine Invalidenrente und eine Schwester arbeitet in einem Hotel in Grozny.
Zu Tschetschenien und einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in die Russische Föderation wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.3. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 11.04.2011 und am 15.04.2011 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 10.11.2011 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, im Zuge derer auch der Zeuge XXXX gehört wurde, durch Einsichtnahme in den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, und in das Asylwerberinformationssystem hinsichtlich ihres mj. Sohnes XXXX, durch Vorlage eines Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX, vom 16.01.2013 durch die Beschwerdeführerin und schließlich durch Vorhalt der zusammenfassenden Dokumentation zur Situation in Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation durch den Asylgerichtshof.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 11.04.2011 und am 15.04.2011 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 10.11.2011 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, im Zuge derer auch der Zeuge römisch 40 gehört wurde, durch Einsichtnahme in den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , und in das Asylwerberinformationssystem hinsichtlich ihres mj. Sohnes römisch 40 , durch Vorlage eines Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, römisch 40 , vom 16.01.2013 durch die Beschwerdeführerin und schließlich durch Vorhalt der zusammenfassenden Dokumentation zur Situation in Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation durch den Asylgerichtshof.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Tschetschenien sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes vom Juli 2012 entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese wurden schriftlich und in förmlicher Weise dem Parteiengehör unterzogen, wobei weder das Bundesasylamt noch die Beschwerdeführerin dazu ausdrücklich eine Stellungnahme abgab.
Zu den der Beschwerde beigefügten Auszügen aus dem Bericht des COI-Workshops zur Lage von Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012 ist zunächst festzuhalten, dass dieser Bericht dem erkennenden Senat, der auch an dem Workshop persönlich teilgenommen hat, bekannt ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Problematik der sogenannten "Schwarzen Witwen" in einem Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin steht. Diese hat auch in keiner Weise vorgebracht, dass es sich bei ihr um eine besonders "westlich orientierte" Frau handelt oder dass sie sonst persönlich von Problemen mit der Re-Islamisierung bzw. Re-Traditionalisierung des tschetschenischen Frauenbildes durch das KADYROW-Regime gehabt hätte bzw. im Falle einer Rückkehr hätte. Auf die allgemeine Situation von (alleinstehenden) Frauen mit Kindern wird in der Folge noch eingegangen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in wesentlichen Passagen sehr vage und oberflächlich geblieben, so konnte sie nichts Näheres über die Kämpfer- oder allfällige Unterstützungstätigkeit ihres Ehemannes angeben und auch nicht näher, wie lange er angeblich gekämpft hat. Auch die Frage, wie es dem Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich gelungen ist, unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien als ehemaliger Widerstandskämpfer, bei den Behörden aufgenommen zu werden, konnte sie nicht beantworten. Auch ihre Angaben, bei welcher Behörde bzw. welchem Wachkörper der Ehemann der Beschwerdeführerin gearbeitet hat, sind ziemlich vage ("Ich glaube Militär, weil er eine Militäruniform getragen hat."). Auch das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen über die näheren Umstände des Verschwindens des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind passagenweise, insbesondere was die Gründe seiner Verletzung betrifft, recht vage geblieben. Relativ genau konnte die Beschwerdeführerin hingegen die Suchmaßnahmen nach ihrem Mann darlegen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in zahlreichen Punkten widersprüchlich geblieben: So hat die Beschwerdeführerin die Tätigkeit ihres Ehemannes für den tschetschenischen Widerstand in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013 offenbar widersprüchlich angegeben, indem sie zunächst behauptet hat, dass sie wisse, dass ihr Mann gekämpft habe, um dann widersprüchlich dazu wenig später zu sagen, sie wisse nicht, was er genau gemacht habe, ob er die Kämpfer nur unterstützt oder ob er selbst gekämpft habe.
Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Tätigkeit ihres Mannes für die tschetschenischen Behörden sind reichlich widersprüchlich: Beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 10.11.2011 (AS. 77) gab sie nämlich ausdrücklich an, dass ihr Ehemann bei der Polizei gearbeitet habe, während sie in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013 widersprüchlich dazu behauptete, dass sie glaube, dass er beim Militär gearbeitet habe, weil er eine Militäruniform getragen habe. Bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 15.04.2011 (AS. 29) hätte sie eine dritte Version angegeben, nämlich, dass er bei der Miliz (= Polizei) gearbeitet habe, aber eine Militäruniform getragen habe und bei der Militärpolizei gewesen sein solle.
Auch hinsichtlich der Angaben, wer ihren Sohn nach Österreich gebracht habe, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013 widersprüchlich ausgeführt, indem sie zunächst behauptet hat, dass ihre Mutter ihn hierhergebracht habe, während sie dann über Vorhalt der dazu widersprüchlichen Angabe ihrer Schwester vom 11.02.2010 erklärte, wonach ein unbekannter Mann ihren Sohn bei ihrer Haustüre abgegeben habe, dass die Angaben ihrer Schwester stimmen würden. Auch hinsichtlich des Inhalts der Vollmacht an ihre Mutter machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben, indem sie beim Bundesasylamt (AS. 77) zunächst behauptet hat, dass sie ihre Mutter lediglich dazu bevollmächtigt habe, dass sich ihre Schwester um den Sohn kümmern solle, während sie in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013 widersprüchlich dazu angab, dass sie ihre Mutter dazu bevollmächtigt hat, gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes zu sein.
Auch hinsichtlich der "Quelle" der behaupteten Verfolgung machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben, indem sie zunächst vorbrachte, dass sie (lediglich) vor XXXX, einem hohen Militärangehörigen (aber einer Privatperson) Angst habe, um jedoch wenig später zu behaupten, dass sie Angst vor einer behördlichen Verfolgung habe. Widersprüchlich dazu hat sie jedoch vor dem Bundesasylamt am 10.11.2011 (AS. 73) ausdrücklich angegeben, dass sie niemals Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe.Auch hinsichtlich der "Quelle" der behaupteten Verfolgung machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben, indem sie zunächst vorbrachte, dass sie (lediglich) vor römisch 40 , einem hohen Militärangehörigen (aber einer Privatperson) Angst habe, um jedoch wenig später zu behaupten, dass sie Angst vor einer behördlichen Verfolgung habe. Widersprüchlich dazu hat sie jedoch vor dem Bundesasylamt am 10.11.2011 (AS. 73) ausdrücklich angegeben, dass sie niemals Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe.
Die über Vorhalt dieses Umstandes aufgestellte Behauptung, dass sie gemeint habe, bis zu ihrer Eheschließung, entbehrt jeder Logik, weil dies nie so gefragt wurde.
Während sie vor dem Bundesasylamt (AS. 73) behauptet hat, dass die Verfolgungsgefahr schon seit dem Jahre 2005 bestehe, behauptete sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013, dass die Verfolgungsgefahr erst zum Zeitpunkt der Nachfrage der Beschwerdeführerin bei der zweiten Einheit, also rund dreieinhalb Jahre später, somit 2009, begonnen habe.
Während die Beschwerdeführerin bei der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 11.04.2011 (AS. 17) davon sprach, dass sie eine Anzeige im Innenministerium erstattet habe, behauptete sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, dass sie die Anzeige beim ROWD des Bezirkes XXXX, somit einer Bezirkspolizeidirektion, erstattet hat. Auch die Umstände des Zusammenpackens ihrer Habseligkeiten schilderte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013 widersprüchlich, indem sie zunächst nur davon spricht, dass ihre Schwägerin ihr ihre Sachen geschickt habe, während sie wenig später widersprüchlich dazu angibt, dass ihre Mutter die Habseligkeiten zusammengepackt hat, der Schwester gegeben und diese dann weiter den Verwandten.Während die Beschwerdeführerin bei der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 11.04.2011 (AS. 17) davon sprach, dass sie eine Anzeige im Innenministerium erstattet habe, behauptete sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, dass sie die Anzeige beim ROWD des Bezirkes römisch 40 , somit einer Bezirkspolizeidirektion, erstattet hat. Auch die Umstände des Zusammenpackens ihrer Habseligkeiten schilderte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013 widersprüchlich, indem sie zunächst nur davon spricht, dass ihre Schwägerin ihr ihre Sachen geschickt habe, während sie wenig später widersprüchlich dazu angibt, dass ihre Mutter die Habseligkeiten zusammengepackt hat, der Schwester gegeben und diese dann weiter den Verwandten.
Während sie zunächst bei der Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 11.04.2011 (AS. 13) behauptete, dass sie mit ihrem Inlandsreisepass ausgereist wäre, brachte sie im darauf folgenden Asylverfahren vor, dass Behördenvertreter ihren Inlandsreisepass weggenommen hätten und dass sie nur eine Kopie ihres Inlandsreisepasses gehabt hätte.
Während sie weiters in der genannten Erstbefragung (AS. 13) angab, dass maskierte Leute ihr ihren Inlandsreisepass in der Wohnung ihres Bruders in Grozny weggenommen hätten, behauptete sie im folgenden Asylverfahren - wie bereits ausgeführt - dass dieser von Behördenorganen im Zuge einer Hausdurchsuchung in der Wohnung ihrer Mutter weggenommen worden sei.
Während sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.04.2011 behauptete, nach der Nachfrage bei ihrer Mutter einige Zeit lang sich bei Bekannten aufgehalten zu haben, behauptete sie in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, dass sie noch am gleichen Tag, als sie zu ihren weitschichtigen Verwandten gekommen sei, das Heimatland verlassen habe.
Während sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.04.2011 (AS. 29) angab, dass die maskierten Soldaten am 04.04.2011 zum Haus ihrer Mutter gekommen wären, gab sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2011 an, dass diese Suche nach ihr am 06.04.2011 stattgefunden habe. Schließlich schilderte sie auch ihre Flucht aus dem Haus ihrer Mutter vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof widersprüchlich, indem sie beim Bundesasylamt angegeben hat (AS. 29 und AS. 119), dass sie aus einem Fenster gesprungen wäre, während sie vor dem Asylgerichtshof behauptete, dass sie das Haus durch die Hintertür verlassen habe.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch die Umstände des Aufenthaltes von 2009 bis kurz vor der Ausreise vor dem Bundesasylamt völlig anders dargestellt als in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung: Während sie vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sie sich von 2009 bis 2011 bei diversen Bekannten aufgehalten habe (AS. 31), behauptete sie in der Beschwerdeschrift erstmals, dass sie sich nicht bei mehreren verschiedenen Leuten aufgehalten habe, sondern (durchgehend) bei Frau XXXX, wobei die Beschwerdeführerin eingangs der Beschwerdeverhandlung wiederum zu diesen vagen Angaben ("Ich habe mich überall versteckt".) zurückgekehrt ist.Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch die Umstände des Aufenthaltes von 2009 bis kurz vor der Ausreise vor dem Bundesasylamt völlig anders dargestellt als in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung: Während sie vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sie sich von 2009 bis 2011 bei diversen Bekannten aufgehalten habe (AS. 31), behauptete sie in der Beschwerdeschrift erstmals, dass sie sich nicht bei mehreren verschiedenen Leuten aufgehalten habe, sondern (durchgehend) bei Frau römisch 40 , wobei die Beschwerdeführerin eingangs der Beschwerdeverhandlung wiederum zu diesen vagen Angaben ("Ich habe mich überall versteckt".) zurückgekehrt ist.
Das zentrale Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass ihr Ehemann (als ehemaliger Widerstandskämpfer) kurz nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien bei den Behörden aufgenommen wurde (wobei die Angaben der Beschwerdeführerin, bei welcher Behörde, unklar geblieben sind) und sodann im Zuge der Bewachung eines Jolka-Baumes im Zuge einer Auseinandersetzung wegen eines Kindes, verletzt worden und aus dem Krankenhaus von Militärangehörigen entführt worden sei, entbehrt jeder Logik und konnte die Beschwerdeführerin zu diesem zentralen Punkt, warum ihr Mann als Mitarbeiter der tschetschenischen Behörden von (russischen) Militärangehörigen mitgenommen worden sein soll, auch nichts zur Erhellung beitragen, wobei es durchaus zutreffend sein mag, dass ehemalige Rebellen (wie auch der KADYROW-Clan selbst) die Seiten gewechselt haben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin über das plötzliche Verschwinden ihres Ehemannes und das jahrelange Vertrösten durch die Behörden bzw. deren Auskunftsunwilligkeit erscheint im Gesamtzusammenhang jedenfalls auch nicht plausibel.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Die Beschwerdeführerin hat wohl keine erkennbar gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, war jedoch nicht in der Lage, ein Identitätsdokument vorzulegen und sind die von ihr behaupteten Dokumente, nämlich die Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres Reisepasses (entgegen der üblichen Praxis des Bundesasylamtes) auch nicht in Kopie im Akt des Bundesasylamtes enthalten.
Die Beschwerdeführerin hat die wichtige Tatsache, weswegen sie sich in Inguschetien aufgehalten hat, ursprünglich verheimlicht bzw. diesbezüglich das Vorbringen ausgewechselt und erst verspätet (nämlich in der Beschwerde) ein diesbezügliches, anscheinend zutreffendes Vorbringen erstattet. Sie hat auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde nähere Angaben dazu gemacht, wie ihr Sohn nach Österreich gekommen ist und sind ihre diesbezüglichen Ausflüchte in der Beschwerdeverhandlung nicht mit ihrer Mitwirkungspflicht (§ 19 Abs. 2 AsylG) zu vereinbaren, wenn auch das Bundesasylamt gem. § 18 Abs. 1 leg.cit. von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass ein Asylwerber die entscheidungserheblichen Angaben macht. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch die Umstände des Verschwindens ihres Mannes erstmals in der Beschwerdeverhandlung, wenn auch passagenweise vage, jedoch erheblich genauer als beim Bundesasylamt geschildert, während das diesbezügliche Vorbringen vor dem Bundesasylamt eher einsilbig geblieben ist (AS 27, "mein Gatte ist von seiner Arbeitsstelle verschwunden")Die Beschwerdeführerin hat die wichtige Tatsache, weswegen sie sich in Inguschetien aufgehalten hat, ursprünglich verheimlicht bzw. diesbezüglich das Vorbringen ausgewechselt und erst verspätet (nämlich in der Beschwerde) ein diesbezügliches, anscheinend zutreffendes Vorbringen erstattet. Sie hat auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde nähere Angaben dazu gemacht, wie ihr Sohn nach Österreich gekommen ist und sind ihre diesbezüglichen Ausflüchte in der Beschwerdeverhandlung nicht mit ihrer Mitwirkungspflicht (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG) zu vereinbaren, wenn auch das Bundesasylamt gem. Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass ein Asylwerber die entscheidungserheblichen Angaben macht. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch die Umstände des Verschwindens ihres Mannes erstmals in der Beschwerdeverhandlung, wenn auch passagenweise vage, jedoch erheblich genauer als beim Bundesasylamt geschildert, während das diesbezügliche Vorbringen vor dem Bundesasylamt eher einsilbig geblieben ist (AS 27, "mein Gatte ist von seiner Arbeitsstelle verschwunden")
Dem erkennenden Senat hat sie persönlich den Eindruck vermittelt, dass sie zunächst ihren minderjährigen Sohn zu ihrer asylberechtigten Schwester in Österreich geschickt hat und diesem dann (was menschlich verständlich ist) nachgereist ist, jedoch die behaupteten Ausreisegründe nicht oder nur teilweise tatsächlich erlebt hat.
Was die Aussage des in der Beschwerde beantragten Zeugen XXXX betrifft, so konnte dieser lediglich Angaben zum Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 2004 machen, nicht jedoch zu jenen Umständen, die nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise geführt haben. Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis etwa 2003 tschetschenischer Widerstandskämpfer und später anscheinend "die Seiten gewechselt hat", ist für die Frage einer aktuellen persönlichen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin jedoch nicht entscheidungsrelevant.Was die Aussage des in der Beschwerde beantragten Zeugen römisch 40 betrifft, so konnte dieser lediglich Angaben zum Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 2004 machen, nicht jedoch zu jenen Umständen, die nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise geführt haben. Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis etwa 2003 tschetschenischer Widerstandskämpfer und später anscheinend "die Seiten gewechselt hat", ist für die Frage einer aktuellen persönlichen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin jedoch nicht entscheidungsrelevant.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofs, insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche, sowie des insgesamt nicht plausiblen Vorbringens, die angegebenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht als glaubwürdig ansieht.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBL. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung BGBL. römisch eins 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Absatz 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichlinie] verweist). Gemäß § 3 Absatz 3 Asylgesetz 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 Asylgesetz 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Asylgesetz 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, Asylgesetz 2005) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, Asylgesetz 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 Asylgesetz 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Asylgesetz 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 22.12.1999, 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (Verwaltungsgerichtshof vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20(0128; vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 22.12.1999, 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (Verwaltungsgerichtshof vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20(0128; vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 1 und § 11 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 15.03.2001, 99/20/0036; vom 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 1 und Paragraph 11, Absatz 1 Asylgesetz 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 15.03.2001, 99/20/0036; vom 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 28.03.1995, 95/19/0041; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (Verwaltungsgerichtshof vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe präventiv zu schützen (Verwaltungsgerichtshof vom 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vergleiche zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 22.03.2000, 99/01/0256; vom 17.10.2006, 2006/20/0120; vom 13.11.2008, 2006/01/0191).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (Verwaltungsgerichtshof vom 16.09.1992, 92/01/0544, Verwaltungsgerichtshof vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929 u.a.).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (zum Beispiel Unabhängiger Bundesasylsenat vom 24.01.2007, Zahl:
254.119/0-VIII/22/04, Unabhängiger Bundesasylsenat vom 27.01.2007,
Zahl: 256.753/5E-VIII/22/05 und viele andere mehr;
Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2007, Zahl: 2006/20/0771,
Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2008, Zahl: 2006/20/0685 und andere).
Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, fehlt es den von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit, sodass eine Asylgewährung schon aus diesem Grunde ausscheidet.
Die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX besitzt bereits die österreichische Staatsbürgerschaft und hat die Beschwerdeführerin keinerlei Zusammenhang zwischen ihren Fluchtgründen und jenen der seinerzeitigen Flucht ihrer Schwester hergestellt und wäre ein solcher Zusammenhang auch völlig unlogisch, zumal die von der Beschwerdeführerin angegebenen fluchtrelevanten Vorfälle sich viele Jahre nach der Einreise der Schwester nach Österreich ereignet haben. Es kann daher auch keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrer Schwester erkannt werden, es wurde eine solche im Übrigen auch gar nicht vorgebracht.Die Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 besitzt bereits die österreichische Staatsbürgerschaft und hat die Beschwerdeführerin keinerlei Zusammenhang zwischen ihren Fluchtgründen und jenen der seinerzeitigen Flucht ihrer Schwester hergestellt und wäre ein solcher Zusammenhang auch völlig unlogisch, zumal die von der Beschwerdeführerin angegebenen fluchtrelevanten Vorfälle sich viele Jahre nach der Einreise der Schwester nach Österreich ereignet haben. Es kann daher auch keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrer Schwester erkannt werden, es wurde eine solche im Übrigen auch gar nicht vorgebracht.
Da somit keine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, war die Beschwerde zu Spruchteil I. daher abzuweisen.Da somit keine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, war die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. daher abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Absatz 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer persönlichen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005).Zufolge Absatz 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer persönlichen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, Asylgesetz 2005).
Gemäß § 50 Absatz 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, indem sie zwar im Sinne des Absatz 2, jedoch nicht im Sinne des Absatz 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33 Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, indem sie zwar im Sinne des Absatz 2, jedoch nicht im Sinne des Absatz 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33 Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Absatz 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Absatz 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Absatz 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hiervon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8 leg.cit. gilt § 51 Absatz 3, erster Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hiervon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8 leg.cit. gilt Paragraph 51, Absatz 3, erster Satz.
Hinsichtlich § 57 Absatz 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH vom 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Absatz 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits Verwaltungsgerichtshof vom 11.03.1993, 93/18/0083; Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR vom 29.04.1997, H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH vom 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits Verwaltungsgerichtshof vom 11.03.1993, 93/18/0083; Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR vom 29.04.1997, H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auchNach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch
Asylgerichtshof vom 03.06.2009, Zahl: D3 307975-1/2008/20E,
Asylgerichtshof vom 26.05.2009, Zahl: D3 266048-2/2008/11E,
Asylgerichtshof vom 21.10.2008, Zahl: C5 251069-0/2008/25E und andere). Auch aus der allgemeinen Situation in Tschetschenien lässt sich - wie aus den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Situation der Frauen in Tschetschenien subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre, so ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat nicht verkennt, dass - wie in den Länderfeststellungen festgehalten - alleinstehende Frauen in Tschetschenien nach wie vor Diskriminierungen, sowie teilweise starken Einschränkungen ausgesetzt sind und stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie abhängen.
Wie die Beschwerdeführerin jedoch in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013 ausdrücklich ausgeführt hat, handelt es sich bei ihr insoferne nicht um eine alleinstehende Frau, weil sie in Tschetschenien über Eltern, Geschwister und weitere Verwandte verfügt, mit denen sie auch in Kontakt steht und hat sie keineswegs vorgebracht, von ihrer Familie ausgestoßen worden zu sein. Der tschetschenischen Tradition entsprechend ist daher anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr durch ihrer Familie "aufgefangen" würde, worauf unten noch weiter einzugehen sein wird.
Anknüpfend an die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu den vorgelegten Dokumenten ist zur allgemeinen Situation der Frauen unter dem Kadyrov-Regime festzuhalten, dass sie von Kadyrov geforderte Islamisierung keine solche ist, die auf Errichtung eines Sharia-Staates oder einer islamischen Republik abzielt (vielmehr werden gerade derartige Strömungen von Kadyrow vehement bekämpft), sondern auf einer Wiederbelebung lokaler islamischer Traditionen unter einer grundsätzlich moskautreuen Orientierung (vgl. Asylgerichtshof vom 29.03.2011, Zahl: D3 319469-1/2008/10E), sowie Asylgerichtshof vom 10.01.2013 Zahl: D3 422578-1/2011/11E. Es kann daher aufgrund der allgemeinen Situation unter Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände sowie der persönlichen Einstellung und Werthaltungen, wobei - bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "besonders westlich orientierte Frau" handelt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in ihren durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt wäre.Anknüpfend an die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu den vorgelegten Dokumenten ist zur allgemeinen Situation der Frauen unter dem Kadyrov-Regime festzuhalten, dass sie von Kadyrov geforderte Islamisierung keine solche ist, die auf Errichtung eines Sharia-Staates oder einer islamischen Republik abzielt (vielmehr werden gerade derartige Strömungen von Kadyrow vehement bekämpft), sondern auf einer Wiederbelebung lokaler islamischer Traditionen unter einer grundsätzlich moskautreuen Orientierung vergleiche Asylgerichtshof vom 29.03.2011, Zahl: D3 319469-1/2008/10E), sowie Asylgerichtshof vom 10.01.2013 Zahl: D3 422578-1/2011/11E. Es kann daher aufgrund der allgemeinen Situation unter Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände sowie der persönlichen Einstellung und Werthaltungen, wobei - bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "besonders westlich orientierte Frau" handelt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in ihren durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall nach Russland zurückkehren könne und dass sie sie nicht mehr in Ruhe lassen würden und dass für ihr Kind und sie Lebensgefahr bestehen würde. Mit den beiden ersten Behauptungen macht die Beschwerdeführerin kein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges, mit allfälligen Bescheinungsmittel untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation nach § 50 FPG geltend. Mit der dritten Behauptung bezieht sich auf die in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung aus unglaubwürdig erkannten Fluchtgründen, sodass auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rückkehrbefürchtungen nicht geeignet waren, eine Bedrohungssituation im Sinne der obigen Gesetzesbestimmungen anzunehmen.Auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall nach Russland zurückkehren könne und dass sie sie nicht mehr in Ruhe lassen würden und dass für ihr Kind und sie Lebensgefahr bestehen würde. Mit den beiden ersten Behauptungen macht die Beschwerdeführerin kein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges, mit allfälligen Bescheinungsmittel untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation nach Paragraph 50, FPG geltend. Mit der dritten Behauptung bezieht sich auf die in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung aus unglaubwürdig erkannten Fluchtgründen, sodass auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rückkehrbefürchtungen nicht geeignet waren, eine Bedrohungssituation im Sinne der obigen Gesetzesbestimmungen anzunehmen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe Unabhängiger
Bundesasylsenat vom 15.12.1999, Zahl: 208.320/0-IX/25/99;
Unabhängiger Bundesasylsenat vom 17.07.2000, Zahl:
212.800/0-VIII/22/99; Unabhängiger Bundesasylsenat vom 12.06.2012,
Zahl: 216.594/0-VIII/22/02, Unabhängiger Bundesasylsenat vom 22.10.2004, Zahl: 227.507/0-VIII/22/02 und andere) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 16.07.2003, 2003/01/0059; vom 09.07.2002, 2001/01/40164; vom 13.11.2001, 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vergleiche auch Verwaltungsgerichtshof vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2013 angegeben hat, wurde sie vor ihrer Ausreise in Tschetschenien von ihrem Bruder und ihrer Mutter unterstützt, und während ihres Aufenthaltes in Inguschetien von einer Freundin der Familie, welche eine pensionierte Ärztin ist. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzustreichen, dass beide Eltern eine Pension beziehen und auch ihr Bruder eine Invalidenrente und eine weitere Schwester in einem Hotel in Grosny arbeitet. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein tragfähiges verwandtschaftliches Netz und Freunde, die sie im Falle einer Rückkehr entsprechend der tschetschenischen Tradition erforderlichenfalls unterstützen könnten, mag sie auch selbst bisher nicht gearbeitet haben.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde.
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei organische Erkrankungen angegeben, jedoch behauptet, dass ihr psychischer Zustand nicht gut sei und diesbezüglich einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung vorgelegt.
Damit macht sie jedoch keine derart schweren Erkrankungen geltend, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Damit macht sie jedoch keine derart schweren Erkrankungen geltend, die die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:Im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3
EMRK führen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt
sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya).sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Unter Hinweis auf die obigen Länderfeststellungen ist auch festzuhalten, dass grundsätzlich eine Behandlung psychiatrischer Erkrankungen im Herkunftsland möglich ist, wenn es auch nicht derart auf die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen spezialisierte Einrichtungen wie in Österreich gibt.
Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls zu bestätigen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Rückkehr nach Tschetschenien im vorliegenden Fall deswegen eine theoretische ist, weil im angefochtenen Bescheid (rechtskräftig) festgestellt wurde, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist und ihr daher von den zuständigen Behörden eine Niederlassungsbewilligung auszustellen ist, wodurch ihr weiterer Aufenthalt in Österreich gesichert ist.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
23.04.2013