TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/18 A6 425702-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2013
beobachten
merken

Spruch

A6 425.702-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 11 09.120-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 11 09.120-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 26.03.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 26.03.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 16.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 16.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 19.08.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der "Bonn" anzugehören. In den Jahren XXXX habe er die Grund-, Haupt- sowie allgemeinbildende höhere Schule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass in Somalia seit dem Jahr 1991 große Konflikte herrschten und es keine funktionierende Regierung oder Sicherheit gäbe. Immer wieder würde die islamistische Miliz Al Shabaab hart durchgreifen, wobei es dabei auch Todesopfer gäbe. Aus Angst sei der Beschwerdeführer daher geflohen. Ausgehend von XXXX habe er Somalia vor etwa eineinhalb Monaten in Richtung Äthiopien verlassen. Seine Reise habe er schlepperunterstützt mittels Flugzeuges nach Istanbul fortgesetzt und sei er schließlich per Bus über Griechenland nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, ums Leben zu kommen.Bei der am 19.08.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der "Bonn" anzugehören. In den Jahren römisch 40 habe er die Grund-, Haupt- sowie allgemeinbildende höhere Schule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass in Somalia seit dem Jahr 1991 große Konflikte herrschten und es keine funktionierende Regierung oder Sicherheit gäbe. Immer wieder würde die islamistische Miliz Al Shabaab hart durchgreifen, wobei es dabei auch Todesopfer gäbe. Aus Angst sei der Beschwerdeführer daher geflohen. Ausgehend von römisch 40 habe er Somalia vor etwa eineinhalb Monaten in Richtung Äthiopien verlassen. Seine Reise habe er schlepperunterstützt mittels Flugzeuges nach Istanbul fortgesetzt und sei er schließlich per Bus über Griechenland nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, ums Leben zu kommen.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er eingangs der Befragung an, er hätte acht Jahre die Schule besucht und gehöre der Volksgruppe "Madigaan" an. Er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von größeren Stämmen - etwa den Daarod - unterdrückt worden, weshalb er auch geflohen wäre. Nach dem Tod seiner Mutter habe er bei seinem Onkel und dessen beiden Söhnen gelebt. In Bezug auf seine Fluchtgründe berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass er im XXXX vom Anführer der Al Shabaab namens XXXX zu Hause aufgefordert worden wäre, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen. Als er dies abgelehnt habe, sei er mitgenommen und in eine Wohnung gebracht worden, wo er fünf Tage festgehalten worden wäre. An einem Nachmittag habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Flucht gehabt, da er alleine in der Wohnung gewesen sei. Er sei sogleich zu seinem Onkel zurückgegangen, der ihm am nächsten Tag das Geld für seine Ausreise gegeben hätte. Auf behördliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiters zu Protokoll, er sei in einem versperrten Zimmer festgehalten und immer wieder gefragt worden, weshalb er nicht kämpfen wolle. Ab und zu habe er Ohrfeigen erhalten. Weshalb er zum Fluchtzeitpunkt alleine in der Wohnung gewesen wäre, wüsste er nicht. Er habe jedoch gemerkt, dass die Zimmertüre nicht versperrt gewesen sei, und wäre, als er gesehen habe, dass auch die Wohnungstüre unversperrt sei, weggelaufen. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er zuvor noch nie von solchen gewalttätigen Fällen gehört habe. In andere Teile Somalias sei er aus Angst, dass ihn die Al Shabaab auch dort aufspürte, nicht gezogen. In Somaliland würde er niemanden kennen und habe er befürchtet, aufgrund seiner Clanstruktur unterdrückt zu werden. Er sei sogar in XXXX von Darood-, Majerten- und Marehan-Angehörigen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht worden. Somalia habe er jedoch verlassen, da er zum Kämpfen aufgefordert worden wäre. Unterdrückt sei er immer worden, weshalb er aber nicht das Land verlassen hätte.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er eingangs der Befragung an, er hätte acht Jahre die Schule besucht und gehöre der Volksgruppe "Madigaan" an. Er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von größeren Stämmen - etwa den Daarod - unterdrückt worden, weshalb er auch geflohen wäre. Nach dem Tod seiner Mutter habe er bei seinem Onkel und dessen beiden Söhnen gelebt. In Bezug auf seine Fluchtgründe berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass er im römisch 40 vom Anführer der Al Shabaab namens römisch 40 zu Hause aufgefordert worden wäre, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen. Als er dies abgelehnt habe, sei er mitgenommen und in eine Wohnung gebracht worden, wo er fünf Tage festgehalten worden wäre. An einem Nachmittag habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Flucht gehabt, da er alleine in der Wohnung gewesen sei. Er sei sogleich zu seinem Onkel zurückgegangen, der ihm am nächsten Tag das Geld für seine Ausreise gegeben hätte. Auf behördliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiters zu Protokoll, er sei in einem versperrten Zimmer festgehalten und immer wieder gefragt worden, weshalb er nicht kämpfen wolle. Ab und zu habe er Ohrfeigen erhalten. Weshalb er zum Fluchtzeitpunkt alleine in der Wohnung gewesen wäre, wüsste er nicht. Er habe jedoch gemerkt, dass die Zimmertüre nicht versperrt gewesen sei, und wäre, als er gesehen habe, dass auch die Wohnungstüre unversperrt sei, weggelaufen. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er zuvor noch nie von solchen gewalttätigen Fällen gehört habe. In andere Teile Somalias sei er aus Angst, dass ihn die Al Shabaab auch dort aufspürte, nicht gezogen. In Somaliland würde er niemanden kennen und habe er befürchtet, aufgrund seiner Clanstruktur unterdrückt zu werden. Er sei sogar in römisch 40 von Darood-, Majerten- und Marehan-Angehörigen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht worden. Somalia habe er jedoch verlassen, da er zum Kämpfen aufgefordert worden wäre. Unterdrückt sei er immer worden, weshalb er aber nicht das Land verlassen hätte.

Auf die ihm im Rahmen dieser Einvernahme angebotene Möglichkeit zur Einsichtnahme in aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia verzichtete der Beschwerdeführer.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012,römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012,

Zl. 11 09.120-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 18.08.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung nur allgemein die derzeit herrschenden Verhältnisse in Somalia ins Treffen geführt hätte. Erst im Rahmen seiner Einvernahme habe er von seiner angeblichen Festnahme durch die militante Gruppe erzählt, weshalb von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen wäre. Die belangte Behörde bezweifelte weiters, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm geschilderten Form seine Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, und hielt es für unerklärlich, weshalb er sofort Somalia verlassen und stattdessen nicht versucht habe, woanders in Somalia, zumindest kurzzeitig, unterzukommen. In ihrer rechtlichen Beurteilung betonte die belangte Behörde weiters, dass - selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit seiner Angaben - von staatlichen Stellen gegen diese kriminelle Gruppierung vorgegangen worden wäre. Schließlich indiziere auch die im Heimatstaat herrschende Bürgerkriegssituation nicht die Flüchtlingseigenschaft. Außerdem wäre dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen gestanden. Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia derzeit aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat nicht zulässig wäre, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.Zl. 11 09.120-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 18.08.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung nur allgemein die derzeit herrschenden Verhältnisse in Somalia ins Treffen geführt hätte. Erst im Rahmen seiner Einvernahme habe er von seiner angeblichen Festnahme durch die militante Gruppe erzählt, weshalb von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen wäre. Die belangte Behörde bezweifelte weiters, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm geschilderten Form seine Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, und hielt es für unerklärlich, weshalb er sofort Somalia verlassen und stattdessen nicht versucht habe, woanders in Somalia, zumindest kurzzeitig, unterzukommen. In ihrer rechtlichen Beurteilung betonte die belangte Behörde weiters, dass - selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit seiner Angaben - von staatlichen Stellen gegen diese kriminelle Gruppierung vorgegangen worden wäre. Schließlich indiziere auch die im Heimatstaat herrschende Bürgerkriegssituation nicht die Flüchtlingseigenschaft. Außerdem wäre dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen gestanden. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia derzeit aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat nicht zulässig wäre, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 19.03.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 26.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass er im XXXX von Mitgliedern der Al Shabaab rekrutiert werden hätte sollen, da er als Mitglied der Madigaan über keine mächtigen Clanstrukturen verfügte. Da sich die Ersteinvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, sei es logisch, dass er sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen gesteigert und ergänzt habe. Gerade, dass er bereits einen Tag nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft Somalia verlassen hätte, ließe darauf schließen, dass seine Bedrohung von erheblicher Intensität gewesen sei. Schließlich sei es auch durchaus menschlich, dass eine Person vergesse, die Türe abzusperren. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche bezögen sich auf unwesentliche Details, sodass nicht automatisch auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden dürfte. Die belangte Behörde habe weiters keine Feststellungen zu seiner Volksgruppe getroffen, obwohl er vorgebracht hätte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden. Darüber hinaus gäbe es in Somalia keine funktionierende Staatsmacht und wäre für ihn auch eine Ansiedlung in Mogadischu, Puntland oder Somaliland mangels dortiger Verwandtschaft und Clankontakte nicht zumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht offen.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 19.03.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 26.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass er im römisch 40 von Mitgliedern der Al Shabaab rekrutiert werden hätte sollen, da er als Mitglied der Madigaan über keine mächtigen Clanstrukturen verfügte. Da sich die Ersteinvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, sei es logisch, dass er sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen gesteigert und ergänzt habe. Gerade, dass er bereits einen Tag nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft Somalia verlassen hätte, ließe darauf schließen, dass seine Bedrohung von erheblicher Intensität gewesen sei. Schließlich sei es auch durchaus menschlich, dass eine Person vergesse, die Türe abzusperren. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche bezögen sich auf unwesentliche Details, sodass nicht automatisch auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden dürfte. Die belangte Behörde habe weiters keine Feststellungen zu seiner Volksgruppe getroffen, obwohl er vorgebracht hätte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden. Darüber hinaus gäbe es in Somalia keine funktionierende Staatsmacht und wäre für ihn auch eine Ansiedlung in Mogadischu, Puntland oder Somaliland mangels dortiger Verwandtschaft und Clankontakte nicht zumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht offen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Der Beschwerdeführer monierte in seinem Beschwerdeschriftsatz vollkommen zu Recht, dass sich die belangte Behörde mit der Frage des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts nur unzureichend befasst hat.

Zwar kann es auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in seiner Erstbefragung die konkret ihn betreffenden Ausreisemotive geschildert hat und wird auch vom erkennenden Senat in Zweifel gezogen, dass dem Beschwerdeführer in der von ihm angeführten Art und Weise die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sein soll. Soweit das Bundesasylamt ihm allerdings die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutet und überdies davon ausgeht, dass die staatlichen Behörden gegen Al Shabaab vorgingen, greifen diese beweiswürdigenden und rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde zu kurz. Diese Erwägungen stehen im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ein prekäres Bild der Sicherheitslage in Somalia abzeichnet, welche schlussendlich auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt hat.

Das Bundesasylamt hat sich aber auch in keiner Form mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu dieser weder Feststellungen getroffen, noch diese in ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat er zwar zu keinem Zeitpunkt seine angeblich durch die Al Shabaab verursachte Gefangenschaft auf seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan zurückgeführt. Allerdings hat er an mehreren Stellen auch Bedrohungen und Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Madigaan zu Protokoll gegeben (vgl. AS 51, 53, 54), mit denen sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ebenso wird auseinandersetzen müssen, wie mit seinen anderslautenden Angaben in seiner Erstbefragung, wo er noch behauptet hat, der Volksgruppe der Bonn anzugehören.Das Bundesasylamt hat sich aber auch in keiner Form mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu dieser weder Feststellungen getroffen, noch diese in ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat er zwar zu keinem Zeitpunkt seine angeblich durch die Al Shabaab verursachte Gefangenschaft auf seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan zurückgeführt. Allerdings hat er an mehreren Stellen auch Bedrohungen und Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Madigaan zu Protokoll gegeben vergleiche AS 51, 53, 54), mit denen sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ebenso wird auseinandersetzen müssen, wie mit seinen anderslautenden Angaben in seiner Erstbefragung, wo er noch behauptet hat, der Volksgruppe der Bonn anzugehören.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten